Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Dez. 2006 - 6 S 31/06

published on 15.12.2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Dez. 2006 - 6 S 31/06
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.05.2006, Az.: 2 C 105/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.07.2003. Der Anspruch des Klägers ist durch Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS erloschen.
1. Die Vorschrift des § 52 VBLS verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen § 307 BGB. Sie beruht vielmehr, wie von der Beklagten dargelegt, auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind (vgl. Seite 4 des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der VBL vom 18.07.2005 - S 68/04 -, von der Beklagten in erster Instanz vorgelegt als Anlage B1, AS I 95 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS, die der gesamten Versichertengemeinschaft und damit letztlich auch dem Kläger selbst zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich.
2. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall auch nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Insbesondere war sie weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verpflichtet, den Kläger auf das Bestehen eines Anspruchs auf Betriebsrente hinzuweisen.
Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im übrigen würde die Annahme einer Pflicht der Beklagten, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren, über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinaus, der einem Massenversicherer wie der Beklagten nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
10 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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published on 05.05.2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be
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published on 30.01.2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstre
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft bzw. unterlassenen Hinweises.
Die am ....1945 geborene Klägerin erhält seit dem 01.05.2005 eine Betriebsrente von der Beklagten. Sie war seit dem 18.06.1990 beim Land ... als Verwaltungsangestellte beschäftigt und von diesem Zeitpunkt an bei der Beklagten pflichtversichert (AH 91). Mit Arbeitsvertrag vom 27.04.2000 (AH 35) vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2000 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis fortzuführen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.04.2005 enden und die Altersteilzeit im Blockmodell bis zum 30.11.2002 geleistet werden, d. h. mit Freistellungsphase vom 01.12.2002 bis 30.04.2005.
Bis zum 31.12.2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten 139 Umlagemonate zurückgelegt (AH 55). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 01.05.2005 kamen weitere 40 Umlagemonate hinzu, woraus sich eine Gesamtzahl von 179 Umlagemonaten ergibt. Während dieser 179 Monate war die Klägerin auch ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
Die Beklagte errechnete mit Mitteilung vom 25.06.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 zunächst auf EUR 852,52 und erteilte ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 213,13 Versorgungspunkten (AH 37). In dieser Mitteilung ging die Beklagte allerdings fälschlicherweise davon aus, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.) erfüllt seien und der Klägerin daher eine Mindestgesamtversorgung in Höhe von EUR 1.298,53 zustehe (AH 61). Dieser Fehler setzte sich fort im Versicherungsnachweis für 2003, den die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2005 übersandte (AH 79). Darin wurde der Klägerin eine Anwartschaft in Höhe von EUR 865,68 mitgeteilt, was 216,42 Versorgungspunkten entspricht.
Mit Mitteilung vom 31.01.2005 (AH 89) korrigierte die Beklagte ihren Fehler und erteilte der Klägerin eine neue Startgutschrift. Danach beträgt die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 nur EUR 261,44, woraus sich eine Startgutschrift in Höhe von 65,66 Versorgungspunkten ergibt. Bei dieser neuen Berechnung wurde § 41 Abs. 4 VBLS a.F. von der Beklagten nicht angewendet, weil die Klägerin vor ihrer Verrentung lediglich 179 Monate ununterbrochen bei demselben Beteiligten beschäftigt war, die genannte Bestimmung aber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens 180 Monaten voraussetzt. Dementsprechend beträgt die maßgebende Gesamtversorgung nach der neuen Mitteilung lediglich EUR 629,55 (AH 111).
Bereits am 15.05.2000 hatte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 02.03.2000, den diese am 11.04.2000 über ihren Arbeitgeber gestellt hatte (AH 281-287), eine Rentenauskunft erteilt. In dieser Auskunft hatte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von DM 855,71 errechnet und dabei eine Gesamtversorgung in Höhe von DM 1.243,13 zugrunde gelegt (AH 267). § 41 Abs. 4 VBLS a.F. war dabei nicht zur Anwendung gekommen. Die Rentenauskunft enthielt auch keinen Hinweis auf diese Vorschrift.
Die Klägerin erhält von der Berufsgenossenschaft eine Hinterbliebenenrente für ihren verstorbenen Ehemann, die der Klägerin ungekürzt in Höhe von EUR 1.228,19 gezahlt wird, da die Einkünfte der Klägerin ab dem 01.05.2005 lediglich EUR 532,12 (davon EUR 270,68 BfA-Rente und EUR 261,44 VBL-Rente) betragen und damit den Freibetrag von monatlich EUR 689,83 nicht übersteigen.
