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| Die zulässige Klage hat Erfolg. |
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| Die Klage ist zulässig. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht ersichtlich. |
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| Der Beklagte hat nicht belegen können, dass der Kläger die behaupteten Spekulations-Verluste allein zu dem Zweck bewusst herbeigeführt habe, um mit einem Schadensersatzprozess gegen den Beklagten Werbung um Mandanten zu machen. |
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| Nach den vorgelegten Belegen hat der Kläger die Käufe jeweils selbst als Privatmann getätigt. Dass er kein privates Geld eingesetzt habe, ist nicht ersichtlich. |
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| Ob der Kläger sich ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen muss oder ob der Anspruch aus anderen Gründen entfallen könnte, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. |
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| Der Beklagte ist dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien im Jahre 2007 bestehenden Abonnementvertrages zum Schadensersatz verpflichtet. |
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| a) Zwar ist der Abonnementvertrag über den Bezug eines Börseninformationsdienstes ein gemischter Vertrag besonderer Art, aus dem sich kaufrechtliche und beratungs-rechtliche Rechte- und Pflichten der Vertragsparteien ergeben können (vgl. BGHZ 70,356 = NJW 1978, 997; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 193). Bei der regelmäßig mit einem solchen Vertrag verbundenen Verpflichtung zur Information über Anlagemöglichkeiten handelt es sich um eine - im Gesetz nur unvollkommen, § 675 BGB, geregelte, im Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit, § 311 abs. 1 BGB, jedoch mögliche – Übernahme einer entgeltlichen Beratungspflicht, die angesichts ihrer wesentlichen Bedeutung im Zweifel nicht lediglich als kaufrechtliche Nebenpflicht zur Lieferung des Textes angesehen werden kann (BGH a.a.O.). |
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| Neben der bloßen aktuellen Information über Wirtschaftslage und Börsengeschehen stellt die „Beratung“ für eine möglichst gewinnbringende Kapitalanlage und die Empfehlung für den Ankauf bestimmter ausgesuchter Wertpapiere, die einen raschen Kursanstieg erwarten lassen, einen wesentlichen Teil der von dem Beklagten seinen Abonnenten versprochenen Leistung dar. Gerade für diese Empfehlungen zahlt der Bezieher der „e-Mail Hotline“ in erster Linie den nicht geringen Bezugspreis. Dabei liegt die Besonderheit der Informationen in dem Umstand, dass sie zeitgebunden, d.h. nur innerhalb einer ganz eng begrenzten Frist sinnvoll verwertbar sind und alsbald - nämlich dann, wenn der vom Herausgeber vermittelte Informationsvorsprung gegenüber anderen Anlageinteressenten nicht mehr besteht - weitgehend wertlos sind. |
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| Dieser Teil der Leistungen eines Börsendienstes hat damit keinen kaufrechtlichen Charakter (BGH a.a.O.). |
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| Die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Pflichten hat der Beklagte verletzt. Den daraus dem Kläger entstandenen Schaden hat der Beklagte auch zu vertreten. Dieser Verstoß liegt auch nicht im Bereich der überwiegend kaufrechtlichen Verpflichtungen, die üblicherweise bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnementvertrages anzunehmen sind (BGH a.a.O.). Es ist daher nicht das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht heranzuziehen, sondern die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen zur Leistungsstörung. |
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| Bereits nach Nr. 1.3 der AGB des Beklagten (Anlage K 16) war dieser verpflichtet aufgrund einer sorgfältigen und gewissenhaften Recherche Informationen zu voraussichtlich hoch profitablen Anlageformen (Nr. 1.2. der AGB) zu geben. |
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| Dieses Pflichtenprogramm, das der Beklagte in den von ihm gestellten Vertragsbedingungen konkret umrissen hat, ist für die Bestimmung des Inhalts der übernommenen Verpflichtung und die dabei anzuwendende Sorgfalt maßgebend. |
