Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juli 2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03

bei uns veröffentlicht am29.07.2004

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16.02.2004 in der Rechtsfolge dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt wird.

Die verhängte Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von 12 Monaten darf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 1/3 herabgesetzt. Er trägt seine notwendigen Auslagen zu 2/3, zu 1/3 fallen sie der Staatskasse zur Last.

Ebenso trägt der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16.02.2004 - 2 Ls 40 Js 26274/03 - wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Im Übrigen - wegen des Vorwurfes der Unfallflucht - wurde der Angeklagte freigesprochen.
Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.02.2004, eingegangen beim Amtsgericht Karlsruhe am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt.
Die Nebenkläger ... haben mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 24.02.2004, eingegangen beim Amtsgericht Karlsruhe am 25.02.2004, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 04.05.2004 zurückgenommen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten war nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als Berufung zu behandeln.
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.
II.
Der zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 35-jährige ledige Angeklagte wurde in M. geboren. Nach der Mittleren Reife verpflichtete er sich für 8 Jahre zur Bundeswehr und erwarb im letzten Jahr dieser Zeit die Fachhochschulreife. Von 1994 bis 1999 studierte er an der Fachhochschule in Ulm mit dem Schwerpunkt Konstruktion. Die Diplomarbeit erarbeitete er bei Daimler-Chrysler und erhielt anschließend dort eine Arbeitsstelle.
Er war tätig als Versuchsingenieur im Bereich der Fahrwerksabstimmung der S-Klasse, der aktiven Federung. Weiter im Bereich der Abstands- und Sicherheitssysteme.
10 
Dem Angeklagten ist von seinem Arbeitgeber unter Bezugnahme auf das Urteil erster Instanz zunächst gekündigt worden und sodann ist auf dieser Grundlage ein Aufhebungsvertrag zum Ende Juli 2004 abgeschlossen worden, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt vorsieht, es sei denn, dass der Angeklagte freigesprochen wird.
11 
Der Angeklagte verdiente zuletzt monatlich 2.400 Euro netto.
12 
Eine Anschlussarbeitsstelle hat der Angeklagte bisher nicht.
13 
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist schuldenfrei.
14 
Der Angeklagte ist seit 16 Jahren im Besitz des Führerscheins der Klasse 3. Er fuhr zuletzt etwa 40.000 bis 60.000 km jährlich im öffentlichen Straßenverkehr und zusätzlich etwa 10.000 km jährlich auf Testgeländen.
15 
Im Bundeszentralregister ist keine Eintragung enthalten.
16 
Im Verkehrszentralregister ist folgende Eintragung enthalten:
17 
Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Kreis Reutlingen vom 14.05.2002, Datum der Rechtskraft: 30.09.2002, wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h bei zulässiger Geschwindigkeit 100 km/h: 50 Euro Geldbuße. Tatzeit 18.04.2002.
18 
Der Führerschein des Angeklagten befindet sich seit dem 02.09.2003 in amtlicher Verwahrung auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 25.08.2003 -7 AR 11/02 - gem. § 111 a StPO, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
III.
19 
In der Berufungsverhandlung hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt:
20 
Der Angeklagte ... befuhr, mit eingeschaltetem Fahrlicht, am Montag, den 14.07.2003 gegen 6.00 Uhr als Fahrer des PKW Daimler-Chrysler CL 600 Typ 215, Bi-Turbo-Coupé, ein Fahrzeug der S-Klasse, Leistung 350 (476) kw (PS), amtliches Kennzeichen BB- ..., Farbe tansanitblau Metalliclack, mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 bis 250 km/h die mit drei Fahrspuren und einer Standspur versehene BAB 5 Karlsruhe Richtung Frankfurt in nördlicher Richtung.
21 
Er war am Morgen von H. zum Betriebsgelände von Daimler-Chrysler in S. gefahren und nun auf dem Wege zur Teststrecke von Daimler-Chrysler in Papenburg, die er am späten Vormittag erreichen wollte.
22 
Nachdem er kurze Zeit auf der linken Spur fahrend hinter dem mit einem BMW 730 und mit etwa 200 bis 225 km/h fahrenden Zeugen ... hinterher gefahren war, wechselte dieser bei gleichbleibender Geschwindigkeit auf die mittlere Fahrspur und der Angeklagte beschleunigte und überholte ihn zügig.
23 
Im Anschluss daran überholte der Angeklagte den auf der mittleren Fahrspur mit seinem Volvo V 70 mit etwa 200 km/h fahrenden Zeugen ... Dieser war beim Herannahen des Daimler-Chrysler von der linken Fahrspur auf die mittlere Fahrspur gewechselt.
24 
Vor dem Zeugen ... fuhr auf der mittleren Fahrspur der mit den Zeugen ... und ... besetzte Ford Transit mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h, der kurz zuvor einen auf der rechten Fahrspur fahrenden LKW überholt hatte.
25 
Der Ford Transit war wiederum kurz zuvor von dem PKW Kia-Sephia, amtliches Kennzeichen KA-X … mit etwa 130 bis 150 km/h überholt worden.
26 
Im Fahrzeug Kia befanden sich die 21-jährige Fahrerin ... ... und - auf dem Rücksitz angeschnallt - ihre 2 Jahre alte Tochter ...
27 
Der Angeklagte, der auch das auf der linken Fahrspur fahrende Fahrzeug der ... ... überholen wollte, näherte sich etwa bei km 615 in der Gemarkung W. von hinten dem PKW Kia und verzögerte dabei seine Geschwindigkeit, kurz auch mit einem Bremsmanöver, von etwa 220 km/h auf etwa 184 km/h. Der Pkw Kia fuhr zu diesem Zeitpunkt mit 131 bis 154 km/h.
28 
Der Abstand zwischen den Fahrzeugen hatte sich auf 22 m - bei einer Differenzgeschwindigkeit von 53 km/h - bis 13 m - bei einer Differenzgeschwindigkeit von 30 km/h - verringert und reduzierte sich geschwindigkeitsbezogen laufend weiter. Ein Aufprall des Daimler-Chrysler auf den vorausfahrenden Kia drohte bei gleichbleibenden Geschwindigkeiten nach etwa 1,5 Sekunden.
29 
Dem Angeklagten war bewusst, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritt. Wie er bei gehöriger Sorgfalt auch ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, verstieß er mit diesem Fahrverhalten in besonders hohem Maße gegen geltende Verkehrsvorschriften. Er wollte die Zeugin ... zwingen, die linke Fahrspur umgehend zu räumen und ihm so das Überholen zu ermöglichen. Ihm ging es hierbei ausschließlich um sein eigenes schnelleres Vorwärtskommen; über die ihm in der konkreten Verkehrssituation obliegenden Pflichten als Kraftfahrzeugführer und die Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer - insbesondere der Insassen den Pkw Kia - machte er sich aus Gleichgültigkeit keine näheren Gedanken; Bedenken gegen seine aggressive Fahrweise ließ er in sich von vornherein nicht aufkommen. Er fuhr unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos.
30 
Dadurch wurde - wie der Angeklagte bei gehöriger Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können und müssen - Leib und Leben der Insassen des vorausfahrenden PKW in hohem Maße konkret gefährdet. Die geringste eigene Fehlreaktion oder die geringste Fehlreaktion der Fahrerin des Kia - etwa ein panikartiges Brems- oder Ausweichmanöver - oder auch ein technischer Defekt des Kia mit einer daraus resultierenden Geschwindigkeitsverzögerung konnte zu einem folgenschweren Unfall führen. Der Ablauf der Ereignisse wäre dann für den Angeklagten nicht mehr beherrschbar gewesen.
31 
Das Fahrmanöver des Angeklagten hatte auch tatsächlich zur Folge, dass die Fahrerin des PKW Kia ... ... ihren Pkw ruckartig nach rechts lenkte, in Bestürzung und Schrecken wegen des sich ihr mit erheblicher Differenzgeschwindigkeit nähernden Daimler-Chrysler und des geringen restlichen Abstandes zwischen den Fahrzeugen von 22 bis 13 m und der sich daraus ergebenden Furcht vor einem Aufprall in nächster Sekunde auf ihren PKW.
32 
Dieses geschwindigkeitsunangepasste Fahrmanöver und die sich daraus ergebende - jedenfalls subjektiv empfundene - Instabilität des Fahrzeuges veranlasste die Fahrerin zu einer unmittelbaren, unkontrollierten, direkten Gegenlenkung nach links, die wiederum dazu führte, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geriet und mit einer Spurenzeichnung von ca. 105 m nach rechts über die mittlere, rechte und Standspur in das angrenzende Waldgelände schleuderte, wo es bei km 615,664 gegen einen Baum prallte.
33 
Durch den Aufprall wurden sowohl ... ... als auch ihre 2-jährige Tochter ... so schwer verletzt, dass beide am Unfallort starben.
34 
Während des vorausgegangenen Schlenkers des Kia nach rechts und vor der Gegenbewegung nach links überholte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug stark beschleunigend und den linken 75 cm breiten Seitenstreifen zum Mittelstreifen hin ausnutzend mit sehr geringem Seitenabstand den Kia und fuhr davon.
35 
Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten war kausal für den tödlichen Unfall.
36 
Die Reaktion der ... ... und die Folgen dieser Reaktion und ebenso die Folgen des Unfalles waren für den Angeklagten bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar.
IV.
37 
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben und auf den Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Verkehrszentralregister, die verlesen wurden.
38 
Der Angeklagte hat sich in der Berufungsinstanz zur Sache wie folgt eingelassen:
39 
Er habe den Unfall auf der BAB A5 bei W. nicht verursacht.
40 
Er sei am Morgen des 14.07.2003 gegen 4.00 Uhr in H. in der Wohnung seiner Freundin, bei der er übernachtet habe, aufgestanden und habe die Wohnung gegen 4.25 Uhr/4.30 Uhr verlassen. Er sei mit dem Daimler-Chrysler BB- ... nach S. ins Daimler-Chrysler-Werk gefahren, um das Fahrzeug für die Fahrt nach Papenburg - zur Teststrecke von Daimler-Chrysler - zu betanken. Gegen 5.20 Uhr sei er in das Werk gefahren, habe dort getankt, habe Front und Seitenscheiben gereinigt und den Fahrersitz gesaugt.
41 
Er habe dann das Werk verlassen und habe am Ausgang kurz wegen Gegenverkehr warten müssen.
42 
Aus seinem Privatauto in einem Parkhaus auf der gegenüberliegenden Seite habe er eine CD aus dem Handschuhfach holen wollen, sie sei aber nicht drin gewesen.
43 
Er sei dann etwa um 5.30 Uhr/5.35 Uhr beim Parkhaus abgefahren.
44 
Anschließend sei er bei der Anschlussstelle Sindelfingen-Ost auf die BAB A81 gefahren Richtung Leonberger Dreieck und dann auf der A8 Richtung Karlsruhe.
45 
Er sei etwa immer 20 km/h schneller gefahren als erlaubt gewesen sei. Soweit keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden gewesen sei, sei er etwa 200 bis 220 km/h gefahren.
46 
Beim Karlsruher Dreieck sei das Verkehrsaufkommen hoch gewesen. Er sei jeweils 20 km/h schneller gefahren als erlaubt. Nach der Begrenzung auf 120 km/h sei er auf der A5 wegen des zähflüssigen Verkehrs mit maximal 160 km/h gefahren.
47 
Etwa 10 bis 15 km nach dem Karlsruher Dreieck habe er ein Fahrzeug mit Blaulicht vor sich gesehen. Als er näher gekommen sei, habe er gesehen, dass es auf dem Standstreifen gefahren sei. Er selbst sei auf der linken Spur gefahren. Auf der rechten Spur seien LKW hintereinander gefahren „wie eine Absperrwand“. Auf der Gegenfahrbahn sei ein massiver Stau gewesen.
48 
Weitere Feststellungen habe er nicht getroffen. Er habe keinen Unfall verursacht, eine entsprechende Situation habe es nicht gegeben. Er müsse aber etwa „in dem Dreh“ dort gewesen sein.
49 
In der Raststätte Siegerland habe er getankt und dort die Kollegen ... und ... getroffen. Wahrscheinlich sei ihm zu diesem Zeitpunkt von dem schweren Unfall bei Karlsruhe erzählt worden. Es habe ihn aber nicht interessiert, da Unfälle öfters passieren würden.
50 
Gegen 12.00 Uhr sei er schließlich auf dem Testgelände in Papenburg angekommen. Am Nachmittag auf dem Testgelände sei ihm während einer Fahrt schlecht geworden, wohl wegen einer starken Erkältung und weil er nichts gegessen habe. Es sei richtig, dass kurz zuvor die Meldung gekommen sei, dass im Zusammenhang mit dem Unfall bei Karlsruhe auch ein Fahrzeug der S-Klasse gesucht werde.
51 
Der Unfall habe ihn dann in der Folgezeit viel beschäftigt, weil er eben „in dem Dreh“ dort gewesen sei.
52 
Er habe sich auch mit ... im Büro eingeschlossen, um zu bereden, wie man sich verhalten solle, und er habe auch mit einem Rechtsanwaltsbüro telefoniert.
53 
Der Kollege ... habe gegen die Tür geschlagen, das sei nicht am Montag, sondern am Mittwoch gewesen.
54 
Den Spitznamen „Turbo-Rolf“ habe er nicht wegen seiner Fahrweise, sondern deswegen, weil er hauptsächlich Turbo-Fahrzeuge fahre.
55 
Auf Vorhalt hinsichtlich seiner zeitlich sehr exakten Angaben bei der Polizei am 19.07.2003 - Tanken, Reinigen: 17 Minuten; Ausfahrt gegen 5.37 Uhr; Abfahrt 5.40 Uhr/5.45 Uhr; Bereich Karlsruher Dreieck 6.25 Uhr „jetzt bin ich schon über zwei Stunden wach“ - und den gegensätzlichen Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 22.07.2003 - Tanken, Scheiben reinigen, Auto ruckzuck ausgesaugt (1 Minute) - hat der Angeklagte eingeräumt, dass seine ursprünglichen Angaben vom 19.07.2003 unwahr gewesen seien. Auch habe sich sein Zeitgefühl geändert.
56 
Auf Vorhalt seiner Aussage vom 19.07.2003, nach der er die CD habe aus dem Kofferraum holen wollen, dieser aber zu voll gewesen sei, gab er an, er habe im Handschuhfach die Schachtel der Kassette gesucht.
57 
Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei am 22.07.2003, er sei zweimal an Ampeln in S. angehalten worden, gab er an, das wisse er nicht mehr.
58 
Auf Vorhalt hinsichtlich der unwahren Angaben zum zeitlichen Ablauf gegenüber den Kollegen in Papenburg, gab der Angeklagte an, er habe die Fahrt zeitlich abschätzen wollen; auch die heutigen Angaben seien Schätzungen.
59 
Der Angeklagte wiederholte mit seiner - oben dargestellten - Aussage weitgehend und nahezu wörtlich - was ihm vorgehalten wurde - seine Angaben gemäß Protokoll der Hauptverhandlung erster Instanz vom 02.02.2004.
V.
60 
Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme der Berufungsinstanz überzeugt davon, dass der Angeklagte mit dem von ihm gefahrenen Daimler-Chrysler BB- ... den oben dargestellten Unfall verursacht hat.
61 
1. Zum Ablauf des Unfalles hat die Beweisaufnahme folgendes ergeben:
62 
a) Der Zeuge ..., Betreiber eines Limousinen-Services, hat - unbeeidigt - bekundet, er habe am Morgen des 14.07.2003 von Baden-Baden kommend und zum Flughafen Frankfurt/Main fahrend im Bereich der Anschlussstelle Karlsruhe-Durlach in einer Baustelle einen schwarzen oder dunklen Daimler-Chrysler mit Kennzeichen BB überholt, bei dem ihm die beiden rechts und links angeordneten Auspuffrohre aufgefallen seien, und er habe noch gedacht „so ein Auto und so langsam“.
63 
Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei anschließend aufgehoben worden und er habe auf der linken Spur fahrend Vollgas gegeben. Sein Fahrzeug, ein BMW 730, habe eine Spitzengeschwindigkeit von etwa 225 km/h. Es habe sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht.
64 
Hinter ihm sei der Mercedes - in gleicher Geschwindigkeit - gefolgt und er habe wegen der Fahrzeuge in der Mitte links bleiben müssen.
65 
Der Mercedes sei nicht aufgefahren und habe nicht geblinkt. Dann sei er in eine Lücke in der Mitte gewechselt und der Daimler-Chrysler habe ihn überholt und er habe noch gedacht „da ist er ja, der Schwabe“. Er sei sich sicher, dass es sich um dasselbe Fahrzeug gehandelt habe wie zuvor. Auch hinsichtlich des Kennzeichens sei er sich absolut sicher.
66 
Er selbst sei über 200 km/h gefahren. Sein Tacho sei geeicht.
67 
Der Daimler-Chrysler habe bei dieser Geschwindigkeit noch beschleunigt und ihn sehr zügig und flott überholt.
68 
Weiter vor ihm etwa 250 bis 300 m entfernt sei, auch auf der mittleren Spur, ein Fahrzeug gefahren.
69 
Vor ihm habe sich dann auf der linken Spur der Unfall ereignet. Er habe allerdings direkt den Unfallhergang nicht gesehen.
70 
Der Mercedes sei jedoch genau in dem Augenblick in den Bereich hineingefahren, in dem der Kia in einer Entfernung von 500 bis 600 m voraus ausgebrochen sei. Das vorausfahrende Fahrzeug sei zeitgleich zur Annäherung des Mercedes nach rechts „weggebrochen“, habe sofort einen Schlenker wieder nach links gemacht und sei dann nach rechts über die Böschung in den Wald geschleudert und ein Baum sei auf die Fahrbahn gefallen. Ein drittes Fahrzeug sei dort nicht gefahren.
71 
Für ihn sei klar gewesen, dass das Fahrzeug übersteuert worden sei.
72 
Er habe dann mit einer Vollbremsung auf ca. 20 km/h verzögert und habe sich dann entschlossen, dem Böblinger nachzufahren, habe diesen jedoch nicht mehr erreicht.
73 
Am Parkplatz des Flughafens Frankfurt habe er im Radio eine Meldung zum Unfall gehört und dass eine schwarze E-Klasse gesucht werde. Er sei sich jedoch absolut sicher gewesen, dass es sich nicht um eine E-Klasse gehandelt habe. Er habe E-Klasse-Fahrzeuge in seinem Fuhrpark, es sei ganz sicher keine E-Klasse gewesen. Es sei ein Fahrzeug der S-Klasse gewesen.
74 
Er habe hinsichtlich des BB-Kennzeichens und der beiden Auspuffrohre keine Zweifel.
