Landgericht Freiburg Urteil, 27. Apr. 2012 - 10 O 41/11

bei uns veröffentlicht am27.04.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 93.416,00 EUR, ab dem 14.12.2011 auf 88.292,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin fordert von dem beklagten Energielieferungsunternehmen unter Berufung auf angeblich unwirksame Preisänderungsklauseln geleistete Zahlungen auf Gaspreislieferungen aus dem Jahre 2007 teilweise zurück.
Die Klägerin wurde schon seit dem Jahr 1991 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Gas beliefert. Im Jahre 2004 schlossen die Parteien einen Sonderkundenvertrag (K 1). Dieser Vertrag regelt den Erdgaspreis unter Ziffer 5. Unter Ziffer 5.1 wird „zum Stichtag 01.07.2004“ der Arbeitspreis, der Messpreis und der Grundpreis jeweils beziffert, wobei ausgeführt ist, dass diese Preise „ auf den Preisänderungsbestimmungen, wie sie in Punkt 5.2 festgelegt sind“ basieren. Unter Ziffer 5.2 sind Regelungen zu Preisänderungen aufgeführt. 5.2.1 enthält eine auf dem Preis für extra leichtes Heizöl basierende Preisformel, woraus der Arbeitspreis berechnet wird. Unter 5.2.2 a) ist geregelt, dass sich der Arbeitspreis am 01.01., 01.04, 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres aufgrund der Änderungen der Notierungen für leichtes Heizöl verändert. Nach Ziffer 6.1 wird der Erdgasbezug monatlich abgelesen und verrechnet. Nach Ziffer 7 tritt der Vertrag zum 01. des Monats in Kraft, in dem der Beklagten ein von beiden Seiten unterschriebenes Vertragsexemplar vorliegt, frühestens jedoch zum 01.10.2004. Der Vertrag war bis 30.06.2009 fest abgeschlossen. Bezüglich der genauen Formulierungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Vertrag war am 26.07.2004 von beiden Seiten unterschrieben, die erste Lieferung auf Grundlage dieses Vertrages erfolgte zum 01.10.2004.
Am 06.06.2006 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2008 einen Preisnachlass (B 2). Die Beklagte bezahlte alle Gasrechnungen nach entsprechenden Preisänderungen ohne Beanstandung. Die Klägerin hat den Vertrag zum 30.06.2009 gekündigt. Mit Schreiben vom 17.06.2010 behauptete die Klägerin unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und kündigte Rückforderungsansprüche an. Mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2010 bezifferte die Klägerin diese Ansprüche für die Jahre 2007 bis zum Vertragsende mit gut 337.000,00 EUR netto (K 2). Die Rückforderungsansprüche bezüglich der Zahlungen aus dem Jahr 2007 sind Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Klägerin trägt vor, dass eine individuelle Aushandlung der Preisvereinbarungen nicht stattgefunden habe. Die Regelung unter Ziffer 5.1 stelle die Preishauptklausel dar. Die Preisänderungsklausel sei als Nebenklausel als allgemeine Geschäftsbedingung überprüfbar und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam. Die Preisänderungsklausel benachteilige die Klägerin unangemessen, weil sie der Beklagten die Möglichkeit der unzulässigen Gewinnsteigerung eröffne. Eine abweichende Bewertung deshalb, weil die Klägerin Unternehmerin sei, sei nicht angebracht. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit aus, weil die Beklagte als Verwenderin der Klausel den Zustand selbst geschaffen habe. Eine andere Beurteilung könne danach zwar bei langjährigen Gasversorgungsverhältnissen und fehlendem Widerspruch gegen Preisänderungen in der Vergangenheit für länger zurückliegende Zeitabschnitte in Betracht kommen. Diesem Argument sei dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin Ansprüche aus dem Jahr 2007, also aus noch unverjährter Zeit geltend mache. Die Klägerin habe Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen dem sich aus Ziffer 5.1 des Vertrages ergebenden Ausgangspreises und den abgerechneten Arbeitspreisen, wie sie unter Zugrundelegung der streitgegenständlichen Formel abzurechnen gewesen wäre. Zu den Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Seite 12, AS. 23) verwiesen. Auf dieser Berechnung beruhte der ursprüngliche Klageantrag in Höhe von 93.416,45 EUR, den die Klägerin dann teilweise zurücknahm, nachdem sie den Nachlass entsprechend der Anlage B 2 berücksichtigt hatte. Sie stellte deshalb zuletzt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.292,93 EUR brutto (einschließlich