Landgericht Hamburg Urteil, 13. Mai 2015 - 318 O 220/15

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger, der einen Handel mit Oldtimer-Ersatzteilen betreibt, trägt vor, er habe einen Webdesigner, einen Herrn D., beauftragt, eine Homepage für ihn zu programmieren und zu betreuen. Dieser habe seinerseits bei der Beklagten einen Account mit der Nummer 1...7 eingerichtet.

3

Herr D. habe insoweit für seine - des Klägers - Homepage einen separaten Unteraccount mit der Kennung dcp 1...70012 eingerichtet. Im Zuge einer Tarifumstellung im Dezember 2012 sei der Account mit der Nummer 1...7 auf einen anderen Server (www 8...c. a.) verschoben worden. Hierbei seien die Daten jedoch auf dem bisherigen Server (www 2...c. a.) verblieben, dort unbemerkt weiter aktualisiert worden, weil die alte Datenbank nicht - wie es üblich sei - als schreibgeschützt markiert worden sei, und sodann in der Folgezeit am 02.08.2014 im Zuge von Wartungsarbeiten gelöscht worden (Anlage K 1). Da Backups auf den Webservern der Beklagten accountgebunden seien, seien von den vermeintlich inaktiven Daten auf dem alten Server nur kurzzeitige so genannte Basebackups für die Dauer von 2 Tagen erstellt worden.

4

Die in Bezug auf den (neuen) Server www 8...c. a. von der Beklagten automatisiert durchgeführten Backups seien für Herrn D. nicht überprüfbar gewesen. Dass hier ein falscher Datenbestand gesichert wurde, sei nicht erkennbar gewesen. Die zusätzlich von Herrn D. durchgeführten Backups seien verschlüsselt und daher nicht mehr prüfbar gewesen. Sie seien damit praktisch ins Leere gelaufen, weil sich dort nicht der aktualisierte Datenbankbestand gefunden habe, sondern nur der Bestand per 04.12.2012. Die aktualisierten Daten seien vielmehr auf dem alten Server vorhanden gewesen.

5

Die gelöschte Datenbank habe ca. 750 Kundendaten sowie die Daten von ca. 2.500 im Shop hinterlegten Artikeln enthalten. Aufgrund der Löschung sei der Shop nicht mehr funktionsfähig gewesen, da er kaum noch Kundendaten enthalten habe und das Produktsortiment nur noch sehr eingeschränkt - nämlich auf dem Stand per 04.12.2012 - gewesen sei. Insbesondere sei hierdurch die Werbung für den Kläger als Spezialisten für Bremskraftverstärker nutzlos geworden. Dies habe zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt, denn er betreibe den Handel mit Zubehörteilen für Oldtimer fast ausschließlich über das Internet. Nach dem Datenverlust seien fast ausschließlich Geschäfte mit Stammkunden oder früheren Kunden zustande gekommen, die den Geschäftsbetrieb des Klägers kannten.

6

Mit der vorliegenden Klage werde der entgangene Gewinn beginnend mit dem Schadenstag monatlich aufsteigend bis zu einem Gesamtbetrag von € 5.100,00 geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seiten 6-8 der Klagschrift sowie auf die Schriftsätze vom 24.09.2015 und vom 02.03.2016 Bezug genommen.

7

Vorsorglich habe der unmittelbare Vertragspartner der Beklagten, Herrn D., seine Ansprüche an ihn abgetreten (Anlage K 4). Ein eigener vertraglicher Anspruch des Klägers gegen Herrn D. bestehe nicht.

8

Der Kläger beantragt nunmehr,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.100,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt vor, die Klage sei trotz Bezifferung unzulässig, weil der Kläger einen von mehreren Schadensersatzansprüchen geltend mache, ohne darzulegen, worauf sich die bezifferte Klageforderung beziehe. Der Streitgegenstand sei damit nicht hinreichend individualisiert.

13

Im Übrigen stehe dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch zu. Dass der Kläger einen Vertrag mit ihrem Vertragspartner D. geschlossen habe, werde ebenso bestritten wie die Einrichtung eines Unteraccounts für den Kläger durch Letzteren. Jedenfalls fehle es sowohl an einer Leistungsnähe als auch einem Einbeziehungsinteresse ihres Vertragspartners D., so dass sich kein Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ergebe.

14

Ein Sachverhalt, der einen Anspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation rechtfertige, liege gleichfalls nicht vor. Es fehle insoweit bereits an einer Schadensverlagerung, weil auch Herr D. einen Anspruch gegen sie hätte.