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| Nach der Rechtsprechung der Obergerichte dürfen die Anforderungen an diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden (BGH a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.). |
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| Anlageempfehlungen für Wertpapiere enthalten insbesondere dann, wenn sie in kurzer Zeit erhebliche Gewinne versprechen, in aller Regel einen stark spekulativen Charakter. Auf diesen hat der Beklagte in seinen e-Mails und den Vertragsbedingungen (Nr. 1.2.) immer wieder deutlich hingewiesen. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass er sich des spekulativen Charakters der Investitionen durchaus bewusst war. |
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| Gerade der zeitliche Informationsvorsprung, den der Herausgeber eines derartigen Börsendienstes dem Abonnenten als Voraussetzung für eine rechtzeitige gewinnbringende Anlage verspricht, setzt der Überprüfung der Umstände, aus denen sich die Gewinnchancen ergeben sollen, zwangsläufig Grenzen. Vielfach wird auch der erfahrene Beobachter der Börse nur aus zunächst kaum merkbaren Anhaltspunkten Rückschlüsse auf eine etwa bevorstehende Kursanhebung ziehen können, ohne dass vorerst die Gründe für die Wertverbesserung offensichtlich wären. Es muss dabei in erster Linie seinem Gespür überlassen bleiben, ob er diese Anhaltspunkte als für eine Kaufempfehlung ausreichend erachtet. Der Beklagte hat daher unter Nr. 1.3. Abs. 2 seiner AGB darauf hingewiesen, dass keine Garantie für Aktualität, Richtigkeit, Angemessenheit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werde. |
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| Das alles weiß auch ein Abonnent eines Börsendienstes. Das von ihm mit zu tragende Risiko gebietet es daher, dass nur eine ganz gewichtige Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht bei der Abgabe von Anlageempfehlungen einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung rechtfertigen kann. Keinesfalls eröffnet jede schuldhafte Fehleinschätzung der in einem Wertpapier liegenden Entwicklungsmöglichkeiten dem Abonnenten, der diese Wertpapiere zum Kurswert - als einem wesentlichen Anhalt für ihren derzeitigen Wert - erworben hat, die Möglichkeit, sich auf diesem Wege bei einem Ausbleiben des erwarteten Gewinns oder künftig eintretenden Verlusten bei dem Empfehlenden schadlos zu halten. |
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| Andererseits hat der Börsendienst die Empfehlung so zu erstellen, wie er sie versprochen hat. Wer - wie der Beklagte - sorgfältig überprüfte Verdienstmöglichkeiten anzubieten verspricht, hat selbst Ermittlungen anzustellen und darf insbesondere nicht ungeprüft die Empfehlungen anderer übernehmen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Anbieter des Börsendienstes jedenfalls die grundlegenden Kennzahlen des Unternehmens, das er empfehlen will, kennt und diese sorgfältig recherchiert hat. Der Beklagte hat hier selbst versprochen, dass er seine Informationen sorgfältig und gewissenhaft aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen zusammenstelle. |
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| Zur Darstellung in den Anlageempfehlungen gehört daher als Minimum, dass die Vermögenslage des Unternehmens hinreichend geprüft und die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Blick gehalten werden. Sind hier Besonderheiten vorhanden, die auf die Kaufentscheidung eines Anlegers entscheidenden Einfluss haben können, darf der Anbieter diese Informationen seinen Abonnenten nicht vorenthalten, wenn diese aus den öffentlichen Quellen ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1978, 998). |
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| Stellt daher der Anbieter eine Aktie unter Verschweigen ungünstiger Faktoren deutlich als ungewöhnlich gewinnträchtig dar und hält er dadurch den Anleger von einer eigenen Prüfung der Umstände ab, liegt hierin eine Pflichtverletzung (vgl. BGH a.a.O.). |
