Landgericht Köln Urteil, 08. Jan. 2015 - 24 O 149/14

ECLI:ECLI:DE:LGK:2015:0108.24O149.14.00
08.01.2015

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

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(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR306/13 Verkündet am:
12. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG
arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er
den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs.
5 VVG belehrt hat.
BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13 - OLG Köln
LG Bonn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrages. Nachdem er am 23. September 2010 mit dem als Versicherungsvermittler tätigen Streithelfer einen Maklervertrag geschlossen hatte, unterzeichnete er am 27. Oktober 2010 einen Antrag auf Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem beantwortete er bei den Gesundheitsangaben die Frage 1 nach Krankheiten, Beschwerden etc. in den letzten drei Jahren mit "ja". Das Feld für nähere Angaben füllte er nicht aus, sondern gab für ärztliche Auskünfte lediglich Dr. S. an, bei dem er sich zuletzt im April 2010 wegen "Allgemeine Untersuchung/ohne Befund" in Behandlung befunden habe. Die Frage 10 nach psychotherapeutischen Behandlungen wurde nicht beantwortet. Der Beklagten ging später ein weiteres modifiziertes Antragsformular zu, welches auf den ersten beiden Seiten jeweils an der Seite am 8. No- vember 2010 unterschrieben worden war. In diesem waren nunmehr die Fragen 1 und 10 jeweils verneint. Die Beklagte stellte einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn ab dem 1. Januar 2011 aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag , da der Kläger ihr verschiedene Erkrankungen (Hypercholesterinämie , Myalgie, Lumbago, Rheuma, depressive Episode, Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich), derentwegen er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, verschwiegen habe. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 23. August 2012 erklärte die Beklagte ferner die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
2
Der Kläger beantragt festzustellen, dass sein Versicherungsvertrag bei der Beklagten fortbesteht und weder durch den mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärten Rücktritt noch durch die mit Schreiben vom 23. August 2012 erklärte Anfechtung beendet wurde. Ferner verlangt er Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
3
Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
5
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag nicht infolge der durch die Beklagte erklärten Anfechtung nichtig geworden, weil diese die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht gewahrt habe. Die Beklagte sei jedoch wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt, weil er falsche Angaben über das Bestehen von Vorerkrankungen gemacht habe. Zwar habe der Antrag vom 27. Oktober 2010 noch keine falschen Angaben enthalten, wohl aber der Antrag vom 8. November 2010, weil der Kläger dort ärztliche Behandlungen wegen verschiedener gefahrerheblicher Erkrankungen verschwiegen habe, die für die Risikoprüfung der Beklagten relevant gewesen seien. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagten dieser modifizierte Antrag bei der Policierung vorgelegen habe. Ob die Angaben in diesem Antrag vom Kläger selbst oder vom Streithelfer stammten, könne dahinstehen. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein entsprechendes Handeln des Streithelfers zurechnen lassen, da dieser für ihn als Versicherungsmakler und damit als sein Vertreter tätig geworden sei. Ohne Erfolg mache der Kläger insoweit geltend, dass der Streithelfer bei der nachträglichen Änderung der Gesundheitsangaben nicht für ihn, sondern für die Beklagte tätig geworden sei. Die sie treffende Nachfrageobliegenheit habe die Beklagte bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des Klägers gerichtet habe. Die an den Makler gerichtete Anfrage könne nicht dahingehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der Beklagten in deren Interessenkreis tätig werden sollte.
6
Auch ein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 19 Abs. 5 VVG wegen einer Verletzung der Hinweispflicht sei nicht gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügender Hinweis der Beklagten auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht vorliege. Denn auf die Verletzung der Hinweispflicht könne sich der arglistig Handelnde mangels Schutzwürdigkeit nicht berufen. Bei einem unterstellten Handeln des Streithelfers habe dieser arglistig gehandelt , was sich der Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Arglist liege aber auch dann vor, wenn die unrichtigen Angaben im Antragsformular nicht vom Streithelfer, sondern vom Kläger selbst stammten. Die Beklagte habe ihr Rücktrittsrecht fristgerecht ausgeübt, ohne dass sie gegen ihre Nachfrageobliegenheit verstoßen habe.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Die Beklagte war berechtigt, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VVG vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten.
