Landgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 11 T 635/14

published on 14.03.2016 00:00
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2016 - 11 T 635/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 09.10.2014, Az. 12 C 80/14, teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

2. Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.800,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung gegeneinander aufgehoben.
Grundsätzlich hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung diejenige Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, die bei dem ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang die Kosten zu tragen gehabt hätte. Dabei ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung ausreichend (OLG Celle, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 13 U 60/12 - WRP 2013, 212; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Auflage 2016 § 91a Rn. 24).
Diese summarische Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Klage sehr wahrscheinlich in vollem Umfang erfolglos geblieben wäre. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es bereits keine Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers gibt. Der Kläger verlangt explizit einen Vorschuss für die Selbstvornahme einer Reparatur an Gemeinschaftseigentum (für die Leckbeseitigung an einem Frischwasserrohr). Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ist aber gemäß §§ 21 Absatz 5 Ziffer 2, 27 Absatz 1 Ziffer 2 WEG Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft sowie Aufgabe des Verwalters. Unterlassen die Gemeinschaft oder der Verwalter erforderliche Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht zur Selbstvornahme berechtigt, sondern müssen ihren Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 -, BGHZ 202, 375, juris Rn. 10). Lediglich im Rahmen der Notgeschäftsführung gemäß § 21 Absatz 2 WEG können sie sogleich das Erforderliche veranlassen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Die Notgeschäftsführung gibt ebenso wie die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB dem einzelnen Wohnungseigentümer aber nur einen Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen, nicht jedoch einen Anspruch auf Vorschuss für die voraussichtlichen Aufwendungen. Eine spezielle Vorschrift für eine Selbstvornahme und einen Kostenvorschussanspruch wie im Werkvertragsrecht in § 637 Absatz 3 BGB gibt es nicht. Die Vorschrift aus § 669 BGB ist nicht auf die Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden (Hönn in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 669 Rn. 11; MüKoBGB/Seiler 6. Auflage 2012 § 669 Rn. 10). Zudem kann der Vorschuss gemäß § 669 BGB nicht eingeklagt werden, sondern ist eine Obliegenheit des Auftraggebers und führt allenfalls dazu, dass die Ausführung des Geschäfts verweigert werden darf (BGH, Urteil vom 27. März 1980 - VII ZR 214/79 -, BGHZ 77, 60; Staudinger/Michael Martinek (2006) BGB § 669 Rn. 5). Es ist also keine Rechtsgrundlage für einen Vorschussanspruch ersichtlich. Es erscheint auch richtig, keinen Vorschussanspruch zu gewähren, denn es ist der Gemeinschaft nicht zuzumuten, einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft Geldmittel zur Verfügung stellen zu müssen, auf deren ordnungsmäßige Verwendung sie keinen Einfluss hat, und dies zudem für Maßnahmen, über deren Durchführung sie selbst zu entscheiden hat.
Die Klage war bei summarischer Prüfung folglich unschlüssig und wäre deshalb ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen gewesen. Daher ist es allein billig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Die Anschlussbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber aus den genannten Gründen unbegründet und daher zurückzuweisen.
3. Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO richtet sich nach dem Kosteninteresse der Parteien (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Auflage 2014 § 91a Rn. 48). Dabei wurde als Streitwert der plausible Betrag von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt, den das Amtsgericht in Anwendung von § 49a GKG festgesetzt hat. Daraus ergeben sich Gesamtkosten von etwa 1.600 EUR. Hinzu kommen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die mangels Angaben auf 1.200,00 EUR geschätzt wurden.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung steht und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Absatz 2, 3 ZPO).
Dr. Otto
Richter am Landgericht
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17.10.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 9/14 Verkündet am: 17. Oktober 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 21 Abs. 4, Abs
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.