Landgericht Hamburg Urteil, 23. Dez. 2015 - 408 HKO 131/15

23.12.2015

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.09.2015 (312 O 423/15) wird zu den Ziffern

- 4. („1x täglich L.® - einen Schritt weiter")

- 7 (zur Wirksamkeit von L.® bei der Prophylaxe von Schlaganfall/SEE) und

- 8. ("vom Entdecker des Konzepts der direkten Faktor-Xa-Hemmung")

bestätigt und im Übrigen unter Zurückweisung des zugrundliegenden Antrages aufgehoben.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 5/8 und die Antragsgegnerin 3/8 zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert beträgt für das Erlass- und Widerspruchsverfahren € 600.000,00.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.09.2015 (312 O 423/15), mit der es der Antragsgegnerin verboten worden ist, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Präparat L.® (Wirkstoff: Edoxaban) mit den Angaben

2

1. "einfach"

3

und/oder

4

2. "sicherer"

5

wie zu Ziffer 1 und 2 geschehen in der in

6

Anlage A und/oder Anlage B

7

beigefügten Werbeunterlage

8

und/oder

9

3. "das einzige 1x tägliche NOAK mit überlegener Sicherheit"

10

und/oder

11

4. "1x täglich L.® - einen Schritt weiter"

12

und/oder

13

5. "einfache Dosierung

14

1 Dosisregime für alle zugelassenen Indikationen"

15

und/oder

16

6. zu absoluten Patientenzahlen der Studie ENGAGE-AF TIMI 48, bei der auch die Patienten in der nicht zugelassenen Dosierung von 30 mg einbezogen worden sind

17

und/oder

18

7. zur Wirksamkeit von L.® bei der Prophylaxe von Schlaganfall/SEE

Abbildung

19

und/oder

20

8. "vom Entdecker des Konzepts der direkten Faktor-Xa-Hemmung"

21

wie zu Ziffer 3 – 8 geschehen in der in

22

Anlage C

23

beigefügten Werbeunterlage (zu Ziffer 3: S. 1 und S. 4; zu Ziffer 4: S. 1 und S. 6; zu Ziffer 5: S. 2; zu Ziffer 6: S. 3; zu Ziffer 7: S. 4 und zu Ziffer 8: S. 6)

24

zu werben oder werben zu lassen.

25

Von der Antragsgegnerin ist das Verbot im Verhandlungstermin über den Widerspruch in den Punkten 4. und 8. als endgültige, einem rechtskräftigen Urteil gleichstehende Regelung unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO anerkannt worden, wobei alle Einwendungen ausgenommen worden sind, die auch gegenüber einem Hauptsachetitel möglich wären.

26

Die Antragstellerin beantragt,

27

die einstweilige Verfügung zu bestätigen, soweit sie nicht anerkannt worden ist.

28

Die Antragsgegnerin beantragt,

29

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurück zuweisen, soweit sie nicht anerkannt worden ist.

30

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Das ausgesprochene Verbot war nur in Bezug auf Ziffer 7 (zur Wirksamkeit von L.® bei der Prophylaxe von Schlaganfall/SEE) zu bestätigen; insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung (§ 3 HWG, § 5 UWG). In Bezug auf die Ziffern 4. („1x täglich L.® - einen Schritt weiter") und 8. ("vom Entdecker des Konzepts der direkten Faktor-Xa-Hemmung") des Verbots hat die Antragsgegnerin in der Verhandlung über den Widerspruch ein Anerkenntnis abgegeben, so dass die Bestätigung im Tenor lediglich zur Klarstellung ausgesprochen wird. Im Übrigen war das Verbot aufzuheben, weil eine irreführende Werbung nicht festgestellt werden kann.