9
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es auf die Frage, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügender Hinweis der Beklagten auf die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 VVG vorlag, nicht ankomme, da sich der arglistig Handelnde jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht berufen könne.
10
Diese Frage wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
11
a) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass es auf die Erfüllung der Hinweispflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG nicht ankommt, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht hat (Langheid in Römer /Langheid, VVG 4. Aufl. § 19 Rn. 118; MünchKomm-VVG/Langheid, § 19 Rn. 157; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 19 Rn. 75; HK- VVG/Schimikowski, 2. Aufl. § 19 Rn. 45; Looschelders in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 19 Rn. 72; FA-Komm-VersR/Pilz/Gramse, § 19 Rn. 167; Reusch, VersR 2007, 1313, 1320; Schimikowski, r+s 2009, 353,

356).


12
Eine Minderheitsauffassung im Schrifttum vertritt demgegenüber die Meinung, auch gegenüber einem arglistig täuschenden Versicherungsnehmer bestehe Leistungsfreiheit des Versicherers nur, wenn er eine den Erfordernissen des § 19 Abs. 5 VVG entsprechende Belehrung erteilt habe (so insbesondere Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann , Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl. § 14 Rn. 12; PK-VVG/ Härle, 2. Aufl. § 19 Rn. 131).
13
In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher offen gelassen worden (vgl. LG Dortmund VersR 2010, 465, 468).
14
b) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.
15
Hierfür sprechen zunächst systematische Erwägungen des Gesetzes. So schreibt § 19 Abs. 5 VVG die Belehrungspflicht des Versicherers lediglich für die Fälle des § 19 Abs. 2 bis 4 VVG vor, also für Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Im Falle der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB ist eine derartige Belehrung im Gesetz von vornherein nicht vorgesehen. Es kann für die Belehrungspflicht indessen keinen Unterschied machen, ob der Versicherer im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 22 VVG anficht oder nach § 19 VVG vom Vertrag zurücktritt. Dies kann etwa von Fragen der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung oder des Rücktritts abhängen, ohne dass ersichtlich ist, warum sich dies auf die Frage der Belehrungspflicht auswirken sollte. Auch an anderen Stellen, etwa in § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG zeigt das Gesetz, dass es den arglistig handelnden Versicherungsnehmer grundsätzlich für weniger schutzbedürftig erachtet.
16
Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers für den vergleichbaren Fall des § 28 Abs. 4 VVG. Bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer gemäß § 28 Abs. 4 VVG auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Gesetzgeber hat aber betont, dass es in Fällen der Arglist des Versicherungsnehmers einer solchen Belehrung nicht bedarf (BT-Drucks. 16/3945 S. 69 zu Abs. 4).
17
Im Rahmen von § 28 Abs. 4 VVG ist daher überwiegend anerkannt , dass im Falle der Arglist eine gesonderte Belehrung nicht erforderlich ist (vgl. hierzu nur OLG Köln VersR 2013, 1428 f.; HK-VVG/ Felsch, 2. Aufl. § 28 Rn. 214 m.w.N.).
18
Der Verzicht auf das Belehrungserfordernis im Falle der Arglist entspricht ferner der früheren Relevanzrechtsprechung des Senats. Hiernach war im Rahmen von § 6 Abs. 3 VVG a.F. im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Hinweis des Versicherers an den Versicherungsnehmer erforderlich, dass ihm bei vorsätzlich falschen Angaben der Verlust des Versicherungsschutzes selbst dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73, VersR 1976, 383 unter II 2). Eine derartige Belehrungspflicht hat der Senat allerdings dann nicht für erforderlich ge- halten, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat (Senat aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes hiervon hat abweichen wollen, bestehen nicht. Für eine unterschiedliche Behandlung der Belehrungspflicht des arglistig handelnden Versicherungsnehmers in § 19 Abs. 5 VVG einerseits und in § 28 Abs. 4 VVG andererseits besteht keine Veranlassung.
