Landgericht Hechingen Beschluss, 28. Nov. 2005 - 1 AR 31/05

bei uns veröffentlicht am28.11.2005

Tenor

1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 06. September 2005 wird zur Hauptverhandlung zugelassen, soweit sie dem Angeschuldigten sexuellen Missbrauch von Kindern in 44 Fällen zur Last legt.

Insoweit wird das Hauptverfahren vor dem

Amtsgericht - Schöffengericht - Hechingen

eröffnet.

Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist.

Gründe

 
Die Anklage legt dem Angeschuldigten sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung zur Last, begangen in den ersten beiden Fällen an jeweils nicht näher feststellbaren Tagen im Jahr 1993 oder 1994, „jedenfalls noch vor der Einschulung der P.W. im September 1994“, weitere 50 Vorfälle sollen sich „im Zeitraum danach bis 31.12.1998“ an „mindestens 50 weiteren nicht näher feststellbaren Tagen ..., jedenfalls mindestens zehn mal pro Jahr“ zugetragen haben.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Hechingen das Verfahren gemäß § 209 Abs. 2 StPO der großen Strafkammer mit der Bitte um Übernahme vorgelegt. Zur Begründung wird in erster Linie auf die besondere Schutzbedürftigkeit der heute 18 Jahre alten Zeugin P.W. abgestellt, die im Verfahren gegen den bestreitenden Angeschuldigten über sexualbezogene Kindheitserlebnisse im Alter von fünf bis elf Jahren berichten solle. Es sei deshalb nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG angezeigt, ihr die Vernehmung über mehrere Instanzen zu ersparen.
Daneben geht das Schöffengericht auch davon aus, dass die Straferwartung bei mehr als 50ig-fachem sexuellen Missbrauch eines Kindes im Alter von fünf bis elf Jahren und angesichts der Tatsache, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe bestreitet, über vier Jahre liegen dürfte und die Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten ist.
Wie das vorlegende Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass gegen den Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern besteht, indes „nur“ in 44 Fällen, nicht wie angeklagt, in 52 Fällen. Die Zeugin P.W. hat die Tatvorwürfe im Rahmen von zwei ausführlichen Vernehmungen bei der Kriminalaußenstelle Albstadt am 30. Mai 2005 und am 10. Juni 2005 geschildert, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift zu Grunde gelegt hat.
Nach derzeitigem Sachstand spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Taten überführt werden wird.
Die Aussage der Zeugin erfüllt eine Vielzahl von Kriterien, deren Vorliegen bei der Begutachtung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage erforderlich sind, um von der Schilderung selbst erlebter Geschehnisse ausgehen zu können.
So schildert die Zeugin eine Vielzahl von Übergriffen, die sie nach den jeweiligen Tatzeiten zwar nicht mehr einordnen kann, was aufgrund der hohen Anzahl und der Gleichartigkeit der Geschehensabläufe unbedenklich ist. Der Mangel an quantitativer Bezifferung der Übergriffe wird indes aufgewogen durch die Tatsache, dass die Zeugin auch heute noch, sechs Jahre nach dem letzten Übergriff in der Lage ist, sowohl diesen als auch die ersten beiden Übergriffe detailliert zu schildern. Ihre Beschreibungen sind auch nicht detailarm, vielmehr ist sie auch in der Lage, ihre eigene Befindlichkeit bei der jeweiligen Situation wieder zu geben. Gerade auch beim letzten Übergriff vermag sie die Reaktion des Angeschuldigten als „überrascht“ über ihre jetzt erstmals vorgenommene Gegenwehr zu beschreiben.
Motive für eine Falschbelastung sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Zuschreibung tatsächlich mit einem anderen Täter erlebter Geschehnisse auf den Angeschuldigten ist wenig plausibel. Ein solches Verhalten steht zum Beispiel dann zu erwarten, wenn bei Eingehung einer Beziehung offenbar wird, dass eine Jugendliche nicht mehr Jungfrau ist oder wenn die stattgehabten Vorfälle aufgrund anderer Umstände bekannt werden. Solches ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr hat die Zeugin im Verlauf der Jahre feststellen müssen, dass sie dem Angeschuldigten nicht mehr unbelastet gegenüber treten konnte und dass sie ohne Aufarbeitung und Hilfe von außen mit den Geschehnissen entgegen ihrer eigenen Erwartung doch nicht fertig wurde. Plausibel schildert sie auch, dass gerade der zuletzt wieder häufigere Kontakt aufgrund ihrer Ausbildung in der Arztpraxis, in der die Ehefrau des Angeschuldigten beschäftigt ist, für sie zunehmend unerträglicher wurde, was schlussendlich zur Anzeigenerstattung geführt habe.
