Landgericht Köln Urteil, 29. Juni 2016 - 84 O 52/16
Tenor
Die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22.03.2016 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien sind gerichtsbekannte Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikations- und Internetdienstleistungen.
3Die N NRW GmbH warb im März 2016 mit den in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.03.2016 eingelichteten Werbemitteln.
4Die Antragstellerin hält diese unter verschiedenen Aspekten für irreführend.
5Die Aussagen
6„JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT“
7und/oder
8„Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s – mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln.“
9seien eine unzulässige Alleinstellungswerbung. Sie, die Antragstellerin, habe – unstreitig - im Zeitpunkt der Werbung im Privatkundenbereich selbst ein Produkt mit bis zu 400 MBit/s in Vorbereitung gehabt, welches ab dem 01.04.2016 verfügbar gewesen sei. Zudem arbeite sie für ihre Geschäftskunden an einem Glasfasernetz von bis zu 10 GBit/s.
10Hinsichtlich der Geschwindigkeitsangabe „400 MBIT/S FÜR KÖLN“ fehle der Hinweis darauf, dass es sich dabei lediglich um eine maximale Geschwindigkeit handele.
11Schließlich sei auch die Preisangabe unlauter. Das ausgewiesene Preisschild zeige einen deutlich hervorgehobenen Preis von 19,99 € im Umfeld des 400 Mbit/s-Geschwindigkeitsversprechens. Hierdurch werde dem Kunden suggeriert, der Preis für diese Übertragungsgeschwindigkeit betrage 19,99 €, was unzutreffend sei.
12Die Antragstellerin hat im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.03.2016 als Antragsgegnerin die
13„N GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer R (Vorsitzender), Dr. M, U, B-Straße, 50933 Köln,“
14angegeben. Der Kammervorsitzende hat daraufhin am 22.03.2016 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angerufen und bei Herrn Rechtsanwalt T unter Verweis auf die Werbemittel und den vorprozessualen E-Mail Verkehr (Anlage Ast 8) nachgefragt, ob nicht die N NRW GmbH in Anspruch genommen werden solle. Herr Rechtsanwalt Dr. T hat dies bestätigt. Der Kammervorsitzende hat daraufhin das Passivrubrum von Amts wegen entsprechend geändert.
15Die Antragstellerin hat die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt:
16Landgericht Köln
17BESCHLUSS
1884 O 52/16
19hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Abbildungen, Internet-Ausdrucken, eidesstattlicher Versicherungen sowie sonstiger Unterlagen.
20Die vorgerichtliche E-Mail Korrespondenz hat vorgelegen.
21Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
22- 23
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß mit den folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:
25a) „JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT“
26und/oder
27„Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s – mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln.“
28und/oder
29b) mit einer Geschwindigkeitsangabe wie „400 MBIT/S FÜR KÖLN“ zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine maximale Geschwindigkeit handelt;
30c) im Zusammenhang mit der Angabe „400 MBIT/S FÜR KÖLN“:
31ein Anschluss bei der Antragsgegnerin sei zum Preise ab 19,99 € erhältlich, wenn es für diesen monatlichen Preis keinen Anschluss mit einer entsprechenden Geschwindigkeit gibt, sondern nur einen anderen Anschluss mit einer geringeren Geschwindigkeit;
32jeweils, wenn dies geschieht wie in der nachstehenden Werbung:
33(Es folgt eine Darstellung)
34- 35
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
- 36
3. Streitwert: € 75.000,-.
Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
39Landgericht Köln, den 25.04.2017
404. Kammer für Handelssachen
41Der Vorsitzende
42Nach Widerspruch beantragt die Antragstellerin,
43wie erkannt.
