Landgericht Köln Urteil, 15. Nov. 2016 - 22 O 329/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 07.08.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Im Jahr 2007 schloss die Klägerin mit der Beklagten zwei Verbraucherdarlehensverträge über 40.000,00 EUR (Nr. #####1) und 27.500,00 EUR (Nr. #####2) ab.
3Hinsichtlich des Darlehens über 40.000,00 EUR vereinbarten die Parteien einen effektiven Jahreszins von 5,57 % und einen Sollzins von 5,43 %.
4Das Darlehen über 27.500,00 EUR war ein Förderkredit auf dem KfW-Wohneigentumsprogramm. Vereinbart waren ein effektiver Jahreszins von 4,94 % und ein Sollzins von 4,85 %.
5Im Rahmen dieser Darlehensverträge wurden den Klägern unter anderem eine inhaltlich identische Widerrufsbelehrung übergeben. Sie enthielten jeweils die Passage:
6„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
7Der in der Belehrung enthaltene Hinweis auf eine Fußnote 2 bezog sich auf eine unterhalb der Belehrung abgedruckte Fußnote. In dieser heißt es: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.
8Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Belehrung wird auf Anlage K 1, Anlagenheft Kläger verwiesen.
9Die Klägerin selbst erklärte am 27.01.2016 den Widerruf der jeweiligen Vertragserklärungen und forderte die Beklagte zur Abrechnung des jeweiligen Rückabwicklungsverhältnisses auf. Dies lehnte die Beklagte ab.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 forderte die Klägerin erneut zur Rückabwicklung auf.
11Bis zum Widerruf erbrachte die Klägerin Leistungen von insgesamt 34.534,95 EUR, wovon 20.790,01 EUR auf das Darlehen mit der Nr. #####1 und 13.744,94 EUR auf das Darlehen mit der Nr. #####2 entfielen.
12Die Klägerin ist der Ansicht, dass der von ihr erklärte Widerruf wirksam sei und insbesondere innerhalb der Widerrufsfrist erfolgte. Diese Frist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
13Aus dem resultierenden Rückabwicklungsverhältnis stünde der Beklagten ein Anspruch auf Rückgewähr des Nennbetrages zuzüglich Zinsen zu. Hinsichtlich des Darlehens Nr. #####1 folge der Zinssatz aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, da dies dem marktüblichen Zins entspreche und dieser niedriger als der vertraglich vereinbarte sei. Daraus folge ein Zins von 5,01 % effektiv und 4,90 % nominal, was wiederum einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 55.349,81 EUR ergebe.
14Hinsichtlich des Darlehens Nr. #####2 sei der vertraglich vereinbarte Zins zugrunde zu legen, da dieser unter dem marktüblichen läge. Daher ergebe sich ein Anspruch der Beklagten auf 37.709,52 EUR.
15Demgegenüber könne die Klägerin die Rückzahlung sämtlicher erfolgter Zins- und Tilgungsleistungen sowie Gebrauchsvorteile in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Hilfsweise sei Wertersatz hinsichtlich der Gebrauchsvorteile in Höhe von 2,5 %-Punkten zu gewähren.
16Insgesamt folge daraus, dass die Klägerin nach einer Aufrechnung – welche im Rahmen der Klageschrift auch erklärt wurde – einen Anspruch auf Zahlung von 24.819,74 EUR, hilfsweise 22.701,76 EUR hinsichtlich des Darlehens Nr. #####1 habe und in Höhe von 16.232,02 EUR, hilfsweise 14.911,86 EUR aus Darlehen Nr. #####2.
17Die Klägerin beantragt,
181. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Nummer #####1 vom 16.11.2007 und der Darlehensvertrag mit der Nummer #####2 vom 03.12.2007 infolge der Widerrufserklärungen der Klägerin vom 27.01.2016 erloschen sind und sich jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.
192. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem durch den Widerruf des Darlehensvertrags mit der Nummer #####1 vom 16.11.2007 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zum 27.01.2016 nicht mehr als 30.530,06 € abzüglich am:
201) 30.01.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016,
212) 29.02.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2016,
223) 30.03.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016,
234) 30.04.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016,
245) 30.05.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2016,
256) 30.06.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016,
267) 30.07.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016, schuldet.
27Hilfsweise:
281. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem durch den Widerruf des Darlehensvertrags mit der Nummer #####1 vom 16.11.2007 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zum 27.01.2016 nicht mehr als 32.648,05 € abzüglich am:
291) 30.01.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016,
302) 29.02.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2016,
313) 30.03.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016,
324) 30.04.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016,
335) 30.05.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2016,
346) 30.06.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016,
357) 30.07.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016,
36schuldet.