15

Ein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe ebenso wenig. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers liege ein Schaden des Herrn D. gerade nicht vor.

16

Jedenfalls müsse der Kläger sich sowohl ein eigenes Mitverschulden als auch ein solches des Herrn D. entgegenhalten lassen, weil beide ihrer Obliegenheit zur Erstellung von - möglichen - Backups nicht nachgekommen seien. Es treffe auch nicht zu, dass Backups (über Produktdaten) Datenschutzgründen inhaltlich nicht überprüfbar gewesen seien. Kundendaten habe der Kläger schon aus steuerrechtlichen Gründen aufbewahren müssen. Schließlich greife auch der ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsausschluss (Anlage B1).

17

Einen kausal auf eine Pflichtverletzung beruhenden Schaden habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sowohl die Website als auch der Onlineshop die gesamte Zeit voll funktionsfähig gewesen sei, so dass Kunden Bestellungen hätten tätigen können.

18

Mit Beschluss vom 03.02.2016 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien konnten bis zum 11.04.2016 Schriftsätze wechseln.

19

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer hinreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes. Zwar trifft es zu, dass immer dann, wenn ein Teilbetrag aus der Summe mehrerer Ansprüche geltend gemacht wird, angegeben werden muss, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 2014, 3298, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier indessen nicht, weil der Kläger gerade nicht mehrere selbstständige prozessuale und daher abzugrenzende Ansprüche aus unterschiedlichen Streitgegenständen geltend macht, sondern vielmehr einen einheitlichen, auf einer behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadensersatzanspruch. Soweit er hier „beginnend mit dem Schadenstag monatlich aufsteigend bis zu einem Gesamtbetrag von € 5.100,00“ eine Forderung wegen entgangenen Gewinns geltend macht, handelt es sich um einzelne (unselbstständige) Schadenspositionen. Ob der Kläger insoweit einen Schaden (entgangenen Gewinn) hinreichend substantiiert dargetan hat, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht der Zulässigkeit.

II.

21

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg, weil dem Kläger weder ein eigener noch ein auf abgetretenem Recht beruhender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.

1.

22

Der zwischen Herrn D. und der Beklagten geschlossene Vertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.

23

a) Voraussetzung hierfür ist stets, dass sich dem zwischen den unmittelbaren Vertragsparteien - hier Herr D. und die Beklagte - geschlossenen Vertrag im Wege der ergänzenden Auslegung der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille entnehmen lässt, einen Dritten - hier den Kläger - in den Schutzbereich einzubeziehen. Dies setzt neben einer Leistungsnähe des Dritten, der bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt, auch ein erkennbares Einbeziehungsinteresse sowie Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Gläubiger für den Dritten verantwortlich ist und dieser andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Steht dem Dritten allerdings ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen den Gläubiger zu, bedarf es demgegenüber keiner Ausdehnung der Haftung (vgl. zu allem Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 17 ff.).

24

b) Dies zu Grunde gelegt, mag es durchaus der Fall sein, dass - wie der Kläger geltend macht - nach der Struktur eines gewerblichen Hostingvertrages mit mehreren Unteraccounts auch Dritte mit der Leistung der Beklagten in Berührung kommen und daher Schäden aufgrund Datenverlustes erleiden können. Es fehlt jedoch an einem besonderen Schutzbedürfnis, weil - wie im Übrigen bei jeder Leistungskette - grundsätzlich Ansprüche auch im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Kläger und Herrn D. bestehen.

25

c) Im Übrigen ist auch im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu berücksichtigen, dass ein ersatzberechtigter mittelbar Geschädigter sich ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen muss (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 56; dazu unten II.3).

2.

26

a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten eintreten müsste, aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen diesem und einem Dritten auf den Dritten verlagert wird. Eine solche zufällige Schadensverlagerung soll dem Schädiger nicht zugute kommen (vgl. zu allem Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb. § 249 Rn. 105). Eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet demgegenüber aus, wenn dies zu einer dem allgemeinen Vertragsrecht widersprechenden Schadenshäufung oder -ausweitung führen würde (BGH vom 14.01.2016, VII ZR 271/14, zitiert nach juris).