75 
Deswegen habe er bei der Polizei angerufen und die entsprechenden Mitteilungen gemacht.
76 
Auch habe er sich eine handschriftliche Notiz gemacht. Er habe kurz zuvor an einem Sicherheitstraining teilgenommen und dabei habe man ihm dies empfohlen.
77 
Diese Notiz, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurde (Anl. IV z. Prot. v. 13.07.04), hat - u.a. - folgenden Wortlaut:
78 
„...S-Klasse, schwarz, BB-Kennzeichen, Auspuffrohre - und daneben sind zwei ovale Kringel gezeichnet - ich über 220 km, überholt zügig, nicht aufgefahren, Unfallfahrzeug ruckartig nach rechts, sofort links und scharf nach rechts abgeschmiert (übersteuert) in den Wald. Baum umgestürzt. LKW angehalten, 1 PKW, Kombi + ... PKW, wollte verfolgen, keine Chance.“
79 
Kurze Zeit später, nach der Weiterfahrt vom Frankfurter Flughafen, habe er auf der BAB ein identisches Fahrzeug, einen Daimler-Chrysler der S-Klasse vor sich fahren sehen mit BB-Kennzeichen und identischen Auspuffrohren.
80 
Er habe das Kennzeichen in einem zweiten Telefongespräch der Polizei durchgegeben. Es habe sich um ein entsprechendes Fahrzeug wie das Unfallfahrzeug gehandelt.
81 
Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 14.07.2003, wonach er gesagt habe, die Auspuffrohre seien mit Sicherheit nicht serienmäßig, er tippe eher auf einen Tuner oder Veredelung, gab der Zeuge an, ihm seien derartige Auspuffrohre vorher nicht aufgefallen, deswegen habe er sie so bezeichnet.
82 
Der von ihm telefonisch mitgeteilte, entsprechen aussehende Daimler-Chrysler habe aber exakt den gleichen Auspuff gehabt.
83 
Der Zeuge fertigte in der Hauptverhandlung eine Skizze (AS. 2355), die in Augenschein genommen wurde. Diese zeigt drei ovale Kringel, etwa 3,5 x 1,5 cm. Der mit Ziff. 2 bezeichnete Kringel ist etwas weniger oval und mehr eckig mit abgerundeten Kanten.
84 
Der Zeuge erklärte dazu, die Rohre hätten eher wie bei Ziff. 2 ausgesehen. Er könne sich aber inzwischen daran nicht mehr konkret erinnern. Ihm seien von der Polizei viele Modelle mit diversen Auspuffrohren auf Fotos gezeigt worden und er habe dazu Erklärungen abgegeben.
85 
Das Unfallfahrzeug habe jedenfalls die gleiche Auspuffanlage gehabt wie der von ihm telefonisch der Polizei gemeldete Daimler-Chrysler.
86 
Die Fotos des vom Zeugen benannten Vergleichsfahrzeuges BB- ... (AS. A 525) wurden in Augenschein genommen. Es handelt sich um einen Daimler-Chrysler, S-Klasse, Coupé, mit jeweils einem serienmäßigen Auspuffendrohr rechts und links.
87 
Ebenso wurden in Augenschein genommen eine Seite des Fahrtenbuches des Zeugen ... (Anl. III z. Prot. v. 13.07.04) und verlesen der Eintrag vom 14.07.2003, bei dem als Fahrtbeginn 5.15 Uhr eingetragen ist.
88 
Der Zeuge ... hat dazu in dem - im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen - Schreiben vom 12.07.2004 (AS 2383) erklärt, dass sich aus dem Fahrtenbuch mit 5.15 Uhr die tatsächliche Abfahrt von Baden-Baden ergebe.
89 
Im Auftragsformular der BASF für diesen Tag sei zwar als Abfahrtszeit 05.30 Uhr angegeben, das ergebe sich aber daraus, dass er die Fahrt gegenüber BASF so abrechnen müsse, als sei sie von Ludwigshafen erfolgt.
90 
b) Hinsichtlich der Anrufe bei der Polizei hat der Zeuge PHK ... - unbeeidigt - bekundet, es sei bezüglich des Unfalles ein Zeugenaufruf über Radio erfolgt.
91 
Um 7.25 Uhr habe sich der Zeuge ... gemeldet und mitgeteilt, er sei Unfallzeuge. Ein Daimler-Benz, S-Klasse, schwarz, Kennzeichen BB... mit auffälliger Auspuffanlage je ein ovales Auspuffrohr rechts und links sei Unfallverursacher. Er sei bei selbst gefahrenen ca. 230 km/h schnell überholt worden. Der Unfall selbst sei für ihn nicht genau zu erkennen gewesen.
92 
20 Minuten später habe sich der Zeuge noch einmal telefonisch gemeldet und mitgeteilt, vor ihm fahre ein Daimler-Benz BB- ... . Es handele sich um exakt den gleichen Typ wie den Unfallverursacher.
93 
Die Überprüfung habe ergeben, dass es sich dabei um einen Daimler-Chrysler, Kennzeichen BB- ..., S-Klasse, Typ CL 215 (Coupé) handelte.
94 
c) Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei an dem Morgen von Weisenbach bei Baden-Baden losgefahren mit Fahrtziel Hanau.
95 
Im Bereich nach dem Dreieck Karlsruhe sei das Verkehrsaufkommen gering gewesen. Rechts seien einige Laster gefahren.
96 
Er sei mit seinem Volvo V 70 - der eine Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h habe - auf der linken Spur mit 200 km/h gefahren. Von hinten habe sich auf der linken Spur schnell ein Fahrzeug genähert, das ihm schon früh aufgefallen sei, es sei mit Licht gefahren. Er sei dann zur Mitte gewechselt.
97 
Das Fahrzeug sei vorher nicht dicht aufgefahren. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei am 14.07.2003 bezüglich einer Annäherung auf 50 m bekundete der Zeuge, das sei so nicht richtig gewesen. Es seien sicher 200 m oder mehr gewesen.
98 
Beim Näherkommen habe er festgestellt, dass es sich um einen Daimler-Chrysler wohl der E-Klasse gehandelt habe, denn er habe beidseitig in der Frontpartie jeweils zwei ovale getrennte Scheinwerfer erkannt. Diese Art der Scheinwerfer habe er der E-Klasse zugeordnet.
99 
Vor ihm auf der linken Fahrspur sei der Kia mit etwa 120 bis 140 km/h, vielleicht auch schneller gefahren. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers des Daimler-Chrysler sei sein Abstand zu diesem Fahrzeug etwa 400 bis 500 m gewesen.
100 
Er hätte sich diesem Fahrzeug während der Folgezeit bis zur Unfallsituation auf etwa 200 bis 300 m angenähert. Die mittlere Spur vor ihm sei frei gewesen. Der Transporter sei auf der rechten Spur gefahren. Etwas näher am Kia als an ihm selbst.
101 
Der Daimler-Chrysler sei leicht nach links versetzt so dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug Kia aufgefahren, dass er gedacht habe, die berühren sich. Er habe sofort seine Geschwindigkeit verlangsamt, weil er befürchtet habe, es passiert etwas.
102 
Der Kia sei dann ruckartig nach rechts ausgeschert und direkt wieder nach links und dann endgültig nach rechts. Das Ausschwenken nach rechts sei nicht kontrolliert erfolgt, es habe nach einer Schreckreaktion ausgesehen.
103 
Während des Schlenkers des Kia nach rechts, bevor dieser nach links zurückgeschert sei, sei der Daimler-Chrysler links am Fahrzeug vorbei gefahren, äußerst links fahrend und dabei vom Mittelstreifen eine Staubwolke aufwirbelnd. Die beiden seien so dicht beieinander gefahren, dass er gedacht habe, die stoßen zusammen. Es habe nicht viel dazwischen gepasst. Bremslichter des Daimler-Chrysler habe er nicht gesehen.
104 
An die jeweils zwei separaten Scheinwerfer habe er eine ganz sichere Erinnerung. Das sei für ihn die E-Klasse gewesen, aber ihm sei inzwischen klar, dass auch die S-Klasse derartige Scheinwerfer habe.
105 
Der Daimler-Chrysler habe eine dunkle Farbe gehabt.
106 
Er könne nicht ausschließen, dass auf der mittleren Spur 100 bis 200 m voraus ein Fahrzeug vor dem Kia gefahren sei.
107 
Er habe dann stark gebremst und etwa 100 m vor der Einfahrt zum Parkplatz hinter der Unfallstelle angehalten. Er sei zum verunfallten PWK zurückgelaufen und habe festgestellt, dass beide Insassen tot gewesen seien. Er könne das beurteilen, da er früher Krankenpfleger gewesen sei.
108 
Der Vorfall habe sich nach seiner Erinnerung kurz vor 6.00 Uhr ereignet. Er habe gerade Nachrichten oder Verkehrsnachrichten gehört. In der Regel höre er Antenne 1 und da würden diese vor der vollen Stunde gesendet.
109 
Er sei ausgestiegen, habe sein Handy in der Hand gehabt und sei zur Unfallstelle gelaufen und habe gleichzeitig einen Notruf abgegeben. Das sei etwa 2 Minuten nach dem Unfall gewesen.
110 
Auf Vorhalt, dass sein Notruf um 06.06 Uhr bei der Leitstelle eingegangen sei, gab der Zeuge an, dann habe er evtl. etwas länger gebraucht.
111 
d) Aus dem mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Schreiben des PHK ... vom 20.07.2004 (Anl. 9 z. Prot. v. 23.07.04) ergibt sich, dass laut Auskunft des Herrn ... von Radio Antenne 1 am 14.07.2003 der Beginn der Nachrichten zwischen 05.54 Uhr und 05.57 Uhr bei einer Länge von ca. 1 Minute und 30 Sekunden gelegen habe und anschließend die Verkehrsnachrichten verlesen worden seien. Näheres sei nicht mehr aufklärbar.
112 
Aus dem mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Schreiben des PHK ... vom 20.07.2004 (Anl. 8 z. Prot. v. 23.07.04) ergibt sich, dass laut Auskunft des Herrn ... dieser am 14.07.2003 die 6.00 Uhr-Nachrichten gesprochen habe. Er könne sich aber an weitere Einzelheiten dazu nicht mehr erinnern.
113 
e) Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei - bei relativ freier Straße - von Pforzheim kommend als Fahrer eines Ford-Transit auf der BAB A5 Richtung Norden gefahren mit etwa 120 km/h. Er sei auf der mittleren Spur gefahren und habe einen LKW überholt und habe wieder die Spur nach rechts wechseln wollen.
114 
Er wiederum sei von dem PKW Kia überholt worden, der später den Unfall gehabt hätte. Dieser sei etwa 20 km/h schneller gefahren als er selber. Das Fahrverhalten sei nicht auffällig gewesen.
115 
Dann sei sehr schnell ein dunkler Mercedes an ihm vorbei gefahren auf der linken Fahrspur. Der Mercedes sei sicher deutlich über 200 km/h gefahren. Den Typ könne er nicht sagen, es sei kein Kombi gewesen, sondern ein Fahrzeug mit einer Karosserie schräg nach hinten, mit Fließheck.
116 
Dieser sei leicht links versetzt so dicht auf den nach wie vor auf der linken Spur vorausfahrenden Kia aufgefahren, dass keine Bildzeitung mehr dazwischen gepasst hätte. Er habe noch gedacht, normal müsse der schon drauf sein.
117 
In einer Schreckreaktion sei der Kia kurz nach rechts versetzt worden, dann ins Schleudern geraten und in den Wald gefahren.
118 
Als der Kia geschlingert habe, habe er gebremst und mit dem Baustellenhandy im Fahrzeug habe sein Beifahrer ... noch vor dem Anhalten den Notruf abgesetzt. Er habe sofort reagiert.
119 
Er habe sein Fahrzeug zunächst noch nach der Einfahrt zum Parkplatz auf der Standspur angehalten.
120 
Über aufleuchtende Bremslichter am Mercedes könne er nichts sagen.
121 
Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei am 16.07.2003, nach der er das Aufleuchten von Bremslichtern des Daimler-Chrysler unmittelbar vor Erreichen des Kia berichtet habe, sagte der Zeuge, er wisse es nicht mehr, damals habe er aber versucht, exakte Angaben zu machen.
122 
Zum Abstand seines Fahrzeuges zur Unfallsituation gab der Zeuge zunächst eine Entfernung von 300 bis 400 m an und auf Vorhalt seiner früheren Angaben am 16.07.2003 mit 100 bis 200 m und am 25.07.2003 mit 100 m und in der Hauptverhandlung vom 09.02.2004 mit 200 m - er könne schlecht schätzen. Er habe aber schräg auf die Fahrzeuge sehen können.
123 
Mit dem Zeugen wurde eine vom Sachverständigen Dr. ... gefertigte Fotoserie zum Abstand der Fahrzeuge in Augenschein genommen und erörtert.
124 
Hinsichtlich dieser Fotos hat der Sachverständige ausgeführt, dass er auf einer Messstrecke eine Fotoserie erstellt habe, wobei er das Beobachtungsfahrzeug seitlich versetzt so zu den vorausgesetzten Fahrzeugen - entsprechen Daimler-Chrysler und Kia - gestellt habe, wie es der Fahrbahnbreite auf der BAB entspreche. Die Position des Beobachtenden sei entsprechend dem Ford Transit leicht erhöht gewesen.
125 
Es seien Aufnahmen gefertigt worden mit Abstand 200 m und 100 m zu den voraus aufgestellten beiden Fahrzeugen und diese Fahrzeuge seien voll versetzt und halb überdeckt aufgestellt worden und dann jeweils in den Abständen 1 m, 5 m, 10 m, 20 m und 30 m zueinander.
126 
Die entsprechende Fotoserie wurde in Augenschein genommen (Anl. 5 z. Prot. v. 06.07.04)
127 
Der Zeuge ... bekundete dazu die Fotos 7 und 17 würden die Entfernung und die Situation kurz vor dem Unfall zeigen und zwar eher das Foto Nr. 17. Die Fahrzeuge seien aber nicht ganz so versetzt gefahren wie auf den Fotos. Die Fahrzeuge seien so nah beieinander gewesen.
128 
Der Sachverständige Dr. ... erläuterte anhand der Abstandstabelle, dass die Fotos Entfernungen von 200 m, bei halber Überdeckung und einem Abstand von 1 m (Foto 7) und Entfernung 100 m, halbe Überdeckung und Abstand 1 m (Foto 17) zeigen würden.
129 
f) Der Zeuge ..., der Beifahrer des Zeugen ..., hat - unbeeidigt - ausgesagt, sie seien mit 120 km/h auf der mittleren Spur gefahren und hätten einen LKW überholt. Das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen.
130 
Sie seien dann von dem PKW Kia überholt worden, der sei etwa 20 bis 30 km/h schneller gefahren.
131 
Ein dunkler Mercedes sei dann an ihnen vorbeigeschossen und sei kurze Zeit später am Kleinwagen dran gewesen. Dieser habe einen Schlenker rechts/links gemacht und sei dann in den Wald geschleudert.
132 
Der Abstand sei kurz vorher ziemlich dicht gewesen, er schätze weniger als 1 m. Die Entfernung zum Kia von ihnen aus habe ungefähr 3 Fahrzeuglängen mit zwei Sicherheitsabständen dazwischen betragen.
133 
Auf Vorhalt hinsichtlich seiner Aussage bei der Polizei am 25.07.2003, „ich dachte der spinnt und sagte, so ein Arschloch“, bekundete der Zeuge, das habe er gesagt, weil der Daimler-Chrysler so schnell gewesen sei und auch wegen des dichten Auffahrens.
134 
... habe mit seinem Fahrzeug eine mittlere Bremsung durchgeführt und er - der Zeuge - habe sofort das Handy genommen und den Notruf abgesetzt, als sie gerade an der Unfallstelle vorbeigefahren seien, an der Stelle also, an der der Kia in den Wald gefahren sei.
135 
Mit dem Zeugen ... wurde die vom Sachverständigen Dr. ... gefertigte Fotoserie zum Abstand der Fahrzeuge ebenfalls in Augenschein genommen und erörtert.
136 
Der Zeuge bekundete dazu, das Foto Nr. 6 zeige die Situation kurz vor dem Unfall zutreffend. Allerdings seien die Fahrzeuge nicht so versetzt gefahren. So seien die Entfernung und der Abstand gewesen.
137 
Der Sachverständige Dr. ... erläuterte dazu anhand der Abstandstabelle, dass das Foto Nr. 6 eine Entfernung von 200 m bei halber Überdeckung und einen Abstand von 5 m zeige.
138 
g) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei als erster mit seinem Kollegen an der Unfallstelle gewesen. Nach Eingang der Unfallmeldung gegen 06.03 Uhr beim Autobahnpolizeirevier Karlsruhe sei er unverzüglich gestartet und mit Höchstgeschwindigkeit - 200 bis 210 km/h - zur Unfallstelle gefahren. Dies sei ohne weiteres möglich gewesen, weil die Autobahn sehr frei gewesen sei. Er sei etwa 3 bis 4 Minuten nach Eingang der Meldung beim Autobahnpolizeirevier an der Unfallstelle gewesen.
139 
Er habe dann erkannt, dass kurz vor der Ausfahrt zum Parkplatz die Krone eines Baumes auf dem Standstreifen gelegen habe und einige Personen und Fahrzeuge hätten an der Seite gestanden.
140 
Er hätte dann erste Informationen eingeholt und ein Volvo-Fahrer habe ihm Hinweise auf einen Mercedes der E- oder S-Klasse gegeben. Das habe er an die Medien weitergegeben.
141 
Das Verkehrsaufkommen sei zu diesem Zeitpunkt noch sehr gering gewesen, bezüglich des Verkehrs auf der Gegenfahrbahn könne er keine Angaben machen.
142 
Als dann die Feuerwehr gekommen sei, sei die rechte Fahrspur abgesperrt worden.
143 
Der Zeuge PHM ... hat - unbeeidigt - bekundet, dass um 6.00 Uhr morgens die Meldung auf der Funkleitzentrale eingegangen sei und nachdem diese an das Autobahnpolizeirevier weitergegeben worden sei, sei er mit seinem Kollegen zur Unfallstelle gefahren. Er sei dort etwa um 6.09 Uhr eingetroffen. Die Fahrt dorthin sei problemlos gewesen, er sei mit 200 km/h gefahren, es sei sehr wenig Verkehr gewesen. Die Unfallstelle sei daran erkennbar gewesen, dass dort ein Streifenwagen und zwei oder drei weitere Fahrzeuge gestanden hätten. Ein Stau habe nicht vorgelegen, auch auf der Gegenfahrbahn sei kein Stau oder stockender Verkehr gewesen.
