Landgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2016 - 327 O 514/15

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union für Würzmittel, insbesondere Brühwürfel, die Bezeichnung

M.

zu benutzen, insbesondere derartige Waren unter dieser Bezeichnung einzuführen, auszuführen, anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern es sich nicht nachweislich um Waren handelt, die durch die Klägerin oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und/oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Vernichtung der 150 Kartons mit Brühwürfeln zuzustimmen, für welche vom Hauptzollamt H.-H., Zollamt W. am 19. November 2015 (Az. D...9) die Aussetzung der Überlassung angeordnet wurde.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend unter Ziff. 1) bezeichneten Handlungen, und zwar durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses nebst Kopien der fraglichen Rechnungen, Lieferscheine und sonstigen Belege, aus dem sich Folgendes ergibt:

a) die Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die dafür bezahlt wurden;

c) die mit dem Vertrieb der Waren erzielten Umsätze (in Euro und Stückzahlen) und Gewinne;

d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungsgebieten und -zeiten.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für Klägerin aus den Ziff. 1), 3) und 5) vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,00 EUR, aus Ziff. 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und aus Ziff. 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

7. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten unionsmarkenrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche aufgrund einer an den Beklagten gerichteten und von dem Hauptzollamt H.-H. angehaltenen Lieferung sog. „M.-Brühwürfel“ geltend.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der Unionswortmarke „M.“ mit einer Priorität vom 23.10.2003, die für Waren in den Klassen 29 und 30 Schutz genießt (Anlage K 1; im Folgenden die „Klagemarke“).

3

Der Beklagte betreibt einen Groß- und Einzelhandel für orientalische Lebensmittel, Haushaltsartikel, Geschenkartikel und Wasserpfeifen in Gelsenkirchen sowie zu diesem Zweck die Webseite „www. c..de“ (Anlage K 3).

4

Am 19.11.2015 hielt das Hauptzollamt H.-H. an den Beklagten gerichtete Ware gemäß Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 608/2013 an. Ausweislich der Mitteilung des Hauptzollamtes H.-H. an die Klägerin über die Anhaltung dieser Waren handelte es sich bei der Lieferung um 86.400 „M.-Brühwürfel“ und war Versenderin ein Unternehmen mit Sitz in B. (L.). Als Ursprungsland der Ware ist in der Mitteilung Ä. und als Herkunftsland der Ware der L. angegeben (Anlage K 4). Die Anhaltung der Waren erfolgte aufgrund des Verdachtes einer Markenverletzung. In Anlage K 5 legt die Klägerin Lichtbilder von Proben der angehaltenen Ware vor.

5

Ausweislich des von der Klägerin in Anlage K 6 vorgelegten Schreibens des Hauptzollamtes H.-H. an die für die Klägerin insoweit tätigen Rechtsanwälte G. pp. vom 09.12.2015 widersprach der Beklagte der Vernichtung der angehaltenen Waren.

6

Wegen des Widerspruches des Beklagten gegen die Vernichtung der angehaltenen Ware erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) und b) UMV, hilfsweise eine Lauterkeitsrechtsverletzung (§ 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 2 UWG), durch den Beklagten vor. Die von ihr, der Klägerin, geltend gemachten Folgeansprüche folgten aus den Art. 14, 101 UMV i. V. m. den §§ 14 Abs. 6, 18 Abs. 1, 19 f. und 125b Nr. 2 MarkenG.

8

Die Klägerin beantragt - nach einer Einschränkung des Klageantrages zu Ziff. 2 durch die Herausnahme der Worte „und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen“ aus diesem -,

9

wie erkannt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte behauptet unter Vorlage zweier Schreiben, die jeweils vom 01.12.2015 datieren und eine „No. 3...1“ aufweisen, bei den angehaltenen und an ihn gerichteten Brühwürfeln handele es sich um „Originalprodukte der Klägerin aus dem Werk in Ä.“, die er, der Beklagte, „ordnungsgemäß über die Firma A. aus dem L. bezogen“ habe, wobei ihm versichert worden sei, „dass dies Originalprodukte [seien]“.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und begründet.

15

1. Das angerufene Gericht ist gemäß § 32 ZPO i. V. m. den Art. 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 lit. a) UMV international und örtlich zuständig, wobei die Reichweite der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch den von der Klägerin geltend gemachten unionsweiten Unterlassungsanspruch umfasst.

16

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) UMV.

17

a) Die Verletzungshandlung des Beklagten ist eine Einfuhr im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV.

18

b) Es besteht Doppelidentität. Der Beklagte hat ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit solchen identisch sind, für die die Klagemarke eingetragen ist. Der Schutz der Klagemarke in der Warenklasse 30 umfasst auch Brühwürfel.

19

c) Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, bei den angehaltenen und für ihn bestimmten Brühwürfeln habe es sich um „Originalprodukte der Klägerin aus dem Werk in Ä.“ gehandelt, die er „ordnungsgemäß über die Firma A. aus dem L. bezogen“ habe, erfüllt dieser Vortrag die Tatbestandsvoraussetzungen des Erschöpfungseinwandes nach Art. 13 UMV nicht. Zum einen lassen die von dem Beklagten vorgelegten Schreiben einen Bezug der in diesen enthaltenen Aussagen zu den von dem Hauptzollamt H.-H. angehaltenen Waren nicht erkennen und im Übrigen fehlt es gänzlich an Vortrag des Beklagten dazu, dass die - unstreitig aus Ä. bzw. dem L., nicht aber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammenden - angehaltenen Waren unter der Klagemarke von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden wären.

20

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Vernichtung der angehaltenen Ware folgt aus den Art. 14 Abs. 2, 101 UMV i. V. m. § 18 Abs. 1 MarkenG.

21

4. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten folgen aus den Art. 14, 101 UMV i. V. m. den §§ 14 Abs. 6, 19 f., 125b Nr. 2 MarkenG und § 242 BGB.

22

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin in ihrem Klageantrag zu Ziff. 2 den Teilantrag „und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen“ zurückgenommen hat, hatte es sich hierbei um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung gehandelt, die keine höheren Kosten veranlasst hat.

23

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

24

7. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO erfolgt.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.