Umsatzsteuer) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klageforderung sei schon nicht schlüssig berechnet, weil allenfalls die Differenz zu den - unter Berücksichtigung weiterer Nachlässe - tatsächlich abgerechneten Arbeitspreisen maßgeblich sein könne. Diese - unstreitig - abgerechneten Arbeitspreise (vgl. Klageerwiderung Seite 5, AS. 59 und Anlage B 1) lägen aber unter den von der Klägerin in ihre Berechnung eingestellten Einheitspreisen. Die Preisregelung sei im Einzelnen im Rahmen mehrfacher Gespräche individuell ausgehandelt worden, so dass schon keine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliege. Jedenfalls sei ein von vorne herein variabler Preis vereinbart worden, so dass die Preisänderungsklausel die Preishauptabrede darstelle. Die Regelung unter Ziffer 5.1 stelle lediglich informativ zu einem Stichtag Preise fest, sei aber nie Vertragsgegenstand geworden sei, zumal am 01.10.2004 - unstreitig - bereits ein anderer Arbeitspreis gegolten habe. Selbst wenn aber eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorläge, sei diese nicht unangemessen. Die vorgesehene Bindung an den Ölpreis habe für den Verbraucher auch Vorteile gebracht, weil ansonsten zu vereinbarende Risikozuschläge in früheren Zeiten zu höheren Preisen geführt hätten, obwohl der Ölpreis gar nicht gestiegen sei. Unabhängig davon sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht auf Unternehmen zu übertragen, weil diese Planungssicherheit benötigten und für diese deshalb kalkulierbar und klar sein müsse, wie sich der Preis in der Zukunft gestalte. Nicht zuletzt sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte jahrelang den Preisänderungen nie widersprochen und immer ohne Beanstandung Zahlung geleistet habe. Zwar habe der Bundesgerichtshof in den maßgeblichen Entscheidungen für Privatkunden diesen Umstand als unbeachtlich beurteilt. Im unternehmerischen Verkehr habe aber Schweigen anerkanntermaßen durchaus Bedeutung. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, weil nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11) eine ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen sei, dass in derartigen Fällen die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nur für den Zeitraum geltend gemacht werden kann, der drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung liege. Nach diesen Grundsätzen habe die Klägerin die Arbeitspreise des zweiten Quartals 2007 und früher akzeptiert und könne diese deshalb auch nicht mehr beanstanden, da die entsprechend maßgebliche Monatsrechnung vom 10.05.2007 stamme, die Klägerin ihre Beanstandungen aber erstmals am 17.06.2010 vorgebracht habe. Die Arbeitspreise im zweiten Halbjahr 2007 lägen aber alle - unstreitig - niedriger. Zu bedenken sei schließlich auch noch, ob nicht durch die Zusatzvereinbarung (B 2) eine individuelle Preisvereinbarung getroffen worden sei, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Allgemeine Geschäftsbedingung mehr vorläge.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet.
1.
11 
Es kann offenbleiben, ob die Preisvereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde oder nicht.
2.
12 
Denn die beanstandete Preisänderungsklausel stellt selbst die vertragliche Preisabrede dar.
a)
13 
Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB ausgeschlossen. Nicht überprüfbar sind auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Überprüfbar sind dagegen Preisnebenabreden, also solche, die sich mittelbar auch auf den Preis auswirken und welche gegebenenfalls durch dispositives Gesetzesrecht ersetzbar wären. Solche Klauseln weichen von dem Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, weshalb sie einer Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08, RN 18ff.). Ein von vorneherein für die Vertragsdauer vereinbarter variabler Preis unterliegt demgemäß nicht der Inhaltskontrolle, während ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis, der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll, auf seine Angemessenheit überprüft werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10 - Anlage K 6 - Seite 9).
14 
Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Preisänderungsklausel als eine einer Inhaltskontrolle nicht unterliegende Preishauptklausel zu bewerten.
