Landgericht Halle Urteil, 12. März 2015 - 4 O 645/12


Gericht
Tenor
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.771,49 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.3.2010 zu zahlen.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
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Das klagende Land (im folgenden: Klägerin) verlangt Schadensersatz wegen der unfallbedingten Ölverschmutzung einer Bundesstraße.
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Am 15.12.2009 missachtete der Beklagte zu 3) als Fahrer mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, auf der Bundesstraße B 180 an der Kreuzung zur L 190/Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB 9, die rote Ampel und es kam zum Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Wegen der Örtlichkeit wird auf die Verkehrsunfallanzeige (Bd.I, Bl.167 d.A.) und das Luftbild (Anlage K 8 - Bd. II, Bl. 4 d.A.) verwiesen. Aus den Fahrzeugen liefen Betriebsmittel aus, u.a. auch Öl. Die ausgelaufenen Betriebsmittel wurden durch den an der Unfallstelle verbeifließenden Verkehr weit verteilt. Insoweit wird auf die Lichtbilder (Anlage K 5 - Bd. I, Bl. 103 ff d.A.) verwiesen. Gemäß bestehender Anweisung der Klägerin zog die Polizei zur Säuberung der Straße von den Betriebsmitteln das örtliche Unternehmen der Ölwehr Sachsen-Anhalt - die Fa. S - zur Unfallstelle hinzu, die nachfolgend die Reinigungsarbeiten ausführte, wobei eine Nassreinigung zur Straßenreinigung für die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig war. Diese stellte der Klägerin wegen der Arbeiten eine Rechnung über 8.154,83 €, in der Einheitspreise gemäß dem geschlossenen Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Ölwehr Sachen-Anhalt GbR abgerechnet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung verwiesen (Anlage K 2 - Bd. I, Bl. 52 d.A.). Die Klägerin mahnte die Klageforderung erfolglos an.
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In Sachsen-Anhalt gab es zum Jahr 2009 keine einheitlichen Regelungen für die Beseitigung von Ölschäden an Straßen und jede Straßenmeisterei ging nach eigenem Ermessen mit unterschiedlichen Standards vor. Die Klägerin wollte die Vorgaben zur Absicherung der Verkehrssicherheit landesweit vereinheitlichen. Sie führte deshalb ein öffentliches Vergabeverfahren für die Ölreinigungsarbeiten auf den Bundesstraßen im Land Sachsen-Anhalt durch, in dem u.a. ein Einheitspreis für die Reinigung nach Fläche vorgegeben war. Daneben war u.a. vorgegeben, dass Einsatzstellen auf den Autobahnen spätestens nach 60 Minuten und auf Bundesstraßen spätestens nach 90 Minuten zu erreichen sind. Zahlreiche lokale Unternehmen schlossen sich zur Ölwehr Sachsen-Anhalt GbR (im folgenden: Ölwehr) zusammen und gaben als solche ein Gebot im Vergabeverfahren ab, das sich als das günstigste Gebot erwies. Die Klägerin erteilte der Ölwehr den Zuschlag und beauftragte diese mit einem Rahmenvertrag. Bereits nach kurzer Zeit fiel auf, dass die Abrechnungen über die Fläche bei größeren Flächen zu unangemessen hohen Preisen führten. Die Klägerin trat deshalb in Verhandlungen mit der Ölwehr ein und es wurde mit Geltung ab dem 1.1.2010 der geschlossene Vertrag dahingehend geändert, dass eine Abrechnung nach Einsatzstunden statt nach Quadratmetern erfolgt.
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Die Klägerin behauptet, es hätten 868 m2 Straßenfläche unfallbedingt gereinigt werden müssen, was erfolgt sei. Weiterhin seien 1.450 Liter Öl-Wasser-Gemisch zur Entsorgung angefallen. Die abgerechneten Kosten der Ölwehr seien zur Schadensbeseitigung erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Unfallbedingt habe sie zwei Arbeitnehmer für eine halbe Stunde mit Fahrzeug eingesetzt, wofür ihr Kosten von 67,55 € entstanden seien und sie berechnet eine Kostenpauschale von 5 €. Die Klägerin behauptet weiter, bei der Ausschreibung seien 11 Lose gebildet worden, wobei sich drei Bieter beteiligten aber allein die Ölwehr ein Angebot für die kompletten Lose 3 bis 11 abgegeben habe. Wegen des Ausschreibungsergebnisses wird auf den Preisspiegel (Anlage K 6 - Bd.I, Bl.118 d.A.) verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.227,38 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.3.2010 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausschreibung sei fehlerhaft erfolgt und ein Zuschlag an die Ölwehr hätte nicht erfolgen dürfen. Sie behauptet, durch die Ausschreibung der Reinigungsleistungen nach Quadratmetern statt Einsatzzeit ergäben sich deutlich höhere Kosten als nötig, denn die Einsatzstunde werde - unstreitig - üblicherweise nur mit 600-700 € abgerechnet, was - streitig - ebenfalls bereits überhöht sei. Durch die Ausschreibung des gesamten Autobahnnetzes im Land mit der Zeitvorgabe von 60 Minuten habe die Klägerin verursacht, dass sich - um dies abdecken zu können - alle Reinigungsunternehmen des Landes zur Angebotsabgabe zusammenschließen mussten, da ein einzelnes Unternehmen dies ersichtlich nicht leisten konnte. Sie habe dadurch ein konkurrenzloses Angebot herbeigeführt, was ihr erkennbar gewesen sei. Die angebotenen Preise seien durchgehend überzogen, es seien die deutschlandweit höchsten Preise und das allerhöchste Preisniveau. Die vereinbarten Preise seien nicht ansatzweise gerechtfertigt. Die Ausschreibung habe sich allein auf die Beseitigung von Schäden bezogen, für die bekannte Dritte zahlungspflichtig seien. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der Zeugen E und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere kann das klagende Land die Ansprüche im eigenen Namen verfolgen. Für dieses besteht eine verfassungsmäßig begründete Prozessstandschaft, da die Verwaltung der Bundesfernstraßen den Ländern gemäß Art. 90 Abs.2 GG im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung aufgegeben ist. Dies umfasst auch die Beseitigung der Schäden und Verfolgung sich ergebender Schadens-ersatzansprüche (vgl. BGH NJW 1979, 864; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 962, OLG Dresdenjuris, Urteil vom 29.1.2014, Az. 7 U 792/13).
