Landgericht Karlsruhe Urteil, 31. Juli 2009 - 6 O 250/08

bei uns veröffentlicht am31.07.2009

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Ausschließungsbeschluss der Beklagten vom 03. Juli 2008 in Gestalt des die „Berufung“ zurückweisenden Beschlusses vom 22. September 2008 unwirksam ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich als Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft gegen seinen Ausschluss.
Die Beklagte ist eine zum Zwecke gemeinschaftlichen Zusammenlebens bestehende Wohnungsgenossenschaft in K.. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, mit der guten, sicheren und verantwortbaren Versorgung von Wohnraum u.a. gesellschaftlich benachteiligte Gruppen deren Bedürfnisse auf barrierefreies und selbstbestimmtes Bauen und Wohnen zu fördern.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung vom Juli 2004 im Anlagenheft (im Folgenden: AH) Seiten 1 - 29 - hier: § 2 der Satzung - verwiesen.
Der Kläger, nach einem schweren Unfall ab der Hüfte querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen, wurde kurz nach der Gründung der Genossenschaft deren Mitglied
Zum Ausschluss eines Mitglieds ist in der Satzung der Beklagten Folgendes geregelt:
§ 10 Ausschließung eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
(a) wenn es durch genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;
(b) ….
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(e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
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(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands….
12 
(3) …….
13 
(4) Der/die Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
14 
Der Kläger wurde auf der Grundlage einer Beschlussvorlage vom 06. Juni 2008 (AH 43 - 53) durch inhaltsgleichen bzw. unveränderten Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 03. Juli 2008 zum 31. Dezember 2008 aus der beklagten Wohnungsgenossenschaft ausgeschlossen.
15 
Die beklagte Wohnungsgenossenschaft hat in ihrem Vorstandsbeschluss folgende Begründung aufgeführt:
16 
„1. X. hat nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von mindestens einem dreiviertel Jahr die minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung in der M. sexuell missbraucht. Aufgedeckt und letztlich beendet wurde der Missbrauch nicht von X. selbst, sondern von dem betroffenen Mädchen, das den Missbrauch ihrer Mutter gegenüber zur Sprache brachte.
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2. X. hat sich in der Folge - nach Bekanntwerden der Vorfälle - über den Missbrauch äußerst verharmlosend geäußert. Gegenüber einer Nachbarin, die ihr Unverständnis über seine Tat und seine fehlende Motivation, den Missbrauch zu beenden, zur Sprache brachte, führte er an, „Meine moralische/ethische Vorstellung ist eben eine andere als Deine.“ Auf ihre Erwiderung hin, bei dem Missbrauch gehe es nicht um Moralvorstellungen, Missbrauch sei eine Straftat, bezeichnete er sie als „bieder und verklemmt“.
18 
3. Im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Missbrauchshandlungen wurden weitere Vorfälle bekannt, bei denen X. wiederholt Frauen und heranwachsende Mädchen in der M. sexuellen Belästigungen ausgesetzt hat:
19 
a. Wiederholt hat X. aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft - unter dem Vorwand ihnen Urlaubsbilder zu zeigen - unerwartet mit Bildmaterial konfrontiert, auf denen er z.B. mit entblößtem erigiertem Penis zu sehen ist. Die jeweiligen Aufnahmen entstammten eindeutig nicht dem Kontext der vorgezeigten Fotos. Z.T. hat X. sogar explizit auf das Motiv mit einem „Und, gefällt´s Dir?“ hingewiesen. Von einem Versehen darf also nicht ausgegangen werden.
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X. hat auch andere Alltagssituationen genutzt, um Frauen aus seiner Nachbarschaft unvermittelt mit sexualisiertem Bildmaterial zu konfrontieren. Wenn er z.B. Nachbarinnen etwas auf seinem Rechner gezeigt hat, wurden sie mit einem Bildschirmschoner überrascht, auf dem X. in Detailaufnahmen beim Geschlechtsakt zu sehen war.
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X. hat Gelegenheiten geschaffen, zu denen Menschen ihn in seiner Wohnung aufsuchen mussten: seine Mitarbeit in der Arbeitsgruppe, die das Intranet betreut, ermöglichte es ihm regelmäßig anderen Bewohnern etwas an seinem Rechner erklären zu können. Auch bot er den Vertrieb von Bio-Obst an, das man in seiner Wohnung abholen konnte. In dem Zusammenhang kam es ebenfalls zu unerwünschten sexualisierten Auftritten seinerseits. Er hat das Selbstverständnis der Nachbarschaftshilfe für seine Zwecke ausgenutzt.
22 
Die Aufzählung lässt sich fortsetzen. Weitere - schwerwiegende - Belästigungen dieser Art sind dem Vorstand bekannt, wurden jedoch auf expliziten Wunsch der Betroffenen nicht in dieser Auflistung aufgeführt.
23 
Sämtliche Vorfälle wurden von den betroffenen Frauen eindeutig als sexuelle Übergriffe empfunden.
24 
b. Dieses sexistische Verhalten von X. setzt sich in seinen verbalen Äußerungen fort. So hat X. sich in Gegenwart von Nachbarinnen über vorbeilaufende, heranwachsende Mädchen im Alter von 12 bis 14 Jahren mit Kommentaren wie „ach, lecker“ geäußert. Mit der Unnagemessenheit seiner Äußerungen konfrontiert, führte er aus, er würde ja nur anerkennen, dass sich diese Mädchen „entwickeln“. Z.T. fanden diese und ähnliche Äußerungen in Hörweite der betroffenen Mädchen statt.
25 
Die Liste mit sexistischen Kommentaren von Seiten X. lässt sich fortsetzen: So äußerte er sich - wieder gegenüber Nachbarinnen - „Jede Frau gehört zu meinem Beuteopfer, egal wie alt sie ist“ oder „Ihr habt alle noch gar keinen richtigen Sex erlebt, das gibt es nur mit mir. Ich kann stundenlang“.
26 
c. X. Nachbarschaft wurde von ihm regelmäßig - ob die Betroffenen es nun wollten oder nicht - mit seinen „Viagra-Geschichten“ konfrontiert, in der Regel Schilderungen seiner enormen sexuellen Leistungsfähigkeit, seinen Vorstellungen von „gutem Sex“.
27 
Dieses exhibitionistische Verhalten wurde durchgehend als Belästigung empfunden.“
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vorstandsbeschluss im Anlagenheft Seiten 57 - 69 verwiesen.
29 
Der Aufsichtsrat der beklagten Wohnungsgenossenschaft entschied am 22. September 2008 durch einstimmigen Beschluss, die Berufung des Klägers vom 11. Juli 2008 gegen den o.g. Beschluss abzuweisen (AH 73).
30 
Der Kläger bestreitet diese Vorwürfe und rügt ihre fehlende Bestimmtheit („ominöse Vorfälle nicht geschehen oder unrichtig und unvollständig dargestellt“ (AS 7), „kryptische Aussagen, nicht so formuliert, dass sie konkret zu widerlegen sind“ (AS 9)).
