Landgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 30 O 495/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.489,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Q GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 31.500,00 USD.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung des Klägers an der Q GmbH & Co. KG in dem Wert von 31.500,00 USD befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei R & Collegen in Höhe von 1.613,16 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d:
2Auf Einladung der Beklagten nahm der Kläger, seit Jahren Kunde der Beklagten, am 20.08.2008 an einer Informationsveranstaltung in den Räumlichkeiten einer Zweigstelle der Beklagten teil, in der eine mögliche Beteiligung an dem Fonds Q vorgestellt wurde. Von den dort ausliegenden Prospekten bezüglich des Fonds (Anlage B 6) nahm der Kläger ein Exemplar mit nach Hause.
3Am 26.08.2008 führte der Kläger, der sich zuvor an einem Filmfonds, mehreren Immobilienfonds und einem Schiffsfonds beteiligt hatte, wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung auf Seite 4 des Beklagten-Schriftsatzes vom 31.03.2016 Bezug genommen, und daneben u.a. in Aktienfonds und Aktien investiert hatte, mit dem für ihn zuständigen Kundenberater, Herrn T, ein Gespräch über eine Beteiligung des Klägers an dem in der Informationsveranstaltung vom 20.08.20108 vorgestellten Fonds. Der Kläger unterzeichnete dann die ihm vorgelegte Beitrittserklärung über einen Anlagebetrag von 30.000,00 USD zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % (Anlage K 1). Der vom Kläger zu zahlende Betrag entsprach umgerechnet 21.489,96 EUR. In der unter dem Datum 26.08.2008 erstellten und auch vom Kläger unterzeichneten Beratungsdokumentation waren hinsichtlich der mit der Anlage verfolgten Ziele die Begriffe „ausschüttungsorientiert“ und „langfristige Kapitalanlage MEHR als 10 Jahre“ mit Ankreuzungen versehen, hinsichtlich der Anlegermentalität war der Begriff „chancenorientiert“ angekreuzt (Anlage B 3).
4Am folgenden Tag, dem 27.08.2008, führte der Kläger mit dem im Hause der Beklagten zuständigen Fachberater für unternehmerische Beteiligungen, Herrn B, ein Telefonat, welches den Fonds Q zum Gegenstand hatte.
5Eine Aufklärung des Klägers über die Höhe der der Beklagten aufgrund der Beteiligung des Klägers an dem Fonds zufließenden Rückvergütungen erfolgte nicht.
6Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.12.2015 u.a. zur Zahlung von 21.489,96 EUR gegen Übertragung seiner Anteile an der Q GmbH & Co. KG, zur Erstattung eines Zinsausfallschadens und zur Freistellung von einer Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.789,76 EUR auf, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
7Der Kläger behauptet, er habe kein hohes Risiko eingehen und insbesondere das eingesetzte Kapital nicht riskieren wollen. Ihm sei zwar an einer entsprechenden Rendite gelegen gewesen, jedoch nicht zum Preis der Gefahr eines Totalverlustes. Es sei geplant gewesen, das Kapital gegebenenfalls mittelfristig für die Absicherung im Ruhestand zur Verfügung zu haben. Herr T habe erklärt, dass der Fonds zu der vom Kläger angestrebten Diversifikation passe und es sich insgesamt um eine kompetent und sicher geplante Sache handele. Auf die Frage nach Risiken habe Herr T erklärt, dass es natürlich immer Risiken gebe, in diesem Falle seien sie doch auf ein Minimum reduziert. Deutsche Banken würden nicht investieren, wenn sie die Sache nicht vorher geprüft und dafür Sorge getragen hätten, dass jedes Risiko entsprechend versichert sei. Eine Aufklärung über ein konkretes Totalverlustrisiko, möglicherweise schwankende Renditen, das Haftungsrisiko mit der Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen, die fehlende Handelbarkeit, die Frage der Weichkosten, das Fremdwährungs- und - finanzierungsrisiko sowie spezielle Fondsrisiken sei nicht erfolgt. Es habe auch keinerlei Aufklärung über der Beklagten zufließende Provisionen und Rückvergütungen gegeben. Bei fehlerfreier Beratung hätte er die Beteiligung unter keinen Umständen gezeichnet. Er ist der Ansicht, er hätte sein Geld zinsbringend anlegen können und auf einem Tagesgeldkonto Zinsen in Höhe von 2,5% erwirtschaftet.