144 
Er habe dann mit seinem Kollegen den Verzögerungsstreifen zur Ausfahrt des Parkplatzes mit roten Hütchen gesperrt.
145 
Die Feuerwehr sei anschließend gekommen.
146 
Der Zeuge PHM ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei um 6.35 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen.
147 
Die erste Unfallmeldung vom Handy ... sei um 06.00 Uhr bei der Funkleitzentrale eingetroffen. Von dort aus sei das Autobahnpolizeirevier und die weiteren Einsatzkräfte informiert worden.
148 
Als er zur Unfallstelle gefahren sei, sei das Verkehrsaufkommen gering gewesen. Zwei Funkstreifen seien bereits dort gewesen, ebenso zwei bis drei Rettungsfahrzeuge des Deutschen Roten Kreuzes und der Notarzt.
149 
Die Überprüfung der Einsatzprotokolle hätte anschließend ergeben, dass am Unfallort bis 06.30 Uhr von der Berufsfeuerwehr um 6.21 Uhr ein PKW Kombi, um 6.25 Uhr und 6.26 Uhr jeweils ein Löschfahrzeug eingetroffen seien und von der Freiwilligen Feuerwehr um 6.23 Uhr ein PKW und ein Löschfahrzeug.
150 
Vom Rettungsdienst erreichten um 6.14 Uhr ein Rettungswagen und das Notarztfahrzeug und um 6.15 Uhr ein weiterer Rettungswagen die Unfallstelle und ebenso in diesem zeitlichen Bereich der Einsatzleiter mit einem PWK.
151 
Der rechte Fahrstreifen sei durch die Feuerwehr gesperrt worden, ein Teil der Krone eines Baumes habe ganz geringfügig in diesen rechten Fahrstreifen hineingeragt.
152 
Die Unfallstelle habe gelegen bei km 615.664. Beide Unfallopfer im Fahrzeug seien infolge des Aufpralles des Fahrzeuges auf den Baum tot gewesen. Dies habe der Notarzt bestätigt.
153 
Als er angefahren sei, habe es eine Staubildung von etwa 500 bis 1000 m vor der Unfallstelle gegeben.
154 
h) Der Verkehrssachverständige Dr. Ing. ... hat in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, er sei gegen 07.30 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen. Die linke Fahrspur sei bereits wieder freigegeben worden, so dass er die auf der linken Fahrbahn vorhandenen Spuren von der Parallelspur aus und auf den Lichtbildern bzw. der Unfallskizze habe sehen und beurteilen können. Der PKW Kia befand sich noch in der unfallbedingten Endposition an dem Baum. Die getöteten Insassen waren jedoch bereits geborgen worden.
155 
Den Kia habe er zunächst nicht näher untersucht, erst als dann der Daimler-Chrysler festgestellt worden sei und sich bei diesem Beschädigungen vorne rechts ergeben hätten, sei auch später der Kia untersucht worden. Spuren, die auf die Berührung mit einem anderen Fahrzeug hätten schließen lassen, habe er aber nicht festgestellt. Wegen der allgemeinen Deformation, sei dies jedoch auch nicht auszuschließen gewesen.
156 
Nach seinen Untersuchungen habe sich ergeben, dass der PKW Kia bei dem Aufprall an dem Baum noch eine Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h hatte. Bei einer mittleren Verzögerung über die Spurzeichnungsstrecke von ca. 105 m mit 4 bis 5 m/s² ergebe sich damit eine Ausgangsgeschwindigkeit bei Spurzeichnungsbeginn von 131,4 km/h bis 153,7 km/h. Die Zeit für die Zurücklegung der Wegstrecke vom Spurbeginn bis zum Anprall an dem Baum des PKW Kia ergebe sich mit 3,6 s bis 3 s.
157 
Ausgehend von den Zeugenaussagen war dieser Phase, in der die Spur gezeichnet wurde, ein rechts-links-Schlenker des Kia direkt vorausgegangen.
158 
Dieser Schlenker sei nach seiner Beurteilung aufgrund von zahlreichen Beobachtungen derartiger Fahrvorgänge mit ca. 3 s anzusetzen.
159 
Insgesamt sei somit von einer Gesamtzeit ab Beginn des Schleudervorgang nach rechts des PKW Kia bis zum Aufprall auf den Baum von 6,0 bis 6,6 s (3 s zuzüglich 3,0 s bzw. 3,6 s) und von 4,5 bis 5,1 s ab dem Vorbeifahren des Daimler-Chrysler (1,5 s zuzüglich 3,0 bzw. 3,6 s) auszugehen.
160 
Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Daimler-Chrysler werde von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 220 km/h aufgrund der Zeugenaussagen und eines etwas niedrigeren Ansatzes wegen der Probleme in der Abschätzung und einer gewissen Tachovoreilung ausgegangen.
161 
Als Reaktion des Fahrers auf das vorausfahrende Fahrzeug Kia werde von einer mittleren Verzögerung über 5 s von 2 m/s² einschließlich eines kurzzeitigen Anbremsens ausgegangen und damit von einer Geschwindigkeit von 184 km/h bei Annäherung an den PKW Kia. Ein derartiges Fahrverhalten erscheine nach der Verkehrssituation plausibel und lasse sich mit den Zeugenaussagen gut in Übereinstimmung bringen.
162 
Daraus ergebe sich eine Differenzgeschwindigkeit von etwa 30 bis 53 km/h zum PKW Kia.
163 
Falls von der Aussage des Zeugen ... auszugehen sei, dass der Daimler-Chrysler während des Schlenkers des PKW Kia an diesem vorbeigefahren sei, habe der Daimler-Chrysler in der Zeit von 1,5 s die Strecke bis zum Kia zurückzulegen gehabt.
164 
Bei einer Überschussgeschwindigkeit von 30 bis 53 km/h ergebe sich in dieser Zeit für den PKW Daimler-Chrysler bei einer Geschwindigkeit von 184 km/h gegenüber dem PKW Kia eine zusätzliche Wegstrecke von 12,6 m - bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 30 km/h - und von 21,9 m - bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 53 km/h -.
165 
Daraus ergebe sich, dass der Abstand bei einer Differenzgeschwindigkeit von 30 km/h noch 12,6 m und bei einer Differenzgeschwindigkeit von 53 km/h noch 22m betragen habe, als die Fahrerin des Kia reagiert habe.
166 
Es habe sich um eine sehr gefährliche Situation gehandelt. Bei gleichbleibender Geschwindigkeit wäre der Aufprall nach 1,5 s erfolgt.
167 
Ein seitliches Ausweichen des Daimler-Chrysler auf den Seitenstreifen, der eine Breite von 75 cm habe, sei gut denkbar, die vom Zeugen ... bekundete Aufwirbelung des Staubes könne dafür sprechen. Ein Ausweichen in den Grünstreifen sei nach seiner Beurteilung bei dieser Geschwindigkeit auszuschließen.
168 
Zur Annäherung in der Verzögerungsphase des Daimler-Chrysler sei auszuführen, dass der Daimler-Chrysler in diesen 5 s, die oben angenommen worden seien, 281 m und der PKW Kia 182 bzw. 213 m zurückgelegt habe. Daraus ergibt sich eine Differenz von etwa 70 bis 100 m zuzüglich des Abstandes von etwa 22 m bis 12,6 m der schließlich zum Reaktionszeitpunkt bestand.
169 
Auf dieser Grundlage sei nach seiner Beurteilung die Gefahr, die hohe Differenzgeschwindigkeit, für die Kia-Fahrerin, erkennbar gewesen, etwa auf die Entfernung von 100 m, d.h. etwa 5 s vor Eintreten der kritischen Situation.
170 
Falls die Differenzgeschwindigkeit eines weiter zurückliegenden Fahrzeuges registriert werde, werde ein vorausfahrender Fahrer ohne weiteres davon ausgehen können, dass eine Anpassung der Geschwindigkeit erfolgen werde. Die Situation wird nicht als Gefahr realisiert.
171 
Zur Zeitberechnung hinsichtlich des Schlenkers sei ergänzend auszuführen, dass derartige Untersuchungen durchgeführt worden seien und es seien zeitlich nur ganz geringe Abweichungen festgestellt worden.
172 
Die polizeiliche Unfallskizze (AS 163) und die Unfallskizze des Sachverständigen (G 23) wurden in Augenschein genommen. Diese geben die vom Sachverständigen angeführten Abmessungen der Spurenzeichnungen wieder.
173 
Insgesamt seien die Zeugenaussagen in Übereinklang zu bringen mit dem oben dargestellten Ablauf.
174 
i) Der Verkehrssachverständige Dipl.-Ing. ... hat - unbeeidigt - ausgeführt, dass er mit den Berechnungen des Sachverständigen ... zur Ausgangsgeschwindigkeit des PKW Kia und der Geschwindigkeitsberechnung des Daimler-Chrysler übereinstimme. Ebenso hat der Sachverständige ... die zeitliche Beurteilung des Schlenkers des PKW Kia bestätigt.
175 
Ergänzend hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass nach seiner Beurteilung es dem Fahrer des Daimler-Chrysler innerhalb der auch von ihm errechneten Zeitdifferenz von 1,5 s möglich gewesen wäre, vor einer Kollision auf den PKW Kia abzubremsen, wenn dieser die Spur nicht gewechselt hätte.
176 
Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 30 km/h - 184 zu 154 km/h - schließe der Daimler-Chrysler in 1,5 s - dem Zeitraum des Schlenkers des Kia nach rechts - um 12,5 m auf. Ausgegangen werde daher für die Berechnung von einem derartigen Abstand zwischen den Fahrzeugen. Es sei eine Verzögerung von 184 km/h auf 154 km/h erforderlich.
177 
Bei einer Verzögerung von 6 m/s² - einer starken Bremsung, aber keiner Vollbremsung - benötige der Daimler-Chrysler 1,4 s und 65 m. Während dieser Zeit fahre der Kia 59 m, d.h. der Daimler-Chrysler schließe bis auf etwa 6 m auf.
178 
Bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 53 km/h - 184 zu 131 km/h - schließe er in 1,5 s um 22 m auf. Es benötige der Daimler-Chrysler für eine Reduzierung auf 131 km/h 107 m bzw. 2,4 s, der Kia fahre in der entsprechenden Zeit 89 m, so dass bei einem Abstand von zunächst 22 m ein geringer Restabstand von 4 m noch zur Verfügung stehe.
179 
Allerdings müsse hinsichtlich dieser Berechnungen angemerkt werden, dass dabei eine Reaktionszeit nicht angesetzt worden sei, also direkt hätte reagiert werden müssen.
180 
Ergänzend sei hinzuzufügen, dass ein Ausweichen nach rechts, um am Kia vorbei zu fahren, in dieser Zeitspanne auch möglich gewesen wäre, allerdings nur, wenn dieser dann auch in seiner Spur verblieben wäre.
181 
Insgesamt haben beide Gutachter betont, dass es sich um eine äußerst kritische Situation gehandelt habe.
182 
2. Auf dieser Grundlage hat die Kammer keine Zweifel, dass ein dunkler Daimler-Chrysler mit BB-Kennzeichen, je zwei getrennten ovalen Scheinwerfern vorn, mit je einem ovalen Auspuffrohr rechts und links und mit einem starken Beschleunigungsvermögen oberhalb von 200 km/h den Unfall verursacht hat.
183 
a) Die Sichtverhältnisse waren zum Unfallzeitpunkt gut.
184 
Die mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Sonnenstandstabelle für den 14.07.2003 (AS. 2313) und die meteorologische Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 16.07.2004 (AS 2509) ergaben nach einem Sonnenaufgang um 05.37 Uhr bei wolkenlosem Wetter ohne Niederschlag eine Sichtweite von 40 km.
185 
b) Der Zeuge ... ist glaubwürdig.
186 
Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Zeuge ... das Kennzeichen BB richtig abgelesen und in Erinnerung hatte und die beiden Auspuffrohre rechts und links eindeutig registriert hat.
187 
Die Feststellung zum Kennzeichen war bei ihm eingebunden in einen umgebenen Sachverhalt, eben der Einschätzung als „Schwabe“. Auch im Übrigen hat der Zeuge den Ablauf der Ereignisse - wie oben ausgeführt - nachvollziehbar und plastisch und ohne besondere Belastungstendenz wiedergegeben.
188 
Seine Einschätzung des Fahrzeuges als kein Typ der E-Klasse ist auf der Grundlage seiner Tätigkeit als Inhaber eines Limousinenservices gut nachvollziehbar. Die E-Klasse war ihm dadurch gut bekannt.
189 
Für die Kammer steht dies nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen ..., dass für ihn die Art der Auspuffrohre zunächst ungewöhnlich erschienen seien. Dies hat der Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Er hat klargestellt, dass jedenfalls die Auspuffanlage an dem von ihm wenig später mitgeteilten Vergleichsfahrzeug eine entsprechende gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei für ihn identisch zum Unfallfahrzeug gewesen. Dieses Fahrzeug hat einen serienmäßigen Auspuff.
190 
Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die von ihm kurze Zeit nach dem Vorfall gefertigte Notiz - einschließlich einer Zeichnung zweier ovaler Endrohre - und dem Hinweis darauf, dass es sich um die S-Klasse gehandelt habe.
191 
Die Angaben des Zeugen ... hinsichtlich der Telefonate und des Vergleichsfahrzeuges wurden glaubhaft bestätigt durch die Angaben des -- unbeeidigt - vernommenen Zeugen PHK ...
192 
c) Auch der Zeuge ... war für die Kammer glaubhaft.
193 
Er war sichtlich bestrebt exakte Angaben zu machen und war sich der besonderen Bedeutung seiner Aussage - insbesondere bezüglich der jeweils zwei ovalen Scheinwerfer rechts und links - bewusst. Er hat diese Angaben schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erster Instanz gemacht. Er hat diese Feststellungen nicht als singuläre Beobachtung berichtet, sondern für ihn waren das Scheinwerfer, wie sie bei der E-Klasse verwendet werden. Er war auch, wie er berichtete, auf das von hinten kommende Fahrzeug früh aufmerksam geworden und hatte es dann beobachtet.
194 
Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass es dem Zeugen ... möglich war, im Rückspiegel festzustellen, dass der herannahende Daimler-Chrysler jeweils rechts und links zwei getrennte ovale Frontscheinwerfer aufwies und nicht jeweils zwei Lichtquellen unter einer Glasabdeckung oder zwei Scheinwerfer die baulich ineinander übergehen.
195 
Dies ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei aus dem in Augenschein genommenen Video „Scheinwerferlicht“ (Anlage V. zur Hauptverhandlung vom 23.07.2004).
196 
Das von der Polizei im Auftrag des Gerichte erstellte Video zeigt über die Innen- und Außenspiegel eines Volvo V 70 gefilmt die Annäherung eines Daimler-Chrysler, CL 600, Typ 215, Coupé und einer Limousine S 600 von hinten jeweils mit Fahrscheinwerfer und mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h bei Tageslicht.
197 
Die separaten jeweils zwei ovalen Scheinwerfer des CL 600 waren sicher trotz eingeschaltetem Fahrlicht zu erkennen.
198 
Die Limousine Mercedes S 600 weist - aber unter einer geschlossenen Verglasung - rechts und links jeweils pro Seite auch zwei Scheinwerfer auf. Es wurden insoweit weiter in Augenschein genommen die Fotos AS. G 221 und 237, aus denen sich entsprechendes ergibt. Es wurde mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesen das Schreiben des ..., eines Mitarbeiters von Daimler-Chrysler, vom 20.07.2004 Absatz „Scheinwerfer“ (Anlage 10 zur Hauptverhandlung vom 23.07.2004) und in Augenschein die Anlage zu diesem Anschreiben. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der S 600 jeweils hinter einer Verglasung rechts und links zwei unterschiedliche Lichtquellen hat während der CL 600 jeweils zwei durch die Karosserie völlig getrennte Scheinwerfer hat. Die Anlage zeigt die entsprechenden Fotos.
199 
Ebenso ist sich die Kammer bewusst, dass die Baureihe 230 (Mercedes SL) zwei ineinander übergehende Scheinwerfer besitzt und über ein entsprechendes Beschleunigungsvermögen verfügt.
200 
Die Fotos (Anlage 1 bis 3 zur Hauptverhandlung vom 26.07.2004 und Anlage 4 bis 9 zur Hauptverhandlung vom 29.07.2004) wurden in Augenschein genommen und mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten die Leistungsangaben aus dem Schreiben Daimler-Chrysler vom 28.07.2004 (Anlage 10 zur Hauptverhandlung vom 29.07.2004) verlesen, aus dem sich jeweils entsprechendes ergibt.
201 
Entscheidend ist nach der glaubhaften und detaillierten Aussage des Zeugen ..., dass es sich jeweils um zwei getrennte ovale Scheinwerfer handelt. Das ist bei diesen o.g. Modellen nicht der Fall. Diese Trennung der Scheinwerfer ist auch bei der Fahrt mit eingeschaltetem Fahrlicht deutlich zu erkennen.
202 
Die Feststellung wird auch nicht in Frage gestellt durch die Aussage des Zeugen ... Dieser, ein Redakteur der Zeitschrift „Auto, Motor, Sport“ hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei am Tage des Urteils erster Instanz von Karlsruhe nach Stuttgart gefahren und hinter ihm sei ein Mercedes der S-Klasse mit Licht gekommen. Er habe versucht, die Art der Scheinwerfer im Rückspiegel zu erkennen. Er habe erst gedacht es sei ein Coupé, es habe sich aber um eine Limousine gehandelt. Auf etwa 100 m Entfernung habe er den Unterschied noch nicht erkennen können. Erst kurz vor dem Überholen habe er die Art der Scheinwerfer zutreffend erkennen können. Möglicherweise im Seitenspiegel.
203 
Auch nach der Aussage dieses Zeugen ist die Unterscheidung der Bauweise der Scheinwerfer daher möglich.
204 
Auch die weiteren Angaben des Zeugen ... hinsichtlich des Vorbeifahrens am Kia während des Schlenkers sind für die Kammer glaubwürdig und nachvollziehbar.
205 
Die Aussage des Zeugen ... wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dessen Aussage die mittlere Fahrspur voraus frei gewesen sei, während die Zeugen ... und ... bekundeten, sie seien in der Mitte gefahren.
206 
Der Zeuge ... hatte kurz zuvor einen Lkw überholt und war - wie er bekundete - kurz davor, die Spur nach rechts zu wechseln. Direkt anschließend tat er dies auch und hielt an.
207 
Bei einer derartigen Situation erscheint ein Irrtum des Zeugen ... insoweit durchaus denkbar. Jedenfalls stellt es seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit im Übrigen nach der Beurteilung der Kammer nicht in Frage.