II.
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Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
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Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 18 StVG - für die Beklagte zu 1) in Verbindung mit § 115 VVG - einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.771,49 €.
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1) Durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2), das durch den Beklagten zu 3) gefahren und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, wurde das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland an der Straße geschädigt. Denn durch die ausgelaufenen Betriebsmittel war die bestimmungsgemäße Verwendung der Straße erheblich beeinträchtigt. Durch den von vorbeifahrenden Fahrzeugen auf der Straße weiter verteilten Ölfilm bestand eine stark verringerte Haftung von Fahrzeugreifen auf der Fahrbahn, so dass die Straße nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit benutzt werden konnte. Dass die großflächige Verunreinigung erst durch unfallunbeteiligte Fahrzeuge erfolgte, ist dabei unerheblich, denn das Weitertragen der Verschmutzung durch andere Fahrzeuge entspricht einem nicht fernliegenden Geschehen und unterbricht deshalb den Zurechnungszusammenhang nicht.
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2) Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass unfallbedingt die Reinigungsleistungen in der abgerechneten Höhe erforderlich waren. Zwar hat der Zeuge E diese gereinigte Fläche bekundet und dass demgemäß auch die ölverunreinigte Fläche in dieser Größe vorgelegen haben müsste. Das Gericht vermag dem Zeugen jedoch nicht zu folgen, da seine Bekundungen im Widerspruch zu den damals gefertigten Lichtbildern stehen. Die abgerechnete Fläche, die nach seiner Bekundung vor Ort aufgemessen wurde, bezieht sich allein auf die abgereinigte Fläche. Die ölverschmutzt Fläche wurde vor Ort nicht erfasst. Dies hat der Zeuge selbst ausgesagt. Insoweit zeigen aber die Lichtbilder (Anlage K 5- Bd.I, Bl.103ff.) deutlich, dass auch an Stellen gereinigt wurden, die gar nicht ölverschmutzt waren. Die Endstellung der Unfallfahrzeuge befand sich auf der Geradeausspur und der Linksabbiegerspur (Richtung Autobahn). Die Betriebsmittel liefen durch die Straßenneigung in Richtung der Rechtsabbiegerspur (Richtung T). Die Betriebsmittel gelangten jedoch nur wenige Zentimeter auf diese Rechtsabbiegespur, wie das zweite Lichtbild (Bd.I, Bl.104) zeigt, wobei sich aus dem unregelmäßigen Ende der Betriebsmittelspur ergibt, dass sie an dieser Stelle ihr Ende erreicht. Bei der feuchten Stelle in der Mitte des Abbiegepfeils handelt es sich nicht um Betriebsmittel, wie sich daraus ergibt, dass sich auch am Beginn des Abbiegepfeils eine gleiche Erscheinung zeigt, bei der aber aufgrund der Entfernung ein Zusammenhang mit den Betriebsmitteln sicher ausgeschlossen werden kann. Trotz dieser Nichtbelastung mit Betriebsmitteln zeigt dieses Lichtbild, dass selbst der äußerste Seitenbereich der Rechtsabbiegespur durch die Reinigungsmaschine gesäubert wurde - die gleichmäßig, wie mit einem Lineal gezogene nasse Fläche ist dort klar ersichtlich. Auch die Fahrtlinie des Reinigungsfahrzeuges auf diesem Lichtbild in der gerade anstehenden Reinigungsfläche zeigt auf, dass diese Reinigung die Betriebsmittelverschmutzung der Straße allenfalls im äußersten Bereich berühren wird. Soweit der Zeuge E, um Erklärung gebeten, ausgesagt hat, dass die Betriebsmittellache bis zum Straßenrand reichte, man das aber nicht mehr sehen könne, da das bereits abgereinigt sei, ist dies erkennbar unrichtig. Das Reinigungsfahrzeug befährt den Hauptbereich dieser Abbiegespur auf dem Lichtbild gerade erst und hat dort sicher vorher noch nicht gereinigt, da es gerade jetzt die Straßenreinigung dort durchführt, wie an den in Betrieb befindlichen Sprühern erkennbar ist (links und rechts unmittelbar vor dem Fahrzeug). Das Lichtbild zeigt weiter, dass die Reinigungsleistung deutlich vor dem Unfallort begonnen wird, obwohl sich dort keine Ölverschmutzung befinden kann. Die Lichtbilder belegen auch, dass das angegebene Aufmaß von 95 x 8 Meter nichts mit den örtlichen Verhältnissen zu tun hat. Denn die Straße besteht vor Ort aus drei Spuren, die jeweils eine Breite von zumindest 3 Metern haben dürften, was auch aus der Länge des verunfallten Opel Astra ersichtlich ist, dessen Länge nach allgemein zugänglichen Quellen (Opel, Internetauftritt) - und damit allgemeinbekannt - eine Länge von rund 4,40 Meter hat. Dieses Fahrzeug schließt ausweislich des Lichtbildes Bl.105 mit der Fahrbahnbegrenzungslinie ab. Auch das klägerseits überreicht Luftbild der Kreuzung (Anlage K 8 - Bd.II, Bl.4 d.A.) zeigt eine Breite der Straße an der Unfallstelle von rund 9,5 Metern auf, angesichts des Umstandes, dass die Fahrbahnbegrenzungslinien im Kreuzungsbereich nach der einschlägigen Richtlinie (RSM) eine Länge von 3 Meter haben müssen. Erst Recht lässt sich die Angabe zur Reinigungslänge von 95 Metern in dieser Breite nicht nachvollziehen. Ausweislich des klägerseits überreichten Luftbildes der Kreuzung (Anlage K 8 - Bd.II, Bl.4 d.A.) kann dies bereits deshalb nicht zutreffen, weil sich allein eine Fahrspur - die Geradeausspur- in Richtung N nach der Kreuzung fortsetzt. Diese ist mit Sicherheit keine 8 Meter breit. Es lässt sich damit konstatieren, dass die Abmessungen der gegenüber der Klägerin abgerechneten Flächen letztendlich nichts damit zu tun haben, was vor Ort an Reinigungsarbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich war oder angefallen ist. Auch darüber, dass die Reinigungsflächen selbst sehr großzügig gewählt werden und auch unnötige Bereiche umfassen, darf die Klägerin sich nicht wundern, wenn sie deren Auswahl völlig in das unüberprüfte Belieben des Reinigungsunternehmens stellt, das diese Flächen möglichst groß wählen wird, um eine möglichst große Leistung abrechnen und aus dem Auftrag einen möglichst großen Ertrag erzielen zu können. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen K, der bekundete, dass er sich am Abend sehr gewundert hat, welche Flächen gegenüber der Klägerin abgerechnet werden, da diese nicht zu dem ihm vor Ort ersichtlichen Schadensbild passten. Aus der Aussage des Zeugen E vermag sich das Gericht auch im übrigen keine Überzeugung zur Größe der ölverschmutzten Flächen bilden. Zwar hat dieser bekundet, die Verschmutzung sei 60 Meter lang gewesen und habe die gesamte Straßenbreite einschließlich der Gegenfahrbahn (Richtung Z) erfasst, da die Straße dorthin geneigt gewesen sei und die Fahrzeuge das Öl in alle Richtungen verteilt hätten. Diese Angaben sind ausweislich der Lichtbilder vom Schadensort jedoch unzutreffend. Die Betriebsmittel laufen aufgrund der Straßenneigung von der Gegenfahrbahn weg. Und es können auch keine Ölverschmutzungen durch den Verkehr auf die Gegenfahrbahn - die nach Angabe des Zeugen E deshalb gereinigt worden sein soll - gelangt sein, da dies nur durch Fahrzeuge geschehen könnte, die nach dem Passieren der Unfallstelle wenden und in die Gegenrichtung davonfahren, was nicht nachzuvollziehen ist. Der weitere Zeuge K konnte sich an die konkrete Größe der zu reinigenden Fläche nicht erinnern. Beide Zeugen waren sich jedoch sicher, dass auch auf die Straße Richtung T eine Ölverschmutzung vorlag, was das Gericht aufgrund des Durchfahrens der Betriebsmittelpfütze durch Fahrzeuge für sehr gut nachvollziehbar hält. Das Gericht ist letztendlich darauf angewiesen, die Schadensflächen nach den Lichtbildern und den Ausführungen des Sachverständigen festzustellen. Dabei ist zunächst auf die überzeugende Angabe des Sachverständigen zu verweisen, dass keinesfalls alle auf den Lichtbildern feucht erscheinenden Flächen ölverschmutzte Flächen sind. Vielmehr liegt insoweit am Schadensort auch allgemeine Feuchtigkeit, etwa von einem Regen, vor, wie daraus ersichtlich wird, dass diese Feuchtigkeitsflächen auch dort vorhanden sind, wo mit Sicherheit kein Öl hinverschleppt worden sein kann. So auf der Gegenfahrbahn vor der Kreuzung. Die Abgrenzung der geschädigten Flächen ist daher erheblich erschwert. Insgesamt erachtet der Sachverständige zumindest 480 m2 für ölverschmutzt. Dem kann das Gericht nur mit Einschränkungen folgen. Dies bereits deshalb, weil der Sachverständige die Schadensörtlichkeit falsch aufgenommen hat. Denn der Unfallort liegt ausweislich der Lichtbilder (Anlage K 5) exakt in Höhe der Fahrtrichtungspfeile vor dem Beginn der durchgezogenen Linie der linken Abbiegespur (vorletzte Pfeile vor der Anhaltelinie an der Ampel). Entgegen seiner Darstellung in der Anhörung ist der Sachverständige bei seinen Betrachtungen jedoch davon ausgegangen, dass der Unfallort in Höhe der Fahrtrichtungspfeile vor der Haltelinie war. Dass es sich bei der Flächenbezeichnung in der Rückrechnungsskizze (S.20 des Gutachtens) nicht um ein Problem in der computertechnischen Umsetzung der durch Pfeile gekennzeichneten Kastenflächen handelt, zeigt sich daran, dass auch die Unfallfahrzeuge falsch eingezeichnet wurden, nämlich gerade an den Fahrtrichtungspfeilen unmittelbar vor der Anhaltelinie an der Ampel. Daneben berücksichtigt der Sachverständige bei dieser Flächenermittlung die selbst formulierten Grundlagen nicht, dass durch das Durchfahren der Betriebsmittelpfütze das Öl an den Reifen haftet, weitergetragen wird und an jedem Ort, an dem die verschmutzte Reifenfläche wieder die Straße berührt teilweise zurückgelassen wird. Insoweit ist zwar durchaus verständlich, dass er die Länge der Verschleppung der Verschmutzung auf 40 Meter bemisst, da diese durch das Abgeben von Öl bei jeder Reifenumdrehung geringer wird, je öfter die verunreinigte Reifenfläche die Straße berührt, bis letztendlich kein Öl in wesentlichem Umfang mehr abgegeben wird. Die Begrenzung der Verschleppungslänge auf 40 Meter - was immerhin 10-20 (je nach Reifengröße/Fahrzeug) Abgabevorgängen auf die Straße entspricht - erachtet das Gericht für zutreffend. Das Gericht erachtet jedoch als fehlerhaft, dass der Sachverständige insoweit nicht auch Flächen für den Linksabbiegerverkehr berücksichtigt hat, der auf der Rechtsabbiegespur durch die Betriebsmittelpfütze fahrend an der Unfallstelle vorbeigeleitet wurde und sodann in Richtung Autobahn abgebogen ist. Zugleich hat er allerdings Flächen auf der Linksabbiegerspur berücksichtig, die jedoch vollständig durch die Unfallfahrzeuge blockiert war, so dass dort keine Verschmutzung über die unmittelbare Unfallstelle hinaus verschleppt werden konnte (allenfalls erst wieder kurz vor der Ampel).
