Landgericht Hamburg Beschluss, 22. Juni 2015 - 326 T 27/15

bei uns veröffentlicht am22.06.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 13.02.2015, Az. 67a IN 42/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Schuldnerin vom 24.01.2014 eröffnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 11.04.2014 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (Bl. 165 ff. d.A.). Überdies ernannte das Gericht Rechtsanwältin K. G. zur Insolvenzverwalterin.

2

In dem am 27.06.2014 stattfindenden Berichts- und Prüfungstermin erschien der Beschwerdeführer, als Gläubiger der Insolvenzschuldnerin, mit Vollmachten in Kopie für die weiteren Gläubiger J. D., Dr. H. S., O. P. und G. S.. Neben der Insolvenzverwalterin und dem Beschwerdeführer war zu dem Termin kein weiterer Beteiligter erschienen. In dem Termin wurde über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters abgestimmt (Bl. 256 d.A.). Hierzu wird in dem Protokoll formuliert:

3

„Herr T. wählte Herrn Rechtsanwalt S. als neuen Insolvenzverwalter“.

4

Mit Beschluss vom 21.07.2014 (Bl. 274 ff d.A.) versagte das Amtsgericht die Bestellung von Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter gem. § 57 Satz 3 InsO. Es führte aus, dass eine Bestellung von Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter deshalb nicht in Betracht komme, da er nicht i.S.v. § 57 Satz 1 InsO gewählt worden sei. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Beschluss durch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 22.12.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

5

Mit Beschluss vom 13.02.2015 versagte das Amtsgericht Hamburg nach weiterer Prüfung erneut die Bestellung des gewählten Verwalters gem. § 57 Satz 3 InsO. Dieser sei nicht geeignet im Sinne vorgenannter Vorschrift, was sich aus unterschiedlichen Komplikationen vergangener Insolvenzverfahren zeige, in denen der gewählte Verwalter tätig gewesen sei. Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen und Feststellungen des Insolvenzgerichts wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 13.02.2015 verwiesen (Bl. 337 ff. d.A.). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2015 zugestellt.

6

Unter dem 02.03.2015 hat der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und den gewählten Verwalter als Insolvenzverwalter zu bestellen. Der gewählte Verwalter sei i.S.d. § 57 S. 3 InsO geeignet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 02.03.2015 verwiesen.

7

Mit Beschluss vom 09.03.2015 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hierin führt das Amtsgericht u.a. aus, dass sich eine Ungeeignetheit des gewählten Verwalters auch daraus ergebe, dass dieser mit dem Beschwerdeführer Einzelheiten vergangener Insolvenzverfahren besprochen habe und hierdurch gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen und Feststellungen des Insolvenzgerichts wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 09.03.2015 verwiesen (Bl. 360 ff. d.A.).

8

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27.03.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsätzen vom 31.03.2015, 09.04.2015, 03.06.2015 und 04.06.2015 weiter Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen.

II.

9

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 57 Satz 4, 6 InsO), jedoch unbegründet. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der gewählte Verwalter i.S.d. § 57 Satz 3 InsO nicht geeignet ist, ist nicht zu beanstanden.

