Landgericht Hamburg Beschluss, 14. März 2018 - 310 O 387/16

bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Gericht

Landgericht Hamburg

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der gegen sie gerichtete Kostenansatz vom 20.11.2017 in Höhe von 17,00 € zum Kassenzeichen 2617020268958 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz über Kosten für Mehrfachfaxe vom 20.11.2017. Zuvor hatten sich bereits die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den zunächst ihnen gegenüber erfolgten gleichlautenden Kostenansatz erfolgreich mit der Erinnerung zur Wehr gesetzt, weil der erste Kostenansatz gegenüber dem falschen Kostenschuldner ergangen war (Beschluss vom 15.09.2017).

2

Daraufhin wurde ein neuer Kostenansatz wegen desselben Sachverhalts in gleicher Höhe gegen die Antragstellerin erhoben. Gegen diesen richtet sich die am 05.12.2017 bei Gericht eingegangene Erinnerung.

3

Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf die Begründung der ersten Erinnerung und somit darauf, dass ein Fehler des Faxempfangsgeräts bei Gericht für die Mehrfachfaxe ursächlich gewesen sei, wohingegen das Faxgerät ihrer Vertreter einwandfrei funktioniert habe. Das Telefax sei mehrfach nicht vollständig übermittelt worden. Deshalb sei der Schriftsatz mehrfach gefaxt worden. Erst nach fünf erfolglosen Versuchen habe das Fax vollständig übermittelt werden können. Nach den der ursprünglichen Erinnerung als Anlagen beigefügten Telefax-Sendeberichten und des Journalausdrucks des Telefaxgerätes der Antragstellervertreter (Bl. 86-92 d.A.) seien die ersten fünf Übertragungsversuche betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.10.2016 an das Gericht nach jeweils einer bis maximal vier Seiten abgebrochen worden. Sowohl die Sendeberichte als auch das Journal hätten die Übertragung als fehlerhaft klassifiziert. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hätten daher davon ausgehen müssen, dass eine vollständige Übertragung nicht stattgefunden habe. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit habe es nicht ausgereicht, den Postweg zu wählen, so dass erneute Übermittlungsversuche per Fax unternommen worden seien, bis letztlich für den sechsten Versuch eine erfolgreiche Übertragung bestätigt worden sei. Am Sendegerät des Absenders habe keine Fehlfunktion vorgelegen, da sämtliche andere Faxe nach und vor den hiesigen und sogar zwischen den gescheiterten Sendeversuchen an das Landgericht Hamburg problemlos versendet worden seien. Daraus lasse sich auf eine Fehlfunktion am Gerät des Landgerichts Hamburg schließen.

4

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

5

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet.

1.

6

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 15.01.2018 gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat.

2.

7

Die Erinnerung ist begründet, denn der Kostentatbestand nach Ziffer 9000 Nr. 1b), 2. Alt. KV GKG ist nicht erfüllt. Danach fallen Auslagenpauschalen an, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Kostenfrei ist allein der übermittelte Ausgangsschriftsatz nebst Anlagen. Ausdrucke weiterer Schriftstücke lösen die Kostenpflicht aus.

a)

8

Die vom Gericht im Rahmen des Kostenansatzes abgerechneten 34 per Telefax übermittelten Mehrfertigungen sind von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gesendet worden.

b)

9

Die Antragstellerin trägt aber vor, dass gemäß den der ursprünglichen Erinnerung als Anlagen beigefügten Telefax-Sendeberichten und dem Ausdruck aus dem Journal des Telefaxgerätes ihrer Vertreter die ersten fünf Übertragungen des Antrags vom 11.10.2016 an das Gericht nach jeweils einer bis maximal vier Seiten abgebrochen worden seien. Das wird auch durch die genannten Unterlagen bestätigt. Ferner wird durch das Faxjournal (Bl. 92) bestätigt, dass vor und nach den hier in Rede stehenden Faxen andere Faxe problemlos versendet worden sind und vor allem, dass zwischen den abgebrochenen Sendeversuchen an das Landgericht Hamburg insgesamt vier Sendungen an andere Empfänger erfolgreich versandt worden sind. Diese sind in der Spalte „ÜBERTR“ mit „OK“ gekennzeichnet, wohingegen dort bei insgesamt fünf Sendungen an das Landgericht Hamburg „FEHLER“ vermerkt ist.