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Gemäß vorstehenden Ausführungen schätzt das Gericht die unfallbedingt zu reinigende Fläche auf 315 m2. Und zwar zunächst den unmittelbaren Schadensbereich auf der Geradeausspur und der Linksabbiegerspur sowie einem Teil der Rechtsabbiegespur in Länge von 5 Metern mit einer Breite von 8 Metern. Sodann jeweils 40 Meter ab dem Durchfahren der Betriebsmittelpfütze auf der Abbiegespur sowie in Richtung T und ebenso auf der Geradeausspur Richtung N. Hinzu kommt die verunreinigte Fläche durch die auf die Autobahn abbiegenden Fahrzeuge. Da insoweit aber bereits eine Strecke von ca. 10 Metern vor dem Abbiegen auf den bereits vorgenannten Spuren gefahren wurde, verbleibt insoweit nur eine Länge von 30 Metern. Die Breite der zu reinigenden Verunreinigungsspuren wird mit 2,5 Meter angesetzt, wobei sicherlich die Fahrtlinien beim Abbiegen auf die Autobahn breiter sind - da die Fahrspur in der Kurve nicht vorgegeben ist -, auf den anderen Fahrspuren jedoch eigentlich immer nur die linken Räder zu einer Verschmutzung führen, da nur diese die Öllache durchfahren haben. Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass die Fahrzeuge zum Teil versetzt fahren, ist deshalb eine komplette Verunreinigung der Fahrtrichtungsspuren nicht anzunehmen. Soweit diese Fahrspuren mit verschleppten Ölverunreinigungen erneut durch den sie querenden Verkehr an der Kreuzung durchfahren werden, sieht das Gericht keinen Anlass für eine Ausweitung der Reinigungsfläche. Das Gericht folgt dem Sachverständigen, soweit dieser überzeugend darauf verweist, dass dann, wenn andere Fahrzeuge diese verunreinigten Fahrspuren kreuzen, nicht weitere Reinigungen angezeigt sind, da die dort aufgenommenen Ölverschmutzungen so gering sind, dass eine Reinigung der Flächen, in die dadurch mittelbar einzelne Ölpartikel fortgetragen werden, nicht nötig ist.
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3) Auch zur abgerechneten Entsorgung des Wasser-Öl-Gemischs vermag das Gericht der Abrechnung der Fa. S nicht zu folgen. Die abgerechnete Menge von 1450 Litern passt ersichtlich nicht zu der gereinigten Fläche. Bei einer Reinigungsgeschwindigkeit von 1 km/h und einer Reinigungsbreite von 1,20 Metern (wegen Überdeckung nicht die volle Reinigungsbreite des Fahrzeuges von 1,50 Meter) - wird selbst bei Ansatz von 868 m2 eine Fläche von 20 m2 pro Minute gereinigt. Für 868 m2 wird deshalb eine Reinigungszeit von 44 Minuten benötigt, wobei die Reinigungsmaschine pro Minute 27 Liter aussprüht und maximal auch wieder absaugt, wobei eigentlich sogar eine Restfeuchtigkeit auf der Straße verbleibt, wie aus den Lichtbildern ersichtlich ist. Es können bei 868 m2 daher allenfalls 1.200 Liter an Öl-Wasser-Gemisch zur Entsorgung angefallen sein, nicht aber 1450 Liter. Auch insoweit ist deshalb von der Abrechnung eines allenfalls grob und sehr üppig geschätzten Fantasiewertes durch das Reinigungsunternehmen auszugehen. Ein erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand lässt sich aber mit den vorstehenden, durch den Sachverständigen ermittelten Daten zum Reinigungsfahrzeug aus der zu reinigenden Fläche schätzen. Für 315 m2 werden ca. 16 Minuten benötigt (reine Reinigungszeit, ohne Stillstandszeiten), in denen rund 430 Liter Reinigungsflüssigkeit ausgesprüht werden. Ein Teil der Feuchtigkeit verbleibt jedoch auf der Straße, wie auch aus den Lichtbildern zu sehen ist. Das Gericht kürzt deshalb die zu entsorgende Menge an Öl-Wasser-Gemisch um 10 %, so dass sich nur 387 Liter ergeben.
