Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2004 - 6 O 924/03

bei uns veröffentlicht am16.07.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt mit ihrer Feststellungsklage nach dem Systemwechsel bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst die Neuberechnung ihrer Besitzstandsrente unter Berücksichtigung eines neueren Bescheides aus der gesetzlichen Rentenversicherung und unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten.
Die Klägerin ist am ... 1943 geboren. Im Zeitraum vom 01.04.1972 bis zum 11.05.1997 (vgl. AH. 35) hat sie mit zahlreichen, oft auch jahrelangen Unterbrechungen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst in insgesamt acht verschiedenen Arbeitsverhältnissen insgesamt 91 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH. 35). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich insgesamt auf 342 Monate (vgl. AH 165). Darin enthalten sind 24 Monate Kindererziehungszeiten (vgl. AH. 81/83), von denen 19 Monate nicht zugleich Umlagemonate sind (AH. 169). Aus dem Verlauf der gesetzlichen Rentenversicherung der Klägerin lassen sich neben Vordienstzeiten auch Zurechnungszeiten (auch Nachdienstzeiten genannt) entnehmen (vgl. insbesondere AH. 83/85). Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich bei der Klägerin auf insgesamt 323 Monate (AH. 169). Die Klägerin erlitt als Angestellte in einem öffentlichen Krankenhaus am 11.11.1996 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen sie berufsunfähig wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zum 29.09.2000 aufgelöst (AH. 3). Für die Zeit ab 29.10.1998 bezog die Klägerin von der BfA eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit, die die Beklagte mit DM 791,05 (entspricht EUR 404,46) berücksichtigte (AH. 47).
In der Erstberechnung vom 31.10.2000 ermittelte die Beklagte die Zusatzrente der Klägerin gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. auf DM 86,65 (entspricht EUR 44,30; brutto = netto; AH. 33/47). Eine entsprechende Versorgungsrente für Versicherte wurde der Klägerin rückwirkend ab 29.10.1998 ausgezahlt.
Zum 31.12.2001 hat die Beklagte die der Klägerin zu zahlende Zusatzrente auf EUR 44,50 festgestellt. Zum 01.07.2002 erfolgte eine Dynamisierung der Betriebsrente um 1 % auf EUR 44,95 (vgl. AS. 27).
Gemäß Rentenbescheid der BfA vom 16.12.2002 (AH. 69) erhält die Klägerin ab 01.03.2003 eine monatliche gesetzliche Rente in Höhe von EUR 909,32/netto (entspricht EUR 987,84/brutto; AH 71). Ausweislich des Rentenbescheides lagen die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Klägerin ab dem 16.02.2003 vor (AH. 71;.Vollendung des 60. Lebensjahres). Aus dem genannten Rentenbescheid ergibt sich ferner, dass die von ihr erreichten Entgeltpunkte von 11,8581 Punkten auf einem zu ihren Gunsten scheidungsbedingt durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen (AH. 115).
In der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 ging die Klägerin einer geringfügigen Beschäftigung nach, ohne dass hierfür Umlagen zu der Beklagten erbracht worden sind.
Die Beklagte erstellte folgende Fiktivberechnungen, die sie mit Schriftsätzen vom 13.10.2003 (AS 27; Nr. 1-3) und vom 10.05.2004 (AS 75; Nr. 4) vorlegte:
1. Erste Fiktivberechnung:
Verdoppelung der Betriebsrente zum 01.03.2003 gemäß § 40 Abs. 3 VBLS n.F.: EUR 89,90 (AS. 27).
10 
2. Zweite Fiktivberechnung (AH 131-145):
11 
Versorgungsrente gemäß § 40 Abs.1 VBLS a.F. zum 31.12.2001 unter voller Anrechnung der Sozialversicherungszeiten: EUR 298,66 (AH. 139).