27

b) So liegt der Fall hier jedoch. So kann schon nicht angenommen werden, dass dem Ersatzberechtigten - hier Herrn D. - im Fall eines Datenverlustes kein Schaden entsteht, zumal dieser über seinen Account offenbar auch andere Kunden betreut hat. Aus welchem Grund dieser dem Kläger bzw. anderen Kunden gegenüber im Fall eines Datenverlustes nicht seinerseits schadensersatzpflichtig sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit auch dem instruktiven Sachverhalt, der der Entscheidung des LG Duisburg vom 25.07.2014 - MMR 2014, 735 ff., zitiert nach juris -zugrunde lag). So hatte Herr D. als gewerblicher Webdesigner bei der Beklagten einen Account eingerichtet, über den er neben der Homepage des Klägers auch weitere Kunden betreute, wie aus der Rechnung (Anlage K 5) hervor geht (hier: p...-f....de). Insoweit war die Beklagte Erfüllungsgehilfin des Herrn D., der sich deren Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (LG Duisburg, a.a.O.).

3.

28

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretungserklärung des Zedenten D. (Anlage K4) die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet. Dem Zedenten steht jedenfalls kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

29

Einem Schadensersatzanspruch des Zedenten steht vorliegend dessen überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegen. So war der Zedent als Vertragspartner der Beklagten gemäß § 5.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 1) verpflichtet, von dem von ihm über die Beklagte veröffentlichten und verwendeten Material Sicherungskopien anzufertigen. Dass diese Bedingungen dem Hostingvertrag zu Grunde lagen, hat der Kläger nicht in Abrede genommen. Im Übrigen ergibt sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Verpflichtung eine entsprechende Obliegenheit. Derartige Sicherungskopien müssen zwangsläufig - weil andernfalls keinerlei Sicherheit gewährleistet wäre - auf einem anderen Speichermedium erfolgen als auf den Servern der Beklagten.

30

Soweit der Kläger hier geltend macht, es seien von Herrn D. „verschlüsselte und inhaltlich aus Gründen des Datenschutzes nicht prüfbare“ Backups erstellt worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Beklagten automatisiert durchgeführten Backups überprüfbar waren und ob erkennbar war, dass hier ein falscher Datenbestand gesichert wurde. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen auch die Anfertigung von (externen eigenen) Sicherungskopien - ebenso wie deren stichprobenartige inhaltliche Überprüfung - nicht möglich gewesen sein sollen.

III.

31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11 Fall 2, 711 ZPO

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2016 - VII ZR 271/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 271/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Hamburg Urteil, 13. Mai 2015 - 318 O 220/15.

