Landgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 26 O 505/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Stromlieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 14.12.2011 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
a) Die Belieferung [von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken)], von Entnahmestellen mit [Notstromaggregaten und/oder] Fotovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten (…). Der Kunde kann diese beim Lieferanten jederzeit anfragen. Der Kunde ist verpflichtet, den Energieversorger im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung unverzüglich über das Vorliegen oder das Entstehen eines oder mehrerer Belieferungsvorbehalte zu informieren (Ziffer 1 Abs. 2 AGB);
b) Künftige Neueinführungen oder Änderungen von staatlich veranlassten Preiskomponenten kann der Energieversorger frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens vollständig an den Kunden weitergeben, solange keine oder nur eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde (…). Über Anpassungen des Strompreises aufgrund der Neueinführung, Erhöhung, Abschaffung, Senkung oder Aussetzung von staatlich veranlassten Preiskomponenten wird der Energieversorger den Kunden in Textform informieren (Ziffer 8 Abs. 9 AGB);
c) Auch soweit die jährliche Mindestverbrauchsmenge durch den Kunden nicht verbraucht wird, ist der Kunde zur Zahlung des jährlichen Mindestverbrauchsentgelts in voller Höhe verpflichtet (Ziffer 8 Abs. 3 AGB);
d) Der Bonusanspruch entsteht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Kunden. Der Vertrag ist vollständig erfüllt, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht wesentlich zuwiderhandelt (Ziffer 9 Abs. 1 AGB);
f) Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt (Ziffer 9 Abs. 4 AGB);
g) Wird der Vertrag durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit gekündigt, ist der Energieversorger berechtigt, ab sofort von einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen (Ziffer 10 Abs. 2 AGB).
2. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €; wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, eingetragen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung und des Berufens auf die nachfolgenden sieben Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Beklagte, die bis Oktober 2013 unter „B AG“ firmierte, beliefert als Energieversorger bundesweit ca. 400.000 Strom- und Gaskunden. Der Vertrieb erfolgt überwiegend über das Internet und zwar u.a. mittels der Vertriebsfirmen B GmbH und J GmbH.
3Mit Schreiben vom 19.12.2014 mahnte die Klägerin sieben Klauseln der AGB der Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, was die Beklagte ablehnte. Der Parteien streiten über die rechtliche Zulässigkeit sämtlicher sieben Klauseln.
4Der Kläger hält sämtliche Klauseln für nicht vereinbar mit den §§ 305ff. BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 18.05.2016 (Bl. 221ff. d.A.) und 28.06.2016 (Bl. 286ff. d.A.) Bezug genommen.
5Der Kläger beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Stromlieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 14.12.2011 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
7a) Die Belieferung [von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken)], von Entnahmestellen mit [Notstromaggregaten und/oder] Fotovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten (…). Der Kunde kann diese beim Lieferanten jederzeit anfragen. Der Kunde ist verpflichtet, den Energieversorger im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung unverzüglich über das Vorliegen oder das Entstehen eines oder mehrerer Belieferungsvorbehalte zu informieren (Ziffer 1 Abs. 2 AGB);
8b) Künftige Neueinführungen oder Änderungen von staatlich veranlassten Preiskomponenten kann der Energieversorger frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens vollständig an den Kunden weitergeben, solange keine oder nur eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde (…). Über Anpassungen des Strompreises aufgrund der Neueinführung, Erhöhung, Abschaffung, Senkung oder Aussetzung von staatlich veranlassten Preiskomponenten wird der Energieversorger den Kunden in Textform informieren (Ziffer 8 Abs. 9 AGB);
9c) Auch soweit die jährliche Mindestverbrauchsmenge durch den Kunden nicht verbraucht wird, ist der Kunde zur Zahlung des jährlichen Mindestverbrauchsentgelts in voller Höhe verpflichtet (Ziffer 8 Abs. 3 AGB);
10d) Der Bonusanspruch entsteht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Kunden. Der Vertrag ist vollständig erfüllt, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht wesentlich zuwiderhandelt (Ziffer 9 Abs. 1 AGB);
11e) Der Bonus kann erst abgerechnet werden, wenn der Kunde den Zählerstand zum Ende der für die Bonusberechnung maßgeblichen Mindestvertragslaufzeit mitgeteilt hat (Ziffer 9 Abs. 2 AGB);
12f) Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt (Ziffer 9 Abs. 4 AGB);
13g) Wird der Vertrag durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit gekündigt, ist der Energieversorger berechtigt, ab sofort von einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen (Ziffer 10 Abs. 2 AGB).
142. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Auffassung, dass sämtliche Klauseln einer AGB-Kontrolle standhielten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung sowie den Schriftsatz vom 13.06.2016 (Bl. 269ff. d.A.) verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
20Dem Kläger steht hinsichtlich sechs Klauseln (Klageanträge 1a), b), c), d), f), g)) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Klauseln im Ergebnis gegen AGB-Recht verstoßen. Bei sämtlichen angegriffenen Klauseln handelt es sich unproblematisch um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB.
211. Die Klausel Ziffer 1 Abs. 2 AGB (Klageantrag 1a)) ist als überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB zu qualifizieren. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Gemäß Abs. 2 gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders. Voraussetzung ist danach, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, mit der der Kunden nicht zu rechnen braucht (Überraschungsmoment). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des Klägers, dass der Endverbraucher im Hinblick auf die Werbung der Beklagten nicht mit derartigen Einschränkungen rechnen müsse. Die Einschränkungen sind dort in keiner Weise ersichtlich und im Hinblick auf die übliche, mittlerweile sehr weit verbreitete Nutzung einer Fotovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe auch für einen durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten.
22Die Argumentation der Beklagten verfängt nicht. Sie ist der Auffassung ist, die Klausel sei nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr branchenüblich und es könne von einem Verbraucher auch erwartet werden, die AGB zu lesen, wie er es mit Setzen eines Häkchens bestätigte. Zudem sei die Klausel in Ziffer 1 der AGB aufgeführt, so dass sie keinesfalls versteckt sei. Eine grundsätzliche Informationspflicht für Energieversorgungsunternehmen betreffend Belieferungsausschlüsse existiere nicht, insbesondere ergebe sich eine solche nicht aus Art. 246a § 1 EGBGB.
23Ob derartige Regeln in der Branche üblich sind, ändert an dem überraschenden Charakter der Klausel jedoch nach Ansicht der Kammer nichts. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Haushaltskunde die branchenüblichen Regeln der „Strombranche“ kennt. Die Beklagte müsste vielmehr im Hinblick auf ihre Werbung und den Umstand, dass sie sich an Haushaltskunden richtet, deutlich und außerhalb der AGB auf die Ausschlüsse im Falle der Nutzung einer Wärmepumpe hinweisen. An welcher Stelle in den AGB die Klausel aufgeführt ist, spielt vorliegend daher keine Rolle.