19
Gegen ein Belehrungserfordernis nach § 19 Abs. 5 VVG spricht außerdem, dass die Belehrungspflichten ausdrücklich zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind (BT-Drucks. 16/3945 S. 65 f.), der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzbedürftig ist (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1976 aaO). Die von § 19 Abs. 5 VVG bezweckte Information des Versicherungsnehmers über die Folgen seines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verfehlt für den arglistig handelnden Versicherungsnehmer ihr Ziel, weil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den Versicherer zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen, den dieser bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung in dieser Form nicht geschlossen hätte.
20
Entgegen der Auffassung der Revision folgt nichts anderes aus dem Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 (IV ZR 297/03, VersR 2006, 533 Rn. 3). Mit der speziellen Frage der Arglist befasst sich diese Entscheidung nicht.
21
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich ein arglistiges Verhalten des Streitverkündeten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dem Berufungsgericht sind diesbezüglich keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen. Die Revision setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
22
a) Dieses hat zunächst zutreffend angenommen, dass sich der Versicherungsnehmer das Handeln eines von ihm eingeschalteten Maklers über § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - IV ZR 330/06, VersR 2008, 809 Rn. 8). Hier hat der Kläger mit dem Streitverkündeten am 23. September 2010 einen entsprechenden Maklervertrag geschlossen. Zwar kann es Ausnahmen, die zu einer Zurechnung des Maklerverhaltens beim Versicherer führen würden , geben. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2). Das Berufungsgericht hat aber auf der Grundlage der von ihm zutreffend erkannten rechtlichen Grundsätze das Eingreifen eines derartigen Ausnahmefalles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Artund Weise verneint.
23
b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen. Hierzu beruft sie sich auf die Vernehmung des Zeugen P. , der als Teamleiter bei der Beklagten tätig war, und unter anderem bekundete, in dem ersten Antrag sei die Gesundheitsfrage 1 mit "ja" und die Frage 10 gar nicht beantwortet worden. Nach dem Erhalt des ersten Antrags sei eine Nachricht an den Ver- triebspartner gegangen, der wiederum den Makler beauftragt habe, die noch offenen Fragen zu beantworten.
24
Hieraus will die Revision schließen, dass sich die Beklagte im Rahmen der sie wegen der Unvollständigkeit des ersten Versicherungsantrags treffenden Nachfrageobliegenheit des Streithelfers bedient habe, um die Gesundheitsfragen nochmals an den Kläger heranzutragen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage indessen ausdrücklich befasst und ausgeführt, die Beklagte habe ihre Nachfrageobliegenheit bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des Klägers gerichtet habe. Keinesfalls sei sie gehalten gewesen, den Kläger unmittelbar zu kontaktieren. Die an den Streithelfer gerichtete Anfrage könne daher nicht dahingehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der Beklagten in deren Interessenkreis tätig werden sollte. Das muss die Revision als tatrichterliche Würdigung, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufweist, hinnehmen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 12.11.2012 - 9 O 150/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2013 - 20 U 238/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 106/06 Verkündetam:
17.Januar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit
des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden)
unberührt.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - SaarländischesOLG
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Kraftfahrzeug -Teilversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls seines PKW in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.
2
NachDarstellungdes Klägers ereignete sich der Diebstahl seines Fahrzeugs, das zum Zeitpunkt der Entwendung noch einen Wert von 7.500 € hatte, in der Zeit vom 15. bis zum 17. Februar 2004. Am 17. Februar 2004 zeigte der Kläger den Diebstahl bei der Polizei an, am 19. Februar 2004 unterrichtete er die Beklagte telefonisch von dem Schadensfall. Der Bitte der Beklagten um Ausfüllung einer "Schadenmeldung für Fahrzeugentwendungen" sowie eines für den Sachverständigen bestimmten Schadensformulars kam der Kläger unter dem 19. März 2004 nach. In dem für die Beklagte bestimmten Formular beantwortete der Kläger die Fragen danach, ob das Fahrzeug zuvor bereits einmal beschädigt worden sei und der Kläger für diesen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung erhalten habe, jeweils mit "nein". In dem für den Sachverständigen vorgesehenen Schadensformular vermerkte der Kläger auf die Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten Reparaturen die Auswechslung des Zahnriemens sowie die Nachlackierung der Stoßstange; erst auf Nachfrage der Beklagten beantwortete er die Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vorschäden mit "keine".
