Landgericht Hamburg Beschluss, 02. Mai 2018 - 417 HKO 74/17

published on 02/05/2018 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 02. Mai 2018 - 417 HKO 74/17
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Fa. E. AG vom 10.10.17 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf € 50.000.- festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragssteller begehrt mit seinem Antrag die Feststellung, dass die Zusammensetzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Aufsichtsrates unrichtig sei.

2

Die Antragsgegnerin eine in der Biotechnologie tätige Aktengesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in H. (Handelsregister beim Amtsgericht H., HRB... ). Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist derzeit mit insgesamt sechs Mitgliedern besetzt, wie es sich aus § 8 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 20. Juni 2017 ergibt.

3

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Er vertritt die Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unzutreffend zusammengesetzt sei, da er den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes widerspreche. Der Aufsichtsrat müsse zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden und zwölf Personen umfassen, da der Konzern weltweit mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftige, §§ 1, 5 MitbestG.

4

Seine Forderung gegenüber dem Vorstand der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 lehnte dieser mit der Begründung ab, die Antragsgegnerin beschäftige in Deutschland deutlich weniger als 2.000 Mitarbeiter und die Anzahl der in Tochterunternehmen im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer müssten unberücksichtigt bleiben.

5

Die Antragsgegnerin teilt mit, sie beschäftige weltweit 2.178 Arbeitnehmer, davon 2.066 in EU-Ländern und davon insgesamt 508 in Deutschland, davon allerdings lediglich 355 bei der Antragsgegnerin selbst, der Rest in Tochtergesellschaften; mit diesen bestünden keine Gewinnabführungs- oder Beherrschungsverträge. Sie steht auf dem Standpunkt, dass die ausländischen Arbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmer nicht mitzuzählen seien.

6

2. Gemäß § 98 Abs. 1 AktG entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk eine Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, nach welchen gesetzlichen Vorschriften ihr Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, wenn dies streitig oder ungewiss ist (sogenanntes Statusverfahren). Einen entsprechenden Antrag kann nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG jeder Aktionär stellen. Dies begründet die Antragsberechtigung des Antragstellers. Es gilt die Verfahrensordnung des FamFG (§ 99 Abs. 1 AktG). Zuständig sind die bei dem zuständigen Landgericht gebildeten Kammern für Handelssachen (§§ 95 II 2, 71 II 4b GVG)

7

Vor den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Hamburg sind weitere Verfahren des Antragstellers gegen weitere Aktiengesellschaften mit Sitz in H. anhängig. Das Gericht verwendet in Teilen die Gründe einer Entscheidung der Kammer 3 für Handelssachen vom 6.2.18 (403 HKO 130/17 –B. AG -), die sie für überzeugend hält.

8

3. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nicht richtig besetzt sei. Er ist als Aktionär der Antragsgegnerin gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG berechtigt, hierüber eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich dabei von seinen Interessen als Anteilseigner der Antragsgegnerin leiten lässt oder ob es ihm in Wahrheit nur um die Bestätigung seiner Rechtsauffassung geht. Auch der Umstand, dass der Antragsteller Statusverfahren bei zahlreichen weiteren deutschen Aktiengesellschaften betreibt, führt nicht dazu, dass sein hiesiger Antrag als rechtsmissbräuchlich einzuordnen wäre. Der Antragsteller nimmt seine ihm von § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG eingeräumten Rechte wahr.

9

4. Der Antrag ist jedoch nach seinem eigenen Vortrag und den nach § 26 FamFG von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen der Kammer unbegründet.

10

Die Antragsgegnerin fällt gemäß § 1 Abs. 1 MitbestG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, weil sie eine Aktiengesellschaft ist, die in der Regel nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Ermittlung, ob die unterschiedlichen Schwellenwerte des MitbestG erreicht werden, sind die Arbeitnehmer in ausländischen Betrieben von Niederlassungen und Tochtergesellschaften nicht mitzuzählen (herrschende Meinung, vgl. LG Düsseldorf, DB 1979, 1451, 1452; Koch in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 96 Rn. 4a; Gach in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl., § 3 MitbestG Rn. 19; Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl., § 1 MitbestG Rn. 8; Giedinghausen/Kempermann, GmbHR 2015, R 162; Winter/Marx/De Decker, NZA 2015,1111, 1113; Kruchen AG 2017, 385, 387; Schubert, AG 2017, 369, 377; Wienbracke, NZA 2017, 1036, 1039; a.A. LG Frankfurt a.M., AG 2015, 371; Behme AG 2018, 1, 19).