31 
Die Vorgänge zu angeblichen Belästigungen von 12 - 14-jährigen Mädchen durch Rufe des Klägers waren im Jahr 2000 (AS. 71/73); die letzte der dem Kläger in dem Ausschließungsbeschluss vorgeworfenen Handlungen stammt aus dem Jahr 2006 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 (AS. 99). Die Vorwürfe, das 13 Jahre alte Kind der Lebensgefährtin durch oberflächliche Liebkosungen, wechselseitiges Abtasten und Berühren, sexuell missbraucht zu haben, haben ihren Ursprung im Jahr 2004/2005 und wurden in der Hausgruppe, der der Kläger angehört, ab April 2007 erörtert.
32 
Der Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner der in dem Ausschließungsbeschluss aufgeführten, belästigten Personen oder deren gesetzlichen Vertreter oder durch den Vorstand oder irgendein Mitglied der beklagten Wohnungsgenossenschaft bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wegen der Vorwürfe angezeigt. Es wurde auch gegen ihn kein einziges Zivilgerichtsverfahren durch eine der genannten Personen - durch einstweilige Verfügung auf Unterlassen oder Hauptsacheverfahren auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld - geführt.
33 
Der Kläger trägt vor,
34 
die in dem Beschluss aufgeführten Vorwürfe seien inhaltlich teilweise nicht zutreffend und begründeten im Übrigen unter Abwägung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf seine besondere körperliche Situation, keinen Ausschluss aus der Wohnungsgenossenschaft.
35 
Der Kläger beantragt,
36 
festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 03. Juli 2008 in Gestalt des die „Berufung“ zurückweisenden Beschlusses vom 22. September 2008 unwirksam ist.
37 
Die Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Sie trägt vor,
40 
die in dem Vorstandsbeschluss vom 3. Juli 2008 aufgeführten Vorwürfe seien jeder für sich und in ihrer Gesamtheit geeignet, den Ausschluss des Klägers aus der Wohnungsgenossenschaft zu begründen.
41 
Das Gericht hat Hinweise gegeben mit Verfügung vom 17. November 2008 (AS. 13), vom 22. Januar 2009 (AS. 69) und in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009.
42 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 (AS. 97 - 101) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I.
44 
1. Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig. Als Gerichtsstand ist in der Satzung Karlsruhe bestimmt (§ 47 Satz 2 der Satzung, § 13 ZPO).
45 
2. Die zulässige Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der am 3. Juli / 22. September 2008 gefassten Ausschließungsbeschlüsse. Durch den negativen Feststellungsantrag wird sein Begehren, weiterhin Mitglied der Genossenschaft zu sein, vollumfänglich erreicht (vgl. dazu Hettrich/ Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG, 2. Aufl. 2001, Rn 23 zu § 68). Zwar verliert ein Mitglied nach § 68 Abs. 4 GenG bereits mit Absendung der Mitteilung über den Ausschließungsbeschluss sein Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung. Das Teilnahmerecht lebt jedoch mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschließung für die Zukunft wieder auf (vgl. Beuthien, GenG, 14. Aufl., 2004, § 68 Rn. 18a). Gleiches gilt trotz des Wirksamwerdens des Ausschlusses mit dem Schluss des Geschäftsjahres 2008 (§ 68 Abs. 1 S. 1 GenG) erst recht für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft, was vorliegend auch deshalb sachgerecht ist, weil die bei Ausscheiden eines Mitgliedes gem. § 11 der Satzung vorzunehmende Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat. Die Anfechtungsklage nach § 51 GenG ist nicht statthaft, weil die Ausschließungsbeschlüsse vorliegend nicht von der Generalversammlung gefasst wurden. Gem. § 10 Abs. 2, 4 der Satzung erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds durch einen Beschluss von Vorstand und - bei Berufung - vom Aufsichtsrat.
46 
3. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschließungsbeschlüsse. Das Begehren, die Mitgliedstellung hinsichtlich der damit verbundenen genossenschaftlichen Rechte und Pflichten geklärt zu wissen, stellt ein ausreichendes rechtliches Interesse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO dar (vgl. Hettrich/ Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG, aaO). Durch den Ausschluss aus der Genossenschaft ist der Kläger unmittelbar in seiner Genossenstellung berührt.
47 
4. Durch die nach § 47 Satz 1 der Satzungsbestimmungen dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Schlichtung vor einer Schiedsstelle oder einem Schiedsgericht soll der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht ausgeschlossen werden.
48 
§ 47 Satz 1 der Satzung verlangt vielmehr, dass die Parteien vor Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle oder einem Schiedsgericht unternehmen und schließt damit lediglich die sofortige Klagbarkeit aus (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008, XII ZR 105/08, in NJW-RR 2009, 637, 638; vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648; Zöller/Geimer, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, 2009, Rn. 6 zu § 1029).
49 
5. Schließlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Kläger. Der Versuch des Klägers, wegen der erhobenen Vorwürfe vor der Anrufung des Gerichts eine Schlichtung durchzuführen, scheiterte bereits im März 2008 (AH 79 - 83). Nach dem Ausschlussbeschluss vom 3. Juli 2008 fand ein weiteres Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien nicht statt. Diese Nichtanrufung einer Schlichtungsstelle entgegen § 47 der Satzung steht jedoch einer sofortigen Klagbarkeit nicht entgegen.
50 
Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1957, VII ZR 204/56, in BGHZ 24, 15), um eine von der Beklagten zu erhebende Einrede (vgl. BGH Urteile vom 23. November 1983, VIII ZR 197/82, in NJW 1984, 669, 670 und vom 18. November 1998, VIII ZR 344/97, in NJW 1999, 647, 648), die die Klagbarkeit vorübergehend ausschließt.
51 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Einrede nicht erhoben (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 29. Dezember 2008 - hier: AS 39 - 43). Es kann daher offen bleiben, ob die Einrede in entsprechender Anwendung der für die Schiedsgerichtsvereinbarung geltenden Regelung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) nur dann rechtzeitig ist, wenn sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt.
II.
52 
Der Kläger hat einen Anspruch darauf festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss des Vorstands der Beklagten vom 03. Juli 2008 in Gestalt des die „Berufung“ zurückweisenden Beschlusses des Aufsichtsrats vom 22. September 2008 unwirksam ist. Der Kläger ist weiterhin Mitglied der Beklagten (§ 68 GenG).
53 
Das Gericht ist durch die Darstellung der Beklagten im Vorstandsbeschluss vom 3. Juli 2008 und im Aufsichtsratsbeschluss vom 22. September 2008 daran gehindert, im vorliegenden Fall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Klägers aus der beklagten Wohnungsgenossenschaft tatsächlich vorgelegen haben (sub. 1.). Die in den Beklagtenschriftsätzen aufgeführten, über die behaupteten Vorfälle im Vorstandsbeschluss vom 3. Juli 2008 hinausgehenden weiteren Vorwürfe angeblicher sexueller Belästigungen des Klägers dürfen vom Gericht für den hier streitgegenständlichen Ausschluss nicht überprüft werden (sub. 2.) und die Begründung in diesem Vorstandsbeschluss genügt nicht den Anforderungen, die aus rechtsstaatlichen Erwägungen an eine ausreichende Bezeichnung der Ausschließungsgründe gestellt werden müssen (sub. 3).