12 
3. Dritte Fiktivberechnung (AH 147-163):
13 
Berechnung der Versorgungsrente nach VBLS a.F. zum 31.12.2001 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente aus dem Rentenbescheid vom 16.12.2002, die auf den 31.12.2001 zurückgerechnet wurde, und bei Halbanrechnung der Vordienstzeiten: EUR 44,30 (AH. 155; bei Maßgeblichkeit der Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
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4. Fiktivberechnung:
15 
Neuberechnung der Versorgungsrente gemäß VBLS a.F. zum 01.03.2003 ohne Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei Halbanrechnung der Vordienstzeiten: EUR 44,30 (AH 177; bei Maßgeblichkeit der Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
16 
Der Rechtsstreit beruht auch auf der Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge soll eine Darstellung der Tarifverträge und Satzungsänderungen zur Umstellung von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem dienen:
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Im Tarifvertrag vom 04.11.1966 ist das bisherige Versorgungssystem in der Überschrift zu Abschnitt II und in § 4 mit „Gesamtversorgung“ bezeichnet. Wer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert war, sollte eine Gesamtversorgung erreichen können. Nach der Satzung der Beklagten errechnete sich danach die von dieser zu bezahlende Versorgungsrente als Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rente. Darüber hinaus hat die Satzung für Versorgungsrentenberechtigte vorgesehen, dass die Versorgungsrente mindestens den Betrag der Versicherungsrente erreichen muss (vgl. § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
18 
Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
19 
Vereinfacht lassen sich das bisherige Gesamtversorgungssystem, das neue Punktesystem und die Übergangsvorschriften wie folgt darstellen:
20 
Das neue System ist ein sogenanntes Punktesystem. Vereinfacht gesagt, werden für je EUR 1.000,00 durchschnittliches Monatsentgelt ein Versorgungspunkt ermittelt. Dieser wird mit dem Altersfaktor multipliziert und dem Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben (§ 36 VBLS n.F.). Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird für je einen Versorgungspunkt eine Betriebsrente von EUR 4,00 gewährt (vgl. § 35 VBLS n.F).
21 
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten. Als Rentenberechtigte gelten diejenigen, bei denen die Rente spätestens am 01.01.2002 begonnen hat (§§ 75, 76, 77 VBLS n.F.). Versorgungsrenten bzw. Versicherungsrenten werden zum 31.12.2001 festgestellt, weitergezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert.
22 
Die Klägerin trägt vor:
23 
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VBLS n.F. lägen vor und die Klägerin könne eine Neuberechnung ihrer Betriebsrente verlangen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der bisherige Arbeitgeber der Klägerin seit Eintritt des ersten Versicherungsfalles noch Zahlungen an die Klägerin erbracht habe, zumindest in Form einer Abfindung. Ferner sei an die Klägerin noch Kranken- und Verletztengeld sowie Übergangsgeld gezahlt worden. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 VBLS n.F. lägen ebenfalls vor. Die Klägerin habe bisher eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten und müsse nunmehr eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters erhalten, was zur Verdoppelung der Betriebsrente ab 01.03.2003 führen müsse. Aus dem Rentenbescheid der BfA vom 16.12.2002 ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 weitere Umlagemonate absolviert habe, die allein schon eine Neuberechnung rechtfertigen würden. Auch der Bezug von Versorgungsrente führe zu weiteren Versorgungspunkten, was im Rahmen der Prüfung des § 75 Abs. 3 VBLS n.F. von Relevanz sei. Die Klägerin vertritt außerdem unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, Az.: I BvR 1136/96, die Auffassung, dass alle Zeiten, welche die BfA für den Rentenbezug anerkenne, auch bei der Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte anerkannt werden müssten.
24 
Die Klägerin beantragt:
25 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente für die Klägerin rückwirkend zum 01.03.2003 neu zu berechnen und die sich ergebenden Beträge an die Klägerin auszubezahlen.
26 
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte bei der Neuberechnung den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16.12.2002 zu berücksichtigen, Vordienstzeiten voll anzuerkennen und - soweit die Rente bisher gekürzt gezahlt wurde - diese ungekürzt gemäß § 40 Abs. 3 VBLS zu bezahlen hat.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
Die Klage abzuweisen.
29 
Die Beklagte trägt vor:
30 
Die Klägerin habe eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht erhalten. Damals sei überhaupt keine Halbierung des Rentenbetrages vorgesehen gewesen, sodass jetzt denknotwendigerweise eine Verdoppelung von vornherein ausscheide. Die Voraussetzungen des § 75 Abs.3 VBLS n.F. für eine Neuberechnung der Rente lägen nicht vor. Weder habe die Klägerin bis zum 31.12.2001 noch nicht berücksichtigte Umlagemonate zurückgelegt noch habe die Klägerin seit dem 01.01.2002 zusätzliche Versorgungspunkte erworben. Ein Anspruch auf Vollanrechnung der sogenannten Vordienstzeiten bestehe nicht.
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004 verwiesen. Durch Beschluss vom 16.04.2004 (AS. 73), abgeändert mit Beschluss vom 14.06.2004 (AS. 79) wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht auf den 28.06.2004 bestimmt.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
33 
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Zusatzversorgungsrente noch auf volle Berücksichtigung ihrer Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
I.
34 
Ein Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung des ggf. höheren Betrages ergibt sich weder aus dem neuen noch aus dem alten Satzungsrecht der Beklagten.
35 
1. § 75 Abs. 3 lit. b i. V. m. § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 3 VBLS n. F. verpflichten die Beklagte nicht zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin.
