Landgericht Freiburg Urteil, 02. Mai 2016 - 12 O 148/15

bei uns veröffentlicht am02.05.2016

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Jahren gemäß §§ 935 ff ZPO verboten,

im Wettbewerb handelnd

a. die Produkte Moringa-Pulver, Moringa-Kapseln, Moringa-Tee, Moringa-Öl, Samen mit den folgenden Aussagen zu bewerben oder bewerben zu lassen:

i. Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt.

oder

ii. Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger

Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber hinaus aber insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige Quelle für Antioxidantien in der Ernährung.

Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol, Kampferol, Quercetin.

oder

iii. Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-Patienten das Moringapulver gibt.

Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung) eingesetzt.

oder

iv. Moringa Low Carb

oder

v. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres.

Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht so-weit kommt, musst du dich um deine Ernährung kümmern! Deinem Körper fehlen wichtige Mineralstoffe, wie Zink, Kupfer oder Selen, wenn du beispielsweise Probleme mit deiner Haar-struktur hast.

oder

vi. Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.

oder

vii. Moringa Tee und Moringa Pulver regen deinen Milchfluss an. Schon nach wenigen Tagen kannst du deinem Baby mehr Milch geben.

oder

viii. Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden Tag problemlos zu bewältigen.

oder

ix. Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von α-Linolensäure. Diese gilt als entzündungshemmend im menschlichen Körper.

oder

x. Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen:

Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
Kaempferol
Carbamate: O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
Weitere nachgewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol.

oder

xi. Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen. Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und ver-bessern bei Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zell-membranen auf, besonders bei den Nervenzellen.“

oder

xii. Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […]

Zu den in Moringa oleifera nachgewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate und andere Verbindungen:

Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)
Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
4(α-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate
Niazimicin
Niazirin
Beta-Sitosterol
Glycerol-1-(9-Octadecanoat)
3-O-(6′-O-oleoyl-β-d-Glucopyranosyl)-β-Sitosterol
Beta-Sitosterol-3-O-β-d-
oder

xiii. Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbin-dungen, die zur Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den Cholesterinspie-gel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.

oder

xiv. Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen an-deren Pflanzen. Sie sind längst mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.

oder

b. das Produkt mit der Bezeichnung Pura Moringa Detox Tee mit den folgenden Aussagen zu bewerben oder bewerben zu lassen:

i. Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet: Was bedeutet Detox? Was steckt dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur?

Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“. Genau darum geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken.

Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den ungesunden Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen:

Stress im Privaten und im Beruf
Alkohol und Tabak
Ungesunde Ernährung
Zu wenig Schlaf
Giftstoffe in der Umwelt

Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit, Motivationsmangel sowie eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind.

Das Fasten im Rahmen einer Detox Kur - auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese Gifte aus dem Körper auszuschleusen. Entschlacken hat primär den Sinn, den Organismus von innen zu reinigen. Das gibt neue Vitalität, Energie, Motivation und innere Balance. Ein netter Nebeneffekt ist außerdem eine Gewichtsreduktion und viele Anwender berichten zudem von einer Verbesserung der Haut und Hautelastizität.

oder

ii. Nur Wasser und Tee sind während der Entschlackung erlaubt. Deswegen bewährt sich unser leckerer Detox Tee, der sich durch Geschmacksvielfalt auszeichnet und deine Entschlackung unterstützt.

oder

iii. Der Pura Moringa Detox Tee ist eine gesunde und leckere Bereicherung für eine erfolgreiche Detox Kur:

Er reduziert das Hungergefühl
Die Entgiftung wird unterstützt
Es fällt dir leichter viel Flüssigkeit zu trinken

oder

iv. Mehr Energie

Der Energiebedarf während der Entgiftung ist ungewohnt hoch. Der Detox Tee von Pura Moringa füllt deine Batterien wieder auf und sorgt somit für geistige sowie körperliche Fitness. Du fühlst dich vitaler, fitter und musst nicht mehr mit Müdigkeit kämpfen.

oder

v. Natürliches Anti-Aging

Während der Entschlackung wird der Körper von Giften befreit und das wirkt sich auf das Hautbild aus. Mit einer zusätzlichen Dosis Antioxidantien in Moringa sorgt der Moringa Tee für ein natürliches Anti-Aging und ein gesundes, jugendliches Hautbild

oder

vi. Innere Ausgeglichenheit

Der Detox Tee sorgt mit seinen Inhaltsstoffen nicht nur für eine Reduzierung von antioxidativem Stress, sondern wirkt sich auch auf dein Nervenköstum aus. Vitamin B1 und B3 tragen dazu bei, die Funktionen des Nervensystems und die psychischen Funktionen zu normalisieren. Kurz gesagt: Mit einer Tasse Detox Tee kannst Du hervorragend entspannen.

oder

vii. Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach mehr Zeit für seine Gesundheit.

Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten.

oder

viii. Eine große Tasse Bio Moringa Tee bietet sich während der Entschlackung besonders an, um zum einen ausreichend Vitamine und Mineralstoffe aufzunehmen und zum anderen, um deine Flüssigkeits-Speicher aufzutanken.

oder

ix. Mit einer Entgiftungskur und mit unserem Moringa Detox Tee hast Du Deinem Körper einen Gefallen getan und ihn gereinigt. Haut, Verdauung und Energiehaushalt sind wieder hergestellt und Du fühlst und siehst mit Sicherheit einen deutlichen Unterschied.

oder

x. Unsere oft hektische und ungesunde Lebensweise ist eine hohe Belastung für unseren Körper: Sowohl körperlich als auch seelisch. Eine Detox Kur ist ein rein natürlicher Prozess, der dem Körper hilft Giftstoffe auszuscheiden. Diese können sich durch falsche Ernährung und einen ungesunden Lebensstil im Körper einlagern. Detox - also Entgiftung - bedeutet, dass man seinen Körper von innen heraus reinigt und er somit wieder in die Lage versetzt wird wieder auf Höchstleistung zu agieren.

oder

xi. Moringa Detox Tee

Körper und Seele natürlich entgiften

oder

xii. Moringa Tee ist der perfekte Detox Tee. Wenn Sie Ihren Körper entgiften und einen Frühjahrsputz in Ihrem Körper machen möchten, sollten Sie zum Moringa Tee greifen.

Durch die harntreibende Wirkung und die positive Wirkung auf den Energiestoffwechsel werden Stoffe aus Ihrem Körper ausgetragen, die sich in der Vergangenheit durch ungesunde Ernährung und Stress angelagert haben.

Nach einer Woche mit Moringa Tee und der Moringa Detox Kur werden Sie Sich deutlich besser fühlen und Ihren Körper besser wahrnehmen.

2. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen der Verfügungskläger 3/4, die Verfügungsbeklagte 1/4.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

5. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens beträg EUR 100 000.

Tatbestand

 
Der (Verfügungs)Kläger ist als Verein organisiert, dessen Zweck es ist, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Er leitet seine Anspruchsberechtigung aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF und aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ab. Streitgegenständlich sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unerlaubter unlauterer Werbung durch die (Verfügungs)Beklagte, die Originalpräparate als Nahrungsergänzungsmittel vertreibt und auf ihrer Homepage in vom Kläger beanstandeter Weise bewirbt.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
v e r b o t e n,
im Wettbewerb handelnd, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1. Lebensmittel mit Moringa mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
01. „Moringa ist ein Wunderbaum
Die Pflanze Moringa oleifera ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5.000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet. […]
Für dich haben wir die vielversprechendsten Anbau-Regionen der Welt nach der höchsten Moringa Qualität durchsucht. Denn für deine Gesundheit ist uns nur das Beste gut genug.
10 
Moringa ist die vitalstoffreichste Pflanze der Welt und punktet mit einer immensen Vielfalt an gesunden Inhaltsstoffen. Die getrockneten Moringa Blätter enthalten:
11 
46 Antioxidantien […]
12 
und/oder
13 
02. „Zwischen 10% und 15 % der deutschen Bevölkerung decken nicht ihren Tagesbedarf am wichtigen Vitamin A.“
14 
und/oder
15 
03. „Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt […]“
16 
und/oder
17 
04. „[Vitamin B2] trägt unter anderem zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. Bis zu 26% der Frauen decken nicht ihren Bedarf an Vitamin B2.“
18 
und/oder
19 
05. „Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger
20 
Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber hinaus aber insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige Quelle für Antioxidantien in der Ernährung.
21 
Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol, Kampferol, Quercetin.
22 
und/oder
23 
06. „In Indien ist der Moringabaum in der Ayurvedischen Medizin genau beschrieben und wird dort seit hunderten Generationen zur Behandlung von über 300 Krankheiten eingesetzt
24 
und/oder
25 
07. „Viele bezeichnen den Moringa Baum aufgrund seiner Vielzahl an gesunden Inhaltsstoffen deshalb als Baum des Lebens (Tree of Life) oder auch als den Wunderbaum (Miracle Tree).
26 
und/oder
27 
08. „Für den Bio Anbau von hochwertigem Moringa mit einer sehr hohen Konzentration der gesunden Inhaltsstoffe hat sich das Klima in Ägypten entlang des Nils als hervorragend erwiesen. Die Kombination aus trockenem Klima und mineralstoffreichen Böden begünstigt das Wachstum der so gesunden Moringa Pflanze.
28 
[…] Der dadurch entstandene mineralstoffreiche Untergrund und die hohe Sonneneinstrahlung begünstigen ein schnelles Wachstum sowie eine hohe Konzentration an Vitaminen und Mineralstoffen in den grünen Moringablättern.
29 
und/oder
30 
09. mit der nachfolgenden Abbildung zu werben und/oder werben zu lassen:
31 
und/oder
32 
10. „Nur in den grünen Blättern lagert Moringa oleifera diese Nährstoffe auch ein. Deswegen sind diese so einzigartig für eine gesunde Ernährung und haben die größte Wirkung für deinen Körper.
33 
und/oder
34 
11. „Oxidativer Stress gilt als mitverantwortlich für das Altern und wird in Zusammenhang gebracht mit der Entstehung einer Reihe von Krankheiten.
35 
und/oder
36 
12. „Alle Teile des Moringa Baumes können dem Menschen helfen […] Die Wurzeln enthalten Senföl Glykoside und werden oft gegen Entzündungen und Fieber eingesetzt.
37 
und/oder
38 
13. „25% der jungen Männer und 20% der jungen Frauen bis 24 Jahre nehmen nicht genug Vitamin A mit der Nahrung auf.
39 
und/oder
40 
14. „Neugeborene und Säuglinge leiden heute häufig an einem Vitamin K-Mangel, da das Vitamin zum einen im Mutterleib unzureichend durch die Plazenta transportiert wird und zum anderen die Frauenmilch einen niedrigen Vitamin K-Gehalt aufweist.
41 
und/oder
42 
15. „Vitamin K1 trägt zur Erhaltung normaler Knochen und einer normalen Blutgerinnung bei
43 
und/oder
44 
16. „20% der Männer und 26% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die tägliche empfohlene Zufuhr von Vitamin B2
45 
und/oder
46 
17. „48% der Männer und 49% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die täglich empfohlene Zufuhr von Vitamin E“.
47 
und/oder
48 
18. „Hier sind die Top 11 der Antworten auf die Frage, was ist die Moringa Wirkung?
49 
1. Du fühlst dich fitter
2. Detox Kur
3. Sauberes Wasser
4. Immunsystem
5. Deine Haut wird strahlen
6. Natürliches Antiaging
7. Deine Muskeln werden es spüren
8. Du fühlst dich energiegeladener
9. Anti-Stress
10. Gesunde Haare und Nägel […]“
50 
und/oder
51 
19. „Wichtig für die Qualität und Nährstoffkonzentration in Moringa sind zwei Dinge:
52 
Bio-Qualität
Rohkost-Qualität
53 
Ein natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen bekannten Inhaltsstoffen.
54 
Und eine schonende Verarbeitung in Rohkost-Qualität schützt die Vitamine im Moringa Pulver, damit du sie auch in deinem Smoothie oder deinem Müsli mit ihrer vollen Kraft genießen kannst.
55 
und/oder
56 
20. „[…] Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-Patienten das Moringapulver gibt.
57 
Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung) eingesetzt. […]
58 
und/oder
59 
21. „Moringa reduziert Kindersterblichkeit in der Dritten Welt
60 
Der hohe Vitamin A-Gehalt von Moringa (fast vier mal so hoch wie bei Karotten) kann helfen die Kindersterblichkeit um zwei Drittel zu reduzieren. Weltweit sterben jährlich noch ca. 670.000 Kinder an Vitamin A-Mangel.
61 
und/oder
62 
22. „"Der Moringabaum kann einen wesentlich Beitrag zur Bekämpfung der Probleme der Unterernährung in einem Entwicklungsland wie Ägypten leisten, wo die meisten Kinder unter Blutmangel und Vitamin-A -und Eisenmangel leiden. Dieser Mangel beeinträchtigt ihr Immunsystem, ihr Gedächtnis und ihr Sehvermögen negativ", sagt der Biologe.
63 
und/oder
64 
23. „Vitamin A
65 
Auch bekannt als Beta Karotin wird in der Netzhaut benötigt und ist dort am Aufbau des lichtabsorbierenden Moleküls Retinal beteiligt. Dieses Molekül ist sowohl für das Schwarz-weiß als auch das Farbsehen unentbehrlich. Vitamin A ist als Baustein der Etinoiksäure, die Eigenschaften eines Wachstumshormons aufweist, am Zellwachstum beteiligt.
66 
Vitamin B2
67 
Vitamin B2 (Riboflavin) wird bei zellulären Prozessen benötigt. Es spielt, wie die anderen B-Vitamine, eine Schlüßelrolle im Energie-, Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinmetabolismus. Es ist am Aufbau aller sog. Flavoproteine beteiligt.
68 
und/oder
69 
24. „Moringa Low Carb
70 
und/oder
71 
25. „Die Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität
72 
1. Anbau Region
2. Rohkost-Qualität
3. Bio-Qualität
4. Klimazone
5. Kräftige Farbe
73 
und/oder
74 
26. „Das jahrtausendealte Anbaugebiet in Ägypten hat die besten Voraussetzungen für den Moringa Anbau. Wüstenwinde aus der nahen Sahara tragen mineralstoffreichen Sand zum Flusslauf und die regelmäßigen Nilhochwasser haben einen nährstoffreichen Untergrund für die Landwirtschaft geschaffen. Nicht umsonst wurde in dieser Region der Ackerbau erfunden.
75 
Gut zu wissen! Nur in Rohkost-Moringa sind alle Vitamine in ihrer ganzen Konzentration erhalten. Erhitztes oder entkeimtes Moringa hat viele wichtige Moringa Inhaltsstoffe verloren und hat keine Wirkung mehr.
76 
und/oder
77 
27. „In trockenen oder wüstenähnlichen Regionen gibt es dieses Risiko nicht. Von dort stammt deshalb meistens das beste Moringa, das nicht entkeimt werden muss und frisch nach Moringa duftet.
78 
Gut zu wissen! Moringa liebt die Trockenheit und kein Monsunklima. Feuchte Witterung führt häufig zu einer starken Keimbelastung. In trockenen Klimazonen muss man das nicht befürchten.
79 
und/oder
80 
28. „Hier zeigen wir dir, welche Wirkung Moringa auf deine Schönheit hat.
81 
1. Gesunde Haut macht schön
2. Anti-Aging
3. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres
82 
und/oder
83 
29. „Eine gesunde und gepflegte Haut verleiht dir Jugendlichkeit und Attraktivität. Doch wie soll dies erhalten bleiben?
84 
Versorge deine Haut mit Vitamin A […]
85 
und/oder
86 
30. „Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres
87 
Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht soweit kommt, musst du dich um deine Ernährung kümmern! Deinem Körper fehlen wichtige Mineralstoffe, wie Zink, Kupfer oder Selen, wenn du beispielsweise Probleme mit deiner Haarstruktur hast.
88 
und/oder
89 
31. „So gibst du deinem Körper seine Kraft zurück
90 
[…] Es gibt verschiedene Lebensmittel, die entweder Eisen oder Vitamin B2 enthalten und so dem Körper die notwendigen Nährstoffe liefern können, damit der Sauerstofftransport wieder richtig funktioniert.
91 
Ein sehr nährstoffreiches Lebensmittel ist bekannt unter dem Namen Moringa oder Baum des Lebens (Tree of Life).
92 
und/oder
93 
32. „Damit hast du die Energie, um wieder zurück an die Spitze zu gelangen!
94 
und/oder
95 
33. „Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.
96 
und/oder
97 
34. „Moringa Tee und Moringa Pulver regen deinen Milchfluss an. Schon nach wenigen Tagen kannst du deinem Baby mehr Milch geben.
98 
und/oder
99 
35. „Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden Tag problemlos zu bewältigen.
100 
und/oder
101 
36. „Wir empfehlen deshalb Moringa Nahrungsergänzung kontinuierlich zu nehmen, damit Sie permanent die gesunden Inhaltsstoffe der grünen Moringa Blätter aufnehmen können. Moringa Kapseln sollten nicht als kurzfristige Kur eingesetzt werden. Die Einnahme sollte mindestens über drei Monate erfolgen und zwischenzeitlich nicht für mehrere Tage unterbrochen werden.
102 
und/oder
103 
37. „Der Moringa Baum wird auch als der Wunderbaum oder Baum des Lebens bezeichnet, denn es gibt keine Pflanze auf der Welt, die mehr gesunde Inhaltsstoffe hat als die Moringa Pflanze.
104 
und/oder
105 
38. „Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von α-Linolensäure. Diese gilt als entzündungshemmend im menschlichen Körper.
106 
und/oder
107 
39. „[…] Neben entzündungshemmenden Eigenschaften ist die Linolsäure auch ein wichtiger Bestandteil der menschlichen Haut - im Speziellen der Epidermis.
108 
und/oder
109 
40. „In vielen Ländern der Dritten Welt werden Wurzeln des Moringa Baum zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt:
110 
Gegen Zahnschmerzen
Gegen Kopfschmerzen
Gegen Entzündungen
111 
und/oder
112 
41. „Der Moringa Baum gehört zu den am meisten untersuchten Heilkräutern auf den Philippinen, in Indien, Afrika, Europa und den USA.
113 
[…] Moringa Baum ist entzündungshemmend im European Journal of Medicinal Chemistry
114 
und/oder
115 
42. „Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen:
116 
Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
Kaempferol
Carbamate: O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
117 
Weitere nachgewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol
118 
und/oder
119 
43. „[…] Moringa ist das Superfood mit den meisten Antioxidantien und dem höchsten ORAC Wert.
120 
Die Pflanze wurde bereits vor 5.000 Jahren von ayurvedischen Heilern in Indien genutzt, wie aus alten Schriften in der Sprache Sanskrit hervorgeht. Mit der Pflanze wurde zum einen Gesundheitsvorsorge betrieben, zum anderen wurde sie aber auch eingesetzt, um Krankheiten zu heilen. […]
121 
und/oder
122 
44. „Was sind Antioxidantien?
123 
Bei einer chemischen Reaktion unter Einwirkung von Sauerstoff (bekannt als Oxidation) können Atome "aufbrechen", so dass sie am Ende ungepaarte Elektronen aufweisen. Solche Atome werden freie Radikale genannt. Sie suchen ständig nach einem Ersatzelektron für ein ungepaartes Elektron und können damit andere Atome destabilisieren. Freie Radikale werden für den Alterungsprozess der Zellen verantwortlich gemacht und gelten als Ursache für viele Krankheiten. Antioxidantien können eigene Elektronen an freie Radikale abgeben und stoppen oder verlangsamen somit die schädliche Kettenreaktion.
124 
Verschiedene Lebensmittel enthalten besonders viele Antioxidantien:
125 
Granatapfel
Heidelbeere
Aronia Beere
Acai Beere
Kaffee
Tee
Wein
126 
und/oder
127 
45. „Eine weitere Gruppe der Antioxidantien stellen die sekundären Pflanzenstoffe dar. Das können Farb-, Geschmacks- und Geruchsstoffe in den Pflanzen sein. […]
128 
und/oder
129 
46. „[…] Die freien Radikale können den Organismus schädigen.
130 
Im alten Indien, in der ayurvedischen Medizin, waren Antioxidantien noch völlig unbekannt, doch schon damals waren die Heiler der Meinung, dass Moringa insgesamt 300 verschiedenen Krankheiten vorbeugen kann. Sind freie Radikale in übermäßiger Konzentration vorhanden, so sind sie schädlich. Mit den Antioxidantien können sie abgewehrt werden. Die Antioxidantien sorgen also für ein gesundes Gleichgewicht im menschlichen Körper.
131 
und/oder
132 
47. „Antioxidantien, die in der Moringa-Pflanze enthalten sind, treten als chemische Elemente, als Vitamine und als Vorstufen von Vitaminen auf, doch auch die sekundären Pflanzenstoffe, beispielsweise das Chlorophyll, wirken als Antioxidantien.
133 
und/oder
134 
48. „Sulfide sind Verbindungen mit Schwefel, es handelt sich dabei um Salze. Sie sind am Eiweißaufbau beteiligt und wehren freie Radikale ab.
135 
Weitere Antioxidantien sind Phytoöstrogene und Phenole, die in Moringa enthalten sind. Solche Bestandteile von Pflanzen können Bakterien bekämpfen und daher zur Bekämpfung der verschiedensten Krankheiten beitragen. Chlorophyll, das Blattgrün, ist für die Photosynthese verantwortlich. Es enthält Sauerstoff und Magnesium und verbessert die Sauerstoffsättigung im Blut.
136 
und/oder
137 
49. „Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […]
138 
Zu den in Moringa oleifera nachgewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate und andere Verbindungen:
139 
Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)
Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
•·4(α-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate
Niazimicin
Niazirin
Beta-Sitosterol
Glycerol-1-(9-Octadecanoat)
3-O-(6′-O-oleoyl-β-d-Glucopyranosyl)-β-Sitosterol
Beta-Sitosterol-3-O-β-d-“
140 
und/oder
141 
50. „Die Pflanze Moringa stammt aus den Südhängen des Himalaya und wurde bereits vor mehr als 5.000 Jahren von den Indern für die Heilung verschiedener Erkrankungen und eine gesunde Ernährung genutzt. […]
142 
und/oder
143 
51. „Die Bedeutung von Moringa für die menschliche Gesundheit
144 
Die Vitamine sind also für die menschliche Gesundheit extrem wichtig - Sie sind essenziell. Fehlt es an verschiedenen Vitaminen, so kann es zu schweren Mangelerscheinungen kommen. Anämien sind solche Mangelerscheinungen, es handelt sich dabei um Blutkrankheiten. Bereits im alten Indien wurden Anämien mit Moringa behandelt, wie aus den Veden, die in Sanskrit geschrieben wurden, hervorgeht. Fehlen im Körper wichtige Vitamine, so fehlt die Konzentration, man ermüdet schneller und fühlt sich schlapp. Das ist vor allem bei einem Mangel an den B-Vitaminen der Fall.
145 
und/oder
146 
52. „[…] Einen erhöhten Bedarf an Mineralstoffen haben etwa Sportler, Frauen in den Wechseljahren, schwangere Frauen sowie Menschen, die unter Durchfällen leiden.
147 
und/oder
148 
53. „Die Mineralstoffe erfüllen im menschlichen Körper viele Aufgaben:
149 
Sie dienen der Regulierung des pH-Wertes und der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Säuren und Basen im Körper.
150 
Mineralstoffe können Enzyme hemmen oder fördern und sind an nahezu allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt.
151 
Die elektrische Leitfähigkeit im menschlichen Körper wird reguliert
152 
Mineralstoffe liefern Energie
153 
Ein Mangel an Mineralstoffen kann zu Krämpfen führen. Weitere negative Folgen für die Gesundheit sind beispielsweise Osteoporose als Knochenerkrankung oder Blutarmut bei Eisenmangel.
154 
[…] Mineralstoffe sind zudem für das Blut- und Lymphsystem wichtig.
155 
und/oder
156 
54. „[…] Die Wurzel enthält, genau wie die Blätter, Senfölglycoside, die eine entzündungshemmende Wirkung haben und für den Geschmack nach Meerrettich verantwortlich sind. […] Rindenharz kann als Gewürz genutzt werden, während Rindengummi heilend bei Entzündungen des Zahnfleisches sowie bei Magen- und Ohrenschmerzen ist.
157 
[…] Der Tee wirkt vorbeugend gegen die verschiedensten Erkrankungen und lindert Alltagsbeschwerden. Er stärkt das Immunsystem, fördert die Konzentrationsfähigkeit und schafft ein inneres Gleichgewicht.
158 
und/oder
159 
55. „[…] Vitamin A, das auch Beta Carotin genannt wird, ist wichtig für Haut und Augen, es unterstützt den Sehvorgang und trägt zur Gesunderhaltung von Haut und Schleimhaut bei. Vitamine des B-Komplexes stärken und pflegen das Nervensystem und steigern die Hirnleistung. […] Vitamin B2 beeinflusst den Stoffwechsel, es fängt freie Radikale und hilft beim Auf- und Abbau von Aminosäuren, Fetten und Kohlenhydraten. Die Abwehrkräfte und das Bindegewebe werden durch Vitamin C gestärkt, das wichtig für das Immunsystem ist. Das Vitamin senkt den Blutfettspiegel, es senkt den Blutdruck und trägt zur Kollagensynthese bei, die für Bindegewebe, Haut, Knochen, Knorpel und Zähne bei. Es fängt freie Radikale und ist für die Eisenresorption im Dünndarm wichtig. Das Vitamin sorgt zusammen mit Vitamin E für die Fettverbrennung in den Zellen.
160 
und/oder
161 
56. „Mineralien und Spurenelemente […]
162 
Sie halten das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht und regulieren den pH-Wert.
163 
Sie unterstützen den Aufbau von Zähnen und Knochen, regulieren den Elektrolythaushalt und fördern oder hemmen Enzyme.
164 
Sie dienen als Energielieferanten und verhindern Krämpfe: Die Beweglichkeit wird gefördert.
165 
Mineralien machen den menschlichen Körper elektrisch, sie fangen freie Radikale und spielen im Blut- und Lymphsystem eine Rolle.
166 
[…] Bei einem Mangel an Kalium kann es zu Herzrhythmusstörungen und zu Muskelkrämpfen kommen, sogar Nierenversagen kann bei einem Mangel eintreten.
167 
und/oder
168 
57. „Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen. Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und verbessern bei Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zellmembranen auf, besonders bei den Nervenzellen.
169 
und/oder
170 
58. „Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbindungen, die zur Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den Cholesterinspiegel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.
171 
und/oder
172 
59. „Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen anderen Pflanzen. Sie sind längst mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.
173 
und/oder
174 
60. „Die Moringa Pflanze liebt sandige Böden und gedeiht am Besten in den heißen und trockenen Regionen der Erde - viel besser als in feuchten tropischen Regionen. […]
175 
und/oder
176 
61. „[…] Auf der ganzen Welt gibt es wahrscheinlich keine besseren Bedingungen für eine Moringa Plantage als hier in Ägypten fernab der Zivilisation.
177 
und/oder
178 
62. „Entlang des Nils haben sich über Jahrtausende während der Nilüberschwemmungen Sedimente aus Ostafrika abgelagert. Gemeinsam mit Sandstürmen aus dem Herzen der Sahara haben sich so einzigartige Böden gebildet, die eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration aufweisen.
179 
und/oder
180 
63. „Rohkost Qualität max. 40°C“
181 
und/oder
182 
64. Unser Moringa Tee, die Moringa Kapseln und das Moringa Pulver sind in Rohkost-Qualität. Das heißt unsere Moringa Blätter werden beim Trocknen nie über 38°C erhitzt.
183 
und/oder
184 
65. „Der Moringa Baum ist die gesündeste Pflanze der Welt, denn seine grünen Blätter enthalten unzählige gesunde Inhaltsstoffe, die dein Körper jeden Tag benötigt.
185 
und/oder
186 
2. das Produkt mit der Bezeichnung „Pura Moringa Detox Tee“ mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
187 
01. „Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet: Was bedeutet Detox? Was steckt dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur?
188 
Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“. Genau darum geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken.
189 
Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den ungesunden Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen:
190 
Stress im Privaten und im Beruf
Alkohol und Tabak
Ungesunde Ernährung
Zu wenig Schlaf
Giftstoffe in der Umwelt
191 
Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit, Motivationsmangel sowie eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind.
192 
Das Fasten im Rahmen einer Detox Kur - auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese Gifte aus dem Körper auszuschleusen. Entschlacken hat primär den Sinn, den Organismus von innen zu reinigen. Das gibt neue Vitalität, Energie, Motivation und innere Balance. Ein netter Nebeneffekt ist außerdem eine Gewichtsreduktion und viele Anwender berichten zudem von einer Verbesserung der Haut und Hautelastizität.
193 
und/oder
194 
02. „Nur Wasser und Tee sind während der Entschlackung erlaubt. Deswegen bewährt sich unser leckerer Detox Tee, der sich durch Geschmacksvielfalt auszeichnet und deine Entschlackung unterstützt.
195 
und/oder
196 
03. Der Pura Moringa Detox Tee ist eine gesunde und leckere Bereicherung für eine erfolgreiche Detox Kur:
197 
Er reduziert das Hungergefühl
Die Entgiftung wird unterstützt
Es fällt dir leichter viel Flüssigkeit zu trinken
198 
und/oder
199 
04. „Mehr Energie
200 
Der Energiebedarf während der Entgiftung ist ungewohnt hoch. Der Detox Tee von Pura Moringa füllt deine Batterien wieder auf und sorgt somit für geistige sowie körperliche Fitness. Du fühlst dich vitaler, fitter und musst nicht mehr mit Müdigkeit kämpfen.
201 
und/oder
202 
05. „Natürliches Anti-Aging
203 
Während der Entschlackung wird der Körper von Giften befreit und das wirkt sich auf das Hautbild aus. Mit einer zusätzlichen Dosis Antioxidantien in Moringa sorgt der Moringa Tee für ein natürliches Anti-Aging und ein gesundes, jugendliches Hautbild […]
204 
und/oder
205 
06. „Innere Ausgeglichenheit
206 
Der Detox Tee sorgt mit seinen Inhaltsstoffen nicht nur für eine Reduzierung von antioxidativem Stress, sondern wirkt sich auch auf dein Nervenköstum aus. Vitamin B1 und B3 tragen dazu bei, die Funktionen des Nervensystems und die psychischen Funktionen zu normalisieren. Kurz gesagt: Mit einer Tasse Detox Tee kannst Du hervorragend entspannen.
207 
und/oder
208 
07. „Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach mehr Zeit für seine Gesundheit.
209 
Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten.
210 
und/oder
211 
08. „Eine große Tasse Bio Moringa Tee bietet sich während der Entschlackung besonders an, um zum einen ausreichend Vitamine und Mineralstoffe aufzunehmen und zum anderen, um deine Flüssigkeits-Speicher aufzutanken.
212 
und/oder
213 
09. „Mit einer Entgiftungskur und mit unserem Moringa Detox Tee hast Du Deinem Körper einen Gefallen getan und ihn gereinigt. Haut, Verdauung und Energiehaushalt sind wieder hergestellt und Du fühlst und siehst mit Sicherheit einen deutlichen Unterschied.
214 
und/oder
215 
10. „Unsere oft hektische und ungesunde Lebensweise ist eine hohe Belastung für unseren Körper: Sowohl körperlich als auch seelisch. Eine Detox Kur ist ein rein natürlicher Prozess, der dem Körper hilft Giftstoffe auszuscheiden. Diese können sich durch falsche Ernährung und einen ungesunden Lebensstil im Körper einlagern. Detox - also Entgiftung - bedeutet, dass man seinen Körper von innen heraus reinigt und er somit wieder in die Lage versetzt wird wieder auf Höchstleistung zu agieren.
216 
und/oder
217 
11. „Moringa Detox Tee
Körper und Seele natürlich entgiften
218 
und/oder
219 
12. „Moringa Tee ist der perfekte Detox Tee. Wenn Sie Ihren Körper entgiften und einen Frühjahrsputz in Ihrem Körper machen möchten, sollten Sie zum Moringa Tee greifen.
220 
Durch die harntreibende Wirkung und die positive Wirkung auf den Energiestoffwechsel werden Stoffe aus Ihrem Körper ausgetragen, die sich in der Vergangenheit durch ungesunde Ernährung und Stress angelagert haben.
221 
Nach einer Woche mit Moringa Tee und der Moringa Detox Kur werden Sie Sich deutlich besser fühlen und Ihren Körper besser wahrnehmen […]
222 
und/oder
223 
3. Lebensmittel mit den folgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
224 
01. Nährstoffdeklaration mit fehlerhaften Angaben der Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als Prozentsatz (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV)
225 
und/oder
226 
02. Nährstoffdeklaration mit unzulässigen Maßeinheiten für die Angabe der Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV)
227 
und/oder
228 
03. „RDA = Recommended Daily Allowence / Empfohlene Tageszufuhr”;
229 
und/oder
230 
04. „Für essenzielle Nähstoffe, wie Vitamine oder Mineralstoffe, gibt es eine bestimmte empfohlene Tagesdosis (RDA = Recommendend Daily Allowence), die ein erwachsener Mensch zu sich nehmen soll, um seinen Tagesbedarf an diesen Nährstoffen zu decken.”;
231 
und/oder
232 
05. „RDA“;
233 
insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:
234 
und/oder
235 
Hilfsweise beantragt der Kläger zu Antrag I Nr. 1, dass es anstatt „Lebensmittel mit Moringa“ heißen soll: „Die Produkte Moringa-Pulver, Moringa-Kapseln, Moringa-Tee, Moringa-Öl, Samen.“
236 
Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
237 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen .

Entscheidungsgründe

 
238 
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung ist nur teilweise begründet.
239 
1. Ganz allgemein wendet die Beklagte ein, es fehle bei der Mehrzahl der beanstandeten Werbeaussagen am erforderlichen Produktbezug. Nur auf der Anlage ASt 8 seien die Produkte genannt. Auf den übrigen beanstandeten Internetseiten überhaupt nicht erwähnt, es handele sich hierbei um allgemeine, von der Beklagten als wettbewerbsrechtlich unbedenklich eingestufte Aussagen, die der Information des Publikums dienen würden. Dieser Argumentation kann das Gericht nicht in der vorgetragenen Allgemeinheit folgen.
240 
a. Der Kläger stützt seine Unterlassungsansprüche auf die Normen über die verbotene Irreführung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, im speziellen jedoch auch folgende Normen, deren Inhalt relevant ist für den von der Beklagten so genannten Produktbezug der Werbung.
241 
i. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, im folgenden HCV. Der zentrale Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben wird dort in Art. 2 dahingehend definiert, dass damit gemeint ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
242 
Anerkanntermaßen geht der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe weit.
243 
ii. Verordnung 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, im folgenden LMIV. Der zentrale Begriff der Information über Lebensmittel wird dort in Art. 2 wie folgt definiert: Jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.
244 
iii. Schließlich stützt der Kläger die Unterlassungsansprüche auf § 4 Abs. 4 NemV: Hiernach darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
245 
iv. Der Begriff der geschäftlichen Handlung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umfasst jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt.
246 
b. Keine der dargestellten Vorschriften setzt voraus, dass die zu beurteilenden Werbeaussagen eine unmittelbare Nähe zu dem beworbenen Produkt haben müssen.
247 
c. Der gesamte Internetauftritt der Beklagten dient - gegebenenfalls mittelbar - der Förderung des Absatzes der von der Beklagten beworbenen Produkte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt der jeweiligen Seiten, sondern auch aus dem unstreitigen Umstand, dass der Verbraucher, der eine Internetseite der Beklagten aufschlägt, stets dann auch ein anklickbares Warenkorbsymbol sieht.
248 
d. Entgegen der Darstellung der Beklagten werden die beworbenen Produkte keineswegs nur auf der Anlage Ast 8 konkret benannt. Auch in den Anlagen Ast 10,12,15, 16,17,18 und 19 wird das beworbene Moringa-Pulver erwähnt, in der Anlage ASt 13 der Moringa-Tee.
249 
e. Unabhängig davon, wie die Beklagte tatsächlich für ihre Produkte wirbt, ist überdies in erster Linie von Bedeutung, in welcher Form der Kläger seine Unterlassungsansprüche anhängig und damit streitgegenständlich macht. Nur die in der jeweiligen Weise streitgegenständlich gemachten Ansprüche sind daraufhin zu untersuchen, ob diesbezüglich lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet sind.
250 
f. Folglich ist es erforderlich, die jeweiligen streitgegenständlichen Aussagen im einzelnen zu untersuchen, eine pauschale Behandlung, sozusagen vor der Klammer, geht nicht an.
251 
2. Soweit der Kläger in Antrag I. 1 das Bewerben von Lebensmitteln mit Moringa unterbinden will, geht der Antrag weit, weil die Beklagte nicht Lebensmittel mit Moringa bewirbt, sondern Pulver, Kapseln, Tee, Öl und Samen. Der Kläger erfasst somit in diesem Hauptantrag nicht das Charakteristische des Verstoßes. Dem Hauptantrag zu I 1 konnte deshalb nicht stattgegeben werden.
252 
3. Hinsichtlich der jeweiligen Hilfsklageanträge (zu I.1.) gilt folgendes,
253 
a. 01: Der Kläger will folgende Werbeaussage verboten sehen:
254 
„Moringa ist ein Wunderbaum. Die Pflanze Moringa oleifera ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5.000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet. […]
255 
Für dich haben wir die vielversprechendsten Anbau-Regionen der Welt nach der höchsten Moringa Qualität durchsucht. Denn für deine Gesundheit ist uns nur das Beste gut genug.
256 
Moringa ist die vitalstoffreichste Pflanze der Welt und punktet mit einer immensen Vielfalt an gesunden Inhaltsstoffen. Die getrockneten Moringa Blätter enthalten:
257 
46 Antioxidantien […]“
258 
i. Der Kläger meint, der Absatz, die Pflanze Moringa ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet, sei eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschließen.
259 
ii. Nach der zitierten Vorschrift dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
260 
iii. Die genannte Textpassage befasst sich nicht mit “einer menschlichen Krankheit“, also einem konkreten defizitären Vorgang körperlicher Gesundheit, sondern mit der ayurvedischen Medizin.
261 
1. Diese widerspricht vielen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, ihre Wirkungen konnten nach dem Grundprinzip der evidenzbasierten Medizin bislang nicht bewiesen werden. Sie ist deshalb in Deutschland nicht als medizinische Heilmethode anerkannt (so inhaltlich zutreffend dargestellt in Wikipedia und damit gerichtsbekannt). Sie hat also nichts mit dem Begriff der Medizin zu tun. Deshalb berührt sie auch nicht den Anwendungsbereich des Lebensmittelinformationsrechts. In Nr. 20 der Begründungserwägungen wird nämlich formuliert, dass das Lebensmittelinformationsrecht die Verwendung von Informationen verbieten soll, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Dem Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, ist bekannt, dass solche allenfalls als Außenseitermethoden zu bezeichnenden Vorgehensweisen nicht unter den Begriff der Medizin fallen und somit auch nicht der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit dienen. Die wirksame Durchsetzung der Regeln der LMIV gebietet es deshalb nicht, Bezugnahmen auf nicht anerkannte Heilmethoden als verbotene Werbung nach Art. 7 Abs. 3 LMIV zu bewerten.
262 
2. Schon für die zwischenzeitlich aufgehobenen, inhaltlich gleichbedeutenden Vorschriften des §§ 12 LFGB, 18 LMBG war anerkannt, dass eine verbotene Krankheitswerbung dann vorliegt, wenn die werbliche Aussage eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Krankheitsbild direkt oder durch Hinweise auf Zustände anspricht, die der Verbraucher mit bestimmten Krankheiten in Verbindung bringen kann (vergleiche KG Berlin, Entscheidung vom 31. August 2009 - 24 U 30/09 -, juris mit Hinweis auf Forstmann GRUR 1997,102; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C-239/02 -, juris). Weitergehendes wird vom Zweck der Verordnung nicht gefordert. An einem solchen konkreten Krankheitsbezug fehlt es vorliegend.
263 
3. Schließlich befasst sich diese Textpassage nicht mit einem Lebensmittel. Dass die Beklagte für die von ihr beworbenen Lebensmittel auch hiermit wirbt, rechtfertigt noch nicht den Schluss dahingehend, dass der hiervon angesprochene Verbraucher die dem Baum zugeschriebenen Eigenschaften auch den Lebensmitteln zuschreibt. Zwischengeschaltet sind, wie aus dem Internetauftritt der Beklagten selbst hervorgeht, verschiedene Verarbeitungsschritte, die eine Gleichsetzung verbieten.
264 
iv. Damit strebt der Kläger das Verbot einer zumindest teilweise erlaubten werblichen Äußerung an. Der Antrag ist insgesamt unbegründet, weil das angestrebte Verbot nicht teilbar ist (§ 308 ZPO).
265 
v. Das Gericht hat geprüft, ob sich der Kläger hilfsweise in zweiter Linie, was im Regelfall anzunehmen sein wird, auf die konkrete Verletzungsform stützt. Im Ergebnis ist dies im vorliegenden besonderen Fall zu verneinen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitteilen lassen, dass die vorgelegten Ausdrucke nicht dem Original aus dem Internet entsprechen würden, da Bilder nicht ausgedruckt werden könnten. Teilweise würden auch Links als solche ausgedruckt, die auf der Internetseite dagegen anders, nämlich entsprechend der üblichen Art einer Verlinkung zu sehen seien. Somit wüsste das Gericht, müsste es sich mit der konkreten Verletzungsform befassen, nicht, was Inhalt der konkreten Verletzungsform sein soll. Der Antrag wäre, was die Beklagte in anderem Zusammenhang durchaus beanstandet hat, unbestimmt. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger einen unbestimmten Antrag hat stellen wollen.
266 
b. 02: „Zwischen 10% und 15 % der deutschen Bevölkerung decken nicht ihren Tagesbedarf am wichtigen Vitamin A.“
267 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, aus den Gesamtkontext der Werbung ergebe sich, dass die Beklagte suggeriere, dass generell die empfohlene Zufuhr von Nährstoffen nicht erreicht werde. Die Beklagte stellt dies in Abrede.
268 
ii. Die klägerische Wertung ist nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger beanstandete Aussage hat weder direkten noch auch nur mittelbaren Bezug zu einer verbotenen Behauptung und Werbung zu Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
269 
iii. Soweit der Kläger sich mit der Nomenklatur der LMIV befasst, ist festzuhalten, dass diese vom Kläger für allein noch zulässig erachteten Begriffe der Referenzmengen bzw. der Nährstoffbezugsmengen in der Verordnung im Zusammenhang mit Regelungen über verpflichtende Nährwertdeklarationen verwandt werden (Artt. 30 ff LMIV). Eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die für den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang die Verwendung des Wortes Tagesbedarf verbieten würde, ist nicht ersichtlich.
270 
c. 03: „Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt […]“
271 
i. Der Kläger macht geltend, es handele sich hierbei um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artt. 10, 13 HCV.
272 
ii. Dieser Auffassung folgt das Gericht. Der Gesundheitsbezug ist vorliegend nicht streitig. Wachstum kann einen Bezug auf die Gesundheit haben. Nach Art. 10 Abs. 1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Vorliegend geht es um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Bestimmung, nämlich das Wachstum. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass diese Angabe zugelassen sei.
273 
d. 04: „[Vitamin B2] trägt unter anderem zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. Bis zu 26% der Frauen decken nicht ihren Bedarf an Vitamin B2.“
274 
i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, hierfür gälten die obigen Anmerkungen entsprechend.
275 
ii. Richtig ist, dass der erste Teil der Aussage eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe enthält. Diese ist allerdings zugelassen, worauf sich die Beklagte auch beruft (S. 13 der Erwiderung). Weshalb diese Aussage dennoch verboten sein könnte, ist nicht dargelegt. Der Kläger strebt somit das Verbot einer zumindest teilweise erlaubten Werbeaussage an, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
276 
e. 05: „Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger
277 
Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber hinaus aber insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige Quelle für Antioxidantien in der Ernährung.
278 
Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol, Kampferol, Quercetin.“
279 
i. Der Kläger beanstandet, für keine dieser Zutaten sei eine antioxidative Wirkung von der EFSA im Rahmen der HCV bestätigt worden. Es handele sich somit um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV.
280 
ii. Dies ist unstreitig. Die Beklagte hat zu dieser konkret angegriffen Werbeaussage nicht Stellung genommen. Die dort genannten Wirkstoffe sind nicht in der Liste der zugelassenen Aussagen nach der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2000 in der maßgeblichen Fassung enthalten.
281 
iii. Es handelt sich damit unstreitig um eine spezifische gesundheitsbezogene Angaben („kraftvolle Radikalfänger“,„Antioxidantien“), und zwar - dies im Unterschied zu den nachfolgend erörterten Streitpunkten, in Bezug auf „Moringa“ und die von der Beklagten beworbenen Moringa-Produkte, die in der beanstandeten Textpassage über den Begriff der Ernährung konkret angesprochen werden .
282 
f. 06: „In Indien ist der Moringabaum in der Ayurvedischen Medizin genau beschrieben und wird dort seit hunderten Generationen zur Behandlung von über 300 Krankheiten eingesetzt“
283 
i. Der Kläger meint, insoweit handele es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 3 LMIV.
284 
ii. Dieser Auffassung kann aus den bereits dargelegten Gründen (3.a.) nicht gefolgt werden.
285 
g. 07: „Viele bezeichnen den Moringa-Baum aufgrund seiner Vielzahl an gesunden Inhaltsstoffen deshalb als Baum des Lebens (Tree of Life) oder auch als den Wunderbaum (Miracle Tree).“
286 
i. Der Kläger trägt vor, für die Behauptung, dass Moringa gesund sei, gebe es keine wissenschaftlichen Belege. Dies gelte ebenfalls für die Behauptung, dass Moringa eine Vielzahl von gesunden Inhaltsstoffen beinhalten würde und deshalb sogar als Wunderbaum bezeichnet werden könne. Die Werbung sei irreführend gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV.
287 
ii. Die Beklagte macht geltend die gesunden Inhaltsstoffen der Moringa Blätter seien wissenschaftlich belegt. Aus den bereits vorgerichtlich vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Produkte der Beklagten insbesondere reich an Vitamin A, E und K sei, sowie signifikante Mengen von Eisen, Calcium und Mangan enthielten. Sie bezieht sich auch auf eine Erklärung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
288 
iii. Hierzu meint der Kläger, es bleibe bereits unklar, welche Inhaltsstoffe gesund sein sollten. Nicht jeder Stoff, der ernährungsphysiologisch signifikante Mengen enthalte, sei auch zwangsläufig gesund, erst recht in der konkreten Zusammensetzung des vorliegenden Produktes. Weiter sei nicht dargelegt, dass viele den Moringa Baum entsprechend bezeichnet würden. Schließlich sei Art. 5 HCV zu beachten. Danach müsse von der Antragsgegnerin unter anderem nachgewiesen werden, dass eine Bioverfügbarkeit des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die Angabe beziehe, gegeben sei.
289 
iv. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die betreffende Werbung der Beklagten irreführend im Sinne des Lauterkeitsrechts wäre.
290 
v. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst nach Feststellung des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Dieses Verbraucherleitbild gilt auch für die LMIV und die anderen, von dem Kläger in Anspruch genommenen Normen über verbotene Irreführung, nachdem die LMIV ausweislich der 5. Begründungserwägung die RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 lediglich ergänzt.
291 
vi. Der Kläger stellt nicht konkret in Abrede, dass der Moringa-Baum eine Vielzahl gesunder Inhaltsstoffe hat. Sache des Klägers wäre es gewesen, den konkreten Vortrag der Beklagten, die sich für ihre Aussage auf eine zwischenstaatliche internationale Organisation (FAO) berufen kann, durch substantiierten Vortrag zu widerlegen. Wenn der Kläger wissenschaftliche Nachweise verlangt, verkennt er, dass in Anbetracht der dargelegten Umstände ihn die Vortrags- und Beweislast trifft für die nicht einmal konkret dargelegte Geeignetheit der Aussage irrezuführen.
292 
vii. Dass die konkreten Inhaltsstoffe nicht benannt sind, wie der Kläger beanstandet, rechtfertigt den Irreführungsvorwurf nicht.
293 
viii. Ebenso wenig sind die in sich richtigen, aber nicht den Fall betreffenden Ausführungen des Klägers dazu, dass nicht jeder Stoff zwangsläufig gesund sei, geeignet, die Irreführungsgefahr zu begründen.
294 
ix. Die Bezeichnung als Wunderbaum oder Baum des Lebens ist unter dem Aspekt der Irreführung über tatsächliche Gegebenheiten unbedenklich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine werbliche Anpreisung ohne sachliche Substanz, die als solche - möglicherweise übertreibende Werbung - nicht angegriffen wird. Wunder sind nach überwiegender Auffassung dem Beweise nicht zugänglich, der Begriff „Baum des Lebens“ mangels spezifischer tatsächlicher Aussagesubstanz ebenso wenig.
295 
x. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass es allenfalls um nicht spezifisch gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV ginge. Insoweit existiert bislang der in der genannten Bestimmung vorgesehene Katalog nicht, so dass ein Unterlassungsgebot hierauf nicht gestützt werden kann (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte).
296 
h. 08: „Für den Bio Anbau von hochwertigem Moringa mit einer sehr hohen Konzentration der gesunden Inhaltsstoffe hat sich das Klima in Ägypten entlang des Nils als hervorragend erwiesen. Die Kombination aus trockenem Klima und mineralstoffreichen Böden begünstigt das Wachstum der so gesunden Moringa Pflanze.
297 
[…] Der dadurch entstandene mineralstoffreiche Untergrund und die hohe Sonneneinstrahlung begünstigen ein schnelles Wachstum sowie eine hohe Konzentration an Vitaminen und Mineralstoffen in den grünen Moringablättern.“
298 
i. Der Kläger begründet den Unterlassungsanspruch wie folgt: „Das gilt ebenfalls für die Aussage“. Mit „das“ sind ersichtlich gemeint die in dem voran gestellten Absatz aufgeführten Verbotsvorschriften der § 11 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV und der HCV. Die Antragsgegnerin habe nicht belegt, dass das Produkt gesunde Inhaltsstoffe enthalte und diese besonders hoch konzentriert seien, weil sich das Klima in Ägypten entlang des Nils als hervorragend erwiesen habe. Ebenfalls gebe es keinen Beleg dafür, dass die Moringa Pflanze gesund sei, wie dies in der Werbung behauptet werde.
299 
ii. Die Beklagte wendet ein, es gehe darum, dass es verschiedene Anbauregionen weltweit gebe, welche unterschiedlich qualitativ hochwertige Produkte produzieren würden. Ein möglichst heißes und möglichst trockenes Klima sei für den Moringa Anbau ideal.
300 
iii. Der Klagantrag ist nicht begründet. Der Kläger stützt sich auf Normen des Lebensmittelrechts. In den beanstandeten Textpassagen geht es jedoch nicht um Lebensmittel, sondern um den Anbau des Baumes sowie um dessen Blätter. Weder der Baum noch die Blätter sind Gegenstand der von der Beklagten beworbenen Nahrungsergänzungsmittel. Dass die angegriffene Textpassage den von der Beklagten beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln Eigenschaften beilegen würde oder damit überhaupt die Produkte der Beklagten beschrieben würden, ist zumindest für den ersten Absatz der beanstandeten Werbung nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Vielmehr geht es dort aus Sicht des Verbrauchers nur um die Beschreibung des Anbaus des Baumes.
301 
iv. Zudem reißt der Kläger im 2. Absatz den beanstandeten Text aus dem Zusammenhang: Dort ist nämlich (Ast. 10) im Satz zuvor zu lesen, dass Sahara-Winde und das Nilhochwassser regelmäßig mineralstoffreiche Sande und Erden in die Anbaugebiete transportieren würden. Folglich befasst sich auch S. 2 nicht mit der Bewerbung von Lebensmitteln, sondern aus dem Verständnis des Verbrauchers heraus mit dem Moringaanbau. Weshalb die beanstandete Aussage - nach dem Gesamtzusammenhang - unrichtig sein sollte, wird nicht dargetan.
302 
v. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass in Bezug auf die HCV allenfalls eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV vorläge, die derzeit nicht verboten werden kann. Damit will der Kläger der Beklagten eine zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung verbieten lassen. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
303 
i. 09:“Mit der nachfolgenden Abbildung zu werben und/oder werben zu lassen (vergleiche die Abbildung im Tatbestand der Entscheidung).
304 
i. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die bereits dargestellten Überlegungen zu den Antioxidantien.
305 
ii. Der Antrag ist unbegründet. Das Schaubild als solches ist ohne Aussagekraft für die von der Beklagten beworbenen Produkte. Auf dem Schaubild ist zwar ein Blatt erkennbar, selbst damit ist kein greifbarer Bezug, der sich aus dem Antrag selbst ergäbe, zu den von der Beklagten beworbenen Produkten hergestellt.
306 
j. 10.„Nur in den grünen Blättern lagert Moringa oleifera diese Nährstoffe auch ein. Deswegen sind diese so einzigartig für eine gesunde Ernährung und haben die größte Wirkung für deinen Körper.“
307 
i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dies stelle eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe dar, da es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe. Darüber hinaus gebe es hierfür keine wissenschaftlichen Nachweise, so dass die Werbung irreführend sei.
308 
ii. Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe in Bezug auf ein Lebensmittel handelt. Diese Angabe wäre jedoch allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV, nämlich ein Verweis auf Allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittel für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Wie dargestellt, ist eine Liste zugelassener Aussagen bislang nicht beschlossen. Andere Gründe, weshalb diese Aussage nach den Regeln der HCV verboten wäre, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger meint, es gebe hierfür keine wissenschaftlichen Nachweise, befasst er sich nur mit S. 2 der beanstandeten Aussage. Ersichtlich unstreitig ist, dass in den grünen Blättern Nährstoffe gelagert werden. Wenn der Kläger dies anders sehen sollte, wäre es aus den dargelegten Gründen, seine Sache, dies konkret vorzutragen und zu belegen. Folglich beanstandet der Kläger eine teilweise zulässige Aussage, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
309 
k. 11.„Oxidativer Stress gilt als mitverantwortlich für das Altern und wird in Zusammenhang gebracht mit der Entstehung einer Reihe von Krankheiten.“
310 
i. Der Kläger begründet das Verbot damit, es handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Aussagen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Die Werbung sei zudem irreführend gemäß § 11 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV. Darüber hinaus gebe es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen im Rahmen der HCV.
311 
ii. Der Antrag ist nicht begründet. Altern ist keine Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV, andere Krankheiten sind nicht konkret erkennbar. Soweit es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handeln sollte, wäre sie allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und kann deshalb nicht verboten werden. Der irreführende Charakter der Äußerung wird vom Kläger nicht konkret beschrieben und ist auch nicht erkennbar.
312 
l. 12.„Alle Teile des Moringa Baumes können dem Menschen helfen […] Die Wurzeln enthalten Senföl Glykoside und werden oft gegen Entzündungen und Fieber eingesetzt.“
313 
i. Die Beklagte wendet überzeugend ein, sie vertreibe keine Produkte mit Inhaltsstoffen aus der Wurzel des Baumes. Somit hat die beanstandete Textpassage keinen Bezug zu von der Klägerin vertriebenen und beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln.
314 
ii. Soweit der Kläger dies als reine Schutzbehauptungen wertet, Verbraucher könnten nicht wissen, aus welchen Bestandteilen sich die vorliegenden Moringa Präparate im einzelnen zusammensetzen würden bzw. zusammensetzen könnten, übersieht der Kläger, dass es seine Sache ist, einen Sachverhalt vorzutragen, der eine, gegebenenfalls i.V.m. weiteren Marktverhaltensregeln verbotene unlautere Werbung ergibt.
315 
m. 13. „25% der jungen Männer und 20% der jungen Frauen bis 24 Jahre nehmen nicht genug Vitamin A mit der Nahrung auf.“
316 
i. Der Kläger nimmt insoweit ohne ergänzende Darlegungen auf § 4 Abs. 4 NemV Bezug. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die zitierte Vorschrift, die bereits im einzelnen oben erörtert worden ist, sind damit dargetan.
317 
n. 14. „Neugeborene und Säuglinge leiden heute häufig an einem Vitamin K-Mangel, da das Vitamin zum einen im Mutterleib unzureichend durch die Plazenta transportiert wird und zum anderen die Frauenmilch einen niedrigen Vitamin K-Gehalt aufweist.“
318 
i. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dies suggeriere, dass es zugelassene gesundheitsbezogenen Aussagen für Neugeborene und Säuglinge gebe. Einen solchen zugelassenen Claim gebe es nicht.
319 
ii. Dem zitierten Klagantrag ist entgegen der klägerischen Darstellung keinerlei Gesundheitsclaim zu entnehmen. Der Antrag ist deshalb unbegründet.