3
Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers am 25. Oktober 2002 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Davon erfuhr die Beklagte zunächst über eine Anfrage bei der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geführten so genannten UniwagnisDatei. Aus dieser konnte die Beklagte entnehmen, dass wegen eines Schadens am Fahrzeug des Klägers vom 25. Oktober 2002 Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer erhoben, ein Reparaturschaden vorgelegen hatte und dieser nach Gutachten abgerechnet worden war. Nach Rückfrage bei jenem Haftpflichtversicherer erhielt die Beklagte am 25./26. März 2004 das damals erstellte Sachverständigengutachten, das Reparaturkosten von 2.285,28 € auswies. Daraufhin lehnte die Beklagte die vom Kläger für die behauptete Entwendung begehrte Versicherungsleistung ab, da dieser durch Nichtangabe der Vorschäden seine Obliegenheit nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt habe.
4
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 7.000 € (Wert des entwendeten Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung) abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
Das I. Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2006, 1208 abgedruckt ist, meint, die Beklagte sei wegen Verstoßes des Klägers gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Deshalb könne offen bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet worden sei.
7
Der Kläger habe die Fragen nach Schäden am Fahrzeug vor dem Versicherungsfall bzw. nach erhaltenen Entschädigungsleistungen sowohl in der Schadensmeldung für die Beklagte als auch in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular verneint und damit objektiv falsche Angaben gemacht. Die übrigen vom Kläger in der "Schadenmeldung für Fahrzeugentwendungen" vorgenommenen Eintragungen ließen den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung auch die objektiv weder irreführenden noch missverständlichen Fragen zu den Vorschäden im Fall der Entwendung verstanden habe.
8
Die Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung von Vorschäden sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach der Schadensanzeige bzw. Schadensmeldung Nachprüfungen angestellt habe. Das liege in der Natur der Sache; hieraus könne der Kläger zunächst nichts für sich herleiten. Aber auch der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang von Schadensanzeige oder Schadensmeldung die vom GDV unterhaltene Uniwagnis-Datei abgerufen und Auskunft über die vom Kläger verschwiegenen Umstände verlangt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ob das Aufklärungsbedürfnis des Versicherers verneint werden könne, wenn dieser die Angaben des Versicherungsnehmers generell durch eine Recherche in dieser Datei überprüfe, sei fraglich. Das komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Datei eine umfassende und vollständige Kenntnis über alle Vorschäden verschaffe und er deshalb nicht befürchten müsse, dass mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen worden sei. Eine solche vollständige Informationsmöglichkeit biete die Uniwagnis-Datei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indessen nicht. Eine Reihe vor allem kleinerer Versicherer sei an diese Datei gar nicht angeschlossen. Schon deshalb sei nicht anzunehmen, dass sie alle relevanten Daten enthalte. Abgesehen von der generellen Fehleranfälligkeit von Computerdateien aufgrund versehentlich unterbliebener Eingabe oder nicht korrekter Übertragung von Daten sei zu berücksichtigen , dass die Bestände der Uniwagnis-Datei auch systembedingt unvollständig seien. Die der Datei angeschlossenen Versicherer seien zwar gehalten, in jedem Fall einer Totalentwendung bestimmte Daten des betroffenen Kraftfahrzeugs zu melden, etwa dessen Identitätsnummer , amtliches Kennzeichen sowie Fahrzeugtyp und mögliche Beschädigungen. Der jeweilige Name des Versicherungsnehmers werde jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen mitgeteilt, so bei Verdacht eines Betruges zum Nachteil des Versicherers. Ob aber