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4) Die Klägerin kann auch den Ersatz von Mehrwertsteueranteilen verlangen. Dem steht die Bestimmung des § 19 der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen nicht entgegen. Als rein interne Verwaltungsvorschrift bestimmt sie nicht die Höhe des zivilrechtlichen Schadens sondern regelt allein die Frage der Geltendmachung der Schadensersatzforderungen. Unmittelbare Auswirkungen für die Beklagten, auf die diese sich berufen könnten, schafft sie nicht. Dies auch nicht im Rahmen eines Gleichbehandlungsanspruchs nach Art.3 GG, denn diese Vorschrift wird von den Länderverwaltungen weitgehend ignoriert (Schwab, VersR 2012, 1229ff.). Soweit das Land die darin festgelegte Abrechnungsregelung missachtet, ist dies allenfalls geeignet dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen anzuregen. Die Mehrwertsteuer kann die Klägerin jedoch aus einem anderen Grund nicht vollumfänglich ersetzt verlangen. Denn im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich ein Geschädigter nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung alle die Vorteile aus dem Schadensfall anrechnen lassen, die durch diesen adäquat kausal verursacht wurden, dem Zweck des Schadensersatzes nicht widersprechen und deren Anrechnung zumutbar sind. Auf die Mehrwertsteuer für die Leistungen der Ölwehr Sachsen-Anhalt trifft dies zu. Der Versuch des Bundesgerichtshofes für die Bundesrepublik Deutschland als Geschädigter Sonderechte herzustellen und bei ihr trotz gleicher Sachlage wie bei anderen Geschädigten keine Mehrwertsteueranrechnung vorzunehmen (BGHjuris, Urteil vom 14.9.2004, Az.: VI ZR 97/04), ist abzulehnen. Für ein solches Sonderrecht gibt es keinerlei Grund. Auch der Bundesgerichtshof zeigt einen solchen mit der apodiktischen Darstellung, dass die Mehrwertsteuer eben etwas anders sei, nicht auf. Dementgegen sind vor dem Gericht ohne Ansehen der Partei gleiche Erwägungsgesichtspunkte bei vergleichbaren Sachverhalten anzuwenden. Und es entspricht ständiger, gefestigter Rechtsprechung, dass Vorteile unter den vorgenannten Gesichtspunkten anzurechnen sind. Die Entstehung der Mehrwertsteuer beruht ausschließlich auf der Ölverschmutzung der Straße. Ohne diesen Unfall hätte es irgendwelche Kosten und damit Mehrwertsteuereinnahmen insoweit nicht nur nicht in anderer Form, sondern schlicht gar nicht gegeben. Die Anrechnung ist auch nicht unbillig für die Bundesrepublik. Denn sie hat hinsichtlich dieses Mehrwertsteueranspruchs - um allgemeine Maßnahmen kann es insoweit nicht gehen - keine besonderen Aufwendungen oder Bemühungen zur Erlangung des zugeflossenen Vorteils unternommen. Der Zweck des Schadensersatzes ist der Ausgleich des Schadens, nicht die Generierung zusätzlicher Einnahmen des Geschädigten. Die Anrechenbarkeit des Vorteils ergibt sich auch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Denn selbst bei Unternehmen stellt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Mehrwertsteuer keinen Schaden dar, weil das - tatsächlich sogar aufgewandte Geld - an den Unternehmen nach einiger Zeit über die Ziehung der Vorsteuer wertmäßig zurückgelangt. Insoweit gibt es nicht den geringsten Grund bei der Bundesrepublik als Geschädigter die Mehrwertsteuerbelastung als Schaden anzusehen, obwohl dieser Betrag ihr sogar unmittelbar zufließt. Der Mehrwertsteuerbetrag ist der Bundesrepublik Deutschland als Geschädigter jedoch nur hälftig anzurechnen. Denn nur zu diesem Anteil fließt ihr das Mehrwertsteueraufkommen nach Art. 106 Abs.3 GG in Verbindung mit § 1 Finanzausgleichgesetz zu. Eine höhere Anrechnung ist nicht deshalb vorzunehmen, weil in § 1 Abs.1 S.4 FAG ein Bundesanteil von 50,5 % benannt ist und es auch verschiedene Vorab- und Sonderzuweisungsbeträge (S.1 und S.5) gibt. Denn zum einen ist aus dem Gesamtaufkommen vor der Verteilung auf und Bund und Länder der Gemeindeanteil von 2,2 % abzuziehen und die Sonderzuweisung nach S.5 verbleibt dem Bund nicht, sondern ist für bestimmte Zwecke einzusetzen. Im Ergebnis liegt der bei der Bundesrepublik Deutschland verbleibende Mehrwertsteuervorteil bei rund 50 %. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Betrachtung anzurechnender Steuervorteile generalisierende Betrachtungen zulässig (vgl. zuletzt etwa: BGH NJW-RR 2011, 986; NJW 2010, 2506).
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5) Soweit die Klägerin auch eigene Kosten wegen des Schadensfalls abrechnet (Mitarbeiter, Fahrzeug), bleibt die Klage erfolglos. Die Beklagten haben zumindest im Schriftsatz vom 8.10.2014 bestritten, dass Personal des Landes vor Ort war, was im übrigen auch der Zeuge E ausdrücklich bekundet hat. Die Klägerin hat keinen Beweis für den Anfall dieser eigenen Kosten angeboten. Dies geht zu ihren Lasten, da sie den behaupteten Schaden, auf den sie Zahlung verlangt, beweisen muss. Auch irgendwelche Kosten, die der verlangten „Schadenspauschale“ zugrunde liegen könnten, sind nicht erkennbar und deshalb auch nicht gemäß § 287 ZPO schätzbar. Die Entgegennahme der Säuberungsmitteilung erzeugt keinerlei messbaren, auszugleichenden Aufwand.
