Landgericht Kleve Urteil, 13. März 2015 - 3 O 209/13

Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 722,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 52,50 € seit dem 01.07.2013 und aus 670,-- € seit dem 03.12.2013 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage, soweit diese nicht zurückgenommen oder von den Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt ist, abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für den jeweiligen Gegner beitreibbaren Vertrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.05.2013, einem Sonntag, gegen 20:10 Uhr auf der M-B-Allee B-Allee in xxxx ereignet hat.
3An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx die X-Straße ppp in Richtung M in xxxx. Aus der Einmündung der untergeordneten xxx B-Allee kam die Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx und nahm dem Kläger die Vorfahrt. Dabei kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Am Fahrzeug des Klägers entstand Sachschaden. Die alleinige Haftung der Beklagten für sämtliche Folgen des Verkehrsunfalles steht zwischen den Parteien außer Streit.
4In der Folgezeit holte der Kläger bei Kosten von 696,15 € ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Schäden an seinem Fahrzeug ein, welches Reparaturkosten in Höhe von netto 5.147,02 € und eine merkantile Wertminderung von 500,-- € ergab. Diese Beträge sowie eine Auslagenpauschale i.H.v. 30,-- € verlangte der Kläger von der Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 28.06.2013 erstattet. Die Beklagte zu 2 erteilte Zwischennachricht, reagierte aber im übrigen innerhalb der Frist nicht. Der Kläger hat deshalb die vorliegende Klage eingereicht und zunächst die Anträge angekündigt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.373,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab dem 01.07.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.07.2013 zu zahlen,
6hilfsweise,
7festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihn von außergerichtlicher Anwaltsvergütung i.H.v. 603,93 € freizustellen.
8Mit diesem Inhalt ist die Klage der Beklagten zu 2 am 21.08.2013 und der Beklagten zu 1 am 04.09.2013 zugestellt worden.
9Eingehend am 14. August 2013 hat die Beklagte zu 2 an den Kläger auf die Fahrzeugreparaturkosten 3.987,80 €, auf die merkantile Wertminderung 150,-- € sowie eine Auslagenpauschale von 25,-- € gezahlt. Des weiteren hat sie die vorgerichtlichen Sachverständigenauslagen in voller Höhe ausgeglichen und auf die Rechtsanwaltskosten des Klägers weitere 489,45 € gezahlt.
10Unter dem 14.10.2013 zahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger auf denen Fahrzeugschaden weitere 618,99 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weitere 57,24 €.
11Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.11.2013 die Klage zurückgenommen, soweit Zahlungen am 14.08.2013 erbracht worden sind, und insoweit Kostenantrag gestellt. Hinsichtlich der Zahlungen vom 14.10.2013 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagten haben sich dieser Erklärung angeschlossen.
12Weiter hat der Kläger geltend gemacht:
13Er habe sein Fahrzeug nach dem Unfall einschleppen lassen. Hierfür seien Kosten i.H.v. 375,-- € angefallen. Eine Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen sei erst am Tag nach dem Unfall möglich gewesen, das Gutachten erst am 5. Tag nach dem Unfall fertiggestellt gewesen. Unter Hinzurechnung der Reparaturdauer von 5 Tagen – der Kläger hat sein Fahrzeug unstreitig später instandsetzen lassen – ergebe sich ein Zeitraum von 10 Tagen, während dessen er auf das Fahrzeug habe verzichten müssen. Hierdurch sei ein Nutzungsausfall in Höhe von 590,-- € entstanden. Schließlich habe er für Verbringungskosten und die Achsvermessung des Fahrzeuges weitere 361,76 € aufgewandt. Hinsichtlich der letztgenannten 3 Beträge hat der Kläger die Klage im Schriftsatz vom 21.11.2013 erweitert. Er beantragt zuletzt,
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.221,99 € zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Geldschuld i.H.v. 895,23 € mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 und aus einem Betrag i.H.v. 1.326,76 € mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu verzinsen ist;
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 57,24 € zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Geldschuld mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.2013 zu verzinsen sei.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage im noch anhängigen Umfang abzuweisen.