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Gem. § 57 S. 3 InsO kann das Gericht die Bestellung des gewählten Verwalters versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Person nicht die Kriterien des § 56 InsO erfüllt und für das konkrete Insolvenzverfahren ungeeignet ist (FK-InsO/Wimmer, InsO, 8. Auflage, § 57 Rn. 13 m.w.N). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die mangelnde Eignung nicht nur gegeben ist, wenn der Verwalter nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, sondern auch dann, wenn er von den Verfahrensbeteiligten irgendwie abhängig ist oder wenn ihm die erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit fehlt (Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 57 Rn. 20). Eine mangelnde persönliche oder fachliche Eignung ist im Einzelfall gegeben bei u.a. unzulänglicher personeller oder technischer Kanzleiausstattung, fehlender Bereitschaft, sich auf die Arbeitsweise des Gerichts einzustellen oder unzuverlässiger Abrechnungspraxis bei Vergütung und Auslagen. Eine persönliche Unzuverlässigkeit kann ein Versagungsgrund darstellen (Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 57 Rn. 24 m.w.N.). Über das Kriterium der persönlichen Eignung wird von dem Verwalter vor allem auch die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation mit dem Insolvenzgericht verlangt (Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 56 Rn. 32 m.w.N.). Negative Erfahrungen im Laufe eröffneter Verfahren, wie zum Beispiel unzureichende Berichterstattung können im Einzelfall zu einem Vertrauensverlust führen. Zu einen solchem können auch Verhaltensweisen des Verwalters in anderen oder bereits abgeschlossenen Verfahren führen (vgl. OLG Hamburg, ZinsO 2005, 1170; Uhlenbruck, aaO, § 56 Rn. 33).

11

Zu Recht hat das Amtsgericht vorliegend eine fehlende Eignung des gewählten Verwalters festgestellt. Dieser hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und nicht bereit oder fähig ist, mit dem Insolvenzgericht in hinreichender Weise zu kooperieren. Durch sein bisheriges Verhalten hat dieser zu Recht das Vertrauen des Insolvenzgerichts verloren. Denn der gewählte Verwalter hat nicht nur in einem, sondern in mehreren Verfahren in unverantwortlicher Weise auf mehrere gerichtliche Anfragen und Aufforderungen nicht, deutlich verspätet und/oder erst nach Androhung von Zwangsgeld reagiert sowie ohne gerichtliche Zustimmung aus der Insolvenzmasse Beträge entnommen.

12

a) So hat das Amtsgericht hinsichtlich des Verfahrens zum Aktenzeichen 67c IN 297/03 Folgendes festgestellt:

13

„Im Verfahren 67c IN 293/03 des Amtsgerichts Hamburg reagierte Herr Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter ebenfalls nicht auf gerichtliche Schreiben. So wurde ihm dort mit Verfügung vom 29.09.2005 (Bl. 409) aufgegeben, die Schlussquittungen einzureichen bzw. Hinderungsgründe mitzuteilen. Herr Rechtsanwalt S. kündigte sodann unter dem 27.10.2005 (dort Bl. 411) die Vorlage der Schlussquittung nach Vornahme der Ausschüttung an. Er verwies darauf, dass vier Gläubiger ihre Kontodaten nicht benannt hätten, er diese aber unter Fristsetzung bis zum 04.11.2005 zur Mitteilung ihrer Bankverbindung aufgefordert hätte. Unter dem 06.03.2006 wurde der Verwalter nochmals um Einreichung der Schlussquittungen gebeten (dort Bl. 412). Diese Bitte blieb indes fruchtlos, so dass die zuständige Rechtspflegerin unter dem 20.04.2006 (dort Bl. 414) ihre Erinnerung wiederholte und – da der Verwalter weiterhin keine Reaktion zeigte – diesen mit Verfügung vom 08.06.2006 zur Einreichung eines kurzen Sachstandsberichts aufforderte (dort Bl. 416). Bezugnehmend auf ein Telefonat der Rechtspflegerin mit seiner Mitarbeiterin Frau O. legte der Verwalter sodann mit Schreiben vom 16.06.2006 (dort Bl. 417 ff.) den aktuellen Kontoauszug und das Verteilungsverzeichnis vor. Das Verfahren wurde sodann mit Beschluss vom 11.10.2006 aufgehoben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.06.2007 wurde Herr Rechtsanwalt S. zur Einreichung des Nachtrags zur Schlussrechnung und zum Nachweis der Nullstellung des Kontos aufgefordert (dort Bl. 493). Da der ehemalige Verwalter dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er mit Verfügung vom 17.08.2007 (dort Bl. 494) an die Erledigung erinnert. Wiederum bezugnehmend auf ein Telefonat der Rechtspflegerin mit seiner Mitarbeiterin Frau O. überreichte Herr Rechtsanwalt S. ca. ein halbes Jahr nach der gerichtlichen Erinnerung vom 06.03.2006 sodann die angeforderten Unterlagen (dort Bl. 495 ff.), welche durch die Rechtspflegerin aber mit Verfügung vom 13.09.2007 (dort Bl. 501) erneut moniert werden mussten.“

