Landgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2018 - 416 HKO 39/18

published on 01/06/2018 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2018 - 416 HKO 39/18
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Gericht

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Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05.04.2018 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die mit Beschluss vom 27.04.2018 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung wird mit Wirkung zum 11.06.2018 aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wettbewerbswidrigkeit und die rechtlichen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (im Folgenden TabakerzG), nach der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (im Folgenden TabakerzV). Dem liegt Folgendes zugrunde:

2

Die Antragstellerin und Antragsgegnerin sind miteinander im Wettbewerb stehende Händler, Importeure und Hersteller von elektronischen Zigaretten und Zubehör mit Sitz in Deutschland.

3

Sowohl das TabakerzG, als auch die TabakerzV sehen für elektronische Zigaretten besondere Hinweis-, Informations- und Mitteilungspflichten vor, vgl. §§ 13 ff., 23 TabakerzG, §§ 24 TabakerzV. Für die Mitteilungspflicht legt § 24 Abs. 3 S. 1 TabakerzV fest, dass die Mitteilung in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen des Produkts erfolgen muss (im FolgendenStillhaltepflicht).

4

Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten durch die Antragsgegnerin führte die Antragstellerin am 03.02.2018 einen Testkauf bei der Antragsgegnerin bzgl. der elektronischen Zigarette „eGo AIO 1500mah Kit D22 - Red“ (im Folgenden das Testprodukt) durch. Als Herstellerin ist auf der Produktverpackung „Joyetech (Shenzen) Electronic Co. Ltd.,1F, 9th Blvd. Changxing High Tech Industry Zone, Shaling Town, Baoan District, ShenZhen, China“ (im Folgenden die Herstellerin) angegeben, als Vertriebsunternehmen ist mittels eines Aufklebers auf der Produktverpackung sowie auf dem Beipackzettel das Unternehmen der Antragsgegnerin aufgeführt. Die Antragsgegnerin bezog das Testprodukt unmittelbar von der Herstellerin, um es - ohne vorher eine Mitteilung an die zuständige Behörde gem. § 24 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 TabakerzG getätigt zu haben - auf dem deutschen Markt zu vertreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testkaufs und Testprodukts wird auf das zur Akte gereichte Anlagenkonvolut Ast Bezug genommen (Ast 4 - 7).

5

Nach erfolgloser Abmahnung (Ast 8) erging auf Antrag der Antragstellerin durch das Landgericht Hamburg am 05.04.2018 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Unterlassungsverfügung, auf deren Inhalt verwiesen wird (Az.: 416 HKO 39/18) und gegen welche die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat.

6

Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin sei als - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - Importeurin i.S.d. § 24 TabakerzV i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 TabakerzG, Art. 2 Nr. 37 RL 2014/40/EU ihrer Mitteilungspflicht gem. § 24 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 TabakerzG nicht nachgekommen mit der Folge, dass ein Verfügungsanspruch und -grund bestehe, wobei die Parteien zusätzlich darüber streiten, ob überhaupt die chinesische Herstellerin ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen ist und die Antragsgegnerin nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die von der Antragstellerin geltend gemachte Mitteilungspflicht erfüllt habe.

7

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Auslegung des § 24 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 TabakerzG ergebe, dass eine originäre Mitteilungspflicht des Importeurs, unabhängig von einer etwaigen Mitteilung des Herstellers oder eines Dritten, bestehe, da der Wortlaut des § 24 Abs. 1 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. f TabakerzG durch die Wortwahl „Hersteller und Importeur“ ausdrücklich eine Mitteilungspflicht für beide Parteien festlege.

8

Daran ändere auch die Möglichkeit in § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV nichts, wonach der Hersteller und der Importeur „den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person“ mitzuteilen habe und damit einen verantwortlichen Dritten bestimmen könne. Selbst wenn die Vorschrift so zu verstehen sei, dass auch der Importeur einen verantwortlichen Dritten benennen könne, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, er sei deshalb auch nicht mehr verpflichtet, eine Mitteilung an die zuständige Behörde zu erbringen. Daneben behauptet die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ohnehin keinen verantwortlichen Dritten benannt.

