Landgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2004 - 11 T 380/03

bei uns veröffentlicht am09.03.2004

Tenor

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst.

Gründe

 
1. Auf die gemäß §§ 309 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 InsO statthafte und auch form- und fristgerecht und damit insgesamt in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 4 InsO, 569 ZPO) des Gläubigers gegen den seine Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.08.2003 ist im Hinblick auf das übereinstimmend für erledigt betrachtete Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.
Die Zulässigkeit jedenfalls der übereinstimmenden Erledigungserklärung nur des Rechtsmittelverfahrens ist nach zutreffender Ansicht (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 1447, 1448; KG MDR 1986, 592; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a Rn. 19) anzuerkennen; dies gilt entsprechend im Insolvenzverfahren (Zöller/Vollkommer, § 91 a Rn. 58 Stichwort "Insolvenzverfahren"). Sie entspricht dem in kontradiktorischen Verfahren allgemein geltenden Dispositionsgrundsatz und trägt der eingetretenen verfahrensrechtlichen Überholung Rechnung: Mit der Rücknahme des Ersetzungsantrages ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert und das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen, § 311 InsO; für das Weiterbetreiben des Rechtsmittels gegen den damit gegenstandslos gewordenen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.08.2003 besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Bei der eingetretenen Verfahrenslage ist das Schweigen der Schuldnerin auf die Anfrage des Gerichts vom 12.11.2003 bei der gebotenen interessengerechten Wertung als Zustimmung zur Erledigungserklärung des Gläubigers aufzufassen, da nichts dafür spricht, dass sie selbst nach Antragsrücknahme noch auf eine Sachentscheidung über die Beschwerde hinwirken wollte, etwa weil sie diese von Anfang an als unzulässig oder als unbegründet angesehen hätte.
In entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO ist bei übereinstimmend für erledigt erklärtem Rechtsmittelverfahren nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, a.a.O.), zumal für die beim Insolvenzgericht angefallenen Kosten gemäß § 310 InsO ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt.
2. Analog § 91 a ZPO sind die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben.
Für die nach dieser Billigkeitsvorschrift zu treffende Kostenentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, wer nach allgemeinen oder speziellen kostenrechtlichen Grundsätzen bei summarischer Prüfung ohne die einvernehmliche Streitbeilegung voraussichtlich die Kosten zu tragen gehabt hätte. Danach ist die Kostenaufhebung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO) angemessen, denn keinem der Beteiligten gebührt ein Kostenerstattungsanspruch nach diesem Maßstab gegen den anderen Teil.
a) Ein Erstattungsanspruch des Gläubigers kommt im Hinblick auf die spezielle Vorschrift des § 310 InsO nicht in Betracht.
Danach haben die Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Diese ungewöhnliche Vorschrift (Hess, Insolvenzordnung, Band 1, 1999, § 310 Rn. 4) bezweckt eine umfassende Freistellung des Schuldners von Kostenerstattungsansprüchen des Gläubigers unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt werden. Neben dem gerichtlichen Kostenerstattungsanspruch sind deshalb selbst schadensersatzrechtliche Haftungstatbestände, etwa aus Verzug, oder vertragliche Kostenerstattungsregelungen ausgeschlossen (Hess, a.a.O.; Münchener Kommentar/Ott, Insolvenzordnung, 2003, § 310 Rn. 4; Heidelberger Kommentar/Landfermann, Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 310 Rn. 1 f; Braun/Buck, Insolvenzordnung, 2002, § 310 Rn. 1 f). Der Schuldner soll durch außergerichtliche Kosten des Gläubigers nicht von dem Versuch einer gütlichen Schuldenbereinigung abgehalten und das Verfahren zudem von einem Streit um die Angemessenheit der von den Gläubigern aufgewendeten außergerichtlichen Kosten nicht belastet werden (vgl. die vorzitierten Literaturnachweise).
Damit kommt aber auch im Beschwerdeverfahren über die Ersetzung der Zustimmung ein Kostenerstattungsanspruch des widersprechenden Gläubigers nicht in Betracht. Das Gericht differenziert weder nach dem Rechtszug, in dem – nach allgemeinen Grundsätzen – ein gerichtlicher Kostenerstattungsanspruch anfiele noch nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern setzt lediglich den Zusammenhang der dem Gläubiger entstandenen Kosten mit dem Schuldenbereinigungsplan voraus. Gerade dann, wenn die Gläubigereinwendungen berechtigt sind und seine Zustimmung deshalb nicht ersetzt werden kann, wirkt sich der Ausschluss des gerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs aus, denn im Falle seines "Unterliegens" im Ersetzungsverfahren nach § 309 InsO hätte der Gläubiger auch nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten (§ 91 ZPO).
10 
b) Auch der Schuldnerin gebührt jedoch kein Kostenerstattungsanspruch. Unabhängig davon, ob § 310 InsO nicht ohnehin entnommen werden kann, dass im kontradiktorischen Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers sowieso keine Kostenentscheidung ergehen soll (vgl. Heidelberger Kommentar/Landfermann, § 310 Rn. 2) und dies auch für das Beschwerdeverfahren gilt, ist ein Erstattungsanspruch der Schuldnerin jedenfalls bereits deshalb unbillig, weil sie die Erledigung des Beschwerdeverfahrens aus freien Stücken durch Rücknahme ihres Ersetzungsantrags bewirkt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, § 91 a Rn. 25).
11 
3. Da die Beschwerde weder zurückgewiesen noch verworfen wurde und deshalb keine Gerichtskosten anfallen und Auslagen nicht zu erstatten sind, erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.
12 
4. Diese Entscheidung unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 6, 7 InsO.
13 
Die Anfechtbarkeit kostenrechtlicher Beschwerdeentscheidungen folgt nicht aus der InsO (§ 6), sondern ergibt sich aus § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO, weshalb insoweit gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht besonders zugelassen werden muss, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Münchener Kommentar/Ganter, Band 3, § 7 n.F. Rn. 26; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2001, 193).
14 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen jedoch nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2004 - 11 T 380/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2004 - 11 T 380/03

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2004 - 11 T 380/03 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs


(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

Insolvenzordnung - InsO | § 309 Ersetzung der Zustimmung


(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzge

Insolvenzordnung - InsO | § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag


Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

Insolvenzordnung - InsO | § 310 Kosten


Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

Referenzen

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.