Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013 – 56 C 2706/12 WEG – abgeändert und wie folgt gefasst:

Die in der Erbbauberechtigtenversammlung der Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft vom 21. August 2012 unter den Tagesordnungspunkten Ziffer 4 bis Ziffer 18 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft … in … Freiburg. Die Gemeinschaft besteht aus 13 Mitgliedern, die ihre Postanschrift überwiegend in Südbaden haben, ein Mitglied wohnt in Düsseldorf. Der Kläger ficht mit seiner Klage die unter den Tagesordnungspunkten 4 bis 18 gefassten Beschlüsse der Erbbauberechtigtenversammlung vom 21. August 2012 an. In der Teilungserklärung vom 20. Juli 1966 ist unter § 14 Nummer 3 bestimmt, dass für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Erbbauberechtigtenversammlung die Absendung der Einladung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift genügt (Akten erster Instanz Seite 75). In § 14 Nummer 2 ist geregelt, dass der Verwalter wenigstens einmal im Jahr im Laufe des ersten Kalendervierteljahres die Versammlung einzuberufen hat.
Die Verwalterin lud mit Schreiben vom 6. August 2012 zur Erbbauberechtigtenversammlung am 21. August 2012 ein. In Baden-Württemberg waren im gesamten August 2012 Sommerferien der Schulen.
Der Kläger macht Einladungsmängel geltend. Er habe die Einladung erst am 8. August 2012 erhalten; damit sei die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Spanien gewesen, eine Nachbarin habe sich um die Post gekümmert. Er habe nicht mehr einrichten können, zur Versammlung zu erscheinen. Außerdem habe die Versammlung nicht in den Sommerferien stattfinden dürfen. Allenfalls dringliche außerordentliche Sitzungen seien zulässig. Nach der Teilungserklärung sei die Versammlung im ersten Quartal durchzuführen.
Wegen der unzulässigen Einberufung der Versammlung in der Ferienzeit sei die Verwalterin nicht zu entlasten und nicht wieder zu bestellen gewesen (Tagesordnungspunkte 5 und 9). Die Wiederbestellung der Verwalterin entspreche auch noch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung: Sie führe keine Beschlusssammlung, stelle falsche Behauptungen über Baumaßnahmen von ihm auf und ignoriere seine Anträge zur Tagesordnung.
Die Beklagten erwidern, dass die Einladungen gemäß § 14 Nummer 3 der Teilungserklärung am 6. August 2012 und damit rechtzeitig abgesandt worden seien. Sie selbst hätten die Einladung rechtzeitig am 7. August 2012 erhalten. Der Kläger habe auch nicht sogleich nach Erhalt, sondern erst am 20. August 2012 eine Verlegung der Versammlung beantragt. Ein möglicher Ladungsmangel habe sich auch nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt.
Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Einladung erst am 8. August 2012 bei ihm eingegangen sei. Eine Versammlung in der Ferienzeit sei zulässig; immerhin seien die Mitglieder auch zahlreich erschienen. Die materiellen Mängel der Beschlüsse seien mit den formellen verknüpft gewesen, deshalb müsse auf sie nicht weiter eingegangen werden.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Anfechtungsklage in vollem Umfang weiter. Zu Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Vortrag aus erster Instanz und macht geltend, dass das Amtsgericht den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt habe. Seine Lebensgefährtin habe ein schulpflichtiges Kind, deshalb und wegen Bauferien sei er auf die Ferienzeit als Urlaubszeit angewiesen. Die Jahresabrechnung sei aus materiellen Gründen nichtig.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Versammlungen könnten auch zur Ferienzeit abgehalten werden; andernfalls würden bei den verschobenen Ferienzeiten in den verschiedenen Bundesländern nur wenige Wochen für Versammlungen zur Verfügung stehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Anfechtungsklage ist in vollem Umfang stattzugeben.
10 
1. Die Beschlüsse sind allerdings nicht schon deshalb für ungültig zu erklären, weil der Kläger die Einladung nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 24 Absatz 4 WEG erhalten hat. Denn § 14 Nummer 3 der Teilungserklärung vom 20. Juli 1966 enthält eine zulässige Vereinbarung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 WEG über eine Zugangsfiktion, wonach für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung die Absendung der Einladung genügt (LG Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 318 T 5/11 – ZWE 2012, 55; Bärmann/Merle WEG 12. Auflage 2013 § 24 Rn. 35; Staudinger/Bub BGB 13. Bearbeitung 2005 § 24 WEG Rn. 17a; Palandt/Bassenge BGB 72. Auflage 2013 § 24 WEG Rn. 5). Unstreitig wurde hier die Einladung am 6. August 2012 versandt, so dass die Zwei-Wochen-Frist gewahrt wurde. Auf den tatsächlichen Zugang beim Kläger kommt es nicht an.
11 
2. Die Versammlung wurde jedoch zur Unzeit einberufen. Es ist nicht erkennbar, dass sich dieser Fehler mit Sicherheit nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.
12 
a. Allerdings enthält das Wohnungseigentumsrecht keine ausdrückliche Regelung darüber, zu welchem Zeitpunkt eine Versammlung der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungserbbauberechtigten (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 2 WEG) stattfinden soll. Die Frage ist deshalb nach den Regeln des § 21 WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beantworten. Dabei können die Mitglieder durch Vereinbarung Vorgaben zum Versammlungszeitpunkt machen. Denn § 24 WEG ist grundsätzlich abdingbar. Daher kann die Gemeinschaft durch Vereinbarung bestimmte Zeiträume für die Versammlung vorschreiben (Staudinger/Bub BGB 13. Bearbeitung 2005 § 24 WEG Rn. 11). Dies ist vorliegend in § 14 Nummer 2 der Teilungserklärung geschehen; darin ist vorgeschrieben, dass die Versammlung im Laufe des ersten Kalendervierteljahres einzuberufen ist. Der Kläger hat sich in der Anfechtungsbegründung auf diese Regelung bezogen, ohne dass das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung darauf eingegangen ist. Zwar sind die auf einer Versammlung, die nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums stattfinden, gefassten Beschlüsse nicht zwingend für ungültig zu erklären. Wenn aber die Gemeinschaft vereinbart hat, dass die Versammlung im ersten Quartal stattfinden muss, dann muss die Verwalterin bei der Terminierung außerhalb dieses Zeitrahmens auf die Belange der Mitglieder in gesteigertem Maß Rücksicht nehmen. Nach der Gemeinschaftsordnung müssen sich die Mitglieder nämlich nur im ersten Quartal für eine Versammlung zur Verfügung halten. Verlässt die Verwaltung den vorgeschriebenen Zeitrahmen, muss sie durch die Wahl des Zeitpunkts und die Gestaltung der Einberufung dafür Sorge tragen, dass die Mitglieder von ihrem Teilnahmerecht auch Gebrauch machen können. Denn bei der Bestimmung des Versammlungszeitpunkts hat die Verwaltung grundsätzlich zu beachten, dass das Teilnahmerecht an der Versammlung Kernelement der Mitgliedschaft ist. Sie darf daher die Teilnahme nicht durch die Art und Weise der Terminsbestimmung vereiteln (Jennißen/Elzer WEG 3. Auflage 2012 § 24 Rn. 79 a; Gottschalg NZM 2009, 529). Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend der Fall – die Gemeinschaft aus einer überschaubaren Personenzahl besteht und daher eine solche Rücksichtnahme ohne größeren Aufwand möglich ist. Insbesondere muss die Verwaltung die Mitglieder ausreichend weit vor dem Versammlungstermin über die Versammlung unterrichten, damit sich die Mitglieder darauf einstellen können. Hier hat die Verwalterin jedoch in denkbar kurzer Frist, die gerade die Mindestvorgabe des § 24 Absatz 4 WEG einhielt, zu einer Versammlung eingeladen. Mit einer solch kurzfristigen Anberaumung außerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums mussten die Mitglieder gemäß § 14 Absatz 2 der Teilungserklärung nicht rechnen.