9

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV sei als Umsetzung der RL 2014/40/EU richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur der Hersteller einen verantwortlichen Dritten benennen könne. In Art. 20 Abs. 2 lit. a der RL 2014/40/EU sei abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitteilung des Herstellers und des Importeurs „den Namen und die Kontaktangaben des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Union und gegebenenfalls des Importeurs, der das Erzeugnis in die Union einführt“, enthalte. Diese Auslegung werde gestützt durch Erwägungsgrund 37 der RL 2014/40/EU, wonach bei EU-ausländischen Herstellern der Importeur die Verantwortung in Bezug auf die Konformität der Produkte mit der Richtlinie trage.

10

Auch eine systematische Auslegung der genannten Normen ergebe, dass den Importeur eine eigenständige Mitteilungspflicht treffe.

11

Ein abweichendes Verständnis widerspräche den Grundsätzen des von der EU mit der VO 765/2008/EG und VO 764/2008/EG sowie dem Beschluss Nr. 768/2008/EG geschaffenen „New Legislative Framework“, wonach Pflichten des Einführers stets neben den Pflichten des Herstellers oder des Bevollmächtigten des Herstellers bestünden. Anders als in der hier anwendbaren RL 2014/40/EU, habe der Gesetzgeber in Art. R3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zudem ausdrücklich geregelt, welche Pflichten der Hersteller auf den Bevollmächtigten übertragen könne und welche nicht. Da nach dem Willen des Gesetzgebers für den Anwendungsbereich der RL 2014/40/EU gerade keine entsprechende Regelung getroffen wurde, die es einem Importeur ermöglicht hätte, Mitteilungspflichten an einen Dritten abzutreten, spreche die systematische Auslegung für eine eigenständige Mitteilungspflicht des Importeurs.

12

Gestützt werde diese Auslegung zudem durch § 25 TabakerzV iVm. Art. 20 Abs. 7 der RL 2014/40/EU, wonach bestimmte jährliche Informationspflichten für „Hersteller und Importeure“ bestünden.

13

Auch der Telos der Normen begründe eine eigenständige Mitteilungspflicht des Importeurs und damit der Antragsgegnerin.

14

Entsprechend des Erwägungsgrundes 36 der RL 2014/40/EU sei Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht die Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben der zuständigen Behörde, bevor die entsprechenden Produkte in den Verkehr gebracht würden. Nach dem Inverkehrbringen betreffe die Mitteilungspflicht aber auch die laufende Marktüberwachung hinsichtlich des Gebrauchs von elektronischen Zigaretten, also eine umfassende Überwachung durch die zuständige Behörde. Eine eigenständige Mitteilungspflicht des Importeurs sei daher nicht mit dem Argument der Behördenüberlastung durch doppelte Mitteilungen zu verneinen, da im Durchführungsbeschluss 2015/2183/EU (im Folgenden Durchführungsbeschluss) der Europäischen Kommission, gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU und zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, ein Eingabefeld zur Zuordnung einer Registrierung zu einer bestehenden Registrierung für den Mitteilenden bestehe. Gestützt werde diese Auslegung durch den EuGH in der Rechtssache C-477/14, der ebenfalls von einer umfassenden Überwachung der zuständigen Behörden ausginge.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

17

Die Antragsgegnerin, welche das Bestehen eines Verfügungsgrundes rügt, beantragt,

18

die einstweilige Verfügung vom 05.04.2018 (416 HKO 39/18) aufzuheben und den Antrag auf Erlass derselben zurückzuweisen.

19

Sie behauptet, die Herstellerin habe die erforderliche Mitteilung bereits am 16.11.2016 vorgenommen (AG 1, 2), womit auch die Stillhaltepflicht eingehalten worden sei.

