Landgericht Köln Urteil, 05. März 2015 - 30 O 396/13


Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds Life Trust Sechs GmbH & Co. KG (Nominaleinlage 150.000,00 € zzgl. Agio 750,00 €) zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung des unter Ziffer 1 näher bezeichneten Rechts in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung sämtlichen zukünftig entstehenden Schaden dem Kläger zu ersetzen und den Kläger von sämtlichen Forderungen Dritter und Verpflichtungen freizustellen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D
2Der Kläger nimmt den Beklagten wegen unzutreffender Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der am 26. Juni 2007 erfolgten Zeichnung eines Kommanditanteil an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds, der Life Trust Sechs GmbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch. Ferner begehrt die Klägerseite die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten mit der Rücknahme der Beteiligung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
3Im Vorfeld der Zeichnung durch den Kläger und vor der Schließung des Fonds Ende Juni 2007 bestand zwischen den Parteien ein telefonischer Kontakt, dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten streitig ist.
4Gegenstand der Beratung war ein geschlossener Lebensversicherungsfonds, die Life Trust Sechs GmbH & Co. KG.
5Zu dieser Anlage gab der Beklagte in dem Anlagegespräch mündliche Erläuterungen.
6Im Anschluss an dieses Telefongespräch zeichnete der Kläger mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 750,00 € (GA Bl. 19 f.). An Ausschüttungen erhielt der Kläger 1.545,00 €.
7Die Klägerseite behauptet, dass bei dem Anlagegespräch der Beklagte weder über das Totalausfallrisiko noch die eingeschränkte Fungibilität bzw. das Blind Pool Risiko aufgeklärt habe. Gleiches gelte für die Höhe der Weichkosten, den fehlenden Einlageschutz, die Gefahr von Managementfehlern, die Nutzung veralteter Sterbetafeln, die Gefahr einer Inanspruchnahme gemäß § 172 Absatz 4 HGB sowie das Bestehen eines Schneeballsystems und die damals bereits bestehende Überhitzung des Marktes für Lebensversicherungen. Hinsichtlich etwaiger geflossener Rückvergütungen habe der Beklagte nicht erklärte, dass diese an ihn fließen würden.
8Die Klägerseite behauptet, dass ihr der Prospekt erst nach Zeichnung vorgelegen habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie das Geld in Festgeld angelegt und eine Rendite von 3 % mithin 3.620,51 € erzielt.
9Die Klägerseite beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds Life Trust Sechs GmbH & Co. KG (Nominaleinlage 150.000,00 € zzgl. Agio 750,00 €) zu zahlen;
112. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.620,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen;
123. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung des unter Ziffer 1 näher bezeichneten Rechts in Annahmeverzug befindet;
134. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung sämtlichen zukünftig entstehenden Schaden dem Kläger zu ersetzen und den Kläger von sämtlichen Forderungen Dritter und Verpflichtungen freizustellen;
144. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.370,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Dem Kläger habe der Anlageprospekt bereits Ende Mai 2007 vorgelegten.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
19Gemäß Beweisbeschluss vom 29. Januar 2015 ist Beweis erhoben worden durch Parteivernehmung des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 29. Januar 2015 Bezug genommen.
20E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
21Die Klage ist im Wesentlichen begründet und war nur in Höhe des eingeklagten entgangenen Gewinns sowie der sich hierauf stützenden Nebenforderungen abzuweisen.
22Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 280 Absatz 1 BGB Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.750,00 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen über 1.545,00 € wegen einer der Beklagten zur Last fallenden Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds Life Trust Sechs GmbH & Co. KG verlangen.
23Zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits ist im Vorfeld des Anteilserwerbvorgangs im Juni 2007 ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte den Kläger über eine mögliche Kapitalanlage beraten.
24Der Beklagte hat die ihm aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anlageberatungsvertrag betreffenden Pflichten einer anleger- und anlagegerechten Beratung jedenfalls dadurch verletzt, dass er im Rahmen der mündlichen Beratungen fälschlicherweise behauptet hat, ein Blind Pool Risiko bestehe nicht.
25Dies hat der Beklagte in seiner Vernehmung als Partei eingeräumt. Tatsächlich waren die Lebensversicherungen jedoch noch nicht erworben, so dass – wie der Prospekt selbst anführt, ggf. auf andere als die zunächst ausgewählten Versicherungen hätte zurückgegriffen werden müssen.
26Die fehlerhafte Aufklärung über das Blind Pool Risiko hat der Beklagte auch gemäߠ §§ 280 Absatz 1 Satz 2, 276 BGB zu vertreten.
27Von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers ist ebenfalls auszugehen. Für den Kläger streitet insoweit die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens, mit der Folge, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, nachzuweisen, dass der Kläger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung getätigt hätte. Konkrete Umstände, die geeignet wären, diese Vermutung in Frage zu stellen, sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden; überdies fehlt es auch an geeigneten Beweisantritten.
28Der dem Kläger durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandene Schaden beläuft sich auf 15.750,00 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen 1.545,00 €.
29Entgangenen Gewinn in Höhe von 3 % des Anlagebetrages kann der Kläger dagegen nicht verlangen, denn er hat nicht ausreichend plausibel dargetan und belegt, dass es ihm möglich gewesen wäre, bei einer anderweitigen Anlage für den Zeitraum ab 2007 einen entsprechenden Zinsgewinn zu erzielen und dass er auch tatsächlich bereit gewesen wäre, eine solche Anlage vorzunehmen. Ein entsprechender Vortrag, welche konkrete andere Anlage er stattdessen gewählt hätte, fehlt. Der bloß allgemeine Hinweis auf eventuell erzielbare Renditen bei Festgeldanlagen reicht nicht aus.
30Dem Schadensersatzanspruch des Klägers kann die Beklagte nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Absatz 1 BGB entgegenhalten. Die Beklagtenseite hat nicht dargelegt, wann dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Aufklärung bereits bekannt gewesen sein soll.
31Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 umfasst auch die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur von einem 1,3 fachen Satz, da es sich einen durchschnittlichen Fall handelt.
32Ausgehend von einem Streitwert bis 16.000,00 € beträgt dieser 899,40 €. Bei dem Streitwert wirkte ein etwaiger entgangenen Gewinn nicht streitwerterhöhend.
33Ferner hat der Beklagte dem Kläger allen sich zukünftig aus der Anlage ergebenden Schaden zu ersetzen. Mit der Rücknahme der Beteiligung befindet sich der Beklagte in Verzug.
34Der Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich der ihm zustehenden Hauptforderung und der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
36Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zu 16.000,00 €
37Dr. Falkenstein Behr Cremer
3830 O 396/13 Beschluss
39hat die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 17.04.2015durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Falkenstein, den Richter Dr. Altgen und die Richterin am Landgericht Dr. Baltes
40beschlossen :
41Der Tenor des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass sich unter Ziffer 1. die Nominaleinlage auf 15.000,00 € beläuft (nicht 150.000,00 €).
42Der Tatbestand des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass sich im Klageantrag zu 1. die Nominaleinlage auf 15.000,00 € beläuft (nicht 150.000,00 €).
43Gründe:
44Sowohl im Tenor als auch im Rahmen der Wiedergabe des klägerischen Antrages zu 1. im Tatbestand wurde die Nominaleinlage aufgrund eines Schreibfehlers mit einem falschen Wert angegeben, was wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen war.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.