11

a) Dass es für die Anwendung die Schwellenwerte von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 MitbestG nur auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer ankommt, folgt aus § 3 Abs. 1 MitbestG. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des MitbestG die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Arbeitnehmer sowie die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG unter Ausschluss der in § 5 Abs. 2 BetrVG genannten Personen. Für die betriebliche Mitbestimmung gilt jedoch seit jeher das Territorialitätsprinzip – die Vorschriften des BetrVG knüpfen also unabhängig vom Gesellschaftsstatut des Unternehmens ausschließlich an das Belegenheitsrecht des konkreten Betriebs an (BAG, NZA 1990, 658, 659 m.w.N.; BAGE 94, 144, juris-Rn. 28 m.w.N.; BAG, NZA 2008, 1248, 1249).

12

Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer, die in ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen oder in ausländischen Betriebsstätten ausländischer Tochtergesellschaften beschäftigt werden, nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des BetrVG erfasst werden und bei der Ermittlung, ob die Schwellenwerte des MitbestG überschritten wird, nicht mitzählen.

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b) Diese Auslegung entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung des MitbestG. So wurde im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum MitbestG 1976 festgehalten, dass im Ausschuss Einigkeit bestanden habe, dass sich der Gesetzesentwurf auf Unternehmen und Konzernobergesellschaften beschränke, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hätten; im Ausland gelegene Tochtergesellschaften zählten bei der Errechnung der maßgeblichen Arbeitnehmeranzahl nicht mit (vgl. BT-Drucksache 7/4845 S. 4). Diesem Verständnis ist der Gesetzgeber auch bei späteren Gesetzesvorhaben wie dem MoMiG unverändert treu geblieben. Das lässt sich beispielsweise dem Bericht des Rechtsausschusses zum MoMiG (BT-Drucksache 16/9737) entnehmen, wo zur Begründung der Beschlussempfehlung auf S. 54/55 ausgeführt wurde, dass es für die Mitbestimmung auf die Anzahl der Arbeitnehmer in Deutschland ankomme.

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Es kommt im Übrigen für die Auslegung anhand des Willens des Gesetzgebers nicht darauf an, ob das Territorialitätsprinzip tatsächlich dazu zwingt, die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer nicht mitzuzählen, wenn es darum geht, ob die Schwellenwerte des MitbestG erreicht werden.

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Zwar werden insbesondere in neuerer Zeit beachtliche Argumente dafür angeführt, dass die Einbeziehung der im Ausland beschäftigten Mitarbeiter in die deutschen Mitbestimmungsregeln nicht unbedingt einen Eingriff in die Souveränität oder Gesetzgebungskompetenz der betroffenen Beschäftigungsstaaten darstellen müsse (vgl. Rz. 91 ff. des Schlussantrags vom 04.05.2017 des Generalanwalts des EuGH in der Rechtssache C-566/15, BeckRS 2017,109457). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des MitbestG und bei späteren Gesetzesänderungen davon ausging, dass den von ihm geschaffenen Gesetzen zur unternehmensrechtlichen Mitbestimmung eine derartige räumliche Beschränkung immanent ist und er keine Einbeziehung ausländischer Belegschaften in den Anwendungsbereich – und sei es auch nur bei der Ermittlung der Schwellenwerte - beabsichtigte.

16

c) Der Zweck des MitbestG spricht für keine andere Auslegung. Das MitbestG soll eine gleichberechtigte und gleichgewichtige Teilnahme von Anteilseignern und Arbeitnehmern an den Entscheidungsprozessen im Unternehmen bewirken, indem sich die Kontrollorgane der großen Unternehmen - die Aufsichtsräte - aus der gleichen Zahl von Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucksache 7/4845 S.2). Für dieses Ziel ist es nicht maßgeblich, ob die Arbeitnehmer ausländischer Betriebsstätten oder im Ausland tätiger Tochtergesellschaften mitgezählt werden oder nicht. Die Vorgabe bestimmter Schwellenwerte ist vielmehr notwendig schematisierend. Aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten paritätischen Partizipation der Arbeitnehmer an der Kontrolle großer Unternehmen lässt sich nichts dafür herleiten, ob nur die Anzahl der im Inland oder auch die der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer für das Erreichen der typisierend festgelegten gesetzlichen Kenngrößen entscheidend ist. Allerdings spricht der Umstand, dass die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei den Wahlen zum Aufsichtsrat de lege lata nicht wahlberechtigt sind, eher dafür, sie auch nicht bei der Zählung für die Schwellenwerte zu berücksichtigen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Berechtigung zum „Wählen“ und die Berücksichtigung beim „Zählen“ in dem hier relevanten Zusammenhang unterschiedlich geregelt werden sollte, auch wenn beides nicht zwingend aneinander gebunden werden muss. Jedenfalls unter dem Aspekt der von der unternehmensrechtlichen Mitbestimmung bezweckten Repräsentanz der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat wäre es inkonsequent, die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter für die Berechnung der Schwellenwerte heranzuziehen, um sie sodann von der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat auszuschließen.