überhaupt eine Meldung an die Datei erfolge, hänge nicht zuletzt davon ab, ob der zuständige Sachbearbeiter diese Aufgabe erfülle und die entsprechenden Daten auch korrekt übermittle. Daher sei nicht sichergestellt, dass alle ein Fahrzeug betreffenden Daten in der Datei gespeichert seien. Enthalte der Dateieintrag Namen und Telefonnummer des meldenden Versiche- rers, könne der abfragende Versicherer dort zwar nachfragen, sei aber auf die Bereitschaft zur Herausgabe dort vorhandener Informationen angewiesen , deren Übermittlung regelmäßig auch einige Zeit in Anspruch nehme. Auch im vorliegenden Fall habe die Beklagte aus der UniwagnisDatei nur erfahren, dass wegen eines Schadens vom 25. Oktober 2002 Haftpflichtansprüche geltend gemacht und auf Gutachtenbasis abgerechnet worden waren. Die weiteren Informationen einschließlich des Schadengutachtens habe sie erst auf Nachfrage von dem damaligen Haftpflichtversicherer am 25./26. März 2004 erhalten. Für die Beklagte habe daher sowohl vor als auch nach der Abfrage ein die Vorschäden betreffendes Informations- und Aufklärungsbedürfnis bestanden.
9
Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG habe der Kläger nicht widerlegt. Auch die weiteren, im Falle einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers seien gegeben. Der Kläger sei über den möglichen Anspruchsverlust bei unwahren bzw. unvollständigen Angaben ausreichend belehrt worden. Auch wenn der Versicherer, wie im vorliegenden Fall, die Angaben des Versicherungsnehmers regelmäßig anhand von Recherchen in der Uniwagnis-Datei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen pflege, sei die korrekte Darstellung der Vorschäden eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer für den Versicherer von hohem Interesse für die Prüfung seiner Entschädigungspflicht, deren Verschweigen also generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Den Kläger treffe auch ein erhebliches Verschulden.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
1. Die Revision hält dem Berufungsurteil entgegen:
12
Berufungsgericht Das verkenne, dass es im vorliegenden Falle schon an einem Aufklärungsbedürfnis der Beklagten gefehlt habe, weil ihr die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Dann aber komme ein Berufen auf Leistungsfreiheit nicht in Betracht.
13
Bei der Frage, ob Kenntnis des Versicherers sein Aufklärungsbedürfnis entfallen lasse, komme es nicht darauf an, woher und auf wessen Veranlassung er diese Kenntnis erlangt habe. Es reiche auch aus, wenn er Kenntnis von Vorschäden aufgrund einer eigenen Recherche erlangt habe. Das müsse insbesondere gelten, wenn der Versicherer seine Sachbearbeiter anweise, regelmäßig eine Anfrage bei der UniwagnisDatei durchzuführen. Aus einer solchen Anweisung folge nämlich, dass der Versicherer den Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschäden grundsätzlich keinen Glauben schenke; dann aber diene die Frage nach Vorschäden in dem Schadensmeldeformular ersichtlich nicht mehr dazu, dem Versicherer die Kenntnis dieser Vorschäden zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen zeitlichen Abläufe müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der Übersendung der Schadensfragebögen an den Kläger Kenntnis von Vorschäden hatte. Dass die Uniwagnis-Datei nicht zuverlässig sei und nicht in jedem Fall zu vollständigen Informationen führe, stehe nicht entgegen. Erhalte der Versicherer über die Datei Kenntnis von einem Vorschaden, seien ihm jedenfalls die konkret benannten Tatsachen als Kenntnis zuzurechnen , so dass insoweit kein Aufklärungsbedürfnis mehr bestehe. Selbst wenn also im vorliegenden Falle die Beklagte aus der Datei zunächst nur erfahren habe, dass das Fahrzeug schon zuvor einen Reparaturschaden erlitten hatte, stehe schon das einer Berufung auf Leistungs- freiheit entgegen. Denn insoweit sei die Beklagte - vergleichbar der Nachfrageobliegenheit im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - gehalten gewesen, sich durch Nachfrage beim Haftpflichtversicherer vollständige Kenntnis zu verschaffen.
