Landgericht Kiel Urteil, 30. Aug. 2008 - 20 KLs (1/08)

Gericht
Tenor
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb, Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften und in einem Fall im minderschweren Fall,
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen,
des Besitzes kinderpornographischer Schriften in 2 Fällen sowie
der Verbreitung pornographischer Schriften in 6 Fällen
schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Er wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerinnen ein Schmerzensgeld von jeweils 5.000,00 Euro zu zahlen, das hinsichtlich der Nebenklägerinnen P. und H. mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2008 zu verzinsen ist.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenklägerinnen P. und H. auch allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der auf die hier abgeurteilten Taten zu ihrem Nachteil zurückgeht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Adhäsionsverfahren sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2,
176 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4,
184 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8,
184 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4,
52, 53 StGB.
Gründe
I.
- 1
Der Angeklagte wurde in Kiel geboren und wuchs überwiegend dort auf. Im Alter von etwa sechs Jahren verzog seine Mutter, um den Kriegs- und Nachkriegswirren zu entgehen, mit ihm für rund zwei Jahre nach Schweden, wo der Angeklagte auch die Schule besuchte. 1957 oder 1958 machte er den Mittelschulabschluss in Kiel und absolvierte sodann eine Ausbildung als Werkzeugmacher. Danach war er für etwa zwei Jahre beim Bundesgrenzschutz tätig und arbeitete in der Folgezeit für ein Jahr wieder als Werkzeugmacher, bevor er beschloss, Fernfahrer zu werden, und diese Tätigkeit in den folgenden Jahren auch ausübte.
- 2
Der Angeklagte ist seit 1994 in dritter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau ist schwer krebskrank. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe, die 1970 und 1971 geboren wurden. Zu ihnen hat er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr.
- 3
In den 1960-iger Jahren fiel der Angeklagte wiederholt durch exhibitionistische Handlungen vor Frauen und Kindern auf. Er wurde deshalb mehrmals strafrechtlich verurteilt und saß auch mehrmals für einige Monate in Haft. Anzahl und näherer Inhalt der Verurteilungen waren in der Hauptverhandlung nicht mehr feststellbar. Sicher ist jedoch, dass der Angeklagte bereits mit 18 Jahren verurteilt wurde, weil er Geschlechtsverkehr mit einem 12-jährigen Mädchen gehabt hatte.
- 4
Ende der 1960-iger Jahre ist der Angeklagte wegen seiner exhibitionistischen Handlungen sexualmedizinisch begutachtet worden. Er erhielt das triebdämpfende Mittel Androcur, nahm es jedoch nicht regelmäßig ein, weil er durch seinen Fernfahrerberuf ständig unterwegs war. Das Mittel zeigte keine ausreichende Wirkung, so dass sich der Angeklagte schließlich wegen der strafrechtlichen Verurteilungen zur Kastration entschloss, die sodann im Winter 1972 mit Entfernung beider Hoden durchgeführt wurde. Danach verlor er innerhalb von Wochen den Druck, sich vor Kindern zu zeigen. Den Grund der Kastration hielt er in der Folgezeit gegenüber Ärzten, Verwandten und Bekannten geheim und gab ihnen gegenüber eine Pfählungsverletzung, teilweise auch Hodenkrebs als Ursache an.
- 5
1985 litt der Angeklagte erstmals unter körperlichen Leistungseinbußen wie schneller Ermüdbarkeit und fehlender körperlicher Kraft, so dass er den Fernfahrerberuf nicht mehr ausüben konnte. Er stellte sich deshalb bei einer Arbeitsamtsärztin vor, der er die forensische Indikation zur Kastration offenbarte. Sie bescheinigte ihm verminderte Arbeitsfähigkeit, bot ihm aber im übrigen keine medizinische Behandlung für seine Beschwerden an.
- 6
Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen 1985 und 1987 gründete der Angeklagte eine Wohnungssanierungsfirma, in der er bis 1992 tätig war. Dann verkaufte er die Firma, um mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau nach Spanien zu ziehen und ein Restaurant zu eröffnen. Da der wirtschaftliche Erfolg ausblieb, zogen beide im Jahr 1994 zurück nach Deutschland und heirateten am 22. März 1994.
- 7
Ab 1995 wurden seine körperlichen Beschwerden immer stärker. Er hatte nunmehr Schmerzen in allen Gelenken, insbesondere den Knien, der Schulter und den Hüften. Daher suchte er in den folgenden Jahren verschiedene Ärzte auf. U.a. wurde Diabetes und Morbus Parkinson diagnostiziert, wobei unklar ist, ob die letztgenannte Diagnose zutrifft. Die anfängliche Vermutung einer Epilepsieform bestätigte sich nicht. Der Angeklagte erhielt verschiedene Medikamente zur Schmerzlinderung, die jedoch nicht ausreichend halfen. U.a. verschrieb ihm ein Schmerztherapeut das Mittel Dronabinol, ein synthetisches THC-Derivat, das nur mit Sondergenehmigung der Ärztekammer verschrieben werden darf.
- 8
Nachdem der Angeklagte den Schmerztherapeuten auf seine Kastration hingewiesen hatte, den wahren Grund dafür aber verschwieg, empfahl dieser die Substitution des Sexualhormons Testosteron, welches er sodann seit 2001 zunächst von seinem Hausarzt in Spritzenbehandlung und danach von seinem Urologen in Gel-Form (Androtop) erhielt. In der Folgezeit verbesserte sich sein Allgemeinzustand. War er seit 1997 teilweise auf den Rollstuhl angewiesen, so konnte er nun zum Teil auch ohne Krücken laufen. Auch sein Sexualtrieb wurde durch das Testosteron wieder aufgebaut.
- 9
Am 25. Juli 2006 verurteilte das Amtsgericht Kiel den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Unternehmen des Verschaffens von kinderpornographischen Schriften in zwei Fällen und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit ist noch nicht abgelaufen. Als einzige Bewährungsauflage wurde ihm eine Geldbuße auferlegt.
- 10
Das Urteil wurde am 2. August 2006 rechtskräftig. In den Urteilsgründen stellte das Amtsgericht fest: „Der Angeklagte rieb der Zeugin B...... deren Schambereich mit Babyöl ein. Ferner streichelte er die Zeugin E. im Scheidenbereich und zeigte dem Mädchen dabei, wo das männliche Geschlechtsteil eingeführt werden würde.“ Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sind beide Zeuginnen im Dezember 1993 geboren und die Taten am 10.10.2005 begangen worden.