36 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bis zum oder nach dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 weitere Umlagezeiten bei der Beklagten zurückgelegt hat, die bei der bisherigen Rentenberechnung unberücksichtigt geblieben wären. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie auch noch nach dem 12.05.1997 Zahlungen aus dem bis zum 29.09.2000 fortgesetzten letzten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein maßgeblich die sogenannten Umlagezeiten sind. Indes wurde nicht vorgetragen, dass der letzte öffentliche Arbeitgeber der Klägerin über den 11.05.1997 hinaus Umlagen zur Beklagten für die Klägerin erbracht hätte; aus der vorgelegten Versicherungs-Übersicht ergibt sich vielmehr das Gegenteil (AH 35).
37 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich aus dem Rentenbescheid der BfA (vgl. AH 85) ergebe, dass sie im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und für diesen Zeitraum Umlagemonate vorliegen würden, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bei einem Beteiligten bestand und dass der erzielte Arbeitslohn zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellte.
38 
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie durch den Bezug einer Versorgungsrente bis zum 28.02.2003 zusätzliche Versorgungspunkte erworben habe, findet diese Rechtsansicht in der Satzung der Beklagten keinerlei Stütze und ist auch aus allgemeinen Erwägungen heraus falsch.
39 
b) Auch die Voraussetzung des § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F. liegen nicht vor. Die Klägerin erhielt bisher keine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit, die als Besitzstandsrente weitergezahlt wird.
40 
(1) § 40 Abs. 3 VBLS n. F. knüpft ebenso wie § 33 Satz 1 VBLS n. F. an die grundlegende Unterscheidung der Rentenarten in § 33 SGB VI an. Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Zu den Renten wegen Alters gehört gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die Altersrente für schwerbehinderte Menschen; eine solche bezieht die Klägerin seit 01.03.2003 (AH 69). Zu den in § 33 Abs. 3 SGB VI definierten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Oberbegriff) gehört unter anderem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Unterbegriff). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich in § 43 Abs. 1 SGB VI definiert. Zu den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gehört aber nach dem Übergangsrecht des § 240 SGB VI auch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“.
41 
Als eine weitere Unterart der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit definiert das Gesetz in § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI aber auch die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“. § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI knüpft an § 302b SGB VI an. Soweit bis zum 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem damals geltenden § 43 SGB VI a. F. bestand, spricht das Gesetz also nicht von einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“, sondern von einer „Rente wegen Berufsunfähigkeit“.
42 
(2) Auch das Satzungsrecht der Beklagten hat diese Differenzierung nachvollzogen. Wie bereits betont, knüpft § 33 Satz 1 VBLS n.F. zum Einen an die Renten wegen Alters (vgl. § 33 Abs. 2 SGB VI) und zum Anderen an zwei Unterarten der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nämlich an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und an die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI) an. Für die Beklagte bestand nämlich schon bei 39. Satzungsänderung keine Veranlassung mehr, auch noch insbesondere an § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, also an die Rente wegen Berufsunfähigkeit, anzuknüpfen. Es war und ist nämlich nicht davon auszugehen gewesen, dass noch nach dem 31.12.2000 ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit als Neuversicherungsfall entstehen werde (vgl. Kasseler Kommentar zum SGB, 43. Ergänzungslieferung, Stand: 01.03.2004, SGB VI, § 240,Randnummer 3). Vielmehr waren in den bis dahin entstandenen Altversicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeiten die Renten weiter zu bezahlen.
43 
(3) Das alte Satzungsrecht der Beklagten sah seit der 39. Satzungsänderung vom 19.10.2001, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 21.12.2001, in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2001, in § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. lediglich eine Anknüpfung an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zitierung von § 43 Abs. 1 und § 240 SGB VI n. F. vor. Bis zur 38. Satzungsänderung knüpfte § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. (38. SÄ) an die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. an.
44 
Seit der 39. Satzungsänderung fand sich im alten Satzungsrecht in § 102 VBLS a. F. eine Übergangsregelung zu den Versicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeit. Wohl aufgrund eines Redaktionsfehlers ist diese Übergangsregelung in der von der Beklagten herausgegebenen konsolidierten Satzungsfassung nur teilweise abgedruckt. § 102 VBLS a. F. stellt sicher, dass bei Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit die alte, bis zur 39. Satzungsänderung geltende Berechnungsmethode weiterhin Anwendung fand. Die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit (ebenso die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) war stets und ist weiterhin niedriger als die gesetzliche Rente wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit (bzw. wegen voller Erwerbsminderung). Der gesetzliche Rentenartfaktor ist geringer. Da der Berufsunfähige noch eine gewisse Arbeitsleistung erbringen kann, will ihn der Gesetzgeber auf diese Weise dazu anhalten. Würde die Beklagte bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die gleiche Gesamtversorgung wie bei Erwerbsunfähigkeit (bzw. voller Erwerbsminderung) gewähren, hätte sie nach dem alten Gesamtversorgungssystem bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die Kürzung der gesetzlichen Rente ausgleichen müssen und hätte dadurch der Absicht des Gesetzgebers entgegengewirkt.