242. Die Klausel Ziffer 8 Abs. 9 AGB (Klageantrag 1 b)) ist entsprechend der Auffassung des Klägers wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, welche vorsieht, dass bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung hat. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG nicht vorliege, solange nur die Erhöhung hoheitlicher Preisbestandteile weitergegeben werde, folgt die Kammer dem nicht. Unabhängig von der Frage, aus welchem Grund die Beklagte die Preise erhöht, liegt eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch die Beklagte vor. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 41 Abs. 3 S. 2 ENEG, der nicht verlangt, dass die Änderung im Interesse des Lieferanten steht. Zudem könnte ein Lieferant auch im Falle einer Erhöhung hoheitlicher Preisbestandteile auch auf eine Preiserhöhung (ggf. teilweise) verzichten.
253. Die Klausel Ziffer 8 Abs. 3 AGB (Klageantrag 1c)) verstößt wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Kammer folgt erneut der Argumentation des Klägers. Die Regelung kann jedenfalls dazu führen, dass ein Kunde auch im Falle einer berechtigten unterjährigen Eigenkündigung den vollen Paketpreis zu zahlen hat. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass eine unangemessene Benachteiligung nicht vorliege, weil Kunden im Falle einer berechtigten Kündigung nur anteilig zu leisten hätten, verkennt sie, dass sich dies nicht aus der Klausel selbst ergibt. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise durch ihr Verhalten im Einzelfall (ggf. aus Kulanz) eine unangemessene Benachteiligung vermeidet, ist unerheblich. Erforderlich wäre eine entsprechende Regelung in den AGB.
264. Die Klausel Ziffer 9 Abs. 1 AGB (Klageantrag 1d)) verstößt wegen mangelnder Bestimmtheit bzw. Transparenz gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Klausel nicht unbestimmt sei, weil klar ersichtlich sei, dass bloße Bagatellverstöße nicht einschlägig seien, folgt dem die Kammer nicht. Die Klausel ist, entsprechend der Argumentation des Klägers, unbestimmt, weil in keiner Weise klargestellt oder eingegrenzt wird, welche Verstöße entsprechend mit einer Versagung des Bonus sanktioniert werden sollen. Aus der Zusammenschau mit weiteren AGB-Klauseln und auch der Argumentation der Beklagten im hiesigen Verfahren wird vielmehr deutlich, dass sich die Beklagte offen hält, nahezu jeden Verstoß gegen die AGB als entsprechende Pflichtverletzung zu qualifizieren, mit der Folge, dass die Bonuszahlung verweigert wird. Nötig wäre in jedem Fall eine Beschränkung auf wesentliche Vertragspflichtverletzungen. Dazu kommt, dass bei einer Vielzahl der AGB-Bestimmungen eine Unterscheidung zwischen schweren und leichten Verstößen nicht denkbar ist, sondern nur die Feststellung, ob der Kunde die Klausel eingehalten hat oder nicht.
275. Die Klausel Ziffer 9 Abs. 4 AGB (Klageantrag 1f)) verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, denn sie ist jedenfalls intransparent. Zudem verstößt die Klausel auch gegen § 305c Abs. 1 BGB, weil sie überraschend ist.
28Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Klausel verständlich sei, weil eindeutige Voraussetzung für die Gewährung des Bonus sei, dass es sich um einen Haushaltskunden handele und die Abnahmestelle ausschließlich privat genutzt werde, folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr sind die verwendeten Begriffe unbestimmt und werden auch nicht konkretisiert. Es ist für einen durchschnittlichen Kunden daher nicht klar, was ein „Haushaltskunde“ ist und wann eine „ausschließlich private Nutzung“ vorliegt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte bereits jede Nutzung einer Wärmepumpe oder einer Fotovoltaikanlage als ausreichend erachtet, eine ausschließlich private Nutzung abzulehnen. Ob und wann der Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe die Unternehmereigenschaft (§ 14 BGB) begründet, ist in der Rechtsprechung umstritten (ablehnend für den Fall der privaten Nutzung auf dem Privathaus, OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, 12 U 34/15). Einem durchschnittlichen Kunden ist die Klausel daher nicht verständlich. Erforderlich wäre, auch im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung, dass die Beklagte ausdrücklich klarstellt, dass jede (weitverbreitete) Nutzung von Fotovoltaikanlagen oder Wärmepumpen dazu führt, dass keine ausschließlich private Nutzung mehr vorliegt.
296. Die Klausel Ziffer 10 Abs. 2 AGB (Klageantrag 1g)) verstößt jedenfalls gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie übermäßig belastend und treuwidrig ist. Mit der Argumentation des Klägers hält es die Kammer bereits für bedenklich, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Kunde, der auf die wirksame Vereinbarung eines SEPA-Mandates vertraut und eine Überweisung ablehnt, wegen Vertragsverstoßes gemäß § 9 Abs. 1 der AGB seinen Bonusanspruch verliert. Entscheidend für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung ist aber, dass die Beklagte für jede Überweisung durch den Kunden einen Betrag von 2,00 € berechnet, was auch einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB und damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedeutet.
30Soweit die Beklagte meint, dass die Klausel die Kunden nicht übermäßig belaste, weil die Kunden bereits unmittelbar nach Eingang der Kündigung über die Umstellung auf die Überweisung informiert würden, folgt die Kammer dem nicht. Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB liegt bereits darin, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass das vereinbarte Entgelt von 2,00 € je Überweisung nicht über die Kosten hinausgeht, die der Beklagten durch die Nutzung der Überweisung entstehen. Zudem ergibt sich die unangemessene Benachteiligung aus folgender Erwägung: Die Beklagte begründet die Umstellung auf die Zahlungsweise der Überweisung nach einer Kündigung damit, dass sie ansonsten mit dem Risiko der Rückbuchung durch die Kunden belastet sei. Danach liegt die Änderung der Zahlungsweise ausschließlich in ihrem Interesse. Dann ist nicht ersichtlich, wieso die Kunden neben einer Änderung der Zahlungsweise und dem damit für sie einhergehenden erheblichen Mehraufwand zusätzlich noch mit Gebühren belastet werden sollten.
31Bezüglich sämtlicher Klauseln konnte im Ergebnis dahinstehen, ob diese auch noch gegen weitere AGB-Regelungen verstoßen.
