Landgericht Hamburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 334 O 216/13

published on 16/04/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 334 O 216/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds geltend.

2

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt mit dem Interessenschwerpunkt Kapitalmarktrecht; er ist ein erfahrener Kapitalanleger.

3

Der Kläger zeichnete als Treugeberkommanditist am 14. November 2003 eine Kommanditbeteiligung an der F. Fonds Nr. ... (Twinfonds) MS „A1“ - MS „A2“ GmbH & Co. Containerschiff KG mit einer Einlagesumme von Euro 15.000,00.

4

Bei dem F. Fonds Nr. ... MS (Twinfonds) „A1“ - MS „A2“ GmbH & Co. Containerschiff KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und dem Betrieb der Containerschiff MS „A1“ und MS „A2“ bestand.

5

Über das Vermögen dieses Fonds ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

6

Die Beklagte ist die Treuhänderin der von dem Kläger erworbenen Beteiligung, sie gehört zu den Gründungskommanditisten des Fonds.

7

Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte durch die „L. V. GmbH“, T. Straße ..., (PLZ) M.. Der Kläger wurde aufgrund eines Rundschreibens der Vermittlergesellschaft auf die Beteiligung aufmerksam, auf seine Anforderung hin übersandte ihm diese den als Anlage K 1 vorgelegten Emissionsprospekt nebst Beitrittserklärung. Die Zeichnung der Beteiligung erfolgte nach Lektüre des Prospekts. Der Kläger handelte einen Verzicht auf das Agio heraus.

8

Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme in Höhe von Euro 15.000,00. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von zumindest Euro 5.700,00 und entrichtete ein Sanierungskapital von Euro 2.250,00.

9

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung seiner Einlage, abzüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie entgangenen Gewinn, den er mit Euro 3.000,83 beziffert.

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Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten die ihnen obliegende Pflicht zu vollständiger und zutreffender Aufklärung über die wesentlichen Umstände der Beteiligung verletzt; der Prospekt informiere über die Beteiligung in mehrfacher Hinsicht unzulänglich, so hinsichtlich

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1. der Marktentwicklung und das wettbewerbliche Umfeld auf dem Containermarkt insbesondere auch in Hinblick auf die Transportkapazität, den technischen Standard der Schiffe, die Leercontainerproblematik,
2. der Betriebs- und Nebenkosten insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einführung der SECAs,
3. der Verschärfung von Umweltschutzbestimmungen und deren Auswirkungen, insbesondere die Ausweitung der SECA-Gebiete
4. der steuerliche Risiken insbesondere in Hinblick auf einen fehlenden Hinweis auf die Versicherungssteuer,
5. der kartellrechtliche Risiken insbesondere in Hinblick auf einen fehlenden Hinweis auf die Abschaffung der Linienkonferenzen,
6. der Weichkosten,
7. der prognostizierten Chartereinnahmen,
8. der prognostizierten Verwaltungskosten
9. der prognostizierten Ausschüttungen
10. der Darstellung der Anlageziele und Anklagepolitik,
11. der Poolrisiken,
12. der Risiken im Zusammenhang mit den Ausschüttungen in Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 HGB,
13. der Fremdwährungsrisiken,
14. der Haftungsrisiken aus § 30 ff. GmbHG.

12

Der Kläger behauptet, von den behaupteten Prospektfehlern und Risiken keine Kenntnis gehabt zu haben und dass er bei Kenntnis der von ihm gerügten Prospektfehler dem Fonds nicht beigetreten wäre.

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Der Kläger beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.295,81 € abzüglich Ausschüttungen von 5.700,00 € (Summe 11.595,81 €) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen

15

und zwar

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Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag des Klägers mit der F. T. GmbH, A. d. A. ..., (PLZ) H., Beitrittserklärung vom 14.11.2003, Aufnahmeerklärung vom 18.11.2003 bzgl. des treuhänderisch gehaltenen Anteils an der inzwischen aufgelösten F. Fonds Nr. ... (Twinfonds) MS „A1“ MS „A2 GmbH & Co.KG. Containerschiff KG, über nominal 15.000,00 €.

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2. Die Beklagte wird zur weiteren Zahlung von entgangenen Gewinn von 3.000,83 € an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie für jeden weiteren Tag ab dem 15.11.2013 Tageszinsen von jeweils 0,83 € verurteilt.

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Die Abrechnung der Tageszinsen endet am Tag der Begleichung der titulierten Zahlungs-forderungen.