13 
b. Zudem durfte die Verwalterin die Versammlung nicht so kurzfristig innerhalb der Sommerschulferien ansetzen. Ob eine Versammlung in den Schulferien stattfinden kann, wird unterschiedlich beantwortet. So halten einige Stimmen eine Anberaumung in den Schulferien nur in dringlichen Fällen (Jennißen/Elzer WEG 3. Auflage 2012 § 24 Rn. 79 a) oder bei einem triftigen Grund (Gottschalg NZM 2009, 529) für zulässig, während andere Stimmen meinen, auch die Schulferien stünden generell (so offenbar Staudinger/Bub BGB 13. Bearbeitung 2005 § 24 WEG Rn. 49) oder aber zumindest insoweit zur Verfügung, als die konkrete Zusammensetzung der Gemeinschaft nicht ausnahmsweise dagegen spricht (Reichel-Scherer in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 24 WEG Rn. 37) bzw. als nicht auf Mitglieder mit schulpflichtigen Kindern Rücksicht genommen werden muss (Bärmann/Merle WEG 12. Auflage 2013 § 24 Rn. 54; so wohl auch LG München I, Urteil vom 28. Juni 2012 – 36 S 17241/11 WEG – ZWE 2012, 819). Ausgehend von dem Grundgedanken, dass der Versammlungszeitpunkt nicht das Teilnahmerecht der Mitglieder vereiteln darf, kann die Anberaumung einer Versammlung in der Ferienzeit, die auch für Mitglieder ohne schulpflichtige Kinder aus vielen Gründen (z. B. Lehrerberuf des Mitglieds oder seines Partners, Kinder im Kindergarten, verpflichtender Urlaub wegen Betriebsschließung, schulpflichtige und zu betreuende Enkelkinder etc.) typische Reisezeit ist, zumindest nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist. Nur dann ist sichergestellt, dass die Mitglieder ihre Teilnahme an der Versammlung einrichten können. Die Mindestvorgabe des § 24 Absatz 2 WEG von zwei Wochen reicht dafür nicht aus, weil durch sie innerhalb der typischen Reisezeit nicht sichergestellt wird, dass die Mitglieder rechtzeitig von der Versammlung erfahren, zumal wenn auch die Versendung der Einladung selbst in diese Zeit fällt. Die Verwaltung nimmt dann billigend in Kauf, dass einige Mitglieder nach der Urlaubsrückkehr die Einladung erst zur Kenntnis nehmen können, wenn die Versammlung schon abgehalten worden ist. Welcher Zeitraum gerade noch ausreichend wäre, muss die Kammer nicht bestimmen. Zwei Wochen genügen keinesfalls. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Verwaltung auf andere Weise sichergestellt hat, dass die Mitglieder an einer kurzfristig innerhalb einer typischen Reisezeit angesetzten Versammlung teilnehmen können, oder wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit handelt. Beides ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.
14 
Die Rechtsausführungen der Beklagten im nachgereichten Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 überzeugen die Kammer nicht. Die Kammer entscheidet nicht über die generelle Zulässigkeit von Versammlungen innerhalb von Schulferien. Die Anfechtung ist erfolgreich, weil die Verwaltung im konkreten Fall nicht ausreichend Sorge getragen hat, dass jeder Wohnungserbbauberechtigte an der außerhalb des vereinbarten Quartals, aber innerhalb der Schulferien angesetzten Versammlung teilnehmen kann.
15 
c. Allerdings sind bei einem Verstoß gegen das Gebot der Anberaumung zur vereinbarten bzw. zur zumutbaren und verkehrsüblichen Zeit die auf der zur Unzeit stattfindenden Versammlung gefassten Beschlüsse nicht in jedem Fall anfechtbar, sondern nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat (LG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2013 – 85 S 31/12 – ZMR 2013, 457; Palandt/Bassenge BGB 72. Auflage 2013 § 24 WEG Rn. 10; Reichel-Scherer in: jurisPK-BGB 6. Auflage 2012 § 23 Rn. 181). Die Kausalität wird widerleglich vermutet; sie fehlt nur, wenn feststeht, dass der betreffende Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre, wobei die materielle Feststellungslast bei den Mitgliedern liegt, die den Beschluss gefasst haben, also bei den Beklagten (LG München I, Urteil vom 28. Juni 2012 – 36 S 17241/11 – ZMR 2012, 819). Diese Kausalitätsvermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit – nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre (Jennißen/Elzer WEG 3. Auflage 2012 § 23 Rn. 96). Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Versammlung zur Unzeit das Teilnahmerecht einzelner Wohnungseigentümer verletzt hat und dies einen schweren Eingriff in den Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte darstellt. Es darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Versammlung auch in Anwesenheit des Klägers ebenso entschieden hätte. Das Abstimmungsverhalten kann auch durch die vorhergehende Diskussion beeinflusst werden. An die Widerlegung der Kausalitätsvermutung sind folglich hohe Anforderungen zu stellen (Urteil der Kammer vom 21. Februar 2012 – 11 S 46/11 – ZWE 2013, 36). Eine solche Ausnahmesituation, in der mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Versammlung auch bei Anwesenheit des Klägers ebenso abgestimmt hätte, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
16 
Entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 scheidet die Ursächlichkeit des formellen Fehlers bei der Beschlussfassung nicht schon deshalb aus, weil der Kläger die Beschlüsse sachlich nicht angegriffen hat. Erstens hat der Kläger bereits in der Anfechtungsbegründung einige sachliche Fehler einiger Beschlüsse gerügt, und zweitens entspricht es keinesfalls der herrschenden Meinung, dass die Kausalität formeller Mängel eine Rüge auch materieller Fehler voraussetze. Vielmehr kann ein völliges Ausbleiben der Rüge materieller Fehler in der Zusammenschau mit anderen Aspekten lediglich ein Indiz dafür sein, dass ein formeller Fehler sich nicht ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – V ZB 24/01 –, BGHZ 150, 109; LG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 29 S 121/11 – ZMR 2012, 727).
17 
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen das Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Absatz 2 WEG).
18 
4. Die Revision ist – auch auf ausdrücklichen Antrag der Beklagten – nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten wäre, ist nicht klärungsbedürftig; der vorliegende Rechtsstreit ist vielmehr geprägt von Besonderheiten des Einzelfalls (Vereinbarung über Versammlungszeitpunkt, äußerst kurze Zeitspanne zwischen Einladung und Versammlung), die die Kammer mittels einer fallbezogenen Anwendung des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass die Art und Weise der Einberufung der Eigentümer- bzw. Erbbauberechtigtenversammlung nicht das Teilnahmerecht der Mitglieder vereiteln darf, bewertet. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts über solche Einzelfallumstände ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Über die generelle Zulässigkeit von Versammlungen während der Schulferien musste die Kammer nicht entscheiden.

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(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.