327. Hinsichtlich des Klageantrages 1e) unterlag die Klage der Abweisung. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Klausel Ziffer 9 Abs. 2 AGB nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 307 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Klausel stehe zu Ziffer 10 Abs. 1 der AGB in Widerspruch, wo es heiße, dass der Energieversorger der Jahresverbrauchsabrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber bzw. vom Kunden gemeldeten Angaben zu Grunde zu legen hat und verstoße zudem gegen die Regelung nach § 40 Abs. 4 EnWG, wenn trotz Kenntnis der erforderlichen Angaben durch Mitteilung des Netzbetreibers zusätzlich gefordert werde, dass der Kunde den Zählerstand selbst mitteile, folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr ist der Beklagten der relevante Zählerstand regelmäßig nicht aufgrund der jährlichen Mitteilung des Netzbetreibers, welche nur ausnahmsweise auf den jeweiligen Abrechnungszeitpunkt fällt, bekannt. Eine Abrechnung anhand der Prognosen des Netzbetreibers ist für die Kunden regelmäßig ungünstig und würde in einer Vielzahl von Fällen erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten für die Kunden verursachen, weil der richtige Zählerstand nachträglich ermittelt werden müsste. Die Abrechnung anhand der Mitteilungen durch die Kunden, welche für diese keinen besonderen Aufwand bedeuten, ist die genauere, gerechtere und günstigere Variante.
338. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung in Höhe von 260,00 € (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
349. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
35Streitwert: 17.500,00 € (2.500,00 € je Klageantrag)
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
- 1.
den Namen und die Anschrift des Energielieferanten, - 2.
die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, - 3.
den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags, - 4.
zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind, - 5.
die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, - 6.
die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist, - 7.
den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise, - 8.
Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, - 9.
den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, - 10.
die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind, - 11.
Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie - 12.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
- 1.
die Kontaktdaten des Energielieferanten, - 2.
die Verbrauchsstelle, - 3.
geltende Preise, - 4.
den voraussichtlichen Belieferungsbeginn, - 5.
die Kündigungsfrist sowie - 6.
etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg in der Form des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 11.11.2015 abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.758,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche, den Betrag von 25.116,78 € übersteigenden Kosten zu erstatten, die ihm im Zusammenhang mit der Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel am Dach seines Hauses entstanden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26 % und die Beklagte 74 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 3 % und der Beklagten zu 97 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten Vorschuss für die Mängelbeseitigung und Feststellung der weiteren Kostenerstattungsverpflichtung im Zusammenhang mit Dacharbeiten.
4Der Kläger ist Eigentümer des von ihm bewohnten Hausgrundstücks, das aus einem mit einem Steildach gedeckten Altbau und einem mit einem Schleppdach gedeckten Anbau besteht. Auf der Grundlage zweier Kostenvorschläge vom 14.05.2010 führte die Beklagte im Auftrag des Klägers Arbeiten zur Sanierung der asbesthaltigen Steildachfläche nebst Anbringung einer Unterspannbahn und Lattung durch und montierte sodann auf Steil- und Schleppdach eine von ihr gelieferte Photovoltaik-Anlage. Außerdem beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Lieferung und Montage einer Dachrinne. Die Beklagte stellte die Arbeiten am 31.07.2010 in Rechnung, von der noch ein Betrag von 3.358,55 € offen ist.
5Nach der Durchführung der Arbeiten rügte der Kläger gegenüber der Beklagte Mängel der Bauleistungen und forderte diese zur Nachbesserung auf. Die Beklagte lehnt dies unter Berufung auf die Mängelfreiheit ihrer Leistung ab.
6In dem von dem Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren erstattete der Sachverständige M ein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten. Er stellte Unebenheiten der Steildachfläche, die nicht fachgerechte Verlegung der Kabel der Photovoltaik-Anlage und Anbringung der Dachrinne, sowie die abweichend vom Kostenvoranschlag erfolgte Verarbeitung einer an den Stößen nicht selbstklebenden Unterspannbahn D „E“ fest. Die Mängelbeseitigungskosten ermittelte der Sachverständige mit netto 25.116,78 €.
7Mit der Klage hat der Kläger zunächst neben der Feststellung weiterer Kostentragungspflicht den Bruttobetrag dieser Mängelbeseitigungskosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Den Zahlungsantrag hat er in Bezug auf die Mängelbeseitigungskosten bereits erstinstanzlich auf den Nettobetrag reduziert.
8Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte auch mit der Sanierung und Begradigung der Dachfläche beauftragt.
9Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandvereinbarung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg gerügt. Sie hat behauptet, der Kläger habe sie lediglich beauftragt, die technisch unumgänglichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Photovoltaik-Anlage zu schaffen. Zudem bestehe kein Schaden, soweit in den Mängelbeseitigungskosten auch die Kosten für die Begradigung des Daches enthalten seien. Die behaupteten Mängel hätten keine technischen Auswirkungen, die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig. Zudem habe der Kläger die Mängel entgegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung der Schlussrechnung schriftlich geltend gemacht.
10Das Landgericht hat der Klage nach Beiziehung der Akte des selbständigen Beweisverfahrens und mündlicher Erläuterung der erstellten Gutachten durch den Sachverständigen in Höhe von 12.064,52 € nebst Zinsen sowie im Hinblick auf die Feststellung der Verpflichtung, über 18.444,61 € hinausgehende Kosten zu erstatten, stattgegeben.
11Das Landgericht sei zuständig. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Die Beklagte habe für ihre Behauptung, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Kostenvorschlägen übersandt zu haben, keinen Beweis angeboten. Zudem sei der Kläger als Verbraucher anzusehen und die Dachsanierung sei der Montage der Photovoltaik-Anlage nur vorgeschaltet. Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage verhalte sich regelmäßig im Rahmen einer nicht gewerblichen Vermögensverwaltung.
12Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Vorschussanspruch in zuerkannter Höhe, da sein Gewerk nach dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen mangelbehaftet sei.
13Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die auf dem Steildach angebrachten Trapezbleche nicht fachgerecht montiert, da die hier zur Aufnahme vorhandenen Sparren erhebliche Unebenheiten aufwiesen. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Eindellungen im Schraubbereich entstünden und hierdurch Wasser in die Dachkonstruktion eindringe. Diesen Ausführungen des Sachverständigen sei die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Auch die angebrachten Kalotten seien nicht geeignet, einen Feuchteeintritt mit letzter Sicherheit zu verhindern. Es sei unerheblich, ob die Begradigung zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Die Beklagte habe die Trapezbleche auf einen ungeeigneten Untergrund aufgebracht. Sie trage selbst nicht vor, Bedenken hiergegen geäußert zu haben.
14Ein weiterer Mangel liege in der Verarbeitung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Unterspannbahn. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei diese verarbeitete Unterspannbahn minderwertiger, da sie an den Stößen nicht selbstklebend sei. Sie sei für einen Dachbodenausbau nicht geeignet, da sie aufgrund der offenen Stöße nicht gegen das Eindringen von Insekten geschützt sei.