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3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte gemäß Ziffer 1) seit Rechtshängigkeit in Verzug befindet.

20

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Treuhandvertrag gemäß Ziffer 1 keine Ansprüche gegen den Kläger hat.

21

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Abschluss und der Abwicklung des in Ziffer 1) genannten Treuhandvertrages entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

22

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte macht geltend, für etwaige Prospektfehler nicht verantwortlich zu sein, sie sei an der Konzeption des Fonds und der Erstellung des Prospekts nicht beteiligt gewesen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Prospektfehlern und behauptet, der Kläger habe als erfahrener Kapitalanleger und Rechtsanwalt Kenntnis von den Risiken der Beteiligung gehabt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

25

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Nach Zustimmung der Parteien war durch Beschluss vom 18.03.2015 Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 06.04.2015 bestimmt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB).

28

Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verpflichtet. Zwar ergibt sich eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger aus ihrer Stellung als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 74). Die Beklagte war mit einer Pflichteinlage zu Euro 25.000,00 beteiligt.

29

Die Beklagten ist aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditistin in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger eingezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07 Rn. 63, zitiert nach Juris; auch im Folgenden wird jeweils nach Juris zitiert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörigen Gesellschaftern erlangt (BGH vom 01.03.2011, II ZR 16/10, Rn. 7). Den Gründungskommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über die mit dem Beitritt verbundenen Risiken (z.B. BGH vom 14.07.2003, II ZR 202/02). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissenvorsprungs gegenüber dem Anlageinteressenten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07, Rn. 63). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten.

30

Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht direkt als Kommanditist, sondern nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH vom 23.04.2012; II ZR 211/09, Rn. 10). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar erklärt sich der Gesellschaftsvertrag nicht unmittelbar zur Stellung der Treugeberkommanditisten. Jedoch lautet es unter § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages: „Soweit die Bestimmungen des Treuhandvertrages die Rechtsstellung der Gesellschaft oder der Gesellschafter als solche berühren, gelten sie als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages“ (Prospekt S. 75). Im Treuhandvertrag wiederum lautet es unter § 6, dass die Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis so gestellt werden, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Gesellschaft (Prospekt S. 91). Gemäß § 4 des Treuhandvertrages sind die Treugeberkommanditisten berechtigt, selber an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht in Höhe ihrer Beteiligung auszuüben und so ihre Gesellschafterrechte wahrzunehmen (Prospekt S. 91). Danach werden die Treugeberkommanditisten, so auch der Kläger, nach dem Gesellschaftsvertrag ebenso behandelt, wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter.

31

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2013 (II ZR 9/12) kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten auch nicht darauf an, ob ein „Altgesellschafter“ Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikums KG war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, in diesem Fall haftet er wie ein Gründungskommanditist (BGH vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 29). Dieses gilt, wie ausgeführt, für die Beklagte, die bereits im Prospekt erwähnt werden. Bei einer Publikumsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung, die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten, denn diese sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später Beigetretenen haften würden (BGH vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 28).

32

Die Beklagte hat vorliegend jedoch hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Prospektfehler den ihnen obliegenden Aufklärungspflichten ganz überwiegend genügt. Soweit sie dieses nicht getan hat, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gericht dargelegt, dass er den von ihm gerügten Prospektfehler für die Zeichnung der Beteiligung kausal war.

33

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH vom 26.09.2005, II ZR 14/03, Rn. 24). Die Aufklärung kann anhand eines Emissionsprospekts erfolgen (BGH vom 05.03.2009, III ZR 17/08, Rn. 12), sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich und anhand eindeutiger Formulierungen zu vermitteln (HansOLG vom 23.08.2013, 11 U 11/13, Rn. 13; OLG München vom 27.06.2012, 20 U 4561/11, Rn. 4), wobei die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwarten dürfen (BGH vom 05.03.2013, II ZR 329, Rn. 4).

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Mit der Übergabe des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospektes „F. Fonds Nr. ... (Twinfonds) MS „A1“ - MS „A2“ an den Kläger hat die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der vorliegend als Prospektfehler geltend gemachten Aspekte ganz überwiegend genügt.