208 
d) Auch die Zeugen ... und ... sind für die Kammer glaubwürdig.
209 
Sie waren jeweils bemüht glaubhafte Angaben zu machen und haben betont, dass der Zeitablauf ihnen dies erschwere. Besondere Belastungstendenzen waren auch hier nicht erkennbar.
210 
Ihre Abstandsschätzungen auf der Grundlage der Fotoserie lassen sich in Übereinstimmung bringen zu ihrer drastischen Beschreibung des kurzen Zwischenraumes zwischen den Fahrzeugen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Fotoserie zur Überzeugung der Kammer, dass auch auf eine Entfernung von 200 m eine Zwischenraumschätzung annähernd möglich ist.
211 
e) Auf der Grundlage dieser Aussagen und der Sachverständigenbegutachtungen ergibt sich, dass der dunkle Mercedes entsprechend den obigen Feststellungen bis auf einen restlichen Abstand zwischen etwa 22 m und 13 m aufgefahren ist, wobei im ersteren Fall die Differenzgeschwindigkeit noch 53 km/h, im letzteren 30 km/h betrug. Diese Feststellungen ergeben sich - u.a. - als Folge der Berechnung der Sachverständigen zur Vorbeifahrt des Daimler-Chrysler während des Schlenkers des Kia nach rechts. Die Kammer folgt den Gutachten nach eigener Überprüfung.
212 
Die Reaktion der Fahrerin des PKW Kia, Frau ... ..., erfolgte nicht kontrolliert, sondern - wie am Bewegungsablauf erkennbar ist - in Schrecken und Furcht überstürzt. Für sie musste das schon nahe hinter ihr fahrende und sich bedrohlich weiter nähernde massive Fahrzeug ausgesprochen erschreckend erscheinen. Aus ihrer Sicht musste es jeden Augenblick zu einem schrecklichen Unfall kommen. Diese Sicht der Dinge war auch -- wie ausgeführt - nicht unrealistisch. Nur mit unverzüglicher Reaktion und einem kräftigen Bremsmanöver des Daimler-Chrysler war ein Auffahrunfall noch zu verhindern.
213 
Die Folge war ein plötzliches und ruckartiges Ausweichen des Fahrzeuges nach rechts und damit verbunden als natürliche Folge eine - jedenfalls subjektiv so empfundene - Instabilität des Fahrzeuges, was zu einer panik- und reflexartigen, nicht willkürlich gelenkten und ebenfalls ruckartigen Gegenreaktion in Form des Gegenlenkens führte, wobei diese Instabilität des Fahrzeuges sich für die Insassin als zusätzliche überraschende Gefahrensituation darstellte, die geeignet war, ihre Bestürzung und Panik zu vergrößern.
214 
Dies wiederum führte dazu, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geriet und es zum tödlichen Unfall kam.
215 
Die Kammer hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der unkontrollierte Bewegungsablauf links/rechts und sofort wieder rechts/links verursacht wurde durch den heranfahrenden Daimler-Chrysler und die dadurch verursachte Schreckreaktion.
216 
Aufgrund der Zeugenaussagen ergibt sich der absolut unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang, ebenso aber auch mit dem ruckartigen Lenkmanöver die Fluchtreaktion zur rechten Fahrspur und als nachvollziehbare Folge der sich daraus ergebenden Unsicherheit im Fahrverhalten die sofortige unkontrollierte Gegenbewegung - alles dies zuzuordnen der Fahrweise des Daimler-Chrysler.
217 
Eine andere Ursache, aus dem Inneren des Fahrzeuges Kia, ist nach der Art des Bewegungsablaufes, wie er oben dargestellt ist, nach der Überzeugung der Kammer auszuschließen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass eine derartig massive Schreckreaktion durch einer Ablenkung etwa durch das Kleinkind oder das plötzliche Klingeln oder die Betätigung des Handy auszuschließen ist.
218 
Hinsichtlich des Handy hat der Zeuge KOK ... im übrigen - unbeeidigt - glaubhaft bekundet, eine Überprüfung der mit Beschluss vom 16.07.2003 bei T-Mobile erhobenen Verbindungsdaten im fraglichen Zeitraum habe ergeben, dass auf das Handy der Geschädigten weder ein Anruf erfolgte, noch die Geschädigte selbst angerufen habe. Auch entsprechende Anwählversuche auf das Handy der Geschädigten habe es nicht gegeben. Entsprechende Daten würden laut Auskunft von T-Mobile gespeichert.
219 
Der Sachverständige ... hat insoweit zum Bewegungsablauf und zur unmittelbaren Reaktion auf die ruckartige Bewegung nach rechts nachvollziehbar ausgeführt, dass eine derartige Gegenbewegung zwar fahrtechnisch in der Regel nicht geboten sei, aber sehr häufig als Reaktion erfolge und dass sich daraus dann das endgültige Ausbrechen des Fahrzeuges ergebe. Es handele sich insgesamt um einen durchaus typischen Bewegungsablauf in derartigen Fällen.
220 
Die Kammer folgt den Beurteilungen der Sachverständigen jeweils nach eigener Überprüfung.
221 
Eine alkoholische oder chemisch-toxikologische Beeinträchtigung der ... ... lag nicht vor. Die entsprechenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Heidelberg wurden verlesen.
222 
3. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte mit dem Fahrzeug Daimler-Chrysler BB- ... den Unfall verursacht hat.
223 
a) Der Zeuge PHK ..., Leiter des Autobahnpolizeireviers Karlsruhe, hat - unbeeidigt - bekundet, dass im Hinblick auf den sich abzeichnenden Umfang des Verfahrens eine Sonderkommission eingerichtet worden sei.
224 
Auf der Grundlage der Aussagen der Unfallzeugen sei zunächst vorausgegangen eine Funkfahndung, eine Öffentlichkeitsfahndung und ein Zeugenaufruf. In diesem Zusammenhang habe sich auch der Zeuge ... gemeldet.
225 
Anschließend erfolgte eine erste Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt mit folgenden Parametern: Kennzeichen BB, Typen CL 215 und 220 auch AMG-Version, schwarze Farbe.
226 
Diese Anfrage ergab 53 Fahrzeuge und mit der Überprüfung der Fahrzeuge wurde sofort begonnen.
227 
Am 16.07. erfolgte dann eine zweite Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt und am 17.07.2003 die dritte erweiterte Anfrage mit folgenden Parametern:
228 
Kennzeichen BB,
229 
Fahrzeugtyp 211 - d.h. E-Klasse neues Modell = E 500, E 400, CDI, E 55 AMG; Fahrzeugtyp 220 - d.h. S-Klasse Limousine = S 600, S 500, S 430, S 55 AMG und S 400 CDI -; Fahrzeugtyp 215 - d.h. S-Klasse Coupe = CL 600, CL 500 und CL 55 AMG -.
230 
Angefragt wurden leistungsstarke Fahrzeuge mit mindestens 3900 cm³ und in allen Farben.
231 
Diese dritte Anfrage ergab 707 Fahrzeuge, wobei die Fahrzeuge der ersten und zweiten Anfrage komplett darin enthalten waren.
232 
Diese Liste wurde anhand der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer durch die Firma Daimler-Chrysler mit folgenden Informationen ergänzt:
233 
Fahrzeugtyp im Klartext, Auspuff 2-flutig (J/N), Lack-Code, Lackbezeichnung im Klartext und Bemerkungen.
234 
Diese Gesamtdaten wurden in einer Datenbank erfasst mit insgesamt also 707 Datensätzen = Fahrzeugen.
235 
Aus dieser Liste wurden alle dunkel erscheinenden Farben sehr großzügig herausgefiltert. Das Resultat ergab 340 in Frage kommende Fahrzeuge. Von diesen 340 Fahrzeugen waren bereits 80 aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung und der ersten Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in der Spurendatenbank vorhanden.
236 
Die Überprüfung bei Daimler-Chrysler ergab, dass eine Veränderung der Auspuffanlage an Werksfahrzeugen auszuschließen war. Werksfahrzeuge werden nicht getunt oder veredelt. An Privatfahrzeugen wurden alle Fahrzeuge überprüft, unabhängig von der werksseitig gelieferten Auspuffanlage.
237 
Nachdem zunächst zwei einzelne Scheinwerfer rechts und links nicht absolut sicher waren, wurden die Überprüfung der Werksfahrzeuge und Privatfahrzeuge begonnen unabhängig von der Scheinwerferkonstellation. Nachdem sich durch die Nachvernehmung des Zeugen ... dies als sicher herausstellte, wurden die Fahrzeuge nur noch mit der entsprechenden Einschränkung überprüft, bzw. Nachermittlungen nicht mehr durchgeführt.
238 
Es wurden also überprüft vom Typ S 600 zunächst noch die Werksfahrzeuge, obwohl keine Doppelscheinwerfer vorhanden, und auch die Privatfahrzeuge. Es wurden weiter überprüft die Werksfahrzeuge und Privatfahrzeuge der Typen CL 600, CL 500, E 500, S und E 55 AMG und CL 55 AMG. Von den Typen S 500, S 430, S 400 CDI, E 400 CDI - jeweils ab Werk Auspuff nicht sichtbar - wurden nur die Privatfahrzeuge überprüft, um vorgenommene technische Änderungen auszuschließen.
239 
Am 11.11.2003 erfolgte ein Hinweis darauf, dass ein Daimler-Chrysler Typ 208 (CLK alt) auch umgerüstet werden könne auf eine zweiflutige Auspuffanlage. Eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt bezüglich dieses Typs und aller Farben ergab zunächst 233 Fahrzeuge, von denen 14 aufgrund des erstellten Fahndungsrasters nachträglich überprüft wurden.
240 
Schließlich ging am 12.01.2004 ein Schreiben des Rechtsanwalts ... ein, in dem dieser auf ein Fahrzeug Typ CL 500, Kennzeichen BB-…, Farbe azuritblau hinwies.
241 
Die Überprüfung ergab, dass Daimler-Chrysler diese Farbe nicht mitgeteilt hatte, weil der Farbname geändert worden war in tansanitblau.
242 
Eine Überprüfung der dritten Liste des Kraftfahrtbundesamtes ergab 38 weitere Fahrzeuge, von denen 15 dem Fahndungsraster entsprachen und überprüft wurden.
243 
369 Fahrzeuge wurden schließlich ermittelt, die dem oben dargelegten Fahndungsraster entsprachen.
244 
Die Ermittlungen wurden in der Weise durchgeführt, dass jedes einzelne Fahrzeug einem Ermittlungstrupp zugewiesen wurde. Jedes einzelne Fahrzeug wurde einer Sichtprüfung unterzogen. Vom Ermittlungstrupp wurde das Ergebnis der Besichtigung beschrieben. Falls das Fahrzeug danach nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte und sich ein weiterer Ermittlungsbedarf ergab, wurden die verantwortlichen Fahrzeughalter und Fahrer hinsichtlich ihres Alibis überprüft und dieses schriftlich festgehalten. Dieses Alibi wurde wiederum abgesichert durch ergänzende Zeugenaussagen, Fahrzeugunterlagen, Fahrtenbücher, Terminskalender etc. Anschließend wurde dann das Ergebnis der Ermittlungstrupps, die gesamten erarbeiteten Unterlagen sorgfältig überprüft nach dem 4-Augen-Prinzip.
245 
Ergab sich ein weiterer Ermittlungsbedarf, wurden die Ermittlungen fortgesetzt und dieses Ergebnis wiederum erneut überprüft.
246 
Ergänzend wurden in entsprechender Weise zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung abgearbeitet.
247 
Die Überprüfung der einzelnen Ermittlungsergebnisse erfolgte akribisch und unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verdacht gegen den Angeklagten entstanden war.
248 
Als Ergebnis dieser umfangreichen Ermittlungen stellte sich eindeutig heraus, dass lediglich die Spur 90 als Tatfahrzeug in Betracht kam, die Spur 90 betrifft das Fahrzeug BB- ..., das zum Unfallzeitpunkt vom Angeklagten gefahren wurde. Alle anderen in Frage kommenden Fahrzeuge konnten mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Von allen dunklen Daimler-Chrysler mit BB-Kennzeichen, mit Doppelauspuff, Doppelscheinwerfer und einer entsprechenden Leistung war nur das Fahrzeug des Angeklagten am 14.07.2003 gegen 06.00 Uhr auf der BAB im Bereich der Unfallstelle unterwegs.
249 
b) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei, als die Sonderkommission eingerichtet worden war, zum Leiter der Ermittlungen bestellt worden. Es seien einzelne Ermittlungstrupps gebildet worden und jedem Trupp seien einzelne Fahrzeuge der Datenbank zugewiesen worden. Es sei ein Überprüfungsbogen erarbeitet worden, der gewährleistet habe, dass das Fahrzeug besichtigt, zutreffend erfasst und der Aufenthaltsort des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt in sicherer Weise abgeklärt wurde. Insbesondere wurde jeweils erfasst, ob die Auspuffanlage der Beschreibung entsprach, was für eine Farbe das Fahrzeug hatte, und das Ergebnis der Feststellungen zum Standort ggf. zum Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit. Es sei jeweils schlüssig und detailliert der gesamte Hintergrund ermittelt und festgehalten worden. Etwaigen Zweifelsfragen sei nachgegangen worden.
250 
Die Fahrzeuge seien jeweils angesehen und das Ergebnis der Besichtigung festgehalten worden.
251 
Er selbst habe die entsprechenden Aktenvermerke überprüft und evtl. Nachermittlungen angeordnet. Es sei von den Fahndungstrupps äußerst sorgfältig gearbeitet worden und entsprechendes gelte auch für die Arbeit der Überprüfung dieser Ermittlungsberichte. Soweit Fehler festgestellt worden seien, seien diese nachgearbeitet worden.
252 
Die Arbeit sei unabhängig von einem Verdacht gegen den Angeklagten ... sorgfältig weiter fortgesetzt worden.
253 
Letztlich habe sich aufgrund dieser umfassenden und aus seiner Sicht sehr akribischen Arbeit nur noch die Spur 90 als einzige Tätermöglichkeit ergeben, alle anderen Fahrzeuge konnten sicher ausgeschlossen werden.
254 
c) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei bei der Sonderkommission als Unfallsachbearbeiter eingesetzt worden. Bereits am 14.07.2003 sei er beauftragt worden.
255 
Er habe innerhalb der Sonderkommission Hinweise entgegengenommen und habe Fahrzeugüberprüfungen durchgeführt. Bei den Fahrzeugüberprüfungen seien sämtliche Fahrzeuge persönlich auf alle Kriterien durchgesehen worden. Falls diese zutrafen, wurde der Benutzer festgestellt und dann wurde eine sorgfältige Alibi-Überprüfung vorgenommen. Er habe auch diverse Nachermittlungen durchgeführt, z.B. wenn der Halter zunächst nicht angetroffen worden war.
256 
Sämtliche Fahrzeuge waren numerisch erfasst und die einzelnen Trupps hatten dann die Fahrzeuge, die ihnen zugeteilt worden waren, abzuklären, nach Aussehen, Typ, Nutzen, Standort und Alibi der Nutzer.
257 
Die Fahrzeugbenutzung sei jeweils untermauert worden durch weitere Zeugenvernehmungen. Schriftliche Unterlagen und Terminkalender seien in Augenschein genommen, überprüft und abgelichtet worden.
258 
Diese Ermittlungsergebnisse seien dann auf Plausibilität erneut im 4-Augen-Prinzip überprüft worden und abgezeichnet worden vom Soko-Leiter V. und von ihm selbst oder durch PHK ... gegengezeichnet worden nach sorgfältiger Prüfung.
259 
Die umfassende und exakte, Überprüfung habe ergeben, dass lediglich die Spur 90 letztlich als Täterfahrzeug in Frage gekommen sei.
260 
d) Der Zeuge POM ... hat - unbeeidigt - bekundet, er habe in Abstimmung mit Daimler-Chrysler eine Liste der Fahrzeuge erarbeitet, die nach der Beschleunigung und Endgeschwindigkeit als Täterfahrzeug in Frage gekommen seien. Auf dieser Grundlage sei dann vom Kraftfahrtbundesamt die Liste der Fahrzeuge übermittelt worden, die der Fahndung zugrunde gelegt worden sei.
261 
Hinsichtlich der Farben habe er mit einer Kollegin bei Daimler-Chrysler alle möglichen Lacke im Original in Augenschein genommen und zwar jeweils auf einer 15 x 15 cm großen Metallplatte. Jeder Lack wurde unter verschiedenen Lichtverhältnissen betrachtet und alle nur im Entferntesten als dunkel erscheinenden Lacke wurden in die Liste aufgenommen.
262 
Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Lack-Code 366 - azuritblau-metallic - ab dem Jahre 2000 als Lack-Code 000 - Sonderlackierung - geführt wurde, wurde eine erneute Überprüfung vorgenommen und um das Farbraster wirklich vollständig zu erhalten, wurden sämtliche in der „Gesamtliste - KBA“ vorkommenden Farben mit dem Farbenraster abgeglichen. Auch hier wurden die Farben anhand von lackierten Metalltafeln überprüft. Daraus ergab sich eine Liste der Farben, die im Zusammenhang mit den erfassten Fahrzeugen in Frage kamen. Der Zeuge betonte, dass insgesamt bei der Beurteilung der Farbe sehr großzügig verfahren worden sei.
263 
e) Der Zeuge KOK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei bei der Sonderkommission in erster Linie für die DV-Ermittlungen zuständig gewesen.
264 
Er habe die Daten des Kraftfahrtbundesamtes umgesetzt in die Listen, diese strukturiert und damit gearbeitet und die erforderlichen Tabellen hergestellt.
265 
Außerdem sei er dafür verantwortlich gewesen, dass die Ergebnisse der Abfragen der Funkzellen erfasst worden seien.
266 
f) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er habe bei der Rasterermittlung ebenfalls mitgearbeitet und auch Überprüfungen vorgenommen. Die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges konnte jedoch ausgeschlossen werden.
267 
Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Zeugen zuverlässige und zutreffende Angaben gemacht haben. Sie sind ersichtlich mit großem Einsatz und besonderer Sorgfalt bei Ermittlungsarbeit vorgegangen.
268 
Die Kammer ist auf Grund dieser umfangreichen Ermittlungen der Überzeugung, dass lediglich die Spur 90 als Tatfahrzeug in Betracht kommt.
269 
Die Spur 90 betrifft das Fahrzeug BB- ..., das zum Unfallzeitpunkt vom Angeklagten gefahren wurde. Alle anderen in Frage kommenden Fahrzeuge konnten mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Von allen dunklen Daimler-Chrysler mit BB-Kennzeichen, mit Doppelauspuff, Doppelscheinwerfer und einer entsprechenden Leistung war nur das Fahrzeug des Angeklagten am 14.07.2003 gegen 06.00 Uhr auf der BAB im Bereich der Unfallstelle unterwegs.
