Landgericht Kiel Urteil, 14. Jan. 2014 - 8 O 40/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt das beklagte Land Schleswig-Holstein auf Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch mit der Begründung, dass die im Auftrag des Landes handelnde Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises xxx es unterlassen habe, im Wege der Kommunalaufsicht gegen eine unrechtmäßige Verweigerung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB durch die Gemeinde xxx vorzugehen.
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Seit dem Jahr 2002 plante der Kläger die Errichtung eines Versorgungszentrums mit einem Einzelhandelsgeschäft, einem Imbiss und einem Bürgerzentrum in der Gemeinde xxx, Ortsteil xxx. Die Errichtung dieses Versorgungszentrums sollte zunächst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde xxx erfolgen. Im Laufe des Vorhabens zog sich die Gemeinde xxx jedoch aus der zunächst beabsichtigten Übernahme der Trägerschaft des Versorgungszentrum zurück. Am 12.08.2005 erhielt der Kläger nach einer Bauvoranfrage einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit des Vorhabens.
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Im Jahre 2006 kam es dazu, dass das bestehende Gebäude auf dem Grundstück, auf welchem das Versorgungszentrum errichtet werden sollte, abbrannte. Der Kläger entschloss sich, im Zusammenhang mit einer Bürgerinitiative „Markttreff xxx“, eine bis dahin von ihm selbstbenutzte Lagerhalle abzureißen, um an dieser Stelle später ein neues Gebäude für ein Versorgungszentrum zu errichten. Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Halle. Die Untere Bauaufsichtsbehörde erteilte mit Bescheid vom 11.06.2008 die Baugenehmigung hierfür. Bereits zu diesem Zeitpunkt plante der Kläger, auf dem Grundstück, auf welches sich die Baugenehmigung vom 11.06.2008 bezog, das Versorgungszentrum in Zusammenarbeit mit der Bürgerinitiative „Markttreff xxx“ zu realisieren, wozu allerdings eine Genehmigung der Nutzungsänderung erforderlich war.
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Am 05.07.2008 wurde zwischen dem Kläger und der Bürgerinitiative „Markttreff xxx“, die durch eine Frau xxx xxx vertreten wurde, eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach Frau xxx für die Bürgerinitiative erklärte, zugunsten des Bauvorhabens des Klägers Beträge von insgesamt 435.000,00 € zu zahlen. In der Vereinbarung (Anlage K 4, Bl. 195 ff. d. A.) heißt es, dass alle vereinbarten Leistungen auf freiwilliger Basis, ohne einen Rechtsanspruch darauf, zu erbringen seien. Wegen der Einzelheiten dieses „Leitlinienvertrages“ zwischen dem Kläger und der Bürgerinitiative „Markttreff xxx“ wird verwiesen auf Bl. 195 – 197 d. A.. Voraussetzung für die Leistungen der Bürgerinitiative sollte die Genehmigung der Nutzungsänderung sein, die zur Verwirklichung des Markttreffs erforderlich war.