14
2. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
15
Nach a) § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen , der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a). Denn Letzteres würde eine Verkennung der Aufklärungsobliegenheit bedeuten; sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der zur Aufklärung gehaltene Versicherungsnehmer ihre vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182, 183).
16
Daraus folgt mit Blick auf die hier in Rede stehende UniwagnisDatei : Dass sich aus einer Dateiabfrage für den Versicherer Erkenntnis- möglichkeiten über vom Versicherungsnehmer aufzuklärende Umstände ergeben, lässt die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst und grundsätzlich unberührt; solche Erkenntnismöglichkeiten lassen das Aufklärungsinteresse des Versicherers regelmäßig nicht entfallen. Die Datei ist offenkundig darauf ausgerichtet, Versicherungsbetrug entgegenzuwirken. Sie zielt mithin nicht darauf, die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sondern dient dazu, deren vorsätzliche Verletzung aufzudecken. Wollte man, wie das Kammergericht (VersR 2002, 703), bereits mit der generellen Weisung des Versicherers, in Schadensfällen eine Dateiabfrage vorzunehmen, stets und sogleich das Interesse des Versicherers an Aufklärung durch seinen Versicherungsnehmer verneinen, würde der erstrebte Schutz vor Versicherungsbetrug in einen Schutz für den unredlichen Versicherungsnehmer verkehrt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
17
b) Erfolgt die Dateiabfrage erst nach Eingang des vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Fragebogens des Versicherers, mit dem dieser die Aufklärungsobliegenheit näher konkretisiert - hier durch die Frage nach Vorschäden -, hat diese Abfrage von vornherein keinerlei Einfluss mehr auf das gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Aufklärungsinteresse des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hatte der Aufklärungsobliegenheit zu genügen; hat er sie vorsätzlich verletzt und wird diese Verletzung durch die Dateiabfrage aufgedeckt, liegt auf der Hand, dass durch die so erlangte Kenntnis des Versicherers nicht nachträglich und gewissermaßen rückwirkend dessen Aufklärungsbedürfnis entfallen kann.
18
Ob im vorliegenden Falle von dieser Konstellation auszugehen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hin- reichender Deutlichkeit, da darin nur festgehalten wird, die Abfrage sei "nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung" erfolgt.
19
Sollte c) davon auszugehen sein, dass die Dateiabfrage bereits unmittelbar nach der (telefonischen) Schadensanzeige, also vor Eingang der vom Versicherungsnehmer beantworteten Fragen nach Vorschäden beim Versicherer erfolgt ist, lassen auch die daraus gewonnenen Erkenntnisse das Aufklärungsinteresse des Versicherers unberührt.
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Allerdings aa) hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2005 aaO) ausgesprochen, ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers könne fehlen, wenn der Versicherer trotz der unvollständigen Angaben seines Versicherungsnehmers Kenntnis von den verschwiegenen Umständen habe. Jener Entscheidung lag zugrunde, dass dem Versicherer der nicht angegebene , erst wenige Monate zurückliegende Vorschaden (Kaskoschaden ) schon deshalb bekannt war, weil er von ihm selbst reguliert worden war. Der Versicherer hatte also - ohne dass es weiterer Nachforschungen bedurfte, zu denen der Versicherer gerade nicht gehalten war (Senatsurteil aaO unter 2 a a.E.) - unmittelbare und aktuelle eigene Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand. Das rechtfertigte es, ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers mit der Folge zu verneinen, dass seine Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ohne Erfolg blieb.
