Landgericht Hamburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 412 HKO 73/15

bei uns veröffentlicht am15.04.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die die Klägerin € 107.306,74 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin klagt als zu 90% führender Transportversicherer der T. Europe GmbH; auch für die M. S. Insurance C. (Europe) Ltd., Niederlassung Deutschland, als Versicherer der verbleibenden 10% des versicherten Risikos. Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag in der gemeinsamen Police ermächtigt, Regressforderungen auch für den Mitversicherer in vollem Umfang im eigenen Namen geltend zu machen.

2

Die Beklagte, eine Spedition, wurde durch die A. D. GmbH damit beauftragt, für die Firma T. Europe GmbH 6 Paletten Gesamtgewicht 1826 kg, vom Lager der A. in D. zur D. ApS nach A., D., zu transportieren. Auf den Paletten befanden sich Laptops.

3

Die Beklagte ihrerseits beauftragte die V. Logistik & Spedition Anpartsselskab (ApS), P., welcher sie mit ihrer Klagerwiderung vom 6.11.2015 den Streit verkündete, mit dem Transport vom Lager der Beklagten zum Empfänger. Die Streitverkündungsschrift wurde der V. ApS am 4.2.2016 zugestellt (Nachweis Bl. 56 der Akten), ohne dass diese dem Rechtsstreit beitrat.

4

Die Streitverkündete übernahm die 6 Paletten, die in fünf Fällen mit jeweils 102 Kartons, in einem Fall mit 90 Kartons, insgesamt also mit 600 Kartons beladen waren. Laut Handelsrechnung (Anlage K 3) der Firma T. an die D. ApS in A., soll die Ware einen Wert von € 175.200,00 gehabt haben. Der Fahrer der Beklagten quittierte die Empfangnahme der Paletten ohne Abschreibungen auf dem CMR Frachtbrief (Anlage K 4) vom 11.9.2014 und brachte das Fahrzeug, einen Planen-LKW, zum Lager der Beklagten, wo es durch die Streitverkündete übernommen wurde. Der Fahrer der Streitverkündeten stellte das Fahrzeug am 12.9.2014 in einem Gewerbegebiet in H.-A. unverschlossen ab, und zwar an der H.-D.-Straße in Höhe des Hauses Nr., um das Wochenende an seinem Wohnort in B. zu verbringen, und kehrte erst am folgenden Montagmorgen zu dem Fahrzeug zurück. Hier entdeckte er Fehlmengen und schaltete die Polizei ein. Das Fahrzeug wurde daraufhin zum Lager der Beklagten in A. zurückgebracht. Die Klägerin ließ den Schaden begutachten. Unter dem 28. April 2015 erstellte die L. C. S. Inc. & Co. KG ein Gutachten (Anlage K 7), durch den Dipl. Ing (FH) W., in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass von einer Ausgangsmenge von 600 Laptops 355 Laptops abhanden gekommen seien und ein Laptop beschädigt sei, mit einem Wert von € 103.952,00. Das Gutachten kostete € 3.342,73.

5

Die Klägerin behauptet, sie habe den Gesamtbetrag von € 107.294,73 gegenüber der Fa. T. reguliert und bezieht sich zum Nachweis dafür auf die Anlagen K2, K 9 bis K 11. Ferner beruft sich die Klägerin auf abgetretenes Recht der Fa. T. (Abtretung Anlage K 2) bzw. der A. D. GmbH (Abtretung Anlage K 15). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den eingetretenen Verlust unbeschränkt, da ihr bzw. der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin ein vorsatzgleiches Verschulden anzulasten sei. Es sei als grob fahrlässig anzusehen, einen Planen-LKW mit wertvoller Ladung ein Wochenende lang unverschlossen und unbeaufsichtigt in einem Gewerbegebiet abzustellen. Überdies habe die Beklagte gegen Sicherheitsrichtlinien verstoßen, welche im Verhältnis der Vertragsparteien vereinbart gewesen seien und nach denen nur bewachte Parkplätze hätten aufgesucht werden dürfen. Die Beklagte müsse auch gegen sich geltend lassen, dass der von ihr beauftragte Fahrer eine entsprechende Fahreranweisung unterzeichnet habe, die auch an nachfolgende Frachtführer weiterzugeben sei.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an die die Klägerin € 107.306,74 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese habe keine Ansprüche aus übergegangenem Recht, weil sie nicht Versicherer der A. D. GmbH sei. Ansprüche aus abgetretenem Recht seien nicht gegeben, weil die vorgelegte Abtretungserklärung, Anlage K 15, nicht den Anforderungen entspräche. Da die Klägerin in dieser Erklärung nicht namentlich erwähnt werde, sondern nur davon die Rede sei, dass Ansprüche an den „Versicherer“ abgetreten würden, sei die Erklärung nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Bestritten wird auch, dass 355 Laptops in Verlust geraten seien bzw. ein Laptop einen Totalschaden erlitten habe. Die Beklagte habe bei Übernahme der fertig gepackten Paletten nicht erkennen können, was für Güter darauf gestaut gewesen seien, sodass die Klägerin aus der Übernahmebestätigung nichts herleiten könne. Die Beklagte habe auch keine Informationen zum Wert der Ware gehabt. Die Verwendung von Planen-LKW und das Anfahren nicht bewachter Parkplätze für Übernachtungen seien nach den vereinbarten Sicherheitsrichtlinien durchaus zulässig. Weitergehende Zusicherungen durch Erklärungen, die einzelne Fahrer unterschrieben hätten, seien unwirksam. Das unbewachte Abstellen des Fahrzeugs in einem Gewerbegebiet sei auch keineswegs als leichtfertig einzustufen.