15 
Der unter Ziffer 5.1 bezifferte Arbeitspreis stellt keinen vereinbarten Vertragspreis dar, auch wenn bei Vertragsabschluss im Juli 2004 dieser Arbeitspreis für etwaige Lieferungen maßgeblich gewesen wäre. Nach dem Willen beider Parteien sollte der Vertrag aber frühestens zum 01.10.2004 in Kraft treten, zu einem Zeitpunkt also, in dem nach Ziffer 5.2.2 des Vertrages auf jeden Fall ein anderer Arbeitspreis gelten sollte und auch galt. Zudem ist der unter Ziffer 5.1 bezifferte Preis ausdrücklich so beschrieben, dass er selbst schon das Ergebnis der Preisänderungsbestimmungsklausel der Ziffer 5.2 darstellt. Es war also von Anfang an nie ein fester Preis vereinbart, der sich später ändern sollte, vielmehr war von Anfang an ein variabler Preis vereinbart. Dies stellt einen deutlichen und entscheidenden Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) beurteilten Fall dar - dort erfolgte die Lieferung im März zu dem im Vertrag benannten, nicht auf eine Berechnungsformel verweisenden Preis, die erste Änderung wurde zum 1.4. mitgeteilt, die im Mai beanstandet wurde.
16 
Die Klägerin beanstandet somit einen Faktor dieser preislichen Hauptabrede, der einer Inhaltskontrolle aber nicht unterliegt.
c)
17 
In vergleichbarer Weise haben diverse Landgerichte (B 5, B 7 bis B 9) entschieden, auch wenn in jenen Fällen jeweils offensichtlich überhaupt nie ein konkreter Preis im Vertrag benannt ist. Vorliegend ist dies zwar beispielhaft unter Ziffer 5.1 erfolgt, ohne dass dies für die eigentliche vertragliche Regelung aber eine Bedeutung gehabt hätte.
3.
18 
Unabhängig davon stünden der Klägerin selbst dann, wenn vom Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen wäre, wegen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung für das Jahr 2007 keine Ansprüche zu.
a)
19 
Nach der genannten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11, Anlage B 11) ist von einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges auszugehen, wenn ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis vorliegt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In derartigen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Der Kunde kann die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn die Parteien hätten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, dann, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
b)
20 
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Ansprüche der Klägerin bestünden. Zwar wurden vorliegend keine Jahresabrechnungen, sondern Monatsabrechnungen erstellt. Denn der Bundesgerichtshof hat auf die Dreijahresfrist und darauf abgestellt, dass die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen Jahr für Jahr aufeinander aufbauen und daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein dürfen. Der Verbraucher weiß dann, mit welchen Kosten er zu rechnen hat um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein (Klein-) Verbraucher Jahresabrechnungen erhält oder aber ein - wie hier - (Groß-) Verbraucher Monatsabrechnungen empfängt. In beiden Fällen weiß der Abnehmer um die Preisänderungen und hat Gelegenheit, sich auf diese einzustellen und gegebenenfalls eben darauf zu reagieren. Unstreitig hat die Klägerin die Arbeitspreise aus dem vierten Quartal 2006 in Höhe von 4,5308 Cent je kWh im Januar 2007 erhalten (B 13), sie hat diesen nicht widersprochen. Erhalten hat sie auch die Monatsrechnung vom 10.05.2007 für April 2007, mit einem Arbeitspreis von 3,9016 Cent je kWh (B 12). Da ihre Beanstandung erstmals am 17.06.2010 erfolgte, ist sie gehindert, Preiserhöhungen anzugreifen, die sie vor diesem Zeitpunkt akzeptiert hat. Die Arbeitspreise bis 30.04.2007 wurden der Klägerin mitgeteilt, die in den späteren Monaten berechneten Arbeitspreise waren gleich hoch oder niedriger. Alle Arbeitspreise des Jahres 2007 waren niedriger als der akzeptierte Arbeitspreis des vierten Quartals 2006.
c)
21 
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für die Klägerin als Unternehmerin nicht möglicherweise noch eine kürzere Frist anzusetzen ist, innerhalb derer Beanstandungen hätten erfolgen müssen. Dies macht die Beklagte mit guten Gründen geltend.
4.