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6) Hinsichtlich der Höhe der abgerechneten Einzelpreise sind diese bereits deshalb der Berechnung des erforderlichen Aufwandes zugrunde zu legen, weil die Klägerin aufgrund der durchgeführten Ausschreibung nebst der Zuschlagserteilung und Auftragsvergabe an die Ölwehr Sachsen-Anhalt keine anderen Preise erlangen konnte, vielmehr die Ölwehr zwingend beauftragen musste. Dem stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2013 (Az. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12) zur Erforderlichkeit eines Geldbetrages zur Schadensbeseitigung nicht entgegen. Denn anders als in diesen Entscheidungen geht es vorliegend nicht um das Finden eines angemessenen Preises gemäß § 632 Abs.2 BGB für die Leistung. Vielmehr stand dieser Preis vorliegend bei Beauftragung bereits bindend fest. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei den Preisen der Ölwehr bereits deshalb um die zur Schadensbeseitigung erforderliche Kosten, weil es kein anderes anbietendes Unternehmen gibt, dass die geforderte Leistung der landesweiten, schnellen Einsatzbereitschaft zur Beseitigung von Ölverschmutzungen auf den Bundesstraßen anbietet. Gibt es nur einen Anbieter sind dessen Preise bereits denklogisch die erforderlichen Kosten.
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Soweit die Beklagte auf die Unangemessenheit der mit der Ölwehr vereinbarten Preise verweist, dringt sie auch mit dem darin enthaltenen Mitverschuldenseinwand nicht durch. Zwar trifft einen Geschädigten, der Vorbereitungen für erwartete Schadensfälle trifft, die Pflicht auch dabei Vorsorge dafür zu treffen, dass der Schaden möglichst gering bleibt. Er hat insoweit seine Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Interesse einer solchen Schadensbegrenzung einzusetzen. Vorliegend liegt jedoch kein Mitverschulden der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Einheitspreise vor. Denn es liegen der Vergabe weder verfehlte Ausschreibungsanforderungen zugrunde (a), noch war die Klägerin gehalten im Ergebnis der Ausschreibung das Vergabeverfahren wegen der geringen Bewerberanzahl (b) oder hoher, angebotener Preise abzubrechen (c).
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a) Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass sich bei einer Abrechnung nach zu reinigenden Quadratmetern statt nach Einsatzzeit in der Regel deutlich höhere Kosten zur Schadensbeseitigung ergeben, bleibt dies bereits deshalb unerheblich, weil es an jedwedem Vortrag der Beklagten fehlt, dass dieser Umstand der Klägerin ex ante, also bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, konkret erkennbar war und sie deshalb ein Verschuldensvorwurf trifft. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass gerade bei kleinen Verschmutzungsflächen durch eine solche Abrechnung nach der Fläche sich deutlich geringere Kosten ergeben. Vor dem Hintergrund, dass es auch nach Beklagtendarstellung teilweise günstiger ist nach Fläche abzurechnen, ist die pauschale Angabe, eine Flächenabrechnung sei „in der Regel“ „deutlich“ teurer ohnehin erheblich zu unkonkret, um daraufhin in eine Prüfung dahingehend einzutreten, ob es überhaupt fehlerhaft war in der Ausschreibung eine Flächenabrechnung vorzusehen. Angesichts der aus zahlreichen vor dem Einzelrichter geführten „Ölwehrfällen“ gerichtsbekannten, oft auftretenden Einsatzzeiten der Reinigungsfahrzeuge vor Ort von 3 bis 4 Stunden (diese können oft nicht ungehindert arbeiten wegen der Unfallfahrzeugbeseitigung oder nur schrittweise arbeiten zur Wiedereröffnung des Verkehrs auf einzelnen Fahrspuren) ist auch deutlich ersichtlich, dass es mitnichten allein Kleinstunfälle sind, bei denen eine Flächenabrechnung günstiger ist, sondern dass die Grenze bei rund 320 Quadratmetern liegt, bis zur der eine Flächenreinigung angesichts der durch die Beklagten mitgeteilten Stundenpreise günstiger ist. Dass die im Rahmen der Ausschreibungsvorbereitung getroffene Annahme zu der zu erwartenden, regelmäßigen Größe der zu bearbeitenden Flächen ersichtlich falsch war, ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagten für die anfallenden Reinigungszeiten auf die üblichen Reinigungsgeschwindigkeiten der Maschinen abstellen, geht das bereits aus den aufgezeigten Verzögerungsgründen der Nassreinigung vor Ort an der Realität vorbei.
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Auch eine fehlerhafte Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens im Hinblick auf die Anforderung der landesweiten Erreichung der Einsatzstelle auf Bundesautobahnen in 60 Minuten und auf Bundesstraßen in 90 Minuten durch die Reinigungsfahrzeuge liegt nicht vor. Dies schon bereits deshalb nicht, weil die Klägerin in der Ausschreibung eine solche landesweite Präsenz der Reinigungsunternehmen in keiner Weise vorgegeben hat. Vielmehr hat sie das Land in 11 Bereiche eingeteilt, auf die sich Anbieter bewerben konnten. Davon ist für das Urteil zumindest auszugehen. Soweit die Beklagten abweichendes behaupten, bleiben sie beweisfällig. Dies geht zu ihren Lasten, da sie im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes die Vortrags- und Beweislast tragen. Die Vorgabe des Zeitfensters von 60 Minuten auf Autobahnen und 90 Minuten auf Bundesstraßen in der Ausschreibung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sachsen-Anhalt ist mit den Autobahnen BAB 2 (Berlin-Ruhrgebiet) und BAB 9 (Berlin-München) ein wichtiges Transitland und hat deshalb dafür zu sorgen, dass der Verkehr auf den Fernstraßen nach Unfällen schnell wieder freigegeben werden kann. Die gestellten Anforderungen halten sich ohne weiteres im Rahmen wirtschaftlich sinnvoller und zweckmäßiger Schadensbeseitigung, wobei hinsichtlich der Vorgaben zur Reini-gungsleistung ohnehin ein weiter Entscheidungsspielraum der Straßenverwaltungen besteht (vgl. BGHjuris, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12; Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12; OLG Naumburg, Urteil vom 4.7.2014, Az. 10 U 56/13).