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| Gleiches gilt auch, wenn die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Auskunftspflicht bei Anlagevermittlern herangezogen werden, wobei diese keine Beratung, sondern nur hinreichende Information des Anlegers schulden, so dass die Situation mit der vorliegenden vergleichbar ist. Auch wenn man also mit Blick auf die AGB des Beklagten unter Nr. 3.2. (Anlage K 16) davon ausgehen wollte, dieser schulde gerade keine Beratung, so ist er doch zur zutreffenden Auskunftserteilung verpflichtet. |
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| Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung demnach zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH WM 2007, 2228). Ähnlich liegt die Interessenlage hier. |
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| Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH a.a.O.; NJW-RR 1993, 1114 f; 2000, 998; 2003, 1690; 2007, 348 [349] Rn. 9; 2007, 925 Rn. 4; WM 2007, 1606 [1607] Rn. 8). |
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| b) Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten eine entsprechend verkürzte und damit unzutreffende und unzureichende Darstellung der Verhältnisse der empfohlenen Gesellschaften anzulasten. Dies würde sowohl nach den Grundsätzen zu den Pflichten beim Beratungsvertrag als auch beim bloßen Auskunftsvertrag eine Pflichtverletzung darstellen. |
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| Die Darstellung der drei Gesellschaften als Rohstoffunternehmen aus den USA war in wesentlichen, anlagerelevanten Punkten unvollständig und durch die gewählte Darstellung der beschriebenen Tatsachen irreführend. Dabei geht es nicht darum, dass dem Beklagte vorzuwerfen wäre, dass seine in leuchtenden Farben glänzenden Prognosen nicht eingetroffen sind und sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen haben. Der Beklagte hat grundlegende Angaben weggelassen oder so kaschiert, dass dem Abonnenten der e-Mail Hotline zwar möglicherweise das Risiko bezogen auf die Art der Branche, des Standorts der Unternehmen etc. bewusst war, nicht aber das besondere Risiko im Hinblick auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungs- und Vermögensverhältnisse. |
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| aa) StarEnergy betrieb zwar wohl schon im Jahre 2006 ein Unternehmen, das sich mit Rohstoffen befasste und Ausbeutungsrechte für 5 Bohrlöcher in Texas hatte, doch wies das Unternehmen kaum nennenswerte Aktiva auf. Deren Gesamtwert hat nach den Quartalsberichten für die SEC im Jahre 2006 nur 53.966,00 US-Dollar betragen. |
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| Der Übernahmevertrag mit Volga-Neft stellte sich daher als untypischer Übernahmevertrag dar, da hier nicht das wirtschaftliche stärkere oder ähnlich starke Unternehmen ein anderes lukratives Unternehmen aufkauft, sondern die Anteilseigner des übernommenen Unternehmens sich durch die Übernahme durch einen Börsenmantel oder eine Zweckgesellschaft einen vereinfachten Zugang zu einem ausländischen Kapitalmarkt schaffen wollen. Wirtschaftlich gesehen steigt damit der Eigner der übernommenen Gesellschaft als Investor bei der übernehmenden Gesellschaft ein, die erst durch die Erlangung der Herrschaft über das neue Tochterunternehmen überhaupt relevantes Vermögen erlangt, welches wieder für den Abonnenten des Beklagten und Anleger interessant ist. Bis zum Vollzug dieser Übernahme ist die übernehmende Gesellschaft eine wertlose Hülle, die mit der Hoffnung auf Zuführung wesentlicher Vermögenswerte von außen gefüllt ist. Das besondere Risiko liegt hier darin, dass der Anleger nicht nur bewerten muss, ob die vorhandenen Aktiva des Unternehmens einen erheblichen Gewinn erwarten lassen, sondern auch, ob durch das Unternehmen die Aktiva diesbezüglich überhaupt erworben werden können. |