(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.01.2011 – Az. 9 C 234/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten zu 88% und der Kläger zu 12%.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in .... Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer.
Hinsichtlich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil – soweit sie nicht von den Feststellungen dieses Urteils abweichen – Bezug genommen.
Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2010 und beantragte zudem die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sowie die gleichzeitige Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund.
Mit Urteil vom 12.01.2011 erklärte das Amtsgericht den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3 Nr. 2a über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2009 hinsichtlich der Abrechnungspositionen "Gebäudeversicherung" und "besondere Verwaltervergütung Wasserschaden" für ungültig. Außerdem erklärte es die Entlastung des Verwalters unter TOP 5 Nr. 4, die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags unter TOP 20 Nr. 16 und die Beauftragung von Rechtsanwalt ... mit einer umfangreichen Beratung betreffend das weitere Vorgehen gegen den Kläger auf Kosten der restlichen Eigentümer ohne den Kläger (TOP 23 Nr. 18) sowie die Übernahme der dem Verwalter im Rechtsstreit 9 C 468/08 vor dem Amtsgericht Karlsruhe auferlegten Kosten von EUR 244,60 durch die übrigen Eigentümer mit Ausnahme des Klägers (TOP 24 Nr. 19) für unwirksam. Im übrigen wies es die Klage ab, soweit sie sich gegen die Beschlüsse unter TOP 3 Nr. 2b und c richtete.
An der Prozessfähigkeit des Klägers bestanden nach Ansicht des Amtsgerichts keine Zweifel. Er verfolge mit seiner Klage sachliche Anliegen, die weitgehend begründet seien. Die Jahresabrechnung 2009 enthalte unstreitig unter den Positionen "Gebäudeversicherung" und "besondere Verwaltervergütung Wasserschaden" saldierte Positionen, bei denen Einnahmen aus dem Folgejahr berücksichtigt worden seien. Die Abrechnung sei daher bezüglich dieser beiden Positionen für ungültig zu erklären. Der Entlastungsbeschluss unter TOP 5 Nr. 4 sei zu Recht angefochten worden, weil der Verwalter die Abrechnung für 2009 nicht vollständig vorgelegt habe und insoweit noch Ansprüche der Eigentümer auf Ergänzung bestünden. Außerdem scheide eine Entlastung des Verwalters aus, weil er ohne jede Berechtigung die Kosten des gegen ihn gerichteten Rechtsstreits im Verfahren 9 C 468/08 vom Konto der Wohnungseigentümer entnommen habe. Auf Grund dieser und weiterer Verfehlungen des Verwalters erscheine eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar. Deshalb sei auch der weitere Klageantrag begründet, den Verwalter abzuberufen und den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Die Beschlüsse zu TOP 23 Nr. 18 und TOP 24 Nr. 19 seien für ungültig zu erklären, weil der Kläger vor der Beschlussfassung rechtswidrig von der Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen worden sei.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 24.01.2011 zugestellte Urteil am 18.02.2011 Berufung eingelegt, soweit das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie tragen vor, der Kläger sei prozessunfähig. Zudem sei die Klage dem Verwalter zugestellt worden, obwohl sie ihm nicht habe zugestellt werden dürfen, weil aufgrund des Streitgegenstands die Gefahr bestanden habe, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten werde. Schließlich sei es um die Entlastung und die Abberufung des Verwalters gegangen. Die Klage habe vielmehr mangels eines Ersatzzustellungsbevollmächtigen den einzelnen Beklagten zugestellt werden müssen. Deshalb sei keine wirksame Zustellung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt und Bestandskraft der Beschlüsse der Versammlung vom 26.05.2010 eingetreten. Hinsichtlich des Beschlusses unter TOP 3 Nr. 2a könne der Kläger lediglich eine Ergänzung der Abrechnung und nicht die Ungültigerklärung des Beschlusses verlangen. Die Entlastung des Verwalters sei nicht zu beanstanden. Ihm seien keine Verfehlungen anzulasten, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheinen ließen. Seine Erklärung, die Kosten des Verfahrens 9 C 468/08 seien den übrigen Wohnungseigentümern auferlegt worden, habe auf einem Irrtum beruht. Der Betrag sei mittlerweile vom Verwalter erstattet worden. Die übrigen Wohnungseigentümer seien jedoch entschlossen, die Kosten zu übernehmen. Die Beschlüsse unter TOP 23 Nr. 18 und TOP 24 Nr. 19 seien nicht Gegenstand der Eigentümerversammlung gewesen. Sie seien erst nach der offiziellen Eigentümerversammlung, die bereits nach der vorgezogenen Abstimmung über TOP 25 beendet gewesen sei, gefasst worden. Zudem beträfen sie den Kläger inhaltlich nicht. Der Kläger sei der Bitte, den Sitzungssaal zu verlassen, freiwillig nachgekommen.
Die Beklagten haben den Antrag verlesen:
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.01.2011 – 9 C 234/10 – wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
10 
Der Kläger hat beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er tritt der Berufung entgegen. Die Klage sei wirksam innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG an den Verwalter zugestellt worden. Der Verwalter habe die veruntreuten Gelder dem Girokonto der Eigentümer nicht wieder gutgeschrieben. Auch die fehlenden Eintragungen in der Beschlusssammlung habe der Verwalter nicht nachgeholt. Er selbst habe die Versammlung am 26.05.2010 nicht freiwillig verlassen.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die von den Parteien vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
14 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber in der Sache erfolglos.
15 
1. An der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel. Zwar hat er sich mehrfach in nicht hinnehmbarer Weise über den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geäußert. Diese Äußerungen bieten jedoch unabhängig von möglichen strafrechtlichen Konsequenzen keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, weil es keine Anzeichen dafür gibt, dass sie auf eine psychische Krankheit des Klägers zurückzuführen wären.
16 
2. Die Klage ist innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wirksam an den Verwalter zugestellt worden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. WEG, die den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ausschließt, greift vorliegend nicht ein. Es bestand nicht aufgrund des Streitgegenstandes die konkrete Gefahr, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechtsstreit und seinen Fortgang nicht sachgerecht informieren würde. Die Berufung der Beklagten kann daher nicht darauf gestützt werden, dass das Amtsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unbegründet hätte abweisen müssen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist allerdings nicht verspätet. Der unstreitige Vorgang der Zustellung der Klage an den Verwalter muss auch in der Berufungsinstanz rechtlich beleuchtet werden.
17 
a) Der Ausschlussgrund des § 45 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. WEG kann erst dann angenommen werden, wenn eine konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts des Verwalters gegeben ist und nicht schon bei Vorliegen eines abstrakten Interessenkonflikts. Diese restriktive Anwendung und Auslegung der Vorschrift knüpft an die Rechtsprechung vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes an. Gründe für eine Änderung dieser Handhabung sind nicht ersichtlich. Ansichten, nach denen der Verwalter als Zustellungsvertreter bereits ausscheidet, wenn die Möglichkeit einer nicht sachgerechten Unterrichtung im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht fern liegt (so Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 18), finden im Gesetzeswortlaut keine Stütze und sind daher als zu weitgehend abzulehnen (Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl. 2010, § 45 Rn. 13 ff. m. w. N.).
