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Das Verlangen des beklagten Landes ist zulässig und begründet.
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II. 1. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU und des EWR, so dass die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO gegeben sind.
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Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wird danach bestimmt, wo der Kläger seinen Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt seiner persönlichen und beruflichen Bindungen hat (BGH NJW 1975, 1068; 1993, 2047). Wohnsitz und momentaner Aufenthalt sind dafür nicht maßgebend, vielmehr die Eingliederung in das soziale Umfeld (vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 110 Rn. 3). Maßgebend dafür wiederum sind in erster Linie die objektiven Kriterien der Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts; der Wille, den Aufenthaltsort zum Daseinsmittelpunkt zu machen, ist nicht erforderlich (BGH NJW 1981, 520; 1993, 2048). Zeitweise Abwesenheit bei Rückkehrwillen beseitigt den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (BGH NJW 1975, 1068; 1993, 2048). Dies gilt jedoch nur, wenn nicht durch die Abwesenheit der Schwerpunkt der persönlichen Bindungen verändert wird (OLG Hamm NJW 1991, 3101; 92, 637; OLG Celle FamRZ 1991, 598). Ein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt ist nach wohl h.M. möglich (BayObLG 80, 52; 96, 124; KG FamRZ 1987, 603; a.A. Palandt-Heldrich, § 5 EGBGB Rn. 10 m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen gilt vorliegend das folgende: Bereits die Angabe der Anschrift des Klägers in der Klageschrift spricht für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon. In Beirut befindet sich offensichtlich mit dem „Dogmoch Building“ der (Haupt-)Firmensitz des Klägers. Der Kläger spricht selbst davon, in anderen arabischen Städten (lediglich) „Büros“ zu unterhalten. Familienangehörige des Klägers, die über seine Rückkehrabsichten nach Marbella Zeugnis ablegen sollen, sind nach dem klägerischen Schriftsatz vom 21.08.2003 über den Kläger, also in Beirut zu laden.
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Dass sein gewöhnlicher Aufenthalt im Libanon sei, hat der Kläger bestritten und behauptet, sein gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich in Spanien. Insofern trägt für die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO das beklagte Land die Beweislast. Der insoweit zum Beweis angebotenen Parteivernehmung des Klägers bedurfte es jedoch nicht, da der Vortrag des Klägers bereits unschlüssig ist. Zwar behauptet der Kläger, er habe seine Wohnung in Marbella bis heute nicht aufgegeben und werde sie auch nicht aufgeben, außerdem besitze er dort umfangreiche wirtschaftliche Kontakte. Zugleich räumt er allerdings ein, er werde durch einen Haftbefehl vorübergehend an der Nutzung seiner Wohnung gehindert. Dazu passt der eigene Vortrag des Klägers, er habe sich (nur) von 1997 bis 2000 in Marbella überwiegend aufgehalten, während er offen lässt, wo sein Daseinsmittelpunkt seitdem sein könnte. Besteht aber ein Haftbefehl gegen den Kläger, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Land, in dem der Haftbefehl vollstreckt würde, schwerpunktmäßig in das soziale Umfeld eingegliedert ist, während seine Firmenzentrale und Familie in Beirut residieren. Daran ändern etwaige wirtschaftliche Kontakte nach Marbella nichts; Manager im Auslandsgeschäft etwa hätten andernfalls regelmäßig diverse gewöhnliche Aufenthaltsorte, was schon mit dem Begriff des „gewöhnlichen“ Aufenthalts unvereinbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt zwar nicht schon durch das Bestehen eines Haftbefehls als solchen, wohl aber durch dessen mit den Jahren fortwirkende Verdrängungswirkung zunehmend weg von Marbella und damit weg aus dem Gebiet der Europäischen Union verlagert wurde.
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Die vom Kläger behauptete Rückkehrabsicht ändert an dieser Einschätzung nichts. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit nach Spanien zurückkehren wird, denn er schließt eine Rückkehr bei fortbestehendem (nicht außer Vollzug gesetztem) Haftbefehl aus. Eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist aber - unstreitig - gerade nicht „absehbar“. Insofern hat auch die Vernehmung von Familienangehörigen des Klägers zu dieser Frage zu unterbleiben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die zu § 7 BGB ergangene Rechtsprechung zitiert (vgl. Palandt-Heinrichs, § 7 BGB Rn. 12 m.w.N.), ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Wohnsitzes mit demjenigen des gewöhnlichen Aufenthalts nicht identisch ist. Insbesondere verlangt derjenige des Wohnsitzes das subjektive Element des „Domizilwillens“ in anderer - stärkerer - Weise (BGH NJW 1993, 2047).
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Sonstige Orte eines gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb der EU bzw. des EWR sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen, welcher insoweit zumindest Anhaltspunkte darlegen müsste, aus denen sich ein von der in der Klage genannten Adresse abweichender gewöhnlicher Aufenthalt ergäbe.
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2. Eine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 ZPO greift nicht ein.
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a) Der Kläger kann sich nicht auf einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne des § 110 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO berufen. Zwar heißt es in Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 01.03.1954 über den Zivilprozess:
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Den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
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Damit knüpft das Haager Übereinkommen von 1954 jedoch allein an die Ausländereigenschaft des Klägers an. Das Übereinkommen ist nicht anwendbar auf einen Kläger, der (zumindest auch) Angehöriger des Staates ist, dessen Gericht er angerufen hat (Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblattsammlung, Bd. I, HZPrÜbk, Geschichte und Inhalt, A I 1. a), Seite 23, 24 m. w. N. in Fußnote 105).
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b) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 110 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO berufen. Er trägt insoweit die Beweislast, dass aufgrund eines zur Deckung der Prozesskosten hinreichenden Grundvermögens die Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit ausnahmsweise nicht eintritt. Der Kläger hat jedoch lediglich ohne Beweisantritt behauptet, er besitze in München Grundvermögen, und i.ü. bestätigt, dass die Ermittlungsorgane des beklagten Landes Vermögenswerte in Deutschland mit Arresten belegt haben.
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3. Die Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit hat die Kammer nach freiem Ermessen gemäß § 112 ZPO festgesetzt. Grundlage dafür waren die voraussichtlich aufzuwenden gerichtlichen und außergerichtlichen Prozesskosten, die dem beklagten Land in erster und zweiter Instanz erwachsen werden, bevor der Antrag auf Prozesskostensicherheit erneut gestellt werden kann (RGZ 155, 241; BGH ZIP 81, 780; OLG Frankfurt NJW 57, 1442; Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 112 Rn. 2). Dementsprechend hat die Kammer für die erste Instanz, ausgehend von einem Streitwert von EUR 5 Mio., drei Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Mehrwertsteuer sowie für die zweite Instanz eine 13/10 Rechtsanwaltsgebühr zzgl. Mehrwertsteuer berücksichtigt, außerdem für die zweite Instanz eine 1,5fache Gerichtskostengebühr für die eventuelle Einlegung der Berufung seitens des beklagten Landes. Den so ermittelten Betrag hat die Kammer geringfügig aufgerundet.
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