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Aus den vorgenannten Feststellungen ergibt sich, dass der gewählter Verwalter erst durch mehrfaches Auffordern, was einen erheblichen Zeitaufwand für das Gericht bedeutet, diesem die notwendigen Informationen übermittelt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Gericht keinen persönlichen Kontakt mit dem Verwalter gesucht habe. Denn hierzu ist das Gericht nicht verpflichtet. Es ist ausreichend, wenn dieses den Verwalter schriftlich um Informationen bittet oder diesen zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auffordert. Soweit der Verwalter Personal beschäftigt, ist es auch ausreichend, wenn das Gericht mit diesem telefonisch kommuniziert.

15

Ebenfalls geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Verzögerung der Bearbeitung meist die Ursache in der mangelnden Mitwirkung der Gläubiger habe, ins Leere. Hier ist ein Verwalter gehalten, auf gerichtliches Auskunftsersuchen unmittelbar zu antworten und etwaige Hinderungsgründe mitzuteilen. Ein komplikationsfreier Kommunikationsfluss zwischen Gericht und Insolvenzverwalter ist zu gewährleisten. Dieser Pflicht ist der gewählte Verwalter jedoch gerade nicht nachgekommen.

16

b) Weiteres Fehlverhalten hat das Amtsgericht Hamburg in dem Verfahren 67c 297/03 wie folgt festgestellt:

17

„Auch im Verfahren 67c IN 297/03 des Amtsgerichts Hamburg wurde die Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter beanstandet. Die Rechtspflegerin bat mit Verfügung vom 18.12.2006 (dort Bl. 436) um Einreichung eines Buchjournals betreffend alle Buchungen ab Einreichung der Schlussrechnung und weiter um Mitteilung des Ergebnisses einer Forderungsprüfung. Hierauf erfolgte seitens des Verwalters keine Reaktion, so dass er mit Verfügung vom 12.01.2007 (dort Bl. 437) an die Erledigung erinnert wurde. Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet, so dass die Rechtspflegerin Herrn Rechtsanwalt S. am 26.02.2007 (dort Bl. 438) eine Frist bis zum 16.03.2007 setzte und mitteilte, dass der Verwalter bei Nichtbeantwortung mit der Androhung eines Zwangsgeldes rechnen müsste. Am 04.04.2007 drohte die Rechtspflegerin Herrn Rechtsanwalt S. sodann ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 an, da weiterhin keine Auskunft über das Ergebnis der Forderungsprüfung erteilt war und das Buchungsjournal nicht vorlag (dort Bl. 439). Ausweislich eines Aktenvermerk der Rechtspflegerin vom 12.04.2007 (dort Bl. 441 R) telefonierte diese mit der Mitarbeiterin O. des Verwalters, wobei ihr nunmehr eine entsprechende Erledigung zugesichert wurde. Mit Schreiben vom 13.4.2007 teilte Herr Rechtsanwalt S. schließlich das Prüfungsergebnis mit und legte das Buchungsjournal vor, wobei dieses nur den Zeitraum vom 21.12.2006 bis zum 30.03.2007 umfasste, obschon das Journal ab 26.09.2005 (Einreichung der Schlussrechnung, vgl. dort Bl. 226) vorzulegen war, worauf die Rechtspflegerin die Mitarbeiterin O. des Verwalters telefonisch aufmerksam machte (Aktenvermerk vom 19.04.2007, dort Bl. 447 R). Erst mit Schreiben vom 20.04.2007 – knapp 4 Monate nach der Erstaufforderung – wurde sodann durch den Verwalter das Buchungsjournal vollständig vorgelegt. Nach Verfahrensaufhebung trat in der Restschuldbefreiungsphase ein weiterer Bearbeitungsmangel zu Tage: Aus den von Herrn Rechtsanwalt S. als nunmehrigem Treuhänder mit Schreiben vom 10.06.2008 (Bl. 7 ff. des dortigen RSB-Bandes) eingereichten Unterlagen ergab sich eine Entnahme von EUR 238,00, die ausweislich des Vermerks der Rechtspflegerin (Bl. 13 R des dortigen RSB-Bandes) weder beantragt noch gesondert angezeigt worden war.“

