Landgericht Kleve Beschluss, 23. Apr. 2014 - 4 T 81/14

Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.01.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen.
1
G r ü n d e
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3I.
4Für den Betroffenen bestand seit 1977 eine Gebrechlichkeitspflegschaft; seit 1994 ist eine Betreuung eingerichtet für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Einwilligung in eine Sterilisation (siehe Beschluss des AG Siegburg vom 26.07.1994, Az.: 44 XVII 460/92 = Bl. 76/77 GA). Betreuer des Betroffenen ist der Beteiligte zu 1.), der gemeinsam mit Herrn S, zugleich Testamentsvollstrecker des 2004 verstorbenen T ist, dessen (Mit-)Erbe der Betroffene ist. Diese Betreuung wurde regelmäßig verlängert und in vollem Umfange aufrechterhalten, zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 17.06.2013 (= Bl. 551-555 GA). In dem vorgenannten Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1.) als Betreuer der Aufgabenkreis „Regelung der Erbschaftsangelegenheiten nach dem am 00.00.0000 verstorbenen T, insbesondere der Wahrnehmung der Interessen des Betreuers als Vorerbe gegenüber dem personenidentischen (Mit-)Testamentsvollstrecker und Betreuer“ entzogen und insoweit Herr J zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Ein Verfahrenspfleger war für den Betroffenen nicht bestellt worden. Gegen diesen Beschluss wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Der bestellte Ergänzungsbetreuer war aber zur Übernahme des Amtes nicht bereit, worauf das Amtsgericht Geldern mit Beschluss vom 30.01.2014 Herrn J als Ergänzungsbetreuer entließ und an seiner Stelle den Beteiligten zu 3.) zum Ergänzungsbetreuer für den vorgenannten Aufgabenkreis bestellte. Ein Verfahrenspfleger wurde dem Betroffenen nicht bestellt, dieser wurde, anders als vor Erlass des Beschlusses vom 17.06.2013, auch nicht persönlich angehört. Gegen den Beschluss vom 30.01.2014 wendet sich der Betroffene, vertreten durch den Beteiligten zu 1.) mit Schriftsatz vom 20.02.2014, der am 21.02.2014 beim Amtsgericht Geldern eingegangen ist. Eine Ergänzungsbetreuung sei weder notwendig, noch bestehe ein Einverständnis mit der Person des Ergänzungsbetreuers. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.03.2014 nicht abgeholfen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.03.2014 die Beteiligte zu 4.) zur Verfahrenspflegerin des Betroffenen bestellt.
5II.
6Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.01.2014 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG), insbesondere in gehöriger Form und rechtzeitig eingelegt. Der Beteiligte zu 1.) ist in seiner Eigenschaft als Betreuer gemäß § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG berechtigt, namens des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Die Aufrechterhaltung der Ergänzungsbetreuung betrifft seinen Aufgabenkreis. Der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 1.) umfasst, von der Sterilisation abgesehen, sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Erbschaftsangelegenheiten. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Erbschaftsangelegenheiten ist selbst keine Erbschaftsangelegenheit und damit weiterhin vom Aufgabenkreis des Beteiligten zu 1.) umfasst. Dass der Mittestamentsvollstrecker S die Schriftsätze mitunterzeichnet hat, obgleich es ihm an einer Vertretungsberechtigung für den Betroffenen insoweit fehlen dürfte, ist daher ohne Belang und bedarf keine weiteren Prüfung. Die Beschwerde ist auch begründet und führt gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Geldern.
7Das Amtsgericht Geldern hat für den Betroffenen entgegen § 276 Abs. 1 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt, obgleich ein solcher hätte bestellt werden müssen. Erst mit Beschluss der Kammer vom 27.03.2014 wurde die Beteiligte zu 4.) zur Verfahrenspflegerin des Betroffenen bestellt.
8Gemäß § 276 Abs. 1 FamFG bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger, soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ist (§ 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung nur vordergründig in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, seine Einwendungen aber nicht artikulieren und mit einer differenzierten Begründung dem Betreuungsgericht nahebringen kann. Durch die Bestellung des Verfahrenspflegers sollen die auf einem gesundheitlichen Mangel beruhenden Einschränkungen der Fähigkeit des Betroffenen ausgeglichen werden, sich im Betreuungsverfahren selbst angemessen vertreten zu können; die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht daher darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verwirklichen (BGH NJW 2014, 785, 786); der Betroffene soll nicht lediglich das Objekt des Betreuungsverfahrens sein (vgl. BGH FamRZ 2003, 1275, 1276; dort noch zum alten Recht). Außerhalb der Regelbeispielsfälle des § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab, ob es der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedarf (BGH NJW 2014, 785, 786).
9Aufgrund des Grades der Behinderung hätte ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Der Betroffene leidet ausweislich des schriftlichen ärztlichen Zeugnisses des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie O vom 14.05.2013 an organischen affektiven Störungen, einer schweren Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert, einer generalisierten idiopathischen Epilepsie und epileptischen Syndromen sowie Ruhelosigkeit und Erregung und ist deswegen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Ursache dessen ist eine frühkindliche Hirnschädigung. Im Beschluss vom 30.01.2014 führt das Amtsgericht Geldern aus, eine rechtserhebliche Verständigung mit dem Betroffenen sei nicht möglich. Demzufolge ist es offenkundig, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbst wahrzunehmen. Diese können vorliegend auch nicht von dem Betreuer oder Ergänzungsbetreuer wahrgenommen werden, da insoweit (zumindest abstrakt) Interessenkonflikte bestehen. Bereits das abstrakte Bestehen eines Interessenkonfliktes gebietet die Bestellung eines Verfahrenspflegers. Das Amtsgericht durfte auch nicht nach § 276 Abs. 4 FamFG davon absehen, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, weil der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist.
10Aufgrund des Vorstehenden ist eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zulässig und geboten. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ermöglicht eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit, wenn das erstinstanzliche Gericht in der Sache noch nicht oder nicht vollständig entschieden hat (Schulte-Bunert/Weinrich/Unger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 69, Rn. 15). Das erstinstanzliche Gericht hat in der Sache nicht bzw. nicht vollständig entschieden, wenn es sich ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat, wenn ein Antrag eines Beteiligten vollständig übergangen worden ist oder wenn ein Beteiligter zu einem Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/ Unger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 69, Rn. 15; OLG Köln FGPrax 2011, 104; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris).
11Das Amtsgericht Geldern hat entgegen § 276 Abs. 1 FamFG keinen Verfahrenspfleger beteiligt, so dass es insoweit in der Sache nicht vollständig entschieden hat. Es fehlt an einer Entscheidung in der Sache gegenüber dem verfahrensfehlerhaft in erster Instanz nicht hinzugezogenen Verfahrenspfleger, weil sie diesem gegenüber nicht wirksam werden kann (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 104 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris). Überdies dürfte die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Geldern auch in der Sache unvollständig sein, weil keine Entscheidung zu der Frage getroffen wurde, ob ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht mit dieser Frage befasst hätte.
12Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch geboten. Das Amtsgericht hat nicht nur keinen Verfahrenspfleger bestellt, sondern auch den Betroffenen entgegen § 296 Abs. 2 S. 1 FamFG vor der Auswechslung des Ergänzungsbetreuers nicht persönlich angehört. Der Betroffene soll hinreichendes rechtliches Gehör erhalten können, ohne dass ihm eine Instanz genommen wird.
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 10 Abs. 4, 70 Abs. 3 Nr. 2, 71 Abs. 1 FamFG).
15(Unterschriften)

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(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.