45 
Bis zur 39. Satzungsänderung sah deshalb § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) vor, dass die Gesamtversorgung bei Berufsunfähigkeit auf 70 % des nach § 41 Abs. 2 bis Abs. 2 c VBLS a. F. errechneten Betrages herabgesetzt wird. § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) wurde mit der 39. Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2001 gestrichen. Das Ziel der Abstandhaltung zwischen der an eine teilweise erwerbsgeminderte Person zu zahlenden Rente zu der Rente, wie sie an eine vollerwerbsgeminderte Person zu zahlen ist, wurde ab der 39. Satzungsänderung auf andere Art und Weise verwirklicht: Gemäß § 40 Abs. 2 lit. a) oo) VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die gesetzliche Rente so berücksichtigt, als ob ihr der Rentenartfaktor 1,0 zu Grunde läge und gemäß § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die Versorgungsrente am Ende der Rechenschritte auf die Hälfte reduziert (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 01.08.02, B, § 41, Anmerkung 13, Blatt B 151 b). § 102 VBLS a. F. (39. SÄ) bewirkte also insbesondere, dass im Falle einer Neuberechnung nach § 55 a VBLS a. F. das neue, ggf. ungünstigere Berechnungssystem unangewendet blieb.
46 
(4) Nach dieser historischen Darstellung des einschlägigen Satzungsrechts und des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung wird klar, dass § 40 Abs. 3 VBLS n. F. nur deshalb ein Verdoppelung der Zusatzrente im Falle des Übergangs von einer Zusatzrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu einer Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters vorsieht, weil die Zusatzrente zunächst rechnerisch halbiert wurde (vgl. § 35 Abs. 2 VBLS n. F., § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ)). Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens lag aber überhaupt kein Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern nur ein Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit zugrunde, der nach den getätigten Ausführungen zu gänzlich anderen Berechnungsschritten Veranlassung gegeben hatte. Ein Anspruch auf Verdoppelung und damit einhergehende Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin ergibt sich daher nicht aus § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F.
47 
2. Auch aus § 55a VBLS a. F. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Zusatzrente.
48 
a) Das alte Satzungsrecht sah in § 55 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) und c) VBLS a.F. vor, dass eine Neuberechnung der Versorgungsrente insbesondere dann stattzufinden hat, wenn die als Abzugsposten zu berücksichtigende gesetzliche Rente sich der Höhe nach veränderte oder gar ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Nach altem Satzungsrecht wäre daher die Versorgungsrente neu zu berechnen gewesen, wenn statt der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit nunmehr eine andere Rentenart gewährt worden wäre. Es scheint durchaus erwägenswert, gerade jenen Versicherten, die zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit erhielten und nun eine andere gesetzliche Rentenart erhalten, auch weiterhin einen solchen Anspruch auf Neuberechnung zuzubilligen. Denn anders als bei jenen Versicherten, die bereits Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielten, lässt das neue Satzungsrecht nicht erkennen, wie es auf diese veränderte Situation reagieren will.
49 
b) Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass § 55 a VBLS a. F. keineswegs nur eine Bestimmung zugunsten der Versicherten war, sondern regelmäßig fiel die neuberechnete Rente geringer aus als die zuletzt gezahlte Rente. Es bestand im alten Recht insoweit keinerlei Schutz auf Wahrung des Besitzstandes (vgl. Gilbert/Hesse, am angegebenen Ort, B, § 55 a, Anmerkung 1, Blatt B 228 d bis e). Ein Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente im neuen Satzungsrecht durch entsprechende Anwendung des alten Satzungsrechts kann daher für den Versicherten nur dann bestehen, wenn die neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente.
50 
c) Nach den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich jedoch nicht, dass die von der Klägerin begehrte neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente. Deshalb besteht kein Anspruch auf Neuberechnung.
51 
(1) Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wurde der zum 31.12.2001 zu zahlende Betrag mit EUR 44,50 festgestellt (As. 27). Ab 01.07.2002 werden EUR 44,95 ausgezahlt (vgl. As. 27). Demgegenüber würde eine Berechnung nach altem Satzungsrecht zum 01.03.2003 ausweislich der 4. Fiktivberechnung nur einen Anspruch auf die Mindestversorgungsrente von EUR 44,30 ergeben, die nach altem Satzungsrecht noch nicht einmal zu dynamisieren wäre (vgl. AH 177).