37Äußerst hilfsweise:
382. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit der Nummer #####1 vom 16.11.2007 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zum 27.01.2016 nur noch einen seitens des Gerichts noch festzustellenden Betrag abzüglich am:
391) 30.01.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016,
402) 29.02.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2016,
413) 30.03.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016,
424) 30.04.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016,
435) 30.05.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2016,
446) 30.06.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016,
457) 30.07.2016 geleisteter 214,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016, schuldet.
463. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem durch den Widerruf des Darlehensvertrags mit der Nummer #####2 vom 03.12.2007 7 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zum 27.01.2016 nicht mehr als 21.477,50 € abzüglich am:
471) 30.03.2016 geleisteter 442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016,
482) 30.06.2016 geleisteter 442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016, schuldet.
49Hilfsweise:
504. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem durch den Widerruf des Darlehensvertrags mit der Nummer #####2 vom 03.12.2007 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zum 27.01.2016 nicht mehr als 22.797,66 € abzüglich am:
511) 30.03.2016 geleisteter 442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016,
522) 30.06.2016 geleisteter 442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016, schuldet.
53Äußerst hilfsweise:
545. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit der Nummer #####2 vom 03.12.2007 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zum 27.01.2016 nur noch einen seitens des Gerichts noch festzustellenden Betrag abzüglich am:
551) 30.03.2016 geleisteter 442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016,
562) 30.06.2016 geleisteter 442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016, schuldet.
576. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
58Die Beklagte beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Sie ist der Ansicht, dass die Klageanträge, v.a. aber der Antrag zu 1) unzulässig seien.
61Die Widerrufsbelehrung sei zudem ordnungsgemäß gewesen. Jedenfalls aber sei das Widerrufsrecht verwirkt und rechtsmissbräuchlich.
62Daneben sei auch die Berechnung der Rückabwicklungsansprüche durch die Klägerin fehlerhaft. Hinsichtlich des Darlehens Nr. #####1 reiche die Angabe der Zinsstatistik zum Nachweis, dass der Vertragszins über dem marktüblichen Zins liege nicht aus. Dies liege bereits daran, dass nicht für jeden Kunden der gleiche Zinssatz gelten könne, da je nach Bonität und Sicherheiten verschiedene Risikoaufschläge notwendig seien. Zudem läge der Vertragszins ohnehin in der vom BGH zugestandenen Streubreite von bis zu 1 %.
63Zudem stehe der Klägerin kein Nutzungsersatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu. Hinsichtlich des Darlehens Nr. #####1 habe nur eine Nettomarge von ca. 0,36 % vorgelegen, welche maßgeblich sei. Nur aus dieser könne die Beklagte Nutzungen ziehen.
64Bei dem Darlehen #####2 handle es sich – was unstreitig ist – um ein KfW-Darlehen. Solche seien unmittelbar und in gleicher Höhe bei der NRW.Bank refinanziert. Dafür zahle die Beklagte einen Sollzinssatz von 4,25 %. In Verbindung mit dem Effektivzins von 4,94 % aus dem Darlehen ergebe sich eine Bruttomarge von lediglich 0,69 %. Nach Abzug weiterer Kosten ergebe sich eine Nettomarge von nur 0,38 %. Die Höhe des Refinanzierungsaufwandes wird von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten.
65Ohnehin sei der Widerruf der Beklagten erst am 01.02.2016 und damit nach Zahlung der Rate zum 30.01.2016 zugegangen. Dies sei in der Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
66Die Klägerin begehrt zusätzlich die Verzinsung der offenen Darlehensvaluta mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz. Durch die erklärte Aufrechnung scheide eine Verzinsung allerdings aus, wobei der Beklagten ohnehin auch über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung ein Anspruch auf Nutzungsersatz zustünde. Hilfsweise erklärt die Beklagte daher die Aufrechnung mit der zurückzuzahlenden Darlehensvaluta.
67Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und das Terminsprotokoll vom 15.11.2016 (Bl. 50 f. d. A.) verwiesen.
68Entscheidungsgründe:
69Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet.
70I.