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b) Es ist auch kein Mitverschulden der Klägerin ersichtlich, weil sie das Vergabeverfahren fortgeführt und den Zuschlag erteilt hat, obwohl nur eine begrenzte Anzahl an Anbietern vorhanden war. Soweit die Beklagten behaupten, es habe nur einen einzigen Bieter gegeben, so kann dies dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden. Denn auf das Bestreiten der Klägerin sind die für den Mitverschuldenseinwand beweispflichtigen Beklagten beweisfällig geblieben. Allein eine begrenzte Anzahl der Angebote ist für sich genommen ohnehin kein Indiz für die Unangemessenheit der angebotenen Preise. Eine Nichterteilung des Auftrages wegen der beschränkten Ausschreibungsbeteiligung kam letztendlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil danach die Klägerin annehmen durfte, dass für die nachgefragte Leistung ohnehin nur ein begrenzter Anbieterkreis vorhanden war, so dass auch eine neue Ausschreibung kein besseres Ergebnis erbringen würde. Ohne Vergabeverfahren durfte der Auftrag der öffentlichen Hand jedoch nicht vergeben werden und die nachgefragte Leistung war zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs zwingend notwendig, so dass auch nicht die Möglichkeit bestand, gar keine Aufträge zu erteilen. Zu einer Abkehr von einem landesweit einheitlichen Sicherheitsstandard und den Vorgaben zur schnellen Erreichbarkeit jeden Teils des landesweiten Bundesstraßennetzes war die Klägerin nicht im Interesse der Versicherungswirtschaft verpflichtet. Ihr stand bei der Bestimmung der Anforderungen an die Reinigungsleistungen ein weites Ermessen zu (vgl. BGHjuris, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12; OLG Naumburg, Urteil vom 4.7.2014, Az. 10 U 56/13), das angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherheit für Leib und Leben sowie der Stellung Sachsen-Anhalts als ein wichtiges Transitland nicht deshalb zurückzustehen hatte, weil nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen die nachgefragte Leistung anbieten können. Wollte man dem Gedanken der Beklagten folgen, so könnte in Spezialbereichen mit geringer Marktbreite niemals eine öffentliche Vergabe nach Ausschreibung erfolgen.
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c) Ein Mitverschulden der Klägerin wird auch nicht dadurch belegt, dass im Ergebnis der Ausschreibung deutschlandweit die höchsten Preise angeboten und dennoch die Vergabe durchgeführt wurde. Denn allein der Preis selbst ist nicht aussagefähig solange nicht tatsächlich vergleichbare Preise vorliegen, d.h., tatsächlich die gleiche Leistung den jeweiligen Preisen zugrunde liegt. Insoweit ist aber nicht vorgetragen und völlig unbekannt, welche Leistungsanforderungen den anderen - unbekannt vielen - Ausschreibungen in Deutschland, auf die die Beklagten sich beziehen, zugrunde lagen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, ob sich der durch die Beklagten genannte Betrag auf ein Reinigungsfahrzeug der Klasse M bezieht und insoweit die Anforderung besteht landesweit spätestens in 60 Minuten an jeder Stelle der Autobahn und in 90 Minuten an jeder Stelle sonstiger Bundesstraßen zur Reinigungsleistung anzutreten, wie dies sich aus dem Vertrag mit der Ölwehr ergibt. Bereits deshalb lassen sich Preise aus anderen Orten keinesfalls allgemein mit den Auftragspreisen der Ölwehr Sachsen-Anhalt vergleichen. Auch handelt es sich bei Sachsen-Anhalt um ein in vielen Bereichen wenig besiedeltes Flächenland und für die Erfüllung dieser Vertragsanforderungen musste z.B. eine entsprechende Versorgungsstruktur durch den Auftragnehmer ggf. teilweise sogar erst noch geschaffen werden. Erst Recht verbieten sich schlichte Vergleiche etwa mit Preisen in Ballungsräumen. Die zeitlichen Einsatzanforderungen - 60 Minuten auf Autobahnen - halten sich im Rahmen des Ermessens des Landes in der Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung, da Sachsen-Anhalt mit den Autobahnen BAB 2 (Berlin-Ruhrgebiet) und BAB 9 (Berlin-München) als Transitland dafür zu sorgen hat, dass der Verkehr schnell wieder freigegeben werden kann. Für eine Unangemessenheit des vereinbarten Preises bei einer Gesamtbetrachtung aller Faktoren ist weder etwas ersichtlich, noch eine solche konkret vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch aus der Präambel des Änderungsvertrages nichts dazu ableiten, dass die Vergabe hätte unterbleiben müssen. Vielmehr ergibt sich dort allein eine Unverhältnismäßigkeit der Preise bei großen Flächen. Dass einzelne Einheitspreise auch deutlich über dem Marktpreisen liegen ist bei Verträgen, die zahlreiche Einzelpreise umfassen, im Rahmen der Gesamtkalkulation nicht selten, sondern sogar üblich.
