Landgericht Halle Urteil, 10. Mai 2017 - 2a Ns 2/17

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2017:0510.2ANS2.17.0A
bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts H vom 18. Januar 2017 - 323 Ds 956 Js 33265/15 - im Strafausspruch abgeändert.

Die Angeklagte wird unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts H vom 09. Oktober 2014 - 323 Ds 957 Js 1989/07 - und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu 40 € verurteilt.

Die Kosten der Berufung und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

- Angewandte Vorschriften: § 15 a Abs. 1 und 4 InsO -

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Die Angeklagte hat in U nach dem Besuch des Gymnasiums und dem Erwerb der Hochschulreife einen Hochschulabschluss im Fach Germanistik erlangt. Danach war sie unternehmerisch tätig. Sie kam im Jahre 2004 nach Deutschland, um auch hier unternehmerisch tätig zu werden. Zur Zeit ist sie als kaufmännische Angestellte tätig und verdient monatlich netto 1.100,00 Euro. Sie wird zusätzlich in einer Höhe von mindestens 100,00 Euro monatlich von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Sie bewohnt eine 2-Raum-Wohnung als Betriebswohnung der E. Services KFT in T. Die Miete beträgt 300,00 Euro monatlich warm. Die Angeklagte hat keine Kinder.

3

Sie ist bislang wie folgt bestraft:

4

Am 09. Oktober 2014 verurteilte das Amtsgericht H sie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in dreizehn Fällen sowie wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Hieraus ergab sich ein Tätigkeitsverbot für sie als Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG. Das Urteil ist seit dem 17. Oktober 2014 rechtskräftig. Die Bezahlung oder Vollstreckung der Geldstrafe ist noch nicht vollständig erfolgt.

II.

5

Mit Urteil des Amtsgerichts H vom 18. Januar 2017 ist die Angeklagte wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens sind der Angeklagten auferlegt worden. Dieses Urteil ist in Anwesenheit der Angeklagten am 18. Januar 2017 verkündet worden. Gegen das Urteil ist mit Telefax vom 20. Januar 2017 des Verteidigers Berufung eingelegt worden. Diese Berufung ist mit Schriftsatz vom 27. März 2017 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden.

6

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Sie ist auch begründet.

III.

7

Durch die wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO steht der im angefochtenen Urteil unter II. aufgeführte Sachverhalt fest. Somit steht Folgendes fest:

8

Die Angeklagte ist seit ihrer Gründung Alleingeschäftsführerin der E GmbH mit Sitz in der in E. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2006 gegründet, das Stammkapital betrug 25.000,00 €. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung und Durchführung von Schienenverkehrsleistungen im Bereich des Güter- und Personenverkehrs auf den Strecken des deutschen, europäischen sowie auch des internationalen Schienennetzes als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen im nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr; Betrieb von Eisenbahnausbesserungswerken; Betrieb, Besitz und Unterhaltung von Eisenbahninfrastruktur im europäischen Raum (öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur); Entwicklung, Herstellung, Handel mit und Aufarbeitung und Vermietung von Eisenbahnfahrzeugen und Transportmitteln aller Art; Betrieb von Anschluss-, Werks- und sonstigen nicht öffentlichen Eisenbahnen sowie deren Infrastrukturen. Gegründet wurde die Gesellschaft vor allem zum Betrieb einer Anschlussbahn in dem Industriepark in T, dies war auch das hauptsächliche Betätigungsfeld des Unternehmens. Eingetragen wurde die Gesellschaft im Handelsregister B des Amtsgerichts S unter HRB 6289.

9

Bis zum 31.08.2010 beschäftigte das Unternehmen zwei Arbeitnehmer. Im Jahr 2012 wurden sämtliche Lokomotiven des Unternehmens (nach Ansicht der Angeklagten widerrechtlich) beschlagnahmt, sodass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht möglich war. Im Jahr 2013 stellte das Unternehmen daher seinen Geschäftsbetrieb ein.

10

Seit dem 30.06.2013 ist die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet. Gegen die Gesellschaft liefen eine Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, wobei die Gesellschaft die Forderungen jeweils nur durch Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern tilgen konnte. Mehrfach musste gegen die Angeklagte Haftbefehl erlassen werden, nachdem sie Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft nicht wahrgenommen hat. Viele bereits im Jahr 2013 bestehende Forderungen konnte die Angeklagte erst in den Jahren 2014, 2014 oder 2016 durch Ratenzahlungen tilgen. Zwischendurch hatte das Finanzamt einen Insolvenzantrag gestellt, welcher zurückgenommen wurde, nachdem die Forderung beglichen wurde. Auch heute bestehen gegen die Gesellschaft noch Forderungen, z. B. eine Forderung der DB Netz AG in Höhe von (noch) 8.000,00 € (von ursprünglich 60.000,00 €). Vermögen der Gesellschaft ist keines vorhanden (abgesehen von dem Grundstück, auf welchem sich lediglich die Bahngleise befinden und welches keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert hat).

11

Seit dem 28.06.2013 wurden auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse B keine Umsätze mehr getätigt. Das Konto wurde am 04.11.2013 aufgelöst. Ein weiteres Geschäftskonto bei der ... Bank Privat- und Geschäftskunden AG wurde bereits am 26.03.2016 geschlossen.