44Die Antragsgegnerin beantragt,
45die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelsachen des Landgerichts Köln vom 22.03.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
46Die Antragsgegnerin trägt vor:
47Es fehle schon an den formellen Voraussetzungen für eine Bestätigung der einstweiligen Verfügung, da sich der Verbotsbeschluss gegen die falsche Antragsgegnerin richte. Die Antragstellerin habe ein Verbot gegen die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, die N GmbH (AG Köln, HRB ###) beantragt. Ausgesprochen worden sei das Verbot gegenüber der N NRW GmbH (AG Köln, HRB ####), ohne dass dazu ein prozessual wirksam gestellter Antrag der Antragstellerin vorgelegen habe, der auf einen Parteiwechsel gerichtet gewesen sei.
48Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt bzw. während des Zeitraums der Werbung tatsächlich über das „schnellste Netz der Stadt“ verfügt habe und nicht gehalten gewesen sei, bei Geschwindigkeitsangaben darauf hinzuweisen, dass es sich um die „maximale Geschwindigkeit“ handele. Schließlich enthalte die Werbung auch keine Irreführung über den Leistungsumfang zum beworbenen Preis.
49Der Verbotstenor sei zu weit. Der Antragsgegnerin sei bundesweit verboten damit zu werben, das „schnellste Netz der Stadt“ zu bieten. Tatsächlich könne über eine Irreführung nur nachgedacht werden, wenn die Werbung in einer Stadt geschaltet werde, die zum Versorgungsgebiet der Antragstellerin gehöre. In anderen Städten bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
51E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
52Die Beschlussverfügung der Kammer vom 22.03.2016 war zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt erweist.
53Im Einzelnen:
54I. Richtige Antragsgegnerin
55Richtige Antragsgegnerin - und dann unstreitig auch passivlegitimiert - ist die N NRW GmbH.
56Die Bezeichnung der Parteien ist der Auslegung zugänglich. Hierzu können neben der Angabe des Klagegrundes auch der Klageschrift beigefügte Unterlagen und der vorprozessuale Schriftverkehr herangezogen werden. Dies gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen sind unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Das Gericht hat die Amtspflicht (§ 139 ZPO), auf eine Berichtigung hinzuwirken. Bei unrichtigen Parteibezeichnungen ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll (Zöller-Vollkommer, ZPO, Vor § 50 Rn. 6 und 7 m.w.N.).
57Vorliegend wollte die Antragstellerin ersichtlich die N NRW GmbH auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese - und nicht die Muttergesellschaft N GmbH – zeichnet unstreitig für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich. Darüber hinaus wurde die vorprozessuale E-Mail-Korrespondenz (Anlage Ast 8) zwischen der Antragstellerin und der N NRW GmbH geführt. Frau I hat ausdrücklich für die N NRW GmbH Stellung genommen. Es handelt sich mithin vorliegend nicht um eine irrtümliche Benennung der falschen Partei, sondern um eine fehlerhafte Bezeichnung der N NRW GmbH. Die Antragstellerin hat schlicht das „NRW“ in der Firmierung unterschlagen.
58Da eine fehlerhafte Bezeichnung einer Partei auch von Amts wegen berichtigt werden kann, war ein entsprechender Antrag/Schriftsatz der Antragstellerin nicht erforderlich.
59II. Die Anträge und dementsprechend der Tenor der einstweiligen Verfügung gehen auch nicht zu weit.
60Die Plakatwerbung der Antragsgegnerin, mithin die konkrete Verletzungsform, bezieht sich nur und ausschließlich auf die Stadt Köln, weil diese die Aussage „400 MBIT/S FÜR KÖLN“ blickfangmäßig herausstellt. Dies ist der regionale Bezug. Im Ruhrgebiet wird die Antragsgegnerin so nicht werben (können). Entsprechendes gilt für das Rundschreiben. Auch die insoweit angegriffenen Aussagen beziehen sich auf das Gebiet der Stadt Köln. Das Rundschreiben ist zudem an eine Kölner Adresse gerichtet.