32

Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

33

1. "einfach" (Anlagen A, B)

34

Auf der Dosierkarte ( Anlage A) wird hervorgehoben mit dem Slogan:

35

„EINFACH.*,1 EINDEUTIG.*, 1 SICHERER. *,#,##,3-6

36

geworben, wobei die beiden hochgestellten Zeichen zu „EINFACH.*,1“ wie folgt aufgelöst werden:

37

„*1 x täglich über alle zugelassenen Indikationen (s. Ref.1). Standarddosierung einmal täglich 60 mg Edoxaban über alle zugelassenen Indikationen (bei VTE nach initialer Anwendung eines parenteralen Antikoagulans über min. 5 Tage) mit Dosisreduktion auf 30 mg (Eingeschränkte Nierenfunktion (CrCl 15-50 ml/min), geringes Körpergewicht ≤ 60 kg, P-gp Inhibitoren ( Dronedaron, Erythromycin, Ketoconazol, Ciclosporin).“

38

1 Fachinformation L.. Stand Juni 2015.“

39

Außerdem finden sich unter der Überschrift „Einfache Handhabung1“ die folgenden bullet points:

40

Abbildung Einnahme unabhängig von den Mahlzeiten1
Abbildung Keine bekannte Einschränkung bei der Ernährung1
Abbildung Keine routinemäßige Gerinnungskontrolle notwendig1

41

in der Anzeige (Anlage B) findet sich hervorgehoben der Slogan:

42

„1x täglich L.® *, 1

43

Einfach.* Eindeutig.* Sicherer. **,#,2-5“

44

Dabei ist die *Auflösung mit dem oben wiedergegebenen Zitat identisch.

45

Die Antragstellerin trägt vor:

46

Mit der Angabe „Einfach“ als Teil der Triologie werde ein Alleinstellungsmerkmal behauptet. Die angesprochenen Fachkreise erwarteten eine besonders einfache Form der Therapie und Anwendung; dies auch gerade im Verhältnis zu alternativ verfügbaren Antikoagulanzien.

47

Tatsächlich sei die Anwendung von L. alles andere als einfach, denn bei Behandlung von rezidivierenden TVT und LE sehe das Dosisregime zwingend eine Initialanwendung eines parenteralen Antikoagulans über mindestens fünf Tage vor. Dieser Teil des Therapieschemas könne nicht ausgeblendet werden, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob dieses tatsächlich - auch und gerade im Vergleich zu den anderen am Markt verfügbaren Antikoagulanzien - als einfach eingestuft werden könne.

48

Die Antragsgegnerin trägt vor:

49

Bei der Vorbeugung von Schlaganfällen und systemischen Embolien sowie zur Behandlung tiefer Venenthrombosen und Lungenembolien sei bis 2011 als Standardtherapie Warfarin und das sehr ähnliche Marcumar verwendet worden, bei denen es sich um Vitamin-K-Antagonisten handele. Diese in der Vergangenheit standardmäßig eingesetzten Mittel wiesen verschiedene Nachteile auf. So müsse der Gerinnungsstatus des Patienten regelmäßig überprüft werden und die genaue Dosis müsse vom behandelnden Arzt individuell für jeden Patienten festgelegt und gegebenenfalls angepasst werden. Das sei mühsam und aufwändig und führe im Ergebnis dazu, dass so behandelte Patienten häufig nicht gut eingestellt seien. Man gehe davon aus, der sich nur etwa 35-70 % der Patienten im therapeutischen Bereich bewegten. Weitere Nachteile kämen hinzu. Die daraufhin entwickelten NOAKs wiesen demgegenüber verschiedene Vorteile auf: Die Patienten müssten nicht gleichermaßen engmaschig überwacht werden; regelmäßige Gesinnungskontrollen seien nicht erforderlich. Außerdem müsse die Dosis nicht laufend anhand von Gerinnungsparametern angepasst werden. Die Dosierungsangaben zu Warfarin und Marcumar ausweislich der jeweiligen Fachinformationen seien lang und kompliziert und im Wesentlichen darauf laufe es darauf hinaus, dass für jeden Patienten ein Zielwert zu ermitteln sei, die Dosis ständig zu überprüfen und anzupassen sei. Dies sei sowohl für den Arzt als auch für den Patienten aufwändig. L. sei demgegenüber besonders einfach zu dosieren. Der Patient erhalte unabhängig von der Indikation einmal täglich 60 mg Edoxaban. Nur in konkreten klinischen Situationen werde die Dosis auf 30 mg gesenkt. Zu Beginn der Behandlung und lediglich bei den Indikationen TVT, LE sowie der Prophylaxe von rezidivierenden TVT und LE (VTE) sei ein parenterales Antikoagulans anzuwenden, und zwar mindestens 5 Tage. Dem Arzt sei diese Initialbehandlung aus der jahrzehntelangen Behandlung von Patienten mit Warfarin und Phenprocoumon bekannt, weil er auch bei diesen beiden Arzneimittel zu Beginn Heparin gebe. Demgegenüber gebe es für X., Pradaxa und Eliquis unterschiedliche Dosierungsempfehlungen und zahlreiche Ausnahmen, die die Dosierung für den Arzt kompliziert machte.