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bb) Das Berufungsgericht hat dieser Entscheidung daher mit Recht entnommen, dass ein solcher Wegfall des Aufklärungsinteresses mit Blick auf eine Abfrage der Uniwagnis-Datei allenfalls und nur dann in Betracht kommen könnte, wenn dem Versicherer durch die mittels der Datei erlangten Informationen eine umfassende und vollständige Kenntnis über Vorschäden verschafft würde, er also nicht befürchten müsste, dass mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber gerade das nicht der Fall; die Datei bietet derart vollständige Informationen aus den vom Berufungsgericht näher dargelegten Gründen nicht. Hinzu kommt, dass sie solche Vorschäden ohnehin nicht erfassen kann, die keinem Versicherer gemeldet wurden.
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Soweit die Revision erwägt, der Versicherer könne - ähnlich wie bei erkennbar unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - zu einer Nachfrage gehalten sein, deren Unterlassen ihm die Sanktion der Leistungsfreiheit nehme, verkennt sie Zweck, Rechtfertigung und Grundgedanken der Aufklärungsobliegenheit, wie sie eingangs näher dargelegt sind. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten Umstände dem Versicherer von sich aus vollständig zu offenbaren, nicht aber Sache des Versicherers, durch Nachforschungen das zu ermitteln, was ihm der Versicherungsnehmer vorsätzlich verschwiegen hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.06.2005 - 14 O 365/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 U 405/05-40- -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 332/05 Verkündetam:
11.Juli2007
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der
Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits
positiv kennt.
Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für
die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen
bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden
in seinen Einzelheiten (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Januar
2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a; Abgrenzung zu Senatsurteil
vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - IV ZR 332/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 6. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der fordert vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen schuldhafter Versäumnis der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bei Erhebung einer Klage auf Versicherungsleistungen nach einem behaupteten Kfz-Diebstahl.
2
seinen Für erstmals am 20. Juli 1998 zugelassenen Pkw BMW 525 TDS hielt der Kläger eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bei der O. AG. Am 21. September 1999 erlitt das Fahrzeug einen Unfallschaden, für dessen Reparatur der Versicherer aus der Vollkaskoversicherung 7.835,18 DM leistete.
3
Im Juni 2000 zeigte der Kläger dem Versicherer an, das Fahrzeug sei ihm am 2. Juni 2000 in P. gestohlen worden. Ein Trickdieb habe den Fahrzeugschlüssel an sich genommen, der während eines durch Reifenschaden erzwungenen Radwechsels im Kofferraumschloss gesteckt habe, und sei, als der Kläger gerade das ausgewechselte Rad in den Kofferraum habe legen wollen, unter Benutzung des Schlüssels plötzlich davongefahren.
4
In den ihm daraufhin übersandten Fragebogen zur Schadensmeldung trug der Kläger zu der Frage nach Zeitpunkt und Umfang von Schäden von der Erstzulassung bis zur Entwendung (reparierte und unreparierte ) die Antwort "keine" ein. Der Versicherer lehnte Versicherungsleistungen wegen Verschweigens des Vorschadens und auch deshalb ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Ablehnungsschreiben ging dem Kläger am 30. Mai 2001 zu. Am 15. November 2001 reichte der vom Kläger beauftragte Beklagte beim Landgericht Klage auf Versicherungsleistungen in Höhe von 18.657,26 € ein. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Anfang Dezember beim Kläger eingeforderte Gerichtskostenvorschuss erst am 13. März 2002 eingezahlt , die Klage deshalb nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden und die Frist des § 12 Abs. 3 VVG damit nicht gewahrt war.

5
Wegen der genannten Klagforderung, ferner wegen der ihm im Vorprozess entstandenen Kosten in Höhe von 3.653,24 € nimmt der Kläger den Beklagten in Regress. Er meint, der Beklagte habe nicht ausreichend darauf geachtet, dass der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt und die Klage rechtzeitig zugestellt wurde.
6
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Klagezustellung in Abrede gestellt. Unter anderem sei er davon überrascht worden, dass die Anforderung des Gebührenvorschusses, nach der er sich unstreitig zweimal telefonisch beim Landgericht erkundigt hatte , nicht unmittelbar an ihn, sondern an den Kläger persönlich übermittelt worden sei. Im Übrigen sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, weil der Versicherer infolge der falschen Angaben des Klägers zu dem Vorschaden und auch wegen dessen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen sei.
