Insolvenzordnung - InsO | § 310 Kosten
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
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published on 09/03/2004 00:00
Tenor
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst.
Gründe
1
1. Auf die gemäß §§ 309 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 InsO statthafte
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