50

Die NOAKs seien in ihren Zulassungsstudien in Bezug auf Wirksamkeit und Sicherheit gegen den Vitamin-K-Antagonisten Warfarin getestet worden. Auch L. sei in den Zulassungsstudien im Hinblick auf seine Wirksamkeit und Sicherheit mit Warfarin verglichen worden. Die Studien hätten in Bezug auf die unterschiedlichen Indikationen ergeben, dass L. vergleichbar wirksam wie Warfarin sei. Davon werde an keiner Stelle der Fachinformation eine Einschränkung gemacht. In den für die verschiedenen Indikationen vorgenommenen Studien zur Sicherheit im Vergleich zu Warfarin habe sich die überlegene Sicherheit von L. gezeigt. Ganz anders X., das Mittel der Antragstellerin, das gegenüber Warfarin keine überlegene Sicherheit aufweise.

51

Die Antragstellerin verkenne, dass es bei der Aussage „einfach“ um die Dosierung nur und ausschließlich von L. gehe, nicht aber die Initialdosierung mit einem anderen Präparat, die unter Umständen zu Beginn zu erfolgen habe. Die Aussage “einfach“ beziehe sich auf die einmal tägliche Dosierung. Die Anwendung eines parenteralen Antikoagulans sei nur erforderlich bei bestimmten Indikationen. Die Therapieaufnahme erfolge hierbei häufig im Krankenhaus, da es sich um schwerwiegende und häufig lebensbedrohliche Krankheiten handele; im Krankenhaus werde der Patient ohnehin intravenös behandelt, so dass die Gabe eines parenteralen Antikoagulans mit keiner zusätzlichen Belastung verbunden sei. Letztlich werde auf diese Besonderheit sogar in der Auflösung des *-Hinweises ausdrücklich hingewiesen. Einem Akademiker sei es durchaus zuzumuten, einige verschiedene Fußnoten richtig zuzuordnen.

52

Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass Dosierung und Art der Anwendung von L. zutreffend als „einfach“ bezeichnet werden können, was dem allgemeinen Sprachgebrauch nach für unkompliziert, leicht zu begreifen oder ohne Probleme, umstandslos und mühelos zu machen steht. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die Anwendung sich im Regelfall auf die Einnahme von 60 mg Edoxaban einmal täglich reduziert. Für eine plakative Werbung reicht es, auf diesen Regelfall abzustellen. Dass es dann bei der individuellen Therapie allfällige Besonderheiten geben mag, ist ohnehin jedem Arzt bekannt. Um damit richtig umgehen zu können, gibt es Fachinformationen. Niemand erwartet, dass es gelingen könnte ihren differenzierenden Inhalt auf werblichen Unterlagen auch nur annähernd unterzubringen. Werbliche Aussagen gegenüber Ärzten sind also von der Natur der Sache her immer auf die Ergänzung durch Fachinformation gerichtet; dürfen aber selbstverständlich nicht für sich gesehen in die falsche Richtung führen. Das ist aber bei der vorliegend angegriffenen Aussage aber auch nicht der Fall. Zunächst besteht die Besonderheit, dass die Aussage „einfach“ schon vom Begriff her eine gewisse Unbestimmtheit aufweist und beim Leser geradezu nach einer Erklärung „ruft“ , worin genau denn diese behauptete Einfachheit liegen solle. Diese Erwartung wird die Antragsgegnerin gerecht und gibt in den referenzierten Texten der Fußnoten die gebotene Auflösung, nämlich in erster Linie mit Hinweis auf die besagte Standarddosierung.