61III. Antrag = Tenor 1. a)
621) Plakatwerbung
63Wesentliche Teile des Verkehrs werden die Aussage
64„JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT“
65als Alleinstellungswerbung verstehen und nicht nur als Spitzengruppenstellungswerbung, da die Antragsgegnerin den Superlativ verwendet. Unstreitig hat die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Werbung der Antragsgegnerin im Privatkundenbereich selbst ein Produkt mit bis zu 400 MBit/s in Vorbereitung gehabt. Angeboten wurde es den Privatkunden ab dem 01.04.2016, so dass die Antragsgegnerin jedenfalls im Zeitpunkt der Werbung tatsächlich über das schnellste Netz der Stadt Köln verfügte. Eine Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Mitbewerber einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Hier lagen allenfalls einige Wochen zwischen der Werbung der Antragsgegnerin und dem Marktzutritt der Antragstellerin mit ihren Produkt mit bis zu 400 MBit/s zum 01.04.2016, den die Antragstellerin zudem bereits zuvor am 16.03.2016 per Pressemitteilung angekündigt hatte. Der Vorsprung der Antragsgegnerin hatte daher im Zeitpunkt der Werbung jedenfalls keine Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit.
662) Werbeschreiben
67Die Aussage
68„Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s – mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln.“
69ist eindeutig eine Allein- oder Spitzenstellungswerbung („mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln“).
70In der Sache kann auf die Ausführungen zu III. 1) verwiesen werden.
71IV. Antrag = Tenor 1. b)
72Die Antragsgegnerin behauptet zwar, dass der von ihr vorgehaltene Anschluss eine konstant hohe Geschwindigkeit erlaube. Sie schränkt dies jedoch selbst ein, indem sie einräumt, dass dies nur abgesehen von solchen Faktoren gelte, die nicht von ihr zu beeinflussen seien. Auch die AGB der Antragsgegnerin gehen bei einem Anschluss von 400 MBit/s von folgenden Werten aus: maximale Bandbreite 100%, übliche Bandbreite größer als 85%, minimale Bandbreite größer als 40%. Dies sind sogar niedrigere Prozentwerte bei üblicher und minimaler Bandbreite als bei niedrigeren Geschwindigkeiten. Darüber hinaus weist die Antragsgegnerin in ihren AGB selbst darauf hin, dass Verkehrsspitzen auftreten können, welche die verfügbare Bandbreite des einzelnen Kunden kurzfristig begrenzen können. Die dem Kunden zur Verfügung gestellte Bandbreite könne mit starker Inanspruchnahme seines Versorgungsbereiches variieren und durch etwaige Verkehrsspitzen möglicherweise soweit beeinträchtigt werden, dass z.B. ein Navigieren im Internet, das Abrufen von E-Mails oder das Streamen von Videoinhalten nicht mehr oder nur noch in eingeschränkter Qualität möglich sei. Damit kann die Antragsgegnerin – wohl unstreitig - eine konstant hohe Geschwindigkeit von 400 MBit/s eben nicht gewährleisten, so dass sie nach der einschlägigen und bekannten Rechtsprechung darauf hinweisen muss, dass es sich lediglich um eine maximale Geschwindigkeit handelt.
73Im Übrigen liegt die Darlegungs- und Beweislast für zu vernachlässigende Dämpfungseffekte bei der Antragsgegnerin.
74IV. Antrag = Tenor 1. c)
75Auch insoweit ist die Beschlussverfügung der Kammer zu bestätigen.
76Die Antragsgegnerin bewirbt eine noch nie dagewesene Leistung von 400 MBit/s in Köln und tätigt sodann die Aussage „JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT“. Wenn dann räumlich und optisch in Bezug dazu das ausgewiesene Preisschild mit dem deutlich hervorgehobenen Preis von 19,99 € mit der Angabe „Jetzt einsteigen“ erscheint, werden jedenfalls wesentliche Teile des Verkehrs die Preisangabe und das beworbene Produkt auf die beworbene Geschwindigkeit von 400 MBit/s beziehen und annehmen, dass man „jetzt“ zum Preis von 19,99 € in die Geschwindigkeit von 400 MBit/s „einsteigen“ könne.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
78Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
79Streitwert: 75.000,-- EUR
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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
- 1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder - 2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.