Landgericht Hamburg Urteil, 24. Sept. 2015 - 328 O 278/14

published on 24/09/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 24. Sept. 2015 - 328 O 278/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 26.250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung bzw. Beratung im Vorfeld des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Schiffsfonds.

2

Die Klägerin beteiligte sich im April 2008 an dem L. F. XI. Dieser bestand aus den Einschiffgesellschaften MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG und MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG. Die Beklagte zu 2) war Gründungskommanditistin mit eigenen Anteilen. Die Beklagte zu 1) vermittelte der Klägerin die Beteiligung. Die Beteiligungssumme der Klägerin lag bei € 25.000,00 zzgl. 5% Agio. Die Klägerin erhielt einen Frühzeichnerbonus im Wert von € 1.000,00. Auch der Ehemann der Klägerin zeichnete zeitgleich einen weiteren Anteil von € 25.000,00. Vor der Zeichnung fanden mehrere Gespräche mit dem Berater der Beklagten zu 1), Herrn N.G., statt. Der Prospekt lag vor Zeichnung vor. Die Klägerin nahm diesen zur Kenntnis. Die Klägerin unterzeichnete eine sog. „Gesprächsnotiz“ (Anlage B 1) im Rahmen der Beratung durch die Beklagte zu 1). Nach dem Beitritt erhielt die Klägerin ein Anschreiben der Treuhänderin, das sie am 17. Mai 2008 unterzeichnete und an die Treuhänderin zurücksandte (Anlage B 11). Das Anschreiben enthält unter anderem Risikohinweise.

3

Die Klägerin meint, der Prospekt habe sie nicht ausreichend aufgeklärt. Der Prospekt sei in 24 Punkten fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin Bezug genommen. Daneben meint die Klägerin, dass die Beklagte zu 1) ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schlecht erfüllt habe. Der Berater habe im Gespräch nicht aufgeklärt über den Umstand einer unternehmerischen Beteiligung, den fehlenden Zweitmarkt, den Unterschied zu einem offenen Fonds, eine Haftung der Kommanditisten, eine mögliche Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG und über die Weichkosten. Er habe suggeriert, dass es sich um eine sichere Anlage handele, der Eintritt des Verlustrisikos sei sehr unwahrscheinlich und gering. Sie habe mit ihrem Ehemann eine konservative und sichere Anlagestrategie verfolgen wollen. Die Gesprächsnotiz vom 18.4.2008 und die darin enthaltenen Daten und Risikohinweise habe die Klägerin im Vertrauen auf die Aussagen des Beraters unterzeichnet.

4

Die Klägerin hat zunächst mit ihrem angekündigten Antrag zu I. eine Verurteilung zur Zahlung von € 26.250,00 nebst Zinsen beantragt. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie diesen Zahlungsantrag dreimal geändert. Gegenstand der Änderungen war jeweils der Höhe nach ein Betrag von € 1.000,00, der auf einem Frühzeichnerbonus beruht.

5

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I.

6

Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 25.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a.

7

- für die Beklagte zu 1) vom 30.12.2013 bis 13.1.2014
- für die Beklagte zu 2) vom 30.12.2013 bis 21.1.2014
und 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
- für die Beklagte zu 1) seit dem 14.1.2014
- für die Beklagte zu 2) seit dem 22.1.2014

8

zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit den als LF-Flottenfonds XI bezeichneten Beteiligungen der Klägerin an der MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG zu 50%, MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG zu 50%, zu einem Gesamtnominalbeteiligungsbetrag von € 25.000.00 vom 18.4.2008.

II.

9

Die Beklagten haben die Klägerin samtverbindlich von sämtlichen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an dem LF-Flottenfonds XI, bestehend aus der MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG und MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG über insgesamt € 25.000.00 vom 18.4.2008 treffen, freizustellen.

III.

10

Es ist festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin samtverbindlich sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Beteiligung an dem LF-Flottenfonds XI, bestehend aus der MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG und MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG über insgesamt € 25.000.00 vom 18.4.2008 entstehen.

IV.

11

Es wird festgestellt, dass sich

12

- die Beklagte zu 1) seit dem 14.1.2014 und
- die Beklagte zu 2) seit dem 22.1.2014

13

mit den Leistungen der Klaganträge zu I bis III in Annahmeverzug befinden.