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 11. Apr. 2018 - 8 U 69/16

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.05.2016, Az. 318 O 220/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 271/14 Verkündet am:
14. Januar 2016
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 635 a.F., § 249 D
Zur Drittschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Kosten
der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem
Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen
sind, wenn die Sanierungskosten nicht von dem Auftraggeber des Architekten und
Halleneigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbundenen
Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden
sind.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2016:140116UVIIZR271.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin (Witwe und Alleinerbin) des vor Klageerhebung verstorbenen Architekten N., Ersatz von durch die Sanierung eines Industriehallenfußbodens entstandenen Kosten mit der Begründung, die Beklagte hafte hierfür als Folge eines mangelhaften Architektenwerks des Architekten N.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Halle in L., die sie an die A. GmbH & Co. KG verpachtet hat; in dieser Halle verarbeitet die A. GmbH & Co. KG Geflügelfleisch. § 5 des am 5. September 1991 geschlossenen Pachtvertrags lautet wie folgt:
3
"Ein- und Umbauten, Instandhaltungen Die Pächterin ist berechtigt, das Pachtobjekt mit Einbauten und Einrichtungen zu versehen, die sie zusätzlich für erforderlich hält. Dazu darf sie auf ihre Kosten auch Veränderungen des Gebäudes vornehmen. Ein Anspruch der Pächterin bei Pachtende auf Ersatz des Zeitwertes baulicher Veränderungen besteht nicht. Die Pächterin hat alle während der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen und zu zahlen."
4
In den Jahren 2000 und 2001 erweiterte die Klägerin die genannte Halle, damit Platz für zwei weitere Produktionslinien (die Linien 4 und 5) neben den drei bereits vorhandenen Produktionslinien entstehe.
5
Mit Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben beauftragte die Klägerin mündlich den Architekten N. Mit den Bauhauptarbeiten am Erweiterungsbau wurde die Nebenintervenientin zu 2 der Beklagten beauftragt. Mit der Erstellung des Hallenfußbodens wurde die Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten beauftragt.
6
Ab Ende 2000 kam es zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten N. und der Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten, in dem Schäden an dem Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden.
7
In der Zeit vom 24. Mai 2006 bis zum 5. Juni 2006 ließ die A. GmbH & Co. KG den Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 sanieren, wobei der Umfang der Sanierungsarbeiten und deren Erforderlichkeit zwischen den Parteien streitig sind. Sämtliche mit der Sanierungzusammenhängenden Arbeiten wurden von der A. GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben, ihr in Rechnung gestellt und von ihr beglichen.
8
Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der nach ihrem Vorbringen zur Sanierung erforderlich gewesenen, von der A. GmbH & Co. KG getragenen Kosten in Höhe von insgesamt 840.758,81 €.
9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
10
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil die im Zuge der Mängelbeseitigung angefallenen Kosten vollständig von der A. GmbH & Co. KG übernommen worden seien.
13
Die Grundsätze der Drittschadensliquidation kämen nicht zur Anwendung , da diese ein Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigtem und Geschädigtem voraussetzten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin Auftraggeberin des Architekten N. gewesen. Sollte dessen Leistung tatsächlich mangelhaft gewesen sein, wäre der Schaden bei der Klägerin eingetreten. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass bei einem Werkvertrag der vom Unternehmer schuldhaft verursachte Mangel selbst der beim Auftraggeber eingetretene Schaden sei.
14
Sollte die Leistung des Architekten mit der Folge mangelhaft gewesen sein, dass er für die am Hallenboden aufgetretenen Schäden verantwortlich wäre, stünde der Klägerin zwar grundsätzlich der zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung erforderliche Betrag zu. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber aus, da die von der A. GmbH & Co. KG übernommenen Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung seien im Streitfall anwendbar. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich nicht entnehmen, dass der Vorteilsausgleich nur im Rahmen werkvertraglicher Leistungsketten anzuwenden sei. Zwar sei der Grundsatz der Vorteilsausgleichung in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567 = NZBau 2007, 580) für die werkvertragliche Leistungskette bejaht worden. Da der Bundesgerichtshof den Vorteilsausgleich aber aus § 242 BGB herleite, könne die Anwendung nicht auf derartige Fälle beschränkt werden.
15
Stehe fest, dass eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen sei, müsse die Klägerin diesen tatsächlich erzielten Vorteil an die Beklagte weitergeben. Eine solche Situation sei hier gegeben. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die A. GmbH & Co. KG bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem Pachtvertrag gehandelt habe. Die Maßnahme sei in den Zuständigkeitsbereich der A. GmbH & Co. KG gefallen.
16
Durch die - nach Behauptung der Klägerin - mangelhafte Leistung des Architekten N. habe die Klägerin deshalb zwar einen Schaden in Form der mangelhaften Werkleistung, nicht aber eine Vermögenseinbuße erlitten. Es sei deshalb nach § 242 BGB nicht sachgerecht, dass die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen könne.

II.