- 11
Nachdem das den hier verhandelten Taten zugrunde liegende Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, hat der Angeklagte im Juni 2007 das Testosteron abgesetzt. Seitdem haben seine Schmerzen und die Gelenksteifigkeit wieder zugenommen. Er ist nunmehr fast vollständig auf den Rollstuhl angewiesen und kann nur wenige Schritte laufen.
- 12
Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau von einer kleinen Rente, staatlicher Unterstützung für Miete und Pflegegeld.
- 13
Er sitzt in dieser Sache - mit Unterbrechungen - seit insgesamt mehr als 8 Monaten in Untersuchungshaft, wo seine körperlichen Beschwerden nur unzureichend behandelt werden.
- 14
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. med. B., dem gegenüber der Angeklagte entsprechende Angaben in der Exploration gemacht hat, sowie auf dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 25. Juli 2006 - 31 Ls Jug 500 Js 58609/05 (16/06) - und dem dazu ergangenen Bewährungsbeschluss vom selben Tag. Der Angeklagte hat den ausführlichen Bericht des Sachverständigen in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt.
II.
- 15
Auch nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Kiel vom 25. Juli 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB), das am 2. August 2006 rechtskräftig wurde, kreisten die Gedanken des Angeklagten weiter um sexuelle Handlungen mit Mädchen im Kindesalter. Er sann auf diesbezügliche Kontakte und auf geeignete Wege, Kinder durch persönliche Annäherung gefügig zu machen und sexuell zu stimulieren.
- 16
Zwischen August 2006 und dem 30. April 2007 lud der Angeklagte mehrere weibliche Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien seiner Nachbarschaft immer wieder in seine Wohnung zum Spielen ein. Er nutzte diese Gelegenheit zu sexuellen Handlungen vor und an den Kindern bzw. ließ die Kinder sexuelle Handlungen an sich vornehmen und/oder fertigte pornografische Bilder von Kindern. Bei den Kindern handelt es sich um die am xxx geborene A. P., die am xxx geborene Y. K., die am xxx geborene C. A. und die am xxx geborene T. H.. Das jeweilige Alter der Kinder war dem Angeklagten bekannt. Im Einzelnen beging er folgende Taten:
- 17
A 1.) Der Angeklagte lud am 30.04.2007 acht Fotos aus dem Internet, die den Oralverkehr eines ca. 10-12 Jahre alten Mädchens am erigierten Glied eines Mannes zeigen.
- 18
A 2.) Der Angeklagte lud zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt innerhalb des oben genannten Zeitraums mehrere pornografische Fotos von Mädchen unter 14 Jahren aus dem Internet und vergrößerte sie. Darunter befanden sich auch zwei Bilder, die ein weibliches Kind zeigen, das mit einer Haarbürste an seiner Scheide manipulierte.
- 19
B.) Die Zeugin A. P. hatte den Angeklagten xxx über ihre Schwester C. A. kennen gelernt und hielt sich von da an bis zur Festnahme des Angeklagten am 30.04.2007 sehr häufig, in den Herbstferien täglich, in seiner Wohnung auf. Sie übernachtete dort insgesamt 5 Mal. Denn sie durfte dort beliebig fernsehen und am Computer des Angeklagten im Internet chatten.
- 20
Diese Gelegenheiten nutzte der Angeklagte zu sexuellen Handlungen an und vor dem Kind sowie zur Fertigung von pornografischen Aufnahmen von dem Kind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
- 21
B 1.) In der Zeit zwischen dem 26.12.2006 und dem 03.01.2007 fertigte der Angeklagte eine Serie teilweise erotischer und teilweise pornografischer Fotos von dem Kind A. P. in halb und ganz entkleidetem Zustand. Bei mindestens neun von diesen Bildern ist der Schwerpunkt der Darstellung das entblößte und gespreizt dargebotene Geschlechtsteil des Kindes.
- 22
Der Angeklagte fertigte diese Bilder sowohl, um sich beim Onanieren zu stimulieren, als auch, um sie anderen Kindern und Jugendlichen zu zeigen, u. a. T. H., C. A. und Y. K..
- 23
B 2.) In dem oben genannten Tatzeitraum, spätestens am 19.02.2007 fertigte der Angeklagte eine weitere Serie von 65 Nacktfotos von dem Kind A. P.. Auf der überwiegenden Zahl der Bilder ist der Schwerpunkt der Aufnahmen das gespreizt in den Vordergrund geschobene Geschlechtsteil des Kindes.
- 24
Auf zehn Aufnahmen ist zu sehen, wie das Kind an seiner Scheide manipuliert, indem es die Schamlippen mit den Fingern fasst und auseinander spreizt. Dies führte A. P. auf Wunsch des Angeklagten aus.
- 25
Auf zwei weiteren Bildern ist zu sehen, wie das Kind sich die Kappe eines Kugelschreibers an die Scheide hält. Ob A. P. den übrigen Teil des Kugelschreibers in die Scheide eingeführt hat, ist auf den Bildern nicht erkennbar und blieb in der Hauptverhandlung offen.
- 26
Der Angeklagte fertigte auch diese Fotos, um sich zu stimulieren und um sie anderen Kindern und Jugendlichen zu zeigen, u. a. T. H., C. A. und Y. K.. Er hatte die Fotos außerdem in der Absicht angefertigt, sie an A. B., einen Bekannten, weiterzugeben. Dafür vergrößerte er eine Reihe der pornografischen Fotografien der A. P. auf das Format DIN A 4 und druckte sie auf Hochglanzpapier aus. A. B. hatte den Angeklagten gebeten, die Fotos für ihn auszuwählen und - für einen Preis von 1,20 Euro pro Bild, etwas mehr als die Druckkosten - auszudrucken, damit er – A. B. - sie an einen Interessenten namens J. veräußern könne.
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Bei diesen Fotografien handelt es sich um 17 Nacktfotos von A. P.. Davon zeigen neun Bilder die hervorgehobene Darstellung des Geschlechtsteils. Zwei Bilder zeigen, wie A. P. an ihrer Scheide manipuliert und diese mit den Händen auseinander spreizt. A. tat dies auf Veranlassung des Angeklagten für diese Fotos.