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| Bei der Zahlung für die Übernahme der Anteile der neuen Tochtergesellschaft mit eigenen Anteilen erhalten die veräußernden Anteilseigner zunächst weitgehend wertlose Aktien, die erst durch die Übernahme der neuen Gesellschaft einen inneren Wert erlangen. Da die Veräußerer aber nicht alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gelangt ein Teil der Vermögenswerte in dritte Hände, da im Gegenzug 100% der Anteile der Tochtergesellschaft übernommen werden. Dies gleicht einem teilweisen Börsengang eines zuvor nicht notierten Unternehmens, wobei jedoch kein Zufluss von Vermögenswerten für diese nicht an die Veräußerer gehenden Aktien eintritt. Die Veräußerer der Anteile der übernommenen Gesellschaft, hier Volga-Neft, verschenken daher wirtschaftlich gesehen einen erheblichen Teil des Unternehmenswertes an die übernehmende Gesellschaft bzw. deren weitere Anteilseigner. |
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| Diese Informationen sind für den Anleger aber für seine Entscheidung bzgl. seiner eigenen Risikoeinschätzung von entscheidender Bedeutung. |
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| Der Beklagte hat solche Informationen aber nicht gegeben. An keiner Stelle der vorgelegten e-Mail Hotline hat der Beklagte die genannten gesellschaftsrechtlichen und Vermögens-Verhältnisse von Star Energy entsprechend dargestellt. |
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| Zwar teilt er zutreffend den Abschluss des Vertrages mit Volga-Neft mit, doch erfährt der Leser an keiner Stelle, dass nicht Star Energy expandierend sich eine Beteiligung in Russland kauft, sondern dass letztlich die russischen Anteilseigner die Kontrolle über die weitgehend wertlose Gesellschaft aus den USA übernommen haben sollen. Bei Star Energy konnte noch nicht einmal erkannt werden, dass eine Mehrheit der Aktien in die Hände der Eigner von Volga-Neft kam, da nur von einem Aktientausch i.H. von 26,1% von Star Energy berichtet wurde, womit die Veräußerer von Volga-Neft allenfalls eine Sperr-Minorität bei Star Energy erlangten. |
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| Der Beklagte hat Star Energy aber vielmehr mehrfach als Unternehmen dargestellt, das bereits Öl und Gas in der Samara Region in Russland erschließe (Hotline vom 30.11.2006, B 37; vom 9.1.2007, K 23). Der unbefangene Leser erhält den Eindruck, dass Star Energy mit Volga-Neft lediglich ein weiteres Betätigungsfeld hinzugekauft habe. Dass Star Energy überhaupt erst mit dem Vertrag über Volga-Neft nennenswerte Lizenzen und damit Vermögenswerte in den Konzern bekam, erfährt der Leser an keiner Stelle. So ist zum Beispiel auch die Mitteilung am 30.11.2006 irreführend, wonach Star Energy seine Investments und Übernahmen schwerpunktmäßig auf Russland und Osteuropa fokussiere. Der Leser muss hier den Eindruck haben, die Gesellschaft habe schon mehrere Investitionen und Übernahmen dort getätigt, was aber offenbar gerade nicht der Fall war. |
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| bb) Bei Stargold stellt sich die Situation noch deutlicher dar. |
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| Die Gesellschaft wurde zu völlig anderen Unternehmenszwecken mit der Firma Sockeye Seafood Group Inc. gegründet. Erst 7 Tage vor dem Vertragsschluss mit UniverCompany wurde sie in die Stargold Mines Inc. umgewandelt, indem eine vermögenslose Tochtergesellschaft, die nur zu diesem Zweck gegründet worden war, unter Änderung der Firma auf die Gesellschaft verschmolzen wurde. Nennenswerte Aktiva waren nicht vorhanden. |
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| Hinzu kommt hier, dass der Vertrag mit UniverCompany zwar schuldrechtlich wohl bereits am 30.11.2006 abgeschlossen war, dass aber eine Übertragung der Anteile noch gar nicht stattgefunden hatte, da die Bedingungen dafür noch nicht eingetreten waren. Dies war offenbar erst nach dem Crash im August 2007 der Fall. Auch hierauf hat der Beklagte nicht in seiner Hotline hingewiesen. Vielmehr vermeldete der Beklagte schon am 10.1.2007 (Anlage K 20), dass Stargold seit Dezember 2006 die UniverCompany leite, was jedenfalls rechtlich nicht zutraf. Auch die Aussage, die Gesellschaft habe Lizenzen in Sibirien etc. stimmte zu diesem Zeitpunkt nicht, da die Anteilsübertragung von UniverCompany noch nicht vollzogen war und eigene Lizenzen nicht vorhanden waren. |
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| Der Beklagte hat daher den Eindruck erweckt, als habe Stargold deshalb so enormes Kapital, da es schon seit dem Jahre 2006 erhebliche wertvolle Ausbeutungsrechte in Russland gehabt habe, was aber überhaupt nicht zutraf. Allenfalls bestand die Hoffnung solche durch den Deal mit den UniverCompany-Eignern zu erhalten. |