Indes war das Hauptverfahren nur hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 44 Fällen zu eröffnen, da der Berechnung der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ein Rechenfehler zugrunde liegt.
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Die Staatsanwaltschaft geht selbst davon aus, dass die ersten beiden Übergriffe 1993 oder 1994, jedenfalls aber vor dem September 1994 stattgefunden haben. Dies wird an die Einschulung der Zeugin P.W. eben im September 1994 geknüpft. Wenn die Staatsanwaltschaft dann weiter davon ausgeht, dass „danach“ im Jahr mindestens zehn Übergriffe stattgefunden haben, so liegen im Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 31.12.1998 40 Übergriffe vor. Für das letzte Quartal 1994, also den Zeitraum nach der Einschulung von P.W., ist zu Gunsten des Angeschuldigten indes nur noch von zwei weiteren Vorwürfen auszugehen. Anders kann die Formulierung der Anklageschrift nicht verstanden werden, wenn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2005 nahe legen will, dass auch für das letzte Quartal 1994 von zehn Übergriffen auszugehen sei. Solches lässt sich der Formulierung der Anklageschrift nicht entnehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft daher mehr als 44 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Anklage gebracht hat, war die Eröffnung der Hauptverhandlung abzulehnen.
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Die Kammer vermag indes ihre Zuständigkeit nicht zu erkennen.
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Zwar hat das zum 01. September 2004 in Kraft getretene Gesetz zu Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (im folgenden: Opferrechtsreformgesetz) § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG dahingehend neu gefasst, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erheben kann, auch wenn die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht überschritten ist.
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Während die neugefasste Vorschrift zunächst als unproblematisch betrachtet (Rauschenberger, Kriminalistik 2004, 564; Ferber, NJW 04, 2562, 2564) oder als bloße Klarstellung der seitherigen Regelung verstanden wurde (Neuhaus, StV 04, 620, 627), begegnet sie mittlerweile- wie schon früher das Zuständigkeitskriterium der „besonderen Bedeutung“ - verfassungsrechtlichen Bedenken. So wird eingewendet, dass die physische und psychische Konstitution des weitgehend zufällig ausgewählten Opfers über die Möglichkeit der Eröffnung einer zweiten Tatsacheninstanz entscheiden soll und es die Anklagebehörde in der Hand haben soll, ob sie von der Vorschrift Gebrauch macht oder ob sie dennoch beim Amtsgericht Anklage erheben und dem Angeschuldigten eine zweite Instanz eröffnen will. Die Kritik gipfelt darin, dass die neu geschaffene Norm als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet wird, da neben der Konstitution des Opfers schlussendlich der Staatsanwalt durch seine Anklageerhebung in der Hand habe, welchem Richter oder welchem Spruchkörper er einen Angeschuldigten zuführe (siehe z.B. Heghmanns, DRiZ 05, 288).
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Die entsprechenden Einwände wurden bereits gegen die Norm alter Fassung im Hinblick auf die Zuständigkeitskompetenz wegen „besonderer Bedeutung der Sache“ in das Feld geführt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Annahme der „besonderen Bedeutung“ bei verfassungskonformer Auslegung bestimmt genug und mit der Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar sei (BVerfGE 9, 223).
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Zur Klärung der verfassungskonformen Auslegung müsse aber die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sein. Zudem sei die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung bei dem Landgericht verpflichtet, wenn sie die besonderen Umstände bejahe. Ein Ermessensspielraum stehe ihr nicht zu, ebenso kein echtes Wahlrecht.
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Folge hiervon ist, dass andererseits auch das Eröffnungsgericht nicht an die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden ist, sondern seinerseits die besondere Bedeutung annehmen und das Verfahren dem höherrangigen Gericht zur Eröffnung vorlegen kann (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 24 GVG RN 9).
