Landgericht Köln Urteil, 22. Juni 2016 - 23 O 141/15
Gericht
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu jeweils 1/13 auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Die insgesamt 13 Kläger unterhalten allesamt bei der Beklagten eine Private Krankheitskostenversicherung. Soweit ersichtlich wurden als allgemeine Vertragsbedingungen die MB/KK 2009 einbezogen, die zu § 4 Nr. 4 AVB die allgemeine Bestimmung enthalten, wonach die versicherte Person bei einer stationären Behandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hat.
3Die Kläger wurden sämtlich in der B Sportklinik in Q wegen orthopädischer Befunde an Schulter oder Knie stationär behandelt. Sie nahmen dabei auch Wahlleistungen (Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer) in Anspruch. Auf die von der Klinik gestellten Rechnungen erstattete die Beklagte den Klägern lediglich Teilbeträge. Dabei rechnete sie die allgemeinen Krankenhausleistungen unter Heranziehung des § 17 Abs. 1 Satz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (im Folgenden KHG) nach dem KHG in Verbindung mit dem jeweils gültigen Landesfallpauschalenkatalog ab. Die Unterkunftszuschläge nahm die Beklagte gemäß § 17 Abs.1 Satz 5 und Satz 6 KHG vollständig von der Erstattung aus. Die jeweiligen Restbeträge nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klageforderungen. Im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7.6.2016 behauptet die Beklagte, die Unterkunftszuschläge nacherstattet zu haben und beruft sich insoweit auf Erfüllung.
4Die Parteien streiten zum einen um das Vorliegen des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Kläger sind der Ansicht, die Bestimmungen des KHG seinen a priori nicht auf die B Sportklinik als reiner Privatklinik anwendbar. Bei verfassungskonformer Auslegung könne § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG allenfalls auf solche Einrichtungen Anwendung finden, die „aus einem Plankrankenhaus“ ausgegliedert worden seien. Dies sei auch der Gesetzesbegründung zu der erst seit dem 01.01.2012 geltenden Bestimmung zu entnehmen. Darüber hinaus liege aber auch eine organisatorische Verbundenheit und/oder Verflochtenheit der B Sportklinik und der B Klinik, welche unstreitig öffentlich gefördert werde, bzw. ihrer Träger nicht vor. Ein Leistungskürzungsrecht in dem von der Beklagten praktizierten Sinne sei den vertraglichen Bestimmungen eh nicht zu entnehmen. Es gelte lediglich die Grenze der Sittenwidrigkeit betreffend die von der B Sportklinik berechneten Entgelte, bzw. die Grenze, die durch § 192 Abs. 2 VVG definiert sei (auffälliges Missverhältnis zwischen erbrachter und berechneter Leistung). Im Schriftsatz vom 15.04.2016 (Blatt 415 ff. der Akte), auf dessen Inhalt in vollem Umfang Bezug genommen wird, macht die Klägerin zudem geltend, die in Rede stehenden Vorschriften des KHG seien in verschleiernder Art und Weise den Beschlussorganen im Gesetzgebungsverfahren unterschoben worden; sie seien damit verfassungswidrig.
5Die Kläger beantragen,
61a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 3.496,68 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
71b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten;
82a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 3.496,68 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus von Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2015;
92b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten;
103a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 2.206,14 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten übe dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
113b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten;
124a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 1.663,98 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
134b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu erstatten;
145a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 2.758,41 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014.
155b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten;
166a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 6 3.219,01 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2014;
176b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten.
187a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 2.622,34 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
197b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten;
208a. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 8 1.495,42 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
218b. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu erstatten;
229a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 9 5.489,49 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
239b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu erstatten;
2410a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 10 2.261,84 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
2510b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 234,75 € zu erstatten;
2611a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11 7.104,50 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
2711b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu erstatten;
2812a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 12 2.466,98 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
2912b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 12 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten;
3013a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 13 1.661,65 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014;
3113b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu Ziff. 13 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu erstatten.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist zudem auf Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.07.2015 (Anlage BLD 20 = Blatt 347 ff. der Akte) und vom 11.12.2015 (Anlage BLD 21 = Blatt 374 ff. der Akte). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 29.06.2015 (Blatt 273 ff. der Akte) Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
36Die Klage (n) ist/sind unbegründet.
37Im Einzelnen gilt Folgendes:
38Vorab ist allerdings festzuhalten, dass die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 01.09.2015 (12 U 46/15) nicht durchgreift. Diese Rechtsprechung rekurriert darauf, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nicht bestehe, wenn dem Versicherungsnehmer wegen fehlerhafter Beratung über etwaige Mehrkosten eines stationären Aufenthaltes ein Schadensersatzanspruch gegen den Leistungserbringer in gleicher Höhe zustehe. Ungeachtet des Umstands, dass der rechtliche Ansatz dieser Rechtsprechung zweifelhaft erscheint, ist die B Sportklinik ihr inzwischen dadurch begegnet, dass sie sich von ihren Patienten, mithin auch von den Klägern, „Aufklärungsbestätigungen“ unterzeichnen lässt, die ihrem schriftlichen Inhalt nach eine in jeder Hinsicht vollständige Aufklärung der Versicherungsnehmer über die in Rede stehenden Umstände belegen (vergleiche die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 30.09.2015 (Blatt 332 bis 344 der Akte)).