Die Klägerin trägt vor:
Sie gehe davon aus, dass dem Rentenauskunftsantrag vom 02.03.2000 eine Kopie ihres Antrags auf Altersteilzeit vom 01.02.2000 (AH 1) beigefügt gewesen sei. Die Beklagte habe jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von der Altersteilzeitvereinbarung Kenntnis erlangt. Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ferner sei ihr die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht auf die Regelung des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hingewiesen habe. Auf Grund des unterlassenen Hinweises habe die Klägerin den für sie ungünstigen Altersteilzeitvertrag später nicht mehr abgeändert und sei dementsprechend nach 179 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis beim Land Rheinland-Pfalz ausgeschieden. Hätte die Klägerin die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. gekannt, so hätte sie einen Monat länger gearbeitet und dementsprechend Anspruch auf die Mindestgesamtversorgung nach dieser Vorschrift gehabt. Durch eine entsprechend höhere Betriebsrente von der Beklagten hätte die Klägerin zwar den Freibetrag bezüglich der Hinterbliebenenrente überschritten, insgesamt wäre ihr jedoch immer noch ein Mehrbetrag von monatlich EUR 425,63 verblieben. In dieser Höhe sei ihr die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Zumindest müsse ihr die Beklagte gestatten, den fehlenden Monat nachzuarbeiten.
10 
Die Klägerin beantragt:
11 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.276,89 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 425,65 EUR vom 01.05. bis 31.05.2005, aus 851,26 EUR vom 01.06. bis 30.06. und aus 1.276,89 EUR ab dem 01.07.2005 zu zahlen.
12 
2. Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden weiteren Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Monat August 2005 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen).
13 
Hilfsweise:
14 
Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen), gegenwärtig 425,65 EUR im Monat.
15 
Hilfsweise:
16 
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatlich beginnend mit dem 01.08.2005 monatlich 452,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
17 
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zusätzlich einen über die 452,56 EUR hinausgehenden Betrag der sich aus Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, ergibt an diese monatlich nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
18 
Hilfsweise zu Antrag 1 und 2:
19 
Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl zu erreichen und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
20 
Hilfsweise hierzu:
21 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte trägt vor:
25 
Die Tatsache, dass die klagende Partei die Mindestgesamtversorgung nicht erreicht habe und damit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt seien, sei allein darauf zurückzuführen, dass die klagende Partei im Rahmen der von ihr eigenverantwortlich abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung einen „zu frühen“ Beendigungszeitpunkt gewählt habe. Hierfür sei die Beklagte nicht verantwortlich. Im übrigen habe ihr bei Erteilung der Rentenauskunft vom 15.05.2000 der Antrag auf Altersteilzeit nicht vorgelegen.
26 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
28 
Der von der Klägerin angeführte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf ihr Verhältnis zur Beklagten ebenso wenig anwendbar wie § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist kein Sozialversicherungsträger und wird gegenüber den Versicherten auch nicht hoheitlich tätig. Zwischen den Parteien besteht vielmehr ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (so schon BGH VersR 1988, 577).
II.
29 
Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
30 
1. Die Rentenauskunft der Beklagten vom 15.05.2000 war zutreffend. In der Auskunft wurde als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls der 01.01.2000 unterstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst seit 115 Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig und hatte demnach die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde die genannte Vorschrift in der Rentenauskunft auch nicht berücksichtigt. Die Versorgungsrente der Klägerin wurde vielmehr - richtigerweise - ausschließlich nach § 41 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. berechnet (AH 273).
31 
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft ergibt sich auch nicht aus der Startgutschrift gemäß Mitteilung der Beklagten vom 25.06.2004. Zwar war diese Mitteilung insoweit fehlerhaft, als die Gesamtversorgung irrtümlich nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. berechnet wurde, obwohl die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem vereinbarten Ende der Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.), nur noch insgesamt 179 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten zurücklegen konnte und nicht die nach dieser Sondervorschrift notwendigen 180 Monate (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 b) aa) VBLS a.F.). Daran hätte sich auch durch ein nachträgliches Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr ändern lassen. Selbst wenn sich die Klägerin im Falle einer korrekten Mitteilung entschlossen hätte, den fehlenden Monat nachzuarbeiten, so hätte dies jedenfalls im Jahre 2004 nichts mehr geändert, da für die Hochrechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ausschließlich das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich ist, wie es vor dem 14.11.2001 vereinbart wurde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hätten daher im Jahre 2004 für die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr herbeigeführt werden können. Im übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin bei Fortbestand des alten Satzungsrechts mit dem von ihr abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag in keinem Fall die Mindestgesamtversorgung hätte erreichen können.
III.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassenen Hinweises auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F.