11

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach den Art 3, 17 I, 23, 29 CMR in Verbindung mit § 435 HGB und § 249 BGB verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Betrages, einschließlich der Gutachterkosten, zu leisten.

I.

13

Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus abgetretenem Recht der Versenderin A. nach § 398 BGB. A. als Vertragspartnerin der Beklagten gehört zum Kreis der ersatzberechtigten Personen in Bezug auf Transportverluste und Beschädigungen der transportierten Ware.

14

Die Ansprüche für den Verlust/die Beschädigung der Ware wurden durch die der Klägerin ausgehändigte Abtretungserklärung in Anlage K 5 wirksam an die Klägerin abgetreten. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte diese Abtretung nicht, da sie bei diesem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl, 2016, § 151 RN 3 und 4). Unschädlich ist auch, dass die Klägerin als Abtretungsempfängerin nicht namentlich erwähnt wird, sondern die Abtretung „nur“ an „den Versicherer“ erfolgt. Abtretungserklärungen sind wie jede andere Willenserklärung der Auslegung zugänglich. Bei einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist im Zweifel derjenige „Versicherer“ als begünstigt anzusehen, der den Schaden (aus der Sicht des Abtretenden) getragen hat. Das ist hier der Versicherer, der die Fa. T. entschädigt hat, d.h. die Klägerin. Dass die Klägerin die Fa. T. entschädigt hat, ist zur Überzeugung des Gerichts durch die E-Mail der Klägerseite vom 8. Mai 2015 (Anlage K 15), die sich -wie aus der Schadensnummer ersichtlich- eindeutig auf den streitgegenständlichen Schaden bezieht, hinreichend dargelegt und bewiesen. Weitergehende Nachweise sind hier nicht erforderlich, da aus dem Vorbringen der Beklagten nicht geschlossen werden kann, dass auch die Zahlung der Klägerin an den Urversender T. als bestritten anzusehen ist. Soweit die Beklagte aber dem Urteil des BGH vom 7. Juni 2011, VI ZR 260/10 entnehmen will, dass zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung gehört, dass der Abtretungsempfänger namentlich benannt wird, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Die in dem fraglichen Urteil aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen beziehen sich auf die Bezeichnung der Forderung, die insbesondere dann genau sein muss, wenn nur ein Teilbetrag von der Abtretung betroffen sein soll. Dies sagt aber nichts aus über die Bestimmung des Erklärungsempfängers, für welche allgemeinen Grundsätze gelten. Soweit die Beklagte hierzu einwendet, der Erklärungsempfänger sei im Zweifel der Versicherer der Firma A. und nicht die Klägerin als Versicherer von T., kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Für eine Abtretung an einen Versicherer, der den Schaden nicht reguliert hat, wäre kein Grund ersichtlich. Dass hier eine doppelte Regulierung erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich ist, dass die Klägerin im Besitz der ihre Schadensnummer aufweisenden Abtretungserklärung ist. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten, wonach die Abtretung nicht an die Klägerin, sondern an den Versicherer der Fa. A. erfolgt sei, zu erwarten gewesen wäre, dass sich dieser Versicherer bei der Beklagten zur Geltendmachung der extra dafür an ihn abgetretenen Forderung gemeldet hätte. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.

II.