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Bis zum Sommer 2008 errichtete der Kläger den Rohbau entsprechend der ihm bis dahin erteilten Baugenehmigung und stellte alsdann bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises xxx am 07.08.2008 den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung. Am 30.09.2008 forderte die Untere Bauaufsichtsbehörde den Kläger auf, den Begriff „Markttreff“ zu präzisieren. Am gleichen Tag verweigerte die Gemeinde xxx das gemeindliche Einvernehmen mit der Nutzungsänderung, ohne dieses zu begründen. Am 07.10.2008 schrieb die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises xxx das Amt xxx, dem die Gemeinde xxx angehört, an und wies darauf hin, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung habe und dass die Gemeinde aufgefordert werde, ihre negative Stellungnahme zu überdenken. Die Untere Bauaufsichtsbehörde wies in dem Schreiben darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB nur aus den sich aus §§, 31, 33 – 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden dürfe. Bei einem rechtswidrig versagten Einvernehmen könne die Kommunalaufsicht das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Am 12.10.2008 wurde eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Bürgerinitiative „Markttreff“ getroffen, wonach die Bürgerinitiative sich immer noch bereit erklärte, das Vorhaben auch weiterhin zu fördern, dass aber für eine über die bisher erbrachten Zahlungen hinausgehende Förderung es zwingend erforderlich sei, dass von der Gemeinde am 27.11.2008 das Einvernehmen in die beantragte Nutzungsänderung erteilt werde oder zumindest eine nachvollziehbare Begründung für die Verweigerung des Einvernehmens erfolge. Auf der Grundlage der Entscheidung der Gemeinde solle dann über eine weitere Förderung verhandelt werden. Wegen des Inhalts der ergänzenden Vereinbarung wird verwiesen auf die Anlage K 6 (Bl. 200 d. A.). Am 20.10.2008 richtete der Kläger an den Landrat des Kreises xxx, Herrn Dr. xxx, ein Schreiben, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 12 (Bl. 212, 213 d. A.) verwiesen wird. In diesem Schreiben bat der Kläger darum, einen Antrag an den Kreistag weiterzuleiten, und beklagte sich über die sinnlose Verzögerung des gemeindlichen Einvernehmens zur Baugenehmigung. Da das Vertrauensverhältnis zu der Gemeindevertretung völlig zerstört sei, scheide die Gemeinde als möglicher Träger des Projekts wohl endgültig aus. Der Kläger fragte nach einer möglichen Trägerschaft durch den Kreis xxx. Am 05.11.2008 reichte der Architekt des Klägers bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde Unterlagen ein, welche diese zur Entscheidung über die Baugenehmigungsänderung verlangt hatte. Am 27.11.2008 verweigerte die Gemeinde xxx überraschenderweise wiederum die Erteilung des Einvernehmens in die vom Kläger beantragte Nutzungsänderung. Am 09.01.2009 richtete der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt Dr. xxx ein an die Kommunalaufsicht des Kreises Plön gerichtetes Schreiben mit der Anfrage, wann mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde durch die Kommunalaufsicht zu rechnen sei. Am 19.01.2009 kam es zu einem Telefongespräch zwischen Dr. xxx und der Leiterin der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Am 02.02.2009 stellte die Untere Bauaufsichtsbehörde einen Antrag an die Kommunalaufsicht auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Dieser Antrag ging am 09.02.2009 bei der Kommunalaufsicht des Kreises xxx ein. Am 11.02.2009 schrieb die Kommunalaufsichtsbehörde die Gemeinde xxx an und kündigte die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an mit der Begründung, dass dieses von der Gemeinde xxx rechtswidrig versagt worden sei. Schließlich erteilte die Gemeinde xxx am 25.02.2009 das Einvernehmen nach § 36 BauGB.
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Eine Klage des Klägers gegen die Gemeinde xxx wegen unrechtmäßiger Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens vor dem Landgericht Kiel wurde unter dem Aktenzeichen 5 O 149/09 rechtskräftig abgewiesen.
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Der Kläger wirft der Kommunalaufsicht des Kreises xxx vor, nicht rechtzeitig gegen die rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens eingeschritten zu sein.
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Der Kläger behauptet,
- 9
er habe nach der Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens am 30.09.2008 mehrfach beim Landrat des Kreises xxx, Dr. xxx, vorgesprochen. Er habe Dr. xxx auf die Gefahr hingewiesen, dass durch die Verweigerungshaltung der Gemeinde die Realisierung des Markttreffs gefährdet sein könne. Dr. xxx habe erklärt, deswegen mit dem Bürgermeister der Gemeinde xxx sprechen zu wollen. Später habe Dr. xxx ihm berichtet, dass er mit dem Bürgermeister der Gemeinde gesprochen habe. Was Ergebnis des Gesprächs gewesen sei, habe Dr. xxx nicht berichtet. Das Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises xxx vom 07.10.2008 sei Dr. xxx bekannt gewesen.