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Im Einzelnen gilt Folgendes:

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1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger falsch und unzureichend über die Marktsituation und das wettbewerbliche Umfeld auf den hier relevanten Containermarkt informiert ist. Der Prospekt beschreibt auf den Seiten 16 bis 19 ausreichend, die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Entwicklung der gesamten Containerschifffahrt auf dem Weltmarkt. Dabei werden nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Aspekte der Marktsituation beschrieben. Bereits an dieser Stelle wird auf das Verhältnis der Schiffsgrößen untereinander eingegangen. So findet sich zum einen auf Seite 18 ein Hinweis auf „die zunehmenden Schiffsgrößen und der harte Wettbewerb auf den Hauptschifffahrtsrouten“. Weiter heißt es auf derselben Seite: „Hierbei ist zu beachten, dass in den nächsten zwei Jahren das Größensegment über 3.000 TEU mit 13,4 % und 14 % überproportional, die kleineren Schiffe dagegen deutlich unterproportional wachsen werden.“

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Richtig ist, dass die Schiffe MS „A1“ und MS „A2“ ab Seite 19 nur in dem Größensegment von 2.000 bis 2.499 TEU mit anderen Containerschiffen verglichen werden. Dies vor allem der Herausstellung der Vorzüge der hiesigen Schiffe gegenüber anderen Schiffen dieser Größenordnung. Die Gesamt-Containerflotte wird dabei gleichwohl nicht außer Betracht gelassen. Insbesondere auf Seite 22 des Prospekts wird erneut deutlich erwähnt, dass die Flotte das Größensegment von 2.000 bis 2.499 TEU im Vergleich zur Gesamt-Containerflotte unterdurchschnittlich wachsen werde. Dies sei damit zu erklären, dass der starke Wachstum des Containerverkehrs zu einer verstärkten Nachfrage nach immer größeren Containerschiffen führe. Deshalb konzentriere sich auch die Ordertätigkeit besonders auf die größeren Containerschiffe.

38

In diesem Zusammenhang vermittelt auch das Fazit, dass eine Überbauung durch Neubauten im Marktsegment von 2.000 bis 2.499 TEU nicht gegeben sei, keinen falschen, beschönigenden Eindruck.

39

Ein Anhaltspunkt dafür, dass Containerschiffe der Größe von 2.000 bis 2.499 TEU zunehmend durch größere Schiffe verdrängt werden (können), findet sich schließlich auf Seite 25 des Prospekts: „Gleich stark sind zur Zeit zwei weitere Einsatzgebiete jedoch mit unterschiedlichen Trends: Ost-West (20 %) mit abnehmender und Intra-Verkehre (21 %) mit steigender Tendenz. Ersterer Verkehr wird durch größere Einheiten substituiert, (...).“

40

Soweit der Kläger auf weitere Einzelheiten zum technischen Standard der Schiffe und auf die Leercontainerproblematik abstellt, wird darauf hingewiesen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt um neue Schiffe handelte deren technische Ausstattung im Prospekt hinreichend dargestellt ist und dass die Leercontainerproblematik die Marktteilnehmer insgesamt trifft, so dass hierin ein besonderes Risiko nicht zu erkennen ist.

41

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nicht über jeden einzelnen Aspekt eine Aufklärung erwartet werden kann, weil die Darlegung aller Einzelheiten den Prospekt so mit Informationsmaterial überfrachten würde, dass die Darstellung schon aufgrund der Stoffmenge undurchsichtig werden würde. Von daher kann eine Aufklärung nur über wesentliche Umstände erwartet werden. Eine solche Aufklärung ist nach dem oben ausgeführten hier erfolgt.

42

2. Auch soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, die im Prospekt prognostizierte Steigerung der Schiffsbetriebs- und Nebenkosten sei zu gering gewählt und hätte den damaligen Verhältnissen auf dem Markt nicht entsprochen kann hierauf ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die Schiffsbetriebskosten bis zum Jahr 2007 in etwa dem Prognoseansatz entsprachen. Sie hat dieses durch Vorlage des Geschäftsberichts 2007 (Seite 17) im Einzelnen belegt. Dort sind die Schiffsbetriebskosten im Einzelnen aufgeführt und dargelegt, dass diese 80,00 Euro je Tag über bzw. 175 US-Dollar je Tag unter dem Prognoseansatz lagen.

43

Soweit die Betriebskosten ab dem Jahr 2008 die Prognosewerte überschritten, folgt daraus nicht, dass die Prognose aus ex ante Sicht unvertretbar war. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fonds-Schiffen um neu gebaute Schiffe handelte, bei welchen im Verhältnis zu älteren Schiffe keine vergleichbaren Reparaturkosten zu erwarten waren.