54 
1. Entscheidend für einen Ausschluss ist allein, ob tatsächlich ein wichtiger Ausschließungsgrund besteht. Eine sachliche Rechtfertigung für einen Ausschließungsgrund ist nicht schon gegeben, wenn ein in der Satzung geregelter Ausschließungstatbestand vorliegt. Vielmehr muss die Ausschließung auch gerade diesem Genossen gegenüber mit der durch die genossenschaftlichen Treuebindung vereinbar sein (vgl. Beuthien, GenG, 14. Auflage, 2004, Rn 10 zu § 68 m.w.N.). Das ist nur der Fall, wenn die Ausschließung geeignet und erforderlich ist, um die Störung des Mitgliedschaftsverhältnisses zu beseitigen und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Sie ist nur wegen solcher Satzungsverstöße gerechtfertigt, die trotz Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses fortgesetzt werden, oder so schwer wiegen, dass sich der Genosse auf Grund der Art des Verstoßes ohne weiteres darüber klar sein muss, dass dieser zum sofortigen Ausschluss führt (vgl. OLG München, Urteil vom 21. März 1974, U (K) 2980/73, in BB 1974, 807; Beuthien aaO., m.w.N.).
55 
Ob die Wohnungsgenossenschaft wegen der besonderen Satzungszwecke und der Art ihres Zusammenlebens (vgl. Satzung vom Juli 2004 (AH 1 ff) und Beklagtenschriftsatz vom 25. Mai 2009 (AS. 105 - 121)) sich quasi zum „Sachwalter“ der betroffenen Personen machen kann, um den Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen, kann hier dahingestellt bleiben. Die Klage ist bereits wegen der formellen Fehler in den Ausschließungsbeschlüssen vom 3. Juli 2008 und vom 22. September 2008 begründet.
56 
2. Die von der beklagten Wohnungsgenossenschaft in ihren Schriftsätzen aufgeführten Vorwürfe sexueller Übergriffe des Klägers sind, soweit sie nicht in dem Ausschlussbeschluss des Vorstands vom 03. Juli 2008 aufgeführt sind, unbeachtlich.
57 
Im gerichtlichen Verfahren ist der Ausschließungsbeschluss lediglich auf seine formelle Rechtmäßigkeit und sachliche Berechtigung, nicht jedoch auf Zweckmäßigkeit und Ermessensausübung hin zu überprüfen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26. mai 1999, 8 U 17/99, in NZG 1999, 1234, veröffentlicht in Juris, Rn. 28; Hettrich/ Pöhlmann/Gräser/Röhrich, aaO., Rn 24 zu § 68). Der Ausschließungsbeschluss unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, auf die er im verbandsrechtlichen Verfahren gestützt worden ist. Das Nachschieben von Ausschließungstatsachen, die im Ausschließungsverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, die unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, II ZR 30/89, in NJW 1990, 40 m.w.N. zum Ausschluss aus einem Verein; OLG Köln, Urt. v. 15. Januar 1992, 11 U 161/91, in OLGR 1992, S. 136, 137; OLG Celle, Urteil v. 22. Juli 1998, 13 U (Kart) 171/98 in OLG Celle 1999, 58, veröffentlicht in Juris, Rn. 34). Dies muss auch dann gelten, wenn sich der Ausschließungsbeschluss nicht auf in der Satzung im einzelnen bezeichnete Gründe, sondern - mit oder ohne Bezugnahme in der Satzung - auf den auch im Vereinsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz stützt, dass eine Lösung von Dauerrechtsverhältnissen zulässig ist, wenn in der Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die weitere Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht (vgl. BGH, Urteil v. 3. März 1971, KZR 5/70, in NJW 1971, 879, 880; BGH, Urteil v. 13. Juli 1972, II ZR 55/70, in NJW 1972, 1892, 1893). Auch dann müssen die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben soll, bereits im Ausschließungsbeschluss bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.).
58 
Im vorliegenden Fall maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts sind demnach allein die in dem Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 aufgeführten Gründe
59 
- des sexuelle Missbrauch der minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin im Jahr 2004/2005,
60 
- der verharmlosende Äußerungen des Klägers über diesen Vorfall gegenüber einer Nachbarin im April 2007, sowie
61 
- angeblich weiterer, in diesem Zusammenhang „aufgedeckte“ sexuelle Belästigungen indem der Kläger (a) wiederholt Frauen und heranwachsende Mädchen aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft unerwartet mit Bildmaterial konfrontiert hat, auf dem er u.a. im Jahr 2003/2004 und in der ersten Jahreshälfte 2005 mit erigiertem Penis oder beim Geschlechtsakt zu sehen ist, (b) als er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2000 verbal sexistische Äußerungen getätigt hat indem er vorbeilaufenden 12 bis 14 Jahre alte Mädchen „ach, lecker“ hinterher rief oder im Februar 2006 Frauen als sein Beuteopfer, „egal wie alt sie ist“, bezeichnete und schließlich (c) die Nachbarschaft wiederholt in den Jahren 2001 bis 2006 in abgewandelter Form mit „Viagra-Geschichten“ konfrontierte.
62 
Die hier aufgeführten Daten der behaupteten Vorfälle sind dabei nicht im Vorstandsbeschluss aufgeführt, sondern wurden erstmals auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 22. Januar 2009 (AS. 69) im Beklagtenschriftsatz vom 09. Februar 2009 genannt (AS. 71 ff).
63 
Soweit der Kläger im Jahr 2003 in seiner Wohnung dem benannten Zeugen A. Nacktaufnahmen seiner Lebensgefährtin gezeigt (Seite 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.12.2008 - AS 51 und Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 0.2.2009 - AS 73), und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt irgendwann einmal zwischen 2002 und 2004 seine Erziehungsvorstellungen über das Mädchen gegenüber Dritten geäußert haben soll (Seite 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.12.2008 - AS 51 und Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 0.2.2009 - AS 73), kann ein Ausschluss des Klägers nicht hierauf gestützt werden, da diese Gründe nicht im Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 aufgeführt sind. Der Beschluss verweist nur auf sexuelle Belästigungen von Frauen und heranwachsenden Mädchen, nicht von Männern - hier: Zeuge A. Die angeblichen Äußerungen des Klägers über Erziehungsmethoden gegenüber dem Kind sind ebenfalls in diesem Beschluss nicht genannt.
64 
Die Beklagte hat sich - aus oben dargelegten Gründen - durch ihre allgemein gehaltenen Formulierungen im Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 - wie z.B. „Aufzählung fortsetzen“,, „Liste lässt sich fortsetzen“ - auch nicht die Möglichkeit offen halten können, für beliebige Zeiträume eine beliebige Anzahl von Gründen bzw. Vorfällen „nachschieben“ zu können.
65 
3. Nach alledem kann der von dem Kläger angegriffene Ausschließungsbeschluss der Beklagten Gegenstand gerichtlicher Überprüfung nur mit dem Inhalt sein, mit dem er tatsächlich gefasst worden ist, d.h. mit der Begründung, mit der der Ausschließungsantrag zur Abstimmung des Vorstands gestellt und von dieser angenommen worden ist. In dieser Form genügt er nicht den Anforderungen, die aus rechtsstaatlichen Erwägungen an eine ausreichende Bezeichnung der Ausschließungsgründe gestellt werden müssen.
66 
An das Ausschließungsverfahren und an die Begründung eines Ausschließungsbeschlusses einer Wohnungsgenossenschaft oder eines Idealvereins dürfen nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden, wie an ein gerichtliches Verfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um kleinere Genossenschaften oder Vereine handelt, die keine besonderen für die Durchführung von Vereinsstrafverfahren einschließlich Ausschließungsentscheidungen zuständigen Organe mit entsprechender Vorbildung oder wenigstens Erfahrung ihrer Mitglieder besitzen, bei denen vielmehr die Zuständigkeit für die Durchführung von Vereinsausschlüssen beim Vorstand oder bei der allgemeinen Mitgliederversammlung liegt.