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Zu einer Übergabe der Bilder kam es jedoch nicht, weil der Mittelsmann A. B. am 04.03.2007 verstarb und dem Angeklagten von dem Interessenten nur dessen Vor- bzw. Spitzname „J.“ bekannt war.
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Jedoch gab der Angeklagte A. P. gelegentlich kleinere Geldbeträge in nicht feststellbarer Höhe für die Fotos mit der Begründung, dass er Bilder von ihr mit Gewinn verkauft habe.
- 30
B 3.) Im Dezember 2006 besuchte der Angeklagte mit A. P. und C. A., xxx, der Halbschwester der A. P., den Werftpark in Kiel und ging mit den Kindern zu einem Platz, auf dem drei Bärenskulpturen stehen. Dort onanierte er vor den Kindern und ließ sich von C. A. am Glied lecken.
- 31
B 4.) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im oben genannten Tatzeitraum onanierte der Angeklagte vor dem Kind A. P.. Er gab vor, er habe sich den Penis bzw. Hoden schmerzhaft am Hosenstall eingeklemmt, und ließ sich von dem Kind helfen, sein Glied wieder zu „befreien“. Dabei fasste das Kind auch seinen Penis an.
- 32
B 5.-7.) Der Angeklagte onanierte in seiner Wohnung während der gesamten Tatzeit in mindestens drei Fällen vor den Augen von A. P., ohne dass diese ihn dabei anfasste.
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B 8.) Der Angeklagte fuhr zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im oben genannten Tatzeitraum in seinem Auto mit A. P. zu deren Cousine. Bei dieser Fahrt hielt er unterwegs an und onanierte vor dem Kind im Fahrzeug.
- 34
B 9.) und 10.) Am Samstag, dem 28. und Sonntag, dem 29.04.2007, dem Wochenende vor seiner Festnahme, umarmte der Angeklagte A. P. jeweils intensiv. Dabei griff er ihr in beiden Fällen unter die Kleidung, schob den BH hoch und massierte intensiv deren Brüste. Außerdem griff er ihr an das Gesäß und zumindest an die Scheide. Ob er auch seinen Finger dort einführte, blieb in der Hauptverhandlung offen.
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B 11.) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im oben genannten Tatzeitraum veranlasste der Angeklagte A. P., sich in einem Kellerraum des Hauses, in dem er wohnte, zu entkleiden und nackt in seinen Rollstuhl zu setzen. Er rieb die Scheide des Kindes mit einer Gleitcreme ein. Ob er dort auch einen Kugelschreiber einführte, blieb offen. Während dieser Tat war das zu der Zeit zwölf oder gerade dreizehn Jahre alte Kind C. A. zugegen und sah zu.
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C.) Im Herbst 2006 lernte der Angeklagte das am xxx geborene Kind Y. K. kennen. Gleich zu Anfang der Bekanntschaft teilte es dem Angeklagten und dessen Frau sein Alter zutreffend mit. Das Kind hielt sich von da an jeden 2. oder 3. Tag - teilweise stundenlang - in der Wohnung des Angeklagten auf, weil es dort am Computer unbeaufsichtigt spielen durfte.
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Dort kam es zu folgenden Taten:
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C 1.) Etwa Mitte April 2007 gab der Angeklagte gegenüber dem Kind Y. K. und der ebenfalls anwesenden Jugendlichen C. S. vor, er habe sein Glied im Reißverschluss eingeklemmt und müsse es deswegen entblößen. Sodann onanierte er vor den Augen der Mädchen bis zum Samenerguss, Y. K. weinte unter diesem Eindruck. Am selben Tag onanierte er noch zwei weitere Male vor den Augen der Mädchen.
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C 2.) und 3.) Einige Tage später und schließlich ein drittes Mal am 29.04.2007 onanierte der Angeklagte erneut vor dem Kind Y. K. und der Jugendlichen C. S..
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C 4.) und 5.) Der Angeklagte ließ das Kind Y. K. und die Jugendliche C. S. ständig unbeaufsichtigt an seinem Computer spielen. Er machte den Mädchen dabei an mindestens zwei Tagen die auf seinem Computer gespeicherten pornografischen Bilder zugänglich, die im Ordner Arbeitsplatz gespeichert waren und dort von beiden unproblematisch gefunden wurden.
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Es handelte sich dabei insbesondere um die oben beschriebenen pornografischen Bilder von A. P., aber auch von anderen Personen, z.B. einem Mädchen, das mit gespreizten Beinen mit einem Dildo hantierte oder einem Mann, der von einem Mädchen oral befriedigt wird.
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D.) Im Laufe des Jahres 2006 lernte der Angeklagte die xxx C. A. kennen, unternahm mit ihr Ausflüge und lud sie in seine Wohnung ein. Die Besuche des Kindes wurden zunehmend häufiger, bis es sich zeitweise fast täglich in der Wohnung des Angeklagten aufhielt, weil es dort am Computer spielen durfte, verwöhnt wurde und gelegentlich Alkohol zu trinken bekam. Der regelmäßige Kontakt endete etwa im Januar 2007, als die Eltern dem Kind verbaten, in die Wohnung des Angeklagten zu gehen. Danach besuchte das Kind den Angeklagten noch ein oder zwei Mal heimlich, letztmalig in den Osterferien 2007.
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Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte zu folgenden Taten, deren genauer Zeitpunkt innerhalb des Gesamtzeitraumes von August 2006 bis zum 30. April 2007 nicht näher festgestellt werden konnte:
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D 1.) Der Angeklagte onanierte vor C. A. im Werftpark in Kiel, wobei das weitere Kind J. B. zuschaute.
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D 2.) Er onanierte während eines Ausflugs im Auto vor C. A., wobei er eine Art aufblasbare künstliche Scheide als Hilfsmittel benutzte. Dabei erklärte er dem Kind die Funktionsweise des Geräts.
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D 3.) In einem weiteren Fall onanierte er vor C. A. in Anwesenheit von deren Freundin D. F..