15Der Sachverständige habe auch festgestellt, dass die Kabelverlegung zwischen den Modulen der Photovoltaik-Anlage nicht fachgerecht ausgeführt sei, da diese offen und ungeschützt auf dem Blechdach auflägen. Es greife nicht durch, dass es zum Zeitpunkt der Montage keine verbindlichen Regeln gegeben habe, da es offenkundig sei, dass ungeschützt verletzte Kabel beschädigt werden könnten.
16Schließlich sei die Dachrinne nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen zu hoch angeschlagen.
17Die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung sei fruchtlos verstrichen und die Beklagte habe eine Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt.
18Dem Anspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass er die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb von 12 Tagen schriftlich angezeigt habe. Es könne dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen worden seien, da die dortige Formulierung nicht erkennen lasse, welche Folgen mit einer unterlassenen Anzeige verbunden seien. Ein Hinweis auf einen Gewährleistungsausschluss enthalte die Klausel nicht; sie verstoße damit gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
19Die Beklagte könnte die Mängelbeseitigung wegen der Trapezbleche und der Unterspannbahn nicht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Der Aufwand der Beklagten zur Mangelbeseitigung stehe nicht in keinem Verhältnis zum Vorteil des Klägers. Aufgrund der nicht fachgerechten Montage der Trapezbleche bestehe die Gefahr von Feuchtigkeitseintritten. Der Kläger habe auch ein Interesse an der Verlegung der vertraglich vereinbarten Unterspannbahn, da nur diese den Ausbau des Dachbodens erlaube. Es liege nicht nur ein optischer Mangel vor, sodass ein erhebliches Interesse des Klägers an der Mangelbeseitigung gegeben sei.
20Der Kläger könne die Kosten für die Beseitigung der mangelhaften Montage der Trapezbleche sowie für die fachgerechte Verkabelung der Photovoltaik-Anlage und die fachgerechte Anbringung der Dachrinne verlangen. Im Hinblick auf die Unterspannbahn sei im Bereich des Steildachs ein Austausch erforderlich und die Kosten zu erstatten. Dagegen habe der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens eine nachträgliche Verklebung der Unterspannbahn im Bereich des Schleppdachs für möglich gehalten. Insgesamt seien 15.444,61 € erforderlich. Für die Verklebung der Unterspannbahn im Bereich des Schleppdachs kämen nach der Schätzung des Sachverständigen weitere 3.000,00 € hinzu. Der verbleibende Minderwert werde vom Vorschussanspruch nicht erfasst.
21Von den sich ergebenden 18.444,61 € seien die Kosten von 3.021,54 € abzuziehen, die zum Ausgleich der Unebenheiten der Dachsparren anfielen. Insoweit lasse sich dem Kostenvoranschlag nicht entnehmen, dass diese vertraglich vereinbart worden seien. Zudem sei der unstreitig einbehaltene Werklohn von 3.358,55 € auf die Kosten der Mängelbeseitigung anzurechnen.
22Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Feststellung sowie auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 13.000,00 €.
23Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.
24Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer 10.409,36 € nebst Zinsen.
25Es sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass das gesamte Dachgeschoss – auch im Bereich des Schleppdachs - ausgebaut werden solle. Vor diesem Hintergrund bestehe kein rechtlicher Grund dafür, dass der Kläger das vom Sachverständigen als ausreichend angesehene Verkleben der Unterspannbahnen hinnehmen müsse. Bei diesem bestehe auch nach der Aussage des Sachverständigen das Restrisiko, dass die Verklebung nicht halte. Für eine derartige Risikoverteilung zu Lasten des Klägers gebe es keine Grundlage.
26Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Verklebung nicht unmittelbar nach der Montage vorgenommen worden sei, sodass fraglich sei, ob die Einschätzung des Sachverständigen noch zutreffend sei. Es werde bestritten, dass ein Verkleben noch technisch einwandfrei möglich sei.
27Es bestehe auch kein Rechtsgrund dafür, die zum Ausgleich der Unebenheiten anfallenden Kosten in Abzug zu bringen. Es sei bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass die Sanierung die Beseitigung von Unebenheiten beinhalten habe sollen. Die Beklagte habe insoweit von der Erbringung von Eigenleistungen abgeraten, da dies bei unfachgemäßer Arbeit für den Kläger teurer würde. Daraufhin habe sich der Kläger mit der Sanierung einverstanden erklärt, als also auch mit dem Ausgleich der Unebenheiten.
28Allerdings stände dem Beklagten aus den Rechnungen Nr. 2010040 und 2010041 noch einer Forderungen von insgesamt 3.145,05 € zu. Der Nettobetrag dieser Forderung von 2.642,90 € sei von der Klageforderung in Abzug zu bringen.
29Der Kläger hat mit der Berufungsschrift zunächst angekündigt zu beantragen,
30unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az.: I-1 O 94/14, vom 13.01.2015 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.847,87 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.
31Nunmehr beantragt er,
32unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az.: I-1 O 94/14, vom 13.01.2015 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 10.409,36 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.
33Die Beklagte beantragt,
34das am 27.01.2015 verkündete Urteil zum Az. I-1 O 94/14 dahin abzuändern, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, auch soweit die Klage erstinstanzlich zurückgenommen wurde;
35hilfsweise, das am 27.01.2015 verkündete Urteil zum Az. I-1 O 94/14 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen;
36die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
39Die Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe sich allein auf die Ausführungen des Sachverständigen M gestützt. Dieser habe erstmals bei der Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 13.01.2015 ausgeführt, dass sich ein Mangel aus der Nichtberücksichtigung der DIN 68800 Teil 2 ergebe. Diese Norm sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Gutachtens oder des vorbereitenden Schriftverkehrs gewesen. Wegen der Komplexität der DIN sei eine ausführliche Stellungnahme im Termin nicht möglich gewesen. Dennoch habe das Landgericht den Antrag auf Gewährung einer Stellungnahmefrist nicht beachtet, was zudem erst im Urteil begründet worden sei.
40Die DIN 68800 Teil 2, auf die sich der Sachverständige bezogen habe, sei in dem relevanten Teil erst im Jahr 2012 veröffentlicht und daher verbindlich geworden. Vorher habe es sich lediglich als Gelbdruck um eine Diskussionsgrundlage gehandelt. Dieser Gelbdruck sei umstritten gewesen und habe nicht den Stand der Technik wiedergegeben. Die vorherige Fassung der DIN habe die vom Sachverständigen genannten Anforderungen nicht enthalten. Eine Heranziehung der 2012 veröffentlichten DIN auf die Arbeiten aus dem Jahr 2010 sei nicht möglich.
