Landgericht Köln Anerkenntnisurteil, 05. März 2014 - 23 O 264/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606.69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 740,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenvollversicherung u.a. nach dem Tarif Z4. Danach werden Zahnbehandlungen zu 100 % und Zahnersatzbehandlungen zu 80 % erstattet. Nach der Tarifbedingung B) Nr. 1 Satz 2 werden zahntechnische Leistungen nur insoweit erstattet, als diese Kosten zusammen mit den in Rechnung gestellten zahnärztlichen Verrichtungen insgesamt die Höchstsätze der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte für die erstattungsfähigen zahnärztlichen Leistungen nicht überschreiten. Im Zeitraum vom 12.08.2010 bis zum 18.02.2011 unterzog sich der Kläger einer umfangreichen Behandlung im Bereich der Zähne 14–17 des Oberkiefers. Dieser lagen zwei Heil-und Kostenpläne des Zahnarztes Dr. J vom 08.02.2010 über 5.606,34 € bzw. 3.157,94 € zugrunde. Der Heil- und Kostenplan über 5.606,34 € sah die Auswechslung von Implantat-Sekundärteilen, die Aufbringung von Pfeilerkronen sowie Maßnahmen der funktionellen Diagnostik vor. Der Heil- und Kostenplan über 3.157,94 € hatte die Einbringung der Zahnimplantate regio 14 und 17 einschließlich der Durchführung eines Sinuslifts zum Gegenstand. Nach erfolgter Durchführung der Behandlung wurden dem Kläger mit der Rechnung vom 07.10.2010 ein Betrag in Höhe von 2.467,88 € und mit der Rechnung vom 01.03.2011 ein Betrag in Höhe von 6.059,87 € berechnet. Die Beklagte erstattete die erste Rechnung in Höhe von 1.763,51 € und die zweite Rechnung in Höhe von 241,21 €.
3Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen. Die erbrachten Leistungen seien ordnungsgemäß abgerechnet worden.
4Der Kläger beantragte mit dem Klageantrag zu 1. ursprünglich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Kosten gemäß der zwei Heil- und Kostenpläne vom 08.02.2010 im tariflichen Umfang zu erstatten. Nach Durchführung der in den Heil- und Kostenplänen vorgesehenen Behandlung änderte der Kläger mit seinem am 05.01.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, dem Beklagten zugestellt am 12.01.2012, den Klageantrag zu 1. in einen Zahlungsantrag.
5Der Kläger beantragt nunmehr,
61. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.817,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
72. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.145,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet, der Kläger sei durch eine Vorbehandlung ausreichend mit Zahnersatz versorgt, da bereits genügend Implantate vorhanden seien. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der Tarifbedingung B) Nr. 1 Satz 2 zum Tarif Z4 die abgerechneten zahntechnischen Leistungen nur eingeschränkt zu erstatten sind. Gegen die Rechnung vom 07.10.2010 erhebt sie gebührenrechtliche Einwendungen.
11Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.12.2010 sowie dem Beschluss vom 15.05.2012 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 07.10.2011 sowie seine ergänzenden Stellungnahmen vom 28.09.2012, 28.06.2013 und 15.08.2013 Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I.
15Die Klage in ihrer geänderten Fassung ist überwiegend begründet.
161. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 4.606,69 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag i.V.m. §§ 192 Abs. 1 VVG, 1 Abs. 1 und 2 AVB. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 210,79 € besteht demgegenüber nicht.
17Die Beklagte war ursprünglich verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Behandlung gemäß der Rechnung vom 01.03.2011 in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 80 %, d.h. in Höhe von 4.847,90 € zu erstatten, wovon die Beklagte vorprozessual bereits 241,21 € an den Kläger zahlte. Demgegenüber ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten für die Behandlung gemäß der Rechnung vom 07.10.2010 über die vorprozessual auf diese Rechnung geleisteten 1.763,31 € hinaus zu erstatten.
18a) Die streitgegenständliche Behandlung war medizinisch notwendig.