- 27
Soweit die Beklagten weiter vortragen, es lägen „durchgehend überzogene Preise“ und ein „allerhöchstes Preisniveau“ vor, sowie das Preisniveau sei „nicht ansatzweise gerechtfertigt“ handelt es sich um nichtssagende, pauschale Wertungen ohne jeden konkreten Tatsacheninhalt. Zu diesen pauschalen Wertungen der Beklagten war kein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn der völlig pauschale Vortrag der Beklagten legt keine ausreichende Tatsachengrundlage sondern erschöpft sich allein in subjektiven Wertungen, die einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich sind. Um Preise vergleichen zu können müssten zunächst einmal vergleichbare Anforderungen und Ausschreibungsbedingungen vorliegen, zu denen nichts vorgetragen und nichts ersichtlich ist. Nicht einmal, inwieweit sich konkret die Preise unterscheiden sollen - oder auch nur gewisse Größenordnungen -, lässt sich dem Beklagtenvortrag auch nur ansatzweise entnehmen. Eine Bewertung der pauschalen Rüge „alles“ sei „zu teuer“ ist daher in keiner Weise möglich. Da die Einzelpreise - wie aufgezeigt - erforderlich sind (oben Zif. 6 dieses Urteils), bei der Einschätzung der Ausschreibungsanforderungen ein weites Ermessen besteht und auch bei der Bewertung der Ausschreibungsergebnisse dahingehend, ob von einer Weiterführung des Vergabeverfahrens abgesehen wird, weite Spielräume bestehen, geht der mangelnde Vortrag zu Lasten der Beklagten. Denn die Beklagte ist für den Mitverschuldenseinwand vortrags- und beweisbelastet.
- 28
Angesichts dieses unzureichenden Vortrages ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, weil sie trotz der angebotenen Preise das Vergabeverfahren weiter durchgeführt und den Auftrag an die Ölwehr zu diesen Preisen erteilt hat. Auch war die Reinigungsleistung zwingend für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen erforderlich und die Einführung flächendeckender Standards war geeignet, die Sicherheit des Verkehrs zu fördern. Bei der Abwägung war auch zu berücksichtigen, dass ein weiterer Anbieter, der sogar nur für einen Teilbereich des Landes geboten hatte, noch wesentlich teurer war als die Ölwehr, so dass die Klägerin durchaus annehmen durfte, dass sich bessere Preise als die der Ölwehr auf dem örtlichen Markt kaum erzielen lassen würden.
- 29
d) Bei der Frage, ob ein Zuschlag auf das Angebot nicht hätte erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht ein Sachverständiger sondern das Gericht zu beantworten hat, weshalb der insoweitige Beweisantritt der Beklagten unbeachtlich ist.
- 30
7) Gemäß vorstehenden Ausführungen bemisst sich der erforderliche Reinigungs-aufwand wegen des Unfalls auf 2.771,49 €. Davon entfallen auf die Straßenreinigung selbst 2.268,00 € (315 m2 x 7,20 €). Daneben die Anfahrtkosten von 139,20 €. Vom Sitz der rechnungsstellenden Firma in Schkeuditz bis zur Unfallstelle beträgt die Entfernung zumindest die abgerechneten 29 Kilometer. Weiterhin die Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs in Höhe von 123,84 € (387 l x 0,32 €). Anzusetzen ist auch die hälftige Mehrwertsteuer.
- 31
8) Einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach dem Unfall hat die Beklagte nicht bewiesen. Zwar hätte bei einer sofortigen Reinigung eine erheb-lich geringere Fläche gereinigt werden müssen, da erst durch das längere Verlaufen der ausgetretenen Betriebsmittel und das Durchfahren dieser Lache durch andere Ver-kehrsteilnehmer der Ölfilm sich über die eigentliche Schadensstelle hinaus verbreiten konnte. Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin diese Ausbreitung und das Durchfahren der Lache hätte verhindern können. Denn naturgemäß dauert es einige Zeit bis nach einem Unfall, mit dem der Austritt der Betriebsmittel beginnt, zunächst die Polizei eintrifft und sodann die von dieser herbeigerufene Feuerwehr oder die Ölwehr erscheinen kann, die die auslaufenden Betriebsmittel binden und damit eine weitere Verteilung über die Straße verhindern kann. Die Polizei führt keine Bindungsmittel mit. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Verlaufen der Betriebsmittel nicht übermäßig viel Zeit benötigt und das Verlaufen von den örtlichen Gegenebenheiten des Einzelfalls abhängt. Dieses kann also vorliegend durchaus in deutlich unter einer halben Stunde stattgefunden haben. Zu einer Zeit also, zu der die Ölwehr noch gar nicht vor Ort sein konnte.
- 32
9) Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung wurde rechtzeitig durch Einreichung der Mahnbescheide am 7.12.2012 gehemmt. Die Klägerin hat durch Einreichung der Anspruchsbegründung innerhalb der Frist des § 212 Abs.2 BGB die Verfahren fortgesetzt. Auf die Abgabe der Sachen an das Landgericht und Aufforderung zur Anspruchsbegründung, die der Klägerin am 7.1.2013 zuging, ist die Anspruchsbegründung am 28.6.2013 bei Gericht eingegangen.

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(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
Bund | Länder | Gemeinden | |
ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395. |
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalender- jahr | Bund | Länder | Gemeinden |
---|---|---|---|
2020 | minus 20 533 717 472 Euro | 15 858 934 915 Euro | 4 674 782 557 Euro |
2021 | minus 17 142 407 683 Euro | 12 988 407 683 Euro | 4 154 000 000 Euro |
2022 | minus 15 008 682 590 Euro | 12 608 682 590 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2023 | minus 9 892 407 683 Euro | 7 492 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2024 | minus 10 080 407 683 Euro | 7 680 407 683 Euro Euro | 2 400 000 000 Euro |
2025 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2026 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
ab 2027 | minus 9 517 407 683 Euro | 7 117 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro. |
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(4) (weggefallen)
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.
(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.