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| cc) Ähnliches gilt für Russoil. |
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| Auch diese Gesellschaft war für völlig andere Zwecke gegründet worden. Erst am 20.5.2007 wurde sie durch eine ähnliche Umwandlung wie bei Stargold von der Cassidy Media Inc. zur Russoil Corp. (Anlage K 26, S.5). |
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| Auch hier wurde nur wenige Tage später am 31.5.2007 publiziert, dass Russoil die Smolenergy vollständig gegen „Zahlung“ von 51% eigener Aktien der Russoil übernehme. |
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| Auch hier hat der Beklagte in seiner Vorstellung der Gesellschaft in der Hotline die wesentlichen Umstände ausgelassen. Am 1.6.2007 - also nur einen Tag nach der Veröffentlichung zum Übernahmevertrag - meldete er, dass Russoil seine Anlagen zu 100% in Sibirien habe, obwohl der Vertrag mit Smolenergy erst im September vollzogen wurde. Russoil hatte daher am 1.6.2007 allenfalls einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Anteile, wenn die weiteren Bedingungen eintreten würden, also etwas mehr als eine Hoffnung wie auch bei der Stargold. Für den Anleger macht es ohne weiteres einen erheblichen Unterschied, ob er in ein Unternehmen investiert, das bereits Vermögenswerte in Russland hat oder ob dieses praktisch wertlos ist und diesem erst durch Vollzug des Übernahmevertrages Leben eingehaucht bekommen muss. Noch am 7.6.2007 vermeldete der Beklagte (Anlage K 18), dass Russoil mit seinen Anlagen in Osteuropa tätig sei, während die Gesellschaft auch zu diesem Zeitpunkt nichts dergleichen tat oder hatte, außer der Aussicht über Smolenergy vielleicht eine Tochter zu bekommen, die über solche Werte verfügte. |
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| dd) Auf die Frage, ob der Beklagte ggf. an der einen oder anderen Stelle darauf hingewiesen hat, dass die Kurse der empfohlenen Aktie volatil sind, fallen können oder dass Investitionen in Rohstoffunternehmen hoch spekulativ sind, kommt es hier gar nicht an. Es geht wie oben ausgeführt nicht um einen Irrtum des Beklagten bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose, die immer unsicher ist. Es geht um die Vorenthaltung zentraler und entscheidender Informationen über die empfohlenen Gesellschaften, die der Abonnent der Hotline aber nach der werbenden Darstellung des Beklagten selbst erwarten darf. Dabei geht es auch nicht darum, dass der Abonnent alle Informationen über die Unternehmen erhalten muss. Wie der BGH entschieden hat, ist dies in der kurzen Zeit, in der die Informationen verarbeitet werden müssen, damit sie nicht wertlos werden, nicht zu verlangen. |
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| c) Der Beklagte hat diese Pflichtverletzungen auch zu vertreten. Entweder handelte er vorsätzlich oder aber jedenfalls fahrlässig. |
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| Für den Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass die oben genannten Unternehmensinformationen zentrale Bedeutung für den Anleger haben müssen. Dass er diese entweder nicht ermittelt oder nicht den Abonnenten mitgeteilt hat bzw. diese für unwichtig hielt, ist als fahrlässig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, der Beklagte sei nur zu einer Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis, § 277 BGB) verpflichtet gewesen, da der Abonnent erwarten darf, dass der Beklagte vor einer regulären eigenen Investition, die auf den echten wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und nicht auf ggf. manipulierte Kurssteigerungen setzt, diese Kennzahlen und Daten des Unternehmens geprüft werden. |
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| Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Beklagte meint, da der Kläger eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung getroffen habe und er sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Quellen selbst ergänzend über die Unternehmen informiert habe, liege ein Mitverschulden vor, das das Verschulden des Beklagten im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB sogar weit überwiege. |