10

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Fehler beim Empfangsgerät des Landgerichts Hamburg und nicht beim Gerät des Absenders lag. Insofern können die zur Fehlfunktion eines Telefaxes bei Gericht vom Bundesgerichtshof erarbeiteten Grundsätze zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Fehlfunktion eines Telefaxgeräts bei Gericht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.01.2011 - VIII ZB 44/10, NJOZ 2012, 935) auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich dort mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu befassen. Es ging in der Sache darum, ob der Antragssteller glaubhaft gemacht hat, dass die Übertragung eines Dokuments an einer Fehlfunktion der Faxgeräte des Landgerichts gescheitert ist. Die Entscheidung führt aus:

11

Wird dieser Übermittlungsweg [per Telefax] durch ein Gericht eröffnet, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht.“

12

Die Anforderungen an die Darlegung eines Fehlers beim Faxgerät des Gerichts dürfen danach nicht überspannt werden. Zwar dürfen

13

dem Absender angezeigte Störungen des Übermittlungsvorgangs nicht vorschnell dem Empfangsgerät des Gerichts zugeschrieben werden. Vielmehr ist der Absender gehalten, den ihm erkennbar gewordenen Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes können ihn insoweit nicht entlasten.“ (BGH, a.a.O.).

14

Andererseits stellt der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aber klar, dass eine Fehlfunktion des Empfangsgeräts bei Gericht außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Absenders liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann. Er kann lediglich sein Faxjournal vorlegen, was die Antragstellerin hier durch ihre Bevollmächtigten getan hat. Hier ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass zwischen den fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen an das Landgericht Hamburg erfolgreich Faxe versandt worden sind, dass das sendende Gerät offenbar einwandfrei funktionierte und das Empfangsgerät nicht. Mehr konnte von den Vertretern der Antragstellerin schlechterdings nicht verlangt werden, denn weiter reicht ihr (Er-) Kenntnishorizont nicht, und so weit er reicht, spricht alles für eine Fehlfunktion am gerichtlichen Gerät. Bei dieser Sachlage wäre es daher am Gericht gewesen, die Fehlerfreiheit des Empfangsgeräts zu überprüfen und zu dokumentieren. Das ist aber nicht geschehen. Im Gegenteil hat die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2018 (Bl. 118 d.A.) nur darauf verwiesen, dass kein Nachweis über ein fehlerhaftes Faxgerät bei Gericht erbracht worden sei. Das reicht bei dieser Sachlage jedoch nicht aus.

c)

15

Ist davon auszugehen, dass der Fehler beim Empfangsgerät des Gerichts lag, können dem Absender bzw. der von ihm vertretenen Partei keine Kosten für Mehrfertigungen auferlegt werden. Die Entscheidungen, auf die sich die Kostenbeamtin insoweit bezogen hat (LG Hamburg 304 O 12/16, Beschluss v. 10.08.2017; OLG Koblenz, 5 U 138/16, Beschl. v. 04.01.2017), betreffen andere Fälle. Denn dort lag der Fall jeweils so, dass die Fehlfaxe aufgrund von vom Gericht nicht zu vertretenden Gründen entstanden waren. Daher können diese Entscheidungen hier nicht weiterhelfen.

16

Für den Fall, dass ein Fehler beim Empfangsgerät des Gerichts vorliegt, ist soweit ersichtlich bislang keine Rechtsprechung veröffentlicht worden. Das ist auch der Grund, aus dem die Sache auf die Kammer übertragen worden ist.

17

Die Bestimmung in Ziffer 9000 Nr. 1b), 2. Alt. KV GKG soll verhindern, dass eine Partei oder ein Beteiligter die Kosten für die Herstellung von erforderlichen Abschriften auf das Gericht verlagert. Hingegen soll damit nicht dem Absender das Risiko aufgebürdet werden, dass wegen eines Fehlers beim Empfangsgerät des Gerichts mehrfach gefaxt wird, bis die Sendung fehlerfrei erfolgt ist. Es ist daher sowohl in Anbetracht von Sinn und Zweck der in Rede stehenden Norm als auch nach allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin (Bl. 93 d.A.) nicht unerheblich, bei welchem Gerät der Grund für die fehlerhafte Übermittlung lag.