52 
(2) Die Kammer ist in der Lage, die beklagtenseits vorgelegten Fiktivberechnung nachzuvollziehen. Die Kammer kann zwar aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes derartige Fiktivberechnungen nicht selbst erstellen, sie kann jedoch aufgrund vorgelegter Fiktivberechnungen deren Richtigkeit überprüfen. Zumal es sich bei der Durchführung einer Rentenberechnung um eine wenn auch komplizierte bloße Rechtsanwendung handelt, zumindest wenn das zugrunde gelegte Zahlenmaterial vorliegt und unstreitig bleibt. Insofern bestand kein Raum zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. As. 89).
53 
Die 4. Fiktivberechnung geht von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von DM 4.910,33 aus und verweist insofern auf eine nicht in den Prozess eingeführte Mitteilung vom 11.05.2001 (vgl. AH 171). Demgegenüber war in der Erstberechnung vom 31.10.2000 noch von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von lediglich DM 4.693,57 (AH 41) ausgegangen worden. Sodann geht die 4. Fiktivberechnung von einer Gesamtversorgung in der Höhe von DM 1.298,94 (AH 177) gegenüber einer gekürzten Gesamtversorgung in Höhe von DM 858,57 laut Erstberechnung (AH 45) aus. Außerdem legt die 4. Fiktivberechnung als Abzugsposten eine gesetzliche Rente in Höhe von DM 1.332,34 (AH 167; unter Beachtung von § 40 Abs. 2 lit. a) bb) VBLS a. F., wonach die Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müssen) zugrunde. Demgegenüber ging die Erstberechnung von einer gesetzlichen Rente in Höhe von damals DM 791,05 (AH 47) aus.
54 
(3) Die gesetzliche Rente erhöhte sich also im Vergleich dieser beiden Berechnungen um DM 541,29 (AH 167). Demgegenüber erhöhte sich die Gesamtversorgung im Vergleich der beiden Berechnungen lediglich um DM 440,37 (vgl. AH 177). Auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungssystems wird daraus leicht ersichtlich, dass sich die zustehende Versorgungsrente nach altem Recht bei diesen Zahlenverhältnissen nicht hat erhöhen können.
55 
(4) Das Gericht hat zwar nicht verkannt, dass die Klägerin grundsätzlich die Systemumstellung gar nicht angreifen will. Eine logische Alternative zur Einholung der 4. Fiktivberechnung bestand für das Gericht allerdings nicht. Denn einerseits stellt auch das neue Satzungsrecht in § 75 Abs. 1 maßgeblich auf das alte Satzungsrecht ab und erklärt die Rentenbeträge, wie sie am 31.12.2001 zu zahlen gewesen waren, zur weiteren Grundlage insbesondere für die Dynamisierung nach neuem Satzungsrecht. Eine fiktive Betrachtungsweise, die einerseits komplett das neue Satzungsrecht anwenden will und damit zugleich auch den Umstellungsstichtag des 31.12.2001 für maßgeblich halten will, andererseits aber die Berücksichtigung eines nach neuem Satzungsrecht unmaßgeblichen Ereignisses zum 01.03.2003 durchgeführt sehen will, konnte entgegen den klägerischen Ausführungen (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004) nur so verstanden werden, dass diesbezüglich doch die neue Satzung, zumindest hinsichtlich des Umstellungsstichtages angegriffen wird. Allerdings blieb diese Beanstandung, wie sich aus der 4. Fiktivberechnung ergibt, ohne Erfolg, da die Klägerin auch nach altem Satzungsrecht keine höhere Rente hätte erlangen können. Im Übrigen hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung den Umstellungsstichtag nicht für rechtsfehlerhaft (vgl. Kammer, Urt. 30.01.2004, 6 O 197/03, juris-Dokument-Nr. KORE417622004; mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und Kühn, BetrAV 2004, 283-287; fortgeführt und ergänzt z.B. durch Urteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 532/03).
II.
56 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
57 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
58 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann.
59 
Die am 17.02.1943 geborene Klägerin des vorliegenden Verfahrens bezieht jedoch schon seit 29.10.1998 eine Rente von der Beklagten. Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Unmaßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin nur wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten der Klägerin erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: Kammer, Urt. v. 30.01.2004, 6 S 112/02). Sie gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
60 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerin gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
III.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
33 
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Zusatzversorgungsrente noch auf volle Berücksichtigung ihrer Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
I.
34 
Ein Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung des ggf. höheren Betrages ergibt sich weder aus dem neuen noch aus dem alten Satzungsrecht der Beklagten.
35 
1. § 75 Abs. 3 lit. b i. V. m. § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 3 VBLS n. F. verpflichten die Beklagte nicht zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin.