17
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
18
1. Auf das Architektenvertragsverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrags mit dem Architekten N. getroffen. Daraus , dass es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ab Ende 2000 zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten N. und der Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten kam, in dem Schäden an dem Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden, geht indes hervor, dass der Architektenvertrag vor dem 31. Dezember 2001 zustande gekommen ist.
19
2. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei den ersetzt verlangten Sanierungskosten um Folgeschäden von - von dem Architekten N. schuldhaft verursachten - Mängeln des Architektenwerks handelt.
20
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil, Seite 4 und 8 f. i.V.m. dem Urteil des Landgerichts vom 4. April 2014, Seite 3) wurde und wird § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 von der Klägerin und der A. GmbH & Co. KG übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachteten Halle in den Verantwortungsbereich der A. GmbH & Co. KG fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit weder von den Parteien geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
21
4. Nicht zu beanstanden ist es im Ergebnis, dass das Berufungsgericht einen eigenen Schaden der Klägerin bezüglich der entstandenen Sanierungskosten verneint hat.
22
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Schadensersatzanspruch des Bestellers aufgrund einer normativen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten schadensrechtlichen Wertung zu verneinen sein, wenn dem Besteller durch dessen Erfüllung ungerechtfertigte, ihn bereichernde Vorteile zufließen würden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 1. August 2013 - VII ZR 75/11, BGHZ 198, 150 Rn. 22 m.w.N.).
23
b) Aufgrund einer entsprechenden normativen von Treu und Glauben geprägten schadensrechtlichen Wertung ist im Streitfall ein eigener Schaden der Klägerin, soweit es um die entstandenen Kosten der Sanierung des Hallenfußbodens geht, zu verneinen, weil sich bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 hinsichtlich dieser Kosten von vornherein keine Vermögenseinbuße verwirklicht hat.
24
Derartige Kosten sind gemäß der genannten Vertragsbestimmung von der A. GmbH & Co. KG, nicht von der Klägerin zu tragen. Diese Bestimmung wurde und wird, wie bereits erörtert, von der Klägerin und der A. GmbH & Co. KG übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachteten Halle in den Verantwortungsbereich der A. GmbH & Co. KG fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Dementsprechend wurden sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden Arbeiten von der A. GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben; die als Beleg für die Sanierungskosten vorgelegten Rechnungen wurden von dieser, nicht von der Klägerin beglichen. Bei dieser Lage würden der Klägerin ungerechtfertigte, sie bereichernde Vorteile zufließen, wenn sie Ersatz eines eigenen Schadens in Form der genannten Sanierungskosten erhalten könnte.
25
An der vorstehenden normativen von Treu und Glauben geprägten schadensrechtlichen Wertung ändert im Streitfall die Erwägung nichts, dass dem Ersatzpflichtigen solche Vorteile grundsätzlich nicht zugute kommen sollen, die sich der Ersatzberechtigte durch Abschluss eines - den Ersatzpflichtigen nichts angehenden - Vertrags mit einem Dritten erarbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1967 - VIII ZR 150/65, BGHZ 49, 56, 62, juris Rn. 15; Urteil vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736 f., juris Rn. 18; Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 17). Im Streitfall geht es nicht um eine nachträgliche Beseitigung oder -verminderung eines bereits eingetretenen Schadens aufgrund eines derartigen vom Ersatzberechtigten geschlossenen Vertrags. Vielmehr hat sich bei der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestehenden Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 hinsichtlich der Sanierungskosten von vornherein keine Vermögenseinbuße verwirklicht.
26
5. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes ein Schadensersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der entstandenen Sanierungskosten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht verneint werden.
27
a) Aufgrund einer Vertragspflichtverletzung kann der Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865, juris Rn. 6). In besonders gelagerten Fällen lässt die Rechtsprechung allerdings eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn die Drittschadensliquidation zu einer dem allgemeinen Vertragsrecht widersprechenden Schadenshäufung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 136 f., juris Rn. 29; Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 14/67, DB 1968, 2168 f., juris Rn. 17 f.; Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 107, juris Rn. 31).
28
b) Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der entstandenen Sanierungskosten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. Der betreffende Schaden ist unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 nicht bei der als Auftraggeberin des Architektenvertrags ersatzberechtigten Klägerin, sondern bei der A. GmbH & Co. KG eingetreten, die selbst keinen eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Sanierungskosten hat. Dabei handelt es sich um eine bloße - zufällige - Verlagerung des Schadens.
29
Eine die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation hindernde Schadenshäufung kann im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung angenommen werden, dass bei der Klägerin ein Schaden in Form der von dem Architekten N. schuldhaft verursachten Mängel des Architektenwerks eingetreten sei. Denn um den Ersatz eines solchen Schadens geht es bei dem Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht. Dieses bezieht sich nur auf die entstandenen Sanierungskosten, bei denen es sich um Folgeschäden der von dem Architekten N. schuldhaft verursachten Mängel des Architektenwerks handelt und aus denen eine Vermögenseinbuße lediglich bei der A. GmbH & Co. KG resultiert.
30
6. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

31
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
32
Bei einer Drittschadensliquidation, bei der der nach dem Vertrag Ersatzberechtigte Leistung an sich verlangt, ist es dessen Sache, die grundsätzlich den Schädiger nichts angeht, die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865, juris Rn. 7). Nur wenn feststeht, dass dergeschädigte Dritte tatsächlich nichts davon erhalten würde, ist es gerechtfertigt, den Anspruch zu versagen. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist vom Schädiger zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, aaO).
33
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, gerichtet auf Ersatz der entstandenen Kosten für die Sanierung des Hallenfußbodens als Folge der behaupteten Mängel des Architektenwerks des Architekten N., zu treffen haben. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Abnahme des Architektenwerks des Architekten N. seitens der Klägerin getroffen hat, weist der Senat darauf hin, dass der Besteller Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. für Mängel der Architektenleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) verlangen kann, wenn jene Mängel sich im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Solche Ansprüche bestehen neben etwaigen, dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnenden Ansprüchen aus § 326 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 11 m.w.N. = NZBau 2010, 768).
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 6 O 1716/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2014 - 2 U 36/14 -

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.