Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 04. Juni 2009 - 1 T 47/09

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2009:0604.1T47.09.0A
bei uns veröffentlicht am04.06.2009

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.04.2009 wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 25.08.2008 in der Verfassung des (teilweise) Nichtabhilfebeschlusses vom 27.04.2009 abgeändert und der Gebührenstreitwert auf 18.395,00 EUR (Antrag zu 1: 8.400,00 EUR; Antrag zu 2: 1.235,00 EUR; Antrag zu 3: 8.760,00 EUR) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit der am 13. August 2008 eingereichten Klage begehrte der Kläger als Vermieter von den beklagten Mietern neben der Räumung und Herausgabe der vermieteten Räume (Klageantrag 1) die Zahlung von Mietrückständen in Höhe von 1.235,00 EUR ( Klageantrag 2), die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung beginnend ab dem 01.09.2008 in Höhe von 730,00 EUR bis zur Räumung und Herausgabe der Mietsache (Klageantrag 3) sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag 4). In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2009 erklärten die Parteien hinsichtlich des Klageantrags 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, erklärte der Kläger hinsichtlich des Klageantrages 3 für den Zeitraum 01.09.2008 - 28.02.2009 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellte den Klageantrag zu 3 mit der Maßgabe, dass die Zahlungen ab 01.03.2009 geltend gemacht werden.

2

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 01.04.2009,

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1. als Gesamtschuldner das Anwesen T. in R. zu räumen und in einem vertragsgemäßen Zustand an den Kläger herauszugeben,

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2. als Gesamtschuldner beginnend am 01.03.2009 an den Kläger bis jeweils spätestens den 3. Werktag eines Monats im Voraus eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 730,00 EUR bis zur Räumung und Herausgabe des vorgenannten Anwesens zu zahlen, wobei für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 01.02.2009 festgestellt wurde, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat sowie

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3. als Gesamtschuldner an den Kläger die vorgenannten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

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Bereits mit Beschluss vom 25.08.2008 hatte das Amtsgericht den Streitwert auf 13.835,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.04.2009 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf insgesamt 18.869,24 EUR festzusetzen, wobei er der Ansicht ist, dass für den Klageantrag 1 (Räumung und Herausgabe) 12 x 700,00 EUR = 8.400,00 EUR, für den Klageantrag zu 2 (Zahlungsantrag) der Zahlungsbetrag in Höhe von 1.235,00 EUR und für den Klageantrag zu 3 (Antrag auf künftige Nutzungsentschädigung) der Jahresbetrag der monatlichen Kaltmiete in Höhe von 700,00 EUR zuzüglich der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 69,52 EUR festzusetzen seien.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2009 insoweit abgeholfen, als es den Streitwert für den Klageantrag 1 wie beantragt auf 8.400,00 EUR und den Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 2 wie beantragt auf 1.235,00 EUR festgesetzt hat. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3 hat es den Streitwert auf sechs Monatsmieten á 730,00 EUR, mithin auf 4.380,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt.

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Die Beschwerde ist im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Wert des Klageantrages zu Ziffer 3 beläuft sich auf 8.760,00 EUR und entspricht damit dem Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung in Höhe von 730,00 EUR.

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Damit folgt das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer insoweit, als er hinsichtlich der Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung den Ansatz von nur sechs Monatsmieten für zu gering erachtet.

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Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietvertrag bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies muss in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt und der Zeit, die zwischen Einreichung einer Räumungsklage und Erlass des Räumungsurteils liegen, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass zwischen der Einreichung einer Räumungsklage und der Räumung dieser Wohnung regelmäßig fünf bis sechs Monate liegen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss v. 28.04.2007, Az. XII W 35/07 m.w.N. zitiert nach Juris). Für die Berechnung ist dabei der Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung zugrunde zu legen (Kammergericht Berlin aaO. m.w.N.). Nachdem der Kläger eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 730,00 EUR geltend gemacht hat, war deshalb der entsprechende Jahresbetrag von 8.760,00 EUR für die Klage auf Nutzungsentschädigung festzusetzen.

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Erfolglos bleibt deshalb die Beschwerde insoweit als der Beschwerdeführer eine 730 € übersteigende Bruttomiete in Höhe von 769,52 EUR seiner Streitwertberechnung zugrunde legt.

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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.