53

Der Angriff der Antragstellerin, dass die Anwendung allein deshalb nicht „einfach“ genannt werden dürfe, weil bei Behandlung von rezidivierenden TVT und LE eine Initialanwendung eines parenteralen Antikoagulans über mindestens fünf Tage geboten sei, erscheint nicht berechtigt. Zum einen handelt es sich um eine Ausnahme für einen nur eingeschränkten Indikationsbereich. Zum anderen - und das steht für die Kammer im Vordergrund - wird in der Fußnote auf eben dieses Erfordernis auch noch ausdrücklich hingewiesen („bei VTE nach initialer Anwendung eines parenteralen Antikoagulans über min. 5 Tage“). Damit wird dem angesprochenen Arzt auch diese Differenzierung hinreichend vermittelt.

54

Eine Alleinstellungsbehauptung sieht die Kammer nicht. Wie ausgeführt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, in welcher Beziehung die Aussage von der einfachen Anwendung von der Antragsgegnerin gemeint ist. Ein Vergleich mit Konkurrenzprodukten kommt wieder darin noch sonstwie zum Ausdruck. Es wird auch keine Steigerungsform verwendet, die als Abhebung gegenüber Konkurrenten verstanden werden könnte.

55

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Sinnhaftigkeit und Funktionalität der mit den verschiedensten Symbolen vorgenommenen „Sternchenhinweise“ sich nicht unmittelbar erschließt. Vorliegend geht es allerdings nur darum, dass der Leser das eine Symbol: „*“ bis zur richtigen Stelle im Fußnotentext nachverfolgen kann. Da es sich an erster Stelle befindet, wird ihm das gelingen. Der Arzt rechnet bei Arzneimittelwerbung auch von vornherein mit einer Vielzahl derartiger *Hinweise so dass er an diese etwas mühsame Sorgfalt gewöhnt ist. Die Schriftgröße wird von der Antragstellerin nicht beanstandet; die Kammer geht darauf deshalb nicht ein.

56

2. "sicherer" (Anlagen A, B)

57

Auf der Dosierkarte ( Anlage A) wird hervorgehoben mit dem Slogan:

58

„EINFACH.*,1 EINDEUTIG.*, 1 SICHERER. *,#,##,3-6

59

geworben, wobei die beiden hochgestellten Zeichen zu „SICHERER. *,#,##,3-6“ wie folgt aufgelöst werden:

60

„*1 x täglich über alle zugelassenen Indikationen (s. Ref.1). Standarddosierung einmal täglich 60 mg Edoxaban über alle zugelassenen Indikationen (bei VTE nach Initialer Anwendung eines parenteralen Antikoagulans über min. 5 Tage) mit Dosisreduktion auf 30 mg (Eingeschränkte Nierenfunktion (CrCl 15-50 ml/min) geringes Körpergewicht ≤ 60 kg, P-gp Inhibitoren ( Dronedaron, Erythromycin, Ketoconazol, Ciclosporin).“

61

#Im Vergleich zu Warfarin im primären Sicherheitsendpunkt. VTE: klinisch relevante Blutungen (schwere Blutungen oder klinisch relevante nicht-schwere Blutungen); nvVHF: schwere Blutungen (s. Ref. 2-5).“

62

##In den VTE- und nvVHF Zulassungsstudien.“

63

In der Anzeige (Anlage B) findet sich hervorgehoben der Slogan:

64

„1x täglich L.® *, 1

65

Einfach.* Eindeutig.* Sicherer. **,#,2-5“

66

Dabei ist die **Auflösung mit dem oben zu ##wiedergegebenen Zitat identisch. Die # Auflösung ist mit dem Zitat oben identisch.

67

Die Antragstellerin trägt vor:

68

Mit der plakativen Verwendung des Begriffs “sicherer“ werde eine generelle Überlegenheit gegenüber den im Markt verfügbaren Therapiealternativen unter dem Aspekt der Sicherheit reklamiert. Direkt vergleichende Studien zu den anderen am Markt verfügbaren oralen Antikoagulanzien lägen insoweit jedoch nicht vor.

69

Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass mit dem unter „ #“ referenzierten Text ein Vergleich zu Warfarin gezogen werde. Die Zuordnung der erläuternden Texte sei schon wegen der Vielzahl der Verweise äußerst verwirrend, so dass eine klare und einfache Zuordnung nicht gewährleistet sei.

