Genossenschaftsgesetz - GenG | § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
Genossenschaftsgesetz - GenG | § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis
Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
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published on 25/11/2014 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt d
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