20

Sie ist der Ansicht, nach dem Willen des Verordnungsgebers der TabakerzV reiche es aus, dass eine erforderliche Mitteilung überhaupt vorgenommen werde. Es bestehe kein Interesse an einer doppelten Mitteilungspflicht sowohl seitens des Herstellers als auch des Importeurs. Entgegen der Ansicht Antragstellerin gehe es nicht darum, die Zahl der Verantwortlichen zu erhöhen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV, wonach sowohl der Hersteller als auch der Importeur einen einzigen verantwortlichen Dritten bestimmen könnten, wobei der Mitteilungspflichtige überdies die Wahl habe, ob er die Kontaktdaten des Herstellers, des Importeurs oder eines Dritten melde.

21

Der Telos der Regelung bestehe darin, den Verbraucher vor Gesundheitsgefahren durch elektronische Zigaretten zu schützen, indem die zuständigen Behörden die Möglichkeit erhielten, rasch und effektiv auf diese Gefahren durch neue, noch nicht abschließend einschätzbare Produkte reagieren zu können. Zur Sicherung dieses Zweckes reiche die einmalige Registrierung aus. Durch eine doppelte Mitteilung bestehe die Gefahr einer Ressourcenverschwendung in Folge von doppelter Prüfung der zuständigen Behörde.

22

Zudem ist die Antragsgegnerin der Ansicht, es fehle an einem Verfügungsgrund. Hierzu behauptet sie, in einem Gespräch zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin am 09.06.2016 und 18.11.2017 habe die Antragsgegnerin die Beteiligten über ihr Verständnis der Mitteilungspflicht aus der TabakerzV in Kenntnis gesetzt (AG 4, 5, 6). Dies begründe bereits die dringlichkeitsausschließende Kenntnis der Antragstellerin. Ferner behauptet sie, es habe zahlreiche weitere Gelegenheiten gegeben, bei denen die Antragsgegnerin das Verständnis der Regelung in § 24 Abs. 1 TabakerzV diskutiert habe, sodass die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin im Markt allseits bekannt gewesen sei.

23

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen und Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

24

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung zu bestätigen war.

I.

25

Die Antragsgegnerin hat die hinsichtlich des Bestehens eines Verfügungsgrundes gegebene Dringlichkeitsvermutung nicht erschüttert. Dabei kann dahinstehen, was im Einzelnen Inhalt der Gespräche am 09.06.2016 und 18.11.2017 gewesen ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihren Standpunkt, eine Mitteilungspflicht des Herstellers reiche aus, hinreichend klargestellt hätte, so war die Antragstellerin nicht verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt - gestützt auf eine leichter als eine Wiederholungsgefahr zu „entkräftende“ Erstbegehungsgefahr - gerichtlich gegen die Antragsgegnerin vorzugehen. Zum einen ist schon völlig unsicher, wie deutlich die Antragsgegnerin - zumal nur mündlich - ihren Standpunkt hätte manifestieren müssen, um von einer sicheren Erstbegehungsgefahr ausgehen zu können, und zum anderen bestand die Gefahr, dass dem angerufenen Gericht dies nicht ausgereicht hätte, es vielmehr einen Rechtsschutz der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt verneint hätte. Da bietet der Testkauf eine sehr viel „griffigere“ Zäsur, weil sozusagen gerichtsfest erst durch diesen festgestellt werden konnte, ob die Antragsgegnerin gegen ihre Mitteilungspflicht verstoßen hat. Soweit der Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung dazu kritisch angemerkt hat, dann habe es die Antragstellerin in der Hand gehabt, den Zeitpunkt des Entstehens der Wiederholungsgefahr zu bestimmen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Genauso wie es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt, war die Antragstellerin nicht gezwungen, zeitnah zu prüfen, ob die Antragsgegnerin ihren Worten auch Taten folgen lassen würde. Auch insoweit wäre die Bestimmung einer Zäsur in keiner Weise „griffig“, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde.

II.

26

Ein Verfügungsanspruch ist gleichfalls gegeben.

27

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 24 Abs. 1-3 TabakerzV, § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG Unterlassung verlangen.

28

1. Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1-3 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG begründet die Unterlassungspflicht aus §§ 3, 3a UWG, denn die Bestimmungen der TabakerzV und des TabakerzG sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.

