Landgericht Hagen Urteil, 30. Okt. 2014 - 9 O 522/13

Gericht
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.03.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 24.11.2010 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Drittleistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 290,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.01.2014 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Der am 02.11.1992 geborene Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 24.11.2010 und macht darüber hinaus materielle Schadenersatzansprüche geltend.
3Am 24.11.2010 nahm der / die Kraftfahrzeugführer(in) des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs der / des Versicherungsnehmer(s / in) dem Kläger die Vorfahrt und es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem der Kläger verletzt wurde.
4Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallereignisses war der Kläger Eigentümer eines Kraftrades, Fabrikat Yamaha, mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Mit diesem Kraftrad befuhr er am Unfalltag gegen 15.45 Uhr die in Hagen belegene Villigster T aus Richtung H kommend in Fahrtrichtung Innenstadt. Im Einmündungsbereich Villigster T / J-T missachtete der / die Kraftfahrzeugführer(in) eines bei der Beklagten kraftfahrthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XY die Vorfahrt des Klägers. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.
5Der Kläger erlitt eine Fraktur des Tibiaschaftes mit Fraktur der Fibula mit Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener Fraktur des Unterschenkels links (komplette Unterschenkelfraktur).
6Mit einem Rettungswagen wurde der Kläger notfallmäßig in das in T belegene Krankenhaus T befördert. In dem Zeitraum vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der dortigen Abteilung für Chirurgie. Am 24.11.2010 erfolgte die geschlossene Reposition der Fraktur mit einem Verriegelungsnagel (Unterschenkelmarknagel).
7In dem Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 09.03.2011 nahm der Kläger insgesamt 30 Therapietermine für Krankengymnastik war. Die Entfernung des eingesetzten Metalls erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Klägers vom 26.11.2011 bis zum 30.11.2011. Am 14.06.2012 wurde im Krankenhaus T mittels einer Arthroskopie ambulant Narbengewebe im Knie entfernt.
8Vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010 war der Kläger zu 100 % in seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, vom 01.12.2010 bis zum 18.01.2011 zu 50 % und vom 19.01.2011 bis zum 30.01.2011 zu 20 %.
9Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte erkannte vorprozessual die Einstandspflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis an, indes „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle“ (vgl. Schreiben der Beklagten unter dem 22.03.2013; Blatt 25 der Akte). Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.387,73 EUR. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
10
Wiederbeschaffungsaufwand |
795,00 EUR |
Unkostenpauschale |
20,00 EUR |
Sachverständigenkosten |
357,60 EUR |
Zuzahlungen |
220,00 EUR |
Parkgebühren |
33,00 EUR |
Fahrtkosten |
412,13 EUR |
Zerstörte Kleidung |
550,00 EUR |
Schmerzensgeld |
3.000,00 EUR. |
Daneben zahlte die Beklagte 546,69 EUR im Hinblick auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten des Klägers.
12Mit Schreiben vom 01.03.2013 lehnte die Beklagte die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ab. Ferner erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2013, dass sie hinsichtlich geltend gemachten Fahrtkosten des Klägers einen Betrag in Höhe von 0,21 EUR pro Kilometer für ausreichend halte.
13Der Kläger behauptet, ihm sei im Anschluss an den stationären Klinikaufenthalt im November 2010 eine Fortbewegung für den Zeitraum von mehreren Wochen nur mittels UAG-Stützen und unter Einnahme von Schmerzmitteln möglich gewesen.
14Er behauptet ferner, im Anschluss an den operativen Eingriff im November 2011 seien bei ihm erhebliche Beschwerden aufgetreten. Mittels einer Magnetresonanztherapie-Untersuchung habe man festgestellt, dass in erheblichem Umfang Narbengewebe auf die Kniescheibe des verletzten Beines drücke. Dies äußere sich bei dem Kläger durch erhebliche Beschwerden schon bei leichten Tätigkeiten wie Treppensteigen, insbesondere aber beim Joggen. Nach Entfernung des Narbengewebes im Juni 2012 sei eine Missempfindung im ganzen Kniebereich bis etwa zur Hälfte des Unterschenkels über eine Breite von ca. 5 cm verblieben. Er merke die Bruchstelle immer dann, wenn er stark auftrete.
15Der Kläger ist der Ansicht, hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei von einem Betrag in Höhe von nicht unter 6.000,00 EUR, abzüglich bereits gezahlter 3.000,00 EUR, auszugehen. Insbesondere unter Berücksichtigung der langwierigen Dauer der Verletzungen, den teils erheblichen Einschränkungen sowie der Vielzahl von Arzt- und Physiotherapieterminen sei ein entsprechender Betrag angemessen, aber auch notwendig.
16Weiter meint der Kläger, Spätfolgeschäden seien nicht auszuschließen. Gerade bei Knieverletzungen sei immer mit Spätschäden zu rechnen. Da der Kläger sich noch in der Berufsausbildung befinde, sei nicht absehbar, inwieweit ihn die erlittene Verletzung für den Rest seines Lebens beeinträchtigen werde.
17Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 29.01.2014 zugestellten Klage,
181. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, abzüglich bereits gezahlter 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.03.2013 zu zahlen;
192. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.03.2013 zu zahlen;
203. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 24.11.2010 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Drittleistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden;
214. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 290,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, die am 14.06.2012 durchgeführte Arthroskopie zur ambulanten Entfernung des Narbengewebes im Knie sei nicht unfallbedingt erforderlich gewesen.
25Sie ist der Ansicht, dass das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zur Abgeltung der vom Kläger erlittenen körperlichen und seelischen Schäden ausreichend sei. Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers seien weit überzogen und nicht angemessen.
26Ferner meint die Beklagte, es sei davon auszugehen, dass bei dem Kläger kein Dauerschaden verbleiben werde. Mit künftigen Beschwerden des Klägers sei nicht zu rechnen. Die Behandlung des Klägers sei abgeschlossen.
27Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 24.03.#####/####.04.2014 (Blatt 71 und 107 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. med. Wilhelm I vom 10.06.2014 (Blatt 114 f. der Akte) inhaltlich Bezug genommen.
28Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2014 (Blatt 66 f. der Akte) und 09.10.2014 (Blatt 153 f. der Akte) verwiesen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist – auch soweit der Feststellungsantrag betroffen ist – zulässig und begründet.
31I.
32Die Klage ist zulässig.
33Hinsichtlich des Antrages unter Ziffer 3 der Klageschrift ist ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers zu bejahen. Denn geht es – wie vorliegend – um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen; im Rahmen der Zulässigkeit darf eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99, in: NJW 2001, 1431).
34Mit seinem Vorbringen hat der Kläger nicht nur in hinreichend substantiierter Weise schlüssig eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung vorgetragen, sondern auch – im Hinblick auf das Feststellungsinteresse – ausreichend dargetan, weshalb er aus seiner Sicht den Eintritt künftiger Schäden aus dieser Rechtsgutsverletzung für möglich erachte.
35II.
36Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes nach §§ 115 Nr. 1 VVG, 7 StVG, 253 BGB zu.
37Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges für die vom Kläger bei dem Unfallereignis vom 24.11.2010 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden ist unstreitig.
381.
39Nach Auffassung der Kammer ist der von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro nicht ausreichend und angemessen. Der Kläger kann ein höheres Schmerzensgeld beanspruchen. Unter Berücksichtigung der bei dem Unfall erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR als angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 3000,00 EUR anzurechnen ist, so dass ein Betrag von 3.500,00 EUR verbleibt.
40Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist primär dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 - 9 U 13/03, in: NJOZ 2003, 2344). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1955 - Großer Zivilsenat 1/55, in: NJW 1955, 1675; BGH, Urteil vom 02.02.1982 - VI ZR 296/80, in: NJW 1982, 985; BGH, Urteil vom 16.06.1992 - VI ZR 264/91, in: BeckRS 1992, 30397490). Schließlich ist auch das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu berücksichtigen, wobei das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich einen Bemessungsfaktor darstellt und von vornherein derjenige Schmerzensgeldbetrag zuzubilligen ist, der unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils angemessen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1970 - VI ZR 13/69, in: VersR 1970, 624).
41Im Streitfall erlitt der Kläger durch den Verkehrsunfall eine Fraktur der Fibula mit Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener Fraktur des Unterschenkels links (komplette Unterschenkelfraktur). Er befand sich zunächst insgesamt eine Woche, vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010, in stationärer Behandlung. Dabei wurde die Verletzung zunächst am Unfalltag operativ behandelt; es erfolgte die geschlossene Reposition der Fraktur mit einem Verriegelungsnagel. Eingesetztes Metall wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 26.11.2011 bis zum 30.11.2011 entfernt. Am 14.06.2012 wurde mittels einer Arthroskopie ambulant Narbengewebe im Knie entfernt. Eine weitere Operation erfolgte im Mai 2014.
42Der Sachverständige Prof. I stellte fest, dass eine Benutzung von Gehstützen durch den Kläger vom 24.11.2010 bis zum 19.01.2011 erfolgte; weiterhin noch einmal für eine Woche im Anschluss an die Marknagelentfernung am 26.10.2011. Außerdem bekam der Kläger bis Weihnachten 2010 Schmerzmedikamente verabreicht.
43Nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. I ist die Narbenbildung am linken Knie des Klägers dauerhaft. Auch die Missempfindungen unterhalb der Narbe sind als dauerhaft anzusehen. Mit weitergehenden Verschlimmerungen ist nach den Angaben des Sachverständigen nicht zu rechnen. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I nach eigener Prüfung an.
44Der Kläger beklagt nachvollziehbar, dass er des Öfteren Schmerzen habe und er dem Joggen weitgehend ausgewichen sei. Weiter beklagt er nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr hinknien könne. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Fraktur im Alter von 18 Jahren erlitten hat und er nachvollziehbar unter den Einschränkungen bei der sportlichen Betätigung daher besonders beeinträchtigt ist.
45Bei der Bemessung des Schmerzensgelds war ein dem Kläger zuzurechnender Mithaftungsanteil nicht zu berücksichtigen.