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Nach der erneuten Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens am 27.11.2008 habe er am 04.12.2008 gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde, Herrn xxx, erneut bei Dr. xxx vorgesprochen. Es sei besprochen worden, dass noch einmal mit der Gemeinde telefoniert werden solle. Am 14. oder 15.12.2008 habe Frau xxx für die Bürgerinitiative „Markttreff“ dem Kläger mitgeteilt, dass wegen der ungeklärten Situation eine Förderung des Vorhabens durch die Bürgerinitiative nunmehr nicht mehr in Betracht komme. Der Kläger habe in dieser Situation nicht mehr versucht, die Bürgerinitiative von ihrer Entscheidung noch umzustimmen. Das Schreiben vom 09.01.2009 durch Dr. xxx sei allein deshalb erfolgt, weil er Genugtuung gegenüber der Gemeinde wollte. Ferner habe er gemeint, durch das weitere Schreiben vom 09.01.2009 die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde zu schaffen.
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Der Kläger, der zunächst Klage wegen eines Betrages von 525.000,00 € erhoben hat, hat diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 teilweise zurückgenommen.
- 12
Er behauptet,
- 13
dass die Realisierung des Vorhabens gescheitert sei, weil die Bürgerinitiative als Reaktion auf das Verhalten der Gemeinde ihre Bereitschaft zur Förderung des Vorhabens zurückgezogen hätte. Wäre das Vorhaben realisiert worden, hätte das dann errichtete Gebäude einen Wert von 729.965,00 € gehabt. Durch die Nichtrealisierung des Vorhabens habe er Aufwendungen von 285.738,00 € erspart, während der Wert des errichteten Rohbaus 100.000,00 € betragen habe und ihm Mieten in Höhe von 90.000,00 € entgangen seien.
- 14
Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 434.227,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land ist sich mit dem Kläger insoweit einig, dass die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Gemeinde xxx rechtswidrig war. Ein Anlass für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten zu einem Zeitpunkt, bevor die Bürgerinitiative „Markttreff“ von der Förderung des Vorhabens Abstand nahm, habe indes nicht bestanden. Das beklagte Land bestreitet, dass der Kläger mit dem Landrat Dr. xxx, wie von ihm behauptet, gesprochen habe. Das beklagte Land bezweifelt weiterhin, dass die Bürgerinitiative Leistungen an den Kläger zur Förderung des Bauvorhabens erbracht hätte, jedenfalls habe eine rechtliche Verpflichtung der Bürgerinitiative insoweit überhaupt nicht bestanden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 wurde der Kläger persönlich angehört. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 (Bl. 336 – 339 d. A.).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB. i. V. m. Art. 34 des Grundgesetzes steht dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gegen das beklagte Land nicht zu.
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Für eine dem beklagten Land zurechenbare Amtspflichtverletzung kommen zunächst einmal rechtswidriges Handeln der Gemeinde xxx oder der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises xxx von Vornherein nicht in Betracht. Nur soweit Mitarbeiter des Kreises xxx und speziell der Landrat Dr. xxx Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde wahrgenommen hätten, wäre gemäß § 6 des Gesetzes über untere Landesbehörden das Land Schleswig-Holstein in Anspruch zu nehmen. Soweit es um Handlungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises xxx geht, handelt es sich um eine dem Landrat gemäß § 51 der Kreisordnung übertragene Aufgabe zur Wahrnehmung zur Erfüllung nach Weisung.
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Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 02.01.2012 zum Aktenzeichen 11 W 43/11, Bl. 112 d. A., verwiesen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nimmt der Landrat die Aufgabe der Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden als Aufgabe der allgemeinen unteren Landesbehörde wahr. Bei Verletzung dieser Pflichten würde das Land nach § 6 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein haften.
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Die Aufgaben der Kommunalaufsicht sind in § 120 ff. der Gemeindeordnung bezogen auf die Gemeinden geregelt. Danach übt das Land durch den Landrat die Aufsicht darüber aus, dass die Gemeinden ihre Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Nach § 120 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung sollen die Kommunalaufsichtsbehörden die Gemeinden vor allem beraten und unterstützen. Daneben stehen der Kommunalaufsicht hinsichtlich der Eingriffsintensität in die Gemeindeverwaltung unterschiedliche Rechte zu, beginnend vom Auskunftsrecht (§ 122 Gemeindeordnung) über ein Beanstandungsrecht nach § 123 der Gemeindeordnung über ein Anordnungsrecht nach § 124 der Gemeindeordnung bis hin zu einer Ersatzvornahme nach § 125 der Gemeindeordnung.