70

Abgesehen davon könne L. schon wegen des Warnhinweises unter 4.4 der Fachinformation nicht als „sicherer“ bezeichnet werden. Danach soll L. bei Patienten mit NVAF und hoher Kreatinin-Clearance nur nach sorgfältiger Bewertung des individuellen Thromboembolie- und Blutungsrisikos angewandt werden, weil im Vergleich zu gut eingestelltem Warfarin ein Trend zu einer Wirksamkeitsabnahme mit ansteigender Kreatinin-Clearance festgestellt worden sei. Wenn aber bei Patienten mit einer normalen und guten Nierenfunktion nach der Fachinformation ein Warnhinweis wegen einer beobachteten Zunahme von Schlaganfällen vorgesehen ist, könne ein solches Präparat im Vergleich mit dieser Vergleichssubstanz nicht zugleich einschränkungslos als “sicherer“ beworben werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Verhinderung von Schlaganfällen formal nicht als Sicherheits- sondern als Wirksamkeitsendpunkt einzustufen sei. Denn ein Antikoagulans, bei dem das eigentliche Therapieziel, nämlich die Verhinderung von Schlaganfällen, schlechter erreicht werde als bei der Vergleichssubstanz, könne schon deshalb nicht als sicher bezeichnet werden. Sicherheit und Wirksamkeit seien in diesem Fall aufs Engste miteinander verknüpft.

71

Die Antragsgegnerin trägt vor:

72

Der Warnhinweis in der Fachinformation auf Patienten mit guter Nierenfunktion sei bei Lichte besehen recht unbedeutend. Es sei lediglich zu einer leicht erhöhten Anzahl der Ereignisrate im Vergleich zu Warfarin ohne signifikante statistische Aussagekraft gekommen. Bei ansteigender Kreatinin-Clearance sei lediglich ein Trend zur einer Wirksamkeitsabnahme beobachtet worden, und auch nur dann, wenn mit gut eingestellten Warfarin verglichen werde. Eine Gegenanzeige sei nicht für erforderlich gehalten worden. Dementsprechend sei die Zulassung ohne Einschränkung erteilt worden. Als Ergebnis weise die Fachinformation lediglich darauf hin, dass bei Patienten mit einer hohen Kreatinin-Clearance und bei Patienten mit NVAF eine sorgfältige Bewertung des individuellen Thromboembolie- und Blutungsrisikos vorgenommen werden solle. Das bedeute nicht, dass L. in diesen Fällen nicht mehr wirke oder gar schädlich sei. Es gebe keinen Grundsatz, wonach bei einer Bewerbung auf einen einzelne Aspekte der Fachinformation zu besonderen Warnhinweisen und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung hingewiesen werden müsse. Bezeichnenderweise verfahre auch die Antragstellerin bei ihrer eigenen Werbung nicht in dieser Weise.

73

Die Antragstellerin behaupte zu Unrecht, durch die plakative Verwendung des Begriffs „sicherer“ werde eine generelle Überlegenheit gegenüber den am Markt verfügbaren Therapiealternativen unter dem Aspekt der Sicherheit reklamiert. Die Antragsgegner habe durch Studien nachgewiesen, dass ihr Produkt L. im ersten Sicherheitsendpunkt sicherer sei als Warfarin. Nichts anderes werden in der Werbung zum Ausdruck gebracht. Durch die Aussage werde keinesfalls eine generelle Überlegenheit gegenüber den im Markt verfügbaren Therapiealternativen reklamiert. In der Werbung habe sie auch keineswegs den Superlativ , sondern nur den Komparativ verwendet. Das Vergleichsprodukt sei Warfarin; die Aussage sei damit zutreffend. Dementsprechend bedürfe es auch keiner Vergleichsstudie zu den anderen NOAJKs.

74

Anders als die Antragstellerin vortrage, seien Sicherheit und Wirksamkeit zwei unterschiedliche Kriterien. Die Wirksamkeit beziehe sich auf das Behandlungsziel. Hier gehe es darum, dass Ereignisse abgewendet werden, zu denen es ohne Behandlung mit dem Arzneimittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kommen würde. Bei der Sicherheit gehe es dagegen um die Verwirklichung eines Risikos, das überhaupt erst durch die Behandlung mit dem jeweiligen Arzneimittel entstehe. Die Einnahme eines Antikoagulans sei stets mit dem Risiko verbunden, dass es zu schweren, teilweise sogar tödlichen Blutungen kommen. Sie habe keinesfalls mit einer überlegenen Wirksamkeit gegenüber Warfarin beworben. Ihr sei es aber gelungen, ein NOAK auf den Markt zu bringen, bei denen die Wahrscheinlichkeit negativer Behandlungsfolgen in Form von schweren Blutungen im Vergleich zu Warfarin signifikant reduziert werde und dies werde nicht etwa durch eine Wirksamkeitsabnahme „erkauft“, wie die Antragstellerin behaupte. Denn die Wirksamkeit von L. sei zumindest vergleichbar mit der Wirksamkeit von Warfarin. Daher müsse sie bei Hinweisen zur Sicherheit auch nicht auf den Trend zur Abnahme der Wirksamkeit bei einer bestimmten Patientengruppe hinweisen.