18

Vorgenannte Feststellungen verdeutlichen, dass der gewählte Verwalter einen störungsfreien Kommunikationsfluss nicht gewährleistet hat und zu einer erheblichen Mehrbelastung für die Gerichte geführt hat. Der Beschwerdeführer wendet ohne Erfolg ein, dass dem gewählten Verwalter die Scheiben des Gerichts vom 18.12.2006, vom 21.01.2007 sowie vom 26.02.2007 nach dessen Angaben nicht vorgelegen hätten. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2015 ausgeführt, dass bei diesem Vortrag unklar bleibt, ob damit gemeint ist, dass die drei Postsendungen dem Büro nicht zugegangen sein sollen oder dem Verwalter selbst nicht vorgelegt wurden. Diese Unklarheit hat der Beschwerdeführer trotz weiterer Stellungnahmen nicht aufgeklärt. Soweit dem Verwalter die Postsendungen nicht vorgelegt worden sein sollten, indiziert dies einen Mangel bei der Gestaltung der Büroabläufe. Ein Insolvenzverwalter hat sein Büro so zu organisieren, dass ihm gerichtlichen Schreiben unmittelbar vorgelegt werden.

19

Auch die unberechtigte Entnahme der Treuhändervergütung stellt ein erhebliches Fehlverhalten des gewählten Verwalters dar, dass bereits isoliert die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 57 Satz 3 InsO rechtfertigt. Denn die Vergütung des Insolvenzverwalters kann erst nach Festsetzung durch das Gericht (§ 64 InsO) der Insolvenzmasse entnommen werden (FK-InsO/Wimmer, InsO, 8. Auflage, § 64 Rn. 2), was jedem Insolvenzverwalter bekannt sein sollte. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht darauf berufen, dass dem gewählten Verwalter eine entsprechende Vergütung zugestanden habe, da dieser Umstand allein nicht zu einer eigenmächtigen Entnahme aus der Insolvenzmasse berechtigt. Es handelt sich auch nicht um einen Einzelfall: Auch in dem Verfahren vor dem Amtsgerichts Hamburg mit dem Az. 67c IN 71/03 wurde von dem gewählten Verwalter eine höhere Verwaltervergütung entnommen, als gerichtlich festgesetzt.

20

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es gängige Praxis sei, dass die Vergütung in der Restschuldbefreiungsphase nach Zeitablauf pro Jahr in Höhe von € 119,00 der Masse als Vorschuss entnommen werden könne und zwar auch ohne besondere Anzeige, kann dies jedenfalls in Bezug auf die Praxis des Hamburger Insolvenzgerichts nicht bestätigt werden. Aufgrund der Gesetzeslage hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Verwalter sich zumindest vor der Entnahme erkundigen müssen, ob eine entsprechende Praxis anderer Gerichte auch vom Insolvenzgericht Hamburg toleriert wird. Dies ist jedoch nicht erkennbar erfolgt.

