Landgericht Köln Beschluss, 29. Juli 2015 - 28 O 308/11
Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 28.1.2015 wird dieser aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist begründet.
31.
4Der Erinnerungsführer wendet sich in zulässiger Weise allein gegen die Anwendung der Vorschriften des Kostenrechts, nicht jedoch gegen – im Erinnerungsverfahren unstatthafte – Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung.
52.
6Der Kostenansatz ist rechtswidrig und verletzt den Erinnerungsführer in seinen subjektiven Rechten, da dieser derzeit nicht für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann.
7Denn die Festsetzung von Gerichtskosten gegenüber dem Erinnerungsführer lässt sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Zwar ist auch der Erinnerungsführer als Veranlasser des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 19 GKG Kostenschuldner und haftet grundsätzlich gegenüber dem Justizfiskus nach § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner neben den gem. § 29 Ziff. 1 GKG aufgrund der Kostengrundentscheidung haftenden Verfügungsbeklagte. Dabei statuiert § 31 Abs. 2 GKG jedoch eine für die Staatskasse verbindliche Reihenfolge der Inanspruchnahme (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. A. 2014, § 31 Rn. 3), die einen Gleichlauf mit der festgelegten Kostengrundentscheidung intendiert und deshalb eine vorrangige Inanspruchnahme dieser Erstschuldner für die Gerichtskosten vorsieht. Eine Inanspruchnahme der Zweitschuldner – also hier des Erinnerungsführers - soll daher erst dann erfolgen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, da die Verfügungsbeklagte die ursprünglich dieser gegenüber festgesetzten Gebühren auf die ursprüngliche Kostenrechnung bezahlt haben. Eine rechtliche Grundlage für eine anderweitige Inanspruchnahme der Kostenschuldner ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 4 KostVfG, da diese Vorschrift lediglich die Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme gleichrangig haftender Kostenschuldner betrifft.
8Der geänderte Kostenansatz vom 28.1.2015 soll vielmehr offensichtlich dem Anliegen dienen, einer als rechtsmissbräuchlich angesehenen Verfahrensaufteilung auf insgesamt vier Erlassverfahren im Verhältnis zwischen Erinnerungsführer und Verfügungsbeklagten durch Abbildung der Gerichtskostenverteilung Rechnung zu tragen. Damit wird jedoch letztlich die rechtskräftige Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss der Kammer vom 6.5.2011 und des bestätigenden Urteils vom 3.8.2011 zu Lasten des Erinnerungsführers abgeändert, indem dieser zu einem bestimmten Anteil an den Gerichtskosten beteiligt wird. Dies stellt sich jedoch als unzulässig dar, da hierfür keine Ermächtigungsgrundlage besteht – der Kostenbeamte vielmehr beim Kostenansatz an diese gebunden ist. Dem Erinnerungsgegner ist insofern beizupflichten, wenn er ausführt, dass sich ein auf Seiten des Erinnerungsführers vorliegendes künstliches Aufspalten des Verfahrens nicht zu Lasten des Justizfiskus auswirken dürfe, da die jeweiligen Verfahren an den unterschiedlichen Gerichten durchgeführt und einen entsprechenden Kostenaufwand erzeugt haben. Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht, wenn die Gebühren im Verhältnis der Staatskasse zu den Beteiligten des Rechtsstreits entsprechend der Kostengrundentscheidung und der gestuften Inanspruchnahme nach den §§ 29, 31 GKG vorgenommen wird.
9Eine Verpflichtung zur Anpassung der Gerichtskostenverteilung im Rahmen des Kostenansatzes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kostenfeststellungsverfahren (BGH, Beschlüsse v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11, NJW 2013, 66; 60/11; 61/11; v. 2.10. VI ZB 67, 68, 69 und 70/11 sowie v. 20.11.2012, VI ZB 73/11; VI ZB 1, 3 und 4/12), auf die auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss v. 22.1.2014 (17 W 130/13) Bezug nimmt. Denn der Bundesgerichtshof führt darin lediglich aus, dass das Kostenfestsetzungsverlangen, also genauer die Geltendmachung der aufgrund aufgespaltener Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten, gegen das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot verstoßen könne (BGH, NJW 2013, 66 m.w.N.). Denn als Ausfluss dieses auch das Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes sei die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Ein Verstoß kann insofern dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei und unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Feststellung angemeldete Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen seien (BGH, a.a.O., m.w.N.). Als Rechtsfolge müsse sich der Antragssteller daher kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt mit der Konsequenz, dass über die anhand des fiktiven Gesamtstreitwerts ermittelten Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Mehrkosten nach Treu und Glauben nicht eingefordert werden könnten. Als rechtsmissbräuchlich stellt sich damit die aktive Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren dar, die lediglich aufgrund der künstlichen Aufspaltung entstanden sind und damit für den Prozessvertreter eine ungerechtfertigte Bereicherung bewirken würden. Der Bundesgerichtshof hat insofern aufgrund einer von ihm identifizierten – und im vorliegenden Verfahren auch vom OLG Köln angenommenen - Treuwidrigkeit die Möglichkeit der Einforderung von Rechtsanwaltskosten der Höhe nach begrenzt, ohne damit jedoch die Kostengrundentscheidung zu tangieren. Eine Verteilung der Gerichtskosten im Kostenansatz würde hingegen eine Abänderung der Kostengrundentscheidung bewirken und ist mit dem Verfahren der Kostenfestsetzung nicht vergleichbar. Dies auch deshalb, weil es im Rahmen der Gerichtskostenfestsetzung an einem aktiven Vorgehen der Parteien fehlt, somit keine Ausübung eines Rechts vorliegt, das nach der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht im Einzelfall als treuwidrig bewertet werden könnte.
10Abgesehen von dem Umstand, dass die Vorschriften des GKG eine Inanspruchnahme des Erinnerungsführers nicht stützen, erscheint es auch als nicht gerechtfertigt, dem Kostenbeamten in vergleichbaren Fällen die Prüfung der teils schwierigen rechtlichen Fragen aufzuerlegen, ob konkret eine missbräuchliche Verfahrensaufteilung vorliegt. Insofern gelten die vom Berliner Kammergericht in seiner Entscheidung zum Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss v. 20. 11. 2012 – VI ZB 3/12, GRUR 2013, 206) getroffenen Ausführungen zur Stellung und Aufgabe des Rechtspflegers, die der Bundesgerichtshof dort im Ergebnis nicht geteilt hat, jedoch jedenfalls für den hier betroffenen Kostenbeamten. Denn diesem obliegt in einem primär auf die effektive Beitreibung der Gerichtskosten für den Justizfiskus angelegten Verfahren nicht die Aufgabe, die zwischen den Parteien aufgrund einer Gesamtbetrachtung der außerhalb des konkreten Verfahrens bestehenden Rechtsverhältnisse möglicherweise bestehenden Zahlungsansprüche abzubilden. Damit scheidet jedoch auch eine regelmäßige Prüfung dieser Umstände im Erinnerungsverfahren aufgrund dessen entsprechenden Prüfungsumfangs aus. Das Verfahren nach dem GKG ist damit weder geeignet noch dafür bestimmt, mögliche kostenrechtliche Konflikte zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens zu korrigieren. Im Verhältnis des Staatsfiskus zum Erstschuldner ist jedoch kein treuwidriges Verhalten oder eine unzulässige Rechtsausübung darin zu sehen, die zweifellos angefallen Gerichtskosten auf Grundlage der Kostengrundentscheidung diesem gegenüber festzusetzen.
113.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
13Rechtsbehelfsbelehrung
14Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, M-Straße, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
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Annotations
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.