22 
Dahinstehen kann deshalb auch,
23 
- ob bei der Beurteilung der Unangemessenheit wegen der Bezugnahme auf den Ölpreis andere Maßstäbe gelten müssen als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, sich auf Privatverbraucher beziehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, weil die Klägerin Unternehmerin ist;
24 
- ob das Schweigen auf die jeweiligen Monatsabrechnungen mit den darin enthaltenen Preisänderungen im unternehmerischen Verkehr anders zu werten wäre,
25 
- ob die Vereinbarung über den Nachlass (B 1) eine individuelle (Gesamt-) Preisabrede darstellt.
5.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet.
1.
11 
Es kann offenbleiben, ob die Preisvereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde oder nicht.
2.
12 
Denn die beanstandete Preisänderungsklausel stellt selbst die vertragliche Preisabrede dar.
a)
13 
Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB ausgeschlossen. Nicht überprüfbar sind auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Überprüfbar sind dagegen Preisnebenabreden, also solche, die sich mittelbar auch auf den Preis auswirken und welche gegebenenfalls durch dispositives Gesetzesrecht ersetzbar wären. Solche Klauseln weichen von dem Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, weshalb sie einer Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08, RN 18ff.). Ein von vorneherein für die Vertragsdauer vereinbarter variabler Preis unterliegt demgemäß nicht der Inhaltskontrolle, während ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis, der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll, auf seine Angemessenheit überprüft werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10 - Anlage K 6 - Seite 9).
14 
Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Preisänderungsklausel als eine einer Inhaltskontrolle nicht unterliegende Preishauptklausel zu bewerten.
15 
Der unter Ziffer 5.1 bezifferte Arbeitspreis stellt keinen vereinbarten Vertragspreis dar, auch wenn bei Vertragsabschluss im Juli 2004 dieser Arbeitspreis für etwaige Lieferungen maßgeblich gewesen wäre. Nach dem Willen beider Parteien sollte der Vertrag aber frühestens zum 01.10.2004 in Kraft treten, zu einem Zeitpunkt also, in dem nach Ziffer 5.2.2 des Vertrages auf jeden Fall ein anderer Arbeitspreis gelten sollte und auch galt. Zudem ist der unter Ziffer 5.1 bezifferte Preis ausdrücklich so beschrieben, dass er selbst schon das Ergebnis der Preisänderungsbestimmungsklausel der Ziffer 5.2 darstellt. Es war also von Anfang an nie ein fester Preis vereinbart, der sich später ändern sollte, vielmehr war von Anfang an ein variabler Preis vereinbart. Dies stellt einen deutlichen und entscheidenden Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) beurteilten Fall dar - dort erfolgte die Lieferung im März zu dem im Vertrag benannten, nicht auf eine Berechnungsformel verweisenden Preis, die erste Änderung wurde zum 1.4. mitgeteilt, die im Mai beanstandet wurde.
16 
Die Klägerin beanstandet somit einen Faktor dieser preislichen Hauptabrede, der einer Inhaltskontrolle aber nicht unterliegt.
c)
17 
In vergleichbarer Weise haben diverse Landgerichte (B 5, B 7 bis B 9) entschieden, auch wenn in jenen Fällen jeweils offensichtlich überhaupt nie ein konkreter Preis im Vertrag benannt ist. Vorliegend ist dies zwar beispielhaft unter Ziffer 5.1 erfolgt, ohne dass dies für die eigentliche vertragliche Regelung aber eine Bedeutung gehabt hätte.
3.
18 
Unabhängig davon stünden der Klägerin selbst dann, wenn vom Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen wäre, wegen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung für das Jahr 2007 keine Ansprüche zu.