270 
g) Ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
271 
aa) Fahrzeuge Daimler-Chrysler der Typen S 600 (Limousine) und CL 600 (Coupe) sowie der E-Klasse wurden im Jahre 2003 auch in den Farben gemäß Beweisantrag Nr. 1 der Verteidigung vom 19.07.2004 produziert, nämlich in den Farben Designo alanitgrün (Farbcode 008), Designo varicolor (Farbcode 017), Designo LCP (Farbcode 021), Designo braunschwarz (Farbcode 022), Designo varicolor 3 (Farbcode 034), Perligrau (Farbcode 747), Designo purpur (Farbcode 015) und Labradoritgrün (Farbcode 298).
272 
Hinsichtlich der Erfassung dieser Fahrzeuge hat der Zeuge KHK ..., der dies bestätigt hat, glaubhaft ausgeführt, dass alle in Frage kommenden Fahrzeuge überprüft worden seien und dass darunter keines gewesen sei mit den aufgeführten Farben und BB-Zulassung und den Auswahlkriterien im übrigen
273 
bb) Hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen BB- ... oder BB- ... ... (Beweisantrag Nr. 2), insoweit fand nach der Behauptung der Verteidigung keine Überprüfung des Fahrzeuges statt, hat der Zeuge ... bekundet, dass eine Anfrage beim Landratsamt Böblingen ergeben habe, dass mit dem Kennzeichen BB- ... ... am 14.07.2003 kein Bestand vorgelegen habe. Dieses Kennzeichen habe zuvor ein Audi gehabt.
274 
Mit dem Kennzeichen BB- ... war im Juli 2003 ein alter SL, Typ 129 zugelassen - Herstellungszeitraum 1991 bis 2001.
275 
Die vom Zeugen in der Hauptverhandlung vom 23.07.2004 vorgelegten und in Augenschein genommenen zwei Fotos ergaben - neben einer ganz von den modernen Daimler-Chrysler abweichenden Karosserieformen - zwei geschlossene Scheinwerferbereiche rechts und links.
276 
Die Kammer hat keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angaben. Das Fahrzeug kommt als Täterfahrzeug aus den o.g. Gründen nicht in Betracht.
277 
cc) Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin (Beweisantrag Nr. 3) dass bei Daimler-Chrysler in Sindelfingen lediglich ein- und ausfahrende Fahrzeuge registriert und mit Ein- und Ausfahrscheinen versehen werden, wenn die Fahrzeuge von Werksangehörigen gelenkt werden, die in der Hierarchie unterhalb der Position des Abteilungsleiters angesiedelt sind.
278 
Dies ist vom Zeugen ... glaubhaft bestätigt worden.
279 
Seine Ermittlungen haben ergeben:
280 
Jede Abteilung bei Daimler-Chrysler verfügt über eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen, die, falls sie außerhalb des Werkes gefahren werden, ein fest zugewiesenes Kennzeichen haben. Für jedes Fahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt. Wer ein Fahrzeug fahren will, muss dies beantragen und es wird jeweils ein einzelner Fahrauftrag erteilt.
281 
Falls Fahrzeuge häufiger von verschiedenen Personen genutzt werden, kann eine Dauerberechtigungskarte erstellt werden, das Fahrtenbuch ist zu führen.
282 
Ab der Abteilungsleiterebene haben Mitarbeiter einen persönlich zugewiesenen Firmenwagen. Dieser wird grundsätzlich nur von diesen Personen gefahren. Bei der Weitergabe an eine andere Person ist ein Fahrtenbucheintrag vorzunehmen.
283 
Mitarbeiter der Hierarchie-Ebene „E1“ können mit Sonderberechtigung jedes Werkfahrzeug fahren. Das Fahrtenbuch ist zu führen.
284 
Im Entwicklungsbereich laufen viele Erprobungsfahrzeuge. Es wird ein Fahrauftrag erteilt, das Ein- und Ausfahren wird erfasst und das Fahrtenbuch ist zu führen.
285 
Nachvollziehbar hat der Zeuge ... bekundet, dass alle entsprechenden Fahrzeuge und deren verantwortliche Fahrer auf dieser Grundlage ermittelt worden seien und bei entsprechendem Bedarf die weitere Abklärung vorgenommen worden sei. Diese Fahrzeuge konnten alle ausgeschlossen werden.
286 
Ergänzend hat der Zeuge ... zu den von der Verteidigung angeführten Werksfahrzeugen Spurenakten Nr. 43, 83. 85, 91, 98, 99, 100 und 140 folgendes bekundet:
287 
Zu Spur Nr. 43 BB- ... :
288 
Das Fahrzeug wurde seit dem 18.12.2002 laut Fahrtenbuch nicht bewegt und hat keine Doppelscheinwerfer und der Auspuff ist nicht sichtbar.
289 
Zu Spur Nr. 83 BB- ... :
290 
Der Zeuge ... hat ermittelt, dass das Fahrzeug am 30.06.2003 laut Fahrtenbuch mit einem km-Stand von 18354 und am 11.07.2003 mit einem km-Stand von 18369 zurückgegeben wurde. Von einem Daimler-Chrysler-Mitarbeiter W. wurde es vom 18.07.2003 bis zum 21.07.2003 gefahren und mit einem km-Endstand von 18667 zurückgegeben. Die gegenüber dem Endstand des Vorbenutzers gefahrenen ca. 300 km wurden von W. selbst gefahren wurden. Eine Fahrt am 14.07.2003 zur Unfallstelle ist auszuschließen.
291 
Zu Spur Nr. 85 BB- ... :
292 
Dieses Fahrzeug ist nach der Bekundung des Zeugen ... hellblau und scheidet daher aus.
293 
Zu Spur Nr. 91 BB- ... :
294 
Hierzu hat der Zeuge ... ausgeführt, dass das Fahrtenbuch im Mai 2003 endet mit einem km-Stand von 8483 und bei der Besichtigung am 30.07.2003 ein km-Stand von 8486 festgestellt wurde.
295 
Zu Spur Nr. 98 BB- ... :
296 
Der Zeuge bekundete, dass sich aus dem Fahrtenbuch für den 04.07.2003 ein Fahrtende mit 10942 km ergebe. Am 14.07.2003 wurde es zurückgegeben mit 11055 km. Das Fahrtenbuch wurde entsprechend weiter geführt. Manipulationen seien nicht erkennbar gewesen. Eine Fahrtstrecke von 113 km reiche nicht aus.
297 
Zu Spur Nr. 99 BB- ... :
298 
Insoweit hat die Überprüfung des Zeugen ... ergeben, dass das Fahrzeug am 14.07.2003 nicht außerhalb des Werkgeländes bewegt wurde. Die km-Veränderung betrug von 10.07. bis zum 15.07.2003 lediglich 28 km.
299 
Zu Spur Nr. 100 BB- ... :
300 
Dazu hat der Zeuge ... ausgeführt, dass das Fahrzeug am 04.07.2003 bei km-Stand 51050 betankt wurde. Nach Rückgabe durch den Vornutzer, nach 131 km, mit km-Stand 51181 wurde das Fahrzeug von einem Daimler-Chrysler-Mitarbeiter U. vom 15.07.2003 bis zum 28.07.2003 für Messungen genutzt, die im Betriebsgelände ausgeführt wurden, und am 17.07.2003 bei einem km-Stand von 51352 betankt.
301 
Seit dem Endstand des Vornutzers mit 51181 km wurden bis zum Tanken am 17.07.2003 171 km gefahren und in dieser Zeit auch schon diverse Messungen durchgeführt und dafür Strecken im Betriebsgelände zurückgelegt.
302 
Das Fahrzeug kommt als Tatfahrzeug nicht in Betracht.
303 
Zu Spur Nr. 140 BB- ... :
304 
Der Zeuge ... hat dazu ausgesagt, dass der PKW BB- ..., der zwei sichtbare Endrohre aufweise, vom Mitarbeiter von Daimler-Chrysler Ei. am 18.07.2003 bei einem km-Stand von 103672, der aus der Rückkehr des Vorbenutzers am 10.07.2003 stammte, in Betrieb genommen wurde und mit 104236 am selben Tag zurückgegeben worden sei. Es sei üblich gewesen, dass jeweils der Endstand des Vornutzers nicht als Anfangsbestand des Nachfolgers eingetragen wurde, wenn dieser identisch war.
305 
Insgesamt scheiden nach der Überzeugung der Kammer die oben genannten Fahrzeuge für eine Beteiligung an dem Unfall aus.
306 
dd) Der von der Kammer - unbeeidigt - vernommene Zeuge ... hat bekundet, er sei mit dem Nebenkläger ... am Unfalltage zur Unfallstelle gefahren. Sie seien in den Parkplatz hinein gefahren und hätten zuvor gesehen, dass jemand an der Unfallstelle gestanden habe. Als sie dorthin zurückgelaufen seien, sei die Person verschwunden gewesen. Sie seien dann zum Parkplatz zurückgegangen und ein Auto sei davon gefahren. Er glaube, es habe sich um einen Mercedes der E-Klasse gehandelt.
307 
Er sei wohl am nächsten Tag bei der Polizei gewesen, er wisse aber nicht mehr, was er der Polizei erzählt habe. Näheres zu dieser Person und zum Fahrzeug könne er nicht sagen.
308 
Nach der Überzeugung der Kammer ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ... kein weiterer Aufklärungsansatz und Aufklärungsbedarf.
309 
Ein konkretes Fahrzeug wurde nicht festgestellt. Die in Frage kommenden Daimler-Chrysler-Fahrzeuge wurden - wie ausgeführt - überprüft.
310 
ee) Zu Spur 110
311 
Die unbeeidigt vernommene Zeugin ... hat ausgeführt, sie sei mit zwei Freunden und zwar der ... und dem ... am 16.07.2003 bei ... gewesen. Es sei darum gegangen, dass der ... wegen des Einbaus eines Autoradios befragt werden sollte.
312 
Dieser habe plötzlich aus heiterem Himmel gesagt, ob sie von dem Unfall bei Karlsruhe gehört hätten, und weiter, dass das mit seinem Auto, eine E-Klasse, passiert sei. Er sei aber nicht der Fahrer gewesen, sondern ein „Martin“. Das Auto würde in der Garage stehen.
313 
Sie habe dann gefragt, was das solle und ob er spinne und er habe gesagt, es sei die Wahrheit.
314 
Sie habe ihn nie mit einem derartigen Auto fahren sehen.
315 
Sie habe eigentlich nicht den Eindruck gehabt, dass ... sich habe wichtig machen wollen. Sie habe früher mal, Im November 1999 3 Wochen lang eine intime Beziehung zu ihm gehabt.
316 
Anschließend seien sie dann von sich aus zur Polizei gegangen, weil sie gemeint hatten, sie müssten das melden.
317 
Die Zeugin ... hat dieses - unbeeidigt - im Wesentlichen bestätigt.
318 
 ... habe gesagt, es habe sich um sein Auto gehandelt und ein Freund sei gefahren.
319 
Das Gespräch sei geführt worden beim Zeugen ... in Sindelfingen-Maichingen und ... habe gesagt, der „Martin“ sei damals von Karlsruhe nach Maichingen gefahren, das sei sozusagen ein Rennen gewesen und dabei sei es passiert und der „Martin“ habe in einer halben Stunde zurück sein sollen.
320 
Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, sie seien wegen des Autoradios zu ... gegangen und dieser habe auf einmal von dem Unfall gesprochen und davon, dass ein Kumpel „Martin“ den Unfall verursacht habe. Der „Martin“ sei mit seinem Daimler gefahren und dieser stünde jetzt in der Garage. Er könne ihn nicht raus holen wegen des Unfalles.
321 
 ... habe das etwas stolz erzählt und dabei auch komisch gelacht. Er habe gesagt, es sei sein Auto. Er habe auch auf die Garage am Haus gezeigt.
322 
Am selben Tag seien sie zur Polizei gegangen und hätten diese Dinge erzählt.
323 
Der Zeuge ... hat dazu - unbeeidigt - ausgesagt, dass er etwas Derartiges gegenüber den drei Zeugen nicht gesagt habe.
324 
Die drei seien am fraglichen Tag bei ihm gewesen wegen des Autoradios. Über den Unfall sei allgemein gesprochen worden.
325 
Er selbst habe nicht gesagt, dass der Unfall mit seinem Auto passiert sei oder überhaupt, dass ihm ein Mercedes gehöre.
326 
Die Garage sei auch offen gewesen.
327 
Er besitze keinen Mercedes der E-Klasse und habe auch niemand in der Verwandtschaft, der eine solche E-Klasse besitze.
328 
Der Zeuge PK ... hat - unbeeidigt - bekundet, es habe sich insoweit um die Spur 110 gehandelt.
329 
Die Zeugen seien am 16.07.2003 auf dem Polizeirevier Böblingen erschienen und hätten gegenüber einem Kollegen mitgeteilt, dass nach Angaben des ... mit dessen E-Klasse der Unfall bei Karlsruhe verursacht worden sei und zwar gefahren worden sei das Auto von einem „Martin“.
330 
Die Hinweisgeber hätten auch mitgeteilt, dass nach Angaben des ... das Fahrzeug in der Garage des ... stehen würde.
331 
Der Zeuge ... hat weiter ausgesagt, dass das Wohnanwesen des ... direkt angefahren worden sei und gegen 20.30 Uhr die Garage überprüft wurde. Eine schwarze E-Klasse oder ein sonstiger Daimler-Chrysler sei nicht festgestellt worden.
332 
 ... habe bestritten, etwas derartiges gesagt zu haben. Er könne sich auch keine E-Klasse leisten.
333 
Am 18.07.2003 habe er die drei Zeugen und den ... noch einmal vernommen und sie hätten jeweils ihre Versionen bestätigt.
334 
Eine Nachbarbefragung habe ergeben, dass man dort noch nie eine schwarze E-Klasse gesehen habe.
335 
Die Überprüfung des ... hinsichtlich der von ihm zugelassenen Fahrzeuge habe ergeben, dass auf ihn ein Opel Kadett zugelassen sei und ein Kraftrad und früher andere Krafträder, noch nie ein Daimler-Chrysler.
336 
Auch auf den Vater sei kein Daimler-Chrysler zugelassen.
337 
Es sei weiter festgestellt worden, dass der Vater bei Daimler-Chrysler arbeite.
338 
Er habe dort angefragt und dort sei ihm mitgeteilt worden, dass der Vater des ... ... ... lediglich einmal in der Zeit vom 04.06. bis zum 10.06.2003 eine E-Klasse CDI ausgeliehen habe.
339 
Dann gebe es noch einen ... ... bei Daimler-Chrysler, der habe in der Zeit vom 06.06. bis 10.06.2003 einen Daimler-Chrysler ausgeliehen.
340 
Weitere Vorgänge gebe es nicht.
341 
Ihm und seinem Kollegen gegenüber sei nicht gesagt worden, dass dieser Martin auf der Strecke von Karlsruhe nach Sindelfingen-Maichingen gefahren sei. Wäre das der Fall gewesen hätte diese Fahrt für das Ermittlungsverfahren wegen des Unfalles keine Rolle gespielt.
342 
Abgesehen von der Frage, wo die angebliche Fahrt stattgefunden haben soll, hat die Kammer, auf dieser Grundlage keine Zweifel, dass ... gegenüber seinen drei Bekannten eine aufschneiderische Lügengeschichte erzählt hat.
343 
Er war nie im Besitz eines Daimler-Chrysler, der als Tatfahrzeug in Frage käme. Entsprechendes gilt für seine Verwandten.
344 
Die drei Zeugen waren nach Auffassung der Kammer glaubhaft, ihre direkte Anzeige bei der Polizei spricht ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit.
345 
Weiter steht damit für die Kammer fest, dass der Zeuge ... in der Hauptverhandlung vom 21.07.2004 gelogen hat.
346 
h) Der Sachverständige Dr. ... hat hinsichtlich der Auswahl der Fahrzeuge durch die Polizei nach den Beschleunigungswerten folgendes ausgeführt:
347 
Es sei zunächst vorauszuschicken, dass die Abriegelung bei 250 km/h nicht zu einem messbaren Beschleunigungsverlust vor dieser Grenze führe, wie seine Ermittlungen bei Daimler-Chrysler ergeben hätten.
348 
Im Hinblick auf das von den Zeugen ... und ... bekundete Fahrverhalten des Unfall-Daimler-Chrysler sei von einer kräftigen Beschleunigung im oberen Bereich, oberhalb von 200 km/h auszugehen.
349 
Die Polizei habe nach seiner Beurteilung auf der Grundlage der von Daimler-Chrysler gelieferten Beschleunigungsdaten mit ihrer Auswahl der zu überprüfenden Fahrzeuge jedenfalls absolut sichergestellt, dass jedes Fahrzeug überprüft worden sei, das nach seinem Beschleunigungsverhalten in Frage kam. Der Auswahlansatz der Fahrzeugfahndung sei insoweit sehr großzügig bemessen gewesen.
350 
Die Kammer folgt dem Sachverständigen nach eigener Überprüfung.
351 
i) Der Angeklagte hat eingeräumt, im fraglichen Zeitraum im Bereich der Autobahn gefahren zu sein, an der der Unfall passiert ist. Die Fahrt erfolgte mit dem Daimler-Chrysler CL 600, amtliches Kennzeichen BB- ...
352 
Dies wird bestätigt durch den Fahrauftrag vom 10.07.2003, der auszugsweise verlesen und in Augenschein genommen wurde (AS. D 391). Der Angeklagte bestätigte seine Unterschrift auf dem Fahrauftrag.
353 
Der Zeuge ... hat dazu - unbeeidigt - bekundet, der Eintrag 05.20 mit Namenskürzel stamme von ihm. Er habe am 14.07.2003 Dienst am Tor 16 in Sindelfingen gehabt und habe diese Notiz auf dem betreffenden Fahrauftrag eingefügt, aus der sich die Uhrzeit der Einfahrt des Fahrzeuges BB- ... in das Betriebsgelände ergebe. Der Zeiteintrag sei relativ genau, plus/minus etwa ein bis zwei Minuten.
354 
Das Fahrzeug sei vor 05.30 Uhr wieder ausgefahren, sonst wäre ein Ausfahrvermerk angebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt werde die zweite Fahrspur geöffnet und auch die Ausfahrzeiten würden notiert. Dies sei vorher bei kurzzeitigem Ein- und wieder Ausfahren nicht der Fall.