320 
o. 15.„Vitamin K1 trägt zur Erhaltung normaler Knochen und einer normalen Blutgerinnung bei“
321 
i. Hierzu wiederholt der Kläger die bereits dargestellten Überlegungen. Der Kläger stellt mit Recht nicht in Abrede, dass es für Erwachsene einen entsprechenden zulässigen Claim gibt. Dass es um Kinder gehen soll, ist nicht Gegenstand des Antrags. Der Klagantrag ist deshalb unbegründet.
322 
p. 16.„20% der Männer und 26% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die tägliche empfohlene Zufuhr von Vitamin B2“
323 
i. Der Kläger trägt vor, dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 NemV dar.
324 
ii. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
325 
q. 17.„48% der Männer und 49% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die täglich empfohlene Zufuhr von Vitamin E“.
326 
i. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der hierzu gleichfalls zitierte Norm des § 4 Abs. 4 NemV.
327 
r. 18. „Hier sind die Top 11 der Antworten auf die Frage, was ist die Moringa Wirkung?
328 
1. Du fühlst dich fitter
2. Detox Kur
3. Sauberes Wasser
4. Immunsystem
5. Deine Haut wird strahlen
6. Natürliches Antiaging
7. Deine Muskeln werden es spüren
8. Du fühlst dich energiegeladener
9. Anti-Stress
10. Gesunde Haare und Nägel […]“-
329 
i. Der Kläger beanstandet, für keine der Behauptungen gebe es eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Darüber hinaus bezögen sich die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben auf konkrete Vitamine und Mineralstoffe oder sonstige Stoffe, aber nie auf Moringa selbst.
330 
ii. Die Beklagte rügt, der Kläger verkenne, dass es sich bei den jeweils um Überschriften für einzelne Beiträgen handele. Die Beklagte habe es sich, neben dem Vertrieb von Moringa Produkten, zum Ziel gemacht, auch allgemein über die Pflanze zu informieren. Unter den einzelnen Überschriften würden jeweils Beschreibungen über die Pflanze folgen. Es handele sich zudem um zulässige gesundheitsbezogenen Aussagen.
331 
iii. Dieser Antrag ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung dem unstreitigen Umstand zukommt, dass die zitierte Aufzählung Kapitelüberschriften sind für darunter folgende Beschreibungen. Der Kläger beanstandet nämlich teilweise wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende Aussagen, wie die Beklagte mit Recht geltend macht. Sie trägt vor, Moringa Samen würde zur Wasserklärung genutzt. Dass dies unrichtig wäre, wird vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Gründe, der Beklagten für Richtigkeit dieser nicht gesundheitsbezogenen Aussage die Beweislast aufzuerlegen, sind nicht erkennbar. Damit will der Kläger der Beklagten teilweise wettbewerbsrechtlich statthaft Aussagen verbieten. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
332 
s. 19. „Wichtig für die Qualität und Nährstoffkonzentration in Moringa sind zwei Dinge:
333 
Bio-Qualität
Rohkost-Qualität
334 
Ein natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen bekannten Inhaltsstoffen.
335 
Und eine schonende Verarbeitung in Rohkost-Qualität schützt die Vitamine im Moringa Pulver, damit du sie auch in deinem Smoothie oder deinem Müsli mit ihrer vollen Kraft genießen kannst.“
336 
i. Der Kläger trägt hierzu vor, es gebe keine wissenschaftlichen Belege, dass für die Nährstoffkonzentration in Moringa Bio Qualität und Rohkost Qualität wichtig wären. Dies gelte jedenfalls für die ausgelobte Garantie eines Produktes mit allen bekannten Inhaltsstoffen und die ausgelobte und beworbenen volle Kraft des Produktes. Für all diese Behauptungen gebe es keine wissenschaftlichen Belege, so dass die Werbung irreführend sei.
337 
ii. Der Kläger greift mit diesem Antrag mehrere Aussagen in einem Antrag an, von denen zumindest ein Teil nicht als irreführend gewertet werden kann, er will deshalb der Beklagten auch Erlaubtes verbieten, weshalb der Antrag insgesamt unbegründet ist.
338 
iii. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie wahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst nach Feststellung des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Ein irreführender Sinngehalt der Aussage, ein natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen bekannten Inhaltsstoffen, ist nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine inhaltsleere und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vom Kläger auch gar nicht angegriffene, unbedenkliche Tautologie. Der klägerische Antrag ist deshalb (insgesamt) unbegründet.
339 
t. 20.„[…] Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-Patienten das Moringapulver gibt.
340 
Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung) eingesetzt. […].“
341 
i. Der Kläger bezeichnet dies als unzulässige krankheitsbezogene im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV.
342 
ii. Diese Auffassung trifft zu. Die Beklagte bewirbt auch derartigen Moringa Samen, und zwar, wie sie einräumt, nicht nur zum Pflanzen von Bäumen.
343 
u. 21. „Moringa reduziert Kindersterblichkeit in der Dritten Welt
344 
Der hohe Vitamin A-Gehalt von Moringa (fast vier mal so hoch wie bei Karotten) kann helfen die Kindersterblichkeit um zwei Drittel zu reduzieren. Weltweit sterben jährlich noch ca. 670.000 Kinder an Vitamin A-Mangel.“
345 
i. Der Kläger berücksichtigt nicht ausreichend, dass der hiermit angegriffene Text mit den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkten weder in unmittelbarem noch mittelbaren Zusammenhang steht. Der deutsche Verbraucher zieht keine Verbindung von Krankheiten, die in Drittweltländern auftreten, zu ihn selbst berührenden Krankheiten. Kindersterblichkeit kann zudem nicht mit einer konkreten menschlichen Krankheit i.S.von Art. 7 Abs. 3 LMIV gleichgesetzt werden (vgl. oben unter 3.III) Folglich wird nicht einmal mittelbar ein Bezug dieser Textpassage zu den von der Beklagten vertriebenen Produkten hergestellt. Deshalb geht auch der Vorwurf der Irreführung fehl. Der von der Werbung angesprochene Verbraucher bringt Kindersterblichkeit in der dritten Welt nicht mit seiner Situation und einer etwaigen Einnahmen von Produkten der Beklagten in Verbindung.
346 
v. 22. „"Der Moringabaum kann einen wesentlich Beitrag zur Bekämpfung der Probleme der Unterernährung in einem Entwicklungsland wie Ägypten leisten, wo die meisten Kinder unter Blutmangel und Vitamin-A -und Eisenmangel leiden. Dieser Mangel beeinträchtigt ihr Immunsystem, ihr Gedächtnis und ihr Sehvermögen negativ", sagt der Biologe.“
347 
i. Auch hier fehlt es an einen Bezug zu den klägerseits in Deutschland beworbenen Produkten, da Deutschland kein Entwicklungsland wie Ägypten ist.
348 
w. 23.„Vitamin A
349 
Auch bekannt als Beta Karotin wird in der Netzhaut benötigt und ist dort am Aufbau des lichtabsorbierenden Moleküls Retinal beteiligt. Dieses Molekül ist sowohl für das Schwarz-weiß als auch das Farbsehen unentbehrlich. Vitamin A ist als Baustein der Etinoiksäure, die Eigenschaften eines Wachstumshormons aufweist, am Zellwachstum beteiligt.
350 
Vitamin B2
351 
Vitamin B2 (Riboflavin) wird bei zellulären Prozessen benötigt. Es spielt, wie die anderen B-Vitamine, eine Schlüsselrolle im Energie-, Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinmetabolismus. Es ist am Aufbau aller sog. Flavoproteine beteiligt.“
352 
i. Hierzu bringt der Kläger vor, dass es für die Vitamine A und B2 zwar einige zugelassene gesundheitsbezogene Angaben gebe, die hier verwendeten Werbeaussagen gingen jedoch weit über die zugelassenen Angaben hinaus und seien damit unzulässig.
353 
ii. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beklagte hat ausführlich die zugelassenen Gesundheitsclaims (ua) für Vitamin A und B2 vorgetragen, bezogen auf Haut, Sehkraft ua. Die angegriffene Textpassage enthalten auch keineswegs nur die Darstellung der Zusammenhänge zwischen einer Lebensmittelkategorie bzw. einem seiner Bestandteile und der Gesundheit, sondern erläutert die biochemischen Funktionsweisen und deren Bedeutung. Der Kläger legt nicht konkret dar, wodurch die zulässigen Claims überschritten seien. Der Antrag ist deshalb unbegründet.
354 
x. 24. „Moringa Low Carb“
355 
i. Der Kläger erachtet dies für eine nicht zugelassene nährwertbezogene Angabe gemäß Art. 8 Abs. 1 HCV. Er bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. April 2014 - 3 W 27/14.
356 
ii. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich hierbei um eine nährwertbezogene Angabe handelt. Nach Art. 8 LMIV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dass die Angaben erlaubt wären, macht die Beklagte nicht geltend.
357 
iii. Der Antrag ist demnach begründet.
358 
y. 25.„Die Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität
359 
1. Anbau Region
2. Rohkost-Qualität
3. Bio-Qualität
4. Klimazone
5. Kräftige Farbe“
360 
i. Der Kläger begründet diesen Unterlassungsanspruch mit verbotener Irreführung. Die Beklagte nehme für sich in Anspruch, beste Moringa Qualität zu liefern und nenne hierfür fünf Entscheidungskriterien. Wissenschaftliche Belege gebe es für diese Behauptungen nicht.
361 
ii. Entgegen der Darstellung des Klägers nimmt die Beklagte mit der angegriffenen Aussage für sich nicht in Anspruch, beste Moringa Qualität zu liefern. So wie der Klagantrag formulierten worden ist, soll der Beklagten eine Aussage über Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität verboten werden. Dass diese Aussage irreführend wäre, wird vom Kläger schon nicht dargelegt, geschweige denn belegt. Die Beklagte verteidigt ihre Aussage.
362 
iii. Der Antrag ist unbegründet.
363 
z. 26.„Das jahrtausendealte Anbaugebiet in Ägypten hat die besten Voraussetzungen für den Moringa Anbau. Wüstenwinde aus der nahen Sahara tragen mineralstoffreichen Sand zum Flusslauf und die regelmäßigen Nilhochwasser haben einen nährstoffreichen Untergrund für die Landwirtschaft geschaffen. Nicht umsonst wurde in dieser Region der Ackerbau erfunden.
364 
Gut zu wissen! Nur in Rohkost-Moringa sind alle Vitamine in ihrer ganzen Konzentration erhalten. Erhitztes oder entkeimtes Moringa hat viele wichtige Moringa Inhaltsstoffe verloren und hat keine Wirkung mehr.“
365 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass die Beklagte hier eine besonders hohe Qualität des von ihr angebauten Moringas behaupten, ohne hierfür wissenschaftliche Belege vorzulegen. Die Werbung sei irreführend.
366 
ii. Es kann offenbleiben, ob Teile der Aussage irreführend sind. Der Kläger selbst legt nicht dar, dass der erste Abschnitt der Aussage, die der Beklagten verboten werden soll, unrichtig ist. Der Antrag ist nicht schlüssig begründet, weil der Beklagten teilweise auch eine nicht nachweislich verbotene Aussage untersagt werden soll.
367 
aa. 27.„In trockenen oder wüstenähnlichen Regionen gibt es dieses Risiko nicht. Von dort stammt deshalb meistens das beste Moringa, das nicht entkeimt werden muss und frisch nach Moringa duftet.
368 
Gut zu wissen! Moringa liebt die Trockenheit und kein Monsunklima. Feuchte Witterung führt häufig zu einer starken Keimbelastung. In trockenen Klimazonen muss man das nicht befürchten.“
369 
i. Der Kläger bezieht sich auch insoweit auf die soeben zitierten Überlegungen. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die zu verbietende Aussage irreführend wäre. Der Antrag ist nicht schlüssig begründet.
370 
bb. 28. Hier zeigen wir dir, welche Wirkung Moringa auf deine Schönheit hat.
371 
1. Gesunde Haut macht schön
2. Anti-Aging
3. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres.
372 
i. Der Kläger führt für diesen Unterlassungsantrag wie auch die beiden nachfolgenden Unterlassungsanträge aus, dass es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe. Es liege ein Verstoß gegen Art. 10 HCV vor. Darüber hinaus sei die Werbung wissenschaftlich nicht belegt und damit irreführend.
373 
ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr im einzelnen in der Erwiderung geschilderten zugelassenen Gesundheitsclaims.
374 
iii. Der Antrag ist unbegründet. Als Kern der Äußerungen zu 1. und 3 sieht der Kläger mit Recht die implizierte Behauptung, die Einnahme von Moringa bewirke eine gesunde Haut, Nägel und Haare. Dagegen kann der Begriff des Anti-Aging nur als Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV gewertet werden, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil von Moringa hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben würden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 Rdnr. 34 - Lernstark). Als solche kann diese Aussagen derzeit nicht verboten werden.
375 
iv. Daneben greift der Kläger diese Aussage (Anti-Aging) als irreführend an. Die Werbung sei nicht wissenschaftlich belegt, wobei ersichtlich gemeint ist, dass die von dieser Aussage behauptete Wirkung nicht belegt sei. Allerdings legt der Kläger, der sich für den Verstoß auf Anlage Ast 10 beruft - dort im Eingang - nicht dar, was (ua) bezüglich der Bezeichnung Antiaging irreführend sein soll. So wie der Verstoß geschehen ist, handelt es bei der Aufzählung um Kapitelüberschriften, die verschieden ausführliche Kapitel mit dem entsprechenden Inhalt vorangestellt sind. Was hieran irreführend sein könnte, ist nicht dargetan. Es ist Sache des Klägers, den Sinngehalt einer Äußerung, die er als irreführend beanstanden will, vorzutragen und das diesbezüglich Irreführende herauszuarbeiten. Hieran fehlt es. Das Gericht kann dies nicht erledigen, weil der Kläger, nicht aber das Gericht den Streitgegenstand bestimmt.
376 
cc. 29. „Eine gesunde und gepflegte Haut verleiht dir Jugendlichkeit und Attraktivität. Doch wie soll dies erhalten bleiben?
377 
Versorge deine Haut mit Vitamin A […].“
378 
i. Vom Kläger nicht angegriffen trägt die Beklagte vor, dass für Vitamin A ein zugelassener Gesundheitsclaim bezüglich Erhaltung normaler Haut eingetragen ist.
379 
ii. Der Beklagten soll mit diesem Antrag eine gesundheitsbezogene Angabe verboten werden, die sich auf einen konkreten Stoff, nämlich das Vitamin A bezieht. Dem soeben zitierten zutreffenden Einwand des Klägers, zugelassene Claims bezögen sich auf Stoffe und nicht auf das Endprodukt Moringa, trägt die Beklagte vorliegend Rechnung. Eine „normale“ Haut ist eine gesunde Haut. Die Verweise auf Jugendlichkeit und Attraktivität überschreiten den Gesundheitsclaim nicht. Angesichts der von der Beklagten vorgelegten Nährstoffanalyse, die auch die Klägerin nicht konkret bezweifelt, sind die jeweiligen Stoffe auch in signifikanten Mengen und bioverfügbar vorhanden (vgl. i.e. Anhang XIII A Nr. 1 LMIV)
380 
iii. Weshalb diese Werbung dennoch verboten werden soll, wird vom Kläger nicht erläutert. Nachdem es sich um eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe handelt, ist die Behauptung des Klägers, die Werbung sei irreführend, da wissenschaftlich nicht belegt, ohne Substanz (§ 138 ZPO).
381 
iv. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
382 
dd. 30.„Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres
383 
Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht soweit kommt, musst du dich um deine Ernährung kümmern! Deinem Körper fehlen wichtige Mineralstoffe, wie Zink, Kupfer oder Selen, wenn du beispielsweise Probleme mit deiner Haarstruktur hast.“
384 
i. Die Beklagte beruft sich zwar mit Recht auf die von ihr dargelegten zugelassenen Aussagen für Kupfer, Selen und Zink. Die Healthclaims werden aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht überschritten, allerdings sind die Referenzmengen nicht erfüllt, wie sich aus der von der Beklagten dargelegten Nährstoffanalyse ergibt und was der Kläger, jedoch ohne konkrete Darlegungen, mit Recht beanstandet.
385 
ee. 31.„So gibst du deinem Körper seine Kraft zurück
386 
[…] Es gibt verschiedene Lebensmittel, die entweder Eisen oder Vitamin B2 enthalten und so dem Körper die notwendigen Nährstoffe liefern können, damit der Sauerstofftransport wieder richtig funktioniert.
387 
Ein sehr nährstoffreiches Lebensmittel ist bekannt unter dem Namen Moringa oder Baum des Lebens (Tree of Life).“
388 
i. Der Kläger begründet Antrag damit, es gebe keine zugelassenen Claims für Moringa in Bezug auf die Kraft des Körpers oder den Sauerstofftransport.
389 
ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr vorgetragen Claims und hält deshalb die angegriffenen Aussagen für wettbewerbsrechtlich statthaft.
390 
iii. Der Beklagten einzuräumen, dass der zugelassene Health-Claim zu Vitamin B2, „trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ sowie „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“, eine Werbeaussage, so gibst du deinem Körper seine Kraft zurück, erlaubt. Die Rückgabe impliziert den in dem zugelassenen Claim angesprochenen normalen Energiestoffwechsel. Dasselbe gilt für den Sauerstofftransport. Die Beklagte hat schriftsätzlich umfangreich die Zusammensetzung der von ihr beworbenen Produkte mittels einer Nährstoffanalyse dargestellt. Der Kläger lässt jegliche Auseinandersetzung dazu vermissen, weshalb diese Angaben nicht für die von ihm vermisste Darstellung zur Bioverfügbarkeit ausreichen sollten. Ausweislich der Analyse sind sie pro Portion in signifikanter Menge vorhanden. Der Klagantrag ist nicht begründet.
391 
ff. 32.„Damit hast du die Energie, um wieder zurück an die Spitze zu gelangen!“
392 
i. Dieser Antrag ist nicht begründet, weil es sich hierbei allenfalls um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV handelt.
393 
gg. 33.„Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.“
394 
i. Der Kläger sieht hier einen verbotenen krankheitsbezogene Werbung im Sinne Art. 7 Abs. 3 LMIV für die von der Beklagten beworbenen Lebensmittel. Der Antrag ist begründet, die Beklagte erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen.
395 
hh. 34. „Moringa Tee und Moringa Pulver regen deinen Milchfluss an. Schon nach wenigen Tagen kannst du deinem Baby mehr Milch geben.“
396 
i. Auch hier rügt der Kläger, ohne dass die Beklagte Einwände erheben würde, mit Recht die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCV mangels entsprechenden zugelassenen Healthclaims.
397 
ii. 35. „Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden Tag problemlos zu bewältigen.“
398 
iii. Der Kläger rügt hier mit Recht die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCV, weil die Behauptung, dass mit Moringa (hier dem angesprochenen Pulver) Fitness und Konzentration gefördert werden könnten, eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe über Körperfunktionen ist. Dieser Angriff hat schon deshalb Erfolg, weil für das Moringa Pulver überhaupt keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe vorhanden ist.
399 
jj. 36.„Wir empfehlen deshalb Moringa Nahrungsergänzung kontinuierlich zu nehmen, damit Sie permanent die gesunden Inhaltsstoffe der grünen Moringa Blätter aufnehmen können. Moringa Kapseln sollten nicht als kurzfristige Kur eingesetzt werden. Die Einnahme sollte mindestens über drei Monate erfolgen und zwischenzeitlich nicht für mehrere Tage unterbrochen werden.“
400 
i. Der Kläger vermisst hier wissenschaftliche Belege für die angegriffenen Aussagen. Sie dienten lediglich dazu, einen möglichst langen Verkauf und damit Gewinn der Vertreiberfirma zu erzielen. Eine wissenschaftliche Grundlage hierfür gebe es jedoch nicht, so dass auch diese Werbung irreführend sei.
401 
ii. Die Beklagte meint, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass eine Nahrungsumstellung für einen kurzen Zeitraum keine Auswirkung auf den Körper habe.
402 
iii. Der Antrag ist nicht begründet. Wie bereits dargestellt, ist Grundlage jeden Irreführungsvorwurfs, dass es um eine geschäftliche Handlung geht, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird. Eine solche Irreführung ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Kläger beantragt die Unterlassung von Empfehlungen. Weshalb Empfehlungen geeignet sein sollen, eine Irreführungsgefahr zu begründen, ist für den vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Behauptung, es gebe keine wissenschaftlichen Belege für gesunde Inhaltsstoffe der Moringa Blätter hat mit dem Charakteristicum der streitgegenständlich gemachten Aussage, die eine Empfehlung beinhaltet, nichts gemein. Der Klagantrag ist deshalb im wörtlichen Sinne (nicht ausreichend) begründet.
403 
kk. 37.„Der Moringa Baum wird auch als der Wunderbaum oder Baum des Lebens bezeichnet, denn es gibt keine Pflanze auf der Welt, die mehr gesunde Inhaltsstoffe hat als die Moringa Pflanze.“
404 
i. Der Kläger hält diese Behauptung für irreführend, weil es keine wissenschaftlichen Belege hierfür gebe.
405 
ii. Damit setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit den jeweiligen anwendbaren lebensmittelrechtlichen Vorschriften auseinander. Dass mit dieser Aussage überhaupt Lebensmittel beworben würden, ist nicht erkennbar. Ausführungen zu den Voraussetzungen des allgemeinen Irreführungstatbestandes fehlen insgesamt.
406 
ll. 38.„Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von α-Linolensäure. Diese gilt als entzündungshemmend im menschlichen Körper.“
407 
i. Mit Recht erachtet der Kläger diese Aussage für nach Art. 10 Abs. 1 HCV verboten. Die Beklagte hat sich zu einem etwaigen dem entgegenstehenden claim nicht geäußert.
408 
mm. 39.„[…] Neben entzündungshemmenden Eigenschaften ist die Linolsäure auch ein wichtiger Bestandteil der menschlichen Haut - im Speziellen der Epidermis.“
409 
i. Der Kläger hält diese Aussage verboten sowohl nach Art. 10 Abs. 1 HCV wie auch nach Art. 7 Abs. 3 LMIV.
410 
ii. Dieser Bewertung kann das Gericht nicht folgen, weil die Aussage sich hier - im Gegensatz zu soeben - sich nicht mit der Entzündungshemmung befasst, sondern mit der Haut. Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Darstellung von Wirkungszusammenhängen, ohne dass eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV erkennbar oder auch nur dargelegt wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LMIV sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger pauschal wissenschaftliche Beweise vermisst und deshalb die Werbung für irreführend erachtet, fehlt es an jeglicher Darlegung des irreführenden Aussagegehaltes im Sinne der bereits mehrfach dargelegten Anforderungen.
411 
nn. 40. „In vielen Ländern der Dritten Welt werden Wurzeln des Moringa Baum zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt:
412 
Gegen Zahnschmerzen
Gegen Kopfschmerzen
Gegen Entzündungen“
413 
i. Der Kläger erachtet diese Werbung als gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV verstoßend.
414 
ii. Die Beklagte wendet insoweit mit Recht ein, dass sie Produkte aus den Wurzeln des Moringa Baumes überhaupt nicht bewerbe oder vertreibe. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
415 
oo. 41.„Der Moringa Baum gehört zu den am meisten untersuchten Heilkräutern auf den Philippinen, in Indien, Afrika, Europa und den USA.
416 
[…] Moringa Baum ist entzündungshemmend im European Journal of Medicinal Chemistry.“
417 
i. Auch hier will der Kläger Art. 7 Abs. 3 LMIV zur Anwendung bringen.
418 
ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten eine wettbewerbsrechtlich nicht nachweislich unzulässige Aussage, nämlich die Aussage im ersten Absatz des Antrags, auch verbieten will. Der Kläger befasst sich hiermit überhaupt nicht und legt nicht dar, weshalb auch dieser Teil der beanstandeten Werbung unstatthaft sein soll. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
419 
pp. 42. „Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen:
420 
Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
Kaempferol
Carbamate: O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
Weitere nachgewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol“
421 
i. Der Kläger beanstandet diese Aussage, weil es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für die genannte Bestandteile von Moringa gebe.
422 
ii. Dem ist mangels zugelassener Claims zu folgen.
423 
qq. 43.„[…] Moringa ist das Superfood mit den meisten Antioxidantien und dem höchsten ORAC Wert.
424 
Die Pflanze wurde bereits vor 5.000 Jahren von ayurvedischen Heilern in Indien genutzt, wie aus alten Schriften in der Sprache Sanskrit hervorgeht. Mit der Pflanze wurde zum einen Gesundheitsvorsorge betrieben, zum anderen wurde sie aber auch eingesetzt, um Krankheiten zu heilen. […].“
425 
