Landgericht Kiel Beschluss, 17. Juli 2007 - 18 O 420/07

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2007:0717.18O420.07.0A
bei uns veröffentlicht am17.07.2007

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.06.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Immobiliarzwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Verfügung.

2

Der Antragsteller schloss mit der Kreissparkasse S., die im Jahre 2005 mit anderen Sparkassen zur Sparkasse S. fusionierte, verschiedene Darlehensverträge über insgesamt 2.693.229,69 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Antragsschrift, Bl. 19 d.A. Bezug genommen. Als Sicherheiten wurden auf zwei Grundstücken insgesamt fünf Grundschulden über zusammen 812.531,30 € eingetragen.

3

Mit Schreiben vom 25.08.2005 (Anlage K1, Bl. 29 d.A.) kündigte die Sparkasse S. die gesamte Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund mit der Begründung, der Antragsteller habe seine Vermögensverhältnisse falsch dargestellt. In der Folgezeit kam es zwischen dem Antragsteller und der Sparkasse zu Verhandlungen über die Umschuldung der Verbindlichkeiten mit Hilfe eines Darlehens der C.-Bank.

4

Mit Schreiben vom 11.12.2006 (Anlage K3, Bl. 33 d.A) teilte die Sparkasse mit, dass sie die Forderungen gegen den Antragsteller zum 11.12.06 an die L... Limited, ein Unternehmen der L... verkaufen werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Sicherheiten auf die Antragsgegnerin übertragen worden seien, die die Forderungen treuhänderisch für die L... halte. Zahlungen seien ausschließlich an die Antragsgegnerin zu richten. Die Grundschulden waren zuvor mit Verträgen vom 25.11.2006 (Bl. 42 ff, Bl. 48 ff.) an die Antragsgegnerin abgetreten worden, die vollstreckbaren Ausfertigungen wurden auf diese umgeschrieben und dem Antragsteller zugestellt.

5

Die Antragsgegnerin betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke.

6

Der Antragsteller behauptet,

7

es sei kein Grund für eine Kündigung der Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund gegeben. Die Abtretung der Grundschulden sei nicht von vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Antragsgegnerin unterzeichnet worden.

8

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 12.06.2007, eingegangen beim Amtsgericht Neumünster am 15.06.2007, eine durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedingte Vollstreckungsgegenklage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht Neumünster hat sich mit Beschluss vom 25.06.2007 für sachlich unzuständig erklärt, der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt und das gesamte Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das Landgericht Kiel verwiesen. Mit Beschluss vom 03.07.07 ist der Rechtsstreit von der Kammer übernommen worden.

9

Das Hauptsacheverfahren ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 18 O 426/07 anhängig.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

im Wege der einstweiligen Verfügung zu beschließen,

12

dass die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden - Nr. ... Urkundenrolle für 1996 des Notars J. T. mit dem Amtssitz in K., - Nr. ... Urkundenrolle für 1997 des Notars J.T. mit dem Amtssitz in K., anhängig beim Amtsgericht Neumünster zu den Geschäftszeichen ... und ... bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache eingestellt wird.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Die Antragsgegnerin behauptet, ihr Mitarbeiter C. B. habe in Vollmacht der Antragsgegnerin gehabt (Anlage B 14 zum Schriftsatz vom 12.07.2007).

II.

16

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist insbesondere nicht wegen des laufenden Prozesskostenhilfeverfahrens unzulässig. In der Hauptsache ist derzeit wegen der noch nicht erfolgten Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unzulässig (vgl. Zöller-Herget, 25. Aufl., § 769 ZPO, RN 4). Die Zulässigkeit dieses Antrags wird auch nicht dadurch tangiert, dass gem. § 769 Abs. 2 ZPO eine Eilzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben ist. Hierbei handelt es sich um eine kumulative Eilzuständigkeit.

18

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

19

Der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus § 769 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Prozessgericht anordnen, dass bis zum Erlass eines Urteils in einer Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung eingestellt wird. Voraussetzung eines solchen Beschlusses ist, dass die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht vollständig fehlt (Zöller-Herget, § 707 ZPO RN 9). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

20

Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache bietet nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Voraussetzung der vom Antragsteller erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist, dass ihm materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch selbst zustehen, wobei diese Klageart auch auf die Vollstreckung aus notariellen Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, Anwendung findet, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Erfolgversprechende Einwände sind nicht ersichtlich.

21

Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit seiner Ansicht durchdringen, die Antragsgegnerin sei nicht zur Vollstreckung legitimiert, da die Abtretung der Sicherungsrechte an sie wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. §§ 134 BGB, § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB nichtig sei.

22

Nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis , namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Hierbei kann unentschieden bleiben, ob die an der Abtretung der Forderung beteiligten Mitarbeiter der Sparkasse S. tatsächlich als Amtsträger einzuordnen sind oder nicht (vgl. hierzu Sester/Glos, DB 2005, 357, 375f.; Nobbe, WM 2005, 1537, 1542). Denn jedenfalls erfolgte die Weitergabe der für die Abwicklung der Forderungen notwendigen Daten und Unterlagen an die Antragsgegnerin nicht unbefugt i.S.d. § 203 Abs. 2 StGB.

23

Das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Weitergabe erfordert die Prüfung, ob das ansonsten tatbestandsmäßige Handeln nach einschlägigen gesetzlichen Regelungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen straflos ist (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 203 RN 31). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Befugnis zur Abtretung einer Forderung, die vom Kreditinstitut nach Kündigung nur noch mit Schwierigkeiten selbst beigetrieben werden kann, aus dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Ein solches Zurücktreten des Geheimhaltungsinteresses hinter dem Interesse an der Durchsetzung rechtlicher Interessen folgt aus der besonderen Interessensituation in der vorliegenden Rechtsgestaltung (vgl. Sester/Glos, aaO, S. 377ff.). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Interessenlage von der in der Rechtsprechung behandelten Abtretung von Forderungen von Rechtsanwälten und Ärzten maßgeblich unterscheidet.