67 
Auch und gerade dann, wenn man unter solchen Rücksichten im Einzelfall eine Lockerung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Begründung eines Ausschließungsbeschlusses, wie oben angedeutet, für zulässig hält, ist jedoch an dem Mindesterfordernis festzuhalten, dass die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluss führen sollen, wenigstens im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann, dass die zur Entscheidung aufgerufenen Mitglieder nicht im Unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen und dass nach der Abstimmung für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher vom Vorstand als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist (zu diesem Konkretisierungserfordernis, vgl. bereits BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987, II ZR 43/87, in BGHZ 102, 265, 274f.), damit das Gericht darüber befinden kann, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1983, II ZR 138/82, in BGHZ 87, 337, 345). Soll Ausschlussgrund nicht ein als erwiesen anzusehendes vereinsschädliches Verhalten, sondern lediglich der dringende, durch Tatsachen belegte, durch weitere Ermittlungen nicht näher aufklärbare Verdacht eines solchen Verhaltens sein, der die Vertrauensgrundlage mit oder ohne vorwerfbares Zutun des betreffenden Mitgliedes zerstört hat, so ist auch dies gegenüber der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung mit der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Deutlichkeit klarzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.). Auch ein Ausschluss wegen Vertrauensverlustes muss sich auf bestimmte, im einzelnen festgestellte Tatsachen stützen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.; sowie Urteil vom 13. Juli 1972 - II ZR 55/70, NJW 1972, 1892, 1893 re. Sp.).
68 
Diese Mindestanforderungen werden verfehlt, wenn die Beschlussvorlage vom 06. Juni 2008 wie im vorliegenden Fall pauschale Vorwürfe, die tatsächliche Anzahl der behaupteten Vorfälle, erwiesene und mögliche Ausschlussgründe darstellende Tatsachen, verschiedene denkbare Bewertungen derselben ohne nähere Angabe von Zeit und Ort und - teilweise - konkret betroffenen Personen so bis zur Ununterscheidbarkeit miteinander vermengt und zur Abstimmung stellt, dass zwar Stimmung gegen den Auszuschließenden erzeugt wird, dass aber die konkreten Tatsachen, die den zum Ausschluss führenden Vertrauensverlust begründen sollen, dahinter verschwimmen und weder für die zur Abstimmung aufgeforderten Mitglieder noch für die zur Nachprüfung des Ausschließungsbeschlusses berufenen Gerichte hinreichend konkret feststehen.
69 
Im vorliegenden Falle fehlt es in den vom Kläger angegriffenen Beschlüssen der Beklagten zu den einzelnen Vorfällen an Zeit-, Orts- und - teilweise - Opferangaben. Die Vorwürfe umfassen, wie sich erst auf Nachfragen des Gerichts ergab, tatsächlich einen Zeitraum vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2006, d.h. insgesamt 7 Jahre und auch ca. 2 Jahre vor dem Vorstandsbeschluss.
70 
Unbestimmt und wertend sind - ohne ergänzende Angaben von Tatsachen - Formulierungen wie, der Kläger habe sich „über den Missbrauch äußerst verharmlosend geäußert“, bzw. habe „das Selbstverständnis der Nachbarschaftshilfe für seine Zwecke ausgenutzt“.
71 
Den Eindruck einer Vielzahl von Taten Rechnung tragen die verschiedenen Formulierungen - „wiederholt“, „die Aufzählung lässt sich fortsetzen“, „weitere - schwerwiegende - Belästigungen dieser Art sind dem Vorstand bekannt, wurden jedoch auf expliziten Wunsch der Betroffenen nicht in dieser Auflistung aufgeführt“, „Nachbarschaft wurde von ihm regelmäßig“, „andere Alltagssituationen genutzt, um Frauen aus seiner Nachbarschaft unvermittelt mit sexualisiertem Bildmaterial zu konfrontieren“, „z.B. Nachbarinnen etwas auf seinem Rechner gezeigt …, wurden sie mit einem Bildschirmschoner überrascht, auf dem X. in Detailaufnahmen beim Geschlechtsakt zu sehen war“, „In dem Zusammenhang kam es ebenfalls zu unerwünschten sexualisierten Auftritten seinerseits“ - ohne dass diese Wortwahl mit Tatsachenvortrag untermauert wurde.
72 
Der behauptete Vorfall, wonach der Kläger einer Besucherin ein Foto von sich bei einem Geschlechtsakt gezeigt hat, wird übrigens in den Beklagtenschriftsätzen überhaupt nicht mehr erwähnt.
73 
Wesentlich ist des Weiteren, dass zu dem offensichtlich schwerwiegendsten Vorwurf, dem sexuellen Missbrauch des Kindes, es aufgrund fehlender Anzeige durch die Mutter oder irgendeines Mitglieds der Wohnungsgenossenschaft zu keiner strafrechtlichen Aufarbeitung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft gekommen ist.
74 
Vielmehr hat die Mutter des betroffenen Kindes gemeinsam mit dem Kläger eine Beratungsstelle aufgesucht und haben sich Mutter und Kläger einvernehmlich zu Geldleistungen an das Kind zur Förderung von Bildungs- und Erziehungszwecken geeinigt.
75 
Die Mutter des betroffenen Kindes hat sich verschiedentlich an die beklagte Wohnungsgenossenschaft mit der Bitte gewandt, diesen schwerwiegenden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Interesse des Kindes nicht weiter zu verfolgen. So hat die Mutter in einem Schreiben vom 17. Juni 2007, d.h. ein Jahr vor dem Ausschlussbeschluss, u.a. ausgeführt:
76 
„Bitte bedenkt, dass im Falle einer Räumungsklage, der Richter die Gründe kennen muss und dann, selbst wenn der Tatbestand nicht für eine Verurteilung reichen würde, was er nicht tut, Y. befragt werden würde, was ich unbedingt vermeiden will. Die hat mit der Trennung der Familie, dem letzten Schulwechsel, und dem Umstand, dass alle in der M. zu wissen glauben, was geschehen ist, genug. Das ist ihr so unangenehm, dass sie jetzt bei meiner Mutter wohnt. Bitte verschont uns!
77 
Die M. ist keine heile Welt, es gibt Alkoholiker, Menschen, denen mal die Hand ausrutscht, Menschen die Fehler machen, manchmal Fehler, die nicht wieder gut zu machen sind und unter denen andere sehr leiden. Das wird sich auch nicht ändern, wenn X. geht“
78 
(AH 31).
79 
Wie sehr es der Mutter des Kindes daran gelegen ist, die Interessen des Kindes zu wahren und Ruhe in diese Angelegenheit zu bringen, zeigt auch eine E-Mail an die Beklagte von Anfang 2009 (zum Inhalt vgl. AS. 127).