19Nach § 1 Abs. 2 AVB besteht Versicherungsschutz für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit. Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH VersR 1979, 221; BGH VersR 1987, 287; BGH VersR 1991, 987; BGH VersR 2006, 535; OLG Köln r+s 1995, 431; OLG Köln r+s 1998, 34).
20Die Kammer ist unter Berücksichtigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Behandlung wegen der anatomischen Besonderheiten beim Kläger in vollem Umfang medizinisch indiziert war. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass aus medizinischer Sicht eine Sinusliftoperation mit Implantation von Knochenersatzmaterial notwendig war, um die Erhöhung der vertikalen Knochendimension zu erreichen. Zur Absicherung einer positiven Langzeitprognose war es zudem sinnvoll, die Anzahl der Implantate für die rechte Kieferhälfte des Oberkiefers auf fünf festzulegen. Zwar ist nunmehr eine hohe Anzahl von Implantaten vorhanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, war der behandelnde Arzt jedoch insoweit an die Situation gebunden, die der vorbehandelnde Arzt durch die von ihm eingebrachten Implantate geschaffen hat. Einwendungen der Beklagten gegen seine gutachterlichen Feststellungen ist der Sachverständige in seinen ergänzenden Stellungnahmen überzeugend entgegengetreten. Die Fachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel.
21b) Der erstattungsfähige Betrag wird nicht durch die Tarifbedingung B) Nr. 1 Satz 2 zum Tarif Z4 ermäßigt, da diese Tarifbedingung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
22Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Beteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dieses sog. Transparenzgebot verpflichtet den Anwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73 Aufl. 2010, § 307, Rn. 21). Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, NJW 2001, 2012). Maßstab für die Beurteilung ist, ob die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist (vgl. BGH, a.a.O).
23Diesen Anforderungen genügt die hier streitgegenständliche Tarifbedingung nicht. Nach ihrem Wortlaut werden zahntechnische Leistungen nur insoweit erstattet, als diese Kosten zusammen mit den in Rechnung gestellten zahnärztlichen Verrichtungen insgesamt die Höchstsätze der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte für die erstattungsfähigen zahnärztlichen Leistungen nicht überschreiten. Die Tarifbedingung ist nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass zahntechnische Leistungen nur erstattet werden, sofern die eigentlichen ärztlichen Leistungen unterhalb der Höchstsätze der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte abgerechnet werden. In diesem Fall werden zahntechnische Leistungen maximal in Höhe des Betrages erstattet, der der Differenz entspricht zwischen dem Betrag, der nach den Höchstsätzen der Gebührenordnung berechnet werden würde, und dem Betrag, der nach den im konkreten Fall angewendeten Gebührensätzen berechnet wurde.
24Diese Auslegung kann der Tarifbedingung jedoch nicht ohne Weiteres entnommen werden. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle und des Landgerichts Hannover (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.02.2009, Az. 8 U 159/08; LG Hannover, Urteil vom 15.07.2008, Az. 2 O 277/07), die diese Klausel als unmissverständlich qualifizieren, schließt sich die Kammer nicht an. Die Intransparenz der Tarifbedingung wird nach Auffassung der Kammer dadurch bedingt, dass in dieser Tarifbedingung absolute Werte einerseits, nämlich die Kosten für zahntechnische Leistungen, und relative Werte andererseits, nämlich die Gebührensätze, miteinander vermengt werden. Denn die Gebührensätze sind bloße Faktoren, die erst durch Multiplikation mit den Beträgen für die einzelnen abgerechneten Positionen einen absoluten Betrag ergeben. Insbesondere ist daher für den hier maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verständlich, dass der insgesamt erstattungsfähige Betrag für die eigentlichen zahnärztlichen Leistungen und die zahntechnischen Leistungen durch den Betrag begrenzt wird, der sich bei der Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen mit den Höchstsätzen der Gebührenordnung ergibt. Dies folgt nicht nur aus der Komplexität der Regelung als solche, sondern schon daraus, dass in der Tarifbedingung nach ihrem Wortlaut eben nicht auf absolute Beträge, sondern auf das Überschreiten der Höchstsätze der Gebührenordnung Bezug genommen wird. Hinzu kommt, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu erkennen ist, dass der tariflich vereinbarte Erstattungsumfang bei umfangreichen Laborarbeiten deutlich unter die vertraglich vereinbarten Erstattungssätze fallen kann. Zudem kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Einreichung von Rechnungen den konkreten Erstattungsbetrag eigenständig errechnen.