355 
Das ausfahrende Fahrzeug sei ihm dann noch besonders aufgefallen, weil es wegen des einfahrenden Gegenverkehrs über die Verkehrsinsel und den Bordstein gefahren sei, so dass ihm das Fahrzeug „innerlich wehgetan habe“.
356 
Die Tankstelle sei 700 m vom Tor entfernt, er habe das selbst abgeschritten.
357 
Kurz nach der Ausfahrt des Fahrzeuges sei die zweite Spur geöffnet worden.
358 
Wenige Tage später sei seine Uhr von einem Polizeibeamten mit einer Funkuhr verglichen worden. Er, der Zeuge, habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht umgestellt.
359 
Der Zeuge POM ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er habe am 22.07.2003 die Armbanduhr des Zeugen ... mit seiner Funkuhr verglichen und die Uhr des ... sei minutengenau gegangen.
360 
Der Fahrauftrag trägt - entsprechend der Einlassung des Angeklagten - das Ziel der Dienstfahrt am 14.07.2004: Papenburg.
361 
Das Fahrzeug Daimler-Chrysler BB- ... entspricht in allen Bereichen den Anforderungen, die sich nach den Bekundungen der Unfallzeugen an den unfallbeteiligten Daimler-Chrysler ergeben.
362 
Das Fahrzeug BB- ... hat jeweils zwei getrennt voneinander angeordnete ovale Scheinwerfer im Frontbereich. Es verfügt über zwei ovale Auspuffendrohre jeweils rechts und links. Eine Fotoserie des Fahrzeuges, die dies bestätigt, wurde in Augenschein genommen (AS. G 213-227).
363 
Unter bestimmten Lichtverhältnissen wirkt das Fahrzeug dunkel. Es wurden in Augenschein genommen die Fotos AS. G 153, die das Fahrzeug in einer hellen Halle mit Schatten zeigen und die entsprechendes ergeben. Wie oben ausgeführt, ereignete sich der Unfall etwa eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang. Daraus ergibt sich, dass auf der von Süd nach Nord verlaufenden BAB wegen der tiefstehenden Morgensonne auf der Richtungsfahrbahn Nord ausgedehnte Schattenbereiche bestanden.
364 
Das Fahrzeug entspricht - wie oben ausgeführt - weiter dem, das vom Zeugen ... als identisch gemeldet wurde.
365 
Das Fahrzeug gehört - nach den Ausführungen des SV Dr. ... - zur Gruppe der Fahrzeuge, die leistungsmäßig in der Lage sind, oberhalb von 200 km/h eine Beschleunigung zu erreichen, wie sie den Aussagen der Zeugen entspricht.
366 
Schließlich ist die von den Unfallzeugen festgestellte Fahrweise für den Angeklagten auch nicht persönlichkeitsfremd.
367 
Nach der Bekundung diverser Zeugen (siehe dazu unten) pflegte der Angeklagte mit derartigen Fahrzeugen sehr schnell zu fahren. Auch zeigt ein zweiter Vorfall kurz vor Papenburg und ebenso ein Vorfall in der Vergangenheit, die von Zeugen berichtet wurden (siehe dazu unten), dass der Angeklagte durchaus auch einen Fahrstil zeigte, bei dem er sehr dicht auf andere Fahrzeuge auffuhr.
368 
Nach alldem hat die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte der Fahrer des Daimler-Chrysler war, der am Morgen des 14.07.2004 den Unfall auf der BAB A 5 bei km 615 verursachte, der Unfall, bei dem ... und ... ... zu Tode kamen.
369 
4. Diese Feststellung der Täterschaft des Angeklagten wird nicht in Frage gestellt durch die Tankzeit im Werk Sindelfingen am Morgen des 14.07.2003 und die sich daraus ergebende Weg-Zeit-Berechnung.
370 
a) Der Tankbeleg vom 14.07.2003, der auszugsweise verlesen wurde (AS. C 401), gibt als Zeitpunkt der Bewegung, d. h. Abschluss des Tankvorganges, an die Zeit 05.21 Uhr. Die entsprechende Zeit ist notiert auf dem Tagesabschluss der Tankstelle, die ebenfalls auszugsweise verlesen wurde (AS. C 403). Beide Belege geben den Tankvorgang an für die Karten Nr. 05934107.
371 
Aus dem Stammdatenblatt des Fahrzeuges BB- ..., das ebenfalls auszugsweise verlesen wurde (AS. D 293), ergibt sich, dass diese Kartennummer ausgeteilt ist für das betreffende Fahrzeug.
372 
Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er habe die Tankuhr am 22.07.2003 mit seiner Funkuhr verglichen und eine Abweichung um minus eine Minute festgestellt, so dass die korrekte Tankzeit zu lauten habe: 05.22 Uhr.
373 
Wie bereits ausgeführt, ging der Notruf vom Handy des Zeugen ..., getätigt durch den Zeugen ..., um 06.00 Uhr bei der Leitstelle ein, also in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 0 Sekunden und 06.00 Uhr und 59 Sekunden.
374 
Der Zeuge ... hat glaubhaft dargelegt, er habe den Anruf unverzüglich getätigt, und zwar in dem Augenblick, als das abbremsende Fahrzeug ... mit ihm zusammen die Unfallstelle, also den Aufprallort des Fahrzeuges Kia, im Wald passiert habe.
375 
Ausgehend von einer Schleuderspur des Kia über 105 m und einem Abstand des Fahrzeuges ... zum Ausgangspunkt dieses Schleudervorganges mit etwa 200 m hatte der Ford Transit bis zur späteren Unfallstelle etwa 300 m zurückzulegen und brauchte dafür, ausgehend von 120 km/h und einer geringen bis mittleren Verzögerung von 1,0 m/s² bis 1.5 m/s² etwa 20 bis 30 Sekunden.
376 
Das heißt, die Unfallausgangssituation bestand - etwa - 30 bis 40 Sekunden vor Eingang des Notrufes ... bei der Funkleitzentrale.
377 
Die Bekundungen des Zeugen ... zum Unfallzeitpunkt stellen diese Beurteilung nicht in Frage.
378 
Abgesehen davon, dass der Zeuge ... ausgesagt hat, er höre „in der Regel“ Antenne 1, er sich also insoweit nicht ganz sicher war, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Beweiserhebung festzustellen, dass die Nachrichten an diesem Tage möglicherweise um 05.58 Uhr und 30 Sekunden endeten und anschließend die Verkehrsnachrichten unbekannter Dauer gesendet wurden. Diese erstreckten sich daher durchaus denkbar bis gegen 6.00 Uhr.
379 
Daraus ergibt sich, dass der Unfall sich gegen 6.00 Uhr ereignet hat, nicht ausschließbar um 6.00 Uhr genau oder sogar einige Sekunden später.
380 
Vom Tankabschluss 05.22 Uhr bis zur Ausgangssituation des Unfalles um 06.00 Uhr 0 Sekunden bestand daher eine Zeitdifferenz von 38 Minuten; bei einer Unfallausgangszeit um 05.59 Uhr und 20 Sekunden eine Zeitdifferenz von 37 Minuten und 20 Sekunden.
381 
c) Ausgehend von einem Tankende um 05.22 Uhr musste der Angeklagte zunächst mit seinem Fahrzeug 700 m bis zum Tor der Betriebsanlage in Sindelfingen fahren, dort kurz den Gegenverkehr abwarten und das Tor passieren. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h benötigt der Angeklagte mit seinem Fahrzeug für beides etwa
382 
1 Minute und 30 Sekunden.
383 
Soweit der Angeklagte zuvor diverse Wartungsarbeiten durchgeführt haben will, hält ihn die Kammer für unglaubwürdig. Der Angeklagte hat unterschiedliche Versionen dieser Phase angeboten und diese zum Teil dann hinterher zurückgenommen und als Lügengeschichte klassifiziert. Er hat z.T. widersprüchliche Angaben gemacht bzw. erklärt, er könne sich nicht erinnern.
384 
Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte sich jeweils die Version ausgedacht hat, die für ihn günstig war, mit der er seine Täterschaft in Frage stellen konnte.
385 
Zunächst war er darum bemüht, einen Ablauf der Ereignisse darzustellen, bei dem er zeitlich deutlich nach dem Unfall die Unfallstelle passierte. Zuletzt war er bestrebt, den Ablauf so darzulegen, dass er zwar früher als in der ersten Version dort war aber wiederum nicht zu früh, damit er nicht als Unfallverursacher in Frage kam.
386 
Der Zeuge ... hat glaubhaft - unbeeidigt - bekundet, der Angeklagte habe während eines Telefongespräches am Vormittag des 14.07.2003 von Fahrzeug zu Fahrzeug gegenüber dem Zeugen ... angegeben, er sei von der Betriebsstätte in Sindelfingen um 5.20 Uhr abgefahren. Dieses Gespräch wurde geführt, bevor der Unfall oder eine eventuelle Beteiligung des Angeklagten am Unfall diskutiert wurde und bestätigt die obigen Feststellungen.
387 
Die Aussage des Zeugen ... steht dem nicht entgegen. Dieser hat bekundet, dass das Fahrzeug BB- ... auf jeden Fall kurz vor halb sechs ausgefahren sei und weiter gesagt, die von ihm eingetragene Einfahrzeit von 05.20 Uhr sei etwa plus/minus ein bis zwei Minuten zu verstehen.
388 
Eine exakte Ausfahrzeit ergibt sich daraus nicht, eine solche von 05.23 Uhr und 30 Sekunden ist nach den Angaben des Zeugen ... durchaus realistisch.
389 
d) Vom Tor 16 in Sindelfingen bis zur Anschlussstelle Sindelfingen Ost sind es 3.761 m und von dort aus weiter bis zur Unfallstelle 79.897 m.
390 
Der von der Verteidigung benannte Sachverständige Dr. ... hat dazu - unbeeidigt - ausgeführt, die Strecke sei vermessen worden mit dem Pkw VW Golf FR- ... am 02.07.2004. Mit Ergänzungsgutachten vom 22.07.2004, das mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesen wurde, hat er zusätzlich dargelegt, dass die Wegstreckenanzeige zweifach überprüft worden sei mittels eines Messrades und sich ergeben habe, dass vom VW Golf eine um 1,64 % bzw. 1,65 % zu geringe Strecke angezeigt würde. Daraus ergäben sich die oben angeführten Strecken bei entsprechender Korrektur.
391 
Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
392 
Der Sachverständige Dr. K. hat insoweit eine Entfernung von 79,6 km ausgemessen und eine Abweichung von 2 km für denkbar erachtet. Diese Beurteilung stellt die obigen Feststellungen nicht in Frage.
393 
Für die Strecke in Sindelfingen - 3.761 m werden bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h benötigt 271 Sekunden entspricht
394 
4 Minuten und 31 Sekunden.
395 
Bei entsprechender Abänderung (plus 1,65 %) der vom Sachverständigen Dr. ... aufgeschlüsselten Streckenanteile mit jeweils zulässiger Höchstgeschwindigkeit ergeben sich jeweils folgende Fahrzeiten bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h:
396 
100 km/h auf 18.195 m d.h. bei 130 km/h:
504 Sekunden
120 km/h auf 43.567 m d.h. bei 150 km/h:
1.046 Sekunden
Geschwindigkeit unbegrenzt auf 15.654 m d.h. bei 250 km/h:
225 Sekunden
397 
An den Baustellen, wie sie vom Sachverständigen Dr. ... erfasst worden sind:
398 
100 km/h auf 173 m d.h. bei 130 km/h:
5 Sekunden
80 km/h auf 817 m d.h. bei 110 km/h:
27 Sekunden
60 km/h auf 1.484 m d.h. bei 90 km/h:
                     59 Sekunden
ergibt
1.866 Sekunden
=         
31 Min. und 6 Sekunden
hinzu kommt Fahrtstrecke Sindelfingen (siehe oben)
          
4 Min. und 31 Sekunden
Fahrtstrecke im Betriebsgelände (siehe oben)
          
  1 Min. und 30 Sekunden
ergibt insgesamt
37 Min. und 7 Sekunden
399 
Eine durchschnittliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h ist nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. ... durchaus realistisch und möglich. Eine Überschreitung um 20 km/h ist nicht ganz unüblich - und auf deutschen Autobahnen fast schon „normal“ - und eine Steigerung um weitere 10 km/h ist nach dem vom Sachverständigen geschilderten Profil der Strecke ohne weiteres umsetzbar. Die Kammer folgt der Beurteilung der Sachverständigen.
400 
Das von der Polizei gefertigte Video einer Testfahrt am 28.07.2003 mit einem Daimler-Chrysler CL 600, einem Fahrzeug mit gleichen Leistungsmerkmalen wie das Fahrzeug des Angeklagten, von Tor 16 bis zur Unfallstelle - allerdings über die Anschlussstelle Böblingen-Hulb auf die A 81 -, wurde in Augenschein genommen (Anlage zur Hauptverhandlung vom 19.07.2004).Nach der Bekundung des Zeugen POM ... wurde gestartet um 05.22 Uhr und die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten, bei freier Fahrt so schnell wie möglich gefahren und eine Fahrtzeit von 41 Minuten erreicht.
401 
Der Zeuge ... hat insoweit bekundet, man hätte zeitweise ohne weiteres deutlich schneller fahren können.
402 
Der Zeuge ..., Abteilungsleiter für die S-Klasse, hat - unbeeidigt - glaubhaft bekundet, dass er das Fahrzeug Daimler-Chrysler CL 600 bei der Probefahrt für die Polizei gefahren habe. Sie seien damals eingefahren über die Autobahn Böblingen-Hulb und danach entsprechend der Vorgabe mit 20 km/h über den Beschränkungen. Wo es frei gewesen sei, habe er so schnell fahren sollen wie möglich.
403 
Damals habe der Berufsverkehr eingesetzt. Aber es sei auch Beginn der Schulferien gewesen und die Verkehrssituation sei relativ ruhig gewesen.
404 
Es wäre durchaus möglich gewesen deutlich schneller zu fahren, wenn man sich nicht in dieser Weise an die Beschränkungen gehalten hätte.
405 
Auf der freien Strecke sei er allerdings am Limit gefahren.
406 
Das Video ergibt, dass das Polizeifahrzeug mehrfach von Pkw’s überholt wurde und dass es auf der Strecke zum Teil zu Behinderungen durch Lkw’s auf der linken Spur kam. Auch kam es zu zwei Ampelstopps.
407 
Der Sachverständige Dr. ... hat auf der Grundlage des mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Schreiben der Stadt Sindelfingen - Ordnungs- und Standesamt - vom 07.07.2004 ausgeführt, dass die Ampeln auf der Strecke Tor 16 bis Anschlussstelle Sindelfingen-Ost über das Alles-Rot-Programm zum fraglichen Zeitpunkt gesteuert wurden. Bei Annäherung an die erste Ampel schalte diese auf Grün und die folgenden in entsprechenden Abständen. Ohne Querverkehr ergebe sich daher eine „grüne Welle“.
408 
Wie der Sachverständige Dr. ... ausgeführt hat, war die Verkehrsbelastung am 14.07.2003 und am 28.07.2003 etwa gleich hoch. Diese wird stundenbezogen gemessen vom Landesamt für Straßenwesen. Eine derartige Zählstelle befindet sich bei der Anschlussstelle Pforzheim Ost.
409 
Auch bei etwa gleicher stundenbezogener Verkehrsbelastung ist nach der Überzeugung der Kammer - abhängig auch von der konkreten situationsbezogenen Verkehrsbelastung, die sich aus dem Stundendurchschnitt nicht ohne weiteres ergibt - ein entsprechender Geschwindigkeitsdurchschnitt, wie oben dargelegt, zu erzielen.
410 
Entsprechendes gilt auch für die vom Sachverständigen Dr. ... durchgeführte Probefahrt am 03.07.2004. Für diese Probefahrt, bei der er ebenfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit jeweils etwa um 20 km/h überschritten hat, benötigte er 40 Minuten.
411 
Die Unfallzeugen ... und ... und auch der aus Richtung Pforzheim kommende ... haben bekundet, die sei Straße relativ frei gewesen, es habe geringes Verkehrsaufkommen geherrscht.
412 
Bei einem Start an der Tankstelle des Betriebsgeländes Daimler-Chrysler in Sindelfingen um 05.22 Uhr ist ein Erreichen der Unfallstelle um 06.00 Uhr oder kurz vor 06.00 Uhr daher nach der Überzeugung der Kammer realistisch.
413 
Bei einer zeitweiligen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in den Bereichen mit 100 km/h bzw. 120 km/h um 40 km/h, entsprechendes ist nach jeweiliger Verkehrssituation ebenfalls realistisch, ergibt sich ein zusätzlicher Zeitfaktor von bis zu einer halben Minuten bzw. einer Minute.
414 
Die ermittelten Werte lassen durchaus auch kurzzeitige Anpassungen an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu - entsprechend der Aussage ..., nach der der Daimler-Chrysler in der Baustelle bei Karlsruhe relativ langsam gefahren sei - ohne dass dadurch das oben angeführte Ergebnis in Frage gestellt wird.
415 
5. Auch die Feststellungen hinsichtlich der weiteren Fahrt des Angeklagten und sein Nachtatverhalten stellen die Überzeugungen der Kammer von seiner Täterschaft nicht in Frage.
416 
a) Der bei der Tank- und Rastanlage Siegerland Ost erhobene Visa-Tankbeleg vom 14.07.2003, der in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen wurde (C 343), trägt die Unterschrift des Angeklagten und der dazu gehörende Computerausdruck der Tanksäule, der ebenfalls auszugsweise verlesen wurde, ergibt ein Ende der Tankzeit mit 07:57 Uhr.
417 
Daraus folgt, dass der Angeklagte für die Fahrtstrecke von 250 km/h - mit Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 27 % und freier Fahrt auf 63 % entsprechend den zutreffenden Behauptungen der Verteidigung (Beweisantrag 12) - von der Unfallstelle bis zur Raststätte Siegerland etwa 1 Stunde und 50 bis 55 Minuten benötigte und damit mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 130 km/h bis 137 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeit lässt sich, nach den Ausführungen des Sachverständigen ..., auch unter Berücksichtigung auf den zu dieser Zeit - insbesondere im Großraum Frankfurt - verstärkt einsetzenden Berufsverkehr bei zügiger Fahrweise realisieren.
418 
Die obigen Feststellungen werden dadurch nicht in Frage gestellt.
419 
b) Die Zeugen ... ... und ... ..., die an diesem Tag ebenfalls als Daimler- Chrysler Mitarbeiter nach Papenburg unterwegs waren und die Unfallstelle gegen 05.45 Uhr passierten, haben - unbeeidigt - glaubhaft bekundet, sie hätten nach telefonischer Absprache den Angeklagten in der Raststätte Siegerland getroffen.