a)
19 
Nach der genannten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11, Anlage B 11) ist von einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges auszugehen, wenn ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis vorliegt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In derartigen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Der Kunde kann die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn die Parteien hätten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, dann, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
b)
20 
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Ansprüche der Klägerin bestünden. Zwar wurden vorliegend keine Jahresabrechnungen, sondern Monatsabrechnungen erstellt. Denn der Bundesgerichtshof hat auf die Dreijahresfrist und darauf abgestellt, dass die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen Jahr für Jahr aufeinander aufbauen und daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein dürfen. Der Verbraucher weiß dann, mit welchen Kosten er zu rechnen hat um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein (Klein-) Verbraucher Jahresabrechnungen erhält oder aber ein - wie hier - (Groß-) Verbraucher Monatsabrechnungen empfängt. In beiden Fällen weiß der Abnehmer um die Preisänderungen und hat Gelegenheit, sich auf diese einzustellen und gegebenenfalls eben darauf zu reagieren. Unstreitig hat die Klägerin die Arbeitspreise aus dem vierten Quartal 2006 in Höhe von 4,5308 Cent je kWh im Januar 2007 erhalten (B 13), sie hat diesen nicht widersprochen. Erhalten hat sie auch die Monatsrechnung vom 10.05.2007 für April 2007, mit einem Arbeitspreis von 3,9016 Cent je kWh (B 12). Da ihre Beanstandung erstmals am 17.06.2010 erfolgte, ist sie gehindert, Preiserhöhungen anzugreifen, die sie vor diesem Zeitpunkt akzeptiert hat. Die Arbeitspreise bis 30.04.2007 wurden der Klägerin mitgeteilt, die in den späteren Monaten berechneten Arbeitspreise waren gleich hoch oder niedriger. Alle Arbeitspreise des Jahres 2007 waren niedriger als der akzeptierte Arbeitspreis des vierten Quartals 2006.
c)
21 
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für die Klägerin als Unternehmerin nicht möglicherweise noch eine kürzere Frist anzusetzen ist, innerhalb derer Beanstandungen hätten erfolgen müssen. Dies macht die Beklagte mit guten Gründen geltend.
4.
22 
Dahinstehen kann deshalb auch,
23 
- ob bei der Beurteilung der Unangemessenheit wegen der Bezugnahme auf den Ölpreis andere Maßstäbe gelten müssen als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, sich auf Privatverbraucher beziehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, weil die Klägerin Unternehmerin ist;
24 
- ob das Schweigen auf die jeweiligen Monatsabrechnungen mit den darin enthaltenen Preisänderungen im unternehmerischen Verkehr anders zu werten wäre,
25 
- ob die Vereinbarung über den Nachlass (B 1) eine individuelle (Gesamt-) Preisabrede darstellt.
5.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem
Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen
werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen
, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen
, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung
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BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 - LG Köln
AG Wipperfürth
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen , welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorg- te, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.621,54 € nebst Zinsenund die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2008. Die Parteien schlossen am 7. April/1. Juni 1981 rückwirkend zum 1. Januar 1981 einen vorformulierten Erdgasliefervertrag (GasversorgungsSondervertrag ). Als Arbeitspreis waren 4,2 Pf/kWh netto vereinbart, als Grund- preis 36,40 DM/Monat netto. § 2 des Vertrages sieht vor, dass sich der Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Beklagten eintritt.
2
Nach § 5 Ziffer 1 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.
3
Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsklausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht. Zum 1. Oktober 2008 kündigte er den Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 beanstandete der Kläger die Preiserhöhungen der Beklagten und forderte die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück.
4
Er hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,15 ct/kWh (4,2 Pf/kWh), den Rückforderungsanspruch mit 2.621,54 € beziffert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung von 1.861,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ver- urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2009 habe der Kläger für die Gaslieferungen der Beklagten lediglich einen Grundpreis von 223,33 € und einen Arbeitspreis von 2,15 ct/kWh zu entrichten gehabt.
8
Das vertragliche Preisänderungsrecht in § 2 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich sei und die Kunden deswegen unangemessen benachteilige. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV, denn § 2 des Vertrages enthalte eine ausdrückliche und abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung.
9
Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Bei einer einseitigen Erhöhung von Gaspreisen des Gasversorgers gegenüber Sonderkunden werde der Gaspreis auch dann nicht zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin widerspruchslos Gas beziehe. Beide Parteien handelten insoweit in dem Bewusstsein , die Erhöhungen des Arbeitspreises seien von dem vertraglichen Preisanpassungsrecht gedeckt, so dass dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, er würde die Änderungen auch bei einer Unwirksamkeit des vertraglichen Preisänderungsrechts akzeptieren.
10
Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung ergebe sich auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dies könne hier nicht festgestellt werden.
11
Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Denn ebenso wenig wie eine einseitige Vertragsverschiebung könne eine unzumutbare Härte für die Beklagte durch das Festhalten an dem Vertrag festgestellt werden.