44

Soweit der Kläger im Einzelnen und differenziert auf die Entwicklung der Bunkerkosten und die Verschärfung von Umweltbestimmungen im Hinblick auf die Absenkung des zulässigen Schwefelgehalts im Treibstoff hinweist, ist eine damit einhergehende Risikoerhöhung für den Erfolg der Beteiligung nicht dargelegt. Eventuell höhere Treibstoffkosten für schwefelarmen Treibstoff wären von den jeweiligen Charterern zu tragen und auf das Risiko der Beschäftigungslosigkeit nach Ablauf der Festcharter war unter der Überschrift Risiken und Chancen im Überblick (Seite 8 des Prospekts) hingewiesen. Ebenso wird auch darauf hingewiesen, dass es zu einer Überschreitung der Schiffsbetriebskosten kommen kann (Seite 8 und Seite 49 des Prospekts).

45

3. Der Kläger moniert zu Unrecht, dass auf eine etwaige Verschärfung von Umweltschutzbestimmungen, insbesondere die Ausweitung der SECA-Gebiete in dem Prospekt nicht hingewiesen wurde. Nach der Konzeption der Beteiligung war jeweils der Abschluss von Zeitcharterverträgen vorgesehen. Bei diesen sind die Treibstoffkosten und mithin auch eventuell erhöhte Treibstoffkosten wegen der Absenkung des zulässigen Schwefelgehalts im Treibstoff von den Charterern zu tragen. Die Verschärfung der Umweltschutzbestimmungen betrifft die Containerschifffahrt insgesamt, d.h. auch die Wettbewerber. Auch sind von der Verschärfung der Umweltschutzbestimmungen vor allem die europäischen und nordamerikanischen Gebiete, nicht aber die Verkehrswege des weltweiten Seeverkehrs insgesamt betroffen.

46

4. Eines Hinweises auf die Versicherungssteuer bedurfte es nicht, es liegt insoweit kein Prospektfehler vor. Im Gegensatz zur Umlage finanzierten Erlöspools handelt es sich bei der hier gewählten Erlöspoolgestaltung nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Versicherungs SPG. Denn gemäß §§ 1 und 2 der Poolvereinbarung fließen sämtliche Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb (abzüglich einiger gesondert geregelter Kosten) in den Erlöspool. Nach § 6 wird das Poolergebnis sodann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen In-Dienst-Stellungs- bzw. Übernahmezeitpunkte der Schiffe sowie etwaiger nicht zu Lasten der Poolgemeinschaft gehende Ausfallzeiten gleichzeitig unter den einzelnen Schiffen der Poolpartner verteilt. Nach allgemeiner Ansicht stellen aber Erlöspoolgestaltungen, in denen die gesamten Einnahmen der Poolmitglieder der Gemeinschaft rechtlich zustehen, ihr zufließen und nach einem bestimmten Schlüssel auf die Mitglieder verteilt werden, wohl keine Versicherung dar (vgl. BT-Drucksache 17/13245, Seite 8). Falls das Versicherungssteuergesetz dennoch anwendbar wäre, bestand im Jahr 2003 keine Veranlassung, einen entsprechenden Hinweis in den Prospekt aufzunehmen. Zu dieser Zeit musste noch niemand ernsthaft damit rechnen, dass diese Steuer eingefordert werden würde. Denn obwohl es mit den §§ 1, 2 VerStG einen gesetzlichen Tatbestand für die Versicherungssteuer gab, wurde diese Steuer in Jahrzehnte langer Praxis nie erhoben. Hinzu kommt, dass selbst in den einschlägigen Verkehrskreisen nicht über ein Risiko der Steuererhebung debattiert, geschweige denn davor gewarnt wurde. Dieses Risiko wurde erstmals erkannt, als 2010 die Zuständigkeit für die Einforderung der Versicherungssteuer von den Ländern auf den Bund wechselte und das Bundeszentralamt für Steuern 2012 erklärte, dass Erlöspooleinnahmen mit der Versicherungssteuer zu belegen seien.

47

Im Übrigen werden die steuerlichen Risiken auf Seite 52 ff. des Prospekts ausführlich erläutert. Insbesondere wird dort auf die Möglichkeit der steuerlichen Gesetzgebung ausführlich hingewiesen. Es darf auch angenommen werden, dass dieses dem Kläger als Rechtsanwalt bekannt ist.