18 
b) Erforderlich ist daher für ein Eingreifen des Ausschlussgrundes ein in der Sache begründeter Interessenkonflikt, der konkret die Befürchtung rechtfertigt, der Verwalter werde die übrigen Wohnungseigentümer über den Verlauf des anhängigen Verfahrens nicht ordnungsgemäß informieren (Jennißen/Suilmann, a. a. O., § 45 Rn. 15 m. w. N.; Timme/Elzer, WEG, 2010, § 45 Rn. 34). Eine Zustellung an den Verwalter ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Klage über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwalters oder auf Abberufung des Verwalters erhoben wird (Jennißen/Suilmann, a. a. O., § 45 Rn. 17). Eine konkrete Gefahr ist erst dann gegeben, wenn ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern auftritt (BayObLG NJW-RR 1989, 1168 (1169); BayObLG NZM 2002, 346 (347); Jennißen/Suilmann, a. a. O., § 45 Rn. 16). Dies kann angenommen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und einigen oder allen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern aufgrund von Pflichtverletzungen des Verwalters nachhaltig gestört ist.
19 
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Verwalter im vorliegenden Fall Pflichtverletzungen begangen, die seine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Das Vertrauensverhältnis zu den Beklagten und damit zur weit überwiegenden Mehrheit der Wohnungseigentümer war jedoch zu keinem Zeitpunkt nachhaltig gestört. Die Beklagten haben dem Verwalter auf der Versammlung am 26.05.2010 ihr Vertrauen ausgesprochen und wenden sich in der Berufungsinstanz weiter gegen seine Abberufung. Zudem ist der Verwalter seiner Informationspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG unstreitig tatsächlich nachgekommen, weshalb eine konkrete Gefahr zu keinem Zeitpunkt bestand.
20 
3. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... vom 26.05.2010 zu TOP 3 Nr. 2a, TOP 5 Nr. 4, TOP 20 Nr. 16, TOP 23 Nr. 18 und TOP 24 Nr. 19 zu Recht für ungültig und die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund sowie die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund für beschlossen erklärt. Die Ausführungen des Amtsgerichts sind in Ergebnis und Begründung zutreffend.
21 
a) Der Beschluss über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2009 unter TOP 3 Nr. 2a war hinsichtlich der Abrechnungspositionen "Gebäudeversicherung" und "besondere Verwaltervergütung Wasserschaden" für ungültig zu erklären. Die Jahresabrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben ohne Saldierung enthalten und darf keine Einnahmen berücksichtigen, die erst im Folgejahr anfielen. Unstreitig weist die Jahresabrechnung jedoch für die beiden angegriffenen Positionen nicht die im Abrechnungsjahr tatsächlich getätigten Gesamtausgaben, sondern einen Betrag aus, der Erstattungen aus dem Jahr 2010 berücksichtigt.
22 
b) Das Amtsgericht hat auch die unter TOP 5 Nr. 4 beschlossene Entlastung des Verwalters zu Recht für ungültig erklärt. Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn nicht vollständig auszuschließen ist, dass Ansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden können (BGH NJW 2003, 3124; Jennißen/Jennißen, a. a. O., § 28 Rn. 22). Die Ungültigerklärung der Jahresabrechnung lässt in der Regel die Voraussetzungen der Entlastung entfallen, weil der Verwalter seine Abrechnungspflicht noch nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, so dass der Wohnungseigentümergemeinschaft noch Ansprüche gegen ihn zustehen können (Bärmann/Merle, a. a. O., § 28 Rn. 127). Vorliegend bestanden wegen der fehlerhaften und angefochtenen Abrechnung für das Jahr 2009 Ergänzungsansprüche gegen den Verwalter.
23 
c) Der unter TOP 20 Nr. 16 gefasste Negativbeschluss war aufzuheben, weil der Antrag des Klägers auf Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages begründet ist. Vorliegend war der Verwalter aus wichtigem Grund abzuberufen, weil die Voraussetzungen des besonderen Abberufungsgrundes des § 26 Abs. 1 S. 4 WEG erfüllt sind. Nach diesem einzigen ausdrücklich gesetzlich geregelten Abberufungsgrund ist der Verwalter regelmäßig abzuberufen, wenn er die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt.
24 
Dies ist hier der Fall. Der Verwalter hat die in den Gerichtsverfahren 9 C 119/07 und 9 C 468/08 gegen ihn ergangenen Entscheidungen entgegen seiner Pflicht aus § 24 Abs. 7 und 8 WEG nicht in die von ihm zu führende Beschlusssammlung aufgenommen. Aus § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 WEG ergibt sich eindeutig, dass die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG in die Beschlusssammlung eingetragen werden müssen. Davon umfasst sind auch die Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten des Verwalters.
25 
Eine nachträgliche Ergänzung der Beschlusssammlung ändert am Vorliegen des Abberufungsgrundes nichts, weil sie verspätet erfolgte. Nach § 24 Abs. 7 S. 7 WEG sind Eintragungen in die Beschlusssammlung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erledigen. Davon ist maximal ein Zeitraum von drei Tagen umfasst (Jennißen/Jennißen, a. a. O., § 26 Rn. 157), der hier deutlich überschritten wurde. Dabei ist unerheblich, ob die Nichtaufnahme, wie die Beklagten behaupten, auf einem Irrtum des Verwalters beruht. Wegen der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung zur Führung der Beschlusssammlung ist ein Versäumnis des Verwalters aus Unkenntnis fahrlässig und damit schuldhaft.
26 
Eine Abmahnung des Verwalters vor einer Kündigung war nicht erforderlich. Der Gesetzgeber führt selbst aus, dass ein wichtiger Abberufungsgrund in der Regel schon bei einmaliger Verletzung der Pflicht aus § 24 Abs. 7 WEG vorliegt (BT-Drucksache 16/887, S. 35; so auch Jennißen/Jennißen, a. a. O., § 26 Rn. 157). Hier hat der Verwalter sogar mehrere, jeweils für ihn nachteilig ausgegangene Entscheidungen nicht in die Sammlung aufgenommen.
27 
Gründe, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass dem Verwalter eine weitere schwere Verfehlung anzulasten ist. Unstreitig hat er den Wohnungseigentümern gegenüber angegeben, sie seien verurteilt worden, die Kosten des Verfahrens 9 C 468/08 zu tragen, obwohl die Kosten im Urteil ihm selbst auferlegt wurden. Angesichts der eindeutigen Kostenregelung kann nicht von einem Irrtum des Verwalters ausgegangen werden. Ohne jede Berechtigung hat er den Betrag vom Konto der Wohnungseigentümer entnommen. Zwar handelte es sich um einen relativ geringen Betrag. Dies fällt jedoch angesichts des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Verwalters nicht ins Gewicht. Auch die Rückgängigmachung ändert an dieser Bewertung nichts.
28 
d) Das Amtsgericht hat nach den vorstehenden Erwägungen zu Recht die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund sowie die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund für beschlossen erklärt. Nach § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht nach billigem Ermessen entscheiden, wenn die Wohnungseigentümer wie hier eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht treffen. Der unter TOP 5 Nr. 4 gefasste Entlastungsbeschluss steht einer Kündigung des Verwaltervertrages nicht entgegen (dazu Jennißen/Jennißen, a. a. O., § 26 Rn. 162), weil er ebenfalls wirksam angefochten wurde.
