Landgericht Halle Urteil, 25. Nov. 2014 - 8 O 48/14

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2014:1125.8O48.14.0A
bei uns veröffentlicht am25.11.2014

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Ausscheidens aus der Genossenschaft im Wege der Auseinandersetzung auf Auszahlung eines Anteils an den Rücklagen der Beklagten in Anspruch.

2

Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft, die im Jahre 1991 durch Zusammenschluß und Umwandlung der LPG Pflanzenproduktion ... und der LPG Tierproduktion ... gebildet wurde. Ihr Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06..

3

Der Ehemann der Klägerin war von Beginn an bis zu seinem Ableben am 06.03.2010 Mitglied der Beklagten, und zwar mit einem Geschäftsanteil im Wert von 770,- EUR. Er wurde von der Klägerin allein beerbt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Mitgliedschaft der Klägerin als alleinige Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes salzungsgemäß am 30.06.2010 endete.

4

Nach § 10 (1) der Satzung der Beklagten vom 09.07.1996 (nachfolgend Satzung 1996) ist für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Beklagten der festgestellte Jahresabschluß maßgebend. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sowie des auf seine(n) Geschäftsanteil(e) entfallenden Anteils an den offenen Rücklagen. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft (§ 10 (2)).

5

Nach § 38 der Satzung 1996 dient die gesetzliche Rücklage zur Deckung von Bilanzverlusten, die durch jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages bzw. abzgl. eines evtl. Verlustvortrages gebildet wird. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

6

Gem. § 39 der Satzung 1996 wird eine andere offene Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mind. 10 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages und abzgl. eines evtl. Verlustvortrages zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten in gemeinsamer Sitzung.

7

Mit Satzungsänderung vom 20.12.2001 (nachfolgend Satzung 2001) wurde § 39a über weitere Ergebnisrücklagen zur Bildung eines Beteiligungsfonds eingefügt. Nach § 39a (1) wird gem. § 73 Abs. 3 GenG ein Beteiligungsfonds gebildet, dem jährlich mind. 10 % des im Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresüberschusses zugeführt werden. Über eine darüber hinausgehende Zuführung beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mind. 90 % der Stimmen. Bei Verlusten im abgelaufenen Geschäftsjahr können durch gemeinsamen Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat 10 % des erwirtschafteten Verlustes dem Beteiligungsfonds abgezogen werden. Nach § 39a (2) haben ausscheidende Mitglieder Anspruch auf Zahlung aus dem Beteiligungsfonds, wenn sie die Geschäftsanteile voll eingezahlt haben und ihre Mitgliedschaft mind. 5 Jahre dauert. Nach § 39a (5) errechnet sich der Anteil des einzelnen Mitglieds am Beteiligungsfonds aus dem prozentualen Verhältnis der Mitgliedsjahre und Arbeitsjahre des einzelnen Mitgliedes zu den Jahren aller Mitglieder der Beklagten. Bei der Berechnung des Anspruchs an dem Beteiligungsfonds weiden dabei die Mitgliedsjahre mit dem Faktor 1 und die Arbeitsjahre mit dem Faktor 2 angesetzt.

8

Darüber hinaus wurde mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2001 die Satzung in § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat) und § 37 (Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben) geändert.

9

Nach dem festgestelltem Jahresabschluß der Beklagten zum 30.06.2010 sind bei einer Bilanzsumme von 9.787.737,44 EUR unter Ergebnisrücklagen eine gesetzliche Rücklage von 5.575.403,26 EUR, andere Ergebnisrücklagen von 2.777.654,27 EUR und ein Beteiligungsfonds von 318.899,20 EUR ausgewiesen.

10

Bis zum Ausscheiden der Klägerin halte die Beklagte 35 Mitglieder.

11

Unter dem 14.06.2011 errechnete die Beklagte intern zugunsten der Klägerin ein Auseinandersetzungsguthaben von 770,- EUR (1 Geschäftsanteil) und einen Zahlungsanspruch aus dem Beteiligungsfonds in Höhe von 3.983,62 EUR. Unter Abzug von Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zahlte sie an die Klägerin einen Betrag von 3.702,93 EUR aus.