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D 4.-7.) Der Angeklagte onanierte an mindestens vier verschiedenen Tagen, teilweise mehrfach täglich, in seiner Wohnung vor C. A.. Er hatte dazu an einer Hose das Futter einer Tasche herausgeschnitten, um dort leichter hereingreifen, sein Glied herausholen und daran herumhantieren bzw. damit „wedeln“ zu können. Beim Samenerguss ejakulierte er auf den Teppich.
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D 8.) In mindestens einem Fall gab der Angeklagte C. A. soviel alkoholische Getränke, nämlich Ouzo oder Pernot mit Cola, zu trinken, dass das Kind Teile des Geschehens am nächsten Tag nicht mehr erinnerte. Als das Kind betrunken war, veranlasste er es, sein Glied in die Hand zu nehmen und daran zu manipulieren.
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D 9.-11.) In mindestens drei Fällen griff der Angeklagte C. A. gezielt an das Gesäß und an die Brüste.
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D 12.) Im Herbst 2006 fuhr der Angeklagte mit dem zu der Zeit ebenfalls noch 13 Jahre alten Kind T. H., xxx, in seinem Auto nach Ascheffel, wo C. A. wohnte, um sie zu besuchen. Bei dem folgenden Ausflug veranlasste der Angeklagte beide Kinder, ihn abwechselnd vielfach am Penis anzufassen, daran zu reiben, zu massieren und zu manipulieren, indem er beide zu einem Spiel „Wer traut sich mehr?“ animierte. Der Höhepunkt des Spiels war, dass beide Kinder seinen Penis wiederholt in den Mund nahmen und daran leckten.
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Bei dieser Gelegenheit fasste der Angeklagte C. A. auch an die Scheide. Schließlich ging der Angeklagte zu einer nahegelegenen Holzhütte und onanierte dort bis zum Samenerguss.
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D 13.-15.) In mindestens drei weiteren Fällen nahm der Angeklagte in seiner Wohnung eine Hand des Kindes C. A., führte diese an sein Glied und veranlasste das Kind, daran zu reiben.
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In einem dieser Fälle nahm C. A. ihrerseits die Hand des Kindes T. H. und führte diese an das Glied des Angeklagten, damit dort auch noch eine andere Hand tätig würde.
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D 16.) In mindestens einem Fall veranlasste der Angeklagte C. A. in Gegenwart von deren Halbschwester A. P., sein Glied in den Mund zu nehmen, daran zu lecken und ihn oral zu befriedigen, bis er in sein Taschentuch ejakulierte.
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D 17.) In mindestens einem Fall zeigte der Angeklagte C. A. seine Sammlung pornografischer und von ihm selbst gefertigter Bilder, z.B. die oben erwähnten Bilder der A. P., aber auch vom Geschlechtsverkehr Erwachsener oder von Kindern, die sich einen Gegenstand in die Scheide schieben.
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E.) Im Sommer 2006 hatte der Angeklagte die xxx und zu der Zeit noch 13 Jahre alte T. H. kennen gelernt. Von der Zeit an bis letztmalig zum Wochenende vor dem 14. Geburtstag des Kindes hielt es sich häufig in der Wohnung des Angeklagten auf. Dabei kam es über den zu D.) 12.) geschilderten Fall hinaus zu weiteren Übergriffen des Angeklagten.
- 57
E 1.) Der Angeklagte ließ das Kind unbeaufsichtigt an seinem Computer spielen. Dabei machte er dem Kind die im Ordner Arbeitsplatz gespeicherten pornografischen Bilddateien, wie die oben dargestellten pornografischen Bilder von A. P. zugänglich. Das Kind fand diese Bilder auch ohne große Mühe, als es verschiedene abgespeicherte Dateien zum Spaß anklickte.
- 58
E 2.) Der Angeklagte zeigte T. H. in der Zeit bis Ende Februar 2007 an einem Tag mindestens einen Pornofilm.
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E 3.) Entweder am Wochenende vom 23. bis 25.02. oder vom 02. bis 04.03.2007 übernachtete T. H. in der Wohnung des Angeklagten. Gegen 01.00 Uhr ging der Angeklagte in das Zimmer, in dem das Kind schlief und griff ihm gegen 01.00 Uhr morgens unter den Schlafanzug an die rechte Brust.
- 60
E 4.) Am Sonntag jenes Wochenendes unternahm der Angeklagte mit dem Kind eine Autotour. Unterwegs hielt er auf einem einsamen Feldweg. Dort öffnete er seine Hose, holte sein Glied heraus und onanierte vor dem Kind. Sodann fasste er dessen rechte Hand, führte sie an sein Glied und rieb damit an seinem Glied. Zudem fasste er dem Kind auf der Hose an die Scheide. Das machte er so lange, bis er vor den Augen des Kindes zum Samenerguss kam.
III.
- 61
Der Angeklagte hat die Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt.
- 62
Er hat sich zunächst nur mit kurzen Einwürfen in der Hauptverhandlung geäußert und über seinen Verteidiger zu erkennen gegeben, dass er erwäge, ein weitgehendes Geständnis abzulegen.
- 63
Die Kammer hat sich über den Gang und Inhalt der Ermittlungen ein umfassendes Bild verschafft durch einen mehrstündigen Bericht der Ermittlungsführerin und Zeugin Ha. in der Hauptverhandlung. Die Zeugin hat - unter Inaugenscheinnahme sämtlicher Beweismittelbände - die von ihr geführten aufwändigen und komplexen Ermittlungen lückenlos und zur vollen Überzeugung der Kammer geschildert. Die von ihr berichteten Feststellungen stützen sich auch auf ihre Vernehmungen der Nebenklägerinnen dieses Verfahrens und der weiteren tatbetroffenen Kinder und Jugendlichen. In Verbindung mit dem Geständnis des Angeklagten tragen die detaillierten Angaben der erfahrenen und professionell vorgegangenen Kriminalbeamtin die Feststellungen der Kammer.