i. Der Kläger fasst seine Erläuterungen zu den Klageanträgen I..1.43 bis I.1.51 wie folgt zusammen: Hier gälten die obigen Ausführungen. Die Bezugnahme auf ayurvedische Heiler in Indien und die Heilung von Krankheiten würden eine unzulässige Krankheitswerbung gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV darstellen. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechende zugelassene Claims für Moringa vorlägen. Darüber hinaus sei die Werbung auch nicht wissenschaftlich belegt. Und damit irreführend.
426 
ii. Entgegen der klägerischen Vorgehensweise sind die Klageanträge einzelnen zu untersuchen und zu bewerten. Der vorliegende Klageantrag ist deshalb unbegründet, weil die beanstandete Textpassage über ayurvedische Heiler, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV verbotene Werbung für Lebensmittel. Der Kläger will also der Beklagten eine zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Werbung verbieten.
427 
rr. 44.„Was sind Antioxidantien?
428 
Bei einer chemischen Reaktion unter Einwirkung von Sauerstoff (bekannt als Oxidation) können Atome "aufbrechen", so dass sie am Ende ungepaarte Elektronen aufweisen. Solche Atome werden freie Radikale genannt. Sie suchen ständig nach einem Ersatzelektron für ein ungepaartes Elektron und können damit andere Atome destabilisieren. Freie Radikale werden für den Alterungsprozess der Zellen verantwortlich gemacht und gelten als Ursache für viele Krankheiten. Antioxidantien können eigene Elektronen an freie Radikale abgeben und stoppen oder verlangsamen somit die schädliche Kettenreaktion.
429 
Verschiedene Lebensmittel enthalten besonders viele Antioxidantien:
430 
Granatapfel
Heidelbeere
Aronia Beere
Acai Beere
Kaffee
Tee
Wein.“
431 
i. Diese Werbung mag, wie der Kläger meint, gesundheitsbezogenen sein. Um gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Lebensmittel handelt es sich nicht.
432 
ss. 45.„Eine weitere Gruppe der Antioxidantien stellen die sekundären Pflanzenstoffe dar. Das können Farb-, Geschmacks- und Geruchsstoffe in den Pflanzen sein. […]“
433 
i. Auch hier ist nicht erkennbar, welchen Bezug die beanstandete Werbeaussage zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Lebensmitteln hätte.
434 
tt. 46.„[…] Die freien Radikale können den Organismus schädigen.
435 
Im alten Indien, in der ayurvedischen Medizin, waren Antioxidantien noch völlig unbekannt, doch schon damals waren die Heiler der Meinung, dass Moringa insgesamt 300 verschiedenen Krankheiten vorbeugen kann. Sind freie Radikale in übermäßiger Konzentration vorhanden, so sind sie schädlich. Mit den Antioxidantien können sie abgewehrt werden. Die Antioxidantien sorgen also für ein gesundes Gleichgewicht im menschlichen Körper.“
436 
i. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Erwähnung der ayurvedischen Medizin nicht die Einordnung der Werbung unter das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht erkennbar.
437 
uu. 47.„Antioxidantien, die in der Moringa-Pflanze enthalten sind, treten als chemische Elemente, als Vitamine und als Vorstufen von Vitaminen auf, doch auch die sekundären Pflanzenstoffe, beispielsweise das Chlorophyll, wirken als Antioxidantien.“
438 
i. Ein Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.
439 
vv. 48. „Sulfide sind Verbindungen mit Schwefel, es handelt sich dabei um Salze. Sie sind am Eiweißaufbau beteiligt und wehren freie Radikale ab.
440 
Weitere Antioxidantien sind Phytoöstrogene und Phenole, die in Moringa enthalten sind. Solche Bestandteile von Pflanzen können Bakterien bekämpfen und daher zur Bekämpfung der verschiedensten Krankheiten beitragen. Chlorophyll, das Blattgrün, ist für die Photosynthese verantwortlich. Es enthält Sauerstoff und Magnesium und verbessert die Sauerstoffsättigung im Blut.“
441 
i. Welche gesundheitsbezogene Angabe in Abs. 1 des beanstandeten Textes enthalten sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger will dem Beklagten somit auch Erlaubtes verbieten.
442 
ww. 49.„Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […]
443 
Zu den in Moringa oleifera nachgewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate und andere Verbindungen:
444 
Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)
Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
4(α-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate
Niazimicin
Niazirin
Beta-Sitosterol
Glycerol-1-(9-Octadecanoat)
3-O-(6′-O-oleoyl-β-d-Glucopyranosyl)-β-Sitosterol
Beta-Sitosterol-3-O-β-d-“
445 
i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet. Die Beklagte verteidigt diesen auf das Altern (und die Beschädigung von DNA) bezogenen Claim nicht.
446 
xx. 50.„Die Pflanze Moringa stammt aus den Südhängen des Himalaya und wurde bereits vor mehr als 5.000 Jahren von den Indern für die Heilung verschiedener Erkrankungen und eine gesunde Ernährung genutzt. […]“
447 
i. Den Lebensmitteln werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer (irgendwie konkretisierten) menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV) zugeschrieben.
448 
yy. 51 „Die Bedeutung von Moringa für die menschliche Gesundheit
449 
Die Vitamine sind also für die menschliche Gesundheit extrem wichtig - Sie sind essenziell. Fehlt es an verschiedenen Vitaminen, so kann es zu schweren Mangelerscheinungen kommen. Anämien sind solche Mangelerscheinungen, es handelt sich dabei um Blutkrankheiten. Bereits im alten Indien wurden Anämien mit Moringa behandelt, wie aus den Veden, die in Sanskrit geschrieben wurden, hervorgeht. Fehlen im Körper wichtige Vitamine, so fehlt die Konzentration, man ermüdet schneller und fühlt sich schlapp. Das ist vor allem bei einem Mangel an den B-Vitaminen der Fall.“
450 
i. Dem Lebensmittel werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV) zugeschrieben. Vielmehr handelt es sich um eine Beschreibung der Folgen von Vitaminmangel. Dass ein solcher Mangel gesundheitsschädlich ist, stellt auch der Kläger nicht konkret in Abrede. Ein solcher Zusammenhang kann keineswegs gleichgesetzt werden mit der Empfehlung und Bewerbung von Lebensmitteln mit dem Argument der Vorbeugung von Krankheiten. Es soll damit nämlich nicht einer Krankheit vorgebeugt werden, sondern die fehlende Zufuhr von/dieses Lebensmittels ist selbst Ursache einer Krankheit. Dies erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dass andere Normen mit anderen tatbestandlichen Voraussetzungen greifen würden, wird vom Kläger nicht dargelegt, was zu seinen Lasten geht.
451 
ii. Soweit sich die Werbung mit Vitamin B befasst, verkennt der Kläger, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCV nicht vorgehalten werden kann. Die Beklagte legt in den vorangehenden Abschnitten ganz ausführlich die für die verschiedenen Vitamine, insbesondere auch Vitamin B1 und B 2 jeweils zugelassenen Gesundheitsclaims ausführlich und wörtlich dar. Unter diesen Umständen wird der Verbraucher, so wie es Art. 10 Abs. 1HCV will, richtig und zutreffend informiert. Der Verbraucher liest die von dem Kläger zu Unrecht isoliert angegriffene Textpassage nicht so, sondern erkennt - schon aufgrund der übersichtlichen Gestaltung der Internetseite - die gewollten und vom Kläger überhaupt nicht angegriffenen Zusammenhänge. Es fehlt demnach ein Verstoß im dargelegten Sinne, der die Wiederholungsgefahr für eine Handlung im vom Kläger anhängig gemachten Sinne begründen könnte.
452 
iii. Somit will der Kläger (unabhängig von den Erörterungen unter i) eine Aussage ganz verbieten, obwohl es hinsichtlich eines Teils überhaupt keinen Unterlassungsanspruch gibt. Auch deshalb ist der Antrag insgesamt unbegründet.
453 
zz. 52. „[…] Einen erhöhten Bedarf an Mineralstoffen haben etwa Sportler, Frauen in den Wechseljahren, schwangere Frauen sowie Menschen, die unter Durchfällen leiden.“
454 
i. Der Kläger führt zur Begründung an, diese Aussage seien wissenschaftlich nicht belegt und damit irreführend.
455 
ii. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger die zitierte Aussage angreift. Anhaltspunkte dafür, dass der Verbraucher damit Aussagen über die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkte verbindet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger legt auch nicht dar, worin die Irreführung bestehen sollen. Der angeblich fehlende wissenschaftliche Beleg einer Werbeaussage begründet für sich gesehen nicht den Vorwurf der Irreführung.
456 
aaa. 53.„Die Mineralstoffe erfüllen im menschlichen Körper viele Aufgaben:
457 
Sie dienen der Regulierung des pH-Wertes und der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Säuren und Basen im Körper.
458 
Mineralstoffe können Enzyme hemmen oder fördern und sind an nahezu allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt.
459 
Die elektrische Leitfähigkeit im menschlichen Körper wird reguliert
460 
Mineralstoffe liefern Energie
461 
Ein Mangel an Mineralstoffen kann zu Krämpfen führen. Weitere negative Folgen für die Gesundheit sind beispielsweise Osteoporose als Knochenerkrankung oder Blutarmut bei Eisenmangel.
462 
[…] Mineralstoffe sind zudem für das Blut- und Lymphsystem wichtig.“
463 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass es sich um unzulässige krankheitsbezogenen Aussagen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV handele, soweit von Krämpfen, Osteoporose, Knochenerkrankungen und Blutarmut die Rede sein. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, aber nicht von den zugelassenen Claims gedeckt.
464 
ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Aussagen verbieten will. Warum die Aussage dazu, dass Mineralstoffe Enzyme hemmen oder fördern könnten und dazu an allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt seien, wettbewerbsrechtlich verboten sein sollen, wird vom Kläger nicht dargelegt. Entsprechende Normen sind nicht erkennbar. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
465 
bbb. 54.„[…] Die Wurzel enthält, genau wie die Blätter, Senfölglycoside, die eine entzündungshemmende Wirkung haben und für den Geschmack nach Meerrettich verantwortlich sind. […] Rindenharz kann als Gewürz genutzt werden, während Rindengummi heilend bei Entzündungen des Zahnfleisches sowie bei Magen- und Ohrenschmerzen ist. […]
466 
Der Tee wirkt vorbeugend gegen die verschiedensten Erkrankungen und lindert Alltagsbeschwerden. Er stärkt das Immunsystem, fördert die Konzentrationsfähigkeit und schafft ein inneres Gleichgewicht.“
467 
i. Der Kläger meint, hierbei handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung, soweit es um die entzündungshemmende Wirkung sowie die behauptete heilende Wirkung bei Zahnfleischentzündungen (und anderes) gehe. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechend zugelassenen Claims vorlägen.
468 
ii. Die Beklagte macht mit Recht geltend, dass sie Produkte aus der Wurzel des Baumes weder bewirbt noch vertreibt. Deshalb sind die Voraussetzungen einer verbotenen Werbung nach Art. 7 Abs. 3 LMIV hinsichtlich der Produkte, die aus der Wurzel gewonnen werden, nicht gegeben. Der Kläger will der Beklagten somit eine teilweise zulässige Werbeaussage verbieten. Der Antrag ist insgesamt unbegründet.
469 
ccc. 55.„[…] Vitamin A, das auch Beta Carotin genannt wird, ist wichtig für Haut und Augen, es unterstützt den Sehvorgang und trägt zur Gesunderhaltung von Haut und Schleimhaut bei. Vitamine des B-Komplexes stärken und pflegen das Nervensystem und steigern die Hirnleistung. […] Vitamin B2 beeinflusst den Stoffwechsel, es fängt freie Radikale und hilft beim Auf- und Abbau von Aminosäuren, Fetten und Kohlenhydraten. Die Abwehrkräfte und das Bindegewebe werden durch Vitamin C gestärkt, das wichtig für das Immunsystem ist. Das Vitamin senkt den Blutfettspiegel, es senkt den Blutdruck und trägt zur Kollagensynthese bei, die für Bindegewebe, Haut, Knochen, Knorpel und Zähne bei. Es fängt freie Radikale und ist für die Eisenresorption im Dünndarm wichtig. Das Vitamin sorgt zusammen mit Vitamin E für die Fettverbrennung in den Zellen.“
470 
i. Der Kläger fast diesen Antrag zusammen mit den bis zu unter I.1.59 dargestellten Anträgen und begründet diesen wie folgt: Für einzelne Vitamine seien bestimmte Claims zugelassen worden. Die hier verwendeten Aussagen gingen jedoch weit darüber hinaus. Bezüglich des Vitamine C sei kein Claim zur Stärkung des Immunsystems aufgenommen worden, sondern nur, dass das Vitamin einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems leiste. Auch bezögen sich die Claims nie generell auf Mineralien und Spurenelemente, sondern immer nur auf einzelne Mineralstoffe. Soweit in der Werbung von Wirkungen bei Herzrhythmusstörungen (unter anderem) die Rede sei, handele es sich um unzulässige krankheitsbezogene Aussagen.
471 
ii. Der unter der hier aufgeführten Ziffer behandelnder Antrag ist nicht begründet. Die in dem ersten Satz des Antrags aufgeführten Wirkungen sind sämtlich von den zugelassenen Claims gedeckt (vergleiche die Darstellung der Beklagten auf Seite 13 der Erwiderung = Aktenseite 173). Anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Folglich will der Kläger der Beklagten eine auch wettbewerbsrechtlich zulässige Äußerung insgesamt verbieten, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
472 
ddd. 56.„Mineralien und Spurenelemente […]
473 
Sie halten das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht und regulieren den pH-Wert.
474 
Sie unterstützen den Aufbau von Zähnen und Knochen, regulieren den Elektrolythaushalt und fördern oder hemmen Enzyme.
475 
Sie dienen als Energielieferanten und verhindern Krämpfe: Die Beweglichkeit wird gefördert.
476 
Mineralien machen den menschlichen Körper elektrisch, sie fangen freie Radikale und spielen im Blut- und Lymphsystem eine Rolle.
477 
[…] Bei einem Mangel an Kalium kann es zu Herzrhythmusstörungen und zu Muskelkrämpfen kommen, sogar Nierenversagen kann bei einem Mangel eintreten.“
478 
i. Dass Mineralien und Spurenelemente das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht erhalten und regulieren, wie die Beklagte wirbt, stellt allenfalls eine unspezifische und damit nicht verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV dar. Da der Kläger der Beklagten somit auch eine erlaubte Aussage verbieten will, ist der Antrag insgesamt unbegründet.
479 
eee. 57.„Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen. Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und verbessern bei Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zellmembranen auf, besonders bei den Nervenzellen.“
480 
i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet.
481 
fff. 58.„Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbindungen, die zur Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den Cholesterinspiegel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.“
482 
i. Diese Aussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 7 Abs. 3 LM IV verboten.
483 
ggg. 59.„Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen anderen Pflanzen. Sie sind längst mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.“
484 
i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet.
485 
hhh. 60. „Die Moringa Pflanze liebt sandige Böden und gedeiht am Besten in den heißen und trockenen Regionen der Erde - viel besser als in feuchten tropischen Regionen. […]“.
486 
i. Der Kläger fasst diesen Antrag sowie die beiden nachfolgenden Anträge mit folgender Begründung zusammen: Für die folgenden Aussagen gebe es keine wissenschaftlichen Belege, so dass sie irreführend seien. Die Beklagte verwende unzulässige Alleinstellungsbehauptungen. So behaupte sie, ihre Produkte würden die besten Anbaubedingungen nutzen. Auch werde suggeriert, es gebe nirgendwo auf der Welt besseren Bedingungen, weswegen die Produkte der Beklagten eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration beinhalten würden.
487 
ii. Der Antrag ist nicht begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit Alleinstellungsbehauptung meint, ob es dabei um eine solche der Beklagten oder aber um eine der Moringa Pflanze gehen soll. Die vom Kläger angegriffene Textpassage befasst sich mit der Pflanze. Eine Alleinstellungsbehauptung diesbezüglich ist nicht ersichtlich. Dass sie nach der Werbung der Beklagten am Besten in heißen und trockenen Regionen gedeihen soll, hat mit der Behauptung einer Alleinstellung nichts zu tun. Soweit der Kläger wissenschaftlichen Belege vermisst, ist es zunächst seine Sache, die Unrichtigkeit dieser Behauptung darzulegen; unabhängig davon, ob es sich insoweit überhaupt um eine wettbewerbsrechtlich beachtliche Aussage handelt.
488 
iii. 61.„[…] Auf der ganzen Welt gibt es wahrscheinlich keine besseren Bedingungen für eine Moringa Plantage als hier in Ägypten fernab der Zivilisation.“
489 
i. Der Antrag ist unbegründet, weil der Kläger zum einen die auf Ast 36 befindliche Aussage aus dem Zusammenhang reißt und zum anderen überhaupt nicht darlegt, inwiefern insoweit eine irreführende Werbung im dargestellten Sinne gegeben sein soll. Es fehlt somit an einem Verstoß, der die Vermutung der Wiederholungsgefahr für den streitgegenständlich gemachten Antrag begründen könnte.
490 
jjj. 62. „Entlang des Nils haben sich über Jahrtausende während der Nilüberschwemmungen Sedimente aus Ostafrika abgelagert. Gemeinsam mit Sandstürmen aus dem Herzen der Sahara haben sich so einzigartige Böden gebildet, die eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration aufweisen.“
491 
i. Was hieran wettbewerbsrechtlich bedenklich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
492 
kkk. 63.„Rohkost Qualität max. 40°C“
493 
i. Der Kläger argumentiert hierzu wie auch zu dem nachfolgenden Antrag wie folgt: Es sei widersprüchlich und damit irreführend, wenn einerseits damit geworben werde, dass die Produkte über eine Rohkost Qualität max. 40 Grad C verfügen würden, wenn es an anderer Stelle heiße, die Moringa Blätter würden beim Trocknen nie über 38 Grad C erhitzt. Da die Werbung sich inhaltlich widerspreche, sei sie irreführend, da der Verbraucher nicht wisse, was zutreffend sei. Nur eine der Angaben könne sachlich zutreffen.
494 
ii. Die Beklagte vermag dem nicht zu folgen. Rohkostqualität liege nach dem Verständnis der Nahrungsergänzungsmittelsbranche bis zu einer Erhitzung von max. 40 Grad vor. Auch bei einer Erhitzung von 38° liege Rohkostqualität vor. Gleichwohl habe sie zwischenzeitlich die Angabe von 38 Grad auf 40 Grad abgeändert.
495 
iii. Der Klagantrag ist nicht begründet. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass Produkte beim Trocknen über die hier genannten 40 Grad erhitzt würden. Eine Irreführung des Verbrauchers ist somit nicht dargelegt. Soweit der Kläger meint, infolge an anderer Stelle angegebener Erhitzungsgrade sei der Verbraucher verwirrt, weil er nicht wisse, was zutreffend sei, muss dies nicht geklärt werden. Gegenstand des Klageantrags ist nicht die an anderer Stelle genannte und in der vorliegenden Klage in einer gesonderten Ziffer erfasste Werbung, die in der dortigen Ziffer in einem Verhältnis von „und/oder“ zu dem hier untersuchten Klagantrag streitgegenständlich ist. Der Kläger befasst sich an dieser Stelle somit mit nicht streitgegenständlichen Vorgängen.
496 
lll. 64. Unser Moringa Tee, die Moringa Kapseln und das Moringa Pulver sind in Rohkost-Qualität. Das heißt unsere Moringa Blätter werden beim Trocknen nie über 38°C erhitzt.“
497 
i. Auch dieser Antrag ist nicht begründet, wie soeben erläutert.
498 
mmm. 65.„Der Moringa Baum ist die gesündeste Pflanze der Welt, denn seine grünen Blätter enthalten unzählige gesunde Inhaltsstoffe, die dein Körper jeden Tag benötigt.“
499 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, es gebe keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen für Moringa. Ferner sei die Werbung irreführend, da es keine wissenschaftlichen Belege für die Behauptung, insbesondere dafür, dass es einen Bedarf an der Zufuhr von Moringa gebe.
500 
ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil es sich allenfalls um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Aussage im Sinne von Art. 10 Abs 3 HCO handelt. Schließlich befasst sich die Behauptung auch nicht mit einem etwaigen Bedarf an der Zufuhr von Moringa, sondern mit dem Bedarf von gesunden Inhaltsstoffen, die der Körper jeden Tag benötige. Der Kläger stellt schon nicht die Behauptung dar, die geeignet wäre, den Verbraucher irrezuführen.
501 
4. das Produkt mit der Bezeichnung „Pura Moringa Detox Tee“ mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
502 
a. 01.„Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet: Was bedeutet Detox? Was steckt dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur?
503 
Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“. Genau darum geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken.
504 
Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den ungesunden Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen:
505 
Stress im Privaten und im Beruf
Alkohol und Tabak
Ungesunde Ernährung
Zu wenig Schlaf
Giftstoffe in der Umwelt
506 
Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit, Motivationsmangel sowie eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind.
507 
Das Fasten im Rahmen einer Detox Kur - auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese Gifte aus dem Körper auszuschleusen. Entschlacken hat primär den Sinn, den Organismus von innen zu reinigen. Das gibt neue Vitalität, Energie, Motivation und innere Balance. Ein netter Nebeneffekt ist außerdem eine Gewichtsreduktion und viele Anwender berichten zudem von einer Verbesserung der Haut und Hautelastizität.“
508 
i. Der Kläger begründet die Unzulässigkeit dieser wie auch die der nachfolgend bis zu 06 aufgeführten Aussagen damit, dass es sich bei der Auslobung Detox und der beworbenen Entgiftung um unzulässige krankheitsbezogenen Werbung unter Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3 LMIV handele. Auch für die weiteren gesundheitsbezogenen Aussagen gebe es keine zugelassenen Claims gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV. Die Beklagte lege auch keine wissenschaftlichen Behauptungen vor, so dass die Werbung irreführend sei.
509 
ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht.
510 
iii. Dieser wie auch die Anträge 2 bis 6, 8-12, die von der Beklagten gleichfalls nicht verteidigt werden, sind aus den vom Kläger dargelegten Gründen und weil es sich hierbei um irreführende Gesundheitswerbung handelt, begründet.
511 
b. 07. „Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach mehr Zeit für seine Gesundheit.
512 
Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten.“
513 
i. Zur Begründung trägt der Kläger vor, es gebe für (diese Kur) keine wissenschaftlich nachgewiesene Wirkung. Er zitiert einen Zeitungsartikel, in der ein Schulmediziner ausführt, im menschlichen Organismus gebe es keinerlei Entschlacken, das Konzept der Entschlackung sei ein reines Wunschdenken.
514 
ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht.
515 
iii. Der Antrag ist begründet, ohne dass es auf die weiteren Einzelheiten der Aussagen ankäme, weil Beklagte, was in dem Antrag auch zum Ausdruck kommt, hiermit für ein Heilverfahren wirbt, dessen Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist.
516 
5. Antrag I. 3 ist nicht begründet, weil der Kläger damit das Charakteristische des Verstoßes nicht erfasst. Die Beklagte bewirbt nicht Lebensmittel, sondern verschiedene Produkte, die von den Parteien übereinstimmend als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden. Mit den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, dass selbst der Antrag „Lebensmittel mit Moringa“ von vornherein wegen Verfehlens des Charakterischen des Verstoßes unbegründet sei (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 5.5.2011 - I ZR 46/09 - Werbeanrufe und Gewinnspiel). Eines gesonderten Hinweises auf dieselbe Problematik bei Antrag I.3. bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
517 
6. Hilfsanträge sind zu I.3. nicht gestellt.
518 
7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92,708 Nr.6, 711 ZPO.
519 
8. Der Streitwert war ausgehend von den Streitwertgrundsätzen des zuständigen Senats angesichts der hohen Anzahl von Streitgegenständen wie vom Kläger angegeben anzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 4.2.2016 - 4 W 87/15).