80 
Über diese dringende Bitte der Mutter hat sich beklagte Wohnungsgenossenschaft hinweggesetzt und mit der mit großem Abstand schwerwiegendsten und für einen Ausschluss maßgeblichen Begründung eines sexuellen Missbrauchs sich die Sache des Kindes zu eigen gemacht, ohne jedoch die Vorwürfe in der Vorlage vom 06. Juni 2008 bzw. dem Ausschlussbeschluss vom 3. Juli 2008 nach Inhalt, Ort und Zeit näher auszuführen oder sich gar mit dem Anliegen des Kindes bzw. der Mutter auseinanderzusetzen.
81 
Des weiteren fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner der in dem Ausschließungsbeschluss aufgeführten, betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreter oder durch den Vorstand oder irgendein Mitglied der beklagten Wohnungsgenossenschaft bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wegen der Vorwürfe, Sexualdelikte begangen zu haben, angezeigt wurde.
82 
Es wurde auch gegen ihn kein einziges Zivilgerichtsverfahren durch eine der genannten Personen - durch einstweilige Verfügung auf Unterlassen oder Hauptsacheverfahren auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld - geführt.
83 
Dass diese aus den Jahren 2000 bis 2006 durch Gespräche und Fotografien angeblich belästigten Personen den Kontakt zum Kläger während des Gesprächs umgehend abgebrochen oder den künftigen Umgang mit ihm vermieden oder dem Kläger untersagt hätten, ist mit Ausnahme der Frau G., die im Jahr 2003/2004 Nacktbilder des Klägers als Urlaubsbilder zu sehen bekommen haben soll (Beklagtenschriftsatz vom 29. Dezember 2008, Seite 9, AS 53), nicht vorgetragen. Dies ist sehr ungewöhnlich, da im Vorstandsbeschluss vom 3. Juli 2008 noch ausgeführt ist, dass sämtliche Vorfälle von den betroffenen Frauen eindeutig als sexuelle Übergriffe bzw. sein exhibitionistisches Verhalten durchgehend als Belästigung empfunden wurde.
84 
Somit lässt die Antragsbegründung vom 06. Juni 2008 bzw. ihm wortwörtlich folgend der Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger aufgrund erwiesener, ihm zum Vorwurf gereichender Tatsachen oder aufgrund nicht näher aufklärbarer, aber die notwendige Vertrauensgrundlage zerstörender Verdachtsmomente ausgeschlossen werden sollte. Durch die gewählten Formulierungen kann in einer zur Emotionalisierung der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsversammlung geeigneten Weise suggeriert werden, dass die Versammlungen den Ausschluss in Wahrheit wegen einer Vielzahl von Sexualdelikten über einen begrenzten Zeitraum gegenüber besonders schutzbedürftigen Kindern und Frauen, zu denen sich die Beschlussvorlage und folglich auch der Vorstand bzw. Aufsichtsrat nicht bekennt, erfolgen soll. Gerade beim Vorwurf von Sexualdelikten, die bei öffentlicher Wahrnehmung zur Existenzvernichtung des Beschuldigten führen können, ist es ein zwingendes Gebot rechtsstaatlichen und damit fairen Verfahrens, wenn sich der Beschuldigte nicht mit nur angedeuteten Vorfällen oder gar Gerüchten auseinandersetzen muss, sondern ihm die Möglichkeit einer tatsächlichen Rechtsverteidigung eingeräumt wird. Auch ein ebenso zwingend gebotener Opferschutz, gerade bei Sexualdelikten, kann nicht den Mindeststandard fairen Verfahrens aushebeln. Ansonsten wäre Raum für Willkür und Handlungen aus sachfremden Motiven. In einem solchen Fall bewusster Zweideutigkeit der Antragsbegründung, die weit über die niemals ganz auszuschließende Möglichkeit hinausgeht, dass sich einzelne Mitglieder des Ausschließungsorgans auch bei eindeutiger Bezeichnung der Ausschlussgründe bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen (mit- )bestimmen lassen, ist eine rechtlichen Anforderungen genügende Bestimmung der konkreten Tatsachen, die für den Ausschließungsbeschluss von Vorstand und Aufsichtsrat maßgebend waren, nicht mehr möglich (vgl. dazu auch schon BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.).
85 
Damit ermangelt es dem Ausschließungsbeschluss der Beklagten an der zu seiner rechtlichen Wirksamkeit erforderlichen Begründung durch die Angabe hinreichend bezeichneter Tatsachen, auf die der Ausschluss gestützt ist.
86 
Wegen der formellen Fehler der Beklagten in der Begründung der Ausschließung des Klägers war daher festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss der Beklagten vom 03. Juli 2008 in Gestalt des die „Berufung“ zurückweisenden Beschlusses vom 22. September 2008 unwirksam ist.
III.
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
43 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I.
44 
1. Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig. Als Gerichtsstand ist in der Satzung Karlsruhe bestimmt (§ 47 Satz 2 der Satzung, § 13 ZPO).
45 
2. Die zulässige Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der am 3. Juli / 22. September 2008 gefassten Ausschließungsbeschlüsse. Durch den negativen Feststellungsantrag wird sein Begehren, weiterhin Mitglied der Genossenschaft zu sein, vollumfänglich erreicht (vgl. dazu Hettrich/ Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG, 2. Aufl. 2001, Rn 23 zu § 68). Zwar verliert ein Mitglied nach § 68 Abs. 4 GenG bereits mit Absendung der Mitteilung über den Ausschließungsbeschluss sein Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung. Das Teilnahmerecht lebt jedoch mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschließung für die Zukunft wieder auf (vgl. Beuthien, GenG, 14. Aufl., 2004, § 68 Rn. 18a). Gleiches gilt trotz des Wirksamwerdens des Ausschlusses mit dem Schluss des Geschäftsjahres 2008 (§ 68 Abs. 1 S. 1 GenG) erst recht für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft, was vorliegend auch deshalb sachgerecht ist, weil die bei Ausscheiden eines Mitgliedes gem. § 11 der Satzung vorzunehmende Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat. Die Anfechtungsklage nach § 51 GenG ist nicht statthaft, weil die Ausschließungsbeschlüsse vorliegend nicht von der Generalversammlung gefasst wurden. Gem. § 10 Abs. 2, 4 der Satzung erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds durch einen Beschluss von Vorstand und - bei Berufung - vom Aufsichtsrat.
46 
3. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschließungsbeschlüsse. Das Begehren, die Mitgliedstellung hinsichtlich der damit verbundenen genossenschaftlichen Rechte und Pflichten geklärt zu wissen, stellt ein ausreichendes rechtliches Interesse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO dar (vgl. Hettrich/ Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG, aaO). Durch den Ausschluss aus der Genossenschaft ist der Kläger unmittelbar in seiner Genossenstellung berührt.
47 
4. Durch die nach § 47 Satz 1 der Satzungsbestimmungen dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Schlichtung vor einer Schiedsstelle oder einem Schiedsgericht soll der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht ausgeschlossen werden.
48 
§ 47 Satz 1 der Satzung verlangt vielmehr, dass die Parteien vor Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle oder einem Schiedsgericht unternehmen und schließt damit lediglich die sofortige Klagbarkeit aus (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008, XII ZR 105/08, in NJW-RR 2009, 637, 638; vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648; Zöller/Geimer, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, 2009, Rn. 6 zu § 1029).
49 
5. Schließlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Kläger. Der Versuch des Klägers, wegen der erhobenen Vorwürfe vor der Anrufung des Gerichts eine Schlichtung durchzuführen, scheiterte bereits im März 2008 (AH 79 - 83). Nach dem Ausschlussbeschluss vom 3. Juli 2008 fand ein weiteres Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien nicht statt. Diese Nichtanrufung einer Schlichtungsstelle entgegen § 47 der Satzung steht jedoch einer sofortigen Klagbarkeit nicht entgegen.