8Der Kläger beantragt,
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1. a.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 21.489,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Q GmbH & Co. KG - 31.500,00 USD mit einem Nominalwert von EUR 20.446,63 zu zahlen;
b.) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.12.2015 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung des Klägers an der Q GmbH & Co. KG – 31.500,00 USD befindet;
12c.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Zinsausfallschaden in Höhe von 2,5 % auf EUR 21.489,96 für den Zeitraum vom 27.08.2008 bis zum 22.12.2015 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei R & Collegen in Höhe von EUR 1.789,76 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, bei dem Kläger handele es sich um einen ausgesprochen aufgeklärten und erfahrenen Anleger, dessen Anlageziel in der Optimierung seiner Vermögensstruktur bestanden habe. Die Einstufung in die höchste Risikoklasse „chancenorientiert“ habe dem tatsächlichen Anlageverhalten entsprochen. Herr T habe an das Gespräch vom 26.08.2008 keine Erinnerung mehr, er meine, allenfalls auf die Angaben des Vertreters des Emissionshauses in der Veranstaltung am 20.08.2008 verwiesen und im Übrigen ein Gespräch mit dem Fachberater B angeboten zu haben. In dem Telefonat am 27.08.2008 habe Herr B dem Kläger sämtliche Fragen, die dieser noch zu der Beteiligung gehabt habe, soweit möglich beantwortet. Der Kläger habe dann mitgeteilt, dass er an der Zeichnung festhalte und die Beitrittserklärung an das Emissionshaus weitergeleitet werden könne. Vom Prospektinhalt abweichende oder die Risikohinweise verharmlosende Angaben seien gegenüber dem Kläger nicht gemacht worden. Herr B habe es sich zur Regel gemacht gehabt, die Kunden darüber zu informieren, dass die Beklagte nicht umsonst arbeiten könne und deshalb etwas aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten erhalte. Etwaige Beratungsmängel seien für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich gewesen.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
19Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2016 hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Zeichnungstermin am 26.08.2008 selbst bestimmt.
20Die am 23.12.2015 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist der Beklagten zusammen mit der am 11.01.2016 erfolgten Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Setzung einer über die zweiwöchige Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hinausgehenden später auf Antrag der Beklagten bis zum 31.03.2016 verlängert Frist von weiteren 4 Wochen zur Klageerwiderung am 14.01.2016 zugestellt worden.
21Die Kammer hat Beweis erhoben gemäߠ Beweisbeschluss vom 22.09.2016 durch Parteivernehmung des Klägers auf Antrag der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2016 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
24Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.489,96 EUR wegen der Verletzung von Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag verlangen.
25Mit der Inanspruchnahme von seitens der Mitarbeiter der Beklagten erbrachten Beratungsleistungen durch den Kläger in Bezug auf eine vom Kläger beabsichtigte Kapitalanlage ist zwischen den Parteien konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
26Die ihr aus diesem Anlageberatungsvertrag erwachsenden Pflichten zu einer anlagegerechten Beratung des Klägers hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht oder jedenfalls nicht ausreichend über das Ausmaß der mit der Beteiligung des Klägers an dem Fonds Q verbundenen Verlust- und Haftungsrisiken aufgeklärt hat, obwohl sie den Kläger sowohl über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung mit den damit einhergehenden Verlustrisiken bis hin zum möglichen Totalverlust der Beteiligung als auch die Gefahr eines Widerauflebens der Kommanditistenhaftung bis zur Höhe der - 10 % der Einlage betragenden – Haftsumme bei nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen hätte informieren müssen.
27Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine ausreichende Risikoaufklärung des Klägers sei über den dem Kläger vor der Zeichnung überlassenen Prospekt erfolgt, denn die Zeitspanne, die zwischen der am 20.08.2006 erfolgten Aushändigung des Prospektes und der am 26.08.2008 vorgenommenen Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger lag, war zu kurz, um von einer ausreichenden Risikoaufklärung des Klägers mittels des Prospekts ausgehen zu können. Bei einem Fondsprospekt mit einem Umfang von mehr als 180 Seiten kann von einem Interessenten für eine Beteiligung an dem den Gegenstand des Prospektes bildenden Fonds in der Regel nicht erwartet werden, dass er innerhalb einer solchen Zeitspanne in der Lage ist, den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt und Gründlichkeit zu studieren und die dort aufgeführten Risikohinweise zu erfassen. Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall ausnahmsweise davon ausgegangen werden könnte, dass diese Zeitspanne noch ausreichend war, sind nicht vorhanden.
28Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass nach der Behauptung der Beklagten der Kläger den Zeichnungstermin am 26.08.2008 selbst bestimmt habe, so dass er es selbst auch in der Hand gehabt habe, wieviel Zeit ihm für die Prospektlektüre zur Verfügung stand, denn dieses Vorbringen der Beklagten war gem. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte hat diese Behauptung erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2016 aufgestellt, obwohl ihr mit Verfügung vom 11.01.2016 gem. § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine auf ihren Antrag dann bis zum 31.03.2016 verlängerte Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden war. Die Zulassung dieses Vorbringens würde auch zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, denn aufgrund des entgegenstehenden Vortrags des Klägers wäre es dann erforderlich, dem Beweisangebot des hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe beweisbelasteten Klägers auf Vernehmung des Mitarbeiters T als Zeuge nachzugehen und für diese Beweiserhebung einen neuen Termin anzuberaumen, wohingegen ohne Berücksichtigung des Beklagten-Vorbringens der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist. Zu einer möglichen Entschuldigung der Verspätung hat die Beklagte nichts vorgetragen.
29Die Entbehrlichkeit einer längeren Frist für die Lektüre des Prospekts ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Beklagte behauptet, der Kläger in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen der Prospektüberlassung und der Zeichnung der Beteiligung sich tatsächlich umfassend mit dem Prospektinhalt und den darin enthaltenen Risikohinweisen auseinandergesetzt hat, denn der diesbezügliche Vortrag der Beklagten hat in der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung zur Frage der Kausalität von Beratungsmängeln für seine Anlageentscheidung erklärt, er habe den Prospekt nur durchgeblättert, und die eigentliche Aufklärung über den Fonds auf das Beratungsgespräch verschoben, weil er insoweit auf Erklärungen und Erläuterungen angewiesen gewesen sei.
30Auch der Umstand, dass der Kläger zuvor schon an einer den Fonds betreffenden Informationsveranstaltung teilgenommen hatte, führt zu keiner anderen Bewertung, da nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden ist, dass auf dieser Veranstaltung in einer die Prospektlektüre ganz oder teilweise ersetzenden Weise über den Fonds und insbesondere die Risiken der Beteiligung gesprochen worden ist.
31Unerheblich für die Frage der Angemessenheit der dem Kläger zur Verfügung stehenden Zeit für die Prospektlektüre ist auch, dass dem Kläger nach seiner Zeichnung noch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Fonds zustand, denn da den Anleger keine Obliegenheit trifft, sich nach der erfolgten Zeichnung noch mit dem Prospekt zu befassen und ihn auf mögliche Risiken der Beteiligung durchzuarbeiten, kommt es für die Angemessenheit der Frist allein auf den Zeitraum bis zur Beteiligung an.
32Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe im Rahmen seiner Parteivernehmung selbst angegeben, den Prospekt gelesen zu haben, denn der Kläger hat lediglich erklärt, den Prospekt durchgeblättert und im Übrigen auf die mündliche Beratung gewartet zu haben. Für eine intensive Befassung mit dem Prospektinhalt und den darin enthaltenen Risikohinweisen gibt die Aussage des KIägers nichts her.
33Von einer mündlichen Risikoaufklärung des Klägers durch die Mitarbeiter der Beklagten kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, denn insoweit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zum Inhalt der Angaben des Mitarbeiters Ts hat die Beklagte lediglich vorgetragen, nach der Erinnerung des Herrn T habe dieser allenfalls auf die Angaben des Vertreters des Emissionshauses in der Veranstaltung am 20.08.2008 verwiesen und im Übrigen ein Gespräch mit dem zuständigen Fachberater B angeboten. Dass und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Risiken der Beteiligung seitens des Herrn T gegenüber dem Kläger zur Sprache gekommen sind, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Nichts anderes gilt auch für den Beklagtenvortrag in Bezug auf die Äußerungen des Fachberaters B, denn hierzu hat die Beklagte lediglich behauptet, dieser habe in dem mit dem Kläger geführten Telefonat sämtliche Fragen, die dieser noch zur Beteiligung gehabt habe, soweit möglich beantwortet, ohne auszuführen, welchen Inhalt die Fragen des Klägers und die Antworten des Beraters B gehabt haben sollen.
34Aus den Angaben des Klägers zum Inhalt der mündlichen Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten kann die Beklagte ebenfalls nichts für eine ausreichend Risikoaufklärung herleiten, denn der Kläger hat ausdrücklich bekundet, die Verlustrisiken seien ihm gegenüber durch die Mitarbeiter der Beklagten verharmlost worden, er habe auch nicht gewusst, dass die Gefahr bestehe, erhaltene Ausschüttungen wieder zurück zahlen zu müssen.