36 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bis zum oder nach dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 weitere Umlagezeiten bei der Beklagten zurückgelegt hat, die bei der bisherigen Rentenberechnung unberücksichtigt geblieben wären. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie auch noch nach dem 12.05.1997 Zahlungen aus dem bis zum 29.09.2000 fortgesetzten letzten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein maßgeblich die sogenannten Umlagezeiten sind. Indes wurde nicht vorgetragen, dass der letzte öffentliche Arbeitgeber der Klägerin über den 11.05.1997 hinaus Umlagen zur Beklagten für die Klägerin erbracht hätte; aus der vorgelegten Versicherungs-Übersicht ergibt sich vielmehr das Gegenteil (AH 35).
37 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich aus dem Rentenbescheid der BfA (vgl. AH 85) ergebe, dass sie im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und für diesen Zeitraum Umlagemonate vorliegen würden, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bei einem Beteiligten bestand und dass der erzielte Arbeitslohn zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellte.
38 
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie durch den Bezug einer Versorgungsrente bis zum 28.02.2003 zusätzliche Versorgungspunkte erworben habe, findet diese Rechtsansicht in der Satzung der Beklagten keinerlei Stütze und ist auch aus allgemeinen Erwägungen heraus falsch.
39 
b) Auch die Voraussetzung des § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F. liegen nicht vor. Die Klägerin erhielt bisher keine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit, die als Besitzstandsrente weitergezahlt wird.
40 
(1) § 40 Abs. 3 VBLS n. F. knüpft ebenso wie § 33 Satz 1 VBLS n. F. an die grundlegende Unterscheidung der Rentenarten in § 33 SGB VI an. Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Zu den Renten wegen Alters gehört gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die Altersrente für schwerbehinderte Menschen; eine solche bezieht die Klägerin seit 01.03.2003 (AH 69). Zu den in § 33 Abs. 3 SGB VI definierten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Oberbegriff) gehört unter anderem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Unterbegriff). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich in § 43 Abs. 1 SGB VI definiert. Zu den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gehört aber nach dem Übergangsrecht des § 240 SGB VI auch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“.
41 
Als eine weitere Unterart der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit definiert das Gesetz in § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI aber auch die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“. § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI knüpft an § 302b SGB VI an. Soweit bis zum 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem damals geltenden § 43 SGB VI a. F. bestand, spricht das Gesetz also nicht von einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“, sondern von einer „Rente wegen Berufsunfähigkeit“.
42 
(2) Auch das Satzungsrecht der Beklagten hat diese Differenzierung nachvollzogen. Wie bereits betont, knüpft § 33 Satz 1 VBLS n.F. zum Einen an die Renten wegen Alters (vgl. § 33 Abs. 2 SGB VI) und zum Anderen an zwei Unterarten der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nämlich an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und an die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI) an. Für die Beklagte bestand nämlich schon bei 39. Satzungsänderung keine Veranlassung mehr, auch noch insbesondere an § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, also an die Rente wegen Berufsunfähigkeit, anzuknüpfen. Es war und ist nämlich nicht davon auszugehen gewesen, dass noch nach dem 31.12.2000 ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit als Neuversicherungsfall entstehen werde (vgl. Kasseler Kommentar zum SGB, 43. Ergänzungslieferung, Stand: 01.03.2004, SGB VI, § 240,Randnummer 3). Vielmehr waren in den bis dahin entstandenen Altversicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeiten die Renten weiter zu bezahlen.
43 
(3) Das alte Satzungsrecht der Beklagten sah seit der 39. Satzungsänderung vom 19.10.2001, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 21.12.2001, in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2001, in § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. lediglich eine Anknüpfung an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zitierung von § 43 Abs. 1 und § 240 SGB VI n. F. vor. Bis zur 38. Satzungsänderung knüpfte § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. f VBLS a. F. (38. SÄ) an die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. an.
44 
Seit der 39. Satzungsänderung fand sich im alten Satzungsrecht in § 102 VBLS a. F. eine Übergangsregelung zu den Versicherungsfällen wegen Berufsunfähigkeit. Wohl aufgrund eines Redaktionsfehlers ist diese Übergangsregelung in der von der Beklagten herausgegebenen konsolidierten Satzungsfassung nur teilweise abgedruckt. § 102 VBLS a. F. stellt sicher, dass bei Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit die alte, bis zur 39. Satzungsänderung geltende Berechnungsmethode weiterhin Anwendung fand. Die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit (ebenso die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) war stets und ist weiterhin niedriger als die gesetzliche Rente wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit (bzw. wegen voller Erwerbsminderung). Der gesetzliche Rentenartfaktor ist geringer. Da der Berufsunfähige noch eine gewisse Arbeitsleistung erbringen kann, will ihn der Gesetzgeber auf diese Weise dazu anhalten. Würde die Beklagte bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die gleiche Gesamtversorgung wie bei Erwerbsunfähigkeit (bzw. voller Erwerbsminderung) gewähren, hätte sie nach dem alten Gesamtversorgungssystem bei Berufsunfähigkeit (bzw. teilweiser Erwerbsminderung) die Kürzung der gesetzlichen Rente ausgleichen müssen und hätte dadurch der Absicht des Gesetzgebers entgegengewirkt.