V.

14

Die Beklagten sind samtverbindlich verpflichtet, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.970,99 freizustellen, im Übrigen sind sie verpflichtet, € 1.414,26 zu zahlen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.

18

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

20

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung der Beratungs- oder Aufklärungspflichten im Vorfeld des Beitritts der Klägerin zum LF-Flottenfonds XI.

21

1. Beide Beklagte haben die ihnen obliegende Pflicht zur anlagegerechten Beratung nicht verletzt.

22

Zunächst hat die Klägerin vor Zeichnung ein Prospekt erhalten, den sie nach eigenen Angaben auch zur Kenntnis genommen hat. Da die Klägerin den Beitrittszeitpunkt selbst gewählt hat, wurde ihr der Prospekt auch rechtzeitig übergeben. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 1) hat der Berater den Eheleuten den Prospekt am 18.4.2008 übergeben. Sodann haben am 19.4. und 21.4. weitere Termine stattgefunden. Erst bei dem letzten Termin wurde endgültig festgelegt, dass die Klägerin und ihr Ehemann jeweils € 25.000,00 investieren würden, und nicht, wie zunächst angedacht, allein der Ehemann € 50.000,00.

23

Da der Klägerin der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass der Berater G. sie nicht über die unternehmerische Beteiligung, den fehlenden Zweitmarkt, den Unterschied zu einem geschlossenen und offenen Fonds, eine Haftung der Kommanditisten, eine mögliche Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG und über die Weichkosten aufgeklärt habe. Denn insoweit klärt der Prospekt hierüber auf.

24

Der Prospekt ist in Bezug auf die von der Klägerin gerügten Mängel nicht fehlerhaft.

a)

25

Mängel bezogen auf das Totalverlustrisiko sind auf Basis des Vortrags der Klägerin nicht erkennbar. Dieser enthält keine Subsumtion des Prospekttextes, sondern nur eine allgemeine Rüge. Der Prospekt bespricht dieses Thema auf den Seiten 13, 15, 16 und 19. Der Vortrag der Klägerin ist bereits im Ansatz unschlüssig.

b)

26

Ein Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten bzw. der Treugeber im Innenverhältnis zur Treuhänderin wird im Prospekt auf den Seiten 12, 17 und 60 ausreichend dargestellt. Insbesondere die ausführliche Darstellung auf Seite 60 klärt über die Risiken umfassend auf.

c)

27

Soweit die Klägerin einen fehlenden Hinweis auf eine Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG rügt, setzt sich nicht mit dem Prospektinhalt auseinander. Der Prospekt enthält auf den Seiten 17 und 60 eine Darstellung der Problematik. Der Hinweis der Klägerin auf vereinzelte Rechtsprechung, die eine Aufklärungspflicht insoweit annimmt, geht ins Leere.

d)

28

Die eingeschränkte Fungibilität wird auf Seiten 17 und 56 ausführlich dargestellt. Auch insoweit lässt die Klägerin eine Subsumtion hierzu vermissen.

e)

29

Auch auf die Möglichkeit der Nachhaftung gemäß § 160 HGB weist der Prospekt hin. Die Klägerin rügt diesen Mangel ins Blaue hinein, ohne sich mit dem Prospekt auseinanderzusetzen.

f)

30

Die Kläger rügt zu Unrecht, dass über das Insolvenzrisiko der Gründungsgesellschafter nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Aus dem entsprechenden Vortrag der Klägerin in der Klageschrift geht schon nicht hervor, welche wesentlichen Gefahren bzw. Risiken die Klägerin für diesen Fall erkannt hat. Dem Gericht ist eine Subsumtion bereits nicht möglich.

g)

31

Darüber hinaus ist auf Basis des Vortrags der Klägerin nicht erkennbar, dass über das Insolvenzrisiko der Treuhandkommanditistin aufzuklären ist. Die Klägerin begründet ihre Meinung allein damit, dass die Anleger im Fall der Insolvenz „aus der Gesellschaft ausscheiden würden“. Die Klägerin setzt sich nicht mit den relevanten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auseinander. Gemäß § 21 Nr. 3 GV „kann“ die persönlich haftende Gesellschafterin einen Gesellschafter ausschließen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die keinen Automatismus vorsieht. Ohne nähere Erläuterung durch die Klägerin ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, warum die Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft im Fall der Insolvenz der Treuhänderin diese und mit ihr eine Vielzahl von Treugebern aus der Gesellschaft ausschließen sollte. Bereits aus diesem Grund ist ein relevantes Risiko, über das aufzuklären wäre, auf Basis des Sachvortrags der Klägerin nicht erkennbar.