- 64
Im weiteren Verlauf hat der Angeklagte nämlich die festgestellten Taten vollständig eingeräumt. Er hat zunächst über seinen Verteidiger erklären lassen, dass die Anklagepunkte mit dem festgestellten Inhalt zuträfen. Auf Befragen der Kammer hat er dies persönlich mit Nachdruck wiederholt und ergänzt. Dieses Geständnis des Angeklagten ist uneingeschränkt glaubhaft; eine unzutreffende Selbstbelastung ist auszuschließen. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Angeklagte den Anklageinhalt nicht pauschal „abnickte“, sondern durchaus differenzierte. Soweit ihm nämlich darüber hinaus vorgeworfen wird, zwei Mal seinen Finger (Taten zu B 9 und B 10) und ein Mal einen dicken Kugelschreiber (B 11) in die Scheide der A. P. sowie ein Mal einen Finger in die Scheide der C. A. (D 12) eingeführt zu haben, hat er dies bestritten. In der Hauptverhandlung konnte dies auch nicht festgestellt werden. Die Zeugin Ha. hat hierzu ausgesagt, dass die Angaben der Mädchen ihr gegenüber insoweit widersprüchlich gewesen seien.
- 65
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war er zur Tatzeit nicht nach § 20 StGB schuldunfähig oder nach § 21 StGB vermindert schuldfähig. Eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit liegt nicht vor.
- 66
Der Angeklagte ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. B. zwar pädophil. Dabei handelt es sich um eine pädophile Nebenströmung insofern, als sein sexuelles Interesse sich nicht auf Kinder beschränkt, sondern auch auf erwachsene Frauen bezieht. Die pädophile Nebenströmung des Angeklagten führt nicht zur Schuldunfähigkeit. Sie ist allenfalls eine einfache, aber keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die Substitution mit dem Sexualhormon Testosteron habe dem Angeklagten die normale, vor der Kastration vorhandene Triebstärke wiedergegeben und die Triebrichtung (Pädophilie) nicht verändert. Die pädophile Nebenströmung hat nach den Ausführungen des Sachverständigen auch keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, dessen Unrechtseinsicht zur Tatzeit gegeben sei. Er habe die Taten nicht durch einen Drang oder Zwang getrieben begangen, sondern willentlich und planvoll das getan, was die Kinder mitzumachen bereit waren.
- 67
Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, der den Kammermitgliedern aus anderen Verfahren als erfahrener Sexualmediziner und Psychotherapeut am Universitätsklinikum Schleswig Holstein in Kiel bekannt ist und der den Angeklagten ausführlich untersucht und insbesondere zu seiner sexuellen Entwicklung und seinen sexuellen Neigungen befragt hat.
IV.
- 68
A 1
- 69
Der Angeklagte hat sich des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht (§ 184b Abs. 4 StGB). Die heruntergeladenen Bilder sind kinderpornografisch, da ihr Gegenstand - der Oralverkehr eines 10 - 12 Jahre alten Mädchens am erigierten Glied eines Mannes - der sexuelle Missbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB ist. Zugleich geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder. Die Bilder stehen Schriften gleich (§ 11 Abs. 3 StGB).
- 70
A 2
- 71
Der Angeklagte hat sich auch hier des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht (§ 184 b Abs. 4 StGB). Wie im Fall A 1 handelt es sich um kinderpornografische Bilder, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Die Manipulation eines weiblichen Kindes mit einer Haarbürste an seiner Scheide, die auf zwei Bildern zu sehen ist, ist ein sexueller Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB.
- 72
B 1
- 73
Der Angeklagte hat sich der Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB) schuldig gemacht. Die neun Fotos, deren Schwerpunkt das entblößte und gespreizt dargebotene Geschlechtsteil des Kindes A. P. ist, sind pornografisch.
- 74
Der Angeklagte fertigte sie auch, um sie Personen unter 18 Jahren (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zugänglich zu machen.
- 75
B 2
- 76
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Erwerb, Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§§ 176a Abs. 3, 184 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) schuldig gemacht. Indem er A. P. veranlasst hat, an ihrer Scheide zu manipulieren und diese mit den Händen auseinander zu spreizen, hat er eine Tat des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB begangen. Dabei hat er in der Absicht gehandelt, die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift - nämlich den sodann gefertigten Fotos - zu machen. Diese Fotos sollten nach § 184 b Abs. 1 StGB verbreitet werden, denn der Angeklagte hatte vor, die Bilder an A. B. weiterzugeben, damit dieser sie wiederum an den Interessenten namens „J.“ weitergeben könne. Damit wollte er A. B. eine Verbreitung ermöglichen (§ 184 b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB), denn mit der Weitergabe ist der weitere Empfängerkreis nicht mehr kontrollierbar. In dem tatsächlichen Fertigen der Fotos durch dieselbe Handlung liegt der Erwerb, Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB).
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B 3
- 78
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Denn er hat sich, obwohl er innerhalb der letzten fünf Jahre - nämlich am 25. Juli 2006 durch das Amtsgericht Kiel - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden war, von dem Kind C. A. an seinem Glied lecken lassen, also sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen (§ 176 Abs. 1 StGB). Er hat sich die vorherige Verurteilung nicht zur Warnung dienen lassen, obwohl ihm das möglich war. Auch wenn ihm im Bewährungsbeschluss keine Sexualtherapie, sondern lediglich die Zahlung einer Geldbuße auferlegt worden ist, hatte das Urteil eine hinreichende Warnfunktion. Denn es hat dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht klar vor Augen geführt. Es hätte an ihm selbst gelegen, nötigenfalls ärztlichen Rat zu suchen.
- 79
Gleichzeitig hat der Angeklagte auch den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, denn er hat auch vor C. A. und A. P. onaniert. Diese Vorschrift wird allerdings durch § 176a Abs. 1 StGB verdrängt.
- 80
B 4
- 81
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Auch insoweit hat er sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen, indem er A. P. veranlasst hat, seinen Penis anzufassen (§ 176 Abs 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen zu B 3 Bezug genommen. Das Onanieren erfüllt zugleich den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB, der allerdings hinter § 176a Abs. 1 StGB zurücktritt.
- 82
B 5 - B 8
- 83
Der Angeklagte hat sich in vier Fällen jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht, in dem er vor den Augen von A. P. onanierte.
- 84
B 9 und B 10
- 85
Der Angeklagte hat sich in zwei Fällen jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Griffe an das Gesäß und das Kneten der Brüste der A. P. sind sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Tat zu B 3 Bezug genommen. Da ein Eindringen in den Körper nicht festgestellt ist, liegt kein schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.
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B 11
- 87
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn auch das Einreiben der Scheide mit Gleitcreme ist eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen. Da das Kind C. A. zusah, erfüllt die Tat zugleich den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB, der von § 176a Abs. 1 StGB allerdings verdrängt wird.