75

Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine irreführende Bewerbung auch in diesem Punkt nicht vorliegt. Die Aussage „sicherer“ ist auch im Verständnis der angesprochenen Ärzte unmittelbar damit verknüpft, im Vergleich wozu diese gesteigerte Sicherheit behauptet werden soll. Auch ohne nähere Bestimmung in einem Fußnotentext würden die angesprochenen Ärzte keine Alleinstellungsbehauptung gegenüber sämtlichen Therapieoptionen annehmen, weil dann der Superlativ verwendet worden wäre. Die erwartete Klarstellung erfolgt sodann in der Auflösung der Raute, wo gesagt wird, dass die erhöhte Sicherheit „#Im Vergleich zu Warfarin im primären Sicherheitsendpunkt.“ beworben werden soll.

76

Diese Aussage ist sich genommen auch sachlich zutreffend, wie die Antragsgegnerin im Einzelnen mit ihrer ausführlichen Darstellung der entsprechenden Studien dargetan hat. Auch vorliegend geht die Kammer aus, dass Ärzte noch in der Lage sind, durch sorgfältiges Führen des Zeigefingers die entsprechende Referenzierung aufzusuchen.

77

Die Aussage zur Sicherheit ist auch nicht wegen des Warnhinweises unter 4.4 der Fachinformation unzutreffend. Der Warnhinweis beschränkt sich zum einen auf eine eng umgrenzte Konstellation beim Patienten, wie es derart viele gibt. Die Antragsgegnerin hat auch inhaltlich überzeugend dargelegt, dass dieser Hinweis sich auf eine sehr dürftige Tatsachengrundlage stützt, der keinerlei statistische Relevanz zukommt. Auf die Darstellung Seite 16ff der Erwiderung kann verwiesen werden. Dementsprechend spricht die Fachinformation in äußerster Vorsicht auch lediglich von einem zu beachtenden „Trend“. Differenzierungen in dieser Tiefe erwartet der angesprochene Arzt nicht in einer zusammenfassenden Werbung; dazu sieht er in die Fachinformation.

78

3. "das einzige 1x tägliche NOAK mit überlegener Sicherheit" (Anlage C)

79

Die Aussage auf S. 1 des Werbefolders (Anlage c):

80

"Das einzige 1x tägliche NOAK mit überlegener Sicherheit *,#,##,1-4

81

ist wie folgt referenziert:

82

„*1 x täglich über alle zugelassenen Indikationen (s. Ref.1). Standarddosierung einmal täglich 60 mg Edoxaban über alle zugelassenen Indikationen (bei VTE nach Initialer Anwendung eines parenteralen Antikoagulans über min. 5 Tage) mit Dosisreduktion auf 30 mg (Eingeschränkte Nierenfunktion (CrCl 15-50 ml/min) geringes Körpergewicht ≤ 60 kg, P-gp Inhibitoren ( Dronedaron, Erythromycin, Ketoconazol, Ciclosporin).“

83

#Im Vergleich zu Warfarin im primären Sicherheitsendpunkt. VTE: klinisch relevante Blutungen (schwere Blutungen oder klinisch relevante nicht-schwere Blutungen); nvVHF: schwere Blutungen (s. Ref. 1-4).“

84

##Im Vergleich zu Warfarin keine routinemäßige Gerinnungskontrolle notwendig (s. Ref.7)“

85

Auf S. 2 des Werbefolders findet sich unter der Leitfrage: „Was erwarten Sie von einem Antikoagulans“ u.a. die Aussage: „Prophylaxe vor Schlaganfall/SEE und VTE bei überlegener Sicherheit ,#,1-4“. Dabei wird das hochgestellte # identisch wie oben aufgelöst.