15

Dem Grunde nach haftet die Beklagte nach Art 17 I in Verbindung mit Art 3 CMR für den in ihrer Obhut eingetretenen Verlust der Ware. Eine Beschränkung der Haftung tritt nach Art 29 CMR nicht ein, weil das der Beklagten nach Art 3 CMR zurechenbare Verhalten der Streitverkündeten auf einem Verschulden beruht, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts, d.h. nach § 435 HGB, dem Vorsatz gleichsteht. Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich aus der Heranziehung der im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.6.2014 (6 U 172/12) bezeichneten Maßstäbe. Jener Fall betraf auf einem LKW transportierte Flachbildschirme, die während der nächtlichen Rast des Fahrers auf einem unbewachten Autobahnparkplatz entwendet worden waren. In jenem Fall hat das Hanseatische Oberlandesgericht ein qualifiziertes Verschulden im Rahmen einer Gesamtabwägung u.a. deswegen verneint, weil die gestohlenen Fernseher/Bildschirme Massenware seien, die im Vergleich zu anderen elektronischen Produkten - unter anderem werden Laptops genannt- recht sperrig seien, und keineswegs sehr leicht abgesetzt werden könnten. Auch ist in die Abwägung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugunsten des Frachtführers miteingeflossen, dass der Fahrer im Rahmen der notwendigen Lenkzeitunterbrechung vor Ort war. Dies sei zwar kein sicherer Schutz, stelle aber doch einen gewissen Mindestschutz im Vergleich zu einem unbeaufsichtigten Abstellen des LKW dar.

16

Im vorliegenden Fall entspricht die gestohlene Ware gerade einem durch das Hanseatische Oberlandesgericht gegebenen Beispiel für eine wirklich hohe Diebstahlsgefährdung, und auch der gewisse Mindestschutz durch Anwesenheit eines Fahrers bei dem abgestellten LKW fehlte. Hinzu kommt, dass der LKW hier zwei volle Tage in einem am Wochenende einsamen Gewerbegebiet stand und während dieses Zeitraums leicht als unbeaufsichtigt erkannt werden konnte. Potenzielle Täter hatten es hier viel einfacher als auf einer deutschen Autobahnraststätte, auf der zumindest tagsüber auch viele Personen anwesend sind, vor denen das Ausladen eines abgestellten LKW verborgen werden müsste. In dem Gewerbegebiet hatten die Täter zudem ein wesentlich größeres Zeitfenster zur Verfügung, um ihre Tat ungestört ausführen zu können.

17

Auf die Frage der zwischen den Parteien möglicherweise vereinbarten Sicherungsrichtlinien kommt es nicht an, weil nicht erkennbar ist, dass diese die hier vorliegenden Pflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen lassen würden.

III.

18

Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem Wert der entwendeten Ware und den Gutachterkosten.

19

Daran, dass sich auf den der Beklagten überlassenen Paletten 600 Laptops befanden und dass davon mindestens 355 abhandenkamen, hat das Gericht aufgrund der der Feststellungen in dem Gutachten der S. L. (Anlage K 7) keinen Zweifel. Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen sind als Parteivortrag zu berücksichtigen. Davon ausgehend, dass 6 mit Kartons bestückte Paletten übergeben wurden, die im rückläufigen Zustand am 23. September 2014 bei der Beklagten fotografiert wurden (Gutachten Seite 11), ist zu erkennen, dass von sämtlichen Paletten die oberen Kartonlagen entfernt wurden. Die Aufstellung auf Seite 4 des Gutachtens zeigt, wie viele Kartons sich auf jeder Palette ursprünglich befanden und wie viele Kartons nach Abtrag der oberen Lagen noch vorhanden waren. In den rückläufigen Kartons befanden sich sämtlich Laptops. Von dem ursprünglichen Gesamtgewicht von 1826 KG war ein Verlust von 1.091,58 KG zu verzeichnen, d.h. von ca. 60%. Das entspricht dem Verhältnis von 245 Stück Rückläufern zu 355 Stückverlorenen Exemplaren. Bei dieser Ausgangslage hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Paletten einheitlich mit den Laptops beladen waren, welche T. an D. ApS zu liefern hatte, und dass sich keineswegs andere - minderwertige - Artikel in Kartons gleicher Größe auf den Paletten eingeschlichen hatten (Druckerpapier, Tastaturen, Gebrauchsanleitungen), zumal es als unwahrscheinlich erscheint, dass die Diebe die billige Ware mitnehmen und die teure Ware zurücklassen würden. In der vorliegenden Konstellation erscheint die zur Sendung gehörende Handelsrechnung über € 175.200 für 600 Laptops auch als ausreichender Wertnachweis. Pro Laptop führt dies zu einem Wert von 292 €, der auf dieser Handelsstufe ohne weiteres plausibel ist. Bei 355 betroffenen Stücken führt dies zu einem Verlustbetrag von € 103.660,00.