420 
Der Zeuge ... hat ausgesagt, der Angeklagte sei stark erkältet gewesen und sie seien nach einiger Zeit Richtung Papenburg gestartet. Nach dem Verlassen der Autobahn seien sie auf der Landstraße Richtung Papenburg hinter dem Angeklagten gefahren und dieser sei bei etwa 80 km/h sehr dicht auf ein vorausfahrendes Auto aufgefahren. Das sei knapp gewesen. Er, der Zeuge, habe noch gesagt, der solle vorsichtig sein, dass er sich nichts einhandele.
421 
Der Zeuge ... hat diesen Vorfall bestätigt. Der Angeklagte sei mit Blinker und Lichthupe dicht aufgefahren. Das Verhalten hätte nach seiner - des Zeugen - Beurteilung zu einem Unfall führen können.
422 
c) Hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten nach Bekanntwerden des Unfalls und der Ausdehnung der Suche auf einen Daimler-Chrysler der S- Klasse haben beide Zeugen bekundet, dass der Angeklagte sich ungewöhnlich oft erkundigt habe, ob es neue Erkenntnisse gäbe. Der Zeuge ... hat bekundet, das Verhalten des Angeklagten sei sehr auffällig gewesen und er habe wiederholt gesagt, er könne es nicht gewesen sein. Er habe seine Abfahrtszeit in Sindelfingen zu diesem Zeitpunkt mit 05:40 Uhr angegeben. Er - der Zeuge - habe ihm nur gesagt, „er solle es sich nicht schön rechnen“.
423 
Der Spitzname „Turbo-Rolf“ stamme von ihm. Der sei aber nicht negativ gemeint und habe sich nicht auf die Fahrweise, sondern auf die Art der gefahrenen Fahrzeuge bezogen.
424 
Am Nachmittag des 14.07.2003 sei dem Angeklagten bei einer Probefahrt schlecht geworden. Er - der Zeuge - habe dann später gehört, dass kurz vorher die Meldung gekommen sei, dass eine S- Klasse gesucht würde.
425 
Der Zeuge ... hat weiter bekundet, der Angeklagte und Daimler-Chrysler Mitarbeiter ..., Teamleiter des Angeklagten, hätten sich einmal im Büro eingeschlossen. Er wisse aber nicht genau wann das gewesen sei, wohl am Folgetag.
426 
Der Zeuge ..., ebenfalls ein Daimler-Chrysler Mitarbeiter, hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei damals ebenfalls in Papenburg gewesen. Ihm sei am Nachmittag des 14.07.2003 die Nervosität des Angeklagten aufgefallen. Der Mitarbeiter ... und der Angeklagte hätten sich dann im Büro eingeschlossen. Er habe zunächst gedacht, es ging um Differenzen mit ihm selbst.
427 
Er habe nämlich einige Zeit vorher erhebliche Probleme mit dem Angeklagten gehabt während eines beruflich bedingten gemeinsamen Aufenthalts in Spanien.
428 
Der Zeuge hat auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 22.07.2003 bekundet, er habe damals exakte Angaben gemacht und er könne sich nach Vorhalt daran erinnern, dass die beiden sich am Montag, den 14.07.2003 eingeschlossen hätten. Ihm sei erst anschließend klar geworden, dass ... und der Angeklagte sich wegen des Unfalls eingeschlossen hätten.
429 
Vorausgegangen sei die Testfahrt am Nachmittag des 14.07., bei der dem Angeklagten schlecht geworden sei. Der Angeklagte habe fiebrig ausgesehen und sich sichtlich unwohl gefühlt.
430 
Im Anschluss an das Einschließen habe ihn, ..., der Zeuge ... gefragt, ob er noch nicht von der Nachricht gehört habe, dass ein Fahrzeug gesucht werde aus den Reihen der Versuchsingenieure, wohl das Fahrzeug des Angeklagten.
431 
Der Angeklagte sei dann später auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, wie es mit einer Aussage bei der Polizei sei. Er habe ihn wohl deswegen gefragt, weil seine, des Zeugen, Frau Rechtsanwältin sei.
432 
Er habe dem Angeklagten dann gesagt, er solle sagen, was gewesen ist. Das sei am Mittwoch oder Donnerstag gewesen.
433 
Der Angeklagte habe dann noch gesagt, er habe nichts mit dem Unfall zu tun und er, der Zeuge habe ihm dann gesagt, dann brauche er sich ja auch keine Sorgen zu machen. Der Angeklagte habe weiter noch gesagt, er sei beim Unfall vorbeigefahren und es hätten dort bereits viele Menschen auf der Straße gestanden.
434 
Es könne durchaus sein, dass sich der Angeklagte und ... in der Folgezeit noch mal eingeschlossen hätten.
435 
Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei damals ebenfalls in Papenburg gewesen und bei der Testfahrt am Nachmittag des 14.07.2003 mit dem Angeklagten dabei gewesen.
436 
Dem Angeklagten sei dann schlecht geworden und er habe gesagt, er sei erkältet.
437 
Im Anschluss daran hätten sich der Angeklagte und der Kollege ... im Büro eingeschlossen. Das sei ganz untypisch gewesen. Der Kollege ... habe dann an die Tür gepocht.
438 
Nach der Beurteilung der Kammer haben die Zeugen ... und ... zuverlässige und glaubhafte Angaben gemacht. Die Schilderung des ungewöhnlichen Einschließens des Angeklagten mit dem Teamleiter ... erfolgte plastisch und detailreich.
439 
Der Zeuge Frank ..., ebenfalls ein Daimler-Chrysler Mitarbeiter und Teamleiter des Angeklagten, hat - unbeeidigt - bekundet, er sei an diesem Tag ebenfalls nach Papenburg gefahren, ebenfalls über die A 5 bei Karlsruhe mit dem Fahrzeug Daimler-Chrysler S 600 Limousine BB- ... . Er habe die Unfallstelle etwa um 05:30 Uhr passiert.
440 
In Papenburg sei er kurz vor 11:00 Uhr angekommen.
441 
Nachdem davon die Rede gewesen sei, dass auch eine S- Klasse gesucht werde, habe er mit unterschiedlichen Personen über die Sache geredet. Ihm selbst sei klar gewesen, dass er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe.
442 
Auf der Testfahrt am Nachmittag des 14.07.2003 sei dem Angeklagten schlecht geworden. Der habe ihm dann gesagt, dass ihn der Unfall beschäftige. Vorher hätten sie in der Werkstatt die Meldung gehört, dass ein S- Klasse Coupé gesucht werde.
443 
Der Zeuge ... hatte weiter auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei am 19.07.2003 bekundet, es sei richtig, dass der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass er gezweifelt habe, ob er den Unfall verursacht habe oder nicht.
444 
Sie hätten dann auch gemeinsam erörtert, ob sie sagen sollten, sie seien über Würzburg gefahren. Sie hätten das aber nicht in Erwägung gezogen, weil es sie verdächtig gemacht hätte.
445 
Es sei nicht richtig, dass der Angeklagte und er sich am Nachmittag des 14.07.2003 oder am Abend eingeschlossen hätten, um irgendetwas zu bereden.
446 
Lediglich am Mittwochnachmittag, am 16.07.2003, hätten sie sich eingeschlossen, um Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Der Angeklagte hätte dann mit dem Rechtsanwalt telefoniert, er, der Zeuge, hätte dem Gespräch einseitig zugehört. Er habe dann mitbekommen, dass der Rechtsanwalt dem Angeklagten geraten habe, nicht zur Polizei zu gehen.
447 
Es sei richtig, dass er, ..., Wegzeitberechnungen gemacht habe, um zu prüfen, wann er an der Unfallstelle gewesen sei.
448 
Nach der Beurteilung der Kammer hat der Zeuge ... hinsichtlich des Einschließens am Montag, den 14.07. die Unwahrheit gesagt.
449 
Sein Aussageverhalten in diesem Punkt war, bis er sich auf die oben wiedergegebene - und protokollierte - Aussage festlegte, ausgesprochen vage und ausweichend. Der Zeuge wollte ersichtlich den Eindruck vermeiden, er selbst sei wegen der Möglichkeit einer Beteiligung an dem Unfall nervös gewesen. Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugen ... und ... für zuverlässig und glaubwürdig.
450 
Ergänzend wurde mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten das Schreiben des ..., eines Mitarbeiters der für das Testgelände in Papenburg zuständigen Gesellschaft, vom 22.07.2004 und die Telefoncomputerliste - auszugsweise - (Anl. 2 z. HV v. 23.07.04) verlesen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ein - vom Angeklagten behauptetes und vom Zeugen ... bestätigtes - Telefongespräch am 16.07.03 um 15.44 Uhr vom Testgelände in Papenburg mit einer Anwaltskanzlei in Reutlingen.
451 
Der Zeuge ... wurde von der Polizei zunächst auch als Täter verdächtigt, weil er mit einem Daimler-Chrysler mit ähnlichen Fahrzeugmerkmalen und etwa auch zum gleichen Zeitpunkt die BAB A 5 von Karlsruhe Richtung Norden befuhr.
452 
Das vom Zeugen ... gefahrene Fahrzeug kommt als Tatfahrzeug nicht in Betracht.
453 
Das Auto hat allerdings identische Auspuffrohre wie das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug, die gleiche Farbe, eine entsprechende Leistung und auch im Kofferraumbereich unterscheiden die Fahrzeuge sich nur um 25 mm. Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten wurde insoweit das Schreiben des ... vom 20.07.04 Abschnitt „Auspuff“ und „Kofferraumlänge“ verlesen und die Fotos AS. G 229 bis 243 in Augenschein genommen, woraus sich entsprechendes ergibt.
454 
Das Fahrzeug hat jedoch die Scheinwerfer beider Seiten unter einer jeweils geschlossenen Glasabdeckung. Es kommt daher nach der Zeugenaussage ... (s.o.) nicht in Betracht.
455 
Wie oben ausgeführt, ist die Kammer auf Grund der Aussage dieses Zeugen und der Erkenntnisse aus der Videovorführung des Videos „Scheinwerferlicht“ der Überzeugung, dass das Tatfahrzeug jeweils zwei separate Frontscheinwerfer besaß, die auch bei eingeschaltetem Fahrlicht gut als solche zu erkennen waren.
456 
Der Zeuge ..., hat - unbeeidigt - glaubhaft bekundet, er sei damals in Papenburg gewesen.
457 
Auch er habe mitbekommen, dass dem Angeklagten bei der Testfahrt schlecht geworden sei.
458 
Der Angeklagte habe sehr häufig nachgefragt, ob es was Neues mit dem Unfall gebe. Er habe auch mitbekommen, dass der Angeklagte und ... sich einmal im Büro eingeschlossen hatten, er meine das sei am Dienstag gewesen, es könnte aber schon am Montag, den 14.07.2003 gewesen sein.
459 
Er habe den Angeklagten gefragt, ob er etwas mit dem Unfall zu tun habe, und dieser habe ihm gesagt, er könne es sich nicht vorstellen. Er meine, der Angeklagte habe gesagt, er habe „es nicht bewusst miterlebt“.
460 
Er, der Zeuge, habe danach die Möglichkeit einer Beteiligung des Angeklagten am Unfall gesehen.
461 
Der Zeuge ... ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei Abteilungsleiter für die S- Klasse bei Daimler-Chrysler. Er sei damit der direkte Vorgesetzte von Herrn ... und dieser sei Teamleiter und diesem wiederum unterstellt sei der Angeklagte und Herr ...
462 
Er habe mit dem Angeklagten und ... wegen des Unfalls telefoniert, das sei am Montag oder am Dienstag gewesen. Es sei ihre eigene Verantwortung gewesen, was auf der Fahrt nach Papenburg passiert sei.
463 
Beide hätten nachgefragt, wie sie sich verhalten sollten und er hätte ihnen gesagt, sie sollten einen Spezialisten fragen.
464 
Der Zeuge ... hat - -unbeeidigt - ebenfalls glaubhaft ausgesagt, er sei damals ebenfalls in Papenburg gewesen. Der Angeklagte habe oft wegen des Unfalls nachgefragt, aber das hätten andere auch getan.
465 
Auf Vorhalt seiner Aussage in erster Instanz, der Angeklagte habe so oft gefragt wie alle anderen zusammen, erklärte der Zeuge, das sei richtig. Der Angeklagte habe ihn auch einmal gefragt, ob die Tankzeiten in Sindelfingen festgehalten werden.
466 
Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei damals auch in Papenburg gewesen und am 16.07.2003 nach Sindelfingen zurückgekehrt. Es habe in Papenburg und auch in Sindelfingen nur noch ein Thema in der Werkstatt gegeben und das sei der Unfall gewesen.
467 
Er habe diverse Informationen vom Kollegen ... erhalten und sei auf Grund dieser Informationen der Auffassung gewesen, man müsse etwas unternehmen. Er selbst habe aber keine eigenen Feststellungen getroffen.
468 
Da er der Ansicht gewesen sei, dass der Angeklagte in Verdacht sei, habe er sich entschlossen, gegenüber der Polizei anonym auf diese Möglichkeit hinzuweisen und habe dies auch getan.
469 
Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei damals in Papenburg gewesen.
470 
Nach seiner Ansicht war das Auto eigenartig abgestellt und abgeschlossen, was ungewöhnlich sei. An dem betreffenden Platz in der Werkstatt stehe normalerweise kein Fahrzeug und wenn, dann werde es nicht abgeschlossen.
471 
Am nächsten Tag sei er dann zum Kollegen ... gegangen wegen des Autos und habe gefragt, ob das etwas mit dem Unfall zu tun habe und dieser habe ihm gesagt „frag mich nicht“. ... habe auch gesagt es sei „nichts dran“.
472 
Er selbst habe ... aber nicht belastet.
473 
Aus diesen Aussagen lässt sich zur Überzeugung der Kammer schließen, dass der Angeklagte sich jedenfalls nicht sicher war, dass er mit dem Unfall nichts zu tun hatte. Sein ganz ungewöhnliches Interesse an Informationen, der Versuch, sich gegenüber den Kollegen zu rechtfertigen und Zeiten und Umstände mitzuteilen, die - wie er in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat - unzutreffend waren, ergeben, dass er selbst eine Beteiligung für möglich hielt. In entsprechender Richtung hat er sich auch z.T. - wie oben dargelegt - gegen über seinen Arbeitskollegen geäußert.
474 
6. Zum Fahrverhalten des Angeklagten haben die Zeugen folgendes bekundet:
475 
Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei einmal im Sommer 2002 mit dem Angeklagten in einem Daimler-Chrysler CL 600 nach Papenburg gefahren.
476 
Der Angeklagte sei sehr schnell gefahren und einmal auch ganz nah aufgefahren. Es sei eine kritische Situation gewesen. Der Angeklagte hätte die vorausfahrenden Wagen auch „zur Seite gescheucht“.
477 
Mit 250 km/h sei der Angeklagte auf der Autobahn gefahren, die zwar frei war, es sei aber dunkel gewesen.
478 
Er habe sich dann damals gesagt, „es ist ja gleich vorbei, wir sind bald da“, er habe sich aber entschlossen, nicht mehr mit dem Angeklagten zu fahren. Diese Geschichte habe er auch den Kollegen erzählt.
479 
Der Zeuge ... hat zum Fahrstil - abgesehen von den obigen Bekundungen - gesagt, dieser sei unauffällig gewesen. Er sei 2 bis 3 mal vom Angeklagten nach Hause gefahren worden und dabei sei nichts auffällig gewesen.
480 
Der Zeuge ... hat bekundet, er sei mit dem Angeklagten nie mitgefahren. Er habe aber etwas über dessen Fahrweise gehört und deswegen die Kollegen angewiesen, nicht mit den Angeklagten mitzufahren. Auch der Zeuge ... hat bekundet, er sei nie mit den Angeklagten mitgefahren.
481 
Der Zeuge ... hat ausgesagt, er sei relativ oft mit dem Angeklagten mitgefahren. Das Fahrverhalten des Angeklagten sei ganz normal gewesen. Erst später habe er von dessen angeblicher aggressiver Fahrweise gehört.
482 
Der Zeuge ... ... hat ausgesagt, dass es hinsichtlich der Bußgelder Daimler-Chrysler folgendermaßen sei, dass die Bußgelder zu ihm kämen und dann diese an die Mitarbeiter weitergegeben würden. Bei schwereren Vorfällen käme es zu einem persönlichen Gespräch. Beim Angeklagten habe es keinen entsprechenden Vorfall seiner Erinnerung nach gegeben.
483 
Kleinere Bußgelder würden so nebenbei laufen.
484 
Der Zeuge ... hat bekundet, er könne zur Fahrweise des Angeklagten aus eigener Kenntnis nichts sagen, er habe aber damals gehört, dass der Angeklagte aggressiv fahre und deswegen empfohlen, bei ihm nicht mitzufahren.
485 
Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, dass der Angeklagte einmal auf einer Teststrecke solange im Kreis gefahren sei, bis ein Reifen geplatzt sei.
486 
Schließlich hat der Zeuge ... - unbeeidigt - bekundet, er sei vier Jahre lang in Fahrgemeinschaft mit dem Angeklagten zu Daimler-Chrysler gefahren. Sie hätten sich täglich abgewechselt. Es seien jeweils 82 km hin und auch zurückzufahren gewesen.
487 
Zum Fahrverhalten des Angeklagten sei zu sagen, dass dieser zügig und sicher fahre. Er, der Zeuge, habe nie Angst beim Mitfahren gehabt. Der Angeklagte habe auch nie kritische Situationen herbeigeführt. Auf der Autobahn sei der Angeklagte schon schnell gefahren, 210 - 220 km/h, aber nicht in gefährlichen Situationen. Auf der Landstraße sei er etwa 120 km/h gefahren.
488 
Der Angeklagte sei auch manchmal gefahren, was das Auto hergibt.
489 
Er selbst, der Zeuge, habe bei der Fahrt im Auto des Angeklagten durchaus schlafen können.
490 
Auf dieser Grundlage hat die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte gern sehr schnell fährt und sich dabei in aller Regel vorschriftsmäßig verhält und kritische Situationen vermeidet.
491 
Allerdings kommt es in Einzelfällen auch immer wieder einmal vor, dass er diese Umsicht außer Acht lässt und sich verkehrswidrig und unfallträchtig verhält.
492 
Sein Fahrverhalten vom 14.07.2003, die Ausgangslage des Unfalls, war für ihn somit nicht persönlichkeitsfremd.
493 
7. Was die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur inneren Einstellung des Angeklagten angeht, so gründet sich, nachdem der Angeklagte ein Fehlverhalten insgesamt bestritten hat, die diesbezügliche Überzeugung der Kammer im wesentlichen auf eine Bewertung der sich aus dem äußeren Tathergang ergebenen Gesamtumstände.