86

Auf S.4 des Werbefolder werden unter der Überschrift: „Studienergebnisse“ vier Diagramme zur „Sicherheit und Wirksamkeit 1-4“abgebildet. Jedes Diagramm wird entweder mit einem hochgestellten # oder ## referenziert, die mit dem oben bereits zitierten Inhalt aufgelöst werden.

87

Unten auf der Seite wird die Aussage:

88

"… - das einzige 1x tägliche NOAK mit überlegener Sicherheit *,#,##,1-4

89

Wiederholt und identisch wie oben mitgeteilt aufgelöst.

90

Die Antragstellerin trägt vor:

91

Der Wettbewerbsverstoß ergebe sich aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zum Antrag 2 vorgetragen.

92

Die Antragsgegnerin trägt vor:

93

Eine Überlegenheit hinsichtlich der Sicherheit werde auch durch diese Aussage lediglich im Verhältnis zu Warfarin im primären Sicherheitsendpunkt behauptet. Daher bedürfe es keiner direkten Vergleichsstudie zudem Präparat X. der Antragstellerin, für das nur eine ähnliche Sicherheit wie Warfarin festgestellt worden sei. In der angegriffenen Werbung gehe es nicht um einen direkten Vergleich von L. und X..

94

Aus den zu oben Ziffer 2 dargestellten Gründen hält die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin für zutreffend.

95

4. (…)

96

5. "einfache Dosierung

97

1 Dosisregime für alle zugelassenen Indikationen" (Anlage C)

98

Die Aussage auf S. 2 des Werbefolders (Anlage C):

99

"einfache Dosierung

100

1 Dosisregime für alle zugelassenen Indikationen7

101

ist wie folgt referenziert:

102

7Fachinformation L.®, Stand Juni 2015.“

103

Die Parteien verweisen in diesem Punkt auf ihre Ausführungen zu Ziffer 1 des Antrages. Die Kammer folgt aus den eingangs genannten Gründen der Auffassung der Antragsgegnerin.

104

6. zu absoluten Patientenzahlen der Studie ENGAGE-AF TIMI 48, bei der auch die Patienten in der nicht zugelassenen Dosierung von 30 mg einbezogen worden sind (Anlage C)

105

Die Antragstellerin trägt vor:

106

Die Angabe zu absoluten Patientenzahlen der Studie ENGAGE AF-TIMI 48 im oberen Schaubild des Werbefolders (Anl. C) S. 3 sei irreführend; denn darin seien immerhin circa 7000 Patienten enthalten, die mit der Dosierung 30 mg L. behandelt worden seien. In dieser Dosierung habe sich aber eine unterliegende Wirksamkeit gegenüber der Vergleichssubstanz gezeigt, so dass diese Dosierung nicht zugelassen worden sei.

107

Die Antragsgegnerin trägt vor:

108

Bereits die Annahme die Annahme der Antragstellerin, dass die Zulassung von Edoxaban in der Dosierung 30 mg verweigert worden sei, sei falsch. Eine Zulassung in der Dosierung 30 mg sei nicht beantragt worden. Auch in der Dosierung 30 mg liege eine Zulassung vor, wenn auch nur als Dosisreduktion der Standarddosierung 60 mg. Dementsprechend werde in der Fachinformation bei der Angabe der absoluten Studienpopulation auch die 30-mg-Behandlungsgruppe berücksichtigt (Ziffer 5.1., 4.8.). Auch die Zulassungsbehörde habe demnach alle untersuchten Patienten herangezogen. Wenn eine Studie mit der absoluten Patientenzahlen von 21.105 zur Grundlage der Zulassung geworden sei, so sei es nur konsequent, wenn diese Zahl von der Antragsgegnerin in ihren Informationsmaterialien angegeben werde. Es sei darüber hinaus auch unzutreffend, dass sich in den Studien für die Dosierung 30-mg eine unterliegende Wirksamkeit gezeigt habe. Die Nichtunterlegenheit sei auch für diese Dosis belegt.