29

Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung liegt vor, wenn ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift besteht, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 162 (163) Rn. 11 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (BGH GRUR 2011, 633 (637) Rn. 34 - BIO TABAK).

30

Nach der amtlichen Anmerkung werden mit der TabakerzV und dem TabakerzG die RL 2014/40/EU umgesetzt. Ausweislich des Erwägungsgrundes 36 der RL 2014/40/EU dienen die Vorschriften u.a. dazu, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zu regulieren, um eine Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sowie ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu erreichen.

31

2. Die Antragsgegnerin genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 1 - 3 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG nicht. Entgegen der dortigen Anforderung hat sie es als Importeurin unterlassen, die Mitteilungen nach § 24 Abs. 1, 2 TabakerzV vorzunehmen (a)) sowie die sechsmonatige Stillhaltepflicht i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 TabakerzV einzuhalten (b)).

32

a) Nach § 24 Abs. 1 TabakerzV sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet, der zuständigen Behörde die in Abs. 1 und 2 näher konkretisierten Angaben mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

33

aa) Nach dem unstreitigen Sachverhalt bezog die Antragsgegnerin das Testprodukt unmittelbar von der chinesischen Herstellerin und ist daher als Importeurin i.S.d. § 24 Abs. 1 TabakerzV iVm. §§ 1 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 1 TabakerzG iVm. Art. 2 Nr. 39 RL 2014/40/EU zu qualifizieren.

34

Bereits aus dem Vortrag der Antragsgegnerin aus der Schutzschrift vom 28.03.2018 geht hervor, dass die Antragsgegnerin zunächst davon absah, selbst die erforderlichen Angaben zu dem Testprodukt der Behörde zu übermitteln und damit den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 1, 2 TabakerzV zu entsprechen.

35

bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wurde die Mitteilungspflicht aus § 24 Abs. 1, 2 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG nicht bereits durch die Herstellerin erfüllt. Den Importeur von elektronischen Zigaretten trifft nach der gesetzlichen Regelung eine eigenständige Mitteilungspflicht, weshalb er sich nicht auf eine etwaige Mitteilung durch den Hersteller oder einen Dritten berufen kann.

36

(1) Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 24 Abs. 1 TabakerzV, der ausdrücklich Hersteller und Importeure verpflichtet. Darin heißt es:

37

„Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen: [...].“

38

Zum anderen wird diese Wortlautauslegung bestätigt durch § 9 Abs. 1 TabakerzV, der zeigt, dass der Gesetzgeber ansonsten einheitlich die Konjunktion „Hersteller oder Importeur“ gewählt hätte.

39

(2) Anders als die Antragsgegnerin vorträgt, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Norm kein gegenteiliges Verständnis in dem Sinn, dass es sich nur um eine alternative Aufzählung handele.

40

Nach Ansicht der Antragsgegnerin wird dies durch § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV belegt, wonach sowohl der Hersteller als auch der Importeur eine Person, welche nach dem Wortlaut (theoretisch) auch dieselbe sein kann, benennen könnten, was folglich die Zahl der Verantwortlichen gleichfalls nicht erhöhen würde.

41

Diese Auslegung verkennt jedoch den Aufbau der Norm. § 24 Abs. 1 TabakerzV legt zunächst die eigenständigen Pflichten der Hersteller und Importeure fest. Sodann wird in den Nr. 1- 6 lediglich der Inhalt der erforderlichen Mitteilung näher konkretisiert. Unabhängig von der Frage, ob § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV mit Art. 20 Abs. 2 lit. a RL 2014/40/EU vereinbar ist, ändert die Möglichkeit, bei der Mitteilung einen weiteren Verantwortlichen benennen zu können, nichts an den zuvor aufgestellten Mitteilungspflichten der Hersteller und Importeure. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Importeur von seiner Mitteilungspflicht befreit würde, wenn der Hersteller die erforderliche Mitteilung vorgenommen hat, so wäre zu erwarten gewesen, dass in der RL 2014/40/EU ausdrücklich eine entsprechende Regelung wie in Art. R3 der Musterbestimmungen für Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft für Produkte aus dem Anhang I zum Beschluss 768/2008/EG getroffen worden wäre.