Gründe

 
238 
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung ist nur teilweise begründet.
239 
1. Ganz allgemein wendet die Beklagte ein, es fehle bei der Mehrzahl der beanstandeten Werbeaussagen am erforderlichen Produktbezug. Nur auf der Anlage ASt 8 seien die Produkte genannt. Auf den übrigen beanstandeten Internetseiten überhaupt nicht erwähnt, es handele sich hierbei um allgemeine, von der Beklagten als wettbewerbsrechtlich unbedenklich eingestufte Aussagen, die der Information des Publikums dienen würden. Dieser Argumentation kann das Gericht nicht in der vorgetragenen Allgemeinheit folgen.
240 
a. Der Kläger stützt seine Unterlassungsansprüche auf die Normen über die verbotene Irreführung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, im speziellen jedoch auch folgende Normen, deren Inhalt relevant ist für den von der Beklagten so genannten Produktbezug der Werbung.
241 
i. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, im folgenden HCV. Der zentrale Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben wird dort in Art. 2 dahingehend definiert, dass damit gemeint ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
242 
Anerkanntermaßen geht der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe weit.
243 
ii. Verordnung 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, im folgenden LMIV. Der zentrale Begriff der Information über Lebensmittel wird dort in Art. 2 wie folgt definiert: Jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.
244 
iii. Schließlich stützt der Kläger die Unterlassungsansprüche auf § 4 Abs. 4 NemV: Hiernach darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
245 
iv. Der Begriff der geschäftlichen Handlung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umfasst jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt.
246 
b. Keine der dargestellten Vorschriften setzt voraus, dass die zu beurteilenden Werbeaussagen eine unmittelbare Nähe zu dem beworbenen Produkt haben müssen.
247 
c. Der gesamte Internetauftritt der Beklagten dient - gegebenenfalls mittelbar - der Förderung des Absatzes der von der Beklagten beworbenen Produkte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt der jeweiligen Seiten, sondern auch aus dem unstreitigen Umstand, dass der Verbraucher, der eine Internetseite der Beklagten aufschlägt, stets dann auch ein anklickbares Warenkorbsymbol sieht.
248 
d. Entgegen der Darstellung der Beklagten werden die beworbenen Produkte keineswegs nur auf der Anlage Ast 8 konkret benannt. Auch in den Anlagen Ast 10,12,15, 16,17,18 und 19 wird das beworbene Moringa-Pulver erwähnt, in der Anlage ASt 13 der Moringa-Tee.
249 
e. Unabhängig davon, wie die Beklagte tatsächlich für ihre Produkte wirbt, ist überdies in erster Linie von Bedeutung, in welcher Form der Kläger seine Unterlassungsansprüche anhängig und damit streitgegenständlich macht. Nur die in der jeweiligen Weise streitgegenständlich gemachten Ansprüche sind daraufhin zu untersuchen, ob diesbezüglich lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet sind.
250 
f. Folglich ist es erforderlich, die jeweiligen streitgegenständlichen Aussagen im einzelnen zu untersuchen, eine pauschale Behandlung, sozusagen vor der Klammer, geht nicht an.
251 
2. Soweit der Kläger in Antrag I. 1 das Bewerben von Lebensmitteln mit Moringa unterbinden will, geht der Antrag weit, weil die Beklagte nicht Lebensmittel mit Moringa bewirbt, sondern Pulver, Kapseln, Tee, Öl und Samen. Der Kläger erfasst somit in diesem Hauptantrag nicht das Charakteristische des Verstoßes. Dem Hauptantrag zu I 1 konnte deshalb nicht stattgegeben werden.
252 
3. Hinsichtlich der jeweiligen Hilfsklageanträge (zu I.1.) gilt folgendes,
253 
a. 01: Der Kläger will folgende Werbeaussage verboten sehen:
254 
„Moringa ist ein Wunderbaum. Die Pflanze Moringa oleifera ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5.000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet. […]
255 
Für dich haben wir die vielversprechendsten Anbau-Regionen der Welt nach der höchsten Moringa Qualität durchsucht. Denn für deine Gesundheit ist uns nur das Beste gut genug.
256 
Moringa ist die vitalstoffreichste Pflanze der Welt und punktet mit einer immensen Vielfalt an gesunden Inhaltsstoffen. Die getrockneten Moringa Blätter enthalten:
257 
46 Antioxidantien […]“
258 
i. Der Kläger meint, der Absatz, die Pflanze Moringa ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet, sei eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschließen.
259 
ii. Nach der zitierten Vorschrift dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
260 
iii. Die genannte Textpassage befasst sich nicht mit “einer menschlichen Krankheit“, also einem konkreten defizitären Vorgang körperlicher Gesundheit, sondern mit der ayurvedischen Medizin.
261 
1. Diese widerspricht vielen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, ihre Wirkungen konnten nach dem Grundprinzip der evidenzbasierten Medizin bislang nicht bewiesen werden. Sie ist deshalb in Deutschland nicht als medizinische Heilmethode anerkannt (so inhaltlich zutreffend dargestellt in Wikipedia und damit gerichtsbekannt). Sie hat also nichts mit dem Begriff der Medizin zu tun. Deshalb berührt sie auch nicht den Anwendungsbereich des Lebensmittelinformationsrechts. In Nr. 20 der Begründungserwägungen wird nämlich formuliert, dass das Lebensmittelinformationsrecht die Verwendung von Informationen verbieten soll, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Dem Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, ist bekannt, dass solche allenfalls als Außenseitermethoden zu bezeichnenden Vorgehensweisen nicht unter den Begriff der Medizin fallen und somit auch nicht der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit dienen. Die wirksame Durchsetzung der Regeln der LMIV gebietet es deshalb nicht, Bezugnahmen auf nicht anerkannte Heilmethoden als verbotene Werbung nach Art. 7 Abs. 3 LMIV zu bewerten.
262 
2. Schon für die zwischenzeitlich aufgehobenen, inhaltlich gleichbedeutenden Vorschriften des §§ 12 LFGB, 18 LMBG war anerkannt, dass eine verbotene Krankheitswerbung dann vorliegt, wenn die werbliche Aussage eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Krankheitsbild direkt oder durch Hinweise auf Zustände anspricht, die der Verbraucher mit bestimmten Krankheiten in Verbindung bringen kann (vergleiche KG Berlin, Entscheidung vom 31. August 2009 - 24 U 30/09 -, juris mit Hinweis auf Forstmann GRUR 1997,102; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C-239/02 -, juris). Weitergehendes wird vom Zweck der Verordnung nicht gefordert. An einem solchen konkreten Krankheitsbezug fehlt es vorliegend.
263 
3. Schließlich befasst sich diese Textpassage nicht mit einem Lebensmittel. Dass die Beklagte für die von ihr beworbenen Lebensmittel auch hiermit wirbt, rechtfertigt noch nicht den Schluss dahingehend, dass der hiervon angesprochene Verbraucher die dem Baum zugeschriebenen Eigenschaften auch den Lebensmitteln zuschreibt. Zwischengeschaltet sind, wie aus dem Internetauftritt der Beklagten selbst hervorgeht, verschiedene Verarbeitungsschritte, die eine Gleichsetzung verbieten.
264 
iv. Damit strebt der Kläger das Verbot einer zumindest teilweise erlaubten werblichen Äußerung an. Der Antrag ist insgesamt unbegründet, weil das angestrebte Verbot nicht teilbar ist (§ 308 ZPO).
265 
v. Das Gericht hat geprüft, ob sich der Kläger hilfsweise in zweiter Linie, was im Regelfall anzunehmen sein wird, auf die konkrete Verletzungsform stützt. Im Ergebnis ist dies im vorliegenden besonderen Fall zu verneinen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitteilen lassen, dass die vorgelegten Ausdrucke nicht dem Original aus dem Internet entsprechen würden, da Bilder nicht ausgedruckt werden könnten. Teilweise würden auch Links als solche ausgedruckt, die auf der Internetseite dagegen anders, nämlich entsprechend der üblichen Art einer Verlinkung zu sehen seien. Somit wüsste das Gericht, müsste es sich mit der konkreten Verletzungsform befassen, nicht, was Inhalt der konkreten Verletzungsform sein soll. Der Antrag wäre, was die Beklagte in anderem Zusammenhang durchaus beanstandet hat, unbestimmt. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger einen unbestimmten Antrag hat stellen wollen.
266 
b. 02: „Zwischen 10% und 15 % der deutschen Bevölkerung decken nicht ihren Tagesbedarf am wichtigen Vitamin A.“
267 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, aus den Gesamtkontext der Werbung ergebe sich, dass die Beklagte suggeriere, dass generell die empfohlene Zufuhr von Nährstoffen nicht erreicht werde. Die Beklagte stellt dies in Abrede.
268 
ii. Die klägerische Wertung ist nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger beanstandete Aussage hat weder direkten noch auch nur mittelbaren Bezug zu einer verbotenen Behauptung und Werbung zu Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
269 
iii. Soweit der Kläger sich mit der Nomenklatur der LMIV befasst, ist festzuhalten, dass diese vom Kläger für allein noch zulässig erachteten Begriffe der Referenzmengen bzw. der Nährstoffbezugsmengen in der Verordnung im Zusammenhang mit Regelungen über verpflichtende Nährwertdeklarationen verwandt werden (Artt. 30 ff LMIV). Eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die für den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang die Verwendung des Wortes Tagesbedarf verbieten würde, ist nicht ersichtlich.
270 
c. 03: „Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt […]“
271 
i. Der Kläger macht geltend, es handele sich hierbei um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artt. 10, 13 HCV.
272 
ii. Dieser Auffassung folgt das Gericht. Der Gesundheitsbezug ist vorliegend nicht streitig. Wachstum kann einen Bezug auf die Gesundheit haben. Nach Art. 10 Abs. 1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Vorliegend geht es um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Bestimmung, nämlich das Wachstum. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass diese Angabe zugelassen sei.
273 
d. 04: „[Vitamin B2] trägt unter anderem zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. Bis zu 26% der Frauen decken nicht ihren Bedarf an Vitamin B2.“
274 
i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, hierfür gälten die obigen Anmerkungen entsprechend.
275 
ii. Richtig ist, dass der erste Teil der Aussage eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe enthält. Diese ist allerdings zugelassen, worauf sich die Beklagte auch beruft (S. 13 der Erwiderung). Weshalb diese Aussage dennoch verboten sein könnte, ist nicht dargelegt. Der Kläger strebt somit das Verbot einer zumindest teilweise erlaubten Werbeaussage an, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
276 
e. 05: „Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger
277 
Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber hinaus aber insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige Quelle für Antioxidantien in der Ernährung.
278 
Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol, Kampferol, Quercetin.“
279 
i. Der Kläger beanstandet, für keine dieser Zutaten sei eine antioxidative Wirkung von der EFSA im Rahmen der HCV bestätigt worden. Es handele sich somit um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV.
280 
ii. Dies ist unstreitig. Die Beklagte hat zu dieser konkret angegriffen Werbeaussage nicht Stellung genommen. Die dort genannten Wirkstoffe sind nicht in der Liste der zugelassenen Aussagen nach der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2000 in der maßgeblichen Fassung enthalten.
281 
iii. Es handelt sich damit unstreitig um eine spezifische gesundheitsbezogene Angaben („kraftvolle Radikalfänger“,„Antioxidantien“), und zwar - dies im Unterschied zu den nachfolgend erörterten Streitpunkten, in Bezug auf „Moringa“ und die von der Beklagten beworbenen Moringa-Produkte, die in der beanstandeten Textpassage über den Begriff der Ernährung konkret angesprochen werden .
282 
f. 06: „In Indien ist der Moringabaum in der Ayurvedischen Medizin genau beschrieben und wird dort seit hunderten Generationen zur Behandlung von über 300 Krankheiten eingesetzt“
283 
i. Der Kläger meint, insoweit handele es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 3 LMIV.
284 
ii. Dieser Auffassung kann aus den bereits dargelegten Gründen (3.a.) nicht gefolgt werden.
285 
g. 07: „Viele bezeichnen den Moringa-Baum aufgrund seiner Vielzahl an gesunden Inhaltsstoffen deshalb als Baum des Lebens (Tree of Life) oder auch als den Wunderbaum (Miracle Tree).“
286 
i. Der Kläger trägt vor, für die Behauptung, dass Moringa gesund sei, gebe es keine wissenschaftlichen Belege. Dies gelte ebenfalls für die Behauptung, dass Moringa eine Vielzahl von gesunden Inhaltsstoffen beinhalten würde und deshalb sogar als Wunderbaum bezeichnet werden könne. Die Werbung sei irreführend gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV.
287 
ii. Die Beklagte macht geltend die gesunden Inhaltsstoffen der Moringa Blätter seien wissenschaftlich belegt. Aus den bereits vorgerichtlich vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Produkte der Beklagten insbesondere reich an Vitamin A, E und K sei, sowie signifikante Mengen von Eisen, Calcium und Mangan enthielten. Sie bezieht sich auch auf eine Erklärung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
288 
iii. Hierzu meint der Kläger, es bleibe bereits unklar, welche Inhaltsstoffe gesund sein sollten. Nicht jeder Stoff, der ernährungsphysiologisch signifikante Mengen enthalte, sei auch zwangsläufig gesund, erst recht in der konkreten Zusammensetzung des vorliegenden Produktes. Weiter sei nicht dargelegt, dass viele den Moringa Baum entsprechend bezeichnet würden. Schließlich sei Art. 5 HCV zu beachten. Danach müsse von der Antragsgegnerin unter anderem nachgewiesen werden, dass eine Bioverfügbarkeit des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die Angabe beziehe, gegeben sei.
289 
iv. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die betreffende Werbung der Beklagten irreführend im Sinne des Lauterkeitsrechts wäre.
290 
v. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst nach Feststellung des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Dieses Verbraucherleitbild gilt auch für die LMIV und die anderen, von dem Kläger in Anspruch genommenen Normen über verbotene Irreführung, nachdem die LMIV ausweislich der 5. Begründungserwägung die RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 lediglich ergänzt.
291 
vi. Der Kläger stellt nicht konkret in Abrede, dass der Moringa-Baum eine Vielzahl gesunder Inhaltsstoffe hat. Sache des Klägers wäre es gewesen, den konkreten Vortrag der Beklagten, die sich für ihre Aussage auf eine zwischenstaatliche internationale Organisation (FAO) berufen kann, durch substantiierten Vortrag zu widerlegen. Wenn der Kläger wissenschaftliche Nachweise verlangt, verkennt er, dass in Anbetracht der dargelegten Umstände ihn die Vortrags- und Beweislast trifft für die nicht einmal konkret dargelegte Geeignetheit der Aussage irrezuführen.
292 
vii. Dass die konkreten Inhaltsstoffe nicht benannt sind, wie der Kläger beanstandet, rechtfertigt den Irreführungsvorwurf nicht.
293 
viii. Ebenso wenig sind die in sich richtigen, aber nicht den Fall betreffenden Ausführungen des Klägers dazu, dass nicht jeder Stoff zwangsläufig gesund sei, geeignet, die Irreführungsgefahr zu begründen.
294 
ix. Die Bezeichnung als Wunderbaum oder Baum des Lebens ist unter dem Aspekt der Irreführung über tatsächliche Gegebenheiten unbedenklich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine werbliche Anpreisung ohne sachliche Substanz, die als solche - möglicherweise übertreibende Werbung - nicht angegriffen wird. Wunder sind nach überwiegender Auffassung dem Beweise nicht zugänglich, der Begriff „Baum des Lebens“ mangels spezifischer tatsächlicher Aussagesubstanz ebenso wenig.
295 
x. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass es allenfalls um nicht spezifisch gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV ginge. Insoweit existiert bislang der in der genannten Bestimmung vorgesehene Katalog nicht, so dass ein Unterlassungsgebot hierauf nicht gestützt werden kann (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte).
296 
h. 08: „Für den Bio Anbau von hochwertigem Moringa mit einer sehr hohen Konzentration der gesunden Inhaltsstoffe hat sich das Klima in Ägypten entlang des Nils als hervorragend erwiesen. Die Kombination aus trockenem Klima und mineralstoffreichen Böden begünstigt das Wachstum der so gesunden Moringa Pflanze.
297 
[…] Der dadurch entstandene mineralstoffreiche Untergrund und die hohe Sonneneinstrahlung begünstigen ein schnelles Wachstum sowie eine hohe Konzentration an Vitaminen und Mineralstoffen in den grünen Moringablättern.“
298 
i. Der Kläger begründet den Unterlassungsanspruch wie folgt: „Das gilt ebenfalls für die Aussage“. Mit „das“ sind ersichtlich gemeint die in dem voran gestellten Absatz aufgeführten Verbotsvorschriften der § 11 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV und der HCV. Die Antragsgegnerin habe nicht belegt, dass das Produkt gesunde Inhaltsstoffe enthalte und diese besonders hoch konzentriert seien, weil sich das Klima in Ägypten entlang des Nils als hervorragend erwiesen habe. Ebenfalls gebe es keinen Beleg dafür, dass die Moringa Pflanze gesund sei, wie dies in der Werbung behauptet werde.
299 
ii. Die Beklagte wendet ein, es gehe darum, dass es verschiedene Anbauregionen weltweit gebe, welche unterschiedlich qualitativ hochwertige Produkte produzieren würden. Ein möglichst heißes und möglichst trockenes Klima sei für den Moringa Anbau ideal.
300 
iii. Der Klagantrag ist nicht begründet. Der Kläger stützt sich auf Normen des Lebensmittelrechts. In den beanstandeten Textpassagen geht es jedoch nicht um Lebensmittel, sondern um den Anbau des Baumes sowie um dessen Blätter. Weder der Baum noch die Blätter sind Gegenstand der von der Beklagten beworbenen Nahrungsergänzungsmittel. Dass die angegriffene Textpassage den von der Beklagten beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln Eigenschaften beilegen würde oder damit überhaupt die Produkte der Beklagten beschrieben würden, ist zumindest für den ersten Absatz der beanstandeten Werbung nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Vielmehr geht es dort aus Sicht des Verbrauchers nur um die Beschreibung des Anbaus des Baumes.
301 
iv. Zudem reißt der Kläger im 2. Absatz den beanstandeten Text aus dem Zusammenhang: Dort ist nämlich (Ast. 10) im Satz zuvor zu lesen, dass Sahara-Winde und das Nilhochwassser regelmäßig mineralstoffreiche Sande und Erden in die Anbaugebiete transportieren würden. Folglich befasst sich auch S. 2 nicht mit der Bewerbung von Lebensmitteln, sondern aus dem Verständnis des Verbrauchers heraus mit dem Moringaanbau. Weshalb die beanstandete Aussage - nach dem Gesamtzusammenhang - unrichtig sein sollte, wird nicht dargetan.
302 
v. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass in Bezug auf die HCV allenfalls eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV vorläge, die derzeit nicht verboten werden kann. Damit will der Kläger der Beklagten eine zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung verbieten lassen. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
303 
i. 09:“Mit der nachfolgenden Abbildung zu werben und/oder werben zu lassen (vergleiche die Abbildung im Tatbestand der Entscheidung).
304 
i. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die bereits dargestellten Überlegungen zu den Antioxidantien.
305 
ii. Der Antrag ist unbegründet. Das Schaubild als solches ist ohne Aussagekraft für die von der Beklagten beworbenen Produkte. Auf dem Schaubild ist zwar ein Blatt erkennbar, selbst damit ist kein greifbarer Bezug, der sich aus dem Antrag selbst ergäbe, zu den von der Beklagten beworbenen Produkten hergestellt.
306 
j. 10.„Nur in den grünen Blättern lagert Moringa oleifera diese Nährstoffe auch ein. Deswegen sind diese so einzigartig für eine gesunde Ernährung und haben die größte Wirkung für deinen Körper.“
307 
i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dies stelle eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe dar, da es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe. Darüber hinaus gebe es hierfür keine wissenschaftlichen Nachweise, so dass die Werbung irreführend sei.
308 
ii. Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe in Bezug auf ein Lebensmittel handelt. Diese Angabe wäre jedoch allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV, nämlich ein Verweis auf Allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittel für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Wie dargestellt, ist eine Liste zugelassener Aussagen bislang nicht beschlossen. Andere Gründe, weshalb diese Aussage nach den Regeln der HCV verboten wäre, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger meint, es gebe hierfür keine wissenschaftlichen Nachweise, befasst er sich nur mit S. 2 der beanstandeten Aussage. Ersichtlich unstreitig ist, dass in den grünen Blättern Nährstoffe gelagert werden. Wenn der Kläger dies anders sehen sollte, wäre es aus den dargelegten Gründen, seine Sache, dies konkret vorzutragen und zu belegen. Folglich beanstandet der Kläger eine teilweise zulässige Aussage, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
309 
k. 11.„Oxidativer Stress gilt als mitverantwortlich für das Altern und wird in Zusammenhang gebracht mit der Entstehung einer Reihe von Krankheiten.“
310 
i. Der Kläger begründet das Verbot damit, es handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Aussagen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Die Werbung sei zudem irreführend gemäß § 11 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV. Darüber hinaus gebe es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen im Rahmen der HCV.
311 
ii. Der Antrag ist nicht begründet. Altern ist keine Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV, andere Krankheiten sind nicht konkret erkennbar. Soweit es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handeln sollte, wäre sie allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und kann deshalb nicht verboten werden. Der irreführende Charakter der Äußerung wird vom Kläger nicht konkret beschrieben und ist auch nicht erkennbar.
312 
l. 12.„Alle Teile des Moringa Baumes können dem Menschen helfen […] Die Wurzeln enthalten Senföl Glykoside und werden oft gegen Entzündungen und Fieber eingesetzt.“
313 
i. Die Beklagte wendet überzeugend ein, sie vertreibe keine Produkte mit Inhaltsstoffen aus der Wurzel des Baumes. Somit hat die beanstandete Textpassage keinen Bezug zu von der Klägerin vertriebenen und beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln.
314 
ii. Soweit der Kläger dies als reine Schutzbehauptungen wertet, Verbraucher könnten nicht wissen, aus welchen Bestandteilen sich die vorliegenden Moringa Präparate im einzelnen zusammensetzen würden bzw. zusammensetzen könnten, übersieht der Kläger, dass es seine Sache ist, einen Sachverhalt vorzutragen, der eine, gegebenenfalls i.V.m. weiteren Marktverhaltensregeln verbotene unlautere Werbung ergibt.
315 
m. 13. „25% der jungen Männer und 20% der jungen Frauen bis 24 Jahre nehmen nicht genug Vitamin A mit der Nahrung auf.“
316 
i. Der Kläger nimmt insoweit ohne ergänzende Darlegungen auf § 4 Abs. 4 NemV Bezug. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die zitierte Vorschrift, die bereits im einzelnen oben erörtert worden ist, sind damit dargetan.
317 
n. 14. „Neugeborene und Säuglinge leiden heute häufig an einem Vitamin K-Mangel, da das Vitamin zum einen im Mutterleib unzureichend durch die Plazenta transportiert wird und zum anderen die Frauenmilch einen niedrigen Vitamin K-Gehalt aufweist.“
318 
i. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dies suggeriere, dass es zugelassene gesundheitsbezogenen Aussagen für Neugeborene und Säuglinge gebe. Einen solchen zugelassenen Claim gebe es nicht.
319 
ii. Dem zitierten Klagantrag ist entgegen der klägerischen Darstellung keinerlei Gesundheitsclaim zu entnehmen. Der Antrag ist deshalb unbegründet.
320 