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| Dem kann nicht gefolgt werden. |
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| Nach der Rechtsprechung des BGH kann es dem Schädiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten zu berufen, wenn dessen Verhalten wiederum vom Schädiger veranlasst worden ist und ihm nach den im Innenverhältnis bestehenden Rechtsbeziehungen billigerweise allein zugerechnet werden muss (NJW-RR 1988, 855). |
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| Es ist daher anerkannt, dass bei einem Schadenersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 BGB entgegengehalten kann, er habe nicht auf die Auskunft vertrauen dürfen (BGH a.a.O.; WM 1965, 287 [288]; BB 1971, 62; WM 1978, 946). Das trifft auch für den vorliegenden Fall einer falschen Information in einem Börsenbrief zu. |
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| d) Die Pflichtverletzung ist auch für die Kaufentscheidung des Klägers kausal gewesen. |
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| Der Kläger hat die Kaufdaten als auch die Verkaufsdaten bezüglich der betroffenen Anteile durch Bankbescheinigungen belegt. Der Beklagte hatte die Verkaufsdaten zunächst nur bestritten, da ihm diese Belege nicht als Anlage überreicht worden waren. |
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| Aus den Belegen ergibt sich aber folgendes: |
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| Der Kläger kaufte am 23.05.2007 2000 Stücke, nachdem der Beklagte diese Aktie über Monate empfohlen hatte und auch nach Kursschwankungen Ende April/ Anfang Mai 2007 das Potenzial der Aktie betonte. Der Hinweis, wer die Volatilität nicht ertragen könne, solle die Finger von den Aktien lassen (14.5.2007, Anlage K 24/B40) ist nicht als tatsächliches Abraten zu verstehen, sondern als Rat, der Empfehlung des Beklagten trotz der Schwankungen des Kurses zu vertrauen. Am 21.5.2007 (Anlage B 43) teilt der Beklagte mit, der Kurs werde wieder zulegen. |
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| Am 1.6.2007 kaufte der Kläger weitere 5.130 Stücke. Noch am 6.6.2007 wurde die Aktie vom Beklagten vorbehaltlos als positiv dargestellt (Anlage K 47). |
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| Als der Beklagte die Aktie aus der 10.000,- Euro Anlage am 8.6.2007 herausnahm (Anlage K 47), hat auch der Kläger sämtliche Stücke verkauft (Anlage K 49). |
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| bb) Der Kläger hat ebenfalls am 1.6.2007 8000 Stücke von Stargold gekauft (Anlage K 35) und am selben Tage wieder verkauft (Anlage K 49). Am 30.05.2007 hatte der Beklagte Stargold noch positiv bewertet, da sie zwar „News“ bringen müsse, dass er - der Beklagte - aber überzeugt sei, das diese „News“ kommen würden (B 14). Am 1.6.2007 nahm der Beklagte die Aktie dann aus der 10.000,- EUR- Anlage, um vorgeblich Liquidität für den Erwerb von Russoil freizumachen (Anlage K 22). |
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| Der Kläger hat daher offenbar nach den positiven Bewertungen der Vortage die Aktie gekauft und nach Erhalt der e-Mail Hotline am 1.6.2007 mit der Mitteilung der Herausnahme aus der 10.000,00 Euro-Anlage wieder sofort verkauft. |
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| cc) Die Russoil-Aktien hat der Kläger am 4.6.2007 in zwei Tranchen zu jeweils 10.000 Stücken und am 11.6.2007 mit 20.000 Stücken gekauft (Anlage K 35). |
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| An genau diesen Tagen hatte der Beklagte auch ausdrücklich zum Kauf dieser Aktie geraten (Anlagen K19/B20). |
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| Der Verkauf erfolgte am 13.6.2007 (Anlage K49), nachdem der Beklagte die Aktie am 12.6.2007 wegen der Verluste aus der 10.000,00 Euro-Anlage genommen hatte (Anlage K 48). |