7
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision hat Erfolg.
9
I.DasBerufungsgerich t meint, dem Kläger sei schon deshalb kein Schaden entstanden, weil der Kaskoversicherer nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 Nr. 5 Abs. 4 der hier maßgeblichen AKB leistungsfrei geworden sei, nachdem der Kläger den Vorschaden vom 21. September 1999 verschwiegen habe. Die gesetzliche Vermutung, dass die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt sei, habe der Kläger nicht widerlegt. Auch die nach der Relevanzrechtsprechung geforderten weiteren Voraussetzungen der Leistungsfreiheit seien erfüllt. Das Verschweigen des Vorschadens sei generell geeignet gewesen, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Datenverwaltung des Versicherers so eingerichtet gewesen sei, dass bei Aufruf der für die Bearbeitung eines Schadens erforderlichen Schadenshauptmaske dem Sachbearbeiter automatisch die Zahl der Vorschäden eines versicherten Fahrzeugs angezeigt werde. Denn das entbinde den Versicherungsnehmer nicht von seiner Obliegenheit, bei der Schadensanzeige zutreffende Angaben zu machen. Gerade in Entwendungsfällen sei der Versicherer in besonderem Maße auf zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zum Wert des Fahrzeugs angewiesen , weil dieses regelmäßig nicht für eine Begutachtung zur Verfügung stehe. Dass eine generelle Weisung an die Sachbearbeiter des Versicherers ergangen sei, bei der Schadensbearbeitung vorhandene Datenbestände auf verzeichnete Vorschäden zu überprüfen, habe der Kläger nicht behauptet. Der Versicherer müsse sich nicht darauf verweisen lassen , notwendige Erkenntnisse über Vorschäden aus archivierten Unterlagen oder Datenbankbeständen zu ermitteln.
10
Das Verschulden des Klägers sei auch ungeachtet einer späteren Korrektur seiner Angaben erheblich, denn diese Korrektur sei erst aufgrund eines Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2000 und mithin nicht spontan, aus eigenem Antrieb und freiwillig erfolgt. Auch die dem Kläger erteilte Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit genüge in Form und Inhalt den Anforderungen der Rechtsprechung.
11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Das 1. Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Verschweigen des vom Kaskoversicherer selbst regulierten Vorschadens in der Schadensmeldung führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
13
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht in Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter II 2 a). Denn Aufklärungsobliegenheiten - wie hier nach § 7 Nr. 5 Abs. 4 der AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis, weil der Versicherer einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.
14
b) Hat - wie hier - der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten.

Denn diese Kenntnis ist bei seinem mit der Schadensregulierung befassten Sachbearbeiter - und mithin beim Versicherer selbst - angefallen, und es bleibt im Weiteren allein eine Frage seiner innerbetrieblichen Organisation , wie er dieses Wissen auch anderen Sachbearbeitern zugänglich macht.
15
2. Das unterscheidet den Fall von anderen Fällen, in denen sich der Versicherungsnehmer lediglich darauf beruft, der Versicherer habe den von ihm verschwiegenen Sachverhalt zunächst zwar nicht positiv gekannt, jedoch entweder auf anderem Wege noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse jedenfalls anderweitig - etwa durch eine Dateiabfrage - verschaffen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481; r+s 2007, 147 Tz. 15 f.). Den Versicherungsnehmer, der im Rahmen seiner Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Sachaufklärung und zur Schadensminderung dienlich ist, entlastet es in solchen Fällen regelmäßig nicht, wenn sich für den Versicherer lediglich anderweitige Erkenntnismöglichkeiten ergeben. Denn diese lassen - anders als ein bereits sicher erworbenes Wissen - das Aufklärungsinteresse des Versicherers noch nicht entfallen (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 aaO).

16
3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung , sowohl zur Frage der anwaltlichen Pflichtverletzung wie auch der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.10.2003 - 11 O 216/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 27 U 451/03 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.