42

Wäre dennoch von einem gegenteiligen Verständnis des § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV auszugehen und den Importeur träfe neben dem Hersteller keine eigenständige Mitteilungspflicht, müsste nach dem Verständnis des § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV der zu benennende Mitteilungsverantwortliche (Hersteller oder Dritter) jedenfalls in der EU ansässig sein. Wenn nämlich - ausgehend von der Argumentation der Antragsgegnerin - wegen der (eher theoretischen) Möglichkeit, dass von Hersteller bzw. Importeur dieselbe in der Europäischen Union ansässige Person als verantwortlich benannt werden kann, es ausreicht, dass Hersteller oder Importeur der Mitteilungspflicht nachkommt, so kann dieser Rechtsgedanke im Hinblick darauf, dass ersichtlich Wert auf die Herkunft aus der Europäischen Union gelegt wird, nach Ansicht des Gerichts allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn Hersteller und Importeur beide in der Europäischen Union residieren. Damit könnte sich die Antragsgegnerin jedenfalls nicht auf eine etwaige Mitteilung durch die chinesische Herstellerin berufen.

43

(3) Des Weiteren zeigt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die vom Gesetzgeber eingeführte E-Cigarette ID (im Folgenden EC-ID), vgl. Art. 5 des Durchführungsbeschlusses 2015/2183/EU, dass eine eigene Mitteilung der Importeure und des Herstellers bezweckt wurde. Die grundsätzliche Verpflichtung der Verwendung derselben EC-ID durch Hersteller und Importeure i.S.d. Art. 5 des Durchführungsbeschlusses 2015/2183/EU zeigt, dass der Gesetzgeber aufgrund einer doppelten Mitteilungspflicht Vorkehrungen getroffen hat, um die von Herstellern und Importeuren zu übermittelnden Datensätze zu kombinieren. Dies schließt aber keinesfalls die bestehende Mitteilungspflicht des Importeurs aus. Dass es dem Gesetzgeber hierbei um Vorkehrungen mit Blick auf die Überprüfung der Daten ging, zeigt sich auch anhand der Erwägungsgründe 4, 8 und 10 des Durchführungsbeschlusses 2015/2183/EU sowie des Erwägungsgrundes 14 der RL 2014/40/EU, wobei stets von Mitteilungen durch die „Hersteller und Importeure“ die Rede ist.

44

(4) Schließlich spricht auch der Telos der Norm für eine doppelte Mitteilungspflicht.

45

Wie die Erwägungsgründe 13, 14, 21, 36, 44 der RL 2014/40/EU zeigen, bestehen Sinn und Zweck der Mitteilungs- und Informationspflichten zu elektronischen Zigaretten in der TabakerzV darin, die laufende Aufsichts- und Kontrollpflicht der Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen. Es geht nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht darum, dass ein Produkt einmalig registriert und dabei überprüft wird, sondern das Produkt soll insgesamt am Markt beobachtet und die eingehenden Informationen hierzu anhand einer breiten Datenbasis verglichen und analysiert werden. Um diesen Zweck nicht zu gefährden, bedarf es aber auch der Mitteilung durch den Importeur.

46

Wenn die Antragsgegnerin ihre Argumentation im Wesentlichen darauf stützt, dass die zuständige Behörde rasch und effektiv etwaigen Gesundheitsgefahren entgegentreten können müsse, schließt dies nach Ansicht des Gerichts eine doppelte Mitteilungspflicht dennoch nicht aus. Aus den oben genannten Gründen sowie aus der normativen Verankerung in § 25 TabakerzV ist zu erkennen, dass die Marktüberwachungsbehörden laufende Aufsichts- und Kontrollpflichten treffen, sodass die einmalige Registrierung eines Produktes vor dem ersten Bereitstellen in der EU nicht ausreicht, um den Behörden die Abwehr potentieller Gefahren durch neue Produkte zu ermöglichen. Einer von der Antragsgegnerin angeführten möglichen Behördenüberlastung, insb. durch die Überprüfung von bereits registrierten und in Verkehr gebrachten Produkten, ist der Gesetzgeber mit den oben genannten Vorkehrungen zur Kombination von Datensätzen zudem entgegengetreten.