50 
Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1957, VII ZR 204/56, in BGHZ 24, 15), um eine von der Beklagten zu erhebende Einrede (vgl. BGH Urteile vom 23. November 1983, VIII ZR 197/82, in NJW 1984, 669, 670 und vom 18. November 1998, VIII ZR 344/97, in NJW 1999, 647, 648), die die Klagbarkeit vorübergehend ausschließt.
51 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Einrede nicht erhoben (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 29. Dezember 2008 - hier: AS 39 - 43). Es kann daher offen bleiben, ob die Einrede in entsprechender Anwendung der für die Schiedsgerichtsvereinbarung geltenden Regelung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) nur dann rechtzeitig ist, wenn sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt.
II.
52 
Der Kläger hat einen Anspruch darauf festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss des Vorstands der Beklagten vom 03. Juli 2008 in Gestalt des die „Berufung“ zurückweisenden Beschlusses des Aufsichtsrats vom 22. September 2008 unwirksam ist. Der Kläger ist weiterhin Mitglied der Beklagten (§ 68 GenG).
53 
Das Gericht ist durch die Darstellung der Beklagten im Vorstandsbeschluss vom 3. Juli 2008 und im Aufsichtsratsbeschluss vom 22. September 2008 daran gehindert, im vorliegenden Fall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Klägers aus der beklagten Wohnungsgenossenschaft tatsächlich vorgelegen haben (sub. 1.). Die in den Beklagtenschriftsätzen aufgeführten, über die behaupteten Vorfälle im Vorstandsbeschluss vom 3. Juli 2008 hinausgehenden weiteren Vorwürfe angeblicher sexueller Belästigungen des Klägers dürfen vom Gericht für den hier streitgegenständlichen Ausschluss nicht überprüft werden (sub. 2.) und die Begründung in diesem Vorstandsbeschluss genügt nicht den Anforderungen, die aus rechtsstaatlichen Erwägungen an eine ausreichende Bezeichnung der Ausschließungsgründe gestellt werden müssen (sub. 3).
54 
1. Entscheidend für einen Ausschluss ist allein, ob tatsächlich ein wichtiger Ausschließungsgrund besteht. Eine sachliche Rechtfertigung für einen Ausschließungsgrund ist nicht schon gegeben, wenn ein in der Satzung geregelter Ausschließungstatbestand vorliegt. Vielmehr muss die Ausschließung auch gerade diesem Genossen gegenüber mit der durch die genossenschaftlichen Treuebindung vereinbar sein (vgl. Beuthien, GenG, 14. Auflage, 2004, Rn 10 zu § 68 m.w.N.). Das ist nur der Fall, wenn die Ausschließung geeignet und erforderlich ist, um die Störung des Mitgliedschaftsverhältnisses zu beseitigen und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Sie ist nur wegen solcher Satzungsverstöße gerechtfertigt, die trotz Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses fortgesetzt werden, oder so schwer wiegen, dass sich der Genosse auf Grund der Art des Verstoßes ohne weiteres darüber klar sein muss, dass dieser zum sofortigen Ausschluss führt (vgl. OLG München, Urteil vom 21. März 1974, U (K) 2980/73, in BB 1974, 807; Beuthien aaO., m.w.N.).
55 
Ob die Wohnungsgenossenschaft wegen der besonderen Satzungszwecke und der Art ihres Zusammenlebens (vgl. Satzung vom Juli 2004 (AH 1 ff) und Beklagtenschriftsatz vom 25. Mai 2009 (AS. 105 - 121)) sich quasi zum „Sachwalter“ der betroffenen Personen machen kann, um den Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen, kann hier dahingestellt bleiben. Die Klage ist bereits wegen der formellen Fehler in den Ausschließungsbeschlüssen vom 3. Juli 2008 und vom 22. September 2008 begründet.
56 
2. Die von der beklagten Wohnungsgenossenschaft in ihren Schriftsätzen aufgeführten Vorwürfe sexueller Übergriffe des Klägers sind, soweit sie nicht in dem Ausschlussbeschluss des Vorstands vom 03. Juli 2008 aufgeführt sind, unbeachtlich.
57 
Im gerichtlichen Verfahren ist der Ausschließungsbeschluss lediglich auf seine formelle Rechtmäßigkeit und sachliche Berechtigung, nicht jedoch auf Zweckmäßigkeit und Ermessensausübung hin zu überprüfen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26. mai 1999, 8 U 17/99, in NZG 1999, 1234, veröffentlicht in Juris, Rn. 28; Hettrich/ Pöhlmann/Gräser/Röhrich, aaO., Rn 24 zu § 68). Der Ausschließungsbeschluss unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, auf die er im verbandsrechtlichen Verfahren gestützt worden ist. Das Nachschieben von Ausschließungstatsachen, die im Ausschließungsverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, die unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, II ZR 30/89, in NJW 1990, 40 m.w.N. zum Ausschluss aus einem Verein; OLG Köln, Urt. v. 15. Januar 1992, 11 U 161/91, in OLGR 1992, S. 136, 137; OLG Celle, Urteil v. 22. Juli 1998, 13 U (Kart) 171/98 in OLG Celle 1999, 58, veröffentlicht in Juris, Rn. 34). Dies muss auch dann gelten, wenn sich der Ausschließungsbeschluss nicht auf in der Satzung im einzelnen bezeichnete Gründe, sondern - mit oder ohne Bezugnahme in der Satzung - auf den auch im Vereinsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz stützt, dass eine Lösung von Dauerrechtsverhältnissen zulässig ist, wenn in der Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die weitere Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht (vgl. BGH, Urteil v. 3. März 1971, KZR 5/70, in NJW 1971, 879, 880; BGH, Urteil v. 13. Juli 1972, II ZR 55/70, in NJW 1972, 1892, 1893). Auch dann müssen die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben soll, bereits im Ausschließungsbeschluss bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.).
58 
Im vorliegenden Fall maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts sind demnach allein die in dem Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 aufgeführten Gründe
59 
- des sexuelle Missbrauch der minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin im Jahr 2004/2005,
60 
- der verharmlosende Äußerungen des Klägers über diesen Vorfall gegenüber einer Nachbarin im April 2007, sowie
61 
- angeblich weiterer, in diesem Zusammenhang „aufgedeckte“ sexuelle Belästigungen indem der Kläger (a) wiederholt Frauen und heranwachsende Mädchen aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft unerwartet mit Bildmaterial konfrontiert hat, auf dem er u.a. im Jahr 2003/2004 und in der ersten Jahreshälfte 2005 mit erigiertem Penis oder beim Geschlechtsakt zu sehen ist, (b) als er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2000 verbal sexistische Äußerungen getätigt hat indem er vorbeilaufenden 12 bis 14 Jahre alte Mädchen „ach, lecker“ hinterher rief oder im Februar 2006 Frauen als sein Beuteopfer, „egal wie alt sie ist“, bezeichnete und schließlich (c) die Nachbarschaft wiederholt in den Jahren 2001 bis 2006 in abgewandelter Form mit „Viagra-Geschichten“ konfrontierte.