18Sie machen geltend:
19Der Kläger sei, nachdem er sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall habe instandsetzen lassen, berechtigt, auf Gutachtenbasis (netto) abzurechnen, jedoch sei das vorgelegte Schadensgutachten überhöht. Der vom Sachverständigen vorgegebene S-Weg weise Arbeiten aus, die tatsächlich nicht notwendig gewesen seien. Darüber hinaus rechne der Sachverständige mit den Kosten von Vertragswerkstätten. Hierauf habe der Kläger, der auf eine Instandsetzung in einer Markenwerkstatt zu Gunsten einer preiswerteren Reparatur verzichtet habe, keinen Anspruch; er müsste sich mit den Kosten begnügen, die im Falle der Einschaltung einer Fachwerkstatt, deren Leistungen denjenigen einer markengebundenen Werkstatt vergleichbar seien, entstanden wären. Auch habe der Sachverständige den merkantilen Minderwert weit überhöht angenommen. Die Auslagenpauschale betrage nicht 30,-- €, sondern nur 25,-- €. Da der Gesamtschaden des Klägers geringer sei, seien auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten überhöht angesetzt. Tatsächlich könne der Kläger insoweit nur 546,69 € erstattet verlangen.
20Die Abschleppkosten des Klägers würden bestritten; ein Nutzungsausfall des Fahrzeuges des Klägers sei – erst Recht nicht für die Dauer von 10 Tagen – nachgewiesen oder auch nur plausibel. Vermessungskosten wären bei zutreffender Sachbehandlung nicht angefallen.
21Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung eines Zeugen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Schmitz vom 30.06.2014 (Bl. 107 ff. der Akte) nebst Ergänzung vom 13.08.2014 (Bl. 144 ff. der Akten) sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.02.2015 (Bl. 184 ff. Gerichtsakten), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist nach den §§ 115 VVG, 7, 17,18 StVG, 281, 286, 288 BGB – soweit sie nicht zurückgenommen oder von den Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt ist – lediglich in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist die Klage nicht begründet.
24Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 19.05.2013 steht zwischen den Parteien außer Streit.
25Der ausgleichsfähige Gesamtschaden, der dem Kläger durch diesen Unfall entstanden ist, beträgt 6.747,13 €.
261.
27Der Kläger ist berechtigt, den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (ohne Umsatzsteuer) zu berechnen, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Verkehrsunfall hat instandsetzen lassen. Die Beklagte zu 2 hat selbst darauf hingewiesen, dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige unter dem 27.08.2013 einen Bericht über eine Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeuges erstattet habe, wonach dieses „gut repariert“ worden sei.
28Da das Fahrzeug des Klägers bei seiner Beschädigung am 19.05.2013 bereits mehr als 3 Jahre zum Straßenverkehr zugelassen gewesen ist, ist der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht aber gehalten gewesen, sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt einzulassen, nachdem er selbst keine Umstände aufgezeigt hat, die ausnahmsweise die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar gemacht hätten.
29Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Schmitz belaufen sich die schadensbedingten Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt, wie sie am Niederrhein üblich sind, auf netto 4.659,29 €. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige zum einen die vom Sachverständigen des Klägers vorgegebenen Reparaturwege teilweise einer Korrektur unterzogen. Insbesondere hat er einer gesonderten Abrechnung der Überprüfung der Gelenkwelle des klägerischen Fahrzeuges widersprochen. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass Verbringungskosten, die im Zusammenhang mit einer etwa notwendigen Fahrzeug- und/oder Achsenvermessung stehen könnten, bei einer fiktiven Abrechnung aus seiner Sicht nicht als geschuldet angesehen werden könnten, weil üblicherweise solche Kosten nicht gesondert abgerechnet würden, da verschiedene Firmen die erforderlichen Gerätschaften für derartige Vermessungsarbeiten selbst vorhalten bzw. anderenfalls die Durchführung dieser Arbeiten bei Drittfirmen im Rahmen des ihnen erteilten Schadensbeseitigungauftrages organisieren würden. Dem tritt die Kammer bei.
30Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Wertverbesserung unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ ein 10 %iger Ersatzteilaufschlag anzusetzen war, ist der Sachverständige – wiederum unter Zugrundelegung von Stundenverrechnungssätzen freier Fachwerkstätten zu Netto-Gesamtreparaturkosten i.H.v. 4.659,29 € gekommen. Dem schließt sich die Kammer an.
31Das für den Kläger eine entsprechende freie Fachwerkstatt zur Verfügung gestanden hätte, hat die Vernehmung des Zeugen F ergeben: Dieser hat erklärt, er betreibe in Sonsbeck, also nur wenige Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernt, eine Werkstatt, die Unfallreparaturen an Kraftfahrzeugen jeglichen Fabrikates durchführe. Dabei werde stets und ausschließlich mit Originalersatzteilen gearbeitet; Teile aus dem Zuliefererbereich würden nur im Notfall verwendet. Sein Unternehmen sei durch die Dekra zertifiziert; die Zertifizierung betreffe Arbeitsmethoden und Werkzeuge; außerdem würde im Einzelfall die Beseitigung eines Unfallschadens einer kritischen Betrachtung unterzogen. Die Garantieleistungen, die sein Unternehmen biete, seien denjenigen von markengebundenen Werkstätten vergleichbar. Unter Umständen biete sein Unternehmen auch einen kostenfreien Hol- und Bringedienst an, das hänge allerdings davon ab, mit welcher Versicherung jeweils zusammen gearbeitet werde. Achsvermessungsarbeiten würden im eigenen Betrieb durchgeführt; wenn Fahrzeuge auf die Richtbank müssten, würden entsprechende Partnerunternehmen eingeschaltet. Hierdurch werde der Kunde weder mit Kosten belastet noch sonst irgendwie beteiligt.
32In seinem Betrieb werde mit Stundenverrechnungssätzen für mechanische Arbeiten in der Höhe von 60,-- € gerechnet, für Karosseriearbeiten würden von 90,-- € (jeweils netto) angesetzt. Lackiererarbeiten würden mit einem Lohnanteil von 105,90 €/Stunde in Rechnung gestellt, das Material nach einem Punktesystem berechnet. Überschlägig würden sich hieraus Gesamtstundensätze für Lackierarbeiten in der Größenordnung von bis 144,90 €/Stunde ergeben.
33Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen. Damit steht aber fest, dass für den Kläger in Gestalt der Werkstatt des Zeugen eine freie Fachwerkstatt zur Verfügung gestanden hätte, die die notwendigen Reparaturarbeiten zu den Kosten, die der Sachverständige Schmitz in seinem Gutachten kalkuliert hat, hätte durchführen können. Auf die Erstattung höherer Kosten hat der Kläger bei fiktiver Schadensabrechnung keinen Anspruch.
342.
35Der merkantile Minderwert am Fahrzeug des Klägers ist, wie der Sachverständige Schmitz ausgeführt hat, nur gering, da im Wesentlichen Karosserieanbauteile ausgetauscht werden mussten. Der von der Beklagten zu 2 akzeptierte Betrag von 150,-- € ist hierbei nicht überschritten.
363.
37Die Sachverständigenauslagen des Klägers belaufen sich unstreitig auf 696,15 €.
384.
39An allgemeiner Unkostenpauschale steht dem Kläger ein Betrag von 25,-- € zu. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen aller Art in den letzten Jahren stark zurückgegangen sind. Ein Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 25,-- € für die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu tätigenden Telefonate bzw. für die Erledigung entsprechender Schreiben scheint daher ausreichend.
405.
41Damit belaufen sich die dem Kläger zustehenden Erstattungsansprüche, derentwegen der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich tätig gewesen ist, auf 5.477,94 €. Berechnet nach diesem Wert ergeben sich erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten mit einem Betrag von 546,69 €.