17

d) Eine Berücksichtigung der im Ausland tätigen Konzernarbeitnehmer bei der Berechnung der nach § 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer ist auch nicht aus Gründen des europäischen Rechts geboten.

18

Allerdings betrifft die vom Antragsteller erwirkte und nach ihm benannte Entscheidung „Erzberger“ des EuGH (C-566/15 = NJW 2017, 2603) nicht unmittelbar die hier maßgebliche Rechtsfrage. Vielmehr ging es in jener Entscheidung darum, ob es gegen die Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt, wenn Regelungen eines EU-Mitgliedsstaats vorsehen, dass das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nur den in diesem Mitgliedsstaat tätigen Arbeitnehmern zugebilligt wird und die in anderen Mitgliedsstaaten beschäftigten Konzernmitarbeiter hiervon ausgeschlossen bleiben. Diese Rechtsfrage wurde vom EuGH verneint; Art. 18 und Art. 45 des AEUV seien nicht verletzt.

19

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind jedoch auf die hier relevante „Zählfrage“ übertragbar. Diese Grundsätze ergeben, dass es auch nicht gegen EU-Recht verstößt, wenn bei der Anwendung eines nationalen Gesetzes zur unternehmensrechtlichen Mitbestimmung nur auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Das Unionsrecht hindert nämlich einen Mitgliedsstaat nicht daran, in dem bislang nicht harmonisierten Bereich der kollektiven Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorgangen einer Gesellschaft nationalen Rechts vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden (EuGH, a.a.O., Rn. 37). Das bedeutet, dass es weder eine nach Art. 18 AEUV verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit noch einen Verstoß gegen die in Art. 45 AEUV geregelte Freizügigkeit darstellt, wenn sich die für die unternehmensrechtliche Mitbestimmung entscheidenden Schwellenwerte allein nach der Anzahl der im Sitzstaat der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer richten.

20

e) Schließlich folgt eine andere Auslegung von §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 MitbestG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen.

21

Dem vom Antragsteller eingereichten Rechtsgutachten kann nicht gefolgt werden, soweit darin angenommen wird, die Nichtberücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer für die Berechnung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Unternehmen dar. In diesem Zusammenhang wird nämlich übersehen, dass es der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nur gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, NVwZ 2004, 597, 602; BVerfG, NJW 2001, 1712). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfG, NJW 2001, 1712). Der Gesetzgeber verletzt jedoch dann das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, NVwZ 2004, 597, 602; BVerfG, NJW 2000, 1855, 1856).

22

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen, wenn für das Erreichen der Schwellenwerte bei der paritätischen Mitbestimmung auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Es ist nämlich keineswegs willkürlich, sondern durch die Zwecke des MitbestG sachlich gerechtfertigt, nur die inländische Belegschaft in den Blick zu nehmen, wenn es darum geht, ob und wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach mitbestimmungsrechtlichen Regeln paritätisch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist.

23

Wie bereits ausgeführt, orientiert sich das System der betrieblichen Mitbestimmung an den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Auch wenn das Territorialitätsprinzip möglicherweise nicht dazu zwingt, gibt es für diese Differenzierung zwischen im Inland und im Ausland beschäftigter Belegschaft sachliche Gründe, die sie rechtfertigen. Denn die im Ausland gelegenen Betriebe und deren Arbeitnehmer unterliegen dem Recht des Belegenheitsstaats, welches häufig eigenständige Regelungen zur Mitbestimmung enthält. Eine zusätzliche Überstülpung deutscher betrieblicher Mitbestimmung könnte zu Friktionen mit dem Recht des Belegenheitsstaats führen. Jedenfalls aber würde sie dazu führen, dass die im Ausland gelegenen Betriebsstätten und die dort tätigen Tochtergesellschaften gegenüber anderen dort aktiven Gesellschaften einem erhöhten Bürokratieaufwand ausgesetzt wären, weil sie nicht nur die im Belegenheitsstaat geltenden arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Regularien beachten müssten, sondern auch noch die Vorgaben des deutschen Rechts zur betrieblichen Mitbestimmung. Dies nicht vorzusehen, ist eine willkürfreie und durch sachliche Gründe gerechtfertigte Entscheidung des Gesetzgebers. Dass hierdurch womöglich ein Anreiz geschaffen wird, Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern, ändert nichts an der sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung.