12

Die Klägerin vertritt die Auflassung, daß sie bei der Auseinandersetzung neben dem Beteiligungsfonds auch an der innerhalb der gesetzlichen Rücklage freiwillig gebildeten, über 10 % der Bilanzsumme hinausgehenden Rücklage von 4.596.630,26 EUR (5.575.403,26 EUR - 978.773,- EUR) und an der anderen Ergebnisrücklage von 2.777.654,27 EUR zu beteiligen sei, so daß sich bei 35 Mitgliedern ein weiterer Zahlungsanspruch von 210.693,84 EUR (7.374.284,53 EUR: 35) ergebe, dessen ersten vier Jahresraten (2011, 2012, 2013 und 2014) in Höhe von 168.555,08 EUR fällig seien, von dem sie vorrangig einen Teilbetrag von 30.000,- EUR aus der freiwillig gebildeten gesetzlichen Rücklage beansprucht, hilfsweise aus der anderen offenen Ergebnisrücklage. Hilfsweise meint sie, daß die freiwillig gebildete gesetzliche Rücklage von 4.596.630,26 EUR jedenfalls zu dem Beteiligungsfonds hinzurechnen sei, so daß sich bei 19 Mitgliedsjahren von insgesamt 1.491 Mitgliedsjahren ein Zahlungsanspruch von 62.639,21 EUR ergebe, der lediglich in Höhe von 3.702,93 EUR erfüllt worden sei und dessen ersten vier Jahresraten (2011, 2012, 2013 und 2014) in Höhe von 46.408,44 EUR fällig seien, von dem sie den Teilbetrag von 30.000,- EUR beanspruche. Weiter hilfsweise macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend, weil die Beklagte unter Verstoß gegen das GenG und § 38 der Satzung 4.596.630,26 EUR zu viel in die gesetzliche Rücklage eingestellt habe. Dadurch habe sich ihr Zahlungsanspruch um 131.332,29 EUR (1/35 von 4.596.630,26 EUR), hilfsweise um 58.575,44 EUR gemindert. Die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Kopie der Satzung 2001 gebe bei § 39 den Satzungsinhalt nicht korrekt wieder, da die Ergebnisrücklage dort nur als "andere Ergebnisrücklage" und nicht als "andere offene Ergebnisrücklage" bezeichnet sei. Bei der Beklagten handele es sich um eine "kapitalverfettete" Genossenschaft mit einem Vermögen von über 10 Mio. EUR, deren Förderzweck nicht darin bestehe könne, unter Verletzung gesetzlicher und salzungsrechtlicher Vorschriften ein Vermögen in dieser Größenordnung anzuhäufen und ausscheidende Mitglieder mit einem Bruchteil von einigen Tausend Euro abzufinden.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte meint, die Klägerin sei nur an dem Beteiligungsfonds als offene Rücklage so wie im Jahresabschluß festgestellt zu beteiligen, nicht hingegen an gesetzlichen oder freien Rücklagen. Die jeweiligen Zuführungen zu den einzelnen Rücklagen seien gesetzes- und satzungskonform erfolgt.

18

Die Registerakten der Beklagten beim Genossenschaftsregister Amtsgericht Stendal - GnR ... sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.

20

1. Die Klägerin hat nach §§ 10 (2) S. 1, 39 der Satzung der Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an der über 10 % der Bilanzsumme 2010 liegenden gesetzlichen Rücklage von 4.596.630,26 EUR als "freiwillige offene Rücklage".

21

Das GenG unterscheidet zwischen der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen (§ 20 GenG). Beide sind neben sonstigen Rücklagen und dem Geschäftsguthaben Bestandteil des Eigenkapitals der eingetragenen Genossenschaft. Das GenG schreibt in § 7 Nr. 2 lediglich vor, daß die Bildung einer gesetzlichen Rücklage zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes vorgesehen werden muß. Im übrigen ist die eingetragene Genossenschaft in der Bildung ihrer Rücklagen frei (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 13). Vorgaben für die gesetzliche Rücklage bestehen nur insoweit, als daß sie grundsätzlich vorgesehen sein muß und ausschließlich aus dem Ergebnis gebildet werden darf (§§ 336 Abs. 2 S. 1, 272 Abs. 3 S. 2 HGB). Eine absolute oder relative Höhe schreibt das Gesetz nicht vor, die Satzung muß lediglich einen Mindestbetrag definieren, bis zu dem Zuführungen zur gesetzlichen Rücklage erfolgen müssen (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., Rdnr. 14). Die gesetzliche Rücklage darf ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden und unterliegt insofern einer strengen Zweckbindung (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., Rdnr. 15).