29 
e) Die unter TOP 23 Nr. 18 und TOP 24 Nr. 19 gefassten Beschlüsse waren aufzuheben, weil der Kläger rechtswidrig von der weiteren Teilnahme an der Versammlung vom 26.05.2010 ausgeschlossen wurde. Der Kläger hatte ein Recht darauf, an der gesamten Versammlung teilzunehmen (Bärmann/Merle, a. a. O., § 24 Rn. 94). Das Teilnahmerecht ist nicht davon abhängig, ob ein Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist (Jennißen/Elzer, a. a. O., § 24 Rn. 56). Daher ist unerheblich, ob die Abstimmungsgegenstände den Kläger persönlich betrafen oder nicht. Die Versammlung war entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht vor dem Ausschluss des Klägers bereits beendet worden. Von einer Beendigung der Versammlung vor der Abstimmung über die beiden Tagesordnungspunkte ist im Protokoll nicht die Rede. Vielmehr spricht das einheitliche Protokoll dagegen, von zwei getrennten Versammlungen auszugehen. Auch der Protokollwortlaut spricht für eine einheitliche Versammlung. Unter TOP 1 ergibt sich insoweit, dass der Verwalter den Kläger gebeten hat, "die Versammlung" zu verlassen und der Kläger "die Eigentümerversammlung" vor der Behandlung der Tagesordnungspunkte Nr. 23 und 24 verließ.
30 
Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht soll es für die Ungültigerklärung eines Beschlusses schon genügen, dass er gefasst wurde, nachdem ein Wohnungseigentümer rechtswidrig von der Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer ausgeschlossen worden ist (so Bärmann/Merle, a. a. O., §, 23 Rn. 176, § 24 Rn. 94). Dafür spricht, dass sich ex post nicht mit Sicherheit feststellen lässt, inwieweit die berechtigte Teilnahme sich auf die Willensbildung und damit auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hätte. Zudem stellt die Verletzung des Teilnahmerechts des Wohnungseigentümers einen schweren Eingriff in den Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Auch wenn mit der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 1991, 531 (533); OLG Düsseldorf WuM 1999, 181 (182); OLG Hamm ZWE 2002, 486 (489)) auf die hypothetische Kausalität des Versammlungsausschlusses für das Beschlussergebnis abgestellt wird, gelten daher strenge Anforderungen. Im Ergebnis lässt es sich nicht ausschließen, dass die Eigentümer im Beisein des Klägers anders entschieden hätten.
31 
4. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zwar ist die Frage, ob der Ausschlussgrund des § 45 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. WEG eine konkrete oder eine abstrakte Gefahr voraussetzt, bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden (vgl. hierzu BGH NZM 2011, 752). Eine höchstrichterliche Klärung ist jedoch nicht erforderlich, weil die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Ansicht folgt, die das Vorliegen einer konkreten Gefahr fordert (dazu Jennißen/Suilmann, a. a. O., § 45 Rn. 13 ff. und Timme/Elzer a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen). Zudem führen beide Ansichten nicht zwingend zu unterschiedlichen Ergebnissen. Selbst für den Fall, dass eine abstrakte Gefahr als ausreichend angesehen wird, kann nicht ohne weiteres von einer unwirksamen Zustellung ausgegangen werden, da eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO in Betracht kommt.
32 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Nachdem der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 18.03.2011 zurückgenommen hat, waren ihm die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen, § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/01
vom
7. März 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht
des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das
Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den
Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder
allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher
ausüben.

b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer
jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet
sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen
Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es
an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang
einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten
des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche
Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - V ZB 24/01 - OLG Hamm
LG Essen
AG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluû der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Auûergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.112,92 ? festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind bzw. waren bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens Wohnungseigentümer einer aus sieben Wohnungen bestehenden Wohnanlage in E., die von dem Beteiligten zu 6 verwaltet wird. Eine der Wohnungen und drei Garagen stehen im Eigentum des Antragstellers, jeweils zwei weitere im Eigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3 ist mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers, ihres Groûvaters, belastet.
In Abwesenheit des Antragstellers fand am 13. März 2000 in E. eine Eigentümerversammlung der Gemeinschaft statt, bei der 687/1000-Miteigentumsanteile vertreten waren. Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der zuvor durch gerichtlichen Beschluû zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 6 "einstimmig" in sein Amt gewählt, ferner zu Tagesordnungspunkt 3 ebenfalls "einstimmig" der Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 beschlossen.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die in der Eigentümerversammlung gefaûten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Er habe die Einladung zu der Eigentümerversammlung erst am 8. März 2000 und damit verspätet erhalten. Auch sei der Versammlungsort nicht in der Nähe der Wohnungseigentumsanlage gelegen. Bei den Abstimmungen seien überdies unzulässigerweise die Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mitgezählt worden; denn deren Stimmrecht habe ihm allein als Nieûbraucher zugestanden. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Be-
schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers möchte das Oberlandesgericht Hamm zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR 2001, 1004 = ZWE 2001, 560 = RNotZ 2001, 450 = OLGR Hamm 2001, 375 = DWE 2001, 154) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem Nieûbrauch am Wohnungseigentum sei in allen Angelegenheiten nur der Wohnungseigentümer, nicht aber der Nieûbraucher stimmberechtigt. Demgegenüber vertreten das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJWRR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, in Fällen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung des belasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans - stehe allein dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum das Stimmrecht zu. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.
1. Die Veräuûerung des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 5 nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens hat auf deren Stellung als Verfahrensbeteiligte keinen Einfluû (Senat, Beschl. v. 23. August 2001, V ZB 10/01, NJW 2001, 3339, 3340 f, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 335 vorgesehen). Hiervon sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
2. Das Beschwerdegericht hat allerdings, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint. Hierbei kommt es nicht auf die strittige Frage an, ob einem Nieûbraucher ein Recht zur Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung zustehen kann (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 15; Suilmann, Das Beschluûmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht , 1998, S. 151 ff). Ungeachtet seiner Rechtsstellung als Nieûbraucher ist der Antragsteller nämlich bereits wegen seines eigenen Wohnungs- und Teileigentums nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG antragsbefugt.
3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer leiden weder unter formellen noch unter materiellen Mängeln. Insbesondere war die Eigentümerversammlung vom 13. März 2000 gemäû § 25 Abs. 3 WEG beschluûfähig, weil drei von fünf stimmberechtigten Wohnungseigentümern erschienen waren, die zusammen 687/1000 Miteigentumsanteile vertraten. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers scheitert die Beschluûfähigkeit nicht an einem fehlenden Stimmrecht der Beteiligten zu 2 und 3, auf die zusammen 508/1000 Miteigentumsanteile entfallen. Daû deren Wohnungseigentum jeweils mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers belastet ist, ändert nichts daran, daû sie und nicht der Nieûbraucher in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt waren.