41Aber auch nach der DIN 68800 aus dem Jahr 2012 sei eine Mangelhaftigkeit nicht gegeben. Wegen der vollständigen Trocknung des Holzes sei eine Schädigung durch Pilze, Insekten und andere Schädlinge ausgeschlossen und mithin eine vollständige Verklebung der Unterspannung nicht notwendig gewesen. Zudem sei die Dachkonstruktion derzeit offen einsehbar, sodass eine vollständige Verklebung auch bei Annahme einer höheren Gefährdungsklasse nicht notwendig sei. Die Ausführungsrichtlinien des Dachdeckerhandwerks für den maßgeblichen Zeitraum ergäben nichts anderes.
42Es stehe im Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen im amtlichen Zulassungsverfahren, dass der Sachverständige die Eignung des verwendeten Materials in Abrede gestellt habe.
43Eine Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht erfolgt, da sich dieses allein auf die Ausführungen des Sachverständigen beschränkt habe. Der Sachverständige habe auch gegen die durch die Beweisfragen gesetzten Grenzen verstoßen und das Gutachten eigenmächtig ausgedehnt.
44Hinsichtlich der Verkabelung der Photovoltaik-Anlage habe das Landgericht verkannt, dass es sich um für solche Beanspruchungen entwickeltes Material handele.
45Das Landgericht habe es auch fehlerhaft unterlassen, den Zeugen C zum Umfang der vereinbarten Arbeiten zu befragen. Die Arbeiten seien auf ein Minimum beschränkt gewesen, da dem Kläger die notwendigen Mittel gefehlt hätten. Deshalb hätten sich die Arbeiten auf den Abbau der Asbestfaserplatten, das Aufbringen großflächiger Metalldachplatten und die Einbringung einer Unterspannung beschränkt, wie sie üblich und nach den technischen Regeln ausreichend sei. Es sei ohne Belang, dass versehentlich eine Markenbezeichnung in den Unterlagen verblieben sei, da es dem Kläger auf Kostenersparnis angekommen sei. Weitere Arbeiten z. B. an der Ausgleichslattung seien ausdrücklich nicht gewünscht gewesen. Es seien letztendlich die durchgeführten Arbeiten ohne weiteren Ausgleich der Unebenheiten am Dachstuhl vereinbart worden.
46Der vom Kläger zum Ausbau vorgesehene Dachbodenraum sei zudem nicht zum Ausbau geeignet, da nach der Bauordnung erforderliche Dachflächenfenster nicht eingebaut werden könnten. Ein ausbaufähiger Zustand des Dachbodens sei zu keinem Zeitpunkt Vertragsgegenstand gewesen.
47Es beruhe auf einer unterlassenen Beweiswürdigung und –erhebung, dass das Landgericht im Hinblick auf die Unebenheiten des Daches einen Mangel angenommen habe. Die Metallplatten seien im Rahmen des technisch Möglichen befestigt und durch Kalotten gesichert worden. Praktische Beeinträchtigungen seien damit auch nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgeschlossen. Ein theoretisch verbleibendes Restrisiko sei ohne Belang. Es sei auch seitdem nicht zu Schäden gekommen. Dass der Sachverständige die besondere Verschraubung und Sicherung nicht erwähnt habe, spreche für seine Unparteilichkeit.
48Das Landgericht habe zu Unrecht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht berücksichtigt. Es habe die Voraussetzungen der §§ 13, 14 BGB und die Beweislast verkannt.
49Es sei auch fehlerhaft, dass es erstmals im Urteil auf ein fehlendes Beweisangebot zur Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweise. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger die Firma C über seinen Vater, als Gesellschafter einer OHG L, beauftragt habe, Angebote einzuholen. Auch die Auftragsbestätigung sei über die Firma des Vaters versandt worden. Es fehlten Ausführungen, warum sich der Kläger nicht aufgrund Rechtscheins als Kaufmann behandeln lassen oder sich das Wissen der Fa. C zurechnen lassen müsse. Bei der Frage, ob der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage gewerblich sei, seien die Auslegung und die Größe der Anlage zu berücksichtigen. Diese Umstände sprächen für ein unternehmerisches Handeln des Klägers. Es sei willkürlich, die Dacharbeiten dem privaten Bereich zuzuordnen.
50Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit sei zwischen Aufwand und technischem Nutzen abzuwägen. Technische Auswirkungen der Unebenheiten seien praktisch ausgeschlossen und der Ausbau des Dachbodens nicht eingeschränkt. Es lägen ausschließlich optische Mängel vor, zu denen die ermittelten Kosten außerhalb jeden Verhältnisses lägen.
51Zudem habe das Landgericht die teilweise Klagerücknahme bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen.
B.
52Die Berufung des Klägers ist zulässig, soweit er unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 9.693,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagestellung beantragt.
53Im Übrigen ist die Berufung des Kläger unzulässig, da es an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung fehlt. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Zahlung weiterer 10.409,36 €. Ein Teilbetrag von 715,65 € beruht darauf, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil anspruchsmindernd Gegenforderungen der Beklagten in einer Gesamthöhe von 3.358,55 € brutto berücksichtigt hat und der Kläger insoweit nur den Nettogesamtbetrag von 2.642,90 € ansetzt. Die Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Kläger davon ausgeht, dass lediglich die Nettobeträge anzusetzen sein sollten. Von einer Berufungsbegründung ist indes zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 520 Rn. 35).
54Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten bestehen nicht.
C.
55Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet; die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
56I.
57Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vorschusszahlung wegen Werkmängeln in Höhe von 25.116,78 € aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 und 3, § 631 BGB zu.
581.
59Zwischen den Parteien sind auf der Grundlage der Kostenvoranschläge Nr. 2010004 und 2010005 vom 14.05.2010 unstreitig Werkverträge im Sinne des § 631 BGB zustande gekommen.
60Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist jedenfalls nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Zwar sollte laut dem Text der Kostenvoranschläge jeweils die VOB in ihrer neusten Fassung in den Vertrag einbezogen sein. Der Hinweis auf dem Kostenvoranschlag genügt aber für eine wirksame Einbeziehung nicht.
61a)
62Allgemeine Geschäftsbedingungen – und als solche sind die VOB anzusehen – werden nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist (Nr. 1) und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2). Bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden - wie vorliegend - kann § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB regelmäßig nur durch Übersendung der AGB genügt werden (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 305 Rn. 33). Ist dem Bauherrn die VOB nicht vertraut, so muss sie ihm von dem Vertragspartner konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer Hinweis reicht in diesen Fällen in der Regel nicht aus. (Werner in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14 Auflage, Rn. 1242, 1245) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt ein Hinweis auf die VOB/B im Vertrag für eine wirksame Einbeziehung allerdings dann, wenn für die Vertragspartei des Verwenders ein mit den Bedingungen Vertrauter – etwa ein Architekt - auftritt; dann darf der Verwender davon ausgehen, dass sich dieser selbst ohne weiteres die nötigen Kenntnisse verschaffen kann.
63Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Verträgen für den Kläger mit den Bedingungen vertraute Personen aufgetreten sind, lassen sich dem Sachverhalt aber nicht entnehmen. Der Kostenvoranschlag richtete sich jeweils an den Kläger persönlich und wurde auch von diesem selbst unterschrieben. Dass er - wie in anderem Zusammenhang erörtert - die Auftragsbestätigung über das Telefaxgerät in der Firma seines Vaters an die Beklagte zurückgesandt hat, führt nicht dazu, dass eine mit der VOB vertraute Person für ihn aufgetreten ist.
64b)
65Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB § 305 Abs. 2 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anwendbar ist, die gegenüber einem Unternehmer verwendet worden sind. Denn der Kläger hat bei dem streitgegenständlichen Vertragsschluss nicht als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift gehandelt.
66(1)
67Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 1 BGB unter anderem eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
68Dabei liegt Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln bereits dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) geschlossen wird. Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa auf Grund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, ab. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, zum Beispiel die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet. Es besteht kein Anlass, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr „von seiner Rolle als Verbraucher her”. Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, dass er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will. (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1273, 1274; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012, 19 U 151/11, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris.de)
69Auch nebenberufliche Tätigkeiten können unternehmerisch ausgeübt werden. Keine unternehmerische Tätigkeit ist indes in der Regel die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens. In diesen Fällen liegt Unternehmerhandeln erst dann vor, wenn mit der Verwaltung und Anlage des Vermögens ein organisatorischer und zeitlicher Aufwand verbunden ist, der nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt (vgl. BGH, NJW 2002. S. 268 Rn. 23 f., zitiert nach juris.de).
70(2)
71Vorliegend diente die Sanierung des Daches dazu, die Voraussetzungen für die Aufnahme der Photovoltaik-Anlage zu schaffen. Dies zeigt sich bereits daran, dass lediglich die Dachseite saniert worden ist, die später Photovoltaik-Paneele aufgenommen hat. Ob ein Vertragsschluss als Unternehmer oder Verbraucher anzunehmen ist, richtet sich daher danach, ob sich der Betrieb der Photovoltaik-Anlage als unternehmerisches Handeln darstellt oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Eine Differenzierung zwischen den Dacharbeiten (Verbraucher) und dem Anbringen der Paneele (ggf. Unternehmer), wie sie das Landgericht angedacht hat, erscheint nicht geboten.
72Durch den Betrieb der Photovoltaik-Anlage wird der Kläger indes nicht zum Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Hierdurch wird das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes nicht vermittelt. Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaik-Anlage betreibt, hat unabhängig von der Größe der Anlage stets die gleichen, nur einen geringen Aufwand erfordernden Tätigkeiten auszuführen, die nichts mit dem Betrieb eines Handelsgeschäfts zu tun haben.
73Ob der Kläger oder sein Vater die Firma C mit dem Hereinholen von Angeboten beauftragt hat und/oder die Angebotsannahme über ein Telefaxgerät eines Ls versandt worden ist, spielt für die Unternehmereigenschaft des Klägers keine Rolle. Der Vertrag ist unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen worden, sodass die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sich nach denjenigen Regeln richtet, die auf das Verhältnis der Vertragsparteien Anwendung findet.
742.
75Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ihre Werkleistung mangelhaft erbracht.
76Gemäß §§ 631, § 633 ff. BGB hat der Auftragnehmer das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen, das heißt das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen sowie eine bei Werken der gleichen Art übliche und vom Besteller nach Art des Werks zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Ob und gegebenenfalls welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich aus dem Werkvertrag und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
77Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart, sondern das Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter oder des Auftraggebers unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein im oben genannten Sinne mängelfreies, also zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen (Prüfungspflicht). Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. -leistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen (Bedenkenhinweispflicht; vgl. im Einzelnen: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 6. Teil, Rn. 21 – 24, m. w. N.; Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 1960, 2030, 2037 ff. m. w. N.; Kniffka u.a., Bauvertragsrecht 2012, § 634, Rn 47 ff., m. w. N.)
78a)
79Das Landgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die auf dem Steildach angebrachten Trapezbleche nicht fachgerecht montiert seien, da die zur Aufnahme der Trapezbleche vorhandenen Sparren erhebliche Unebenheiten aufwiesen.
80(1)
81An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, reicht es hierfür nicht aus darzulegen, dass die Beweiswürdigung auch anders hätte vorgenommen werden können. Erforderlich ist vielmehr, konkrete Fehler wie Verstöße gegen Denkgesetze, gegen anerkannte Erfahrungssätze, gegen Verwertungsverbote aufzuzeigen oder Widersprüche oder Lücken in der Beweiswürdigung darzulegen (BGH NJW 2004, S. 2152 Rn. 11 ff.; KG, BauR 2011, S. 2006 Rn. 4; Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 529 Rn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten bedeutet dies, dass allein die Äußerung von Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens nicht ausreicht. Vielmehr müssen Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens begründen (Heßler in: Zöller, 30. Auflage, § 513 Rn. 3, § 529 Rn. 9).
82Derartige Zweifel zeigt die Beklagte im Hinblick auf die grundsätzliche Mangelhaftigkeit des Dachaufbaus nicht auf. Der Sachverständige M hat nachvollziehbar festgestellt, dass Auflagerkonstruktionen aus Holz durchgehend eben ausgebildet sein müssen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass und warum die Gefahr bestehe, dass es auf Dauer zu Undichtigkeiten kommen könne. Zwar sei es unwahrscheinlich, dass es wegen der verbauten Kalotten zu Schäden am Dach kommen könne. Die Verlegung sei aber nicht korrekt und daher aus technischer Sicht ein Rückbau erforderlich.
83Soweit die Beklagte die Unparteilichkeit des Sachverständigen bemängelt, sind hierfür Anhaltspunkte nicht gegeben. Zwar ist die Frage der Unterspannbahnen nach dem Vortrag der Beklagten durch den Sachverständigen aufgebracht worden. Er hat dies aber nicht von sich aus in seinem Gutachten verwertet und daher auch seinen Gutachterauftrag nicht eigenmächtig überschritten. Erstmals im zweiten Ergänzungsgutachten hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die verwandte Unterspannbahn andere Eigenschaften aufweise, als die vereinbarte.
84Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige M die Anbringung der Trapezbleche falsch dargestellt hat. Bereits im Ausgangsgutachten hat er festgestellt, dass die Trapezbleche unter Verwendung von Kalotten verschraubt worden sind.