46Die Kammer erachtet im Streitfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR als angemessen.
472.
48Zinsen betreffend den Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs seit dem 02.03.2013 zu, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
493.
50Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten in Höhe von 490,65 EUR, wobei auf diesen Betrag die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 412,13 EUR anzurechnen ist, so dass ein Betrag in Höhe von 78,52 EUR verbleibt. Außergerichtlich stritten die Parteien allein über die Höhe eines Erstattungsanspruchs des Klägers je Kilometer zurückgelegte Wegstrecke. Die Beklagte legte ihrer Regulierung eine zurück gelegte Wegstrecke von 1.962,60 Kilometer zugrunde. Im Termin vom 09.10.2014 stellte die Beklagte sodann unstreitig, dass der Kläger diverse Behandlungstermine (vgl. Aufstellung auf Blatt 59 f. der Akte) wahrgenommen hat; die konkrete Aufstellung des Klägers über weitere unfallbedingt notwendige Fahrten (vgl. 19 f. der Akte) wurde nicht mehr mit Substanz bestritten.
51Die geltend gemachten Fahrtkosten sind in Höhe eines Betrags von 0,25 EUR/Kilometer gerechtfertigt. Die Kammer schätzt diese Kosten gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die in § 5 Absatz 1 JVEG festgesetzte Kilometerentschädigung für Zeugen und sieht keinen Anlass, im vorliegenden Streitfall davon abzuweichen.
52Dem Kläger steht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zu, auf die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 20,00 EUR zahlte, so dass ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR verbleibt. Der Betrag beruht auf einer Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO).
534.
54Zinsen betreffend den Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten und im Hinblick auf die Unkostenpauschale stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs seit dem 23.03.2013 zu, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
555.
56Zudem kann der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer zukünftigen materiellen wie immateriellen Schadenersatzverpflichtung der Beklagten mit Erfolg geltend machen.
57Nach Auffassung der Kammer ist im Rahmen der Begründetheit eines Feststellungsantrages genügend, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichungen der Schadenersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht.
58Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in der jüngeren Rechtsprechung – der die Kammer folgt – ist für das Bestehen des Feststellungsinteresses bereits die bloße Möglichkeit des künftigen Entstehens von Schäden ausreichend (BGH, Urteil vom 21.09.1987 - II ZR 20/87, in: NJW-RR 1998, 445; BGH, Urteil vom 23.04.1991 - X ZR 77/89, in: NJW 1991, 2707), die regelmäßig bei schweren, in ihren Auswirkungen nicht voll zu übersehenden körperlichen Verletzungen anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1985 - VI ZR 68/84, in: BeckRS 1985, 30401809) und die zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn. 46 m.w.N.).
59An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten könnten, hat die Rechtsprechung stets maßvolle Anforderungen gestellt (BGH, Urteil vom 19.03.1991 - VI ZR 199/90, in: NJW-RR 1991, 917).
60Im vorliegenden Streitfall steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. I fest, dass ein operativer Eingriff vom 09.05.2014 noch als Unfallfolge anzusehen ist. Nach der Operation wurde Krankengymnastik mit zehn Anwendungen rezeptiert; am 04.06.2014 wurde eine weitere Rezeptur mit zehn Anwendungen Krankengymnastik verordnet. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens des Sachverständigen nahm der Kläger noch Termine wahr. Hinzu kommt, dass der Kläger – nach dem in der Sache nachvollziehbaren Gutachten - an Missempfindungen unterhalb der Narbe leidet, die als dauerhaft anzusehen sind. Dieser dauerhafte Schaden würde nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. I gemäß der Gliedertaxe der privaten Unfallversicherung mit 1/20 Beinwert bewertet werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen, wie sich diese Beeinträchtigungen in Zukunft entwickeln werden. Soweit der Sachverständige Prof. I darauf abstellt, dass weitergehende Verschlimmerungen in der Zukunft nicht zu erwarten sind, so besagt dies nach Auffassung der Kammer nicht zugleich, dass auf längere Sicht nicht weitere Schäden eintreten können.
616.
62Den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger als Bestandteil seines Schadens auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 10.589,01 EUR – unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung nach Einschaltung des Klägervertreters in Höhe von 5.387,73 EUR – zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer und damit in Höhe von 837,52 Euro geltend machen, wobei ein Betrag in Höhe von 546,69 EUR in Abzug zu bringen ist, den die Beklagte bereits außergerichtlich entrichtete. Der Restbetrag entspricht der Klageforderung unter Ziffer 4. der Klageschrift.
63Hinsichtlich der Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten berücksichtigte die Kammer, dass aus einem Freistellungsanspruch grundsätzlich erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch wird, der vorliegend von dem Kläger geltend gemacht wird. Gleichwohl ist das Gericht im vorliegenden Einzelfall der Auffassung, dass eine Freistellung / Zahlung von der Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert wurde. Verweigert der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig die Freistellung, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 362).
64Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
65III.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
67VIII.
68Der Streitwert wird auf 5.583,52 EUR festgesetzt.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.