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| Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unstreitig die Aktien der drei zunächst gänzlich unbekannten Gesellschaften nur über die Hotline des Beklagten kennenlernte und die Hotline gerade die Abonnenten zum Kauf dieser Papiere animieren wollte, und der konkrete zeitliche Zusammenhang zwischen Kaufempfehlung bzw. positiver Bewertung und der Empfehlung zum Verkauf mehr als deutlich vorhanden ist, kann es an der Kausalität der unzureichenden Informationen in der Hotline für die Kauf- bzw. Verkaufsentscheidungen des Klägers keine vernünftige Zweifel geben. |
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| e) Der Schaden des Klägers ist durch diesen auch belegt. |
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| Wie bereits unter d) ausgeführt hat der Kläger die jeweiligen Kauf- und Verkaufsbelege vorgelegt. Aus diesen ergibt sich ein realisierter Verlust in Höhe von insgesamt 38.725,60 Euro. |
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| Dass der Kläger die Akten ggf. zu einem ungünstigen Zeitpunkt bezogen auf den volatilen Kursverlauf verkauft hat, kann für die Schadenberechnung keine Rolle spielen, da er dabei gerade den Empfehlungen der Hotline des Beklagten gefolgt ist. Der Schaden ist daher auch unter diesen Gesichtspunkten dem Beklagten zurechenbar. |
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| f) Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht durch die AGB des Beklagten ausgeschlossen. |
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| Der Beklagte will durch die Formulierung seiner AGB unter Nr. 3.2. (Anlage K16) jede Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten und bereitgestellten Informationen und für Schäden, die daraus entstehen, dass die Abonnenten auf die Richtigkeit der Informationen im weitesten Sinne vertraut haben, ausschließen. |
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| Da hier unzweifelhaft allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 305 BGB vorliegen, ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam, da sie auch die Haftung für grobes Verschulden, insbesondere bzgl. der Hauptleistungspflichten ausschließen will. Den Beklagten träfe danach keine Haftung, was ersichtlich eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 BGB darstellt. |
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| Die Klausel Nr. 3.2. ist damit insgesamt unwirksam, da sie nicht teilbar ist. Es darf keine geltungserhaltende Reduktion geben. Im Übrigen wäre auch bei Geltung des ersten Teils der Klausel von einem grob fahrlässigen wenn nicht vorsätzlichen Verhalten des Beklagten auszugehen. |
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| g) Der Beklagte hat auch Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Entgelts für das Abonnement in Höhe von 720,78 Euro, nachdem er dieses mit Schreiben vom 22.6.2007 (Anlage K50) wirksam fristlos gekündigt hat. |
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| Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß § 314 Abs. 1, 2 BGB begründet. Durch seine erhebliche Pflichtverletzung hat der Beklagte beim Kläger einen größeren wirtschaftlichen Schaden verursacht. Bei dem auf dem Vertrauen des Abonnenten in die Seriosität des Anbieters und dessen sorgfältige Recherche beruhenden Vertragsverhältnis genügt eine solche Pflichtverletzung, um das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu stören, dass ein Festhalten des Klägers am Vertrag bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit unzumutbar erscheint. |
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| Eine Fristsetzung gemäß § 314 Abs. 2 BGB ist daher entbehrlich gewesen. Die Kündigung wurde auch in angemessener Frist i.S. von § 314 Abs. 3 BGB erklärt, da das Kündigungsschreiben nur 2 Wochen nach Kenntnis des Kurssturzes verfasst wurde. |
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| Die Pflicht zur anteiligen Rückzahlung folgt aus analoger Anwendung von § 628 Abs. 1 S. 3 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S.2 BGB, da der Beklagte die Bereicherung für den verbleibenden Zeitraum des Abonnements herauszugeben hat. |
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| Mit Schreiben vom 22.06.2007 wurde der Beklagte auch zugleich zur Zahlung aufgefordert und damit in Verzug gesetzt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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