35Die danach bestehende Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf die anlagegerechte Beratung des Klägers war auch schuldhaft, denn die Beklagte hat nichts zu ihrer Entlastung dargetan.
36Es fehlt auch nicht an dem Ursachenzusammenhang zwischen den die Pflichtverletzung der Beklagten darstellenden Beratungsmängeln und der Anlageentscheidung des Klägers, denn die Beklagte hat die zugunsten des Klägers streitende Vermutung für ein anlagegerechtes Verhalten nicht zu widerlegen vermocht. Die auf Antrag der Beklagten durchgeführte Parteivernehmung des Klägers war insoweit negativ ergiebig, denn der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten nicht bestätigt. Der Kläger hat zwar erklärt, dass er nicht mit Bestimmtheit sagen könne, von welcher Größenordnung an die Weichkostenquote für seine Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen wäre und dass – insoweit auch in Übereinstimmung mit dem schriftsätzlichen Sachvortrag – die Frage der eingeschränkten Fungibilität für ihn ohne Bedeutung war. In Bezug auf das Totalverlustrisiko hat er jedoch ausgeführt, dass dieses Risiko ihm gegenüber durch die Mitarbeiter der Beklagten verharmlost worden sei und er bei korrekter Aufklärung von der Beteiligung Abstand genommen hätte. In gleicher Weise hat er sich zum Fremdwährungsrisiko als risikoerhöhendem Faktor geäußert und darüber hinaus erklärt, dass, wenn ihm gegenüber die Gefahr der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltender Ausschüttungen angesprochen worden wäre, dies für ihn ebenfalls bedeutsam gewesen wäre und er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
37Die Kammer sieht keinen Anlass, trotz dieser Äußerungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung davon auszugehen, dass diese Angaben des Klägers unzutreffend waren und er bei vollständiger und korrekter Aufklärung über das Totalverlustrisiko einschließlich der Fremdfinanzierungsrisiken und das Risiko der Nachhaftung gleichwohl die Beteiligung gezeichnet hätte. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Kläger an anderen unter Vermittlung der Beklagten gezeichneten Beteiligungen an geschlossenen Fonds festhält, denn der Kläger hat für sein diesbezügliches Verhalten eine plausible Erklärung gegeben. In Bezug auf die von ihm gezeichnete Beteiligung an einem Filmfonds hat er ausgeführt, dass insoweit eine Schadensersatzzahlung der Beklagten erfolgt sei. Bezüglich der Schiffsbeteiligung hat er ausgeführt, dass ihm die hiermit verbundene Problematik erst im April diesen Jahres bewusst geworden sei und er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erwägt. Bezüglich der sonstigen Beteiligungen handele es sich um geschlossene Immobilienfonds, bei denen aus seiner Sicht aufgrund der Eigenkapital basierten Fondsstruktur und der zeitlichen Begrenzung ihrer Betätigung auf dem Immobilienmarkt keine Vergleichbarkeit mit den Risiken der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Beteiligung bestehe. Unabhängig davon, ob diese Sicht des Klägers sachlich zutreffend ist, stellt sie aber jedenfalls eine nachvollziehbare Differenzierung dar und gibt der Kammer daher keine Veranlassung, den Ursachenzusammenhang zwischen den Beratungsmängeln und der Anlageentscheidung im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen.
38Schließlich kann auch der Umstand, dass sich der Fonds Q nicht prognosegemäß entwickelt hat nicht dazu führen, dass die Kammer davon ausgehen müsste, allein dieser Umstand und nicht die unzureichende Beratung seitens der Beklagten den Anlass für die vom Kläger erhobene Klage darstellt und die Beratungsmängel für die Anlageentscheidung des Klägers ohne Bedeutung waren. Denn der Kläger hat zwar eingeräumt, dass dies im Nachhinein schwer zu beantworten sei, weil es sich um eine hypothetische Frage handele, dass er jedoch denke, dass er sich auch bei prognosegemäßer Entwicklung trotzdem von der Beteiligung getrennt hätte, wenn er gewusst hätte, mit welchen Risiken sie verbunden war. Diese Erklärung des Klägers gibt keinen Anlass, den Ursachenzusammenhang zwischen der unzureichenden Risikoaufklärung und der Anlageentscheidung im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.