47

b) Demgemäß kann dahinstehen, ob die chinesische Herstellerin ihrer (eigenständigen) Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Dabei will das Gericht nicht verhehlen, dass es insoweit erhebliche Zweifel hat. Der Screenshot aus der eigenen Datenbank des Herstellers (AG 2) dürfte zumindest angesichts der Zweifel, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin angebracht sind, für eine hinreichende Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Die Anlage AG 1 gibt ersichtlich nur das wieder, was aus der Anlage AG 2 zu entnehmen ist. An Nachweisen der Registrierungsbehörde, die nach Ansicht des Gerichts existieren müssten, fehlt es.

48

Dahinstehen kann weiter, ob die Antragsgegnerin ihren Mitteilungspflichten inzwischen nachgekommen ist, weil dadurch die durch den Verstoß entstandene Wiederholungsgefahr nicht untergegangen wäre.

49

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

50

Dem Schutzantrag - das Gericht hat gerätselt, um was es sich dabei handeln soll, nach Ansicht des Gerichts allenfalls um ein Begehren nach § 712 ZPO, - war nicht zu entsprechen, weil die Antragsgegnerin unabhängig von der Frage, ob diese Norm bei einstweiligen Verfügungen überhaupt anwendbar ist, die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin besonders schützenswert erscheint. Dass die Antragsgegnerin angesichts des zumal für Laien zunächst einmal völlig eindeutigen Wortlauts der Norm des § 24 Abs. 1 TabakerzV eine Mitteilungspflicht unterlassen hat, ist wenig verständlich.

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Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05.04.2018 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die mit Beschluss vom 27.04.2018 angeordnete einstweilige Ei
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Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05.04.2018 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die mit Beschluss vom 27.04.2018 angeordnete einstweilige Ei
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Annotations

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a)
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b)
Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c)
vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen

1.
des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) mit folgenden Maßgaben:
a)
die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,
b)
die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen,
c)
die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,
2.
des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7),
3.
des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und
4.
des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).

(2) Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a)
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b)
Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c)
vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a)
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b)
Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c)
vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen:

1.
die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen Kalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art,
2.
Informationen über die Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzer,
3.
Informationen über die Art des Verkaufs und
4.
Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktforschungsstudien, einschließlich einer englischen Fassung dieser Zusammenfassungen.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a)
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b)
Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c)
vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a)
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b)
Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c)
vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a)
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b)
Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c)
vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen

1.
des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) mit folgenden Maßgaben:
a)
die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,
b)
die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen,
c)
die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,
2.
des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7),
3.
des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und
4.
des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).

(2) Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
a)
die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b)
Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c)
vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
d)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f)
vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa)
der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb)
Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,
cc)
der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd)
Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;
2.
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,
a)
dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b)
dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
2.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

(1) Die Zulassung nach § 12 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf elektronischen Antrag des Herstellers oder Importeurs.

(2) Dem Antrag ist Folgendes in elektronischer Form beizufügen:

1.
der Name, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,
2.
eine Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
3.
verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,
4.
verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, und
5.
sonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen.

(3) Bei Änderungen der Zusammensetzung, von der die Informationen nach Absatz 2 Nummer 2 berührt sind, oder wenn neue Studien oder Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 vorliegen, sind entsprechende Unterlagen der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen.

(4) Hersteller und Importeure neuartiger Tabakerzeugnisse sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde zusätzliche Untersuchungen durchzuführen und der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Informationen vorzulegen.

(5) Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.

Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen:

1.
die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen Kalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art,
2.
Informationen über die Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzer,
3.
Informationen über die Art des Verkaufs und
4.
Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktforschungsstudien, einschließlich einer englischen Fassung dieser Zusammenfassungen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2.
alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
a)
ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
b)
ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
c)
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
3.
Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4.
eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
6.
die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.

(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur

1.
durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
2.
die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.

(3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen

1.
aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
2.
aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.