426.
43Die geltend gemachten Abschleppkosten von 375,-- € hat der Kläger durch die Vorlage der Rechnung des Ausdruck Autohauses Txxxt vom 19.05.2013 hinreichend belegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dieser Rechnung sowohl die Einsatzzeit (19.05.2013 nach 20:00 Uhr) als auch das Ziel, zu dem das Fahrzeug eingeschleppt worden ist (xxx). Die Kosten sind deshalb von den Beklagten als unfallbedingt angefallen zu übernehmen.
447.
45Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, allerdings nur für 5 Kalendertage. Das Fahrzeug des Klägers befand sich ausweislich der Rechnung der Firma B2 vom 19.05.2013 bereits vom Unfalltage an in einer Werkstatt; der Kläger trägt selbst vor, dass am Folgetag die Besichtigung durch den Sachverständigen erfolgte. Gründe, die dem Kläger hätten Anlass geben können, die Erteilung eines Reparaturauftrages bis zum Vorliegen des schriftlichen Gutachtens zurückzustellen, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung einer Reparaturdauer von 5 Tagen ergibt sich bei einem unstreitigen Tagessatz von 59,00 € ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 295,-- €.
468.
47Die vom Kläger mit der Klagerweiterung eingeführten Achsvermessungs- und Verbringungskosten sind hingegen nicht gesondert abrechnungsfähig. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass solche Kosten üblicherweise im Rahmen des Reparaturauftrages nicht gesondert abgerechnet werden. Entsprechend hat sich auch der Zeuge F geäußert. Abgesehen davon, dass technische Bedenken bestehen, die Notwendigkeit der hier berechneten Arbeiten anzuerkennen (vgl. Erstgutachten des Sachverständigen xxxx) handelt es sich jedenfalls nicht um eine Position, die einer gesonderten Vergütung zugänglich wäre.
48Damit beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf 6.747,13 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2. im Laufe des Rechtsstreits 6.024,63 € gezahlt, so dass verbleiben 720,50 € (davon entfallen auf den Fahrzeugschaden 52,50 €, auf die Abschleppkosten 375,-- € und auf die Nutzungsausfallentschädigung 295,-- €).
49Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286,288 BGB.
50Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 269, 91 a, 92 ZPO. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstaats, soweit er mit der Klage unterlegen geblieben ist. Soweit der Klage stattgegeben ist bzw. soweit die Klage zurückgenommen oder der Rechtsstaat für eine Hauptsache erledigt erklärt ist, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits. Gründe, die es rechtfertigen könnten, zu Gunsten der Beklagten im Umfang der geleisteten Zahlungen die Grundsätze des §§ 93 ZPO entsprechend heranzuziehen, sind nicht ersichtlich: Die Beklagten haben eine vorgerichtlich Zahlungsaufforderung des Klägers unter Fristsetzung bis zum 28.06.2013 unbeachtet gelassen. Die 1. Zahlung vom 14.08.2013 erfolgte nach Einreichung der vorliegenden Klage. Zu deren Erhebung bestand für den Kläger allerdings alle Veranlassung. Zwar trifft es zu, dass der Versicherer im Regelfall nach einem Verkehrsunfall eine gewisse Prüfungsfrist für sich reklamieren kann, um zu klären, ob und inwieweit eine Einstandspflicht seinerseits gegeben ist. Nachdem Einwendungen zum Haftungsgrund im Streitfall nicht erhoben sind und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb eine jedenfalls 1. Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist - die knapp 6 Wochen nach dem Verkehrsunfall auslief - möglich gewesen sein soll, haben die Beklagten dem Kläger hinreichend Anlass gegeben, die vorliegende Klage einzureichen. Sie sind daher, da sie bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens auch insoweit unterlegen geblieben wären, auch in die Kosten zu verurteilen.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Der Streitwert beträgt bis 7.000,-- €.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Annotations
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.