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Soweit ersichtlich geht die bisher vorliegende Kommentarliteratur und die einzig bislang vorliegende Entscheidung eines Obergerichts, nämlich der Beschluss des OLG Hamburg vom 04.03.2005 übereinstimmend davon aus, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen“, dem Begriff der besonderen Bedeutung des Falles gleich zu behandeln sei, weshalb ein Verfassungsverstoß verneint wird (Meyer-Goßner, a.a.O., RN 5; OLG Hamburg, NStZ 2005, 654, 655).
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Schon im Gesetzgebungsverfahren wurde indes die verfassungsrechtliche Problematik gesehen. Die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs 829/03 vom 07.11.2003, Seite 43 f; Regierungsentwurf BT-Drs 15/2536, Seite 5 in Verbindung mit BT-Drs 15/1976, Seite 19) führen folgendes aus:
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„Durch die Ergänzung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wird die sachliche Zuständigkeit des LG erweitert. Danach erhebt die Staatsanwaltschaft - unabhängig von der Rechtsfolgenerwartung - ... Anklage beim LG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass insbesondere kindliche Opfer von Sexualstraftaten zwei Tatsacheninstanzen durchleiden müssen. ... Die besondere Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen kann sich insbesondere daraus ergeben, dass durch eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Auswirkungen auf das Opfer zu befürchten sind. Dies kann bei allen Straftaten der Fall sein, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten. Dabei kommt es auf die individuelle Schutzbedürftigkeit eines Zeugen im konkreten Strafverfahren an. ... Die Verfahren müssen sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen. Dies muss nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.“
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die gut gemeinte Absicht des Gesetzgebers, das „Durchleiden“ wiederholter Vernehmungen von Zeugen zu vermeiden, in jedem Falle als solches empfunden wird. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren sowie aus diversen Fortbildungsveranstaltungen bekannt, dass eine solche, lange Zeit unter dem Begriff „Sekundärviktimisierung“ verstandene Diskriminierung eines „Opferzeugen“ durch das Gerichtsverfahren von forensisch tätigen Psychiatern als forensisch nicht belegbar bezeichnet wird.
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In jedem Falle bringen die Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck, dass alleine die Möglichkeit, ein „Opferzeuge“ müsste zu einer wiederholten Hauptverhandlung und einer wiederholten Vernehmung geladen werden, für sich genommen die besondere Schutzbedürftigkeit noch nicht zu begründen vermag.
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Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Verfahren sich deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben müssen, die den gleichen Tatbestand betreffen und dass insoweit eine individuelle , auf den jeweiligen Opferzeugen konkretisierte Einzelfallbetrachtung zur erfolgen habe. Es kommt deshalb auf die individuelle Schutzbedürftigkeit eines Zeugen an, insbesondere darauf, ob durch die wiederholte Vernehmung in zwei Instanzen gravierende psychische Auswirkungen auf gerade diesen „Opferzeugen“ zu befürchten sind.
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Nur bei solcher Betrachtungsweise hält die Norm tatsächlich verfassungskritischer Betrachtung stand. Eine Einengung auf die bloße Erforderlichkeit einer zweiten Tatsacheninstanz als alleine ausschlaggebendes Kriterium hätte nach Auffassung der Kammer zwingend dazu führen müssen, dass ein bestimmter Deliktsbereich, nämlich eben Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, grundsätzlich der Zuständigkeit der Strafkammer beim Landgericht unterstellt werden, was dem Gesetzgeber offen stand. Dass er solches gerade nicht getan hat, spricht dafür, dass dieser Gesichtspunkt für sich alleine nicht ausschlaggebend sein kann. Dieser Umstand ist zumal immer schon dann erfüllt, wenn der Angeschuldigte die Taten - wie vorliegend - bestreitet. Eine Beschneidung um eine Tatsacheninstanz alleine aus diesem Grund käme einem Verstoß gegen den Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare gleich, da sich ein Angeschuldigter nur bei geständiger Einlassung einer zweiten Tatsacheninstanz sicher sein könnte.
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Aus der Gleichbehandlung mit dem Zuständigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung des Falles ergibt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die besondere Schutzbedürftigkeit grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft darzulegen und zu begründen ist. Dies ist lediglich entbehrlich, wenn sich eine solche ohne weiteres aus den Umständen ergibt (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).
