Insolvenzordnung - InsO | § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
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(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzge
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 01/12/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolven
published on 16/10/2014 00:00
Tenor
1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kl
published on 09/03/2004 00:00
Tenor
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst.
Gründe
1
1. Auf die gemäß §§ 309 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 InsO statthafte
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Annotations
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf...