Landgericht Heilbronn Beschluss, 28. Aug. 2006 - 4 Qs 11/06

bei uns veröffentlicht am28.08.2006

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 5. Mai 2006

aufgehoben.

Der Betroffenen wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung am 24. April 2006 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 3. September 2004 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei eine Geldbuße von 100,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurde. Nachdem die Betroffene form- und fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch durch ihren schriftlich bevollmächtigten Verteidiger eingelegt hatte, wurden am 6. Juni 2005, am 4. Juli 2005, am 30. Januar 2006, und am 17. März 2006 jeweils Termine zur Hauptverhandlung bestimmt.
Alle Termine mussten aber wegen Verhinderung der Betroffenen aufgehoben werden.
Am 8. März 2006 bestimmte der Vorsitzende erneut Verhandlungstermin auf den 24. April 2006, zu dem sowohl die Betroffene als auch der Verteidiger gegen Zustellungsnachweis förmlich geladen und das persönliche Erscheinen der Betroffenen angeordnet wurde.
Am 24. April 2006 um 12:53 Uhr ging ein Verlegungsantrag des Verteidigers beim Amtsgericht ein, das die Betroffene erkrankt sei. Dem Antrag war ein ärztliches Attest von Dr. ..., ..., ... beigefügt, wonach die Betroffene am 24. April 2006 wegen einer "akuten Erkrankung nicht reisefähig" sei.
Am 24. April 2006 erschien die Betroffene nicht, woraufhin das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verwarf, da die Betroffene zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, jedoch zum Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist, obwohl sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden war.
Weitere Ausführungen zum vorgelegten ärztlichen Attest machte das Gericht nicht.
Auf richterliche Anordnung wurde das Urteil der Betroffenen und ihrem Verteidiger mit ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsmittel und über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 28. April 2006 beziehungsweise 2. Mai 2006 förmlich zugestellt.
Am 2. Mai 2006 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte vorsorglich den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Zur weiteren Glaubhaftmachung war ein weiteres Attest von Dr. ... vom 24. April 2006 beigefügt, wonach die Betroffene am Terminstag "wegen einer akuten Erkrankung (akute Kolitis) nicht reisefähig gewesen sei".
10 
Am 5. Mai 2006 verwarf daraufhin das Amtsgericht den Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumnis der Hauptverhandlung als unbegründet.
II.
11 
Die hiergegen gerichtete, sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 17. Mai 2006 ist zulässig (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO, 46 OWiG) und begründet.
12 
Die Betroffene ist für ihre Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 24. April 2006 ausreichend entschuldigt.
13 
Eine Verwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ist nur zulässig, wenn die Betroffene zum Termin unentschuldigt nicht erschienen ist.
14 
Das Gericht muss dabei den ihm zugänglichen konkreten Hinweisen auf einen Entschuldigungsgrund nachgehen und, wenn es Zweifel hat, Nachforschungen im Wege des Freibeweises anstellen (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 288; KK-Sänge, OWiG, 3. Auflage, § 74 Rn 35 mit weiteren Nachweisen).
15 
Das Gericht ist nur, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen.
16 
Da es auf die wirkliche Sachlage und nicht auf das Vorbringen der Betroffenen ankommt, ist es unerheblich, ob die Betroffene den Entschuldigungsgrund schon früher hätte mitteilen können. Sie ist auch nicht zu einer Glaubhaftmachung oder gar zu einem Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (KK, StPO, 5. Auflage, § 329, Rn 8 mit weiteren Nachweisen).
17 
Wenn das Gericht ein vorgelegtes privatärztliches Attest nicht für ausreichend hält oder ihm misstraut, muss es von sich aus dessen Ergänzung oder die amtsärztliche Untersuchung des Betroffenen veranlassen (BayObLG, NStZ-RR 1999, 143). Diese oder andere Ermittlungen kann und muss das Gericht vor allem dann durchführen, wenn die Betroffene die Entschuldigungsgründe vor der Hauptverhandlung mitgeteilt hat.
18 
Auf den bloßen Verdacht hin, der Entschuldigungsgrund sei vorgetäuscht, darf die Verwerfung nicht erfolgen; denn bei bestehendem Zweifel, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist, fehlt es an einer Voraussetzung des § 74 Abs. 2 OWiG.
19 
Liegen Anhaltspunkte für einen Entschuldigungsgrund wie im vorliegenden Fall vor, muss das Gericht prüfen, ob er zutrifft; dies gilt auch, wenn ein vorgelegtes ärztliches Attest nicht eindeutig ist (BayObLG, NStZ-RR 1999, 143; KK-Ruß, StPO, 5. Auflage, § 329, Rn 9 mit weiteren Nachweisen).
20 
Die Prüfung kann durch eine frei beweisliche Nachfrage bei dem das Attest ausstellenden Arzt erfolgen, der durch die Vorlage des Attestes durch den Betroffenen von seiner Schweigepflicht konkludent entbunden wird.
21 
Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht getan. Nachdem nunmehr auch durch das weiter vorgelegte Attest die Art der Erkrankung vom behandelnden Arzt mitgeteilt worden ist und heute eine weitere Überprüfung des akuten Zustandes nicht mehr möglich ist, ist von einer ausreichenden Entschuldigung auszugehen.
22 
Der vom Amtsgericht geforderte Nachweis der Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ist nicht zulässig, nachdem die Betroffene dazu nicht verpflichtet ist.
23 
Das Gericht hat die notwendigen Nachforschungen von sich aus anzustellen.
24 
Ist dies nicht geschehen, hat das Gericht das in seiner Aussage eindeutige ärztliche Attest als richtig hinzunehmen.
25 
Die Kosten der Wiedereinsetzung hatte die Betroffene gemäß § 473 Abs. 7 StPO selbst zu tragen.
26 
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf analoger Anwendung der §§ 467, 473 Abs. 4 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 74 Verfahren bei Abwesenheit


(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen

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(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.