- 88
Ein schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt hingegen nicht vor, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte einen Kugelschreiber in die Scheide des Kindes einführte.
- 89
C 1 - C 3
- 90
Der Angeklagte hat sich in drei Fällen jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Das Onanieren vor Y. K. ist eine sexuelle Handlung vor einem Kind, denn sie war zur Tatzeit - im Gegensatz zu C. S. - noch keine 14 Jahre alt, was dem Angeklagten bekannt war.
- 91
C 4 und C 5
- 92
Der Angeklagte hat sich in zwei Fällen jeweils des Verbreitens pornografischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Taten werden nicht von der Tat zu B 1 konsumiert. Zwar hat der Angeklagte damit seine Absicht verwirklicht, die von A. P. gefertigten Bilder Personen unter 18 Jahren zugänglich zu machen. Er hat Y. K. und C. S. aber nicht nur Bilder von A. P. zugänglich gemacht, sondern auch weitere pornografische Bilder, nämlich von einem Mädchen, das mit gespreizten Beinen mit einem Dildo hantierte, und von einem Mann, der von einem Mädchen oral befriedigt wird.
- 93
D 1 - D 7
- 94
Der Angeklagte hat sich in sieben Fällen jeweils des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 4 Nr. 1StGB) schuldig gemacht, denn das Onanieren vor C. A. ist die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind.
- 95
D 8
- 96
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Indem er C. A. veranlasste, an seinem Penis zu manipulieren, hat er durch sie sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen (§ 176 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen.
- 97
D 9 - D 11
- 98
Der Angeklagte hat sich in drei Fällen jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Die gezielten Griffe an das Gesäß und die Brüste der C. A. sind sexuelle Handlungen an einem Kind (§ 176 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen.
- 99
D 12
- 100
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Indem er C. A. und T. H. veranlasste, seinen Penis anzufassen, daran zu reiben, zu massieren und zu manipulieren, hat er sexuelle Handlungen an sich von den Kindern vornehmen lassen (§ 176 Abs. 1 StGB). Das Gleiche gilt, soweit die Kinder seinen Penis wiederholt in den Mund nahmen und daran leckten. Insoweit handelt es sich um sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Indem der Angeklagte C. A. an die Scheide fasste, hat er zudem sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen (§ 176 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen.
- 101
D 13 - 15
- 102
Der Angeklagte hat sich in drei Fällen jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Indem er C. A. - und in einem Fall auch T. H. - veranlasst hat, an seinem Penis zu reiben, hat er sexuelle Handlungen an sich von einem Kind vornehmen lassen (§ 176 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen.
- 103
D 16
- 104
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Indem er C. A. veranlasste, sein Glied in den Mund zu nehmen, hat er sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen.
- 105
D 17
- 106
Der Angeklagte hat sich der Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Tat wird nicht von der Tat zu B 1 konsumiert, weil der Angeklagte nicht nur Bilder an A. P., sondern auch weitere pornografische Bilder gezeigt hat, nämlich solche vom Geschlechtsverkehr Erwachsener oder von Kindern, die sich einen Gegenstand in die Scheide schieben.
- 107
E 1
- 108
Der Angeklagte hat sich der Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Tat wird nicht von der Tat zu B 1 konsumiert, weil der Angeklagte auch andere Bilder als die von A. P. gezeigt hat.
- 109
E 2
- 110
Der Angeklagte hat sich der Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht.
- 111
E 3
- 112
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem minder schweren Fall (§ 176a Abs. 1, Abs. 4 StGB) schuldig gemacht. Der Griff an die rechte Brust der T. H. ist eine sexuelle Handlung an einem Kind (§ 176 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen.
- 113
Es handelt sich um einen minder schweren Fall (§ 176a Abs. 4 StGB), weil es sich nur um einen einzelnen kurzen Griff an die Brust und damit um eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB von nur geringer Intensität handelt. Insofern ist die Tat im Verhältnis zu anderen Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 StGB von deutlich geringerem Gewicht.
- 114
E 4
- 115
Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Indem er mit T.s Hand an seinem Glied rieb und das Kind auf der Hose an die Scheide fasste, hat er sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen (§ 176 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vorverurteilung wird auf die Ausführungen unter B 3 Bezug genommen.
V.
- 116
Bei der Strafzumessung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
- 117
Erheblich zu Gunsten des Angeklagten fällt sein umfassendes Geständnis ins Gewicht. Denn damit hat er den geschädigten Mädchen eine Vernehmung vor Gericht erspart, welche voraussichtlich mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden gewesen wäre. Zudem hat er mit seinem Geständnis nicht unerheblich zur Aufklärung der Taten beigetragen. Denn es ist fraglich, ob die Mädchen sich auch jetzt noch in der Hauptverhandlung an alle Einzelheiten erinnert hätten, die sie in den polizeilichen Vernehmungen gegenüber der Zeugin Ha. noch angeben konnten.
- 118
Mit seinem Geständnis hat der Angeklagte nicht nur die Geschädigten vor weiteren Belastungen bewahrt, sondern auch eine erhebliche Abkürzung des Verfahrens bewirkt. Ferner hat er, jedenfalls in Ansätzen, Reue und Einsicht gezeigt.
- 119
Ebenfalls zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bereits in den frühen 1970-iger Jahren für die Kastration - einen ganz erheblichen Schritt - entschieden hat, um seine pädophilen Neigungen auszuschalten und damit im Zusammenhang stehende Straftaten von vornherein zu vermeiden. Diese Maßnahme hat auch Wirkung gezeigt, denn in den folgenden mehr als dreißig Jahren hat der Angeklagte ein unauffälliges bürgerliches Leben geführt. Dass er sodann gleichwohl erneut sexuelles Interesse an Kindern verspürte, aufgrund dessen er die hier verhandelten Straftaten beging, hat seine Ursache nach den Feststellungen der Kammer in der Einnahme des Sexualhormons Testosteron, das ihm ärztlicherseits aus therapeutischen Gründen empfohlen und verschrieben wurde, nachdem er eine längere körperliche Leidensgeschichte hinter sich hatte, andere Medikamente nicht zu einer nachhaltigen Besserung geführt hatten und der Testosteronmangel als wesentliche Ursache seines körperlichen Verfalls erkannt worden war. Dabei spricht für den Angeklagten, dass er sich niemals aktiv um die Verschreibung von Testosteron bemüht hat. Allerdings verschrieben die Ärzte ihm das Hormon nur deshalb, weil er ihnen bewusst den wahren Grund seiner Kastration verschwieg.