22

Allein aufgrund dieser strengen Zweckbindung scheidet eine Auszahlung eines Anteils an der gesetzlichen Rücklage bei Ausscheiden eines Mitglieds schon von vornherein aus, unabhängig davon, in welcher Höhe Jahresüberschüsse der gesetzlichen Rücklage zugeführt worden sind. Die zur gesetzlichen Rücklage zugeführten Jahresüberschüsse sind in der Verwendung derart zweckgebunden, daß sie ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden dürfen und bei der Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern in keinem Fall berücksichtigt werden können. Dazu im Einklang steht § 73 GenG, wonach nach dessen Abs. 2 S. 2 das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft vorbehaltlich des Abs. 3 hat. Nach § 73 Abs. 3 GenG kann die Satzung nur einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Vorschrift ist zwingend. Eine über die Vorgaben des Abs. 3 hinausgehende Beteiligung der Mitglieder an den gesetzlichen und sonstigen Rücklagen sowie den stillen Reserven ist ausgeschlossen (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., § 73 Rdnr. 1).

23

2. Auch dem Hilfsbegehren der Klägerin auf Auszahlung eines Anteils an der anderen Ergebnisrücklage von 2.777.654,27 EUR ist der Erfolg versagt.

24

Nach § 10 (2) S. 2 der Satzung hat das ausgeschiedene Mitglied zwar Anspruch auf Auszahlung des auf seine(n) Geschäftsanteil(e) entfallenden Anteils an den offenen Rücklagen. Nach § 39 der Satzung wird neben der gesetzlichen eine andere offene Ergebnisrücklage gebildet. Bei der Satzungsänderung im Jahre 2001 ist die Vorschrift des § 39 unverändert geblieben, so daß es entgegen der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Satzungskopie nicht "andere Ergebnisrücklage", sondern "andere offene Ergebnisrücklage" heißt. Obgleich als offene Rücklage die im Jahresabschluß zum 30.06.2010 ausgewiesene andere Ergebnisrücklage von 2.777654,27 EUR zählt, ist die Klägerin gleichwohl hieran nicht zu beteiligen.

25

Wie bereits oben ausgeführt kann nach der zwingenden Vorschrift des § 73 Abs. 3 GenG die Satzung für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einerzu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung muß festlegen, daß eine bestimmte - durch eine entsprechende Bezeichnung konkretisierte - Ergebnisrücklage dem Zwecke dient, daß aus ihr ein bestimmter Anteil an einen ausgeschiedenen Genossen zur Auszahlung kommt. Nicht erforderlich ist, daß die Ergebnisrücklage ausschließlich diesem Zweck dient (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 4). Die Satzung muß außerdem die Höhe des Anteils, der dem einzelnen Genossen zustehen soll, bestimmen. Aus dem Postulat der gleichmäßigen Beteiligung aller Genossen am Beteiligungsfonds ergibt sich, daß der Anteil des einzelnen Genossen als ein aus der Gesamtzahl der Genossen zu bildender Bruchteil des vorhandenen Beteiligungsfonds festzulegen ist (vgl. a.a.O., Rdnr. 4a). An diesen Anspruchsvoraussetzungen fehlt es hier bei der anderen Ergebnisrücklage.

26

§ 39 der Satzung legt bereits den Zweck der offenen Ergebnisrücklage nicht fest. Ferner fehlt es an einer Bestimmung der Höhe des Anteils bei Ausscheiden. § 39 regelt lediglich, daß eine Ergebnisrücklage gebildet und wie sie gebildet wird, nicht hingegen, daß sie ganz oder teilweise für Auszahlungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder dient, geschweige denn, wie der Anteil eines ausgeschiedenen Mitglieds hieran zu berechnen ist. Es mag zutreffen, daß bei der Neufassung der Satzung im Jahre 1996 erklärter Wille der Mitglieder der Beklagten die Beteiligung an einer Ergebnisrücklage für den Fall des Ausscheidens war. Dieser Wille wurde jedoch nicht in §§ 10 (2), 39 der Satzung umgesetzt. Es sei nochmals betont, daß die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 GenG für eine Beteiligung an sonstigen Ergebnisrücklagen zwingend ist.

27

3. Die Klägerin hat in Bezug auf ihr weiteres Hilfsbegehren gegen die Beklagte aus dem Beteiligungsfonds gem. § 73 Abs. 3 GenG i.V.m. § 39a (5) der Satzung lediglich aufgrund eines Schreib- und Rechenfehlers bei der Ermittlung der Gesamtanteile einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 80,17 EUR, der in Höhe von 64,14 EUR fällig ist.