h)

32

Über eine mögliche Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten hat der Prospekt nicht aufzuklären. Hierbei handelt es sich um eine Frage, die im Vorfeld des Beitritts durch den Anleger zu klären ist. Der Prospekt schuldet insoweit keine Beratungsleistung, um die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Soweit die Klägerin meint, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine zusätzliche Haftungsthematik aufgrund des Zustandekommens einer sog. Innen-GbR zwischen den Treugebern ergibt, bleibt der Vortrag auch insoweit substanzlos. Die Klägerin legt schon nicht im Ansatz dar, dass im vorliegenden Fall aufgrund bestimmter Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine Innen-GbR unter den Treugebern anzunehmen ist. Sie beschränkt sich auf abstrakte Rechtsausführungen, die keinen konkreten Bezug zur Beteiligungsgesellschaft aufweisen.

i)

33

Das Gericht kann die von der Klägerin angesprochenen erlaubnispflichtigen Garantiegeschäfte im Sinne des § 1 KWG nicht erkennen.

j)

34

Das von der Klägerin beschriebene Risiko in Bezug auf die Insolvenz eines Gründungskommanditisten, das auf einer Haftung gemäß § 278 BGB für das Fehlverhalten des Vertriebs beruhen soll, kann das Gericht nicht als einen wesentlichen Umstand erkennen, über den aufzuklären gewesen wäre.

k)

35

Der Prospekt verwendet den Begriff der Ausschüttungen bzw. Auszahlungen nicht irreführend. Sowohl auf Seite 60 als auch im Glossar werden die Begriffe nachvollziehbar verwendet. Im Glossar wird ausdrücklich erwähnt, dass die Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen generiert werden und zum Teil Kapitalrückzahlungen darstellen.

l)

36

Die Klägerin trägt einen Fehler des Prospektes in Bezug auf das Insolvenzrisiko von wichtigen Vertragspartner schon im Ansatz nicht schlüssig vor. Eine Subsumtion des Prospektinhalts findet nicht statt. Zum Beispiel auf Seite 15 enthält der Prospekt hierzu Angaben.

m)

37

Auf Basis der Ausführungen der Klägerin zu der „Verwässerungsgefahr“ kann das Gericht ein relevantes Risiko für den Anleger, über das aufzuklären gewesen wäre, nicht erkennen.

n)

38

Über die sogenannten Schiffsgläubigerrechte musste der Prospekt nicht aufklären. Es kann dabei dahinstehen, in welchem Umfang Verpflichtungen, die eigentlich dem Charterer entstehen, im Ergebnis vom Fonds übernommen werden müssen. Der Prospekt klärt ausreichend darüber auf, dass die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht ausreichend nachkommen könnten und dass der Gesellschaft hieraus Nachteile entstehen können (z.B. Einnahmeausfälle aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens; Ausfall von Vertragspartner - Seite 15f.). Die von der Klägerin beispielhaft erwähnten Verpflichtungen stellen solche Nachteile dar.

o)

39

Die Klägerin moniert zu Unrecht die Darstellung der Weichkosten im Prospekt. Diese Kosten sind zutreffend in der Investitionsplanung auf Seite 42 des Prospektes ausgewiesen. In der rechten Spalte der Prognose auf Seite 42 ist auch der Verhältniswert bzw. der Anteil in Prozent zum Kommanditkapital inklusive Agio ausgewiesen ist (15,0% bezogen auf die Vermittlungs-, Werbe- und Marketingkosten). Dieser Verhältniswert berücksichtigt kein Fremdkapital. Die tabellarische Darstellung lässt selbst in einem weiteren Schritt die schnelle und unkomplizierte Berechnung des prozentualen Anteils allein am Emissionskapital der Anleger mit und ohne Agio zu. Die Werte sind unter Position 14 und 15 der Übersicht auf Seite 42 ausgewiesen.