3.

18

Eine Kostenhaftung der Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 S. 2 GKG steht nicht in Rede und ist auch nicht ersichtlich. Es war für das Gericht eindeutig, dass keine Mehrfertigungen gefaxt werden sollten, sondern versucht wurde, den Schriftsatz in einem Stück per Fax zu übersenden. Denn die per Fax empfangenen Schriftsätze waren stets unvollständig. Außerdem stand auf der ersten Seite des Schriftsatzes „Vorab per Fax“, womit deutlich war, dass das Original samt Mehrfertigungen per Post versandt wird.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 28 Auslagen in weiteren Fällen


(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2011 - VIII ZB 44/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 44/10 vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles, Dr. Sch

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Jan. 2017 - 5 U 138/16

bei uns veröffentlicht am 04.01.2017

Tenor 1. Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der gegen diese gerichtete Kostenansatz vom 25.11.2016 in Höhe von 20 € zum Kassenzeichen 3616200045193 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebühren

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 44/10
vom
11. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles,
Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 16.800,98 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger, der zusammen mit der Drittwiderbeklagten Mieter einer Wohnung der Beklagten in K. ist, verlangt von den Beklagten die Folgen eines in der gemieteten Wohnung eingetretenen Wasserschadens ersetzt. Das Amtsgericht hat seine Klage durch ihm am 2. Januar 2010 zugestelltes Urteil abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 6. Februar 2010 bei dem Landgericht eingegangen. Zur Begründung des gleichzeitig eingereichten Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hat der Kläger geltend gemacht:
2
Seine Prozessbevollmächtigte habe am Abend des 2. Februar 2010 die Berufungsschrift gefertigt und dreimal, nämlich um 20:46 Uhr, 20:59 Uhr und 23:40 Uhr, an das Landgericht unter dessen Telefaxnummer zu übermitteln versucht. Die von ihr verwendeten Sendegeräte hätten jeweils beanstandungsfrei funktioniert, nicht dagegen das Empfangsgerät des Landgerichts, das jeweils nur ein Freizeichen ausgesandt habe und aus ihr nicht bekannter Ursache nicht empfangsbereit gewesen sei. Ihre Sendeprotokolle, deren aufgedruckte Anfangszeit allerdings der tatsächlichen Anfangszeit um eine Stunde voraus gewesen sei, hätten die Sendeversuche jeweils mit dem Bemerken "Besetzt /Keine Antw." als nicht erfolgreich abgeschlossen protokolliert, so dass das Landgericht für sie unter der angegebenen Telefaxnummer bis zum Fristablauf nicht zu erreichen gewesen sei.
3
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Übertragung der von ihr gefertigten Berufungsschrift an einer Fehlfunktion der Faxgeräte des Landgerichts gescheitert sei. Ebenso sei es denkbar, dass zu den jeweiligen Übertragungszeitpunkten sämtliche Leitungen belegt gewesen seien, womit die Prozessbevollmächtigte habe rechnen müssen. Sie habe den Übertragungsvorgang deshalb angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs rechtzeitig beginnen müssen und ihn nicht vorzeitig abbrechen dürfen. Die von ihr unternommenen zwei oder - wenn man entgegen der Uhrzeitangabe in den Faxprotokollen von einem weiteren Übermittlungsversuch vor Fristablauf ausgehe - drei Übermittlungsversuche hätten diesen Anforderungen nicht genügt.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung ist aus nachstehenden Gründen unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen und verletzt zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ), weil sie in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes überspannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rn. 8 mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Es kann allerdings dahinstehen , ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie die Rechtsbeschwerde rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Denn soweit das Berufungsgericht sich in den Gründen seines Beschlusses mit der darin wiedergegebenen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auseinandergesetzt hat, unterliegt die angefochtene Entscheidung auch deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - bei der Zurückweisung des Antrages einen wesentlichen Umstand in den Darlegungen des Klägers zu einer nicht in seine Risikosphäre fallenden Ursache für die gestörte Telefaxübermittlung übergangen hat.
8
a) Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist. Wird dieser Übermittlungsweg - wie hier - durch ein Gericht eröffnet, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts. Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums , der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
9
Allerdings dürfen - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - dem Absender angezeigte Störungen des Übermittlungsvorgangs nicht vorschnell dem Empfangsgerät des Gerichts zugeschrieben werden. Vielmehr ist der Absender gehalten, den ihm erkennbar gewordenen Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes können ihn insoweit nicht im Sinne von § 233 ZPO entlasten (BVerfG, aaO). Das gilt insbesondere dann, wenn der Absender nicht sicher sein kann, ob die Übermittlungsschwierigkeiten darauf beruhen, dass das Empfangsgerät des Gerichts durch andere eingehende Sendungen belegt ist. Denn dies ist ein Umstand, dem er zur Vermeidung eines Verschuldensvor- wurfs durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Einplanung einer gewissen Zeitreserve, Rechnung tragen muss, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginnt oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; ebenso auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11).
10
b) Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Prozessbevollmächtigten des Klägers als ein diesem gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden anlastet, dass sie ihre Versuche zur fristwahrenden Übermittlung der Berufungsschrift nicht im erforderlichen Maße wiederholt habe. Die Wertung des Berufungsgerichts, angesichts des in den Sendeprotokollen verzeichneten Übermittlungsergebnisses "Besetzt/Keine Antw." sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Übertragung an einer Fehlfunktion der Faxgeräte des Landgerichts gescheitert sei, vielmehr sei ebenso eine Belegung sämtlicher Leitungen zu den jeweiligen Übertragungszeitpunkten denkbar, übergeht jedoch - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - das an Eides Statt versicherte Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach das Empfangsgerät bei den Übermittlungsversuchen Freizeichen ausgesendet habe und gleichwohl nicht empfangsbereit gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss ein- gesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94, NJW-RR 1995, 442 unter II 2; vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, juris Rn. 6).