71Der Antrag zu 1.) ist unzulässig. Für den gestellten Feststellungsantrag fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Durch die nachfolgenden Anträge hat die Klägerin ihre Ansprüche und die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis beziffert. Ein über die Zahlungen hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis ist nicht ersichtlich (so z.B. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.10.2016 – 5 U 62/16 –, Rn. 41, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OLG Nürnberg (14 U 1780/15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dieses die Zulässigkeit der Feststellungsklage gerade dadurch begründet, dass wegen des wirtschaftlichen Negativsaldos die Erhebung einer Leistungsklage nicht zumutbar ist. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn wie hier gerade dieses Negativsaldo bereits von Klägerseite berücksichtigt wird und aus diesem Grund eigenständige Anträge auf Feststellung, dass höchstens bestimmte Zahlungen an die Beklagte geschuldet werden, gestellt wurden. In diesem Fall erfolgte gerade eine Berechnung der Zahlungen.
72In Betracht kommt hier auch nicht die Begründung der Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO. Zwar kann eine solche grds. vorliegen. Auch würde es dabei nicht auf das Feststellungsinteresse ankommen, da insofern allein entscheidend ist, ob das festzustellende Rechtsverhältnis vorgreiflich für den restlichen Rechtsstreit ist (BGH, Urteil vom 23.04.2013 - II ZR 74/12, Rn. 29).
73An der Vorgreiflichkeit fehlt es aber, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 110/09 –, Rn. 19, juris m.w.N.). Dies ist hier indes der Fall. Zwar stellt die Wirksamkeit des Widerrufs und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis eine Vorfrage zu den nachfolgenden Anträgen dar, allerdings sind diese bereits unabhängig von der Wirksamkeit aus anderen Gründen unbegründet. Insofern konnte auch nicht über den Weg einer Zwischenfeststellungsklage zur Zulässigkeit des Antrages zu 1.) gelangt werden.
74II.
75Die Anträge zu 2.) bis 4.) betreffend das Darlehen mit der Nummer #####1 sind unbegründet.
76Weder der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin nicht mehr als 30.530,06 EUR, noch, dass sie nicht weniger als 32.684,05 EUR schulde sind erfolgreich.
77Die Darlehensverträge konnten am 27.01.2016 zwar noch wirksam widerrufen werden. Insbesondere war die entsprechende Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, da die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
78Es entspricht ständiger und überzeugender Rechtsprechung, dass bei Verwendung des Begriffes „frühestens“ im Rahmen einer Widerrufsbelehrung keine eindeutige Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns vorliegt. Die vorliegende Belehrung unterfällt auch nicht der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, was sich bereits aus der Verwendung der Fußnote „Bitte im Einzelfall prüfen“ ergibt.
79Insoweit kann vollumfänglich auf eine neue Entscheidung des BGH u.a. zur Frage der Ordnungsmäßigkeit einer derartigen Belehrung verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 18 ff., juris).
80Das Widerrufsrecht war auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Insbesondere fehlt es zur Verwirkung bereits am Umstandsmoment, da eine vollständige Ablösung der Darlehen noch nicht erfolgte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6.11.2015, 13 U 113/15).
81Allerdings war die den Anträgen zugrundeliegende Berechnung der Klägerin jeweils fehlerhaft, worauf das Gericht auch bereits in der mündlichen Verhandlung hinwies.
82Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages hat die Klägerin als Darlehensnehmerin gem. § 346 Abs. 1, 2 BGB Wertersatz für die zur Verfügung gestellten Darlehensbeträge und die gezogenen Nutzungen zu leisten. Nach § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB ist dabei grundsätzlich die vertragliche Vereinbarung zugrunde zu legen. Danach war vorliegend hinsichtlich des Wertersatzes für den Gebrauchsvorteil durch die zeitweise Überlassung der Darlehensvaluta der vertraglich vereinbarte Zins zugrunde zu legen, also 5,43 %. Sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages zu 3.) rechnete die Klägerin allerdings mit einem Zins von 4,90 %. Schon daraus folgt, dass die Klägerin mehr als die von ihr berechneten 30.530,06 EUR bzw. 32.648,05 EUR zu zahlen hat.
83Zwar kann die entsprechende Vermutung nach § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB widerlegt werden, wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, allerdings lag ein derartiger Nachweis hier nicht vor. Dazu reichte die Angabe der für Dezember 2007 geltenden Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank nicht aus. Allein die Tatsache, dass nach dieser der effektive Jahreszins 5,01 %, d.h. nominal 4,90 % betrug, reicht nicht zum Nachweis des geringeren Wertes des Gebrauchsvorteiles aus.
84Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin vorgetragene Zins nur einen Durchschnittswert aus vielen verschiedenen Zinsvereinbarungen abbildet. Relevant ist allerdings im Rahmen des § 346 BGB die Marktüblichkeit hinsichtlich des konkreten individuellen Darlehens (vgl. Dr. Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 346, Rn. 10; LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 – 8 O 238/15 –, Rn. 60, juris). Diesbezüglich sind verschiedene Faktoren, wie insbesondere auch die Solvenz des Darlehensnehmers sowie die Höhe und das Bestehen etwaiger Sicherheiten und daraus folgende Risikoaufschläge mit einzubeziehen. Dies kann aufgrund der Individualität der Faktoren in der Statistik nicht hinreichend abgebildet werden. Diese kann daher nur als Anhaltspunkt dienen, von dem aus die Anforderungen an die Darlegung der konkreten Umstände entwickelt werden können und welche als Schätzungsgrundlage dienen kann. Dies entspricht auch der Rspr. des BGH zur Frage der Marktüblichkeit von Zinsen im Bereich des VerbKrG, wonach ein Zins der sich innerhalb eines Bereiches von 1 % des statistischen Zinses bewegt (also innerhalb der sog. Streubreite) als marktüblich angesehen werden kann. Erst außerhalb der Streubreite bestünde ein Erfordernis zur genaueren Prüfung (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06 –, Rn. 29, juris). Ein Grund diese allgemeinen Erwägungen nicht auf § 346 BGB zu übertragen besteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Begriff der Marktüblichkeit hier anders auszulegen ist (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2016 – 23 U 135/15 –, Rn. 20, juris).
85Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der vereinbarte Vertragszins nach Ansicht des Gerichts und im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO durchzuführenden Schätzung wegen der geringen Abweichung von knapp 0,5 % als marktüblich anzusehen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil durch die individuellen Faktoren, die den Zins im Einzelfall bestimmen, nicht in jedem Fall der exakte Durchschnittszins einschlägig sein kann. Schon der Idee des statistischen Durchschnittszinses ist es immanent, dass dieser aus verschiedenen, teils höheren und teils niedrigeren, Zinssätzen zusammengesetzt ist bzw. unter Berücksichtigung derselben berechnet wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Zinsbestimmung nicht dem Wert des zu zahlenden Wertersatzes entspricht führt die Klägerin, neben der allgemeinen Statistik der Bundesbank, nicht an.
86Die Klägerin wird durch diese Bewertung auch nicht dazu gezwungen die Voraussetzungen eines Immobiliardarlehensvertrags zu bestreiten, wie sie selbst vorträgt. Vielmehr müsste sie „nur“ konkreter darlegen und beweisen, dass der Vertragszins nicht marktüblich ist. Dazu reicht lediglich die pauschale Angabe der Statistik zumindest in einem gewissen Bereich um die angeführten statistischen Werte herum nicht aus.
87Hinsichtlich des Antrages zu 2.) ergibt sich die Unbegründetheit im Übrigen auch daraus, dass die Klägerin mit einem von der Beklagten zu zahlenden Nutzungsersatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz rechnete und nicht mit 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Nur in dieser Höhe wird bei Immobiliardarlehensverträgen die Höhe des Nutzungsersatzes vermutet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln, sowie mittlerweile auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 a.a.O., Rn. 58, juris).
88Der Antrag zu 4) welcher darauf gerichtet ist, dass das Gericht die zu zahlende Summe berechnet ist bereits zu unbestimmt und daher unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts aus den vorgelegten Zahlen für die Klägerin Berechnungen durchzuführen. Insofern ist die Klage hinsichtlich des Antrages auch unsubstantiiert.
89Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin bzw. deren Vertreter auf die Zweifel an der Berechnung hingewiesen. Ein Schriftsatznachlass hierzu wurde nicht beantragt. Auch im nachgelassenen Schriftsatz hinsichtlich der Beklagtenschriftsätze wurde keine neue Berechnung vorgenommen. Vielmehr führte die Klägerin lediglich rechtliche Argumente auf, welche allerdings nach Ansicht des Gerichts nicht eingreifen. Daher war die Klage hinsichtlich des Darlehens Nr. #####1 insgesamt abzuweisen.
90III.
91Auch hinsichtlich der übrigen Anträge war die Klage abzuweisen.
92Der Antrag zu 5.) betreffend das Darlehen Nr. #####2 ist bereits unbegründet, da auch bei diesem mit einem von der Beklagten zu zahlenden Nutzungsersatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gerechnet wurde. Insoweit kann nach oben verwiesen werden.