20

Nach § 249 BGB gehören auch die zur Ermittlung des Schadens erforderlichen Gutachterkosten zum ersatzfähigen Schaden. Diese betragen im vorliegenden Fall € 3.342,73. Dieser Betrag ist in Anbetracht des detaillierten Gutachtens, welches tatsächlich erheblich zur Aufklärung beigetragen hat, nicht zu beanstanden.

IV.

21

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO.

22

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.

23

Beschluss vom 10.05.2016

24

Der Tatbestand des am 15.4.2016 verkündeten Urteils wird auf Seite 3, 2. Absatz berichtigt.

25

Die Ausgangsformulierung lautet:

26

„Die Beklagte, eine Spedition, wurde durch die A. D. GmbH damit beauftragt, für die Firma T. Europe GmbH 6 Paletten mit Laptops, Gesamtgewicht 1826 kg, vom Lager der A. in D. zur D. ApS nach A., D., zu transportieren.“

27

Die Korrektur lautet:

28

„Die Beklagte, eine Spedition, wurde durch die A. D. GmbH damit beauftragt, für die Firma T. Europe GmbH 6 Paletten Gesamtgewicht 1826 kg, vom Lager der A. in D. zur D. ApS nach A., D., zu transportieren. Auf den Paletten befanden sich Laptops.“

29

Gründe

30

Die Berichtigung erfolgt auf den form- und fristgerechten Antrag der Beklagten gemäß § 320 I ZPO. Der unstreitige Tatbestand wird damit um die gerichtliche Wertung, dass sich die Auftragserteilung gerade auf den Transport von Laptops bezog, bereinigt. Der gegen den Berichtigungsantrag erhobene Einwand der Klägerseite, dass der Tatbestand doch richtig sei, trifft zwar zu insoweit zu, als das Gericht von der Richtigkeit der dort getroffenen Aussage überzeugt ist, hier geht es aber um die richtige Wiedergabe des Beklagtenvortrages. Die hier zugrunde gelegte Interpretation gehört zu den Entscheidungsgründen.]

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - VI ZR 260/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 260/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 260/10 Verkündet am:
7. Juni 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall
in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender
Bestimmbarkeit unwirksam.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin ab. Diese berechnete ein Honorar von 1.202,32 €, wovon die Beklagte vorprozessual 471 € erstattete. Der Restbetrag von 731,32 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klage.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden-Praxis 2010, 446 veröffentlicht ist, hält die Abtretung für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege zwar keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit vor, doch sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Sie erfasse nämlich - der Höhe nach beschränkt auf die Gutachterkosten - sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretungserklärung lasse offen, ob und gegebenenfalls in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, gegebenenfalls Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) werde. Eine Umdeutung in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen scheide aus, denn diese dürfe den Vertragsgegenstand , den die Parteien regeln wollten, nicht erweitern. So läge es aber hier, denn weil die Abtretungserklärung nicht bestimme, dass die Sachverständigenkosten im Ganzen abgetreten seien, ginge eine Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Vereinbarung hinaus. Die infolge der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung entstehende Lücke könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies komme im Falle der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedin- gung, wie sie hier gegeben sei, nämlich nur ausnahmsweise in Betracht und setze voraus, dass sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Vertragsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und deswegen zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig verschiebe. Letzteres sei hier nicht der Fall, da der Klägerin ihr Honoraranspruch gegen den Geschädigten verbleibe und die aufgrund der unwirksamen Abtretung fehlende Besicherung dieses Anspruchs nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis führe.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
5
1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam.
6
a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).
7
b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56 aaO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft , die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sach- gesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs , 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).
8
c) Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwendeten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Ge- schäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).
9
2. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die nichtige Abtretung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung umzudeuten.
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a) Eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275 und vom 14. Mai 1956 - II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 370 f.; BAG, NJW 1976, 592; MünchKommBGB/ Busche, aaO, § 140 Rn. 17 mwN). Dies wäre hier entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung aber der Fall, wenn die (unwirksame) Abtretung umgedeutet würde in die Ermächtigung, die Gutachterkosten im eigenen Namen geltend zu machen. Da sich der Abtretungserklärung gerade nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden sollte, verbietet sich eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen.
11
b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz geregelten Abtretung zu sehen. Sie nimmt ersichtlich Bezug auf die Höhe des von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrags und bezieht sich nicht auf einen von der (unwirksamen) Abtretung möglicherweise nicht erfassten Teil der Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten. Eine auf diese Zahlungsanweisung ge- stützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; Greger, aaO Rn. 17, 19).

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.05.2010 - 26 C 372/10 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.10.2010 - 13 S 68/10 -

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.