o. 15.„Vitamin K1 trägt zur Erhaltung normaler Knochen und einer normalen Blutgerinnung bei“
321 
i. Hierzu wiederholt der Kläger die bereits dargestellten Überlegungen. Der Kläger stellt mit Recht nicht in Abrede, dass es für Erwachsene einen entsprechenden zulässigen Claim gibt. Dass es um Kinder gehen soll, ist nicht Gegenstand des Antrags. Der Klagantrag ist deshalb unbegründet.
322 
p. 16.„20% der Männer und 26% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die tägliche empfohlene Zufuhr von Vitamin B2“
323 
i. Der Kläger trägt vor, dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 NemV dar.
324 
ii. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
325 
q. 17.„48% der Männer und 49% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die täglich empfohlene Zufuhr von Vitamin E“.
326 
i. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der hierzu gleichfalls zitierte Norm des § 4 Abs. 4 NemV.
327 
r. 18. „Hier sind die Top 11 der Antworten auf die Frage, was ist die Moringa Wirkung?
328 
1. Du fühlst dich fitter
2. Detox Kur
3. Sauberes Wasser
4. Immunsystem
5. Deine Haut wird strahlen
6. Natürliches Antiaging
7. Deine Muskeln werden es spüren
8. Du fühlst dich energiegeladener
9. Anti-Stress
10. Gesunde Haare und Nägel […]“-
329 
i. Der Kläger beanstandet, für keine der Behauptungen gebe es eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Darüber hinaus bezögen sich die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben auf konkrete Vitamine und Mineralstoffe oder sonstige Stoffe, aber nie auf Moringa selbst.
330 
ii. Die Beklagte rügt, der Kläger verkenne, dass es sich bei den jeweils um Überschriften für einzelne Beiträgen handele. Die Beklagte habe es sich, neben dem Vertrieb von Moringa Produkten, zum Ziel gemacht, auch allgemein über die Pflanze zu informieren. Unter den einzelnen Überschriften würden jeweils Beschreibungen über die Pflanze folgen. Es handele sich zudem um zulässige gesundheitsbezogenen Aussagen.
331 
iii. Dieser Antrag ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung dem unstreitigen Umstand zukommt, dass die zitierte Aufzählung Kapitelüberschriften sind für darunter folgende Beschreibungen. Der Kläger beanstandet nämlich teilweise wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende Aussagen, wie die Beklagte mit Recht geltend macht. Sie trägt vor, Moringa Samen würde zur Wasserklärung genutzt. Dass dies unrichtig wäre, wird vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Gründe, der Beklagten für Richtigkeit dieser nicht gesundheitsbezogenen Aussage die Beweislast aufzuerlegen, sind nicht erkennbar. Damit will der Kläger der Beklagten teilweise wettbewerbsrechtlich statthaft Aussagen verbieten. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
332 
s. 19. „Wichtig für die Qualität und Nährstoffkonzentration in Moringa sind zwei Dinge:
333 
Bio-Qualität
Rohkost-Qualität
334 
Ein natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen bekannten Inhaltsstoffen.
335 
Und eine schonende Verarbeitung in Rohkost-Qualität schützt die Vitamine im Moringa Pulver, damit du sie auch in deinem Smoothie oder deinem Müsli mit ihrer vollen Kraft genießen kannst.“
336 
i. Der Kläger trägt hierzu vor, es gebe keine wissenschaftlichen Belege, dass für die Nährstoffkonzentration in Moringa Bio Qualität und Rohkost Qualität wichtig wären. Dies gelte jedenfalls für die ausgelobte Garantie eines Produktes mit allen bekannten Inhaltsstoffen und die ausgelobte und beworbenen volle Kraft des Produktes. Für all diese Behauptungen gebe es keine wissenschaftlichen Belege, so dass die Werbung irreführend sei.
337 
ii. Der Kläger greift mit diesem Antrag mehrere Aussagen in einem Antrag an, von denen zumindest ein Teil nicht als irreführend gewertet werden kann, er will deshalb der Beklagten auch Erlaubtes verbieten, weshalb der Antrag insgesamt unbegründet ist.
338 
iii. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie wahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst nach Feststellung des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Ein irreführender Sinngehalt der Aussage, ein natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen bekannten Inhaltsstoffen, ist nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine inhaltsleere und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vom Kläger auch gar nicht angegriffene, unbedenkliche Tautologie. Der klägerische Antrag ist deshalb (insgesamt) unbegründet.
339 
t. 20.„[…] Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-Patienten das Moringapulver gibt.
340 
Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung) eingesetzt. […].“
341 
i. Der Kläger bezeichnet dies als unzulässige krankheitsbezogene im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV.
342 
ii. Diese Auffassung trifft zu. Die Beklagte bewirbt auch derartigen Moringa Samen, und zwar, wie sie einräumt, nicht nur zum Pflanzen von Bäumen.
343 
u. 21. „Moringa reduziert Kindersterblichkeit in der Dritten Welt
344 
Der hohe Vitamin A-Gehalt von Moringa (fast vier mal so hoch wie bei Karotten) kann helfen die Kindersterblichkeit um zwei Drittel zu reduzieren. Weltweit sterben jährlich noch ca. 670.000 Kinder an Vitamin A-Mangel.“
345 
i. Der Kläger berücksichtigt nicht ausreichend, dass der hiermit angegriffene Text mit den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkten weder in unmittelbarem noch mittelbaren Zusammenhang steht. Der deutsche Verbraucher zieht keine Verbindung von Krankheiten, die in Drittweltländern auftreten, zu ihn selbst berührenden Krankheiten. Kindersterblichkeit kann zudem nicht mit einer konkreten menschlichen Krankheit i.S.von Art. 7 Abs. 3 LMIV gleichgesetzt werden (vgl. oben unter 3.III) Folglich wird nicht einmal mittelbar ein Bezug dieser Textpassage zu den von der Beklagten vertriebenen Produkten hergestellt. Deshalb geht auch der Vorwurf der Irreführung fehl. Der von der Werbung angesprochene Verbraucher bringt Kindersterblichkeit in der dritten Welt nicht mit seiner Situation und einer etwaigen Einnahmen von Produkten der Beklagten in Verbindung.
346 
v. 22. „"Der Moringabaum kann einen wesentlich Beitrag zur Bekämpfung der Probleme der Unterernährung in einem Entwicklungsland wie Ägypten leisten, wo die meisten Kinder unter Blutmangel und Vitamin-A -und Eisenmangel leiden. Dieser Mangel beeinträchtigt ihr Immunsystem, ihr Gedächtnis und ihr Sehvermögen negativ", sagt der Biologe.“
347 
i. Auch hier fehlt es an einen Bezug zu den klägerseits in Deutschland beworbenen Produkten, da Deutschland kein Entwicklungsland wie Ägypten ist.
348 
w. 23.„Vitamin A
349 
Auch bekannt als Beta Karotin wird in der Netzhaut benötigt und ist dort am Aufbau des lichtabsorbierenden Moleküls Retinal beteiligt. Dieses Molekül ist sowohl für das Schwarz-weiß als auch das Farbsehen unentbehrlich. Vitamin A ist als Baustein der Etinoiksäure, die Eigenschaften eines Wachstumshormons aufweist, am Zellwachstum beteiligt.
350 
Vitamin B2
351 
Vitamin B2 (Riboflavin) wird bei zellulären Prozessen benötigt. Es spielt, wie die anderen B-Vitamine, eine Schlüsselrolle im Energie-, Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinmetabolismus. Es ist am Aufbau aller sog. Flavoproteine beteiligt.“
352 
i. Hierzu bringt der Kläger vor, dass es für die Vitamine A und B2 zwar einige zugelassene gesundheitsbezogene Angaben gebe, die hier verwendeten Werbeaussagen gingen jedoch weit über die zugelassenen Angaben hinaus und seien damit unzulässig.
353 
ii. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beklagte hat ausführlich die zugelassenen Gesundheitsclaims (ua) für Vitamin A und B2 vorgetragen, bezogen auf Haut, Sehkraft ua. Die angegriffene Textpassage enthalten auch keineswegs nur die Darstellung der Zusammenhänge zwischen einer Lebensmittelkategorie bzw. einem seiner Bestandteile und der Gesundheit, sondern erläutert die biochemischen Funktionsweisen und deren Bedeutung. Der Kläger legt nicht konkret dar, wodurch die zulässigen Claims überschritten seien. Der Antrag ist deshalb unbegründet.
354 
x. 24. „Moringa Low Carb“
355 
i. Der Kläger erachtet dies für eine nicht zugelassene nährwertbezogene Angabe gemäß Art. 8 Abs. 1 HCV. Er bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. April 2014 - 3 W 27/14.
356 
ii. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich hierbei um eine nährwertbezogene Angabe handelt. Nach Art. 8 LMIV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dass die Angaben erlaubt wären, macht die Beklagte nicht geltend.
357 
iii. Der Antrag ist demnach begründet.
358 
y. 25.„Die Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität
359 
1. Anbau Region
2. Rohkost-Qualität
3. Bio-Qualität
4. Klimazone
5. Kräftige Farbe“
360 
i. Der Kläger begründet diesen Unterlassungsanspruch mit verbotener Irreführung. Die Beklagte nehme für sich in Anspruch, beste Moringa Qualität zu liefern und nenne hierfür fünf Entscheidungskriterien. Wissenschaftliche Belege gebe es für diese Behauptungen nicht.
361 
ii. Entgegen der Darstellung des Klägers nimmt die Beklagte mit der angegriffenen Aussage für sich nicht in Anspruch, beste Moringa Qualität zu liefern. So wie der Klagantrag formulierten worden ist, soll der Beklagten eine Aussage über Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität verboten werden. Dass diese Aussage irreführend wäre, wird vom Kläger schon nicht dargelegt, geschweige denn belegt. Die Beklagte verteidigt ihre Aussage.
362 
iii. Der Antrag ist unbegründet.
363 
z. 26.„Das jahrtausendealte Anbaugebiet in Ägypten hat die besten Voraussetzungen für den Moringa Anbau. Wüstenwinde aus der nahen Sahara tragen mineralstoffreichen Sand zum Flusslauf und die regelmäßigen Nilhochwasser haben einen nährstoffreichen Untergrund für die Landwirtschaft geschaffen. Nicht umsonst wurde in dieser Region der Ackerbau erfunden.
364 
Gut zu wissen! Nur in Rohkost-Moringa sind alle Vitamine in ihrer ganzen Konzentration erhalten. Erhitztes oder entkeimtes Moringa hat viele wichtige Moringa Inhaltsstoffe verloren und hat keine Wirkung mehr.“
365 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass die Beklagte hier eine besonders hohe Qualität des von ihr angebauten Moringas behaupten, ohne hierfür wissenschaftliche Belege vorzulegen. Die Werbung sei irreführend.
366 
ii. Es kann offenbleiben, ob Teile der Aussage irreführend sind. Der Kläger selbst legt nicht dar, dass der erste Abschnitt der Aussage, die der Beklagten verboten werden soll, unrichtig ist. Der Antrag ist nicht schlüssig begründet, weil der Beklagten teilweise auch eine nicht nachweislich verbotene Aussage untersagt werden soll.
367 
aa. 27.„In trockenen oder wüstenähnlichen Regionen gibt es dieses Risiko nicht. Von dort stammt deshalb meistens das beste Moringa, das nicht entkeimt werden muss und frisch nach Moringa duftet.
368 
Gut zu wissen! Moringa liebt die Trockenheit und kein Monsunklima. Feuchte Witterung führt häufig zu einer starken Keimbelastung. In trockenen Klimazonen muss man das nicht befürchten.“
369 
i. Der Kläger bezieht sich auch insoweit auf die soeben zitierten Überlegungen. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die zu verbietende Aussage irreführend wäre. Der Antrag ist nicht schlüssig begründet.
370 
bb. 28. Hier zeigen wir dir, welche Wirkung Moringa auf deine Schönheit hat.
371 
1. Gesunde Haut macht schön
2. Anti-Aging
3. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres.
372 
i. Der Kläger führt für diesen Unterlassungsantrag wie auch die beiden nachfolgenden Unterlassungsanträge aus, dass es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe. Es liege ein Verstoß gegen Art. 10 HCV vor. Darüber hinaus sei die Werbung wissenschaftlich nicht belegt und damit irreführend.
373 
ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr im einzelnen in der Erwiderung geschilderten zugelassenen Gesundheitsclaims.
374 
iii. Der Antrag ist unbegründet. Als Kern der Äußerungen zu 1. und 3 sieht der Kläger mit Recht die implizierte Behauptung, die Einnahme von Moringa bewirke eine gesunde Haut, Nägel und Haare. Dagegen kann der Begriff des Anti-Aging nur als Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV gewertet werden, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil von Moringa hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben würden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 Rdnr. 34 - Lernstark). Als solche kann diese Aussagen derzeit nicht verboten werden.
375 
iv. Daneben greift der Kläger diese Aussage (Anti-Aging) als irreführend an. Die Werbung sei nicht wissenschaftlich belegt, wobei ersichtlich gemeint ist, dass die von dieser Aussage behauptete Wirkung nicht belegt sei. Allerdings legt der Kläger, der sich für den Verstoß auf Anlage Ast 10 beruft - dort im Eingang - nicht dar, was (ua) bezüglich der Bezeichnung Antiaging irreführend sein soll. So wie der Verstoß geschehen ist, handelt es bei der Aufzählung um Kapitelüberschriften, die verschieden ausführliche Kapitel mit dem entsprechenden Inhalt vorangestellt sind. Was hieran irreführend sein könnte, ist nicht dargetan. Es ist Sache des Klägers, den Sinngehalt einer Äußerung, die er als irreführend beanstanden will, vorzutragen und das diesbezüglich Irreführende herauszuarbeiten. Hieran fehlt es. Das Gericht kann dies nicht erledigen, weil der Kläger, nicht aber das Gericht den Streitgegenstand bestimmt.
376 
cc. 29. „Eine gesunde und gepflegte Haut verleiht dir Jugendlichkeit und Attraktivität. Doch wie soll dies erhalten bleiben?
377 
Versorge deine Haut mit Vitamin A […].“
378 
i. Vom Kläger nicht angegriffen trägt die Beklagte vor, dass für Vitamin A ein zugelassener Gesundheitsclaim bezüglich Erhaltung normaler Haut eingetragen ist.
379 
ii. Der Beklagten soll mit diesem Antrag eine gesundheitsbezogene Angabe verboten werden, die sich auf einen konkreten Stoff, nämlich das Vitamin A bezieht. Dem soeben zitierten zutreffenden Einwand des Klägers, zugelassene Claims bezögen sich auf Stoffe und nicht auf das Endprodukt Moringa, trägt die Beklagte vorliegend Rechnung. Eine „normale“ Haut ist eine gesunde Haut. Die Verweise auf Jugendlichkeit und Attraktivität überschreiten den Gesundheitsclaim nicht. Angesichts der von der Beklagten vorgelegten Nährstoffanalyse, die auch die Klägerin nicht konkret bezweifelt, sind die jeweiligen Stoffe auch in signifikanten Mengen und bioverfügbar vorhanden (vgl. i.e. Anhang XIII A Nr. 1 LMIV)
380 
iii. Weshalb diese Werbung dennoch verboten werden soll, wird vom Kläger nicht erläutert. Nachdem es sich um eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe handelt, ist die Behauptung des Klägers, die Werbung sei irreführend, da wissenschaftlich nicht belegt, ohne Substanz (§ 138 ZPO).
381 
iv. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
382 
dd. 30.„Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres
383 
Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht soweit kommt, musst du dich um deine Ernährung kümmern! Deinem Körper fehlen wichtige Mineralstoffe, wie Zink, Kupfer oder Selen, wenn du beispielsweise Probleme mit deiner Haarstruktur hast.“
384 
i. Die Beklagte beruft sich zwar mit Recht auf die von ihr dargelegten zugelassenen Aussagen für Kupfer, Selen und Zink. Die Healthclaims werden aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht überschritten, allerdings sind die Referenzmengen nicht erfüllt, wie sich aus der von der Beklagten dargelegten Nährstoffanalyse ergibt und was der Kläger, jedoch ohne konkrete Darlegungen, mit Recht beanstandet.
385 
ee. 31.„So gibst du deinem Körper seine Kraft zurück
386 
[…] Es gibt verschiedene Lebensmittel, die entweder Eisen oder Vitamin B2 enthalten und so dem Körper die notwendigen Nährstoffe liefern können, damit der Sauerstofftransport wieder richtig funktioniert.
387 
Ein sehr nährstoffreiches Lebensmittel ist bekannt unter dem Namen Moringa oder Baum des Lebens (Tree of Life).“
388 
i. Der Kläger begründet Antrag damit, es gebe keine zugelassenen Claims für Moringa in Bezug auf die Kraft des Körpers oder den Sauerstofftransport.
389 
ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr vorgetragen Claims und hält deshalb die angegriffenen Aussagen für wettbewerbsrechtlich statthaft.
390 
iii. Der Beklagten einzuräumen, dass der zugelassene Health-Claim zu Vitamin B2, „trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ sowie „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“, eine Werbeaussage, so gibst du deinem Körper seine Kraft zurück, erlaubt. Die Rückgabe impliziert den in dem zugelassenen Claim angesprochenen normalen Energiestoffwechsel. Dasselbe gilt für den Sauerstofftransport. Die Beklagte hat schriftsätzlich umfangreich die Zusammensetzung der von ihr beworbenen Produkte mittels einer Nährstoffanalyse dargestellt. Der Kläger lässt jegliche Auseinandersetzung dazu vermissen, weshalb diese Angaben nicht für die von ihm vermisste Darstellung zur Bioverfügbarkeit ausreichen sollten. Ausweislich der Analyse sind sie pro Portion in signifikanter Menge vorhanden. Der Klagantrag ist nicht begründet.
391 
ff. 32.„Damit hast du die Energie, um wieder zurück an die Spitze zu gelangen!“
392 
i. Dieser Antrag ist nicht begründet, weil es sich hierbei allenfalls um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV handelt.
393 
gg. 33.„Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.“
394 
i. Der Kläger sieht hier einen verbotenen krankheitsbezogene Werbung im Sinne Art. 7 Abs. 3 LMIV für die von der Beklagten beworbenen Lebensmittel. Der Antrag ist begründet, die Beklagte erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen.
395 
hh. 34. „Moringa Tee und Moringa Pulver regen deinen Milchfluss an. Schon nach wenigen Tagen kannst du deinem Baby mehr Milch geben.“
396 
i. Auch hier rügt der Kläger, ohne dass die Beklagte Einwände erheben würde, mit Recht die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCV mangels entsprechenden zugelassenen Healthclaims.
397 
ii. 35. „Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden Tag problemlos zu bewältigen.“
398 
iii. Der Kläger rügt hier mit Recht die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCV, weil die Behauptung, dass mit Moringa (hier dem angesprochenen Pulver) Fitness und Konzentration gefördert werden könnten, eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe über Körperfunktionen ist. Dieser Angriff hat schon deshalb Erfolg, weil für das Moringa Pulver überhaupt keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe vorhanden ist.
399 
jj. 36.„Wir empfehlen deshalb Moringa Nahrungsergänzung kontinuierlich zu nehmen, damit Sie permanent die gesunden Inhaltsstoffe der grünen Moringa Blätter aufnehmen können. Moringa Kapseln sollten nicht als kurzfristige Kur eingesetzt werden. Die Einnahme sollte mindestens über drei Monate erfolgen und zwischenzeitlich nicht für mehrere Tage unterbrochen werden.“
400 
i. Der Kläger vermisst hier wissenschaftliche Belege für die angegriffenen Aussagen. Sie dienten lediglich dazu, einen möglichst langen Verkauf und damit Gewinn der Vertreiberfirma zu erzielen. Eine wissenschaftliche Grundlage hierfür gebe es jedoch nicht, so dass auch diese Werbung irreführend sei.
401 
ii. Die Beklagte meint, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass eine Nahrungsumstellung für einen kurzen Zeitraum keine Auswirkung auf den Körper habe.
402 
iii. Der Antrag ist nicht begründet. Wie bereits dargestellt, ist Grundlage jeden Irreführungsvorwurfs, dass es um eine geschäftliche Handlung geht, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird. Eine solche Irreführung ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Kläger beantragt die Unterlassung von Empfehlungen. Weshalb Empfehlungen geeignet sein sollen, eine Irreführungsgefahr zu begründen, ist für den vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Behauptung, es gebe keine wissenschaftlichen Belege für gesunde Inhaltsstoffe der Moringa Blätter hat mit dem Charakteristicum der streitgegenständlich gemachten Aussage, die eine Empfehlung beinhaltet, nichts gemein. Der Klagantrag ist deshalb im wörtlichen Sinne (nicht ausreichend) begründet.
403 
kk. 37.„Der Moringa Baum wird auch als der Wunderbaum oder Baum des Lebens bezeichnet, denn es gibt keine Pflanze auf der Welt, die mehr gesunde Inhaltsstoffe hat als die Moringa Pflanze.“
404 
i. Der Kläger hält diese Behauptung für irreführend, weil es keine wissenschaftlichen Belege hierfür gebe.
405 
ii. Damit setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit den jeweiligen anwendbaren lebensmittelrechtlichen Vorschriften auseinander. Dass mit dieser Aussage überhaupt Lebensmittel beworben würden, ist nicht erkennbar. Ausführungen zu den Voraussetzungen des allgemeinen Irreführungstatbestandes fehlen insgesamt.
406 
ll. 38.„Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von α-Linolensäure. Diese gilt als entzündungshemmend im menschlichen Körper.“
407 
i. Mit Recht erachtet der Kläger diese Aussage für nach Art. 10 Abs. 1 HCV verboten. Die Beklagte hat sich zu einem etwaigen dem entgegenstehenden claim nicht geäußert.
408 
mm. 39.„[…] Neben entzündungshemmenden Eigenschaften ist die Linolsäure auch ein wichtiger Bestandteil der menschlichen Haut - im Speziellen der Epidermis.“
409 
i. Der Kläger hält diese Aussage verboten sowohl nach Art. 10 Abs. 1 HCV wie auch nach Art. 7 Abs. 3 LMIV.
410 
ii. Dieser Bewertung kann das Gericht nicht folgen, weil die Aussage sich hier - im Gegensatz zu soeben - sich nicht mit der Entzündungshemmung befasst, sondern mit der Haut. Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Darstellung von Wirkungszusammenhängen, ohne dass eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV erkennbar oder auch nur dargelegt wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LMIV sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger pauschal wissenschaftliche Beweise vermisst und deshalb die Werbung für irreführend erachtet, fehlt es an jeglicher Darlegung des irreführenden Aussagegehaltes im Sinne der bereits mehrfach dargelegten Anforderungen.
411 
nn. 40. „In vielen Ländern der Dritten Welt werden Wurzeln des Moringa Baum zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt:
412 
Gegen Zahnschmerzen
Gegen Kopfschmerzen
Gegen Entzündungen“
413 
i. Der Kläger erachtet diese Werbung als gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV verstoßend.
414 
ii. Die Beklagte wendet insoweit mit Recht ein, dass sie Produkte aus den Wurzeln des Moringa Baumes überhaupt nicht bewerbe oder vertreibe. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
415 
oo. 41.„Der Moringa Baum gehört zu den am meisten untersuchten Heilkräutern auf den Philippinen, in Indien, Afrika, Europa und den USA.
416 
[…] Moringa Baum ist entzündungshemmend im European Journal of Medicinal Chemistry.“
417 
i. Auch hier will der Kläger Art. 7 Abs. 3 LMIV zur Anwendung bringen.
418 
ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten eine wettbewerbsrechtlich nicht nachweislich unzulässige Aussage, nämlich die Aussage im ersten Absatz des Antrags, auch verbieten will. Der Kläger befasst sich hiermit überhaupt nicht und legt nicht dar, weshalb auch dieser Teil der beanstandeten Werbung unstatthaft sein soll. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
419 
pp. 42. „Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen:
420 
Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
Kaempferol
Carbamate: O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
Weitere nachgewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol“
421 
i. Der Kläger beanstandet diese Aussage, weil es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für die genannte Bestandteile von Moringa gebe.
422 
ii. Dem ist mangels zugelassener Claims zu folgen.
423 
qq. 43.„[…] Moringa ist das Superfood mit den meisten Antioxidantien und dem höchsten ORAC Wert.
424 
Die Pflanze wurde bereits vor 5.000 Jahren von ayurvedischen Heilern in Indien genutzt, wie aus alten Schriften in der Sprache Sanskrit hervorgeht. Mit der Pflanze wurde zum einen Gesundheitsvorsorge betrieben, zum anderen wurde sie aber auch eingesetzt, um Krankheiten zu heilen. […].“
425 