24

Anders als bei Forderungen dieser Berufsgruppen, bei denen in der Regel Grund für die Nichtleistung des Schuldners Einwände gegen die erbrachte Leistung sind, geht es im Rahmen notleidender Darlehensforderungen lediglich um die Zahlungsunfähigkeit und damit einen Umstand, den der Schuldner regelmäßig zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang ist vorliegend ohne Bedeutung, dass der Antragsteller auch die Berechtigung zur Kündigung bestreitet, da dieses Bestreiten einerseits unsubstantiiert ist und andererseits nicht seine Unfähigkeit zur Bedienung der fälligen Forderungen betrifft.

25

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach auch z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Verletzung von Privatgeheimnissen fallen. Maßgeblich für den Schutzbereich der Norm ist das spezifische Vertrauensverhältnis, das sich aus dem üblichen Berufsbild der aufgeführten Berufsgruppen ergibt. Auch bei Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe besteht ein Geheimhaltungsinteresse, das über die finanziellen Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit hinausgeht. Die diesen Personengruppen überlassenen Informationen betreffen vielmehr auch mit Dritten geschlossene Verträge, Bewertungsfragen, steuerlich und steuerstrafrechtlich relevante Tatsachen und damit Umstände, an deren Geheimhaltung auf Seiten des Mandanten ein erheblich höheres Interesse besteht als gegenüber einer Bank oder Sparkasse.

26

Der Geheimhaltungsschutz der Ärzte und Rechtsanwälte einerseits und der Sparkassen andererseits genießt zudem einen unterschiedlichen rechtlichen Stellenwert. Besteht bei ersteren beispielsweise im Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht, können sich Mitarbeiter der Sparkassen nur auf das Erfordernis einer Aussagegenehmigung nach § 54 StPO berufen. Nur ein solches Erfordernis einer Aussagegenehmigung ergibt sich auch aus den Regelungen des § 20 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein, § 96 LVwG. Die der Sparkasse anvertrauten Umstände betreffen zudem nicht den gleichen Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

27

Zu diesen Erwägungen kommt hinzu, dass die Sparkassen ein erheblich höheres Interesse an der Veräußerung ihrer notleidenden Forderungen haben, als dies bei Ärzten und Rechtsanwälten der Fall ist. Öffentliche Sparkassen und Landesbanken stehen bei der Ausreichung von Krediten im Wettbewerb mit privaten Banken und Genossenschaftsbanken. Der Wegfall der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung (§ 4 Sparkassengesetz S.-H.) zwingt sie dazu, sich bei Kreditentscheidungen nicht anders zu verhalten, als private Banken und Genossenschaftsbanken dies auch tun, also rein erwerbswirtschaftlich. Die Verwertung und Abtretung der Forderungen ist ein wichtiges Instrument, das sich insbesondere auf die erforderliche Eigenkapitalunterlegung nach dem Kreditwesengesetz und damit auch auf den Spielraum für neue Kreditvergaben auswirkt (Nobbe, aaO, S. 1542 m.w.N.). Die Interessenabwägung hat demgemäß einerseits im Verhältnis zu den Rechtsanwälten und Ärzten und andererseits auch im Verhältnis Schuldner-Sparkasse zu Gunsten der Sparkassen zu erfolgen.

28

Hinzukommt, dass die Rechtsprechung die Abtretung von notleidenden Krediten für Privat- und Genossenschaftsbanken für zulässig hält (z.B. BGH, NJW 2007, 2106 ff; abweichend lediglich OLG Frankfurt/M, NJW 2004, 224 mit nicht überzeugender Begründung, vgl. nur Rögner, NJW 2004, 3230ff.). Daher erscheint eine Ungleichbehandlung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und privater und Genossenschaftsbanken vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung unzulässig (Nobbe, aaO., S. 1543 m.w.N.). Auch der vom Antragsteller angenommene Umkehrschluss, die fehlende gesetzliche Regelung bei Privatbanken führe dazu, dass § 203 StGB zwingend auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute anwendbar sei, ist daher wegen der angeführten Auslegung des Tatbestandsmerkmals “unbefugt” nicht zwingend.

29

Ein aus vertraglichen Regelungen, den Datenschutzgesetzen oder dem Bankgeheimnis (vgl. hierzu Nobbe, aaO, S. 1540) herzuleitendes Abtretungsverbot ist in der vorliegenden Situation nicht gegeben (vgl. BGH aaO. S. 2108 ff.; LG Koblenz, WM 2005, 30ff.).

30

Eine Unwirksamkeit der Abtretung ergibt sich auch nicht aus den zwischen dem Antragsteller und der Sparkasse S. geführten Gesprächen über eine Umschuldung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solch unmittelbar bevorstehende Vereinbarung über eine Umschuldung erkennen lassen würden, dass die Abtretung der Forderung einschließlich ihrer Sicherheit als unbillig erscheinen würde.

31

Unbeachtlich ist zudem das Bestreiten des Antragstellers im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis der handelnden Personen auf Seiten der Antragsgegnerin. Diese hat eine entsprechende Vollmacht für den handelnden Mitarbeiter vorgelegt.

32

Unbeachtlich ist zudem die Behauptung des Antragstellers, es liege kein Kündigungsgrund vor. Ein derart pauschaler Vortrag ist nicht geeignet, den abweichenden Vortrag der Antragsgegnerin zu entkräften.

33

Weitere materiell-rechtliche Einwände werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

Strafprozeßordnung - StPO | § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes


(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtli

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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.