48

Es bedurfte im Prospekt auch keines Hinweises auf kartellrechtliche Risiken im Hinblick auf das Verbot der Linienkonferenzen. Durch das Verbot der Linienkonferenzen wurde in den betroffenen Gebieten der Wettbewerb zwischen den betroffenen Linien-Reedereien wieder hergestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch die Marktsituation für die Fonds-Schiffe verschlechterte. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass das Verbot der Linienkonferenzen bereits bei Herausgabe des Prospekts vorhersehbar war.

49

5. Die Weichkosten sind auf Seite 38 des Prospekts übersichtlich und transparent dargestellt. Es ergibt sich aus der Darstellung, in welchem Umfang die Investitionssumme aus dem Anlagekapital, (der Emissionssumme), dem Schiffshypothekendarlehen und den Kommanditeinlagen aufgebracht wird und dass das Investitionskapital nicht allein in das Investitionsobjekt fließt, sondern in nicht unerheblicher Höhe Verweichkosten verbraucht wird. Das für den Anleger relevantes Verhältnis von Anlagekapital zu Weichenkosten ist ohne weiteres mit Hilfe der im Prospekt aufgeführten Zahlen zu errechnen. Die Vornahme einer solchen einfachen Rechenoperation kann von einem Anleger, der einen erheblichen Betrag in eine Schiffsbeteiligung investieren will, erwartet werden. Bei der von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen Beschäftigung mit dem Prospektinhalt, scheidet eine Irreführung aus, da dem Anleger bei einer solchen Beschäftigung ohne weiteres klar wird, dass, da die Investitionssumme nicht nur aus dem Emissionskapital aufgebracht wird, der prozentuale Anteil der Weichkosten größer wird, wenn diese nur im Verhältnis zum Anlagekapital gesetzt werden.

50

6. Ob Bezüglich der prognostizierten Charterraten und der damit im Zusammenhang stehenden Risiken mit der Beschäftigung der Schiffe wird ausreichend hingewiesen. Im Prospekt wird auf die Dauer der Charterverträge der Fonds-Schiffe sowie der weiteren drei Poolschiffe und auf die Risiken der Nichterfüllung der Charterverträge hingewiesen (Seite 48 und 39 des Prospekts). Des Weiteren wird im Prospekt mehrfach darauf hingewiesen, dass die Charterraten von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der Beteiligung sind (so Seite 48 des Prospekts) und auch darauf, dass sie ganz erheblichen Schwankungen unterliegen (Seite 26 ff. des Prospekts). Dies wird durch die eingefügten grafischen Darstellungen anschaulich deutlich gemacht, so durch die Darstellung auf Seite 28 des Prospekts. Diese weist in dem dargestellten Zeitraum von April 1998 bis April 2003 Charterraten von unter 8.000,00 US-Dollar je Tag und mehr als 20.000,00 US-Dollar je Tag aus. Erläutert wird auch die Abhängigkeit der Charterraten von Angebot und Nachfrage nach Tonage (Marktsituation) welche wiederum als abhängig von den Neubau ab Lieferungen von Containerschiffen und von der Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels (September der 11. (Seite 27), Asienkrise (Seite 30)) dargestellt wird. Insgesamt wird deutlich, dass erhebliche Abweichungen bei den Chartereinnahmen möglich sind und dass es sich bei den Prognoseaussagen zu der Entwicklung der Charterraten um im hohen Maße mit Ungewissheit behaftete Aussagen handelt.

51

Im Übrigen gilt:

52

Bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnende - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH vom 27.10.2009, XI ZR 337/08). Dass aber eine ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH vom 221.03.2005, XI ZR 63/05, Rnr. 11).

53

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die prognostizierten Charterraten bis zum Herbst 2008, d.h. bis zum Einbruch des Marktes infolge der Weltwirtschaftskrise regelmäßig überschritten wurden. Dieses wird anschaulich dargestellt in dem vom Kläger vorgelegten Betriebsfortführungskonzept (Grafik auf Seite 5). Weltwirtschaftskrise Ende 2008 und deren Auswirkungen waren im Jahr 2003 für niemanden vorhersehbar.