i. Der Kläger fasst seine Erläuterungen zu den Klageanträgen I..1.43 bis I.1.51 wie folgt zusammen: Hier gälten die obigen Ausführungen. Die Bezugnahme auf ayurvedische Heiler in Indien und die Heilung von Krankheiten würden eine unzulässige Krankheitswerbung gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV darstellen. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechende zugelassene Claims für Moringa vorlägen. Darüber hinaus sei die Werbung auch nicht wissenschaftlich belegt. Und damit irreführend.
426 
ii. Entgegen der klägerischen Vorgehensweise sind die Klageanträge einzelnen zu untersuchen und zu bewerten. Der vorliegende Klageantrag ist deshalb unbegründet, weil die beanstandete Textpassage über ayurvedische Heiler, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV verbotene Werbung für Lebensmittel. Der Kläger will also der Beklagten eine zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Werbung verbieten.
427 
rr. 44.„Was sind Antioxidantien?
428 
Bei einer chemischen Reaktion unter Einwirkung von Sauerstoff (bekannt als Oxidation) können Atome "aufbrechen", so dass sie am Ende ungepaarte Elektronen aufweisen. Solche Atome werden freie Radikale genannt. Sie suchen ständig nach einem Ersatzelektron für ein ungepaartes Elektron und können damit andere Atome destabilisieren. Freie Radikale werden für den Alterungsprozess der Zellen verantwortlich gemacht und gelten als Ursache für viele Krankheiten. Antioxidantien können eigene Elektronen an freie Radikale abgeben und stoppen oder verlangsamen somit die schädliche Kettenreaktion.
429 
Verschiedene Lebensmittel enthalten besonders viele Antioxidantien:
430 
Granatapfel
Heidelbeere
Aronia Beere
Acai Beere
Kaffee
Tee
Wein.“
431 
i. Diese Werbung mag, wie der Kläger meint, gesundheitsbezogenen sein. Um gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Lebensmittel handelt es sich nicht.
432 
ss. 45.„Eine weitere Gruppe der Antioxidantien stellen die sekundären Pflanzenstoffe dar. Das können Farb-, Geschmacks- und Geruchsstoffe in den Pflanzen sein. […]“
433 
i. Auch hier ist nicht erkennbar, welchen Bezug die beanstandete Werbeaussage zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Lebensmitteln hätte.
434 
tt. 46.„[…] Die freien Radikale können den Organismus schädigen.
435 
Im alten Indien, in der ayurvedischen Medizin, waren Antioxidantien noch völlig unbekannt, doch schon damals waren die Heiler der Meinung, dass Moringa insgesamt 300 verschiedenen Krankheiten vorbeugen kann. Sind freie Radikale in übermäßiger Konzentration vorhanden, so sind sie schädlich. Mit den Antioxidantien können sie abgewehrt werden. Die Antioxidantien sorgen also für ein gesundes Gleichgewicht im menschlichen Körper.“
436 
i. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Erwähnung der ayurvedischen Medizin nicht die Einordnung der Werbung unter das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht erkennbar.
437 
uu. 47.„Antioxidantien, die in der Moringa-Pflanze enthalten sind, treten als chemische Elemente, als Vitamine und als Vorstufen von Vitaminen auf, doch auch die sekundären Pflanzenstoffe, beispielsweise das Chlorophyll, wirken als Antioxidantien.“
438 
i. Ein Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.
439 
vv. 48. „Sulfide sind Verbindungen mit Schwefel, es handelt sich dabei um Salze. Sie sind am Eiweißaufbau beteiligt und wehren freie Radikale ab.
440 
Weitere Antioxidantien sind Phytoöstrogene und Phenole, die in Moringa enthalten sind. Solche Bestandteile von Pflanzen können Bakterien bekämpfen und daher zur Bekämpfung der verschiedensten Krankheiten beitragen. Chlorophyll, das Blattgrün, ist für die Photosynthese verantwortlich. Es enthält Sauerstoff und Magnesium und verbessert die Sauerstoffsättigung im Blut.“
441 
i. Welche gesundheitsbezogene Angabe in Abs. 1 des beanstandeten Textes enthalten sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger will dem Beklagten somit auch Erlaubtes verbieten.
442 
ww. 49.„Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […]
443 
Zu den in Moringa oleifera nachgewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate und andere Verbindungen:
444 
Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)
Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
4(α-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate
Niazimicin
Niazirin
Beta-Sitosterol
Glycerol-1-(9-Octadecanoat)
3-O-(6′-O-oleoyl-β-d-Glucopyranosyl)-β-Sitosterol
Beta-Sitosterol-3-O-β-d-“
445 
i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet. Die Beklagte verteidigt diesen auf das Altern (und die Beschädigung von DNA) bezogenen Claim nicht.
446 
xx. 50.„Die Pflanze Moringa stammt aus den Südhängen des Himalaya und wurde bereits vor mehr als 5.000 Jahren von den Indern für die Heilung verschiedener Erkrankungen und eine gesunde Ernährung genutzt. […]“
447 
i. Den Lebensmitteln werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer (irgendwie konkretisierten) menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV) zugeschrieben.
448 
yy. 51 „Die Bedeutung von Moringa für die menschliche Gesundheit
449 
Die Vitamine sind also für die menschliche Gesundheit extrem wichtig - Sie sind essenziell. Fehlt es an verschiedenen Vitaminen, so kann es zu schweren Mangelerscheinungen kommen. Anämien sind solche Mangelerscheinungen, es handelt sich dabei um Blutkrankheiten. Bereits im alten Indien wurden Anämien mit Moringa behandelt, wie aus den Veden, die in Sanskrit geschrieben wurden, hervorgeht. Fehlen im Körper wichtige Vitamine, so fehlt die Konzentration, man ermüdet schneller und fühlt sich schlapp. Das ist vor allem bei einem Mangel an den B-Vitaminen der Fall.“
450 
i. Dem Lebensmittel werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV) zugeschrieben. Vielmehr handelt es sich um eine Beschreibung der Folgen von Vitaminmangel. Dass ein solcher Mangel gesundheitsschädlich ist, stellt auch der Kläger nicht konkret in Abrede. Ein solcher Zusammenhang kann keineswegs gleichgesetzt werden mit der Empfehlung und Bewerbung von Lebensmitteln mit dem Argument der Vorbeugung von Krankheiten. Es soll damit nämlich nicht einer Krankheit vorgebeugt werden, sondern die fehlende Zufuhr von/dieses Lebensmittels ist selbst Ursache einer Krankheit. Dies erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dass andere Normen mit anderen tatbestandlichen Voraussetzungen greifen würden, wird vom Kläger nicht dargelegt, was zu seinen Lasten geht.
451 
ii. Soweit sich die Werbung mit Vitamin B befasst, verkennt der Kläger, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCV nicht vorgehalten werden kann. Die Beklagte legt in den vorangehenden Abschnitten ganz ausführlich die für die verschiedenen Vitamine, insbesondere auch Vitamin B1 und B 2 jeweils zugelassenen Gesundheitsclaims ausführlich und wörtlich dar. Unter diesen Umständen wird der Verbraucher, so wie es Art. 10 Abs. 1HCV will, richtig und zutreffend informiert. Der Verbraucher liest die von dem Kläger zu Unrecht isoliert angegriffene Textpassage nicht so, sondern erkennt - schon aufgrund der übersichtlichen Gestaltung der Internetseite - die gewollten und vom Kläger überhaupt nicht angegriffenen Zusammenhänge. Es fehlt demnach ein Verstoß im dargelegten Sinne, der die Wiederholungsgefahr für eine Handlung im vom Kläger anhängig gemachten Sinne begründen könnte.
452 
iii. Somit will der Kläger (unabhängig von den Erörterungen unter i) eine Aussage ganz verbieten, obwohl es hinsichtlich eines Teils überhaupt keinen Unterlassungsanspruch gibt. Auch deshalb ist der Antrag insgesamt unbegründet.
453 
zz. 52. „[…] Einen erhöhten Bedarf an Mineralstoffen haben etwa Sportler, Frauen in den Wechseljahren, schwangere Frauen sowie Menschen, die unter Durchfällen leiden.“
454 
i. Der Kläger führt zur Begründung an, diese Aussage seien wissenschaftlich nicht belegt und damit irreführend.
455 
ii. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger die zitierte Aussage angreift. Anhaltspunkte dafür, dass der Verbraucher damit Aussagen über die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkte verbindet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger legt auch nicht dar, worin die Irreführung bestehen sollen. Der angeblich fehlende wissenschaftliche Beleg einer Werbeaussage begründet für sich gesehen nicht den Vorwurf der Irreführung.
456 
aaa. 53.„Die Mineralstoffe erfüllen im menschlichen Körper viele Aufgaben:
457 
Sie dienen der Regulierung des pH-Wertes und der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Säuren und Basen im Körper.
458 
Mineralstoffe können Enzyme hemmen oder fördern und sind an nahezu allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt.
459 
Die elektrische Leitfähigkeit im menschlichen Körper wird reguliert
460 
Mineralstoffe liefern Energie
461 
Ein Mangel an Mineralstoffen kann zu Krämpfen führen. Weitere negative Folgen für die Gesundheit sind beispielsweise Osteoporose als Knochenerkrankung oder Blutarmut bei Eisenmangel.
462 
[…] Mineralstoffe sind zudem für das Blut- und Lymphsystem wichtig.“
463 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass es sich um unzulässige krankheitsbezogenen Aussagen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV handele, soweit von Krämpfen, Osteoporose, Knochenerkrankungen und Blutarmut die Rede sein. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, aber nicht von den zugelassenen Claims gedeckt.
464 
ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Aussagen verbieten will. Warum die Aussage dazu, dass Mineralstoffe Enzyme hemmen oder fördern könnten und dazu an allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt seien, wettbewerbsrechtlich verboten sein sollen, wird vom Kläger nicht dargelegt. Entsprechende Normen sind nicht erkennbar. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
465 
bbb. 54.„[…] Die Wurzel enthält, genau wie die Blätter, Senfölglycoside, die eine entzündungshemmende Wirkung haben und für den Geschmack nach Meerrettich verantwortlich sind. […] Rindenharz kann als Gewürz genutzt werden, während Rindengummi heilend bei Entzündungen des Zahnfleisches sowie bei Magen- und Ohrenschmerzen ist. […]
466 
Der Tee wirkt vorbeugend gegen die verschiedensten Erkrankungen und lindert Alltagsbeschwerden. Er stärkt das Immunsystem, fördert die Konzentrationsfähigkeit und schafft ein inneres Gleichgewicht.“
467 
i. Der Kläger meint, hierbei handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung, soweit es um die entzündungshemmende Wirkung sowie die behauptete heilende Wirkung bei Zahnfleischentzündungen (und anderes) gehe. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechend zugelassenen Claims vorlägen.
468 
ii. Die Beklagte macht mit Recht geltend, dass sie Produkte aus der Wurzel des Baumes weder bewirbt noch vertreibt. Deshalb sind die Voraussetzungen einer verbotenen Werbung nach Art. 7 Abs. 3 LMIV hinsichtlich der Produkte, die aus der Wurzel gewonnen werden, nicht gegeben. Der Kläger will der Beklagten somit eine teilweise zulässige Werbeaussage verbieten. Der Antrag ist insgesamt unbegründet.
469 
ccc. 55.„[…] Vitamin A, das auch Beta Carotin genannt wird, ist wichtig für Haut und Augen, es unterstützt den Sehvorgang und trägt zur Gesunderhaltung von Haut und Schleimhaut bei. Vitamine des B-Komplexes stärken und pflegen das Nervensystem und steigern die Hirnleistung. […] Vitamin B2 beeinflusst den Stoffwechsel, es fängt freie Radikale und hilft beim Auf- und Abbau von Aminosäuren, Fetten und Kohlenhydraten. Die Abwehrkräfte und das Bindegewebe werden durch Vitamin C gestärkt, das wichtig für das Immunsystem ist. Das Vitamin senkt den Blutfettspiegel, es senkt den Blutdruck und trägt zur Kollagensynthese bei, die für Bindegewebe, Haut, Knochen, Knorpel und Zähne bei. Es fängt freie Radikale und ist für die Eisenresorption im Dünndarm wichtig. Das Vitamin sorgt zusammen mit Vitamin E für die Fettverbrennung in den Zellen.“
470 
i. Der Kläger fast diesen Antrag zusammen mit den bis zu unter I.1.59 dargestellten Anträgen und begründet diesen wie folgt: Für einzelne Vitamine seien bestimmte Claims zugelassen worden. Die hier verwendeten Aussagen gingen jedoch weit darüber hinaus. Bezüglich des Vitamine C sei kein Claim zur Stärkung des Immunsystems aufgenommen worden, sondern nur, dass das Vitamin einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems leiste. Auch bezögen sich die Claims nie generell auf Mineralien und Spurenelemente, sondern immer nur auf einzelne Mineralstoffe. Soweit in der Werbung von Wirkungen bei Herzrhythmusstörungen (unter anderem) die Rede sei, handele es sich um unzulässige krankheitsbezogene Aussagen.
471 
ii. Der unter der hier aufgeführten Ziffer behandelnder Antrag ist nicht begründet. Die in dem ersten Satz des Antrags aufgeführten Wirkungen sind sämtlich von den zugelassenen Claims gedeckt (vergleiche die Darstellung der Beklagten auf Seite 13 der Erwiderung = Aktenseite 173). Anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Folglich will der Kläger der Beklagten eine auch wettbewerbsrechtlich zulässige Äußerung insgesamt verbieten, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
472 
ddd. 56.„Mineralien und Spurenelemente […]
473 
Sie halten das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht und regulieren den pH-Wert.
474 
Sie unterstützen den Aufbau von Zähnen und Knochen, regulieren den Elektrolythaushalt und fördern oder hemmen Enzyme.
475 
Sie dienen als Energielieferanten und verhindern Krämpfe: Die Beweglichkeit wird gefördert.
476 
Mineralien machen den menschlichen Körper elektrisch, sie fangen freie Radikale und spielen im Blut- und Lymphsystem eine Rolle.
477 
[…] Bei einem Mangel an Kalium kann es zu Herzrhythmusstörungen und zu Muskelkrämpfen kommen, sogar Nierenversagen kann bei einem Mangel eintreten.“
478 
i. Dass Mineralien und Spurenelemente das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht erhalten und regulieren, wie die Beklagte wirbt, stellt allenfalls eine unspezifische und damit nicht verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV dar. Da der Kläger der Beklagten somit auch eine erlaubte Aussage verbieten will, ist der Antrag insgesamt unbegründet.
479 
eee. 57.„Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen. Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und verbessern bei Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zellmembranen auf, besonders bei den Nervenzellen.“
480 
i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet.
481 
fff. 58.„Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbindungen, die zur Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den Cholesterinspiegel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.“
482 
i. Diese Aussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 7 Abs. 3 LM IV verboten.
483 
ggg. 59.„Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen anderen Pflanzen. Sie sind längst mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.“
484 
i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet.
485 
hhh. 60. „Die Moringa Pflanze liebt sandige Böden und gedeiht am Besten in den heißen und trockenen Regionen der Erde - viel besser als in feuchten tropischen Regionen. […]“.
486 
i. Der Kläger fasst diesen Antrag sowie die beiden nachfolgenden Anträge mit folgender Begründung zusammen: Für die folgenden Aussagen gebe es keine wissenschaftlichen Belege, so dass sie irreführend seien. Die Beklagte verwende unzulässige Alleinstellungsbehauptungen. So behaupte sie, ihre Produkte würden die besten Anbaubedingungen nutzen. Auch werde suggeriert, es gebe nirgendwo auf der Welt besseren Bedingungen, weswegen die Produkte der Beklagten eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration beinhalten würden.
487 
ii. Der Antrag ist nicht begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit Alleinstellungsbehauptung meint, ob es dabei um eine solche der Beklagten oder aber um eine der Moringa Pflanze gehen soll. Die vom Kläger angegriffene Textpassage befasst sich mit der Pflanze. Eine Alleinstellungsbehauptung diesbezüglich ist nicht ersichtlich. Dass sie nach der Werbung der Beklagten am Besten in heißen und trockenen Regionen gedeihen soll, hat mit der Behauptung einer Alleinstellung nichts zu tun. Soweit der Kläger wissenschaftlichen Belege vermisst, ist es zunächst seine Sache, die Unrichtigkeit dieser Behauptung darzulegen; unabhängig davon, ob es sich insoweit überhaupt um eine wettbewerbsrechtlich beachtliche Aussage handelt.
488 
iii. 61.„[…] Auf der ganzen Welt gibt es wahrscheinlich keine besseren Bedingungen für eine Moringa Plantage als hier in Ägypten fernab der Zivilisation.“
489 
i. Der Antrag ist unbegründet, weil der Kläger zum einen die auf Ast 36 befindliche Aussage aus dem Zusammenhang reißt und zum anderen überhaupt nicht darlegt, inwiefern insoweit eine irreführende Werbung im dargestellten Sinne gegeben sein soll. Es fehlt somit an einem Verstoß, der die Vermutung der Wiederholungsgefahr für den streitgegenständlich gemachten Antrag begründen könnte.
490 
jjj. 62. „Entlang des Nils haben sich über Jahrtausende während der Nilüberschwemmungen Sedimente aus Ostafrika abgelagert. Gemeinsam mit Sandstürmen aus dem Herzen der Sahara haben sich so einzigartige Böden gebildet, die eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration aufweisen.“
491 
i. Was hieran wettbewerbsrechtlich bedenklich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
492 
kkk. 63.„Rohkost Qualität max. 40°C“
493 
i. Der Kläger argumentiert hierzu wie auch zu dem nachfolgenden Antrag wie folgt: Es sei widersprüchlich und damit irreführend, wenn einerseits damit geworben werde, dass die Produkte über eine Rohkost Qualität max. 40 Grad C verfügen würden, wenn es an anderer Stelle heiße, die Moringa Blätter würden beim Trocknen nie über 38 Grad C erhitzt. Da die Werbung sich inhaltlich widerspreche, sei sie irreführend, da der Verbraucher nicht wisse, was zutreffend sei. Nur eine der Angaben könne sachlich zutreffen.
494 
ii. Die Beklagte vermag dem nicht zu folgen. Rohkostqualität liege nach dem Verständnis der Nahrungsergänzungsmittelsbranche bis zu einer Erhitzung von max. 40 Grad vor. Auch bei einer Erhitzung von 38° liege Rohkostqualität vor. Gleichwohl habe sie zwischenzeitlich die Angabe von 38 Grad auf 40 Grad abgeändert.
495 
iii. Der Klagantrag ist nicht begründet. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass Produkte beim Trocknen über die hier genannten 40 Grad erhitzt würden. Eine Irreführung des Verbrauchers ist somit nicht dargelegt. Soweit der Kläger meint, infolge an anderer Stelle angegebener Erhitzungsgrade sei der Verbraucher verwirrt, weil er nicht wisse, was zutreffend sei, muss dies nicht geklärt werden. Gegenstand des Klageantrags ist nicht die an anderer Stelle genannte und in der vorliegenden Klage in einer gesonderten Ziffer erfasste Werbung, die in der dortigen Ziffer in einem Verhältnis von „und/oder“ zu dem hier untersuchten Klagantrag streitgegenständlich ist. Der Kläger befasst sich an dieser Stelle somit mit nicht streitgegenständlichen Vorgängen.
496 
lll. 64. Unser Moringa Tee, die Moringa Kapseln und das Moringa Pulver sind in Rohkost-Qualität. Das heißt unsere Moringa Blätter werden beim Trocknen nie über 38°C erhitzt.“
497 
i. Auch dieser Antrag ist nicht begründet, wie soeben erläutert.
498 
mmm. 65.„Der Moringa Baum ist die gesündeste Pflanze der Welt, denn seine grünen Blätter enthalten unzählige gesunde Inhaltsstoffe, die dein Körper jeden Tag benötigt.“
499 
i. Der Kläger begründet den Antrag damit, es gebe keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen für Moringa. Ferner sei die Werbung irreführend, da es keine wissenschaftlichen Belege für die Behauptung, insbesondere dafür, dass es einen Bedarf an der Zufuhr von Moringa gebe.
500 
ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil es sich allenfalls um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Aussage im Sinne von Art. 10 Abs 3 HCO handelt. Schließlich befasst sich die Behauptung auch nicht mit einem etwaigen Bedarf an der Zufuhr von Moringa, sondern mit dem Bedarf von gesunden Inhaltsstoffen, die der Körper jeden Tag benötige. Der Kläger stellt schon nicht die Behauptung dar, die geeignet wäre, den Verbraucher irrezuführen.
501 
4. das Produkt mit der Bezeichnung „Pura Moringa Detox Tee“ mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
502 
a. 01.„Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet: Was bedeutet Detox? Was steckt dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur?
503 
Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“. Genau darum geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken.
504 
Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den ungesunden Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen:
505 
Stress im Privaten und im Beruf
Alkohol und Tabak
Ungesunde Ernährung
Zu wenig Schlaf
Giftstoffe in der Umwelt
506 
Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit, Motivationsmangel sowie eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind.
507 
Das Fasten im Rahmen einer Detox Kur - auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese Gifte aus dem Körper auszuschleusen. Entschlacken hat primär den Sinn, den Organismus von innen zu reinigen. Das gibt neue Vitalität, Energie, Motivation und innere Balance. Ein netter Nebeneffekt ist außerdem eine Gewichtsreduktion und viele Anwender berichten zudem von einer Verbesserung der Haut und Hautelastizität.“
508 
i. Der Kläger begründet die Unzulässigkeit dieser wie auch die der nachfolgend bis zu 06 aufgeführten Aussagen damit, dass es sich bei der Auslobung Detox und der beworbenen Entgiftung um unzulässige krankheitsbezogenen Werbung unter Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3 LMIV handele. Auch für die weiteren gesundheitsbezogenen Aussagen gebe es keine zugelassenen Claims gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV. Die Beklagte lege auch keine wissenschaftlichen Behauptungen vor, so dass die Werbung irreführend sei.
509 
ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht.
510 
iii. Dieser wie auch die Anträge 2 bis 6, 8-12, die von der Beklagten gleichfalls nicht verteidigt werden, sind aus den vom Kläger dargelegten Gründen und weil es sich hierbei um irreführende Gesundheitswerbung handelt, begründet.
511 
b. 07. „Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach mehr Zeit für seine Gesundheit.
512 
Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten.“
513 
i. Zur Begründung trägt der Kläger vor, es gebe für (diese Kur) keine wissenschaftlich nachgewiesene Wirkung. Er zitiert einen Zeitungsartikel, in der ein Schulmediziner ausführt, im menschlichen Organismus gebe es keinerlei Entschlacken, das Konzept der Entschlackung sei ein reines Wunschdenken.
514 
ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht.
515 
iii. Der Antrag ist begründet, ohne dass es auf die weiteren Einzelheiten der Aussagen ankäme, weil Beklagte, was in dem Antrag auch zum Ausdruck kommt, hiermit für ein Heilverfahren wirbt, dessen Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist.
516 
5. Antrag I. 3 ist nicht begründet, weil der Kläger damit das Charakteristische des Verstoßes nicht erfasst. Die Beklagte bewirbt nicht Lebensmittel, sondern verschiedene Produkte, die von den Parteien übereinstimmend als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden. Mit den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, dass selbst der Antrag „Lebensmittel mit Moringa“ von vornherein wegen Verfehlens des Charakterischen des Verstoßes unbegründet sei (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 5.5.2011 - I ZR 46/09 - Werbeanrufe und Gewinnspiel). Eines gesonderten Hinweises auf dieselbe Problematik bei Antrag I.3. bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
517 
6. Hilfsanträge sind zu I.3. nicht gestellt.
518 
7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92,708 Nr.6, 711 ZPO.
519 
8. Der Streitwert war ausgehend von den Streitwertgrundsätzen des zuständigen Senats angesichts der hohen Anzahl von Streitgegenständen wie vom Kläger angegeben anzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 4.2.2016 - 4 W 87/15).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Freiburg Urteil, 02. Mai 2016 - 12 O 148/15

