Insolvenzordnung - InsO | § 310 Kosten

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

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published on 09/03/2004 00:00

Tenor 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst. Gründe   1  1. Auf die gemäß §§ 309 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 InsO statthafte
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