- 120
Strafschärfend wirkt sich bei den Taten zu A 1, A 2, B 1, B 2, B 5 - B 8, C 1 - C 5, D 1 - D 7, D 17, E 1 und E 2 die einschlägige Vorverurteilung aus dem Jahr 2006 aus, aufgrund derer der Angeklagte unter laufender Bewährung stand, als er die Taten beging. Bei den Taten zu B 3, B 4, B 9 - 11, D 8 - D 16, E 3 und E 4 ist die Vorverurteilung bereits Tatbestandsmerkmal (§ 176a Abs. 1 StGB) und wurde deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt.
- 121
Strafmildernd wirkt sich die hohe Haftempfindlichkeit des Angeklagten aus, die insbesondere aus seinem relativ hohen Alter, seinem schlechten Gesundheitszustand und der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit resultiert. Auch die Tatsache, dass er seiner schwerkranken Ehefrau aus der Haft heraus keine Hilfe leisten kann, obwohl sie nötig wäre, steigert die Haftempfindlichkeit des Angeklagten, der sich bis zum Schluss der Hauptverhandlung - mit Unterbrechungen - mehr als acht Monate in Untersuchungshaft befand und dort medizinisch nur unzureichend behandelt werden konnte.
- 122
Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass ihm aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 25. Juli 2006 ein Widerruf der Bewährung droht, so dass er auch dort noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird.
- 123
Für die jeweiligen Taten hat die Kammer unter Berücksichtigung vor allem dieser Erwägungen auf folgende Einzelstrafen erkannt:
- 124
A 1 und A 2: Jeweils Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro. Der Strafrahmen des § 184 b StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte bei beiden Taten nicht nur eines, sondern mehrere Bilder heruntergeladen hat.
- 125
Die Höhe des Tagessatzes ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte nur von einer kleinen Rente, staatlicher Unterstützung für Miete und Pflegegeld lebt, festgesetzt worden.
- 126
B 1: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro. Der Strafrahmen des § 184 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hier aus, dass es sich um mehrere pornografische Fotos handelte und dass A. P. zur Tatzeit noch ein Kind war.
- 127
B 2: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB beträgt Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren. Die Kammer ist hier im unteren Bereich des Strafrahmens geblieben. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich allerdings aus, dass es sich um eine Vielzahl von Fotos handelt.
- 128
B 3: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Es handelt sich auch unter Berücksichtigung der obigen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht um einen minder schweren Fall (§ 176a Abs. 4 StGB). Er weicht in seiner Schwere nicht deutlich von anderen Fällen § 176a Abs. 1 StGB nach unten ab. Der Angeklagte hat bis zum Samenerguss am Penis lecken lassen, was eine Tat von ganz erheblichem Gewicht ist. Die genannten für den Angeklagten sprechenden Umstände sind bei der Zumessung im Regelstrafrahmen berücksichtigt worden, so dass die Strafe eher im unteren Bereich des Strafrahmens liegt.
- 129
B 4: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Auch hier liegt kein minder schwerer Fall vor, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahre beträgt. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht das planvolle Vorgehen des Angeklagten, der das Kind unter dem Vorwand, er benötige Hilfe, veranlasst hat, sein Glied anzufassen. Da andererseits der Griff an den Penis sich eher im unteren Bereich der denkbaren Fälle des § 176a Abs. 1 StGB bewegt, hat die Kammer auf eine Strafe erkannt, die nur wenig über der Mindeststrafe liegt.
- 130
B 5 - B 8: Jeweils Freiheitsstrafe von neun Monaten. Der Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Das Onanieren vor einem Kind liegt unter dem Durchschnitt der denkbaren Fälle des § 176 Abs. 4 StGB. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer allerdings berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten in seiner Wohnung bzw. in seinem Auto begangen hat, so dass es für A. P. zumindest aus psychologischer Sicht schwierig gewesen wäre, sich den Taten zu entziehen.
- 131
B 9 und B 10: Jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Es handelt sich nicht um minder schwere Fälle, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Denn es handelt sich nicht nur um einen kurzen Griff an die Brüste des Mädchens, sondern der Angeklagte hat das Mädchen mehrfach an verschiedenen Stellen angefasst, nämlich an das Gesäß, an die Scheide und an die Brüste. Letztere hat er intensiv massiert. Die Intensität dieser Handlungen rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der obigen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht die Annahme minder schwerer Fälle, sondern lediglich die Festsetzung einer Strafe im unteren Bereich des Regelstrafrahmens.
- 132
B 11: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Auch hier liegt kein minder schwerer Fall vor, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren beträgt. Denn das Kind hat sich auf Veranlassung des Angeklagten vollständig nackt ausgezogen. Zudem hat der Angeklagte die Scheide mit Gleitcreme eingerieben, was ein erheblicher Eingriff ist. Das Gewicht der Tat entspricht etwa dem Gewicht der Taten zu B 9 und B 10.
- 133
C 1: Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Tat wiegt schwerer als die Taten zu B 5 bis B 8. Denn der Angeklagte hat drei Mal onaniert, davon ein Mal bis zum Samenerguss. Zudem hat die Tat Y. K. erheblich psychisch belastet, was sich daran zeigt, dass sie unter dem Eindruck des Geschehens weinen musste.
- 134
C 2 und C 3: Jeweils Freiheitsstrafe von neun Monaten. Der Strafrahmen beträgt jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Taten haben etwa das gleiche Gewicht wie die Taten zu B 5 bis B 8.
- 135
C 4 und C 5: Jeweils Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 5 Euro. Der Strafrahmen beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass es sich jeweils nicht nur um eines, sondern um mehrere pornografische Bilder handelt.
- 136
D 1 und D 3: Jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Strafrahmen beträgt jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das Onanieren vor Kindern gehört zu den eher unterdurchschnittlichen denkbaren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB.
- 137
D 2: Freiheitsstrafe von neun Monaten. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Tat hat etwa das gleiche Gewicht wie die Taten zu B 5 bis B 8.
- 138
D 4 - D 7: Jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Strafrahmen beträgt jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Gegenüber den Taten zu B 5 - B 8 und D 2 haben diese Taten ein deutlich höheres Gewicht, weil der Angeklagte jeweils bis zum Samenerguss onanierte. Zudem zeigt sich an der Tatsache, dass er an seiner Hose das Futter einer Tasche herausgeschnitten hatte, um leichter an sein Glied herankommen zu können, ein planvolles Vorgehen des Angeklagten.
- 139
D 8: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Es handelt sich nicht um einen minder schweren Fall, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünfzehn Jahren beträgt. Denn hier hat der Angeklagte die Trunkenheit des Opfers für die Tat ausgenutzt.
- 140
D 9 - D 11: Jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr. Es handelt sich nicht um minder schwere Fälle, so dass der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren beträgt. Denn der Angeklagte hat das Kind jeweils nicht nur ein Mal, sondern zwei Mal angefasst, nämlich sowohl an das Gesäß als auch an die Brüste. Er ist hierbei zielgerichtet vorgegangen. Innerhalb des Regelstrafrahmens ist allerdings jeweils auf die Mindeststrafe erkannt worden, weil es sich insofern um Fälle geringer Intensität handelt.
- 141
D 12: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren. Es handelt sich um keinen minder schweren Fall. Denn es sind zwei Kinder geschädigt und eine Vielzahl verschiedener sexueller Handlungen begangen worden, so dass der Angeklagte schließlich zum Samenerguss kam. Der Angeklagte hat nicht nur § 176a Abs. 2 Nr. 1, sondern auch § 176a Abs. 1 StGB verletzt. Innerhalb des Regelstrafrahmens liegt die Strafe im unteren Bereich.
- 142
D 13 - D 15: Jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren. Minder schwere Fälle liegen nicht vor. Denn der Angeklagte hat nicht nur jeweils einen Griff an den Penis veranlasst, sondern auch ein Reiben, also Onanierbewegungen, die eine gewisse Intensität voraussetzen.
- 143
D 16: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren. Es handelt sich um keinen minder schweren Fall. Denn C. A. musste den Angeklagten bis zum Samenerguss oral befriedigen, woraus sich eine erhebliche Intensität der sexuellen Handlung ergibt. Zudem hat A. P. als weiteres Opfer die Tat beobachtet, was der Angeklagte auch wollte.
- 144
D17 und E 1: Jeweils Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro. Die Taten sind vergleichbar mit den Taten zu C 4 und C 5.
- 145
E 2: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro. Auch diese Tat entspricht in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt etwa den Taten zu C 4, C 5, D 17 und E 1.
- 146
E 3: Freiheitsstrafe von neun Monaten. Es handelt sich um einen minder schweren Fall, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren beträgt (§ 176a Abs. 4 StGB). Denn es handelt sich hier nur um einen kurzen Griff des Angeklagten, der eine geringe Intensität aufweist. Unter Berücksichtigung der obigen, für alle Taten geltenden Strafzumessungsgründe ist die Tat von ganz erheblich geringerem Gewicht als der Durchschnitt der denkbaren Fälle des § 176a Abs. 1 StGB.
- 147
E 4: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Es handelt sich hier nicht um einen minder schweren Fall, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren beträgt. Denn der Angeklagte hat mit T.s Hand an seinem Penis so lange gerieben, bis er zum Samenerguss kam.
- 148
Sämtliche Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Taten zu B 2, D 12 und D 16) straff zusammengefasst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich dabei die Vielzahl der Taten und die Vielzahl der Opfer aus. Er hat über eine längere Zeit eine erhebliche kriminelle Energie aufgebracht. Dabei hat er zunächst ein gewisses Vertrauensverhältnis zu den Kindern aufgebaut, welches er sodann auf geschickte Weise für die Taten ausnutzte. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Taten, die sämtlich sexuell motiviert sind, psychologisch auf einer Linie liegen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem berücksichtigt worden, dass nur eine geringe Rückfallgefahr besteht. Denn der Angeklagte nimmt kein Testosteron mehr ein und seine behandelnden Ärzte werden ihm dies, nachdem sie den wahren Grund für die Kastration nunmehr kennen, auch nicht mehr verschreiben. Da der Angeklagte sich in der Vergangenheit nicht selbst um Testosteron bemüht und wegen seiner Pädophilie sich sogar zur Kastration entschlossen hat, ist nicht zu erwarten, dass er sich künftig auf andere Weise Testosteron besorgen wird. Dieses Hormon ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aber Voraussetzung für den Sexualtrieb.
VI.
- 149
Die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen sind zulässig. Sie sind nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO mündlich in der Hauptverhandlung gestellt worden. Gegenstand und Grund der Ansprüche sind hinreichend bezeichnet (§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Anträge sind erkennbar im Namen der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Nebenklägerinnen gestellt.
- 150
Die Nebenklägerinnen haben jeweils einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 176, 176a StGB. Der Höhe nach ist für jede der Nebenklägerinnen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro gerechtfertigt. Denn sie mussten erhebliche Straftaten des Angeklagten gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung erdulden. Von A. P. fertigte er u.a. Nackt- und Pornofotos in Verbreitungsabsicht. Zudem musste sie sich nackt ausziehen und der Angeklagte rieb ihre Scheide mit Gleitcreme ein. C. A. und T. H. mussten jeweils den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen.
- 151
Das Schmerzensgeld ist hinsichtlich der Nebenklägerinnen A. P. und T. H. nach § 286 BGB zu verzinsen. Da C. A. eine Verzinsung nicht beantragt hat, konnte sie zu ihren Gunsten nicht ausgesprochen werden (§ 308 ZPO).
- 152
Die Feststellungsanträge der Nebenklägerinnen A. P. und T. H. sind zulässig und begründet. Denn es ist noch nicht absehbar, welche psychischen Folgen die Taten für sie künftig haben werden.
VII.
- 153
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a StPO.

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: - a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, - b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
Amtsträger: wer nach deutschem Recht - a)
Beamter oder Richter ist, - b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder - c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
Europäischer Amtsträger: wer - a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, - b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder - c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; - 4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, - a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder - b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; - 6.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; - 7.
Behörde: auch ein Gericht; - 8.
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; - 9.
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.