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Landgericht Freiburg Urteil, 02. Mai 2016 - 12 O 148/15 zitiert 13 §§.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung


(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (E

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 12 Weitere Verbote


Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV | § 4 Kennzeichnung


(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2011 - I ZR 46/09

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 46/09 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - I ZR 222/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/13 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Le

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 222/13
Verkündet am:
10. Dezember 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lernstark
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1; Verordnung (EU)
Nr. 957/2010 Art. 1 in Verbindung mit Anlage I

a) Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10
Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

b) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich
oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es,
wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere
auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

c) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen
Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende
Angaben verwendet werden.

d) Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"
ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung
und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung
(EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven
Entwicklung von Kindern bei".
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR222.13.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her. Auf dem - nachfolgend abgebildeten - Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".


2
Auf dem Rückenetikett der Flaschen befand sich der Hinweis: Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.
3
Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.
4
Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet mit den Aussagen "Lernstark" und/oder "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben bzw. werben zu lassen. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170).
7
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erhobenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die vom Kläger beanstandeten Angaben "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verboten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksich- tigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderetikett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig.
10
B. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten (dazu C).
11
C. Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nicht mehr in der Werbung verwendet.
12
I. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt , kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
13
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
14
II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen" durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), es sich bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugt ist.
15
III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält das vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen Angaben.
16
1. Bei den Aussagen "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
17
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "Angabe" für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 - Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA).
18
b) Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil "Eisen" die besondere Eigenschaft, die Konzentrationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff "Lernstark" weist zwar für sich gesehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den angesprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 - Combiotik).
19
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind.
20
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
21
Der Begriff "Zusammenhang" ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang , der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, mwN).
22
Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten, mwN). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
23
b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aufgrund der vom Berufungs- gericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit", dass das mit dieser Angabe beworbene Lebensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentration und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe "Lernstark" jedenfalls in der Zusammenschau mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- keit" die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maßgeblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 - Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte).
24
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Angabe "Lernstark" dagegen um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs "Lernstark" kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden.
25
a) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht , dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte).
26
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger angegriffene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ("Eisen") und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.
27
c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe "Lernstark" sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
28
aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe "Lernstark" auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebensmittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Verzehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe "Lernstark" verweise "spezifisch und konkret" auf die Stärkung und Förderung des Lernprozesses.
29
bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe "Lernstark" werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.
30
Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmittels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe "Lernstark" ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.
31
Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen "Lernen" zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen "Lernen" und "Lernfähigkeit" werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).
32
Die Angabe "Lernstark" bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft insgesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.
33
Die Angabe "Lernstark" kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis "Lernstark" auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuternden Zusatz "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hergestellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ("Eisen") und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") benannt.
34
Die Angabe "Lernstark" stellt danach keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Beklagten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 - RESCUE-Produkte, mwN).
35
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handele es sich um eine An- gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung aufgenommen sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
36
a) Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
37
aa) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff "Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern" ist - anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwendete Begriff "Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos" (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 - Green-Swan Pharmaceuticals) - in der Verordnung nicht definiert. Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs , und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I, mwN).
38
(1) Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder bestimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191).
39
(2) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort "Kinder" oder die Abbildung eines Kindes enthält (vgl. Rathke/Hahn in Zip- fel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung (abgedruckt bei Meisterernst /Haber aaO Appendix A I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs "Kinder" noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass "Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden", für das durchzuführende Zulassungsverfahren "zunächst" in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es widerspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittelunternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entziehen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff "Kinder" noch die Abbildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 - Green-Swan Pharmaceuticals).
40
(3) Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (so aber Leible in Streinz, Lebensmittelrechts -Handbuch, EL 36 Januar 2015, III 501). Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.).
41
bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
42
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Einheit wahr. Sein Verständnis der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stärke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
43
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
44
(3) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. - ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. - Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 - Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 - RESCUE-Produkte). Ebenso ist bei der Prüfung , ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189).
45
(4) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der früheren Beklagten einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.
46
Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst danach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
47
Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Verkehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bildmarke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
48
(5) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" würden vom ange- sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
49
Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die - wie etwa das Produkt "Rotbäckchen Mama" - nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede stehende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.
50
b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Der Senat kann diese Prüfung nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
51
aa) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende Angabe - in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für gesundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogenen Angaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006).
52
Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469).
53
Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (vgl. Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405,

413).

54
bb) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" verwenden, weil diese Angabe mitder nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
55
Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. November 2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff "Eisen" die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin- dern bei" als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zugelassen.
56
Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsichtlich des Nährstoffs "Eisen", für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zugelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Eisen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbesondere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Aufmerksamkeit ("attention") und Gedächtnisleistung ("memory") zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7). Danach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung , Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.
57
IV. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe "Lernstark" stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs "Eisen" für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe "Lernstark" die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei." gleichbedeutend ist.
58
V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
59
D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unter- lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2013 - 16 O 172/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 405/13 -

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 46/09
vom
5. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ihr Tätigkeitsfeld auf die Vermittlung von Gewinn- und Glücksspielen beschränke.
3
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist davon ausgegangen, dass im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG das Charakteristische der Verletzungshandlung in unverlangten Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern besteht und es deshalb grundsätzlich irrelevant ist, wofür geworben wird. Etwas anderes hat zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Das Vorliegen dieses Ausnahmefalls hat der Senat verneint, weil die Beklagte für die Teilnahme an Gewinnspielen geworben hat. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe für eigene Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die Tätigkeit der Beklagten derjenigen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe für fremde Dienstleistungen tätigte.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 HKO 120/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 U 51/08 -

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 222/13
Verkündet am:
10. Dezember 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lernstark
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1; Verordnung (EU)
Nr. 957/2010 Art. 1 in Verbindung mit Anlage I

a) Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10
Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

b) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich
oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es,
wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere
auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

c) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen
Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende
Angaben verwendet werden.

d) Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"
ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung
und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung
(EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven
Entwicklung von Kindern bei".
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR222.13.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her. Auf dem - nachfolgend abgebildeten - Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".


2
Auf dem Rückenetikett der Flaschen befand sich der Hinweis: Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.
3
Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.
4
Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet mit den Aussagen "Lernstark" und/oder "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben bzw. werben zu lassen. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170).
7
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erhobenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die vom Kläger beanstandeten Angaben "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verboten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksich- tigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderetikett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig.
10
B. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten (dazu C).
11
C. Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nicht mehr in der Werbung verwendet.
12
I. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt , kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
13
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
14
II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen" durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), es sich bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugt ist.
15
III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält das vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen Angaben.
16
1. Bei den Aussagen "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
17
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "Angabe" für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 - Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA).
18
b) Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil "Eisen" die besondere Eigenschaft, die Konzentrationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff "Lernstark" weist zwar für sich gesehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den angesprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 - Combiotik).
19
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind.
20
a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
21
Der Begriff "Zusammenhang" ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang , der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, mwN).
22
Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten, mwN). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
23
b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aufgrund der vom Berufungs- gericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit", dass das mit dieser Angabe beworbene Lebensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentration und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe "Lernstark" jedenfalls in der Zusammenschau mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- keit" die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maßgeblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 - Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte).
24
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Angabe "Lernstark" dagegen um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs "Lernstark" kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden.
25
a) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht , dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte).
26
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger angegriffene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ("Eisen") und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.
27
c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe "Lernstark" sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
28
aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe "Lernstark" auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebensmittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Verzehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe "Lernstark" verweise "spezifisch und konkret" auf die Stärkung und Förderung des Lernprozesses.
29
bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe "Lernstark" werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.
30
Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmittels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe "Lernstark" ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.
31
Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen "Lernen" zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen "Lernen" und "Lernfähigkeit" werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).
32
Die Angabe "Lernstark" bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft insgesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.
33
Die Angabe "Lernstark" kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis "Lernstark" auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuternden Zusatz "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hergestellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ("Eisen") und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") benannt.
34
Die Angabe "Lernstark" stellt danach keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Beklagten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 - RESCUE-Produkte, mwN).
35
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handele es sich um eine An- gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung aufgenommen sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
36
a) Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
37
aa) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff "Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern" ist - anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwendete Begriff "Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos" (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 - Green-Swan Pharmaceuticals) - in der Verordnung nicht definiert. Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs , und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I, mwN).
38
(1) Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder bestimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191).
39
(2) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort "Kinder" oder die Abbildung eines Kindes enthält (vgl. Rathke/Hahn in Zip- fel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung (abgedruckt bei Meisterernst /Haber aaO Appendix A I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs "Kinder" noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass "Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden", für das durchzuführende Zulassungsverfahren "zunächst" in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es widerspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittelunternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entziehen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff "Kinder" noch die Abbildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 - Green-Swan Pharmaceuticals).
40
(3) Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (so aber Leible in Streinz, Lebensmittelrechts -Handbuch, EL 36 Januar 2015, III 501). Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.).
41
bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
42
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Einheit wahr. Sein Verständnis der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stärke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
43
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
44
(3) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. - ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. - Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 - Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 - RESCUE-Produkte). Ebenso ist bei der Prüfung , ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189).
45
(4) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der früheren Beklagten einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.
46
Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst danach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
47
Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Verkehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bildmarke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
48
(5) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" würden vom ange- sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
49
Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die - wie etwa das Produkt "Rotbäckchen Mama" - nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede stehende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.
50
b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Der Senat kann diese Prüfung nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
51
aa) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende Angabe - in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für gesundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogenen Angaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006).
52
Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469).
53
Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (vgl. Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405,

413).

54
bb) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" verwenden, weil diese Angabe mitder nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
55
Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. November 2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff "Eisen" die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin- dern bei" als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zugelassen.
56
Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsichtlich des Nährstoffs "Eisen", für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zugelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Eisen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbesondere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Aufmerksamkeit ("attention") und Gedächtnisleistung ("memory") zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7). Danach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung , Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.
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IV. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe "Lernstark" stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs "Eisen" für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe "Lernstark" die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei." gleichbedeutend ist.
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V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
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D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unter- lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2013 - 16 O 172/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 405/13 -

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 46/09
vom
5. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ihr Tätigkeitsfeld auf die Vermittlung von Gewinn- und Glücksspielen beschränke.
3
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist davon ausgegangen, dass im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG das Charakteristische der Verletzungshandlung in unverlangten Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern besteht und es deshalb grundsätzlich irrelevant ist, wofür geworben wird. Etwas anderes hat zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Das Vorliegen dieses Ausnahmefalls hat der Senat verneint, weil die Beklagte für die Teilnahme an Gewinnspielen geworben hat. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe für eigene Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die Tätigkeit der Beklagten derjenigen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe für fremde Dienstleistungen tätigte.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 HKO 120/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 U 51/08 -

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.