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Die Gründe des Vorlagebeschlusses des Schöffengerichts, denen sich die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ausführungen angeschlossen hat, vermögen diese besondere, individuelle Schutzbedürftigkeit indes nach Auffassung der Kammer nicht zu begründen.
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Die Zeugin P.W. ist heute 18 Jahre alt. Geistige oder körperliche Gebrechen lassen sich dem bisherigen Akteninhalt nicht entnehmen. Sie hat zwei ausführliche Vernehmungen bei der Kriminalaußenstelle Albstadt bei einem männlichen Vernehmungsbeamten über sich ergehen lassen. Aus dem Vermerk des Kriminalbeamten vom 30. Mai 2005 ergibt sich, dass sie ihre Aussage ausdrücklich ohne Beisein ihres Vaters oder einer anderen Person machen wollte. Weiter führt er in seinem Vermerk aus: „P. macht einen sehr gefassten, konzentrierten und äußerlich selbstsicheren Eindruck. Sie entschied sich sogar, die eigentliche Vernehmung nicht im Beisein ihres Vaters zu machen. Sie konnte flüssig, plausibel und verständlich über die familiären Verflechtungen und die eigentlichen Taten berichten. Sie tat sich lediglich schwer, die Bilder detailgerecht sich in Erinnerung zu rufen und sprachlich umzusetzen. Das sagte sie dann auch.“
27 
Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an der Einschätzung des der Kammer als in Sexualstrafsachen erfahren und überaus engagiert ermittelnd bekannten Kriminalhauptkommissar K. zu zweifeln. Das bisherige Aussageverhalten der Zeugin bei der Polizei legt nicht nahe, dass sie weitere Vernehmungen, seien diese auch vor Gericht, in einem Maße beeinträchtigen würden, dass die Auswirkungen auf sie gravierender wären, als die Auswirkungen auf eine „Opferzeugin“ in einem „Durchschnittsfall“ des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
28 
Dass sie - worauf der Vorlagebeschluss abstellt - derzeit nicht in der Lage ist, eine „normale“ sexuelle Beziehung zu ihrem Freund aufzubauen, hängt mit den Taten als solchen zusammen und ist nicht untypische Folge von als Kind erlittenen Missbrauchshandlungen, wie die Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren weiß. Dass diese Situation durch eine Zeugenvernehmung verschlimmert würde, ist nicht naheliegend. Vielmehr wird von Geschädigten und deren Betreuern oder Therapeuten in zunehmendem Maße von der kathartischen Wirkung einer öffentlichen Hauptverhandlung im Sinne einer Aufarbeitungsmöglichkeit berichtet, die den „Opferzeugen“ in vielen Fällen gar eine bessere Bewältigung des Geschehenen ermöglicht.
29 
Nach alledem liegt nach Auffassung der Kammer eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin P.W. gegenüber anderen „Opferzeugen“ nicht vor.
30 
Angesichts des Umstandes, dass das Hauptverfahren hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in „noch“ 44 Fällen eröffnet wurde, sieht die Kammer auch die Strafgewalt des Schöffengerichts nicht überschritten.
31 
Bei der zur Anwendung zu kommenden Norm des § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung droht für jede Tat Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
32 
Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Abs. 3 der Vorschrift liegt ersichtlich nicht vor. Die letzte Tat liegt zudem mittlerweile rund sieben Jahre zurück.
33 
Aufgrund dieser Umstände und vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung wegen 52 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern die Strafgewalt des Schöffengerichts für ausreichend erachtet hat, geht auch die Kammer davon aus, dass auch bei Verurteilung von acht Fällen weniger die Strafgewalt des Schöffengerichts um so mehr ausreicht.
34 
Das Hauptverfahren war daher gemäß § 209 Abs. 1, Abs. 2 StPO vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Hechingen zu eröffnen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der eingestellten Vorwürfe auf § 467 Abs. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Hechingen Beschluss, 28. Nov. 2005 - 1 AR 31/05 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 24


(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F

Strafprozeßordnung - StPO | § 209 Eröffnungszuständigkeit


(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage einger

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.