21

c) Dass nicht von einer komplikationslosen Kommunikation mit dem gewählten Verwalter ausgegangen werden kann, ergibt sich auch aus den vom Amtsgericht festgestellten Abläufen im Verfahren 67c IN 397/02:

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„In dem Verfahren 67c IN 397/02 des Amtsgerichts Hamburg übersandte Herr Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 12.10.2005 (dort Bl. 352) die Schlussrechnung und überreichte Kontoauszüge betreffend die vorgenommenen Ausschüttungen. Mit Verfügung vom 25.10.2005 (dort Bl. 359) wurde der Verwalter um Erläuterung gebeten, weshalb mehr als EUR 2.000,00 nicht zur Ausschüttung gekommen waren (die Rückstellungen für noch offene Gerichtskosten und die Kosten der Wohlverhaltensperiode betrugen EUR 870,99). Herr Rechtsanwalt S. teilte daraufhin am 04.11.2005 mit, dass ein Betrag in Höhe von EUR 1.184,63 noch zur Verteilung kommen könne (dort Bl. 360). Das Gericht bat sodann mit Verfügung vom 10.11.2005 um entsprechende Verteilung und anschließend den Nachweis (dort Bl. 362). Am 24.02.2006 wurde Herr Rechtsanwalt S. an den Nachweis der weiteren Ausschüttung erinnert. Mit Verwalterbericht vom 21.02.2006, eingegangen am 23.02.2006, beantragte der Verwalter, nunmehr eine Nachtragsverteilung vornehmen zu dürfen (dort Bl. 365). Das Gericht wies sodann mit Verfügung vom 28.02.2006 darauf hin, dass eine Nachtragsverteilung nicht erforderlich ist, da das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist, forderte den Verwalter aber nochmals anknüpfend an die Verfügungen vom 10.11.2005 und vom 24.02.2006 auf, die Schlussverteilung vorzunehmen (dort Bl. 369). Herr Rechtsanwalt S. teilte sodann mit Schreiben vom 13.03.2006 (dort Bl. 370) mit, dass der restliche Massebetrag unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Rückstellungen ausschüttungsreif sei, verwies auf die von ihm gestellte Anfrage vom 04.11.2005, mit welcher er um eine Nachtragsverteilung gebeten habe und erklärte, dass insoweit eine Antwort des Gerichts bislang ausstünde. Mit Verfügung vom 21.03.2006 (dort Bl. 381) wurde Rechtsanwalt S. durch die Rechtspflegerin erneut dazu aufgefordert, die Ausschüttung an die Gläubiger vorzunehmen und die entsprechenden Nachweise einzureichen. Mit Verfügung vom 21.06.2006 (dort Bl. 282) wurde Herr Rechtsanwalt S. an eine entsprechende Erledigungen erinnert. Aus einem Vermerke der Rechtspflegerin vom 17.07.2006 (dort Bl. 385) geht hervor, dass diese mit Frau O., einer Mitarbeiterin von Herrn Rechtsanwalt S. nochmals telefonisch die Vornahme der Verteilung besprach. Unter dem 19.07.2006 (dort Bl. 386 - also fast acht Monate nach der gerichtlichen Erstaufforderung) zeigte Herr Rechtsanwalt S. schließlich an, dass er die Nachtragsverteilung nunmehr vollzogen habe und legte entsprechende Nachweise vor. Das Verfahren konnte sodann am 29.08.2006 aufgehoben werden.“

23

Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten des Insolvenzverwalters damit zu rechtfertigen versucht, das die Bankverbindungen der Gläubiger regelmäßig erfragt werden müssten und sich hierdurch die Bearbeitung und die Ausschüttung verzögere, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn wie bereits ausgeführt hat der Insolvenzverwalter auch bei den von ihm nicht verschuldeten Verzögerungen stets die Kommunikation mit dem Insolvenzgericht aufrechtzuerhalten.

24

d) Unerheblich ist es, dass der gewählte Verwalter durch das Amtsgericht Hamburg trotz des hier gerügten Fehlverhaltens in dem Verfahren Az. 67g IN 74/12 als Sachwalter eingesetzt wurde. Denn wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausführt, weicht der Prüfungsmaßstab des § 57 Satz 3 InsO von dem des § 270b Abs. 2 Satz 2 InsO ab („nicht geeignet“ vs. „offensichtlich nicht geeignet“).

