Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG | § 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren

(1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde s

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Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - 11 W 899/18

bei uns veröffentlicht am 10.09.2018

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 15.05.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 23.04.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob die

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Nov. 2017 - 11 W 1162/17

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Erhebung einer Gebühr von 15,00 € nach Nr. 1401 KV-JVKostG, die mit Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Ingol

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 22. Juni 2016 - 14 W 295/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.05.2016 werden der Beschluss des Landgerichtes Trier vom 04.05.2016 (4 T 44/16), der Beschluss des Amtsgerichtes Trier vom 23.03.2016, (26 VI 321/15) sowie die Kostenansatzrechnung

Landgericht Köln Beschluss, 22. Sept. 2015 - 34 T 204/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 (110 AR 3/15) wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Mit Schriftsatz vom 23.11.2014 begehrte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Köln – Nachlassger

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Apr. 2014 - 15 VA 7/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt. 1Gründe 2I. 3Das zu 1) beteiligte „jobcenter“ ist die für den Bereich der Freien und Hansestadt I zuständige gemeinsame Ein

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