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Anlass, an eine kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme überhaupt nur zu denken, bestand erstmals ab dem Zeitpunkt, an welchem die Gemeinde xxx am 30.09.2008 ihr Einvernehmen mit der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 BauGB verweigerte. Der Kläger behauptet, nach dieser unstreitig unrechtmäßigen Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde mit mehreren Mitarbeitern der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises xxx als auch mit Mitarbeitern der Kommunalaufsicht gesprochen zu haben und gefragt zu haben, wie lange es dauere, bis das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt sei. Nach Angaben des Klägers wurde ihm von Mitarbeitern der Kommunalaufsichtsabteilung gesagt, dass sich das unbegrenzt verzögern könne, wenn die Gemeinde gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Kommunalaufsicht klagen würde. Diese Auskunft war zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Daneben will der Kläger auch mit dem Landrat Dr. xxx mehrfach gesprochen haben, wobei er offensichtlich nicht in der Lage ist, ein konkretes Datum hierfür zu benennen. Sofern überhaupt ein Gespräch mit dem Landrat stattgefunden haben sollte, spricht sehr viel dafür, dass dieses erst zu einem Zeitpunkt war, nachdem die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises xxx mit Schreiben vom 07.10.2008 das für die Gemeinde xxx zuständige Amt xxx angeschrieben hatte und in dem die Untere Bauaufsichtsbehörde darauf hinwies, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung zustehe. In dem Schreiben vom 07.10.2008 wurde von der Gemeinde eine Begründung für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens verlangt und darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 Abs. 2 BauGB das Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf. Weiter wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Kommunalaufsicht ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen könne. Da der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 angegeben hatte, dass dem Landrat zum Zeitpunkt des Gesprächs dieses Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 07.10.2008 bereits vorlag, spricht vieles dafür, dass der Kläger das Gespräch mit dem Landrat erst zu einem Zeitpunkt nach dem 07.10.2008 geführt hat. Er hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, den Zeitpunkt des Gesprächs nicht mehr genauer datieren zu können, es habe sich vielmehr um mehrere Gespräche gehandelt. Inhaltlich will der Kläger gegenüber dem Landrat deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass ihn das Verhalten der Gemeinde um „Haus und Hof“ bringe. Weiter habe der Landrat ihm erklärt, er wolle mit dem Bürgermeister der Gemeinde ein Gespräch führen und später habe er vom Landrat auch erfahren, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx bei ihm zu einem Gespräch gewesen sei. Über den näheren Inhalt dieses Gesprächs habe Dr. xxx dem Kläger nichts weiter berichtet, habe aber zum Ausdruck gebracht, dass er als Landrat versuchen wollte, das Problem „auf einfache Weise“ zu lösen. Unklar bleibt aufgrund des Vortrags des Klägers, wann jeweils Gespräche mit dem Landrat mit welchem Inhalt geführt worden sind. Fest steht lediglich, dass die Gemeinde schließlich am 27.11.2008 ihr Einvernehmen verweigert hat. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, erfolgte diese Verweigerung des Einvernehmens für alle Beteiligten „wider Erwarten“ (Seite 7 der Klage vom 8.10.2012). Das hat er in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 auch noch einmal (wenn auch nicht protokolliert) bestätigt.
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Aufgrund dieser Angaben des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass dem Landrat wegen des Nichtergreifens kommunalaufsichtsrechtlicher Zwangsmaßnahmen Pflichtverletzung vorgeworden werden kann. Ein Anlass zum Handeln für den Landrat bestand zwar insofern, als zum Zeitpunkt der behaupteten Vorsprache des Klägers bei Dr. xxx vieles dafür sprach, dass die Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde rechtswidrig war. Die Untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Gemeinde mit dem Schreiben vom 07.10.2008 hierauf hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt konnte man noch die Hoffnung haben, dass die Gemeinde aufgrund der Eindeutigkeit der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde ihre Haltung überdenken würde. Darüber hinaus sagte Dr. Gebel dem Beklagten zu, mit dem Bürgermeister der Gemeinde ein Gespräch zu führen, um zu versuchen, das Problem „auf einfache Weise“ zu lösen. Ein solches Gespräch scheint auch geführt worden zu sein. Jedenfalls berichtet der Kläger, vom Landrat erfahren zu haben, mit dem Bürgermeister der Gemeinde ein solches Gespräch geführt zu haben.