93Der Antrag zu 6.) ist ebenfalls unbegründet. Auch die diesem zugrunde liegenden Berechnungen sind fehlerhaft. Zwar hat die Klägerin hier richtigerweise mit dem vertraglich vereinbarten Zins gerechnet. Allerdings ergibt sich die Fehlerhaftigkeit aus anderen Gründen.
94Dies gilt unabhängig davon, ob man bereits die Berechnung des von der Beklagten zu zahlenden Nutzungsersatzes als überhöht ansieht. Zwar könnte dafür dessen Eigenschaft als KfW-Darlehen sprechen. Soweit bei diesen eine reine „Durchreichung“ der Zins- und Tilgungsleistungen an die KfW vorliegt, könnten diese Beträge kein wirtschaftlich nutzbares Vermögen der Beklagten geworden und dementsprechend bei wertender Betrachtung auch nicht dem Nutzungsersatz zugänglich sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Oktober 2015 – 6 U 148/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 – 6 U 140/14 –, Rn. 72, juris; im Ergebnis auch LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 – 8 O 238/15 –, Rn. 62, juris). Dann würde dieser ausnahmsweise lediglich auf die erzielten Margen zu zahlen sein. Die „Durchreichung“ wurde von der Klägerin dem Grunde nach auch nicht bestritten, sondern allein die Refinanzierungshöhe.
95Allerdings kann dies hier dahinstehen, da sich die Fehlerhaftigkeit jedenfalls aus anderen Gründen ergibt. Die Klägerin begrenzte die Berechnung des von ihr selbst zu zahlenden Wertersatzes hinsichtlich der Nutzungen auf die Zeit bis zum Widerruf. Eine solche zeitliche Schranke für die Herausgabe gezogener Nutzungen besteht nicht. Darlehensnehmer haben alle nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der geschuldete Wertersatz ist daher über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta zu leisten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 5 U 62/16 –, Rn. 100, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2016 - 17 U 77/15, Rn. 43 juris; KG Berlin, Urteil vom 06. Oktober 2016 – 8 U 228/15 –, Rn. 104, juris m.w.N.). Dies gilt jedenfalls bis zur Aufrechnungserklärung für den gesamten Betrag und darüber hinaus für den überschießenden Betrag.
96Zwar könnte sich die Beklagte aufgrund der in der Klageschrift angebotenen Rückzahlung in Annahmeverzug befinden, wodurch gem. § 302 BGB der Nutzungsersatz auf tatsächlich gezogene Nutzungen beschränkt wird. Allerdings gilt dies ohnehin erst ab dem Eintritt des Annahmeverzugs, so dass es auf die Frage, ob durch die überhöhte Berechnung ein solcher begründet werden konnte nicht ankommt. Ein entsprechendes Angebot lag frühestens in der Klageschrift. Insbesondere bot die Klägerin im Rahmen der Widerrufserklärung keine Zahlung an. Für die zwischen Widerruf und Annahmeverzug liegenden Monate waren weiterhin Zinsen geschuldet, was bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurde. Die Berechnung erfolgte zum 27.01.2016, wobei weitere eigene Zahlungen im Antrag berücksichtigt wurden, aber gerade nicht die anfallenden Zinsen auf die bei der Klägerin verbliebene Darlehenssumme.
97Zudem war nach der Klageerhebung auch kein weiterer Nutzungsersatz durch die Beklagte geschuldet. Im Rahmen der Klage erklärte die Klägerin ausdrücklich die Aufrechnung, wodurch nur noch ein überschießender Betrag, welcher von ihr selbst zu zahlen ist, übrig blieb. Diese Aufrechnung wirkt zum Zeitpunkt des Widerrufs zurück (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, Rn. 16, juris). Dadurch ist der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte erloschen und eine Verzinsung desselben kommt nicht mehr in Betracht (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 – 8 O 238/15 –, Rn. 61, juris).
98Für den Antrag zu 7.) kann nach oben verwiesen werden.
99Der Klägerin steht demgegenüber ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 286 BGB aus Verzug zu. Die Beklagte befand sich gem. § 357 a Abs. 1 BGB 30 Tage nach dem Widerruf und damit noch vor Tätigwerden des Rechtsanwalts in Verzug.
100Nach oben gesagtem ist die Klage im Übrigen zwar nicht begründet, der Widerruf war allerdings dennoch wirksam. Insofern stand der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zu.
101Der entsprechende Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
102IV.
103Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
104Der Streitwert wird auf 34.534,94 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.