25c) Die mit der Rechnung vom 07.10.2010 abgerechneten Gebührenziffern 2250 sl, 2677 sowie der zweite Ansatz der Gebührenziffer 2242 sl sind jedoch nicht erstattungsfähig. Daher scheidet eine Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich dieser Rechnung über die vorprozessual hierauf geleisteten 1.763,31 € hinaus aus.
26Nach Auffassung des Sachverständigen, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, war die Sinusliftoperation lediglich mit den Gebührenziffern 1467, 2386, 2442 sowie 2730 beziehungsweise 2732 abrechenbar, nicht jedoch mit der Gebührenziffer 2250 sl. Zudem war der Ansatz der Gebührenziffer 2242 sl für die Implantation alloplatischen Materials aufgrund des zusammenhängenden Operationsgebiets 14–17 nur einmal zulässig. Für die Ausmeißelung knöcherner Septen in der Kieferhöhle war der Ansatz dieser Gebührenziffer hingegen nicht möglich. Ferner war nach Auffassung des Sachverständigen der Ansatz der Gebührenziffer 2677 neben der zulässigerweise abgerechneten Gebührenziffer 2675 nicht möglich, da die Gebührenziffer 2677 für dasselbe Gebiet nicht zusätzlich zur Gebührenziffer 2675 berechnet werden kann.
27Nach Abzug der nicht erstattungsfähigen Gebührenziffern 2250 sl, 2677 sowie des zweiten Ansatzes der Gebührenziffer 2242 sl beträgt der erstattungsfähige Rechnungsbetrag 2.179,18 €. Ausweislich der Zusammensetzung der Klageforderung macht der Kläger auch hinsichtlich der Rechnung vom 07.10.2010 lediglich eine Erstattung in Höhe von 80 % des noch offenen Restbetrags aus dieser Rechnung geltend. An diesen Antrag ist die Kammer nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden. Unter Zugrundelegung der vom Kläger beantragten Erstattung in Höhe von 80 % war daher ursprünglich ein Betrag in Höhe von 1.743,34 € von der Beklagten zu erstatten. Die Beklagte hat vorprozessual bereits über diesen Betrag hinaus, nämlich in Höhe von 1.763,51 €, an den Kläger geleistet.
282. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.
293. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter Zugrundlegung eines Gegenstandswertes von 4.606.69 € und einer hier angemessenen Geschäftsgebühr von 2,0 Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 740,18 € aus Verzug, §§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 13 RVG Abs. 1 a.F. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
30II.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da die Änderung des ursprünglichen Feststellungsantrags in den streitgegenständlichen Zahlungsantrag als Teilklagerücknahme zu qualifizieren ist, war die Kostentragung nach der Mehrkostenmethode zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Teilunterliegens des Klägers nach dem geänderten Klageantrag tragen nach der Mehrkostenmethode die Beklagte 78 % und der Kläger 22 % der Kosten. Der Berechnung der Mehrkosten liegt dabei der Streitwert des ursprünglichen Feststellungsantrags von 7.011,42 €, der aus der Höhe der zwei Heil- und Kostenpläne von insgesamt 8.764,28 € (5.606,34 € + 3.157,94 €) abzüglich des 20-prozentigen Abschlags bei Feststellungsanträgen folgt, sowie der Streitwert der Zahlungsanspruchs in Höhe von 4.817,48 € zugrunde.
32Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
33III.
34Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Höhe der ursprünglich streitgegenständlichen zwei Heil- und Kostenpläne von insgesamt 8.764,28 € (5.606,34 € + 3.157,94 €) und des 20-prozentigen Abschlags bei Feststellungsanträgen auf 7.011,42 € bis zur Klageänderung und auf 4.817,48 € ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.
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(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.