12
Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung oder ein sonstiger Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen. Insoweit fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, denn hierfür sei auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Preisänderungsrechts abzustellen.
13
Unter Zugrundelegung der Verbrauchszahlen ergebe sich - entgegen der Berechnung des Klägers - indes nur ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.861,72 €.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 4,2 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) zugrunde gelegt.
15
1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) zutreffend vom Vorliegen eines (Norm-)Sonderkundenvertrages und von der Unwirksamkeit des in diesem Vertrag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Beklagten ausgegangen. Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht.
16
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass weder in der Zahlung der Abrechnungen noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt.
17
Eine Vertragsänderung bedarf entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen der vertragsschließenden Parteien. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Vertragsangebot der Beklagten. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrages hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN).
18
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich diese Beurteilung nicht dadurch, dass die Beklagte die Änderungen ihrer Preise nicht nur öffentlich bekannt gab, sondern allen Kunden - und damit auch dem Kläger - in individuellen Schreiben ankündigte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie Preiserhöhungen dem Kläger lediglich bekannt gemacht. Dass hierin ein - von dem Kläger auch ablehnbares - Angebot zur einvernehmlichen Vertragsanpassung liegen kann, ist für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Kunden stellte sich die Mitteilung der Beklagten vielmehr als Ausübung des vertraglich geregelten einseitigen Preisbestimmungsrechts dar und nicht als Angebot, den Preis einvernehmlich zu ändern.
19
3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, für den genannten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben.
20
Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preis- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZRVIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
21
Diese Lücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
22
a) Zwar hat der Senat in Fällen, in denen auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Preiserhöhungen gerichtete Klagen von (Norm-)Sonderkunden Erfolg hatten, die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Ziel der Ersetzung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel durch eine wirksame Klausel als nicht erfüllt angesehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN). Diese Fälle waren aber dadurch gekennzeichnet, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.
23
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.
24
b) Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen (Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 78, und VIII ZRVIII ZR 106/83, aaO Rn. 33). Bereits deshalb kommt es nicht in Betracht, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen. Auch widerspräche dies im Ergebnis dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 118 f. mwN). Es geht vielmehr darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektivgeneralisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 75; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c).
25
c) Nach Ansicht des Senats ist ein in diesem Sinne angemessener Interessenausgleich dadurch zu erzielen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
26
aa) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis , das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 106/83, aaO Rn. 32; vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258). Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 77 f., und VIII ZR 106/83, aaO; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.
27
bb) Bei der Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, darf auch der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 EnwG) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 unter III 2 a; Büdenbender, EnWG, 2003, § 1 Rn. 56). Zwar wurde er erstmals durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in den Gesetzestext selbst aufgenommen. Er war jedoch auch schon in der Präambel des davor geltenden Energiewirtschaftsgesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7521 , veröffentlichten bereinigten Fassung) enthalten und konnte bereits damals für die Auslegung des Energierechts herangezogen werden (Büdenbender, aaO Rn. 4; Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle , 2003, S. 9 f.; Germer/Loibl/Dorß, Energierecht, 2. Aufl., S. 69).
28
Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften (Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2011, § 1 EnWG Rn. 19; Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 28; vgl. Braband, aaO S. 30). Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben , ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34 [für die AVBGasV]; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24, und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 27, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 34).
29
Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit (vgl. Danner/Theobald, aaO Rn. 7 und 26). Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer mengenmäßig stets ausreichenden Versorgung der Abnehmer (BRDrucks. 806/96, S. 28; Braband, aaO S. 29). Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen (Britz/Hellermann/Hermes, aaO Rn. 26; Salje, EnWG, 2006, § 1 Rn. 27). Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können.
30
cc) Die Rückforderung bereits gezahlter Entgelte durch den Kunden berührt die genannten Zielsetzungen des Energiewirtschaftsrechts, da hierdurch dem Versorger im Nachhinein die Möglichkeit genommen wird, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass er sich einer möglichen Unterdeckung durch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages entziehen kann, zu der er bei einem zeitnahen Widerspruch des Kunden Anlass gehabt hätte. Die Parteien hätten daher, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
31
dd) Die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, trägt den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Gasliefervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb; vgl. für die Energieversorger die Abrechnungsfrist in § 40 Abs. 2 EnWG). Zudem handelt es sich um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten.