33 
Ein solcher Hinweis hätte, wie bereits dargelegt, vor dem 14.11.2001 ergehen müssen, um der Klägerin überhaupt noch eine rechtzeitige Änderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Bei Erteilung der Rentenauskunft am 15.05.2000 lag der Beklagten der Altersteilzeitvertrag oder ein entsprechender Antrag der Klägerin aber nicht vor. Die Beklagte hat insoweit den Antrag auf Rentenauskunft vom 02.03.2000 vorgelegt (AH 281 ff.). Dieser Antrag enthält keinen Hinweis auf eine Altersteilzeitregelung oder darauf, dass ihm der Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit (AH 1) als Anlage beigefügt gewesen wäre. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
34 
Sofern die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch vor dem 14.11.2001, von dem Altersteilzeitvertrag Kenntnis erlangt haben sollte, musste sie die Klägerin jedenfalls nicht ungefragt auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hinweisen, um ihr ggf. eine Abänderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
35 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
36 
Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände der Klägerin waren, die für oder gegen eine frühzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
IV.
37 
Die auf Zustimmung zur Nacharbeit gerichteten Hilfsanträge sind schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin auch durch die von ihr begehrte Nacharbeit keine höhere Startgutschrift erlangen könnte. Wie bereits dargelegt, sieht die Satzung der Beklagten vor, dass bei der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur solche Altersteilzeitvereinbarungen berücksichtigungsfähig sind, die vor dem 14.11.2001 getroffen wurden. Demnach bliebe auch dann, wenn die Klägerin einen weiteren Monat nacharbeiten würde, der Altersteilzeitvertrag vom 27.04.2000 für die Berechnung der Startgutschrift maßgeblich.
V.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
28 
Der von der Klägerin angeführte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf ihr Verhältnis zur Beklagten ebenso wenig anwendbar wie § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist kein Sozialversicherungsträger und wird gegenüber den Versicherten auch nicht hoheitlich tätig. Zwischen den Parteien besteht vielmehr ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (so schon BGH VersR 1988, 577).
II.
29 
Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
30 
1. Die Rentenauskunft der Beklagten vom 15.05.2000 war zutreffend. In der Auskunft wurde als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls der 01.01.2000 unterstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst seit 115 Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig und hatte demnach die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde die genannte Vorschrift in der Rentenauskunft auch nicht berücksichtigt. Die Versorgungsrente der Klägerin wurde vielmehr - richtigerweise - ausschließlich nach § 41 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. berechnet (AH 273).
31 
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft ergibt sich auch nicht aus der Startgutschrift gemäß Mitteilung der Beklagten vom 25.06.2004. Zwar war diese Mitteilung insoweit fehlerhaft, als die Gesamtversorgung irrtümlich nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. berechnet wurde, obwohl die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem vereinbarten Ende der Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.), nur noch insgesamt 179 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten zurücklegen konnte und nicht die nach dieser Sondervorschrift notwendigen 180 Monate (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 b) aa) VBLS a.F.). Daran hätte sich auch durch ein nachträgliches Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr ändern lassen. Selbst wenn sich die Klägerin im Falle einer korrekten Mitteilung entschlossen hätte, den fehlenden Monat nachzuarbeiten, so hätte dies jedenfalls im Jahre 2004 nichts mehr geändert, da für die Hochrechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ausschließlich das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich ist, wie es vor dem 14.11.2001 vereinbart wurde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hätten daher im Jahre 2004 für die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr herbeigeführt werden können. Im übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin bei Fortbestand des alten Satzungsrechts mit dem von ihr abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag in keinem Fall die Mindestgesamtversorgung hätte erreichen können.
III.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassenen Hinweises auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F.
33 
Ein solcher Hinweis hätte, wie bereits dargelegt, vor dem 14.11.2001 ergehen müssen, um der Klägerin überhaupt noch eine rechtzeitige Änderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Bei Erteilung der Rentenauskunft am 15.05.2000 lag der Beklagten der Altersteilzeitvertrag oder ein entsprechender Antrag der Klägerin aber nicht vor. Die Beklagte hat insoweit den Antrag auf Rentenauskunft vom 02.03.2000 vorgelegt (AH 281 ff.). Dieser Antrag enthält keinen Hinweis auf eine Altersteilzeitregelung oder darauf, dass ihm der Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit (AH 1) als Anlage beigefügt gewesen wäre. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
34 
Sofern die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch vor dem 14.11.2001, von dem Altersteilzeitvertrag Kenntnis erlangt haben sollte, musste sie die Klägerin jedenfalls nicht ungefragt auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hinweisen, um ihr ggf. eine Abänderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
35 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
36 
Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände der Klägerin waren, die für oder gegen eine frühzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
IV.
37 
Die auf Zustimmung zur Nacharbeit gerichteten Hilfsanträge sind schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin auch durch die von ihr begehrte Nacharbeit keine höhere Startgutschrift erlangen könnte. Wie bereits dargelegt, sieht die Satzung der Beklagten vor, dass bei der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur solche Altersteilzeitvereinbarungen berücksichtigungsfähig sind, die vor dem 14.11.2001 getroffen wurden. Demnach bliebe auch dann, wenn die Klägerin einen weiteren Monat nacharbeiten würde, der Altersteilzeitvertrag vom 27.04.2000 für die Berechnung der Startgutschrift maßgeblich.
V.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.