25

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind auch Umstände, die über sechs Jahre zurückliegen, geeignet, um das Fehlen der Eignung i.S.d. § 57 InsO festzustellen. Denn soweit nicht erkennbar ist, dass die Büroabläufe oder das Verhalten des gewählten Verwalters sich in erheblicher Weise verändert haben, ist weiterhin zu befürchten, dass das bisherige Fehlverhalten fortgeführt werden könnte.

26

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Büro des gewählten Verwalters seit dem 17.09.2009 nach DIN EN ISO 9001:2008 unter regelmäßigen Audit durch den TÜV zertifiziert sei um im Jahre 2012 die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung geprüft und zertifiziert worden sei, führt dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, ob und inwieweit der gewählte Verwalter seine Büroabläufe im Vergleich zu vorherigen Zeiten maßgeblich verändert hat, nunmehr eine störungsfreie Kommunikation und Kooperation gewährleisten kann und nicht erneut und unberechtigt Beträge aus einer Insolvenzmasse entnimmt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2015, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, inwieweit im Rahmen der Zertifizierung Verfahrensabläufe, die sich im Rahmen der Monierungen ausgewirkt haben, tatsächlich geändert worden seien, ist diesbezüglich kein weiterer Vortrag erfolgt. Unerheblich ist es, dass die ehemalige Mitarbeiterin Frau O. seit 2009 nicht mehr im Unternehmen des gewählten Verwalters tätig ist. Der Beschwerdeführer hat insoweit nicht einmal behauptet, dass diese allein für die Fehlkommunikation zwischen dem Verwalter und dem Gericht verantwortlich gewesen sein könnte.

27

Auch der Vortrag des Beschwerdeführers, dass der gewählte Verwalter bisher in rund 1.000 Insolvenzverfahren Niedersachsen Schleswig-Holstein als geeigneter Insolvenzverwalter bestellt worden sei und aktuell an neun Gerichten in Norddeutschland zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei, rechtfertigt keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn unabhängig davon, dass das jeweils zuständige Gericht selbst eine eigene Prüfung der Geeignetheit i.S.d. § 57 InsO vorzunehmen hat, liegt es vorliegend nahe, dass die Gerichte in den übrigen Bundesländern keine Kenntnisse von dem Verhalten des gewählten Verwalters in den vergangenen – beim Amtsgericht Hamburg anhängigen – Verfahren haben.

28

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Grundrechte des gewählten Verwalters beruft, fehlt es bereits an seiner Beschwer.

29

Der Beschluss des Amtsgerichts ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der gewählte Verwalter nicht zuvor angehört wurde. Denn aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass dieser mit dem gewählten Verwalter die vom Amtsgericht gerügten Punkte erörtert hat und die Reaktionen des Verwalters in seiner Beschwerdebegründung ausführlich dargelegt hat. Überdies wird eine Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung nach § 57 Satz 3 InsO gesetzlich nicht gefordert.

30

Die Beschwerdekammer musste dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob der gewählte Verwalter die Grundsätze der ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung erfüllt oder nicht, nicht nachgehen. Denn die Beschwerdekammer ist – wie auch das Insolvenzgericht – selbst in der Lage, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Satz 3 InsO selbständig festzustellen.

31

e) Da bereits vorgenanntes Fehlverhalten des gewählten Verwalters dazu führt, diesen als nicht geeignet für die Übernahme des Amtes i.S.d. § 57 InsO anzusehen, bedarf es keiner Feststellung, ob auch die Übrigen, vom Amtsgericht dargestellten Verhaltensweisen eine derartige Feststellung rechtfertigen.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO i.V.m. 97 Absatz 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nach Nummer 2361 der Anlage 1 zum GKG nicht.

33

3. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Absatz 2, 3 ZPO nicht zuzulassen.

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

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In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrhe

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In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.