III.

11
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Da es weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 22.12.2009 - 205 C 143/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.05.2010 - 10 S 51/10 -

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der gegen diese gerichtete Kostenansatz vom 25.11.2016 in Höhe von 20 € zum Kassenzeichen 3616200045193 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Kostenansatz hat gegenüber der Partei und nicht gegenüber den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

1.

2

Dem Grunde nach ist der Kostenansatz entgegen der Erinnerungsbegründung gerechtfertigt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers überzeugen nicht.

3

Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KVGKG wird für das Herstellen von Dokumenten die Dokumentenpauschale erhoben, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichtes ausgedruckt werden. Kostenfrei ist danach nur der übermittelte Ausgangsschriftsatz nebst Anlagen. Das Ausdrucken weiterer per Telefax übermittelter Schriftstücke stellt ein solches Herstellen von Dokumenten dar und löst deshalb eine entsprechende Kostenpflicht aus. Dabei bleibt unerheblich, dass die übersandte Mehrausfertigung aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründe nur unvollständig gelingt (Fehlfaxe). Solche fehlerhaften Mehrausfertigungen gehen zu Lasten des Absenders, nicht des Empfängers. Entscheidend ist nach der Ratio der Norm, dass nur der Ausgangsschriftsatz von der Auslagenerhebung ausgenommen bleibt.

4

Dass 40 Mehrausfertigungen hergestellt wurden, ist aktenkundig dokumentiert. Das vorgelegte Journal ist dagegen nicht geeignet, anderes zu belegen.

2.

5

Allerdings ist Kostenschuldner der Auslagen nach § 22 Abs. 1 GKG der Kläger als Partei. Insoweit ist der Kostenansatz gegenüber einem falschen Kostenschuldner erfolgt.

6

Aus § 28 Abs. 1 S. 2 GKG ergibt sich nichts anderes, weil auch danach die Partei für die Auslagen haftet. Der Bevollmächtigte ist auch nicht „Beteiligter“, sondern nur Vertreter eines Beteiligten. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Ein Fall, in dem es einer abweichenden Beurteilung bedarf, etwa weil der Rechtsanwalt ohne Vollmacht oder in eigener Sache tätig geworden ist (vgl. hierzu Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, Vorbem. § 91 ZPO Rn. 7 - 11; OLG Brandenburg JurBüro 2007, 659) oder er zum Übernahmeschuldner geworden ist (§ 29 Nr. 2 GKG), liegt nicht vor.

7

Die angefallenen und damit ansatzfähigen Auslagen sind danach bei der Partei, nicht bei deren Bevollmächtigten anzusetzen.

3.

8

Der Beschluss ist nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.