494 
Der Angeklagte ist mit so extrem hoher Differenzgeschwindigkeit auf den auf der linken Fahrspur vor ihm vorausfahrenden und von ihm auf größere Entfernung zu erkennenden Pkw Kia zugefahren, dass letztlich, wäre kein Ausweichmanöver des Kia erfolgt, nur eine starke Bremsung des Angeklagten einen Auffahrunfall noch hätte - und dass unter günstigen Umständen - verhindern können.
495 
Diese objektiven Gesamtumstände machen hinreichend deutlich, dass der Angeklagte ... ... nicht nur einfach unter Einhaltung eines nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes folgen wollte, sondern mit seinem massivbedrängenden Fahrverhalten den Zweck verfolgte, ... ... zur Durchsetzung seines Überholvorhabens so unter Druck zu setzen, dass diese - wie ja dann auch tatsächlich geschehen - die linke Fahrspur freimachen und ihm so das Überholen ermöglichen werde. Für den Angeklagten war bei der Annäherung ersichtlich, dass ein Spurwechsel für den Kia auf die mittlere Spur möglich war.
496 
Bei vernünftiger Wertung des objektiven Geschehensablaufes kann nach Auffassung der Kammer auch kein Zweifel bestehen, dass in Anbetracht der Schwere und Gefährlichkeit des oben festgestellten Fehlverhaltens der Angeklagte als besonders erfahrener, bereits eine mehrjährige umfangreiche Fahrpraxis aufweisender Verkehrsteilnehmer entweder wusste bzw. billigend in Kauf nahm oder doch - wovon die Kammer zu seinem Gunsten ausging - bei gehöriger Sorgfalt zumindest ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass sein Fahrverhalten im besonders hohem Maße gegen geltende Verkehrsvorschriften verstieß und durch sein Fahrmanöver Leib und Leben der Insassen des Pkw Kia im besonders hohem Maße konkret gefährdet wurden.
497 
Bei vernünftiger Wertung des objektiven Geschehensablaufes kann nach Auffassung der Kammer schließlich auch kein Zweifel bestehen, dass es dem Angeklagten ausschließlich auf sein eigens schnelleres Fortkommen ankam und dass er sich - jedenfalls - im Sinne eines fahrlässig rücksichtslosen Verhaltens über seine Verkehrspflichten und die Sicherheitsinteressen der Insassen des Pkw Kia aus Gleichgültigkeit keine näheren Gedanken machte und Bedenken gegen seine aggressive Fahrweise von vornherein nicht aufkommen ließ.
498 
Der Angeklagte hätte, wie ausgeführt, bei gebotener Sorgfalt jedenfalls erkennen können und müssen, dass er mit seinem Fahrverhalten in besonders hohem Maße gegen geltende Verkehrsvorschriften handelte und dass die Folge dieses Verhaltens eine schreckbedingte, unkontrollierte Reaktion der vorausfahrenden Fahrerin sein konnte mit Folgen für die Fahrsicherheit dieses Fahrzeuges in der Weise, dass dieses Fahrzeug außer Kontrolle geraten konnte und es zu einem Unfall kommen konnte.
499 
Ebenso hätte er bei den gefahrenen Geschwindigkeiten erkennen können und müssen, dass die Folgen eines solchen Unfalles - wie dann auch tatsächlich geschehen - tödlich sein könnten.
500 
Auch insoweit ließ der Angeklagte aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen seine aggressive Fahrweise von vornherein nicht aufkommen.
VI.
501 
Bei dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte in rechtlich einer Handlung
502 
a) fahrlässig grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und ist bei Überholvorgängen falsch gefahren und hat dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gefährdet und zugleich
503 
b) durch Fahrlässigkeit den Tod von zwei Menschen verursacht.
504 
Es handelt sich um ein Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Tötung in zwei Fällen, strafbar gem. §§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2, 52 StGB.
505 
1. Der Angeklagte hat im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB fahrlässig grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch Leid und Leben anderer fahrlässig gefährdet.
506 
Der Überholvorgang beginnt bereits bei einem schon vorher linksfahrenden Fahrzeug mit der deutlichen Verkürzung des Sicherheitsabstandes (§ 4 StVO) mit Überholgeschwindigkeit in Überholabsicht (Bay DAR 93, 269, Kar NJW 72, 962, 963, Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35 Aufl. § 5 StVO Rz. 22).
507 
Diese dichte Annäherung bei erheblicher Differenzgeschwindigkeit beruhte nicht etwa auf Sorglosigkeit und Unachtsamkeit, sondern es ging dem Angeklagten gerade darum, unverzüglich das Überholmanöver herbeizuführen. Er hatte mit hoher Geschwindigkeit die Zeugen ... und ... bereits überholt und wollte - davon ist die Kammer überzeugt, auch ohne dass der Angeklagte Schallzeichen abgab oder die Lichthupe betätigte - diese schnelle Fahrt fortsetzen und das Überholmanöver vornehmen, um schnellstmöglichst Papenburg erreichen zu können. Die Möglichkeit des Spurwechsels des Kia nach rechts war für ihn auch ersichtlich.
508 
Es handelte sich nicht nur um ein Nachfahren mit zu geringem Abstand. Aus der hohen Differenzgeschwindigkeit bei geringem Restabstand der Fahrzeuge war die Überholabsicht des Angeklagten erkennbar.
509 
Der Angeklagte setzte zum Überholen an.
510 
Auf Autobahnen muss unter normalen Verkehrsverhältnissen ein Sicherheitsabstand eingehalten werden, welcher der in einem 1,5 Sekunden durchfahrenden Strecke entspricht; ein Verstoß hiergegen fällt unter § 4 Abs. 1 StVO.
511 
Bei der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit hätte es daher eines Sicherheitsabstandes von etwa 75 Metern bedurft.
512 
Wer von seinem gleichschnellen Vordermann, nicht nur ganz vorübergehend, einen Abstand einhält, der geringer ist als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke - bei 180 km/h also unter 40 m - gefährdet hierdurch den Vordermann (Kar, NJW 1971, 1 ..., VRS 49, 448, Jagusch-Hentschel a.a.O. § 4 StVO Rz. 6).
513 
Im vorliegenden Fall verringerte sich jedoch bei einer Annäherung auf 22 Metern - bei einer Differenzgeschwindigkeit von noch 53 km/h - bis 13 Metern - bei einer Differenzgeschwindigkeit von noch 30 km/h - der Abstand fortlaufend drastisch, ein Auffahrunfall drohte innerhalb von weniger als 2 Sekunden. Es hing unter diesen Umständen von der geringsten Zufälligkeit, von der geringsten Fehlreaktion des nachfahrenden Angeklagten wie der vorausfahrenden ... ..., vom geringsten technischen Defekt ab, ob es zu einem Unfall kam.
514 
Ein tatbestandlich „falsches Überholen“ im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB war damit gegeben.
515 
Der Angeklagte handelte unter den gegebenen Umständen grob verkehrswidrig. Er wich mit seinem Verhalten in besonders gefährlicher Weise vom pflichtgemäßen Verhalten ab (Kar VRS 45, 40,41, Dü Cramer Nr. 52 zu § 315 c)
516 
Es drohte - wie ausgeführt - etwa bei einer Fehlreaktion oder einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeitsverminderung des Kia unmittelbar ein Unfall.
517 
Derartige Geschwindigkeitsherabsetzungen können verschiedenartigste Gründe haben, so kann den Vordermann ein plötzlich auftauchendes Hindernis auf der Fahrbahn, ein Schaden an seinem Fahrzeug oder eine Herabsetzung der Geschwindigkeit als Schreckreaktion auf das nachfahrende Fahrzeug eintreten.
518 
Es handelt sich auch um eine erhebliche und nahe liegende Gefahr, dass sich der Fahrer eines Fahrzeugs, dem ein anderes Fahrzeug all zu dicht auffährt, das sich darüber hinaus noch drastisch weiter nähert, dadurch zu einem unsachgemäßen und sich und andere gefährdenden unfallträchtigen Verhalten hinreißen lässt (vgl. BGH St 22, 341, 346). Diese Gefahr wird noch dadurch erhöht, dass ein Fahrer, dem sich ein Fahrzeug in geringem Abstand nähert, diesen Abstand leicht noch niedriger schätzt, als er tatsächlich ist. Insbesondere ein abruptes Ausweichmanöver droht als Folge eines derartigen Fahrverhaltens und insoweit wiederum die Möglichkeit eines folgenschweren Unfalles.
519 
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte von einem ausschließlich eigensüchtigen Motiv - eigenes schnelleres Vorwärtskommens - leiten lassen und sich dabei über die ihm als Kraftfahrzeugführer obliegenden Pflichten und die Sicherheitsinteressen der Insassen des Pkw Kia aus Gleichgültigkeit hinweg gesetzt sowie Bedenken gegen seine aggressive Fahrweise in sich von vornherein nicht aufkommen lassen.
520 
Eine einfache Fehleinschätzung der Situation ist im Hinblick auf seine hohe jährliche Fahrleistung und seine berufliche Qualifikation in diesem Bereich nach der Überzeugung der Kammer auszuschließen.
521 
Er hat damit - fahrlässig - „rücksichtslos“ im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt. Die gleichgültigkeitsbedingte Rücksichtslosigkeit wird durch ein unbewusst fahrlässiges Verhalten nicht ausgeschlossen (BGH VRS 7, 98, VRS 16, 354, 356, VRS 23, 289, 291, Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 315 c Rz. 19 b).
522 
Durch die Fahrweise des Angeklagten wurden schließlich auch Leib und Leben anderer - nämlich der Insassen des Pkw Kia - im Sinne des § 315 c Abs. 1 StGB konkret gefährdet. Eine solche Gefährdung setzt voraus, dass ein Unfall in bedrohliche bzw. nächste Nähe gerückt wird (Kar NJW 72, 962).
523 
Dies war nach den getroffenen Feststellungen der Fall. Der geringste Fahrfehler des Angeklagten oder der Fahrerin des Kia oder auch ein technischer Defekt des Kia, der eine Geschwindigkeitsverzögerung zur Folge hätte, konnte zu einem Unfall führen. Der Angeklagte hätte diese Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr - bei einer Entwicklung wie im vorliegenden Fall überhaupt nicht - meistern können.
524 
Ein Unfall drohte hier ganz unmittelbar - und die konkrete Gefährdung realisierte sich auch im nächsten Augenblick.
525 
2. Der Angeklagte hat weiterhin durch Fahrlässigkeit den Tod von zwei Menschen verursacht (§ 222 StGB).
526 
Das Fahrverhalten des Angeklagten war - wie oben ausgeführt - kausal für die unkontrollierte Ausweichreaktion der Fahrerin ... ... und dem sich daraus ergebenen tödlichen Unfall.
527 
Die Mitursächlichkeit dieser Reaktion beseitigt nicht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten. Es handelte sich nicht um einen außergewöhnlichen Kausalverlauf, vielmehr um eine ganz nahe liegende und direkte Ursache (vgl. BGH St 22, 341, 346).
528 
Bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten - ordnungsgemäßem Abstand - wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen.
529 
Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt - wie ausgeführt - erheblich vernachlässigt. Die Folge seines Verhaltens, der Tod der Fahrzeuginsassen, war für ihn vorhersehbar und vermeidbar.
VII.
530 
Bei der Strafzumessung ist die Kammer ausgegangen vom Strafrahmen der §§ 222, 52 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
531 
Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer dem Angeklagten strafmildernd zu Gute gehalten, dass er nicht vorbestraft ist und auch straßenverkehrsrechtlich bei sehr hoher Jahresfahrleistung im öffentlichen Straßenverkehr von 40.000,- bis 60.000,- km lediglich einmal, vor etwa zwei Jahren, in Erscheinung getreten ist und dass er den Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung lediglich in der Form der fahrlässigen Begehungsweise verwirklicht hat.
532 
Er war, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des vorliegenden Verfahrens, beruflich integriert und lebt auch sonst in sozialer, persönlicher, familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht in geordneten und intakten Verhältnissen.
533 
Als einschneidende Tatfolgen wirkte sich strafmildernd aus, dass ihm aus der Tat erhebliche berufliche Nachteile erwachsenen sind. Das langjährige Arbeitsverhältnis mit Daimler-Chrysler wurde zum Ende Juli 2004 wegen der vorliegenden Straftat aufgelöst. Eine Weiterbeschäftigung in absehbarer Zeit oder die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erscheint erheblich erschwert durch das in der Öffentlichkeit durch einen Teil der Presse aufgebaute Aggressionspotential dem Angeklagten gegenüber und der daraus resultierenden Bekanntheit seiner Person.
534 
Die ganz außergewöhnliche intensive Berichterstattung eines Teiles der Presse, die in besonders aggressiver Weise vorgenommene Vorverurteilung des Angeklagten unter Darstellung seiner Person, - auch mit Bild -, seine „Brandmarkung“ in der Öffentlichkeit als „Vollgaskiller“ etc. hat den Angeklagten, wie er glaubhaft und nachvollziehbar vermittelt hat, psychisch und physisch nachhaltig beeinträchtigt und daneben auch seine Familie und sein soziales Umfeld und dadurch ihn wiederum selbst, ebenso damit seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Existenzgrundlage. Auch diese Umstände sind hier zu berücksichtigen (Schönke/Schröder a.a.O. § 46 Rz. 55, Tröndle/Fischer, a.a.O. § 46, Rz. 64).
535 
Die Fahrerin des Pkw Kia ... ... hat sich nicht verkehrsordnungswidrig verhalten. Von einem, eventuell strafmildernden, Mitverschulden ist daher - abgesehen von der Frage des Schutzzweckes der entsprechenden Ordnungsvorschrift (§§ 2 Abs.1, 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) und der weiteren Frage, ob der Angeklagte sich wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens darauf berufen kann (vgl. BGH VersR 75, 37,39, Ko VRS 50, 112) - nicht auszugehen.
536 
Nach den Aussagen der Zeugen ... und ... benutzte ... ... die linke von drei Fahrspuren der BAB, nachdem sie den auf dem mittleren Fahrspur fahrenden Ford-Transit kurz zuvor überholt hatte, und fuhr in einer Entfernung von etwa 200 Metern vor diesem.
537 
Ein Einscheren in die mittlere Fahrspur war daher - auch nach Einschätzung der Zeugen - zwar bereits möglich. Allerdings lag zu diesem Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung von gefahrener Geschwindigkeit, Verkehrsdichte und Verkehrslage - noch kein unzulässiges Linksfahren vor. Der Überholende hat sich zwar so bald wie möglich rechts einzuordnen, hier bestand jedoch noch ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Überholmanöver.
538 
Auch die Schreckreaktion ist ihr nicht vorwerfbar.
539 
Das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers ist dann nicht schuldhaft, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um einen Unfall zu verhindern, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH VersR 76, 734).
540 
Wie der Sachverständige Dr. ... ausgeführt hat, war die hohe Differenzgeschwindigkeit des Daimler-Chrysler und die Gefahr für sie etwa 5 Sekunden vor Eintreten der kritischen Situation erkennbar gewesen. Wegen der sehr hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Daimler-Chrysler war dieser in der Zeit davor noch relativ weit hinter ihr herangefahren.
541 
Bei einem Rückschauintervall in dieser zeitlichen Größenordnung ist ein pflichtwidriges Verhalten - auch hier unter Berücksichtigung von Verkehrsdichte und Verkehrslage - nicht festzustellen, d.h. für sie trat die Gefahrenlage plötzlich ein, sie wurde überrascht.
542 
Kopflosigkeit infolge unverschuldeter Gefahr - wie hier - ist nicht vorwerfbar, auch nicht bei unzweckmäßiger Reaktion (BGH VR 76, 587, 734; Jagusch/Hentschel, a.a.O. E 86). Sehr erfahrene und kaltblütige Fahrer mögen einer solchen Situation gewachsen sein, von einem Durchschnittsfahrer kann das jedoch nicht erwartet werden.
543 
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er - auch unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte - im besonders hohen Maße pflichtwidrig gehandelt hat. Er hat gegen die gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe im Straßenverkehr massiv verstoßen.
544 
Strafschärfend wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei Strafgesetze verletzt hat und wiederum tateinheitlich in zwei Fällen der fahrlässigen Tötung schuldig ist.
545 
Nach umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie des Grades der persönlichen Schuld des Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe für geboten. Eine Geldstrafe wird dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht hinreichend gerecht.
546 
Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist tat- und schuldangemessen. Eine solche Freiheitsstrafe wird unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte dem individuellen Maß des Schuldvorwurfes, der dem Täter für die konkrete Tat zu machen ist, gerecht.
547 
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Würdigung und Abwägung sämtlicher nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Umstände ist nach der Beurteilung der Kammer mit Sicherheit zu erwarten, dass der Angeklagte sich die vorliegende Verurteilung zur ausreichenden Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten begehen wird.
548 
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
549 
Die Bestrafung der vorliegenden Tat mit einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, führt nicht dazu, dass das allgemeine Vertrauen in die Gesetze auch nur ansatzweise erschüttert wird.
550 
Der Angeklagte hat sich - der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Ziffer 1 StGB entsprechend - durch die hier verfahrensgegenständliche Straftat als zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Da der sich in der Tat offenbarende Eignungsmangel auch aus gegenwärtiger Sicht noch als fortbestehend anzusehen ist, war die im amtsgerichtlichen Urteil angeordnete Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins gem. § 69 Abs. 1, Abs. 3 StGB aufrechtzuerhalten.
551 
Bei der Bemessung der gem. § 69 a StGB anzuordnen Fahrerlaubnissperre war das erhebliche Maß der Pflichtwidrigkeit und der sich daraus ergebende Umfang der charakterlichen Ungeeignetheit zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte beruflich durch die Sperre hart getroffen wird. Schließlich wirkte sich aus, dass sich der Führerschein bereits seit dem 02.09.2003 in amtlicher Verwahrung befindet.
552 
Nach umfassender Würdigung dieser und aller sonstigen maßgeblichen Umstände erachtete die Kammer - ausgehend von der vorliegend gem. § 69 a Abs. 4, Abs. 6 StGB zu beachtenden Mindestsperrfrist - einen Zeitraum von jetzt noch 1 Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten als wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen. Die erstinstanzlich auf 1 Jahr und 6 Monate bemessene Fahrerlaubnissperre war deshalb entsprechend zu reduzieren.
VIII.
553 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StGB.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juli 2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juli 2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juli 2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand


(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

Strafgesetzbuch - StGB | § 222 Fahrlässige Tötung


Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.