54

7. Auch im Hinblick auf die prognostizierten Verwaltungskosten ist ein Prospektfehler nicht ersichtlich. Die Verwaltungskosten sind auf Seite 42 des Prospekts unter der Überschrift Gesellschaftskosten, Steuern etc. aufgeführt. Die ergeben sich im Wesentlichen aus den abgeschlossenen Verträgen, die dem Prospekt beigefügt sind, so hinsichtlich der Kosten für die Bereederung, die Geschäftsführungs- und Haftungs- und Vergütung und die Vergütung für die treuhänderische Verwaltung (§§ 7, 8 Gesellschaftsvertrag).

55

8. Auch hinsichtlich der prognostizierten Ausschüttungen ist der Prospekt nicht als Fehlerhaft anzusehen. Unter der Überschrift Risiken und Chancen im Überblick wird auf Seite 8 des Prospekts erläutert, dass geringere oder spätere Barauszahlungen bei geringerer Liquidität der Beteiligungsgesellschaft möglich sind. Dies wird auf Seite 50 des Prospekts unter dem Stichwort Auszahlungen weiter erläutert, dort wird ausgeführt, dass die prospektierten Auszahlungen auf der Annahme beruhen, dass die Gesellschaft über eine angemessene Liquidität verfügt und das die Auszahlungen geringer bzw. vollständig ausfallen können.

56

9. Der Prospekt ist auch nicht im Hinblick auf die unterlassene Darstellung zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik als fehlerhaft anzusehen. Die von dem Kläger in Bezug genommene Regelung des § 9 VermVerkProspV wurde erst im Jahr 2005 eingeführt. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe galten lediglich die bereits oben Grundsätze über die Aufklärungspflicht.

57

10. Die Risiken im Zusammenhang mit der Bildung eines Einnahmepools sind nicht fehlerhaft dargestellt. Die Zusammensetzung des Pools ist auf Seite 34 des Prospekts erläutert, der Poolvertrag befindet sich im Prospekt auf Seite 98 ff., ihm sind die Einzelheiten der in dem Pool einfließenden Einnahmen und der Ergebnisverteilung zu entnehmen.

58

11. Nach Auffassung des Gerichts genügt der Prospekt jedoch hinsichtlich der darin enthaltenen Ausführungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und zum Charakter der prospektierten Ausschüttungen nicht. Die Kammer hat dazu in den Verfahren 34 O 200/13 und 333 O 201/13 ausgeführt, dass der Emissionsprospekt den Interessenten an einer Beteiligung nicht hinreichend darüber aufklärt, dass die durch die Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnten und von den Anlegern an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sein könnten.

59

Zwar wird in dem Prospekt abstrakt auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen. So wird unter der Überschrift „Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8 des Prospekts) im letzten Unterpunkt auf eine mögliche Rückzahlung bereits erhaltener Barauszahlungen im Falle der Iliquidität der Beteiligungsgesellschaft hingewiesen. Weiter ist unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ unter dem Unterpunkt „Haftung“ (Seite 52 des Prospekts) darauf hingewiesen, dass soweit das Kapitalkonto unter dem Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Diese Prospekthinweise beinhalten jedoch deshalb keine hinreichende Information der Beteiligungsinteressenten, weil in dem Prospekt insgesamt nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich bei den prospektierten Ausschüttungen zumindest in der Startphase des Fonds nicht um Gewinnausschüttungen handelt und diese deshalb nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen. Nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Entscheidend für das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ist, ob der Kapitalanteil des Kommanditisten durch eine Ausschüttung, etwa mit Rücksicht auf erhebliche Abschreibungen auf Sachanlagen, unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gesunken ist. Dieses ist nach der Konzeption des Fonds, nach der in der Startphase erhebliche Abschreibungen auf die Sachanlage, das Schiff, erfolgen, regelmäßig und zwingend der Fall. Auch bei sorgfältiger Lektüre wird für den durchschnittlichen Kapitalanleger aus dem Inhalt des Prospekts jedoch nicht deutlich, dass es sich bei dem Wiederaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um eine bloße Möglichkeit handelt, sondern das dies jedenfalls in der Anfangsphase infolge der hohen degressiven Abschreibung eine sichere Folge der zu erwartenden Ausschüttungen sein wird. Vielmehr wird suggeriert, dass es sich bei den Ausschüttungen um „Gewinnausschüttungen“ handelt. So wird in dem Glossar unter dem Begriff „Ausschüttungen“ erläutert: „Verteilung liquider Mittel anteilig an die Anleger maximal in Höhe erwirtschafteter Gewinne, deswegen „Gewinnausschüttung““ (Seite 109 des Prospekts). Der Hinweis unter der Überschrift „Risiken und Chancen“ zu dem Unterpunkt „Haftung“ wird der Konzeption des Fonds nicht gerecht. Dort lautet es: „Soweit das Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf.“ Nicht deutlich wird, dass jede Auszahlung zum Absinken der Hafteinlage mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung führt. Statt dessen wird vermittelt, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung trete nur dann ein, wenn die trotz Absinkens der Hafteinlage weitere Auszahlungen erfolgen.