28

Unstreitig betrugen die Tür die Berechnung des Anteils des einzelnen Mitglieds am Beteiligungsfonds nach § 39a (5) der Satzung zu ermittelnden Mitglieds- und Arbeitsjahre aller Genossenschaftsmitglieder bei Ausscheiden der Klägerin 1.491 Jahre. Bei 19 Mitgliedsjahren des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ergibt sich bei dem Beteiligungsfonds von 318.899,20 EUR ein Anteil der Klägerin von 4.063,76 EUR (19 : 1.491 x 318.899,20 EUR), der durch Auszahlung in Höhe von 3.983,59 EUR erloschen ist (§ 362 BGB), so daß ein Restbetrag von 80,17 EUR verbleibt. Hiervon sind für die Jahre 2011-2014 vier Jahresraten fällig, mithin 64,14 EUR (80,17 EUR. 5 x 4).

29

Soweit die Klägerin eine Abführung der gesetzlichen Abgaben in Höhe von 1.050,69 EUR (Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag) auf den von der Beklagten errechneten Betrag von 3.983,62 EUR bestreitet, steht ihr insoweit kein Zahlungsanspruch zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine Abführung durch die Beklagte unterblieben ist, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere nicht, daß die Klägerin insoweit vom Finanzamt in Anspruch genommen worden wäre.

30

Ein weitergehender Zahlungsanspruch aus dem Beteiligungsfonds steht der Klägerin nicht zu. Es bestand keine Verpflichtung der Beklagten, die über 10 % der Bilanzsumme hinausgehende gesetzliche Rücklage von 4.596.630,26 EUR dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Zum einen beschließt gem. § 48 Abs. 1 GenG allein die Generalversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses, die zudem auch für die Feststellung des Jahresabschlusses ausschließlich zuständig ist. Zum anderen sind die einmal der gesetzlichen Rücklage zu geführten Jahresüberschüsse zweckgebunden und dürfen - wie oben ausgeführt - ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden. Der Vorstand der Beklagten, der diese vertritt, hat insoweit überhaupt keinen Handlungsspielraum.

31

4. Schließlich steht der Klägerin auf ihr weiteres Hilfsbegehren kein Schadensersatzanspruch wegen Verminderung ihres Auszahlungsanspruchs durch unrichtige Bilanzierung zu.

32

Es vermag schon keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch erkannt zu werden. Unabhängig davon ist die Bilanz zum 30.06.2010 nicht unter Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften objektiv unrichtig aufgestellt worden, in dem in der gesetzlichen Rücklage ein 10 % der Bilanzsumme übersteigender Betrag ausgewiesen ist. Bereits in der Bilanz zum 30.06.1992 ist eine gesetzliche Rücklage von 12.242,671,81 DM (6.259.578,70 EUR) festgestellt worden (Bl. 103 Sonderband I der beigezogenen Registerakten GnR 3310). Darüber hinaus irrt die Klägerin, wenn sie meint, daß in § 38 (2) eine Höchstgrenze für die gesetzliche Rücklage von 10 % der Bilanzsumme festgelegt worden sei. Bei der Formulierung, daß die gesetzliche Rücklage gebildet wird, "solange die Rücklage 10 % der Bilanzsumme nicht erreicht", handelt es sich vielmehr um den Mindestbetrag, bis zu dem die Rücklage zu bilden ist. Eine höhere Rücklage ist durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Schließlich würde selbst im Falle eines objektiv unrichtig festgestellten Jahresabschlusses der Klägerin, die keine Nichtigkeils- oder Anfechtungsklage gem. § 51 GenG mehr erheben kann, weil sie nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, nur bei festgestellter Unverbindlichkeit der unrichtigen Bilanz ein Anspruch auf Zahlung des ihr bei richtiger Bilanzierung zukommenden Mehrbetrages zustehen (vgl. Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 73 Rdnr. 9). Ein Feststellungsurteil über die Unverbindlichkeit des Jahresabschlusses zum 30.06.2010 liegt nicht vor. Ebensowenig hat die Klägerin ein solches Feststellungsbegehren zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht.

33

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen auf den geringfügig weiteren Zahlungsanspruch aus dem Beteiligungsfonds wegen falscher Ermittlung der Mitgliedsjahre kann die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da § 10 (4) S. 2 der Satzung eine Verzinsung, d.h. Fälligkeitszinsen, ausschließt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst mangels Vorlage des Mahnschreibens vom 21.11.2013 ersichtlich, daß die Beklagte insoweit in Verzug gesetzt worden ist.

34

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlaßt hat.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.


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Genossenschaftsgesetz - GenG | § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat i

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung


Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch d

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(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.

(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 erfüllen. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes und die vom Verband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, abzugeben ist.

(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt wurde.

(2) Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, gilt § 44.

(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werden durch die Satzung bestimmt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen.

Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Wird der Jahresabschluss bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefasste Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.

(4) Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Die Satzung kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.