12

Die Angeklagte erkannte, dass die Gesellschaft spätestens am 30.06.2013 zahlungsunfähig und überschuldet war. Sie wusste auch, dass sie zur Stellung eines Insolvenzantrages innerhalb von drei Wochen, also spätestens bis zum 21.07.2013, verpflichtet war. Trotz dieser ihr bekannten Pflicht unterließ sie es bis heute, den erforderlichen Insolvenzantrag zu stellen.

IV.

13

Aufgrund der Berufungsbeschränkung steht der Schuldspruch ebenfalls rechtskräftig fest. Die Angeklagte hat sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht.

14

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Überlegungen leiten lassen:

15

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vor. Die Angeklagte ist rechtskräftig wegen Beitragsvorenthaltung und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zahlreichen Fällen am 09. Oktober 2014 verurteilt worden. Die in den gegenständlichen Verfahren angeklagte Tat hat sie als Dauerstraftat ab dem 21. Juli 2013 begangen, denn an diesem Tag hätte sie spätestens einen Insolvenzantrag stellen müssen. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Ein solches ist beendet, wenn die Rechtspflicht zum Handeln endet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1991, 2 StR 315/91, wistra 1992, 23). Diese Rechtspflicht endete vorliegend jedoch mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts H vom 09. Oktober 2014 und somit am 17. Oktober 2014. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG darf ein wegen Beitragsvorenthaltung oder wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Verurteilter nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Zwar ist das Handelsregister vorliegend nicht berichtigt worden, denn die Eintragung der Angeklagten als Geschäftsführerin der E GmbH ist nicht gelöscht worden. Jedoch ist anerkannt, dass ein solcher absoluter Eignungsmangel, wenn er denn später eintritt, zu einem Verlust des Amtes des Geschäftsführers ipso jure führt und es der entsprechenden Eintragungsänderung im Handelsregister nicht bedarf, weil diese nur deklaratorisch ist (BGH, Urteil vom 1. Juli 1991, II ZR 292/90, BGHZ 115, 78; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 1993, 11 W 37/93, GmbHR 1994, 114; Altmeppen in Altmeppen/Roth, 8. Aufl. 2015 § 6 GmbHG Rz. 23; Fastrich in Baumbach/Hueck, 21. Aufl. 2017 § 6 GmbHG Rz. 17).

16

Zwar ist zu konzedieren, dass auch ein faktischer Geschäftsführer die Pflicht hat, einen Insolvenzantrag nach § 15 a InsO zu stellen (Bußhardt in Braun, 7. Aufl. 2017, § 15 a InsO Rz. 13). Jedoch konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagte weiterhin, nämlich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2014 und somit nach dem 17. Oktober 2014 noch faktisch die Geschäfte der E GmbH geführt hat. Vielmehr hat sie sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass sie mit Bezug auf die genannte GmbH schlicht nichts mehr gemacht habe.

17

Damit hat die Angeklagte die neuerliche Insolvenzverschleppung vor der früheren Verurteilung vom Oktober 2014 begangen und der Weg für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist somit frei. Insoweit besteht auch kein Ermessen von § 55 StGB ist zwingend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Fischer, 64. Aufl. 2017, § 55 StGB Rz. 34 m.w.N.).

18

Somit sind §§ 53 und 54 StGB anzuwenden, wie § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorschreibt. Die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 09. Oktober 2014 war aufzulösen. Es sind folgende Einzelstrafen einzubeziehen: Sechs Geldstrafen zu 30 Tagessätzen, sieben Geldstrafen zu 20 Tagessätzen, und zwar jeweils wegen Beitragsvorenthaltung sowie drei Geldstrafen wegen Insolvenzverschleppung in Höhe von jeweils 90 Tagessätzen.

19

Für die nunmehr ausgeurteilte Tat der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in Bezug auf die E GmbH hält die Kammer eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten deren Geständnis berücksichtigt, welches in der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch liegt. Die Kammer hat ebenfalls berücksichtigt, dass die Angeklagte am 9. Oktober 2014 - dem Datum der damaligen Urteilsverkündung - jedenfalls wusste, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in drei Fällen zu Geldstrafen verurteilt worden zu sein. Gleichwohl hat die Angeklagte in der verbleibenden Zeit ihrer noch wirksamen Geschäftsführerstellung bis zum 17. Oktober 2014 keinen Insolvenzantrag gestellt, obwohl hierzu durch die Warnwirkung der amtsgerichtlichen Verurteilung Anlass bestanden hätte. Zugunsten der Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Summe der Verbindlichkeiten der E mit einer Höhe von noch 8.000,00 Euro von ursprünglich 60.000,00 Euro seitens der GB Netz AG nicht mehr besonders hoch ist.

20

Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten hat die Kammer eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) festgesetzt. Diese hält sie mit 200 Tagessätzen für angemessen. Dabei hat sie das Geständnis der Angeklagten einerseits und die relativ lange Zeit des Untätigbleibens der Angeklagten andererseits berücksichtigt.

21

Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus § 40 Abs. 2 StGB. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Angeklagte - abgesehen von ihrem regelmäßigen Nettoeinkommen von 1.100,00 Euro - regelmäßig von ihrer Mutter unterstützt wird.

V.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO. Die Angeklagte hat ihre Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wollte die Verurteilung zu einer Geldstrafe erreichen. Damit hat das Rechtsmittel Erfolg.


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Landgericht Halle Urteil, 10. Mai 2017 - 2a Ns 2/17 zitiert 12 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 6 Geschäftsführer


(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangel

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Referenzen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.