85(2)
86Entgegen der Auffassung des Landgerichts gehörte es zum Auftrag der Beklagten, die Sparren des Steildaches zu begradigen. Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass dem Kostenvoranschlag eine Position im Hinblick auf den Ausgleich von Unebenheiten nicht zu entnehmen ist. Allerdings sind die einzelnen durchzuführenden Arbeiten am Dach mit Ausnahme der Unterspannbahn und der Lattungen insgesamt nicht näher beschrieben, sondern schlicht mit „Sanierung der asbesthaltigen Dachfläche durch Fremdfirma lt. Telefonat vom 02.04.2010“ angegeben. Mit dem Kostenvoranschlag hat die Beklagte damit eine Sanierung des Daches angeboten. Hierunter war – ohne abweichende Abreden – aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Klägers eine fachgerechte Sanierung zu verstehen, also eine Beseitigung der asbesthaltigen Dachfläche und ein fachgerechter Neuaufbau des Daches.
87Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Soweit diese bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass der Leistungsumfang wegen der finanziellen Situation des Klägers auf die technisch unumgänglichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Module begrenzt worden ist, ergeben sich hieraus zwar möglicherweise Einschränkungen im Hinblick auf den Leistungsumfang, nicht aber im Hinblick auf die Qualität und eine fachgerechte Durchführung der Arbeiten.
88Eine solche Einschränkung folgt auch nicht aus einem Vergleich der Kostenvoranschläge vom 14.05.2010 über 26.050,57 € an den Zeugen C und über 7.913,50 € an den Kläger. Die Reduzierung des Gesamtsumme folgt im Wesentlichen daraus, dass in dem Kostenvoranschlag über 26.050,57 € die Lieferung und Montage von 334,32 m² Solarplan-Elementen mit einem Gesamtbetrag von 16.738,65 € (7.940,10 € + 4.061,99 € + 2.064,00 € zzgl. MwSt.) sowie verschiedene Trauf-, Bord- und Firstbleche enthalten waren, die offensichtlich später entfallen sind. Bei einer Addition allein der im Kostenvoranschlag über 7.913,50 € enthaltenen Positionen aus dem Kostenvoranschlag Nr. 2010003 ergibt sich dagegen ein Betrag von 6.666,53 €, der deutlich unter dem später vereinbarten Betrag liegt.
89Eine ausdrückliche Beschränkung des Auftrags dahingehend, dass keine Arbeiten an der vorhandenen Lattung durchzuführen sein sollten, behauptet die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren. Es liegt neues Verteidigungsvorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO vor, ohne dass Gründe für eine Zulassung vorgetragen oder ersichtlich sind. Gleiches gilt für die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, dass es bei den Vertragsgesprächen auch um die Unebenheiten des Daches gegangen sei.
90(3)
91Jedenfalls hat die Beklagte – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – gegen ihre Bedenkenhinweispflicht verstoßen. Dass die Beklagte auf die Unebenheiten und die Folge einer nicht vorgenommenen Ausgleichung hingewiesen hätte, behauptet sie selbst nicht.
92b)
93Im Hinblick auf die verlegte Unterspannbahn liegt bereits nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ein Abweichen des Werks von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vor. Ausweislich des vom Kläger angenommenen Kostenvoranschlags der Beklagten hat sich die Beklagte verpflichtet, eine Unterspannbahn F plus zu liefern und zu verlegen. Dies hat sie unstreitig nicht getan, sondern stattdessen eine andere Unterspannbahn, nach ihren Angaben der Marke D „E“ geliefert und verlegt.
94Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezeichnung der Unterspannbahn im Kostenvoranschlag nicht ohne Belang, da zwischen den Parteien ein Vertrag bezogen auf Verlegung dieser Bahn zustande gekommen ist. Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, die Markenbezeichnung sei aufgrund eines Übertragungsfehlers versehentlich im Kostenvoranschlag verblieben, stellt sich dies als neuen Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar, ohne dass die Voraussetzungen für eine Zulassung dargelegt oder ersichtlich sind.
95c)
96Das Landgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens M zudem einen Mangel der Verkabelung festgestellt, da diese ungeschützt unmittelbar auf dem Dach verlegt worden sei. An diese Feststellung ist der Senat ebenfalls nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da Anhaltspunkte für Zweifel nicht dargelegt oder ersichtlich sind. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, dass das verwendete Material für diese Beanspruchungen, also gerade für eine ungeschützte Verwendung direkt auf dem Dach entwickelt worden sei, handelt es sich wiederum um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, ohne dass die Zulassungsvoraussetzungen dargelegt oder ersichtlich wären.
97d)
98Soweit das Landgericht einen Mangel des Werks darin gesehen hat, dass die Dachrinne zu hoch angeschlagen worden ist, greift die Beklagte dies mit der Berufung nicht an. Auch ansonsten gebieten keine Anhaltspunkte Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.
993.
100Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist eine Fristsetzung des Klägers zur Mangelbeseitigung fruchtlos verlaufen und hat die Beklagte die Mängelbeseitigung (ernsthaft) und endgültig verweigert; § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
1014.
102Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht ausgeschlossen, weil er die festgestellten Mängel nicht - entsprechend Ziffer IV. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung angezeigt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden.
103a)
104Das Landgericht hat eine Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die Werkverträge mit bindender Wirkung für den Senat verneint, da die Beklagte die bestrittene Übersendung der Bedingungen an den Kläger nicht unter Beweis gestellt habe. Ein entsprechender Beweisantritt ist auch mit der Berufungsbegründung nicht erfolgt.
105Damit hat die für die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen, dass sie dem Kläger gemäß § 305 Abs. 2 BGB die Möglichkeit verschafft hat, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Dies war nicht nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB entbehrlich, da der Kläger bei dem streitgegenständlichen Vertragsschluss nicht als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Einbeziehung der VOB Bezug genommen.
1065.
107Die Höhe des für die Ersatzvornahme zu beanspruchenden Vorschusses bemisst sich nach den voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen, abzüglich jener Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre. Der Anspruch auf Vorschussleistung geht auf den Geldbetrag, der die erforderlichen Selbstvornahmekosten aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdeckt.
108Im Ausgangspunkt ist von den Netto-Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 25.116,78 € auszugehen, die der Sachverständige M in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 08.01.2014 als erforderlich angesehen hat und die von den Parteien an sich auch nicht beanstandet worden sind. Entgegen der Annahme des Landgerichts sind hiervon indes keine Abzüge vorzunehmen.
109a)
110Insbesondere waren nicht abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen M im 1. Ergänzungsgutachten vom 08.01.2014 lediglich diejenigen Kosten anzusetzen, die bei einer nachträglichen Verklebung der bereits eingebrachten Unterspannbahnen anfallen würden. Durch die Verklebung der eingebrachten Unterspannbahnen des Typs D „E“ würde die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks (Unterspannbahnen des Typs F plus) nicht erreicht.