60

Auch im Rahmen der Ausführungen zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen wird dem rechtlich nicht vorgebildeten Interessenten suggeriert, dass es sich bei den Ausschüttungen um Gewinnausschüttungen handelt. So werden in der tabellarisch dargestellten Ergebnisprognose der Gesellschaft (Seite 40) den prognostizierten Schiffsbetriebskosten sowie Gesellschafts- und Finanzierungskosten die prognostizierten Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb gegenübergestellt, um so das (positive) Betriebsergebnis zu ermitteln und nach Abzug der Tilgung der Schiffshypothekendarlehen von dem verbleibenden (positiven) Betriebsergebnis die Ausschüttung zu tätigen. Entsprechend wird zu diesen erläutert, diese würden sich im wesentlichen aus den erwirtschafteten Überschüssen ergeben (Seite 43 des Prospekts). Dies könnte im Hinblick darauf, dass hier von Überschüssen die Rede ist und auch die prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung dargestellt wird und das Steuerbilanzergebnis für die Startphase des Fonds jeweils mit negativen Ergebnissen ausgewiesen ist, möglicherweise noch als ausreichend angesehen werden. Angesichts der Erklärung im Glossar, welcher die Aufgabe zukommt, dem Anlageinteressenten unklare Begriffe zu erläutern, dürfte ein nicht besonders vorgebildeter Anleger jedoch nicht in der Lage sein, zwischen Gewinn einerseits und Liquiditätsüberschüssen andererseits zu unterscheiden. Der Prospekt ist insoweit nicht eindeutig, sondern unklar und irreführend.

61

Die Auffassung, in dem Prospekt werde ausreichend auf das Risiko der Rückforderung gewährter Ausschüttungen hingewiesen, vermag sich nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2009 (II. ZR 16/09) zu stützen, mit der der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass für den Fall, dass im Anlageprospekt einer Publikums KG darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wiederaufleben kann, zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung besteht und es ausreichend ist, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolges des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung der Kommanditistin vor Augen führt..

62

Auch im Lichte dieser Entscheidung vermag der hier zu beurteilende Emissionsprospekt der zu stellenden Anforderung, dass der Anlageinteressent durch den Prospekt sachlich und vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufzuklären ist, nicht zu genügen.

63

Der der in Bezug genommenen BGH-Entscheidung zugrundeliegende Prospekt (wiedergegeben in der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 18.10.2007, 4 O 226/06, zitiert nach Juris Randnr. 155 ff.) enthält im Gesellschaftsvertrag folgende Regelung: „Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.“

64

Damit ist unvergleichlich deutlicher als in dem hier zu beurteilenden Prospekt darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgen, auf das Darlehenskonto der Gesellschafter gebucht werden und zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, die nur vermieden werden kann, indem der Gesellschafter auf die Entnahme verzichtet.

65

Ein derartiger Hinweis oder eine derartige Regelung ist an dem vorliegend zu beurteilenden Prospekt jedoch nicht ansatzweise zu finden.

66

Ebenso ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.08.2013 (1-16 U 53/12). Dort wurde festgestellt, dass es für die Aufklärung des Anlegers über die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB trotz vollständig erbrachter Einlageleistung ausreicht, wenn die Hinweise in dem Prospekt in ihrer Zusammenschau dem Anleger vor Augen führen, dass während der Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts, die Kommanditistenhaftung bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wiederaufleben kann.

67

Im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Prospekt wurden in dem dort streitgegenständlichen Prospekt die Anleger jedoch nicht nur sehr deutlich darüber informiert, dass die Ausschüttungen nicht steuerpflichtig sind, „da durch die Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt“ (zitiert nach OLG Düsseldorf vom 01.08.2013 a.a.O.), sondern in diesem Zusammenhang auch darüber, dass in der Startphase des Fonds die Ausschüttungen zwingend zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen.