a) In Rechtsprechung und Literatur werden zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei Belastung von Wohnungseigentum mit einem Nieûbrauch das Stimmrecht von dem Wohnungseigentümer auf den Nieûbraucher übergeht , unterschiedliche Auffassungen vertreten.
aa) Nach Ansicht des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg steht dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum im Hinblick auf § 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf den Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nieûbrauchsbelasteten Eigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, OLGZ 1987, 417; OLG Hamburg , NJW-RR 1988, 267), während es im übrigen beim Stimmrecht des Wohnungseigentümers verbleibt. Ungeachtet der Besonderheiten des Wohnungseigentums muû diese Auffassung konsequenterweise berücksichtigen, daû bereits § 1066 BGB nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Befugnisse des Nieûbrauchers gemäû §§ 1036 ff BGB führt. So ist auch beim Nieûbrauch an einem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, weshalb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des belasteten Miteigentümers bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW 1983, 932). Ein vollständiger Stimmrechtsübergang auf den Nieûbraucher wird daher lediglich vereinzelt vertreten (wohl nur Jansen, Der Nieûbrauch in Zivil-
und Steuerrecht, 6. Aufl., Rdn. 52), während eine Aufspaltung des Stimmrechts zwischen Wohnungseigentümer und Nieûbraucher weitere Befürworter in Teilen der Rechtsprechung (LG München II, NJW-RR 1994, 1497; LG Ingolstadt, MittBayNot 1996, 440) und in Teilen der Literatur (Staudinger/Frank, BGB [1994], § 1066 Rdn. 4; vgl. auch Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5 Rdn. 139 ff) findet.
bb) Ein aufgespaltenes Stimmrecht wird ferner in modifizierter Form vertreten. So soll in Angelegenheiten, die über die ordnungsgemäûe Verwaltung hinausgehen, etwa bei baulichen Veränderungen oder besonderen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, allein der Wohnungseigentümer stimmberechtigt sein, während in Fragen des Gebrauchs des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 WEG sowie in Fragen der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 WEG allein dem Nieûbraucher das Recht zur Stimmabgabe zustehen soll. Soweit aber der Wohnungseigentümer bei Fragen der ordnungsgemäûen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den anderen Wohnungseigentümern zur Tragung der Lasten und Kosten verpflichtet ist, sollen Wohnungseigentümer und Nieûbraucher das Stimmrecht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinschaftlich ausüben können (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 13; Becker, Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer , 1996, S. 175 f; Bornheimer, Das Stimmrecht im Wohnungseigentumsrecht , 1993, S. 164 f).
cc) Nach anderer Auffassung sind Wohnungseigentümer und Nieûbraucher verpflichtet, entweder in sämtlichen Angelegenheiten (Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 11; Weitnauer, WE 1987, 131, 132; Schöner, DNotZ
1975, 78, 85 f) oder jedenfalls in allen Fragen des Gebrauchs und der Nutzung (Lüke, PiG 56 [1999], 169, 178) ihr Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinsam und einheitlich auszuüben.
dd) Die wohl überwiegende Ansicht hält dagegen - wie das vorlegende Gericht - allein den nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer für stimmberechtigt (BayObLGZ 1998, 145; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 129 ff; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 22; Soergel/ Stürner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 6; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 9; Lotz-Störner, Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 61 ff; Belz, Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, Rdn. 210; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, Rdn. 379; Langemann /Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 104; Bader , PiG 25 [1987], 67, 72; Riecke, DWE 1991, 58, 59; ders., MDR 1999, 153; F. Schmidt, Festschrift für Seuû, 1997, S. 265, 273 ff; Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 576 ff; Röll, WE 1999, 75; ebenso für die Antragsbefugnis nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG: Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 15).

b) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch läût das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt; er allein bleibt zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung, die insbesondere durch Beschluûfassung in der Eigentümerversammlung geschieht, befugt.
aa) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch ist zulässig. Dabei handelt es sich - im Unterschied zum Nieûbrauch an einem Gesellschaftsanteil (vgl. BGHZ 58, 316) - nicht um einem Nieûbrauch an einem Recht (§ 1068 Abs. 1 BGB). Da das Wohnungseigentum als besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (Senat, BGHZ 108, 156, 160) und auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand im Sinne des § 1030 BGB sein kann (vgl. § 1066 BGB), gelten die Vorschriften für den Nieûbrauch an Sachen (Schöner, DNotZ 1975, 78, 80; Lüke, aaO, 171; Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 563). Der auf Wohnungseigentum lastende Nieûbrauch umfaût durch den Miteigentumsanteil nach § 6 Abs. 2 WEG auch das mit ihm verbundene Sondereigentum (vgl. Lüke, aaO). Eine Anwendung von § 1066 Abs. 1 BGB, der bei Belastung eines Miteigentumsanteils den Nieûbraucher zur Ausübung von Rechten befugt, die im Verhältnis zu den Miteigentümern dem nieûbrauchsbelasteten Eigentümer zustehen, liegt danach zwar nahe, scheitert aber - ebenso wie die Heranziehung der Vorschrift über die Verweisung auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG (a.A. Bornheimer, aaO, S. 152) - an den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts.
bb) Eine unmittelbare Anwendung des § 1066 BGB ist ausgeschlossen, weil diese Vorschrift eine Regelung nur für das "einfache" Miteigentum nach §§ 1008 ff, 741 ff BGB enthält (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 269; Lüke, aaO, 173). Eine entsprechende Anwendung des § 1066 BGB scheidet wegen insoweit fehlender Vergleichbarkeit mit dem Wohnungseigentum als besonders gestaltetem Miteigentum aus. Die Bruchteilsgemeinschaft ist kein organisierter Verband (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 741 Rdn. 3). Sie entsteht zufällig und ist nicht auf Fortbestand gerichtet. Die Befugnis, die Aufhebung der
Gemeinschaft jederzeit verlangen zu können, ist der wichtigste Inhalt des Rechts des Miteigentümers (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 11 Rdn. 2), an das § 1066 Abs. 2 BGB anknüpft und die Aufhebung lediglich von einem gemeinschaftlichen Verlangen von Miteigentümer und Nieûbraucher abhängig macht, nicht aber ausschlieût. Dagegen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer planvoll geschaffen (§§ 3, 8 WEG), im Innenverhältnis unter Einschluû der Wirtschaftsführung organisiert (§§ 20 ff, 28 WEG) und - um dem einzelnen Wohnungseigentümer eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln - gemäû § 11 Abs. 1 WEG unauflöslich (vgl. Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 570). Insbesondere aber betont das Wohnungseigentumsgesetz im Unterschied zu den Regelungen für die schlichte, nicht auf Dauer angelegte Bruchteilsgemeinschaft die Gemeinschaftsbezogenheit. Rechte und Pflichten der Teilhaber der Wohnungseigentümergemeinschaft haben daher im Vergleich zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft eine viel stärker detaillierte Regelung erfahren (Senat, BGHZ 106, 222, 226). Aus der damit begründeten personenrechtlichen Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer folgt deren Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (Senat , BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden. Dementsprechend sehen § 25 Abs. 2 WEG ein Stimmrecht und § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG eine Antragsbefugnis jeweils nur für den Wohnungseigentümer vor. Die durch das Sachenrecht insbesondere mit dem Nieûbrauch eröffnete Abspaltung von Nutzungsrechten (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 36) stöût hier an eine Grenze.
cc) Da die dinglichen Rechte der Nieûbraucher an Wohnungseigentum hiermit nicht entscheidend geschwächt werden, kommt mangels Vergleichbar-
keit der Sachverhalte eine analoge Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGHZ 105, 140, 143).