111b)
112Der Berücksichtigung der Mangelbeseitigungskosten steht der seitens der Beklagten erhobene Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 635 Abs. 3 BGB bzw. des Beseitigungsaufwands gemäß § 275 Abs. 2 BGB nicht entgegen.
113Die Frage der Verhältnismäßigkeit kann in diesem Zusammenhang weder allein aufgrund der Höhe der Mängelbeseitigungskosten noch aufgrund einer Relation dieser Kosten zu den Herstellungskosten der mangelhaften Bausache entschieden werden. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. Maßgebend ist deshalb auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Besteht daher nur ein objektiv geringes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung und steht diesem ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Kostenaufwand gegenüber, kann von einer „Unverhältnismäßigkeit“ gesprochen werden. Ein objektiv berechtigtes Interesse an einer vertragsgemäßen Erfüllung wird demgegenüber einem Einwand der Verhältnismäßigkeit auch dann entgegenstehen, wenn die Nacherfüllung hohe Kosten verursacht. (Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2102)
114(1)
115Im Hinblick auf die Unebenheiten des Dachaufbaus hat das Landgericht eine Unverhältnismäßigkeit des Mangelbeseitigungsaufwands verneint, da nach den Feststellungen des Sachverständigen die Gefahr eines Feuchtigkeitseintritts in die Dachkonstruktion bestehe. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass und warum die Gefahr eines Feuchtigkeitseintritts bestehe. Zwar hat er die Gefahr für Schäden am Dach wegen der eingesetzten Kalotten für unwahrscheinlich gehalten. Ausgeschlossen hat er diese Schäden aber gerade nicht. Es ist nicht gerechtfertigt, das Risiko etwaiger Schäden aufgrund einer mangelhaften Werkleistung dem Kläger aufzubürden.
116(2)
117Im Übrigen erhebt die Beklagte den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nur gegenüber den Mängelbeseitigungskosten in Bezug auf die Unterspannbahnen. Diesbezüglich verbleiben nach der durchgeführten Beweisaufnahme Zweifel, ob sich der Austausch der Unterspannbahnen als unverhältnismäßig darstellt. Diese gehen zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
118Der Sachverständige M hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat letztlich nicht bestätigt, dass sich die eingebrachte Unterspannbahn D „E“ bei nachträglicher Verklebung als qualitativ gleichwertig mit einer von vornherein eingebrachten Unterspannbahn F plus darstellen würde. Zwar ist er davon ausgegangen, dass die Unterspannbahn D „E“ bei funktionierender Verklebung als gleichwertig gegenüber der Unterspannbahn F plus anzusehen sei. Der Sachverstände wollte aber im Hinblick auf eigene Erfahrungen mit einer nachträglichen Verklebung keine Garantie dafür übernehmen, dass eine solche halten wird. Verbleiben indes Zweifel an der qualitativen Gleichwertigkeit der eingebrachten Unterspannbahn zu dem vertraglich vereinbarten Material kann ein objektiv berechtigtes Interesse des Klägers am Austausch nicht verneint werden.
119Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen M eine Verklebung bei einem nicht ausgebauten Dachbereich nicht erforderlich ist. Die Parteien haben vertraglich die Einbringung einer Unterspannbahn vereinbart, die dem Kläger den Dachausbau ermöglicht. Unabhängig davon, ob ein solcher Ausbau derzeit geplant ist, braucht der Kläger auf diese Möglichkeit nicht zu verzichten.
120c)
121Eine Kürzung der Mängelbeseitigungskosten rechtfertigt sich letztlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. Dass das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung der Werkleistung durch die Beklagte von vornherein teurer geworden wäre (sogenannte Sowieso-Kosten), ist unter Zugrundlegung des Vertragsinhalts weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie bereits festgestellt, gehörte es zum Auftrag der Beklagten, die Sparren des Steildachs zu begradigen, sodass der Kläger diese Arbeiten bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch die Beklagte nicht gesondert zu vergüten gehabt hätte.
1225.
123Von den festgestellten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 25.116,78 € ist indes der noch offene Brutto-Restwerklohn der Beklagten von 3.358,55 € abzuziehen.
124II.
125Der sich ergebende Zahlungsanspruch von 21.758,23 € ist gemäß dem insoweit nicht angegriffenen Urteil des Landgerichts seit dem 16.09.2014 zu verzinsen.
126III.
127Auch hinsichtlich des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlt es an einem Berufungsangriffs der Beklagten, sodass es grundsätzlich hierbei zu verbleiben hat.
128Der Höhe nach ergibt sich rechnerisch – ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 22.000,00 € - eine Gebührenforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigen gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung wie folgt:
1291,3 Geschäftsgebühr: 839,90 €
130Pauschale für Post und Telekommunikation: 20,00 €
131859,90 €
132Eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Klägers kam indes wegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, da dieser eine Abänderung des Urteils im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten nicht beantragt hat.
133IV.
134Letztlich steht dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.
135Zwar enthält das Urteil, mit dem der Auftraggeber einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zugesprochen erhält, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zugleich (stillschweigend) die Feststellung, dass der Auftragnehmer zur Tragung der gesamten Mängelbeseitigungskosten verpflichtet ist. Der Auftragnehmer muss daher von vornherein auch etwaige - den bereits gezahlten Vorschuss übersteigende - höhere Selbstvornahmekosten tragen. Die Vorschussklage umfasst daher immer den Vorschussanspruch „in der Höhe, in der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist", das heißt er umfasst ohne Weiteres (insbesondere ohne zusätzlichen Feststellungstenor) von vornherein die sich bei späterer Abrechnung tatsächlich notwendigen Kosten für die Selbstvornahme der Beseitigung der im Urteil bezeichneten Mängel. Eines zusätzlichen Feststellungsantrages bzw. -tenors bedarf es nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dementsprechend nicht. Dennoch ist der Besteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, neben der Vorschussklage wegen des übersteigenden Betrags Feststellungsklage zu erheben, dies zum Zwecke der Klarstellung (vgl. BGH NJW 2009, S. 60, Rn. 8; NJW-RR 1989, S. 208, Rn. 16; zitiert jeweils nach juris.de).
136Hinsichtlich der Begründetheit des Anspruchs wird auf die Ausführungen zum Zahlungsantrag verwiesen.
137D.
138Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
139E.
140Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
- 1.
ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline, - 2.
die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, - 3.
die Vertragsdauer und die geltenden Preise, - 4.
den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist, - 5.
den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers, - 6.
bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde, - 7.
den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, - 8.
den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen, - 9.
die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift, - 10.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, - 11.
Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten, - 12.
Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie - 13.
die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
- 1.
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, - 3.
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung, - 5.
bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.