39Indes ist nach der rechtlichen Auffassung der Kammer die Bestimmung zu § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf die B Sportklinik anwendbar. Die von den Klägern selbst dargestellte Genese des Gesetzes belegt dies augenscheinlich. Privatpatienten werden nämlich ganz bewusst in dieser Privatklinik behandelt, da dann die Entgelte bis zu bestimmten Grenzen frei vereinbar sind. Sie sind unter Berücksichtigung der Abrechnungen durch die Beklagte, die der Form nach nicht bestritten werden, auch bei Ausklammerung der Unterbringungskosten in der Regel doppelt so hoch wie bei Abrechnung nach dem Fallpauschalensystem. Die vor dem 01.01.2012 bestehende Gesetzeslücke wollte der Gesetzesgeber nach dem zuvor ergangenen gegenteiligen Beschluss des BGH vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) ganz offensichtlich schließen.
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG liegen vor. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Hinweisbeschluss vom 27.01.2016 (Blatt 369 der Akte) zum Ausdruck gebracht, und sie hält daran fest. Die räumliche, organisatorische und personelle Verflochtenheit der B Sportklinik mit der B Klinik, welche als Plankrankenhaus fungiert, ist von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.06.2015 (dort Seite 8 bis 11 = Blatt 180 bis 183 der Akte) im Einzelnen vorgetragen worden. Hierauf kann in vollem Umfang Bezug genommen werden. Die Kammer folgt insoweit der in einem weiteren Urteil vom 11.12.2015 (10 U 32/13) zum Ausdruck kommenden Wertungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vergleiche UA Seite 14 bis 16 = Blatt 387 bis 389 der Akte). Die Ausführungen in der Replik zu diesen Umständen (vergleiche dort Seite 15 bis 18 = Blatt 325 bis 328 der Akte) offenbaren jedenfalls in objektiver Hinsicht eine klare Umgehung des Gesetzes, wenngleich den Klägern zuzugestehen ist, dass die B Sportklinik lange Zeit vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG und auch vor Gründung der B-Klinik selbst ihre unternehmerischen Tätigkeiten aufgenommen hat.
41Soweit die Kläger geltend machen, ein Leistungskürzungsrecht in dem von der Beklagten praktizierten Sinne sei den vertraglichen Bestimmungen eh nicht zu entnehmen, da nach § 4 Nr. 4 AVB den Versicherungsnehmern die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern zusteht, ist dem im Ergebnis ebenfalls nicht zu folgen. Ein Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer besteht nur in dem Umfang, in dem der Leistungserbringer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Dies kommt auch in den in Rede stehenden Tarifbedingungen hinreichend zum Ausdruck, wonach sich die abrechnenden Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der GOÄ halten und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen müssen. Bei stationären Behandlungen kann nichts anderes gelten, nur dass die Bestimmungen der GOÄ durch die Bestimmungen des KHG zu ersetzen sind, sofern eben stationäre Behandlungen in Rede stehen.
42Sofern schließlich die Kläger im Schriftsatz vom 15.04.2016 (Blatt 415 ff. der Akte) geltend machen, die in Rede stehenden Vorschriften des KHG seien den zuständigen Beschlussorgangen im Gesetzgebungsverfahren in verschleiernder Art und Weise unterschoben worden, ist dem letztlich auch nicht zu folgen. Vielmehr belegt die Genese des Gesetzes, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) eine Gesetzeslücke schließen wollte und namentlich, dass die Schließung dieser Gesetzeslücke den entscheidenden Beschlussorganen völlig unproblematisch erschien. Von daher erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht unproblematisch, dass die Bestimmung zu § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG, deren wirtschaftliche Folgen allerdings in der Tat weitreichend sind, im Gesetzgebungsverfahren nur an untergeordneter Stelle Eingang gefunden hat.
43Ob schließlich die Unterkunftszuschläge unangemessen hoch sind, kann dahinstehen. Sie sind jedenfalls nicht mit dem Verband der Deutschen Krankenversicherung gemäß den Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG, 17 Abs. 1, Abs. 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart worden. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7.6.2016 gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt worden.
44Vor diesem Hintergrund konnten die Klagen keinen Erfolg haben.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1 und 709 ZPO.
46Streitwert: 39.943,12 Euro.
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(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.
(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
(2a) (weggefallen)
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen, - 2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen. - 3.
(weggefallen)
(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
- 1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, - 2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung, - 3.
Anlauf- und Umstellungskosten, - 4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen, - 5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
(4a) (weggefallen)
(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.
(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.
(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
(2a) (weggefallen)
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen, - 2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen. - 3.
(weggefallen)
(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
- 1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, - 2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung, - 3.
Anlauf- und Umstellungskosten, - 4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen, - 5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
(4a) (weggefallen)
(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.
(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.