39Zudem können aus dem Umstand, dass sich ein Anleger, der nachträglich von Mängeln einer ihm gegenüber vorgenommen Anlageberatung erfährt, lediglich von schlecht laufenden Beteiligungen trennt, nicht aber solchen, die eine positive Entwicklung genommen haben, ohnehin nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf einen fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen der mangelhaften Beratung und der Analgeentscheidung gezogen werden. Denn ein Anleger, der über aufklärungspflichtige Umstände wie Verlust- und Haftungsrisiken nicht aufgeklärt worden ist, kann, wenn er später von diesen Risiken Kenntnis erlangt, gute Gründe haben, gleichwohl von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Gestalt einer Rückabwicklung der Beteiligung abzusehen, wenn sich die von ihm gezeichnete Anlage positiv entwickelt hat. In einem solchen Fall hat der Anleger nämlich möglicherweise gar keinen wirtschaftlichen Schaden, weil er eine vollwertige oder sogar darüber hinausgehende Gegenleistung für seinen Anlagebetrag erhalten hat und würde er, wenn er sich für die Rückgängigmachung seiner Beteiligung entscheidet, unter Umständen sogar finanzielle Nachteile erleiden, weil er auf zu erwartenden künftigen Ausschüttungen verzichtet und die Summe aus den von ihm bereits erhaltenen Ausschüttungen und dem Restwert der Beteiligung über dem von ihm gezahlten Anlagebetrag zuzüglich des Aufgeldes liegt. In einem solchen Fall würde er dann mit der Rückgängigmachung seiner Beteiligung finanzielle Einbußen erleiden und aufgrund der Übertragung der noch werthaltigen Beteiligung auf die die Anlageberatung seinerzeit vornehmende Bank diese für die unzureichende Beratung sogar noch belohnen, weil der Restwert der Beteiligung die von der Bank zu leistende Schadensersatzleistung noch übersteigt. Aus dem Umstand, dass ein Anleger sich nur bei schlecht laufenden Beteiligungen, nicht aber bei solchen, die sich prognosegemäß entwickeln, Schadensersatz wegen einer pflichtwidrigen Anlageberatung geltend macht, können daher keine zwingenden Rückschlüsse auf einen fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen einzelnen Beratungsmängeln und der Anlageentscheidung gezogen werden.
40Der Höhe nach beläuft sich der danach bestehende Schadensersatzanspruch des Klägers auf den von ihm gezeichneten Anlagebetrag zuzüglich des fünfprozentigen Agios, den vom Kläger insoweit vorgetragenen Umrechnungsbetrag von 21.489,96 EUR hat die Beklagte nicht bestritten. Ein Anspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns in Höhe von 2,5 % des Anlagebetrages steht dem Kläger dagegen nicht zu, denn der Kläger hat einen solchen entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargetan. Soweit er die Ansicht vertreten hat, dass er als anlagewilliger Kapitalinhaber die durch festverzinsliche Wertpapiere erreichbare Durchschnittsrendite mit Wahrscheinlichkeit erzielt, mindestens jedoch durch die Anlage des Kapitals auf einem Tagesgeldkonto die zum Zeichnungszeitpunkt vorliegenden Tagesgeldzinsen erwirtschaftet hätte, reicht dies nicht aus, da für die Kammer nicht erkennbar ist, dass und warum der Kläger bereit gewesen sein sollte, anstelle der von ihm hier gezeichneten Anlage mit einer deutlich höheren prognostizierten Rendite eine der vorgenannten Alternativanlagen zu tätigen.
41Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im vorprozessualen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2015 gesetzten Frist bis zum 22.12.2015 ist die Beklagte in Verzug geraten, die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Verzugszinssatz unter Beteiligung von Verbrauchern.
42Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die Freistellung von ihm entstandenen Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten, insoweit war jedoch eine Kürzung auf den zuerkannten Betrag von 1.613,16 EUR vorzunehmen, da für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorfeld dieses Prozesses eine 1,8 Gebühr als angemessen und ausreichend erscheint.
43Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ist zulässig, da bei einer Zug um Zug Verurteilung, wie sie der Kläger begehrt, im Hinblick auf die Anforderungen an die diesbezügliche Zwangsvollstreckung gemäß §§ 756, 765 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, welches sich allerdings nicht auf die Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes erstreckt. Der Antrag ist auch begründet, denn aufgrund des vorprozessualen Schreibens vom 09.12.2015 ist die Beklagte gem. §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug geraten.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 21.489,96 EUR festgesetzt.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.