68

An einem derartig deutlichen und konkreten Hinweis fehlt es im vorliegenden Prospekt. Zwar enthält der Prospekt unter der Überschrift „Steuerliche Behandlung von Barauszahlungen“ (Seite 62 des Prospekts) den Hinweis, dass es sich bei den geplanten Barauszahlungen steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen handelt, die grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen, jedoch wurde im Unterschied zu dem Prospekt, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegt, vorliegend nicht zugleich auch auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung hingewiesen. Angesichts der gleichzeitig vorhandenen Erläuterung, dass die Ausschüttungen „maximal in Höhe der erwirtschafteten Gewinne erfolgen“, deswegen „Gewinnausschüttungen“ (seien) kann von einem interessierten Anleger jedoch nicht erwartet werden, dass er den rechtlichen Charakter der Ausschüttungen erkennt. Der Prospekt ist insoweit nicht hinreichend eindeutig.

69

Die Erläuterung im Glossar des Prospekts, es handele sich bei den Ausschüttungen um „Gewinnausschüttungen“ wird auch nicht dadurch relativiert oder gar in ihr Gegenteil verkehrt, dass dieser Begriff in Anführungsstriche gesetzt ist. Es wird nicht nur der Begriff „Gewinnausschüttung“ verwandt, sondern dieser auch dahingehend erläutert, dass die Ausschüttungen maximal in Höhe der erwirtschafteten Gewinne erfolgen, was den Schluss zulässt, dass es sich auch tatsächlich um Gewinnausschüttungen handelt. Insbesondere aber hat ein Prospekt, der für den Interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über eine Beteiligung darstellt, eindeutig und nicht etwa unklar und irreführend zu informieren. Hinlängliche Klarheit und Eindeutigkeit wird durch die gewählte Formulierung und die Verwendung der Anführungsstriche nicht erzielt.

70

Es ist dem Kläger jedoch vorliegend verwehrt, die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf den eben erörterten Prospektfehler zu stützen. Das Gericht hat bei der Erörterung auf einen durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Anleger abgestellt. Im Gegensatz zu diesem ist der Kläger, der sich selber als nicht unerfahrenen Anleger beschreibt, jedoch Rechtsanwalt mit dem Interessenschwerpunkt Kapitalmarktrecht. Aufgrund der Vorbildung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers darf das Gericht davon ausgehen, dass dem Kläger die Bestimmungen des HGB zur Kommanditistenhaftung bekannt sind und der Kläger der Kläger trotz der Bezeichnung der Ausschüttungen im Glossar als „Gewinnausschüttungen“ wusste, dass es sich bei diesen tatsächlich um Ausschüttungen von Liquidität handelt. Der gerügte Prospektfehler kann mithin nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen sein.

71

12. Auf etwaige Fremdwährungsrisiken wird auf Seite 50 des Prospekts unter dieser Überschrift hingewiesen. Die dieses wird aus ausreichend erachtet.

72

13. Die Frage, ob und in welcher Form im Prospekt auf ein Risiko der Inanspruchnahme aus §§ 30 ff GmbHG hinzuweisen wäre kann vorliegend dahinstehen. Es darf wiederum davon ausgegangen werden, das dem Kläger als Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Kapitalmarktrecht die Regelungen der §§ 30, 31 GmbHG geläufig sind. Es gilt das oben Gesagte.

73

Eine von den Inhalten des Prospekts abweichende fehlerhafte Aufklärung im Rahmen der Vermittlung durch die lange Vermögensberatung GmbH hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

74

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 und 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
published on 05/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/08 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur
published on 21/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/05 Verkündet am: 21. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
published on 01/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlagestrategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben,

1.
für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen,
2.
welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben,
3.
ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen und
4.
für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden.
Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben.

(2) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich über die Anlageziele und Anlagepolitik angeben:

1.
eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt sind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die Stelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des Unternehmens. Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder stellt das Anlageobjekt ganz oder teilweise eine Ausleihung an oder eine Forderung gegen eine Gesellschaft dar, so gelten auch diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;
2.
ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zustand oder zusteht oder diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zusteht;
3.
nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts;
4.
rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel;
5.
ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen;
6.
welche Verträge der Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat;
7.
den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis;
8.
in welchem Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;
9.
die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert ausweist. Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind. Darüber hinaus ist die angestrebte Fremdkapitalquote anzugeben und wie sich die Hebeleffekte auswirken;
10.
das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im Sinne von § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Blindpool-Modell);
11.
die Gründe, warum die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c des Vermögensanlagengesetzes nicht erforderlich ist.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.