45 
Bis zur 39. Satzungsänderung sah deshalb § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) vor, dass die Gesamtversorgung bei Berufsunfähigkeit auf 70 % des nach § 41 Abs. 2 bis Abs. 2 c VBLS a. F. errechneten Betrages herabgesetzt wird. § 41 Abs. 3 VBLS a. F. (38. SÄ) wurde mit der 39. Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2001 gestrichen. Das Ziel der Abstandhaltung zwischen der an eine teilweise erwerbsgeminderte Person zu zahlenden Rente zu der Rente, wie sie an eine vollerwerbsgeminderte Person zu zahlen ist, wurde ab der 39. Satzungsänderung auf andere Art und Weise verwirklicht: Gemäß § 40 Abs. 2 lit. a) oo) VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die gesetzliche Rente so berücksichtigt, als ob ihr der Rentenartfaktor 1,0 zu Grunde läge und gemäß § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ) wurde die Versorgungsrente am Ende der Rechenschritte auf die Hälfte reduziert (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 01.08.02, B, § 41, Anmerkung 13, Blatt B 151 b). § 102 VBLS a. F. (39. SÄ) bewirkte also insbesondere, dass im Falle einer Neuberechnung nach § 55 a VBLS a. F. das neue, ggf. ungünstigere Berechnungssystem unangewendet blieb.
46 
(4) Nach dieser historischen Darstellung des einschlägigen Satzungsrechts und des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung wird klar, dass § 40 Abs. 3 VBLS n. F. nur deshalb ein Verdoppelung der Zusatzrente im Falle des Übergangs von einer Zusatzrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu einer Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters vorsieht, weil die Zusatzrente zunächst rechnerisch halbiert wurde (vgl. § 35 Abs. 2 VBLS n. F., § 40 Abs. 5 VBLS a. F. (39. SÄ)). Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens lag aber überhaupt kein Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern nur ein Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit zugrunde, der nach den getätigten Ausführungen zu gänzlich anderen Berechnungsschritten Veranlassung gegeben hatte. Ein Anspruch auf Verdoppelung und damit einhergehende Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin ergibt sich daher nicht aus § 75 Abs. 3 lit. b Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 VBLS n. F.
47 
2. Auch aus § 55a VBLS a. F. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Zusatzrente.
48 
a) Das alte Satzungsrecht sah in § 55 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) und c) VBLS a.F. vor, dass eine Neuberechnung der Versorgungsrente insbesondere dann stattzufinden hat, wenn die als Abzugsposten zu berücksichtigende gesetzliche Rente sich der Höhe nach veränderte oder gar ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Nach altem Satzungsrecht wäre daher die Versorgungsrente neu zu berechnen gewesen, wenn statt der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit nunmehr eine andere Rentenart gewährt worden wäre. Es scheint durchaus erwägenswert, gerade jenen Versicherten, die zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit erhielten und nun eine andere gesetzliche Rentenart erhalten, auch weiterhin einen solchen Anspruch auf Neuberechnung zuzubilligen. Denn anders als bei jenen Versicherten, die bereits Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielten, lässt das neue Satzungsrecht nicht erkennen, wie es auf diese veränderte Situation reagieren will.
49 
b) Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass § 55 a VBLS a. F. keineswegs nur eine Bestimmung zugunsten der Versicherten war, sondern regelmäßig fiel die neuberechnete Rente geringer aus als die zuletzt gezahlte Rente. Es bestand im alten Recht insoweit keinerlei Schutz auf Wahrung des Besitzstandes (vgl. Gilbert/Hesse, am angegebenen Ort, B, § 55 a, Anmerkung 1, Blatt B 228 d bis e). Ein Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente im neuen Satzungsrecht durch entsprechende Anwendung des alten Satzungsrechts kann daher für den Versicherten nur dann bestehen, wenn die neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente.
50 
c) Nach den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich jedoch nicht, dass die von der Klägerin begehrte neuberechnete Rente höher wäre als die bisher gezahlte Rente. Deshalb besteht kein Anspruch auf Neuberechnung.
51 
(1) Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wurde der zum 31.12.2001 zu zahlende Betrag mit EUR 44,50 festgestellt (As. 27). Ab 01.07.2002 werden EUR 44,95 ausgezahlt (vgl. As. 27). Demgegenüber würde eine Berechnung nach altem Satzungsrecht zum 01.03.2003 ausweislich der 4. Fiktivberechnung nur einen Anspruch auf die Mindestversorgungsrente von EUR 44,30 ergeben, die nach altem Satzungsrecht noch nicht einmal zu dynamisieren wäre (vgl. AH 177).
52 
(2) Die Kammer ist in der Lage, die beklagtenseits vorgelegten Fiktivberechnung nachzuvollziehen. Die Kammer kann zwar aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes derartige Fiktivberechnungen nicht selbst erstellen, sie kann jedoch aufgrund vorgelegter Fiktivberechnungen deren Richtigkeit überprüfen. Zumal es sich bei der Durchführung einer Rentenberechnung um eine wenn auch komplizierte bloße Rechtsanwendung handelt, zumindest wenn das zugrunde gelegte Zahlenmaterial vorliegt und unstreitig bleibt. Insofern bestand kein Raum zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. As. 89).
53 
Die 4. Fiktivberechnung geht von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von DM 4.910,33 aus und verweist insofern auf eine nicht in den Prozess eingeführte Mitteilung vom 11.05.2001 (vgl. AH 171). Demgegenüber war in der Erstberechnung vom 31.10.2000 noch von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von lediglich DM 4.693,57 (AH 41) ausgegangen worden. Sodann geht die 4. Fiktivberechnung von einer Gesamtversorgung in der Höhe von DM 1.298,94 (AH 177) gegenüber einer gekürzten Gesamtversorgung in Höhe von DM 858,57 laut Erstberechnung (AH 45) aus. Außerdem legt die 4. Fiktivberechnung als Abzugsposten eine gesetzliche Rente in Höhe von DM 1.332,34 (AH 167; unter Beachtung von § 40 Abs. 2 lit. a) bb) VBLS a. F., wonach die Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müssen) zugrunde. Demgegenüber ging die Erstberechnung von einer gesetzlichen Rente in Höhe von damals DM 791,05 (AH 47) aus.
54 
(3) Die gesetzliche Rente erhöhte sich also im Vergleich dieser beiden Berechnungen um DM 541,29 (AH 167). Demgegenüber erhöhte sich die Gesamtversorgung im Vergleich der beiden Berechnungen lediglich um DM 440,37 (vgl. AH 177). Auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungssystems wird daraus leicht ersichtlich, dass sich die zustehende Versorgungsrente nach altem Recht bei diesen Zahlenverhältnissen nicht hat erhöhen können.
55 
(4) Das Gericht hat zwar nicht verkannt, dass die Klägerin grundsätzlich die Systemumstellung gar nicht angreifen will. Eine logische Alternative zur Einholung der 4. Fiktivberechnung bestand für das Gericht allerdings nicht. Denn einerseits stellt auch das neue Satzungsrecht in § 75 Abs. 1 maßgeblich auf das alte Satzungsrecht ab und erklärt die Rentenbeträge, wie sie am 31.12.2001 zu zahlen gewesen waren, zur weiteren Grundlage insbesondere für die Dynamisierung nach neuem Satzungsrecht. Eine fiktive Betrachtungsweise, die einerseits komplett das neue Satzungsrecht anwenden will und damit zugleich auch den Umstellungsstichtag des 31.12.2001 für maßgeblich halten will, andererseits aber die Berücksichtigung eines nach neuem Satzungsrecht unmaßgeblichen Ereignisses zum 01.03.2003 durchgeführt sehen will, konnte entgegen den klägerischen Ausführungen (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004) nur so verstanden werden, dass diesbezüglich doch die neue Satzung, zumindest hinsichtlich des Umstellungsstichtages angegriffen wird. Allerdings blieb diese Beanstandung, wie sich aus der 4. Fiktivberechnung ergibt, ohne Erfolg, da die Klägerin auch nach altem Satzungsrecht keine höhere Rente hätte erlangen können. Im Übrigen hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung den Umstellungsstichtag nicht für rechtsfehlerhaft (vgl. Kammer, Urt. 30.01.2004, 6 O 197/03, juris-Dokument-Nr. KORE417622004; mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und Kühn, BetrAV 2004, 283-287; fortgeführt und ergänzt z.B. durch Urteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 532/03).
II.
56 
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
57 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
58 
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann.
59 
Die am 17.02.1943 geborene Klägerin des vorliegenden Verfahrens bezieht jedoch schon seit 29.10.1998 eine Rente von der Beklagten. Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Unmaßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin nur wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten der Klägerin erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: Kammer, Urt. v. 30.01.2004, 6 S 112/02). Sie gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
60 
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerin gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
III.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2004 - 6 O 924/03

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrent

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2003 - IV ZR 186/02

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 186/02 Verkündet am: 26. November 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _________

Referenzen

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.