Landgericht Köln Urteil, 16. Apr. 2015 - 2 O 404/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliches Honorar im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 in Anspruch.
3Die Klägerin war als Steuerberatungsgesellschaft tätig. Die Parteien schlossen unter dem 22.04.2004 einen Steuerberatungsvertrag nebst gesonderter Honorarvereinbarung, welche als solche überschrieben ist (Anlage K1, Bl. 6 ff. GA). Ausweislich § 1 des Steuerberatungsvertrages erstreckt sich der Auftrag auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Unter „§ 1 Wertgebühren“ der Honorarvereinbarung wird für bestimmte Tätigkeitsarten, darunter auch für die Aufstellung eines Jahresabschlusses, in einer Spalte der gesetzliche Gebührenrahmen angegeben. In einer weiteren Spalte „vereinbarter Zehntelsatz“ wurde keine Eintragung vorgenommen.
4„§ 2 Zeitgebühren“ der Honorarvereinbarung lautet wie folgt: „
5a) Für folgende Aufgaben ist nach § 13 StBGebV die Zeitgebühr vorgesehen:
61. Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Jahresbilanz (§ 35 III)
71. […]
8b) Für folgende vereinbarte Tätigkeiten wird die Zeitgebühr angesetzt:
912. Erstellungsbericht für den Jahresabschluss
1013. […]
1115. umfassende Prüfungshandlungen bei Aufstellung des Jahresabschlusses
1216. […]
13c) Es werden zu den Nummern 1 bis 20 folgende Zeitgebührensätze vereinbart
14Leistungen, die zum Tätigkeitsbereich „Jahresabschlusserstellung“ gehören: Honorar je angefangene halbe Stunde: 50 Euro.“
15Die Erstellung des Jahresabschlusses rechnete die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Jahr 2013 regelmäßig mit der Zeitgebühr auf Basis der angefallenen Stunden ab. Auf die diesbezüglichen Rechnungen, insbesondere auf die abgerechnete Stundenanzahl, wird Bezug genommen (Anlage K13, Bl. 50 ff. GA).
16Mit Email vom 23.2.2014 (Anlage K3, Bl. 16 GA) übersandte die Klägerin der Beklagten die Rechnung Nr. 24/2014 vom 21.2.2014 (Bl. 17 GA), welche die Klägerin in der Email als „1. Abschlagsrechnung für die bereits geleisteten Arbeiten im Rahmen der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses per 31.12.2013“ bezeichnet. Mit dieser Rechnung stellte die Klägerin für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 59,5 Stunden à 100 Euro netto, insgesamt 5.950 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Beklagte beglich diese Rechnung. Mit Schreiben vom 11.03.2014 kündigte die Beklagte den Steuerberatungsvertrag vom 22.4.2004 zum 31.3.2014 (Anlage K5, Bl. 21 GA).
17Mit der streitgegenständlichen Klage verlangt die Klägerin den Ausgleich der Rechnung Nr. 40/2014 (Anlage K4, Bl. 19 GA), mit welcher die Klägerin weitere 76 Stunden à 100 Euro netto, brutto insgesamt 9.044 Euro für die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 abrechnet. Auf die diesbezügliche Zeiterfassung wird Bezug genommen (Bl. 20 GA). Die aufgeschriebenen Stunden der Mitarbeiter T und R werden dort ausschließlich mit „Jahresabschlussarbeiten“ und „JA“ bezeichnet. Hilfsweise stützt die Klägerin den geltend gemachten Honoraranspruch auf eine Abrechnung auf Basis von Gegenstandswerten. Sie übersandte der Beklagten die Rechnung Nr. #####/#### vom 30.10.2014 (Anlage K15, Bl. 65 GA), mit welcher sie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Anhangs auf Basis eines Gegenstandswertes von 30.449.235,10 Euro mit einem Gebührensatz von 25/10 bzw. für den Anhang 7/10, brutto in Höhe von insgesamt 18.472,61 Euro abrechnete.
18Die Klägerin behauptet, sie sei mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 der Beklagten beauftragt gewesen. Die mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten 76 Stunden seien erbracht worden. Dass die abgerechneten Arbeitsstunden tatsächlich angefallen seien, lasse sich bereits daraus entnehmen, dass die Beklagte für die Erstellung des Jahresabschlusses 2011 insgesamt 192 Stunden und für die Erstellung des Jahresabschlusses 2012 insgesamt 314 Stunden vergütet habe.
19Die Klägerin beantragt,
201. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 9.044 Euro zzgl. Verzugszinsen hieraus seit dem 20.06.2014 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
212. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 745,40 Euro zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Ansicht, der Tätigkeitsnachweis enthalte keinerlei nachvollziehbare Leistungen. Nach dem 21.2.2014 habe die Klägerin zudem keine weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 erbracht.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist unbegründet.
281.
29Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Honoraranspruch für die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 nicht gemäß §§ 675, 611, 612 i.V.m. der Honorarvereinbarung vom 22.4.2004 zu.
30Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, welche Tätigkeiten die Mitarbeiter T und R erbracht haben sollen. Wird zugunsten des Steuerberaters ein Stundenhonorar vereinbart, so hat er in einem Rechtsstreit die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise nachzuweisen (vgl. Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 4 Rz 7 unter Hinweis auf BGH v. 4.2.2010 –IX ZR 18/09, AnwBl., S. 362. 368). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die vorgelegte Zeiterfassung erschöpft sich darin, jede einzelne Tätigkeit nur mit „Abschlussarbeiten“ zu bezeichnen. Entsprechend des gerichtlichen Hinweises in der Einleitungsverfügung bedarf es zur Substantiierung der geltend gemachten Stunden einer detaillierten Zeiterfassung, in welcher angegeben wird, auf welche konkreten Einzeltätigkeiten die abgerechneten 76 Stunden entfallen. Eine Beweiserhebung aufgrund des unsubstantiierten Sachvortrages zu dem behaupteten Stundenanfall ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
31Vorliegend hatten die Parteien auch die Abrechnung von Jahresabschlussarbeiten auf Basis eines Stundenhonorars vereinbart. In der Honorarvereinbarung vom 22.4.2004 wurde die Aufstellung des Jahresabschlusses zwar unter § 1, in welchem Wertgebühren festgelegt werden können, genannt. Es wurde aber gerade kein Zehntelsatz bestimmt. Hingegen wurde unter § 2 lit. a) Nr. 1 der Honorarvereinbarung ausdrücklich bestimmt, dass Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Jahresbilanz mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Auch wenn an dieser Stelle auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 StBGebV Bezug genommen wird, welche eine Auffangvorschrift für sonstige Abschlussvorarbeiten ist, ging der Parteiwille dahin, dass alle Abschlussarbeiten mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Dies ergibt eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die Abschlussarbeiten wurden in der Vergangenheit, jedenfalls für die Jahre 2011 und 2012 auf Stundenhonorarbasis abgerechnet, ohne dass die Beklagte dieser Abrechnungsmethode widersprochen hat. Daraus kann geschlossen werden, dass die Parteien die Honoarvereinbarung übereinstimmend so verstanden haben, dass Abschlussarbeiten auf Stundenhonorarbasis abgerechnet werden.
32Eine Substantiierung der angefallenen Stunden ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Anzahl der abgerechneten Stunden für die Erstellung des Jahresabschluss für die Jahre 2011 und 2012 jeweils oberhalb der insgesamt für das Jahr 2013 abgerechneten Stunden lag. Der Steuerberater muss seine Leistungserbringung für jeden Veranlagungszeitraum hinreichend substantiieren. Auch bei jährlich wiederkehrenden Leistungen besteht keine Vermutung für eine irgendwie geartete Kontinuität der Anzahl angefallener Stunden. Ein Jahresabschluss ist das Ergebnis individueller Geschäftsvorfälle, die sich naturgemäß nicht jährlich haargenau wiederholen.
33Soweit die Klägerin ihren angeblichen Honoraranspruch hilfsweise auf die Rechnung Nr. #####/#### stützt, mit welcher sie die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 auf Basis von Gegenstandswerten abrechnet, steht der Abrechnung gesetzlicher Gebühren die getroffene Honorarvereinbarung entgegen. Haben die Parteien eine rechtswirksame Honorarvereinbarung geschlossen, haben sie sich darauf geeinigt, dass nur diese vereinbarte Abrechnungsmethode zulässig sein soll. Einem hilfsweisen Rückgriff auf die Abrechnung auf gesetzlicher Grundlage steht der Grundsatz der Privatautonomie entgegen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat Vorrang vor den Gebührenregelungen der StBGebV (Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 4 Rz 1). Soweit im Falle einer unwirksamen Honorarvereinbarung ein Rückgriff auf die Abrechnung auf gesetzlicher Grundlage, indes der Höhe nach gedeckelt auf das vereinbarte Honorar zulässig ist, ist dies der vorliegenden Fallkonstellation, dass eine wirksame Honorarvereinbarung vorliegt, die Stundensubstantiierung dem Steuerberater indes nicht gelingt, nicht vergleichbar. Die vorliegende Honorarvereinbarung ist wirksam. Auch soweit sie mit dem Begriff „Honorarvereinbarung“ und nicht mit dem in § 4 StBGebV genannten Begriff „Vergütungsvereinbarung“ überschrieben ist, hält die Kammer das Formerfordernis des § 4 StBGebV für erfüllt (vgl. Eckert, StBVV, 5. Aufl., § 4, Anm. 3.1), da beide Begriffe dem Mandanten die Bedeutung der Vereinbarung gleichermaßen vor Augen führen.
34Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf die Nebenleistung.
352.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
38Der Umstand, dass der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 3.2.2015 der Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, gibt weder Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Er enthält kein entscheidungserhebliches Vorbringen.
39Streitwert: 9.044 Euro
40(Soweit der Anspruch hilfsweise auf eine Abrechnung auf gesetzlicher Basis gestützt wird und darin nicht nur ein Hilfsvorbringen, sondern ein Hilfsantrag zu sehen sein sollte, kommt diesem jedenfalls kein streitwerterhöhender, eigenständiger Wert zu, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

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Annotations
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Die Gebühr beträgt für
- 1.
a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) (weggefallen) - 2.
die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 - 3.
a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 - 4.
die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 - 5.
die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 - 6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 - 7.
a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 - 8.
(weggefallen)
(2) Gegenstandswert ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss
- 1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, - 2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.