24

Diese Erwägungen zur betrieblichen Mitbestimmung gelten in gleicher Weise für die hier maßgebliche „Zählfrage“ im Hinblick auf die Schwellenwerte für die unternehmensrechtliche Mitbestimmung. Es stellt eine willkürfreie und durch sachliche Gründe gerechtfertigte Differenzierung bei der Anwendung von § 1 Abs. 1 MitbestG dar, wenn ein deutscher Konzern, der im Inland mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, in puncto unternehmensrechtliche Mitbestimmung anders behandelt wird als ein deutscher Konzern, der beispielsweise im Inland 1.000 Arbeitnehmer und mehr als 1.000 Arbeitnehmer in ausländischen Betriebstätten und/oder im Ausland tätigen Tochtergesellschaften beschäftigt. Es steht dem Gesetzgeber nämlich frei, das Einsetzen der inländischen unternehmensrechtlichen paritätischen Mitbestimmung an die Anzahl der Mitarbeiter im Inland zu koppeln, weil sie ein sachliches Kriterium dafür darstellt, inwieweit eine gewisse Bedeutung des Unternehmens für die in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerschaft gegeben ist, ab der die Mitbestimmung greifen soll. Eine Unternehmensgruppe, welche einen Großteil ihrer Belegschaft im Ausland beschäftigt und im Inland den Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern nicht erreicht, hat im Hinblick auf die Interessen der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer, die gegebenenfalls im Rahmen der unternehmerischen Mitbestimmung repräsentiert werden sollen, eine geringere Bedeutung als ein Unternehmen, welches im Inland über mehr als 2.000 Mitarbeiter verfügt. Es ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten, beide Gesellschaften im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung gleich zu behandeln.

25

Gleiches gilt für die in diesem Verfahren interessierenden Schwellenwerte aus § 7 Abs. 1 MitbestG, die für die Größe des paritätisch zu besetzenden Aufsichtsrats maßgeblich sind. Auch hier kann die Ausgestaltung der unternehmensrechtlichen Mitbestimmung aus den angeführten Gründen an die Anzahl der von der Gesellschaft und ihren gegebenenfalls vorhandenen Konzernunternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer gebunden werden, ohne dass damit ein Verstoß gegen das Grundrecht der beteiligten Gesellschaften aus Art. 3 Abs. 1 GG verbunden wäre.

26

5. Die Kostenentscheidung betreffend die Gerichtskosten beruht auf § 23 Nr. 10 GNotKG und § 99 VI AktG. Nach § 23 Nr. 10 GNotKG hat nicht der Antragsteller, sondern die Gesellschaft, also hier die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit nicht dem Antragsteller die Kosten auferlegt worden sind. Nach § 99 Abs. 6 AktG können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies soll bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Anträgen der Fall sein (MüKoAktG-Habersack, § 99 AktG, Rn. 27 mwN.) und hat das Gericht in seinem Beschluss vom 17.11.17 für diesen Fall vertreten. An dieser Ansicht hält die Kammer nicht mehr fest, nachdem der Antragsteller ein umfangreiches Rechtsgutachten eingereicht hat; diesem Gutachten folgt die Kammer zwar nicht, jedoch erscheint der Kammer danach die vom Antragsteller vertretene Ansicht nicht mehr als offensichtlich unbegründet.

27

Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 99 VI 2 AktG.

28

6. Die Bemessung des Streitwertes ergibt sich aus § § 75 GNotKG.

29

7. Gegen diesen Beschluss ist für die in § 98 Abs. 2 AktG genannten Beteiligten die Beschwerde nach § 99 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 72 Abs.1 Satz 2, 74 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG statthaft.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Annotations

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Kostenschuldner

1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;
2.
bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;
3.
für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;
4.
für die Gebühr für die Entgegennahme
a)
einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
b)
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
c)
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d)
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
e)
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat;
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
8.
für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden;
9.
im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;
10.
im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind;
11.
im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer;
12.
für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser;
13.
für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher;
14.
im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und
15.
in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbestimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert übersteigen.

(2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge.

Kostenschuldner

1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;
2.
bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;
3.
für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;
4.
für die Gebühr für die Entgegennahme
a)
einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
b)
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
c)
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d)
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
e)
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat;
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
8.
für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden;
9.
im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;
10.
im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind;
11.
im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer;
12.
für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser;
13.
für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher;
14.
im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und
15.
in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.