(1) Im Fall des Bruchteilseigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhält der Nieûbraucher durch § 1066 Abs. 1 BGB die Befugnis, anstelle des belasteten Miteigentümers die Rechte auf Verwaltung und Benutzung der Sache nach §§ 743 bis 745 BGB auszuüben (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1066 Rdn. 3). Da kollektive Verwaltungsentscheidungen der Miteigentümer die Voraussetzungen der individuellen Nutzung schaffen (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 4), stellt das Gesetz auf diese Weise sicher, daû das Nutzungsrecht des Nieûbrauchers (§ 1030 Abs. 1 BGB) auch innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft Beachtung findet. Eines derart umfassenden Schutzes bedarf es im Falle eines Nieûbrauchs an Wohnungseigentum jedoch nicht. Hier lastet das Recht des Nieûbrauchers nämlich nicht nur auf einem Miteigentumsanteil, sondern auch auf dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers (§ 6 Abs. 2 WEG). Letzteres steht, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Wohnungseigentums , jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht im Vordergrund (vgl. Senat, BGHZ 49, 250, 251; 50, 56, 60). Die Nutzung des Sondereigentums ist jedoch durch § 13 Abs. 1 WEG der Einwirkung durch die Miteigentümer weitgehend entzogen, insbesondere kann jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. All diese Nutzungen und damit den wesentlichen wirtschaftlichen Gehalt der Nutzung des Wohnungseigentums kann der Wohnungseigentümer dem Nieûbraucher praktisch ungeschmälert von den Verwaltungsrechten der anderen Wohnungseigentümer zukommen lassen. Darin liegt der maûgebliche Unterschied zum schlichten Bruchteilseigentum, bei dem jede Regelung der Nut-
zungsart der Disposition der Eigentümermehrheit nach § 745 Abs. 1 BGB unterliegt (BGH, Urt. v. 14. November 1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267), mithin auch die Entscheidung über eine Vermietung und Verpachtung (vgl. BGHZ 56, 47, 50).
(2) Der Senat verkennt nicht, daû - wenn auch erst in zweiter Linie - Beschlüsse der Eigentümerversammlung das Nutzungsinteresse des Nieûbrauchers ebenfalls berühren können. Solches mag etwa bei den in §§ 15, 16, 21 WEG oder auch in § 28 WEG genannten Gegenständen der Beschluûfassung in Betracht kommen, rechtfertigt aber kein Abweichen von dem geschilderten Grundsatz, daû das Stimmrecht des Wohnungseigentümers nicht abgespalten werden kann. Trotz des uneingeschränkten Verbleibs des Stimmrechts beim Wohnungseigentümer bleiben nämlich die berechtigten Interessen des Nieûbrauchers durch die Pflichten aus dem zwischen beiden bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis gewahrt. So kann der Wohnungseigentümer im Einzelfall gegenüber dem Nieûbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm sogar eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen (vgl. Schöner, DNotZ 1975, 78, 84; F. Schmidt, aaO, S. 280). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung der Kosten des nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maûgeblich. So kommt etwa eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Vollmachtserteilung in Betracht, wenn der Nieûbraucher - wie beim "Bruttonieûbrauch" (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 268) - sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums, namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 BGB auch alle Herstellungskosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 132; F. Schmidt, aaO, S. 280). Diese Lösung ermöglicht es einerseits, die
Mitwirkung des Nieûbrauchers bei der Beschluûfassung auf die seine Interessen betreffenden Angelegenheiten zu beschränken, ohne andererseits den Ablauf der Eigentümerversammlung und insbesondere die Gültigkeit der Beschluûfassung mit Unsicherheiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Nieûbraucher und Wohnungseigentümer zu belasten. Eine etwaige Verpflichtung des Wohnungseigentümers betrifft nur das Innenverhältnis zwischen ihm und Nieûbraucher, steht also der Wirksamkeit der Stimmabgabe durch den Wohnungseigentümer nicht entgegen. Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an formale Kriterien zu binden (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen, indem Zweifel über den Umfang der Beteiligung des Nieûbrauchers in das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem beschwerten Wohnungseigentümer verwiesen werden.
dd) Gegen ein Stimmrecht des Nieûbrauchers spricht ferner, daû im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäû § 16 Abs. 2 WEG nicht ihn, sondern allein den beschwerten Wohnungseigentümer treffen (vgl. BayObLGZ aaO, 149; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG, Rdn. 129; F. Schmidt, aaO, S. 274; Röll, WE 1999, 75; auch Senat, Urt. v. 29. September 1978, V ZR 128/76, LM § 16 WEG Nr. 2 für den Dauernutzungsberechtigten). Für den Nieûbraucher kann sich allenfalls aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen ihm und dem Eigentümer eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (§§ 1041, 1045, 1047 BGB). Würde dem Nieûbraucher das Stimmrecht zustehen, so müûte der Wohnungseigentümer - vergleichbar der Situation bei einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter - auch für das haften, was der Nieûbraucher an seiner Stelle beschlossen hätte (Sauren, aaO, § 25 Rdn. 9; F. Schmidt,
aaO, S. 274). Abgesehen davon, daû den Wohnungseigentümer das Risiko der Realisierbarkeit seiner etwaigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis mit dem Nieûbraucher trifft, blieben er und seine Rechtsnachfolger an die unter Mitwirkung des Nieûbrauchers zustande gekommenen Eigentümerbeschlüsse auch nach Beendigung des Nieûbrauchs gebunden (vgl. Becker, aaO., S. 175) und könnten insbesondere wegen des Erlöschens des Rechts gemäû § 1061 BGB mit dem Tod des Nieûbrauchers noch nicht einmal dessen Erben für künftige Kosten in Anspruch nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden , auch in den von § 1066 Abs. 1 BGB geregelten Fällen sei allein der beschwerte Miteigentümer gegenüber den anderen Miteigentümern mit den Kosten der ohne ihn beschlossenen Verwaltung und Benutzung nach § 748 BGB belastet. Zwar trifft dies zu (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 6; Soergel /Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 2), ist aber als Konsequenz der durch § 1066 Abs. 1 BGB begründeten Ausübungsbefugnis nur dann hinnehmbar, wenn der Nieûbraucher der Rechte des beschwerten Miteigentümers zur Wahrung seiner eigenen dinglichen Rechtsposition bedarf. Ein solch weitreichender Schutz ist jedoch - wie ausgeführt - für den Nieûbraucher am Wohnungseigentum nicht erforderlich.
ee) Hinzu kommt, daû ein nach Beschluûthemen zwischen Nieûbra ucher und Wohnungseigentümer aufgespaltenes Stimmrecht vom Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgesehen ist. Das Gesetz geht, wie insbesondere § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zeigt, davon aus, daû das Stimmrecht allein beim Wohnungseigentümer liegt. Zudem könnte, weil eine entsprechende Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ausscheidet, eine Aufspaltung des Stimmrechts allenfalls danach erfolgen, ob Beschluûgegenstand eine Angelegenheit ist, die den Nieûbraucher oder trotz des Nieûbrauchs weiterhin den Wohnungseigentümer
betrifft. Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten lassen sich jedoch nicht mit der - bereits erwähnten - Notwendigkeit vereinbaren, das Stimmrecht von klaren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BayObLGZ aaO, 150).