62 
Die hier aufgeführten Daten der behaupteten Vorfälle sind dabei nicht im Vorstandsbeschluss aufgeführt, sondern wurden erstmals auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 22. Januar 2009 (AS. 69) im Beklagtenschriftsatz vom 09. Februar 2009 genannt (AS. 71 ff).
63 
Soweit der Kläger im Jahr 2003 in seiner Wohnung dem benannten Zeugen A. Nacktaufnahmen seiner Lebensgefährtin gezeigt (Seite 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.12.2008 - AS 51 und Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 0.2.2009 - AS 73), und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt irgendwann einmal zwischen 2002 und 2004 seine Erziehungsvorstellungen über das Mädchen gegenüber Dritten geäußert haben soll (Seite 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.12.2008 - AS 51 und Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 0.2.2009 - AS 73), kann ein Ausschluss des Klägers nicht hierauf gestützt werden, da diese Gründe nicht im Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 aufgeführt sind. Der Beschluss verweist nur auf sexuelle Belästigungen von Frauen und heranwachsenden Mädchen, nicht von Männern - hier: Zeuge A. Die angeblichen Äußerungen des Klägers über Erziehungsmethoden gegenüber dem Kind sind ebenfalls in diesem Beschluss nicht genannt.
64 
Die Beklagte hat sich - aus oben dargelegten Gründen - durch ihre allgemein gehaltenen Formulierungen im Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 - wie z.B. „Aufzählung fortsetzen“,, „Liste lässt sich fortsetzen“ - auch nicht die Möglichkeit offen halten können, für beliebige Zeiträume eine beliebige Anzahl von Gründen bzw. Vorfällen „nachschieben“ zu können.
65 
3. Nach alledem kann der von dem Kläger angegriffene Ausschließungsbeschluss der Beklagten Gegenstand gerichtlicher Überprüfung nur mit dem Inhalt sein, mit dem er tatsächlich gefasst worden ist, d.h. mit der Begründung, mit der der Ausschließungsantrag zur Abstimmung des Vorstands gestellt und von dieser angenommen worden ist. In dieser Form genügt er nicht den Anforderungen, die aus rechtsstaatlichen Erwägungen an eine ausreichende Bezeichnung der Ausschließungsgründe gestellt werden müssen.
66 
An das Ausschließungsverfahren und an die Begründung eines Ausschließungsbeschlusses einer Wohnungsgenossenschaft oder eines Idealvereins dürfen nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden, wie an ein gerichtliches Verfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um kleinere Genossenschaften oder Vereine handelt, die keine besonderen für die Durchführung von Vereinsstrafverfahren einschließlich Ausschließungsentscheidungen zuständigen Organe mit entsprechender Vorbildung oder wenigstens Erfahrung ihrer Mitglieder besitzen, bei denen vielmehr die Zuständigkeit für die Durchführung von Vereinsausschlüssen beim Vorstand oder bei der allgemeinen Mitgliederversammlung liegt.
67 
Auch und gerade dann, wenn man unter solchen Rücksichten im Einzelfall eine Lockerung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Begründung eines Ausschließungsbeschlusses, wie oben angedeutet, für zulässig hält, ist jedoch an dem Mindesterfordernis festzuhalten, dass die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluss führen sollen, wenigstens im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann, dass die zur Entscheidung aufgerufenen Mitglieder nicht im Unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen und dass nach der Abstimmung für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher vom Vorstand als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist (zu diesem Konkretisierungserfordernis, vgl. bereits BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987, II ZR 43/87, in BGHZ 102, 265, 274f.), damit das Gericht darüber befinden kann, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1983, II ZR 138/82, in BGHZ 87, 337, 345). Soll Ausschlussgrund nicht ein als erwiesen anzusehendes vereinsschädliches Verhalten, sondern lediglich der dringende, durch Tatsachen belegte, durch weitere Ermittlungen nicht näher aufklärbare Verdacht eines solchen Verhaltens sein, der die Vertrauensgrundlage mit oder ohne vorwerfbares Zutun des betreffenden Mitgliedes zerstört hat, so ist auch dies gegenüber der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung mit der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Deutlichkeit klarzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.). Auch ein Ausschluss wegen Vertrauensverlustes muss sich auf bestimmte, im einzelnen festgestellte Tatsachen stützen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.; sowie Urteil vom 13. Juli 1972 - II ZR 55/70, NJW 1972, 1892, 1893 re. Sp.).
68 
Diese Mindestanforderungen werden verfehlt, wenn die Beschlussvorlage vom 06. Juni 2008 wie im vorliegenden Fall pauschale Vorwürfe, die tatsächliche Anzahl der behaupteten Vorfälle, erwiesene und mögliche Ausschlussgründe darstellende Tatsachen, verschiedene denkbare Bewertungen derselben ohne nähere Angabe von Zeit und Ort und - teilweise - konkret betroffenen Personen so bis zur Ununterscheidbarkeit miteinander vermengt und zur Abstimmung stellt, dass zwar Stimmung gegen den Auszuschließenden erzeugt wird, dass aber die konkreten Tatsachen, die den zum Ausschluss führenden Vertrauensverlust begründen sollen, dahinter verschwimmen und weder für die zur Abstimmung aufgeforderten Mitglieder noch für die zur Nachprüfung des Ausschließungsbeschlusses berufenen Gerichte hinreichend konkret feststehen.
69 
Im vorliegenden Falle fehlt es in den vom Kläger angegriffenen Beschlüssen der Beklagten zu den einzelnen Vorfällen an Zeit-, Orts- und - teilweise - Opferangaben. Die Vorwürfe umfassen, wie sich erst auf Nachfragen des Gerichts ergab, tatsächlich einen Zeitraum vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2006, d.h. insgesamt 7 Jahre und auch ca. 2 Jahre vor dem Vorstandsbeschluss.
70 
Unbestimmt und wertend sind - ohne ergänzende Angaben von Tatsachen - Formulierungen wie, der Kläger habe sich „über den Missbrauch äußerst verharmlosend geäußert“, bzw. habe „das Selbstverständnis der Nachbarschaftshilfe für seine Zwecke ausgenutzt“.
71 
Den Eindruck einer Vielzahl von Taten Rechnung tragen die verschiedenen Formulierungen - „wiederholt“, „die Aufzählung lässt sich fortsetzen“, „weitere - schwerwiegende - Belästigungen dieser Art sind dem Vorstand bekannt, wurden jedoch auf expliziten Wunsch der Betroffenen nicht in dieser Auflistung aufgeführt“, „Nachbarschaft wurde von ihm regelmäßig“, „andere Alltagssituationen genutzt, um Frauen aus seiner Nachbarschaft unvermittelt mit sexualisiertem Bildmaterial zu konfrontieren“, „z.B. Nachbarinnen etwas auf seinem Rechner gezeigt …, wurden sie mit einem Bildschirmschoner überrascht, auf dem X. in Detailaufnahmen beim Geschlechtsakt zu sehen war“, „In dem Zusammenhang kam es ebenfalls zu unerwünschten sexualisierten Auftritten seinerseits“ - ohne dass diese Wortwahl mit Tatsachenvortrag untermauert wurde.
72 
Der behauptete Vorfall, wonach der Kläger einer Besucherin ein Foto von sich bei einem Geschlechtsakt gezeigt hat, wird übrigens in den Beklagtenschriftsätzen überhaupt nicht mehr erwähnt.