p)

40

Soweit die Klägerin die Darstellung der Chartereinnahmen rügt, fehlt auch hier die Auseinandersetzung mit dem Prospektinhalt. Das Konzept sieht eine fünfjährige Festcharter vor mit Verlängerungsoption. Auf Seite 16 des Prospektes sind die Risiken im Hinblick auf eine Anschlusscharter dargestellt.

q)

41

Das Fremdwährungsrisiko ist auf Seite 19 des Prospektes ausreichend dargestellt. Die allgemein gehaltene Rüge der Klägerin verfängt nicht.

r)

42

Die steuerlichen Risiken sind auf Seite 19f. und ab Seite 79 im Prospekt nachvollziehbar dargestellt. Die pauschale Rüge der Klägerin ist ohne Erfolg.

s)

43

Die allgemein gehaltene Rüge der Klägerin, dass die Schiffsbetriebskosten und deren Entwicklung branchenunüblich niedrig dargestellt seien, ist bereits im Ansatz nicht schlüssig. Die Klägerin setzt sich nicht mit den konkreten Darstellungen des Prospekts hierzu auf den Seiten 19 und 48 auseinander. Unter anderem sind neben der allgemeinen Erhöhung der Kosten auch gesondert alle fünf Jahre Kosten für Trockendock- und Klassearbeiten aufgeführt.

t)

44

Auf Seite 19 des Prospekts findet sich ein nachvollziehbarer Risikohinweis zu den Versicherungen und möglichen, nicht versicherten Risiken. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

u)

45

Die Klägerin rügt ferner den Umstand, dass der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Anleger die Beteiligung lange Zeit widerrufen könnten und die Auszahlung des Abfindungsguthabens die Unternehmensprognose beeinflusst. Die Klägerin verlangt damit, dass die Prospektverantwortlichen die (von Ihnen nicht erkannte) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung besonders herausstellen. Dieses Verhalten wäre geradezu perplex. Ein vorwerfbares Unterlassen kann darin nicht erkannt werden.

v)

46

Soweit die Klägerin weiter rügt, dass im Prospekt keine Wertsicherungsklausel zugunsten der Bank dargestellt sei, resultiert aus diesem Umstand kein Prospektfehler.

47

Zunächst ist auf Seite 19 des Prospektes zu verweisen. Dort wird in zwei Absätzen das Risiko der Fremdfinanzierung dargestellt (Sicherheitenverwertung, Sonderkündigungsrechte mit der Folge der Liquidation und des Totalverlustes, schwankende Zinssätze mit Auswirkungen auf Liquidität und Auszahlungen an Anleger). Zudem übersieht die Klägerin, dass auf Seite 72f. des Prospektes die Darlehensverträge textlich näher erläutert sind. Dort findet sich der Hinweis auf „übliche Sonderkündigungsrechte“ für den Fall, dass die Parteien den Verpflichtungen nicht nachkommen oder bei dem Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Darlehensvertrages unmöglich machen oder gefährden. Weiterhin finden sich dort Hinweise zu einer Sicherheitenverwertung bei Verzug mit der Darlehensrückzahlung.

48

Zutreffend ist, dass der Prospekt keine Aussage dazu enthält, dass die finanzierende Bank bei Eintritt einer Gefährdungslage, wie der Überschreitung einer bestimmten Beleihungsgrenze, zusätzliche Sicherheiten oder höhere Zinsen fordern kann. Diese Risiken, die die konkrete Vertragsdurchführung unmittelbar nur insoweit beeinflussen, als dass die augenblickliche Liquidität leidet, so dass unter anderem Ausschüttungen an die Anleger zeitweilig ausbleiben oder verringert ausfallen können, stehen in ihrer Erheblichkeit bzw. Bedeutung dem Risiko einer Sonderkündigung bzw. außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages deutlich nach. Die Kündigung stellt den noch offenen Darlehensbetrag ad hoc fällig, so dass sich der Fonds einer erheblichen Forderung ausgesetzt sieht. Bei Fehlen einer Anschlussfinanzierung kann das zu einer Liquidation des Fonds führen. Hier droht dem Anleger tatsächlich Kapitalverlust. Hierbei handelt es sich um ein Risiko, das aus der Fremdfinanzierung folgt.