(1) Der Gegenstand der Beschluûfassung wird den Wohnungseigentümer regelmäûig schon deshalb betreffen, weil er die hierdurch verursachten Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen hat. Diese Folge kann aber selbst für den Fall einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Insbesondere ist es üblich geworden, bestimmte Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (etwa für die Reinigung des Treppenhauses oder das Schneeräumen) im Rahmen einer Hausordnung zu regeln (vgl. Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 17). Die in § 16 Abs. 2 WEG angelegten Abgrenzungsprobleme lassen sich nicht dadurch ausräumen, daû darauf abgestellt wird, ob der Nieûbraucher die jeweiligen Kosten im Innenverhältnis zu tragen hat. Da die Verteilung der Lasten und Kosten mit völlig unterschiedlichem Inhalt vereinbart sein kann, ergeben sich dann neue Probleme: So dürfte ein Nieûbraucher, wenn keine von § 1041 Satz 2 BGB abweichende Regelung vereinbart ist, an der Beschluûfassung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG über eine modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht beteiligt werden, weil er nur die Kosten von Ausbesserungen und Wiederherstellungen zu tragen hat, die in kurzen zeitlichen Abständen regelmäûig wiederkehren (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 5; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 Rdn. 3). Ist dagegen - in zulässiger Weise (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 8) - vereinbart worden, daû den Nieûbraucher auch die Kosten auûergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen treffen, so müûte sein Stimmrecht das des Wohnungseigentümers verdrängen. Nach denselben Re-
geln wäre auch bei der Verteilung des Stimmrechts aus Anlaû der Beschluûfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG) zu differenzieren (BayObLGZ aaO, 149). Klarheit über das Stimmrecht könnte in solchen Fällen regelmäûig erst durch Einsichtnahme in die Grundakten erreicht werden. Wie die Verteilung der Lasten und Kosten zwischen Nieûbraucher und beschwertem Wohnungseigentümer geregelt ist, ergibt sich nämlich im allgemeinen nicht aus der Grundbucheintragung selbst, sondern erst über die dort nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (vgl. BayObLGZ aaO, 149 f).
(2) Neben diesen inhaltlichen Abgrenzungsschwierigkeiten stehen einer Aufspaltung des Stimmrechts weitere formale Probleme mit erheblichen praktischen Konsequenzen entgegen. Ist der Nieûbraucher - ggf. auch nur teilweise oder gemeinsam mit dem Eigentümer - stimmberechtigt, müûte der Verwalter stets sowohl ihn als auch den beschwerten Eigentümer zu den Wohnungseigentümerversammlungen laden (vgl. KG, OLGZ 1987, 417, 423). Dies führt zunächst zu einer Erhöhung der Zahl der Teilnehmer an der Wohnungseigentümerversammlung und einer gesteigerten Gefahr von Ladungsfehlern (Armbrüster , DNotZ 1999, 562, 575 f). Zudem sind Störungen beim Ablauf der Eigentümerversammlung zu befürchten, wenn zwischen Nieûbraucher und Eigentümer Uneinigkeit über die jeweilige Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts herrscht. Vor allem aber ist dem Verwalter oft die Bestellung eines Nieûbrauchs nicht bekannt, so daû er vor jeder Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung - vorsorglich - Einsicht in das Grundbuch nehmen müûte, um Fehler bei der Ladung der Teilnahmeberechtigten zu vermeiden (Röll, WE 1999, 75; F. Schmidt, aaO, S. 276). Wird der Verteilung der Kosten und Lasten im Innenverhältnis Bedeutung für das Stimmrecht beigelegt, so
hätte der Verwalter überdies die Grundakten heranzuziehen, um sich Kenntnis von einschlägigen Vereinbarungen zwischen Nieûbraucher und Eigentümer zu verschaffen.
ff) Soweit zur Vermeidung der aufgezeigten Abgrenzungsprobleme eine gemeinsame und einheitliche Ausübung des Stimmrechts durch Nieûbraucher und Eigentümer entweder in allen oder auch nur in Angelegenheiten des Gebrauchs und der Nutzung analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG befürwortet wird, hält der Senat das ebenfalls nicht für überzeugend. Soll verhindert werden, daû der Nieûbraucher durch ein gemeinsames Stimmrecht über Angelegenheiten mitbestimmt , die ihn in keiner Weise betreffen (vgl. Röll, WE 1999, 75), stellen sich die bereits dargelegten Abgrenzungsschwierigkeiten erneut ein. Überdies scheitert eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG an der fehlenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier zu entscheidenden Tatbestand. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daû bei mitberechtigten Eigentümern an einem Wohnungseigentum eine übereinstimmende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmausübung sachgerecht ist (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 120). Ein vergleichbares gemeinsames Interesse haben Nieûbraucher und Wohnungseigentümer jedoch regelmäûig nicht (BayObLGZ aaO, 150 f; Lotz-Störmer, aaO, S. 65). In ihrem Verhältnis ist vielmehr vor allem ausschlaggebend, daû aufgrund des Nieûbrauchs nur einer von ihnen die Nutzungen aus dem Wohnungseigentum ziehen darf und die damit verbundenen Lasten und Kosten, die der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft trägt, im Innenverhältnis nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften unter ihnen aufzuteilen sind. Diese gegenläufigen Belange stehen der Verfolgung eines ge-
meinschaftlichen Interesses gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen.

c) Allerdings hat der Senat zum Wohnungsrecht, das gemäû § 1093 BGB an Wohnungseigentum bestellt worden ist, entschieden, daû die Ausübung des Stimmrechts dem Wohnungsberechtigten - und nicht dem Wohnungseigentümer - zustehe, soweit die Beschluûfassung der Eigentümergemeinschaft die Benutzung der vom Wohnungsrecht erfaûten Räume und die Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen berühre (Senat, Urt. v. 26. November 1976, V ZR 258/74, LM § 1093 BGB Nr. 8). Es kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist. Jedenfalls sind die Grundsätze dieser Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluû des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG verbietet (Senat, BGHZ 99, 90, 94; 106, 113, 119). 4. Das Verfahren der Beschluûfassung leidet auch im übrigen nicht an Mängeln.

a) Die erforderliche Stimmenmehrheit ist gegeben, nachdem alle erschienenen Wohnungseigentümer für die der Beschluûfassung zugrundeliegenden Anträge gestimmt haben.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt es keinen Mangel des Beschluûverfahrens dar, daû der Versammlungsort nicht in dem Stadtteil von E. gelegen ist, in dem sich die Wohnanlage befindet. Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muû der Ort der
Eigentümerversammlung, wie bereits das Amtsgericht und das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt haben, verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 45 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daû im vorliegenden Fall die Auswahl des Versammlungsortes diesen Grundsätzen nicht genügt, sind vom Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

c) Fehler bei der Einberufung der Versammlung sind ebenfalls nicht unterlaufen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoû gegen die Einberufungsfrist aus § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend. Da es sich hierbei nur um eine Sollvorschrift handelt, kann die Miûachtung der einwöchigen Frist allein noch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 160; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 149). Vielmehr haben sowohl das Amtsgericht als auch das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt, daû dieser formelle Mangel nur dann beachtlich ist, wenn die Beschluûfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht , daû der angefochtene Beschluû auch bei ordnungsgemäûer Einberufung ebenso gefaût worden wäre (BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 150; noch weitergehend Weitnauer/Lüke, aaO, § 24 Rdn. 7, die eine Ungültigerklärung bei Verletzung der gesetzlichen Frist generell verneinen). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, daû der Antragsteller aufgrund der verkürzten Einberufungsfrist an der Teilnahme und Einfluûnahme auf die Beschluûfassung gehindert war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im übrigen greift der Antragsteller die auf der Versammlung gefaûten Beschlüsse sachlich nicht an. Er wendet sich lediglich gegen die Stimmausübung durch die nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer. Mit dem vorlegenden Gericht ist deshalb davon
auszugehen, daû diese selbst bei Anwesenheit des Antragstellers das ihnen ihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht ausgeübt und mit gleicher Stimmenmehrheit inhaltsgleiche Beschlüsse gefaût hätten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.