73 
Wesentlich ist des Weiteren, dass zu dem offensichtlich schwerwiegendsten Vorwurf, dem sexuellen Missbrauch des Kindes, es aufgrund fehlender Anzeige durch die Mutter oder irgendeines Mitglieds der Wohnungsgenossenschaft zu keiner strafrechtlichen Aufarbeitung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft gekommen ist.
74 
Vielmehr hat die Mutter des betroffenen Kindes gemeinsam mit dem Kläger eine Beratungsstelle aufgesucht und haben sich Mutter und Kläger einvernehmlich zu Geldleistungen an das Kind zur Förderung von Bildungs- und Erziehungszwecken geeinigt.
75 
Die Mutter des betroffenen Kindes hat sich verschiedentlich an die beklagte Wohnungsgenossenschaft mit der Bitte gewandt, diesen schwerwiegenden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Interesse des Kindes nicht weiter zu verfolgen. So hat die Mutter in einem Schreiben vom 17. Juni 2007, d.h. ein Jahr vor dem Ausschlussbeschluss, u.a. ausgeführt:
76 
„Bitte bedenkt, dass im Falle einer Räumungsklage, der Richter die Gründe kennen muss und dann, selbst wenn der Tatbestand nicht für eine Verurteilung reichen würde, was er nicht tut, Y. befragt werden würde, was ich unbedingt vermeiden will. Die hat mit der Trennung der Familie, dem letzten Schulwechsel, und dem Umstand, dass alle in der M. zu wissen glauben, was geschehen ist, genug. Das ist ihr so unangenehm, dass sie jetzt bei meiner Mutter wohnt. Bitte verschont uns!
77 
Die M. ist keine heile Welt, es gibt Alkoholiker, Menschen, denen mal die Hand ausrutscht, Menschen die Fehler machen, manchmal Fehler, die nicht wieder gut zu machen sind und unter denen andere sehr leiden. Das wird sich auch nicht ändern, wenn X. geht“
78 
(AH 31).
79 
Wie sehr es der Mutter des Kindes daran gelegen ist, die Interessen des Kindes zu wahren und Ruhe in diese Angelegenheit zu bringen, zeigt auch eine E-Mail an die Beklagte von Anfang 2009 (zum Inhalt vgl. AS. 127).
80 
Über diese dringende Bitte der Mutter hat sich beklagte Wohnungsgenossenschaft hinweggesetzt und mit der mit großem Abstand schwerwiegendsten und für einen Ausschluss maßgeblichen Begründung eines sexuellen Missbrauchs sich die Sache des Kindes zu eigen gemacht, ohne jedoch die Vorwürfe in der Vorlage vom 06. Juni 2008 bzw. dem Ausschlussbeschluss vom 3. Juli 2008 nach Inhalt, Ort und Zeit näher auszuführen oder sich gar mit dem Anliegen des Kindes bzw. der Mutter auseinanderzusetzen.
81 
Des weiteren fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner der in dem Ausschließungsbeschluss aufgeführten, betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreter oder durch den Vorstand oder irgendein Mitglied der beklagten Wohnungsgenossenschaft bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wegen der Vorwürfe, Sexualdelikte begangen zu haben, angezeigt wurde.
82 
Es wurde auch gegen ihn kein einziges Zivilgerichtsverfahren durch eine der genannten Personen - durch einstweilige Verfügung auf Unterlassen oder Hauptsacheverfahren auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld - geführt.
83 
Dass diese aus den Jahren 2000 bis 2006 durch Gespräche und Fotografien angeblich belästigten Personen den Kontakt zum Kläger während des Gesprächs umgehend abgebrochen oder den künftigen Umgang mit ihm vermieden oder dem Kläger untersagt hätten, ist mit Ausnahme der Frau G., die im Jahr 2003/2004 Nacktbilder des Klägers als Urlaubsbilder zu sehen bekommen haben soll (Beklagtenschriftsatz vom 29. Dezember 2008, Seite 9, AS 53), nicht vorgetragen. Dies ist sehr ungewöhnlich, da im Vorstandsbeschluss vom 3. Juli 2008 noch ausgeführt ist, dass sämtliche Vorfälle von den betroffenen Frauen eindeutig als sexuelle Übergriffe bzw. sein exhibitionistisches Verhalten durchgehend als Belästigung empfunden wurde.
84 
Somit lässt die Antragsbegründung vom 06. Juni 2008 bzw. ihm wortwörtlich folgend der Vorstandsbeschluss vom 03. Juli 2008 nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger aufgrund erwiesener, ihm zum Vorwurf gereichender Tatsachen oder aufgrund nicht näher aufklärbarer, aber die notwendige Vertrauensgrundlage zerstörender Verdachtsmomente ausgeschlossen werden sollte. Durch die gewählten Formulierungen kann in einer zur Emotionalisierung der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsversammlung geeigneten Weise suggeriert werden, dass die Versammlungen den Ausschluss in Wahrheit wegen einer Vielzahl von Sexualdelikten über einen begrenzten Zeitraum gegenüber besonders schutzbedürftigen Kindern und Frauen, zu denen sich die Beschlussvorlage und folglich auch der Vorstand bzw. Aufsichtsrat nicht bekennt, erfolgen soll. Gerade beim Vorwurf von Sexualdelikten, die bei öffentlicher Wahrnehmung zur Existenzvernichtung des Beschuldigten führen können, ist es ein zwingendes Gebot rechtsstaatlichen und damit fairen Verfahrens, wenn sich der Beschuldigte nicht mit nur angedeuteten Vorfällen oder gar Gerüchten auseinandersetzen muss, sondern ihm die Möglichkeit einer tatsächlichen Rechtsverteidigung eingeräumt wird. Auch ein ebenso zwingend gebotener Opferschutz, gerade bei Sexualdelikten, kann nicht den Mindeststandard fairen Verfahrens aushebeln. Ansonsten wäre Raum für Willkür und Handlungen aus sachfremden Motiven. In einem solchen Fall bewusster Zweideutigkeit der Antragsbegründung, die weit über die niemals ganz auszuschließende Möglichkeit hinausgeht, dass sich einzelne Mitglieder des Ausschließungsorgans auch bei eindeutiger Bezeichnung der Ausschlussgründe bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen (mit- )bestimmen lassen, ist eine rechtlichen Anforderungen genügende Bestimmung der konkreten Tatsachen, die für den Ausschließungsbeschluss von Vorstand und Aufsichtsrat maßgebend waren, nicht mehr möglich (vgl. dazu auch schon BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.).
85 
Damit ermangelt es dem Ausschließungsbeschluss der Beklagten an der zu seiner rechtlichen Wirksamkeit erforderlichen Begründung durch die Angabe hinreichend bezeichneter Tatsachen, auf die der Ausschluss gestützt ist.
86 
Wegen der formellen Fehler der Beklagten in der Begründung der Ausschließung des Klägers war daher festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss der Beklagten vom 03. Juli 2008 in Gestalt des die „Berufung“ zurückweisenden Beschlusses vom 22. September 2008 unwirksam ist.
III.
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 31. Juli 2009 - 6 O 250/08

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 31. Juli 2009 - 6 O 250/08 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung


(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden. (2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung ers

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 68 Ausschluss eines Mitglieds


(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. (2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlo

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.