Landgericht Heilbronn Beschluss, 18. Jan. 2006 - 23 O 15/06 KfH

18.01.2006

Gründe

 
Antragsgemäß ergeht wegen Dringlichkeit im Sinne von § 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Kammervorsitzende allein auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens der Antragsschrift vom 18.01.2006 gemäß §§ 935, 916 ff ZPO ff folgende
Einstweilige Verfügung
I.
Der Antragsgegnerin wird untersagt im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einem mehrseitigen Prospekt im Tageszeitungsformat blickfangmäßig hervorgehoben einem Räumungsverkauf mit Preisnachlässen zu bewerben, wenn
a) auf die Befristung des Räumungsverkaufs ohne datumsmäßige Angabe des Anfangs- und des Endtermins nur mit dem Hinweis: „Werbepreise gelten in der Werbewoche“ hingewiesen wird, und/oder
b) die beworbenen Preisvorteile nach einem Hinweis „nicht mit anderen Aktionsrabatten kombinierbar“ sind,
und wenn dies wie in dem als Anlage AS 1 vorgelegten und nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Prospekt auf der letzten Seite in der Fußzeile geschieht.
II.
Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zum Betrage von EUR 250.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 40.000,00 festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 916 Arrestanspruch


(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird

Zivilprozessordnung - ZPO | § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit


In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Referenzen

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.