49

Der Prospekt leistet sowohl auf Seite 19 in einer übersichtsartigen Zusammenfassung der Risiken als auch auf Seite 72f. bei der Darstellung der Darlehensverträge Aufklärung über die Rechte der Bank. Die Sonderkündigungsrechte werden jeweils beschrieben bzw. erwähnt. Auf Seite 19 wird zudem auf das Folgerisiko der drohenden Liquidation und des Totalverlustes hingewiesen. Eine dezidierte Beschreibung weiterer, milderer Möglichkeiten der finanzierenden Bank ist nicht angezeigt.

w)

50

Über weitere Details der Schiffsbewertung bei Ankauf und im Laufe der Vertragsdurchführung ist nicht weiter aufzuklären. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Anleger über die verschiedenen Methoden der Bewertung aufzuklären ist. Die Feinheiten der Bewertung im Rahmen der Wertsicherungsklausel (loan-to-value-Klausel) im Verhältnis zur finanzierenden Bank gehören nicht zu den wesentlichen Umständen. Die allgemeine Aufklärung über die Rechte der Bank – wie zuvor unter v) dargestellt – ist ausreichend.

x)

51

Auch das aus § 1365 BGB folgende Risiko, dass ein Anleger aufgrund der Unwirksamkeit seiner Verfügung die Einlage vollständig wieder zurückerhalten kann (so jedenfalls die Meinung der Klägerin), stellt allenfalls ein marginales bis verschwindend geringes Risiko dar, über das nicht aufzuklären ist.

52

2. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, sie sei durch den Berater G. abweichend vom Prospektinhalt zur Sicherheit der Anlage beraten worden, zutrifft. Ein etwa bestehender Anspruch gegen die Beklagten wäre nicht mehr durchsetzbar, § 214 BGB.

53

Die Klägerin bringt mit der Klagschrift vor, der Berater habe durch seine Aussagen die Sicherheit der Anlage suggeriert. Diese pauschale Behauptung ist einer Überprüfung nicht zugänglich. Soweit die Klägerin mit der Replik vorträgt, der Berater habe den Eintritt eines Kapitalverlustes als sehr unwahrscheinlich und gering bezeichnet, steht bereits in Frage, ob diese behauptete Aussage eine Pflichtverletzung darstellt. Der Prospekt nimmt keine Bewertung dieses Risikos im Hinblick auf eine Eintrittswahrscheinlichkeit vor. Vor dem Hintergrund, dass hier in versicherte Sachwerte investiert wird, ist die Annahme insbesondere eines Totalverlustes eher gering. Für den Fall der Sachwertinvestition in Immobilien erklärt der Bundesgerichtshof dazu ausdrücklich: „Bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds ist das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbesondere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, juris, Rn. 18).

54

Es bedarf hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung bzw. einer Aufklärung, da die Klägerin einen hierauf gestützten Anspruch nicht mehr durchsetzen kann, § 214 BGB. Die Beklagten berufen sich insoweit erfolgreich auf die Einrede der Verjährung. Die kenntnisabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann vorliegend spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2008. Es kann dahinstehen, ob bereits die Unterzeichnung der Gesprächsnotiz am 18. April 2008 (Anlage B1 1) der Klägerin die notwendige Kenntnis über Umstände verschaffte, die eine fehlerhafte Beratung offenbarte. Insoweit wird dort unter 6.17 das Verlustrisiko dargestellt und unter 7. ausgeführt, dass der Berater keine vom Prospekt abweichenden Erklärungen abgeben darf. Es ist aus Sicht des Gerichtes denkbar, dass die Klägerin dieses Dokument noch unter dem Eindruck der konkreten Beratungssituation im Vertrauen hierauf unterzeichnet hat.

55

Nach dem Beitritt wurde die Klägerin jedoch durch die Treuhänderin angeschrieben (Anlage B1 11 und B2 4). Auch in diesem Schreiben wurden der Klägerin die Verlustrisiken noch einmal näher gebracht. Im übrigen wird von der Seite der Fondsinitiatoren ausgeführt, dass Grundlage der Beteiligung ausschließlich der überlassene Prospekt sei und abweichende Zusagen nur gültig sein sollen, wenn sie durch die Gesellschaft schriftlich bestätigt sind. Die Klägerin hat dieses Schreiben gelesen und am 17. Mai 2008 unterzeichnet sowie zurückgesendet. Für jeden durchschnittlichen Anleger wird hierdurch ersichtlich, dass die Initiatoren des Fonds prospektabweichende oder risikorelativierende Angaben insbesondere von Vermittlern ausdrücklich in Frage stellen.