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Aufgrund dieser vom Kläger vorgetragenen Tatsachen vermag das Gericht keine Amtspflichtverletzung des Landrats zu erkennen. Dem Landrat war die inhaltlich eindeutige Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 07.10.2008 bekannt und er ist insoweit aktiv geworden, als er mit dem Bürgermeister der Gemeinde ein Gespräch geführt hat. Es sprach aus damaliger ex-ante Sicht viel dafür, das Problem durch ein klärendes Gespräch mit dem Bürgermeister zu lösen. Die Rechtslage war eindeutig. Vor allem hätte ein erfolgreiches Gespräch mit dem Bürgermeister dazu beitragen können, dass die Gemeinde freiwillig und ohne weitere Druckausübung ihr Einvernehmen doch noch erteilte, während in dem Fall, dass die Kommunalaufsichtsbehörde sogleich mit einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens reagiert hätte, möglicherweise mit einer Klage der Gemeinde zu rechnen gewesen wäre mit dem Ergebnis, dass sich die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung noch weiter hingezogen hätte. Hinsichtlich der Frage, welche kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in dieser Situation geboten waren, bestand seitens des Landrats zu diesem Zeitpunkt durchaus ein Auswahlermessen. Bei seiner Ermessensentscheidung hatte der Landrat auch die in § 122 ff. der Gemeindeordnung vorgesehene Abstufung der Maßnahmen nach der Eingriffsintensität zu beachten. Nach § 120 Abs. 1 S. 2 hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Gemeindenvor allem (Hervorhebung des Verfassers) zu beraten und zu unterstützen. Beratung und Unterstützung, wozu auch der Hinweis auf die Rechtslage gehört, ist demnach vorrangig vor anderen kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die naturgemäß einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nach Art. 28 Abs.2 des Grundgesetzes darstellen. Es kommt hinzu, dass das Vorgehen des Landrats durchaus erfolgversprechend erschien, weil der Kläger selbst vorträgt, dass die erneute Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde völlig überraschend gewesen sei.
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Zumindest wird man dem Landrat bei der Frage, ob eine kommunalaufsichtsrechtliche Ersetzung des Einvernehmens zu diesem Zeitpunkt bereits in Erwägung zu ziehen war, ein Ermessen einräumen müssen. Dabei hatte er in der Abwägung auch auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Rücksicht zu nehmen und es hätte vor einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Kommunalaufsicht zumindest eine schriftliche Anhörung der Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist erfolgen müssen.
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Das steht auch nicht im Widerspruch zu der Aussage des BGH in der Entscheidung vom 16.9.2010 – III ZR 29/10- , wo zwar grundsätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Frage angenommen wird, ob die fehlende Zustimmung zu ersetzen ist, wenn eine Gemeinde ersichtlich rechtswidrig ihr Einvernehmen verweigert. Der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, dass andere Maßnahmen, die erfolgversprechend erscheinen, um die Gemeinde zu einer rechtmäßigen Entscheidung zu bewegen, von vornherein ausgeschlossen sind . Insbesondere enthält die Entscheidung keine klare und auf den vorliegenden Fall übertragbare Aussage, ab wann das Unterlassen der Ersetzung ermessensfehlerhaft wäre. Deshalb führt auch der im Schriftsatz vom 10.12.2013 vorgebrachte Einwand des Klägers zu keiner abweichenden Bewertung.