109

Die Kammer hält die Auffassung der Antragsgegnerin für zutreffend. In der Fachinformation wird eine Behandlung für bestimmte Konstellationen auch in der Dosis 30 mg Edoxaban zugelassen (z.B. Ziffer 4.2. unter Dosierung). Diese Zulassung erfolgte aufgrund des Patientenspektrums, das den entsprechenden Studien zugrunde lag. Diese Population der Studien wird auf dem vorliegend angegriffenen Schaubild zutreffend wiedergegeben, dass deshalb die Studienlage zutreffend abbildet. Die Kammer hält die Argumentation der Antragstellerin auch tendenziell für gefährlich, weil es in der Konsequenz liegen würde, dann auch positive Teilergebnisse aus irgendwelchem Subgruppenergebnissen zu extrahieren.

110

7. Zur Wirksamkeit von L.® bei der Prophylaxe von Schlaganfall/SEE (Anlage C)

Abbildung

111

Die Antragstellerin trägt vor:

112

Mit dem Schaubild zeige die Antragsgegnerin die vermeintliche Überlegenheit von L. gegenüber Warfarin. Dabei werde zum einen unterschlagen, dass es sich lediglich um eine sekundäre Analyse handele; die primäre Analyse jedoch lediglich auf Feststellung der Nicht-Unterlegenheit gerichtet gewesen sei. Zudem werde zwar der so genannte p-Wert mit 0.08 angegeben, aber nicht klargestellt, dass die Unterschiede damit nicht die statistische Signifikanzschwelle erreicht hätten. Da dies den angesprochenen Fachkreisen auch nicht ohne weiteres als Vorwissen unterstellt werden könne, liege darin eine Irreführung über die vermeintliche Überlegenheit von L.. Und schließlich werde auch hier verschwiegen, dass sich bei der Gruppe der Patienten mit normaler und guter Nierenfunktion sogar eine erhöhte Inzidenz von Schlaganfällen gezeigt habe.

113

Die Antragsgegnerin trägt vor.

114

Es werde gerade keine statistische Signifikanz hinsichtlich einer Überlegenheit der 60 mg Edoxaban-Dosis gegenüber Warfarin beim primären Wirksamkeitsendpunkt suggeriert. Das Vorwissen hinsichtlich der Bedeutung des p-Wertes könne von dem Leser, der ein Angehöriger der Fachkreise sei, sehr wohl erwartet werden. Schließlich würden die Werte - ohne weitere ausdrückliche Einordnung - auch in der Fachinformation verwendet werden. Jeder Arzt könne mit diesen Werten etwas anfangen.

115

Die Kammer teilt die Skepsis der Antragstellerin. Der p-Wert kann in der Tat leicht missverstanden werden, weil dabei vorausgesetzt wird, dass die Nullhypothese richtig ist. Ist der p-Wert kleiner als die üblicherweise angesetzten 5 %, wird die Nullhypothese verworfen. Wer damit nicht täglich zu tun hat, mag schon einmal im Zweifel sein, ob die statistische Signifikanz nun über oder unter 0,05 liegt. Die Darstellungsweise der Antragsgegnerin provoziert dieses Missverständnis, in dem sich L. gegenüber Warfarin in der Kurve des Diagrammes als günstiger darstellt, also tendenziell Überlegenheit zeigt und die Antragsgegnerin zur Erklärung des mitgeteilten p-Wertes auch noch angibt, dass die Studie „auf Überlegenheit“ ausgerichtet sei. Damit mag sie bezweckt haben, den Umstand zu relativieren, dass sich eine Überlegenheit nicht - statistisch relevant - gezeigt habe, weil es sich um einen ambitionierten Endpunkt gehandelt hat. Bei flüchtigem Lesen wird aber leicht der Eindruck entstehen können, dass eine erwiesene Überlegenheit behauptet werden soll. Immerhin geht der Leser davon aus, dass in einer Werbeunterlage vornehmlich die positiven Ergebnisse dargestellt werden. Auch der zusätzliche Hinweis darauf, dass die Studie nach der Maxime "Intention-to-treat" durchgeführt worden sei, macht eigentlich nur Sinn, wenn die Zuverlässigkeit der Studie vermittelt werden soll, worauf es bei einem erfolglosen Ergebnis an sich nicht ankommt.

116

8. (…)

117

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände


(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 3


Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht h

Zivilprozessordnung - ZPO | § 924 Widerspruch


(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Term

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(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.