56

Nach den eigenen Angaben der Klägerin hat sie den Prospektinhalt zur Kenntnis genommen. Daneben hat sie auch das Schreiben des Fonds vom 7. Mai 2008 gelesen und unterzeichnet. Soweit die vorgetragene Einschätzung des Verlustrisikos durch den Berater als gering eine den Prospektinhalt relativierende Aussage und damit eine Pflichtverletzung darstellt, hatte die Klägerin nach Lektüre dieser beiden Dokumente Anlass an der Richtigkeit der Aussagen des Beraters zu zweifeln. Insbesondere die nochmalige Distanzierung von prospektabweichenden Zusagen bei Darstellung der Verlustrisiken mit Schreiben vom 7. Mai 2008 hätte die Klägerin veranlassen müssen, einen Aufklärungsfehler des Beraters ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Nichterkennen dieser Situation stellt eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar.

57

Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB, endete mit Ablauf des Jahres 2011. Die Klägerin leitete erst zum Ablauf des Jahres 2013 mit dem Güteantrag verjährungshemmende Maßnahmen ein.

58

3. Einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

59

Die Klägerin trägt insoweit vor, der Berater habe die Beteiligung als zur Altersvorsorge geeignet dargestellt (Seite 8 der Klagschrift). Sie selbst habe konservative und sichere Anlageziele verfolgt. Die vorbenannte Angabe der Klägerin ist bereits nicht nachvollziehbar. Zum einen hat sie eine Gesprächsnotiz mit dem Berater unterzeichnet, die die Anlageziele als wachstumsorientiert ausweist, was Verlustrisiken miteinschließt. Zudem zeigt die Anlagehistorie der Eheleute, die ebenfalls aus der Gesprächsnotiz gemäß Anlage B1 1 hervorgeht, dass die Eheleute unter anderem zuvor in Aktienfonds und einen geschlossenen Lebensversicherungsfonds investiert haben. Daneben wurde Geld in eine vermietete Immobilie investiert. Diese Investitionen spiegeln nicht wieder, dass die Klägerin allein in sichere Anlageziele investiert hat. Selbst der Ankauf einer vermieteten Immobilie birgt Substanzverlustrisiken.

60

Vor dem Hintergrund der bisher getätigten Investitionen und sonstigen Vermögensanlagen der Klägerin ist nicht zu erkennen, dass der behauptete Hinweis des Beraters, die vorliegende Beteiligung eigne sich zur Altersvorsorge, per se eine Pflichtverletzung darstellt. Es steht für das Gericht nicht in Frage, dass die Investition in einen geeigneten Schiffsfonds als eine Form der Sachwertinvestition einen bestimmten Teil des Vermögensaufbaus zur Altersvorsorge darstellen kann.

61

Im Übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin auch insoweit verjährt. Sie hat den Prospekt zur Kenntnis genommen. Sie hat das Schreiben des Fonds vom 7. Mai 2008 gelesen und unterzeichnet. Der Berater selbst hat nach den eigenen Angaben der Klägerin das Verlustrisiko als gering beschrieben. Sie kannte folglich die Verlustrisiken. Sie hat damit erkannt, dass diese Investition mit ihren hier behaupteten Anlagezielen „konservativ und sicher“ nicht in Einklang zu bringen ist. Die Verjährungsfrist ist auch bezogen auf diesen in den Raum gestellten Anspruch zum Ende des Jahres 2011 abgelaufen.

II.

62

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

III.

63

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Beteiligungssumme von € 25.000,00 zzgl. Agio in Höhe von € 1.250,00, abzüglich des Frühzeichnerbonus von € 1.000,00 zzgl. € 1.000,00 für den allgemeinen Feststellungantrag, dass die Beklagten weitere Schäden zu ersetzen haben.

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published on 08/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 A
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Annotations

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.