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Das Schreiben des Klägers vom 20.10.2008 an den Landrat Dr. xxx (Anlage K 12) bot keinen besonderen Hinweis für die Dringlichkeit kommunalaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, obwohl dem Kläger nach seinem eigenen Bekunden zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Kommunalaufsicht Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Gemeinde hatte.. Derartige Maßnahmen werden in dem Schreiben nicht einmal eingefordert. Vielmehr war das Anliegen des Klägers in jenem Schreiben, einen Antrag an den Kreistag (der mit der Kommunalaufsicht nichts zu tun hat) weiterzuleiten. Des Weiteren war Anliegen des Schreibens die Anfrage, ob der Kreis Plön die Trägerschaft für das Vorhaben „Markttreff“ übernehmen würde.
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Soweit der Kläger behauptet, er habe am 04.12.2008 gemeinsam mit Herrn xxx vom Bauamt des Kreises beim Landrat vorgesprochen, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ebenfalls keine Amtspflichtverletzung des Landrats. Auch hier wurde nach Angaben des Klägers gesagt, dass man noch einmal mit der Gemeinde telefonieren wolle. Was bei diesem Telefonat dann herausgekommen sei, wisse der Kläger nicht. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Datums des Gesprächs bestehen allerdings insoweit Zweifel, als der 04.12.2008 entgegen der Angaben des Klägers nicht Anfang der Woche war, sondern es handelte sich bei diesem Datum um einen Donnerstag. Hier scheinen dieselben Unsicherheiten hinsichtlich der Datierung zu bestehen wie bei den angeblichen vorherigen Gesprächen nach der ersten Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde. Zu diesem Zeitpunkt – Anfang Dezember 2008 – musste man aus Kommunalaufsichtssicht eventuell damit rechnen, dass die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde doch aus sehr ernsthaften Gründen und recht hartnäckig war, gleichwohl war nach wie vor diese Haltung seitens der Gemeinde nicht begründet worden, sodass ein weiteres Gespräch mit der Gemeinde, vielleicht in etwas „schärferer Tonlage“ doch noch erfolgversprechend erschien. Jedenfalls hätte aber auch zu diesem Zeitpunkt vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine schriftliche Anhörung der Gemeinde durch die Kommunalaufsicht erfolgen müssen. Andererseits ist nichts dafür ersichtlich, dass zum Zeitpunkt eines eventuellen Gesprächs am 04.12.2008 bereits absehbar war, dass die Bürgerinitiative nach den Behauptungen des Klägers am 14. oder 15.12.2008 bereits das Projekt und die damit vorgesehene Förderung zugunsten des Klägers aufgeben würde. Auch aus ex-post Sicht erscheint es höchst zweifelhaft, ob es hier überhaupt in realistischer Weise noch möglich gewesen wäre, der ablehnenden Entscheidung der Bürgerinitiative durch eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Kommunalaufsicht zuvorzukommen. Es fehlt damit am Nachweis einer Kausalität zwischen möglicher Amtspflichtverletzung und Eintritt des Schadens. Abgesehen davon ist das Gericht aber auch der Auffassung, dass eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Landrats über die zu treffende Maßnahme auch zum Zeitpunkt 04.12.2008 noch nicht vorlag.
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Da nach eigenem Vorbringen des Klägers am 14. oder 15.12.2008 die Bürgerinitiative ihr Angebot zur Förderung des Vorhabens zurückzog und der Kläger auch nicht weiter versucht hat, die Bürgerinitiative umzustimmen, war mit dieser Entscheidung der Bürgerinitiative der Schaden, den der Kläger beklagt, bereits eingetreten. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob zu einem späteren Zeitpunkt, etwa ab Eingang des Schreibens des Anwalts des Beklagten in der Kreisverwaltung am 09.01.2009, Versäumnisse vorliegen. Nach Lage der Dinge kann man ab Eingang des Schreibens vom 09.01.2009 allenfalls eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde annehmen. Die Kommunalaufsicht hat jedenfalls umgehend, nachdem am 09.02.2009 der Antrag der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Kommunalaufsicht einging, mit Schreiben vom 11.02.2009 die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angekündigt, worauf die Gemeinde am 25.02.2009 das Einvernehmen erteilt hat. Im Ergebnis kommt es darauf aber auch nicht weiter an, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass mit der Ablehnung der weiteren Förderung durch die Bürgerinitiative am 14./15.12.2008 für ihn das Projekt damit auch erledigt war.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.