32
ee) Ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, ist im Energierecht auch sonst verschiedentlich vorgesehen, so dass es nahe liegt, sich an diesen Vorbildern auch für die hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren. Das gilt namentlich für die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Tarifkundenbereich geltende - AVBGasV, die in besonderer Weise darauf abzielt, den mit der Leitungsgebundenheit zusammenhängenden wirtschaftlich-technischen und rechtlichen Besonderheiten der Gasversorgung sowie dem energiepolitischen Ziel einer mög- lichst kostengünstigen Gasversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34).
33
So ist etwa in § 21 AVBGasV geregelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Zur Begründung dafür führte der Verordnungsgeber an: Es gelte zu vermeiden, dass der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt werde, die weit in die Vergangenheit zurückreichten. Es empfehle sich daher, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei sei zwar zu berücksichtigen , dass dem Gasversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen könnten. Unter Abwägung dieser Umstände erscheine es aber gerechtfertigt, an einer für beide Seiten gleichen Ausschlussfrist von zwei Jahren festzuhalten. Beide Seiten müssten es in Kauf nehmen, dass ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung beziehungsweise Nachzahlung abgeschnitten würden (BR-Drucks. 77/79, S. 58). An dieser Zielsetzung hat die GasGVV in ihrem § 18, der die Anspruchsbeschränkung gegenüber § 21 AVBGasV von zwei auf drei Jahre erweitert, im Wesentlichen festgehalten, wobei der Verordnungsgeber auch hier darauf hingewiesen hat, dass diese Bestimmung im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche enthalte (BR-Drucks. 306/06, S. 39).
34
In § 30 AVBGasV findet sich eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. Zur Begründung heißt es: Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, sei es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und -verweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen (BRDrucks. 77/79, S. 64). Das bedeute nicht, dass der Kunde das Recht verliere, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er solle dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (BR-Drucks. 77/79, aaO).
35
e) Einer derartigen ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen , dass theoretisch unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandenen vertraglichen Regelungslücke in Betracht gekommen wären (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 80 f.; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter III 1 c mwN; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317 mwN; vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 43). Die vorstehend aus einer objektiv-generalisierenden Abwägung der gegenseitigen Interessen und den Erfordernissen einer funktionierenden Energiewirtschaft entwickelte, die Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel begrenzende Regelung stellt, was entscheidend ist, eine für beide Seiten zumutbare Lösung dar. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt im Übrigen nicht voraus, dass sich für jede Einzelheit der "technischen" Ausgestaltung der Vertragsergänzung konkrete Anhaltspunkte im Willen oder in den Erklärungen der Vertragsparteien nachweisen lassen (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 81).
36
4. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:
37
Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beendigung des Vertrages den Preiserhöhungen widersprochen. Während der gesamten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.
38
Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 somit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

III.

39
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 10 S 66/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/08 Verkündet am:
24. März 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein

a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im
Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der
neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu
bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung
für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers
- unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße
von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten
des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung , die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des "Sondervertrages V (V. Erdgas)" und in Anlage 47 des Vertrages "f. erdgas" verwendet.
2
Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis") zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in €/Monat. In den vorstehenden Formeln bedeuten: AP = jeweiliger Arbeitspreis GP = jeweiliger Grundpreis HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen , und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde. L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 €/hl zugrunde.
… 4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige Stundenlohn, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.
3
In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in €/Monat.
4
Das Landgericht (LG Köln, CuR 2007, 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem Sondervertrag V (V. Erdgas) sowie in dem Vertrag f. erdgas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhält- nisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Köln, OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "f. erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Vertragstyp "Sondervertrag V (V. Erdgas)" in dem beigefügten Preisblatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh- Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine vertragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des dispositiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar.
8
Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heizölpreis -Index "HEL" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten Gasversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden Preisanpassungsklauseln regelmäßig als zulässig angesehen , wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der Erdgas-Kunden der Beklagten.
9
Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathematische Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des Arbeits- preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "HEL" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes jeweils mitgeteilten Heizölpreis.
10
Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den Erdgas-Arbeitspreis determinierenden Faktoren - der Faktor "HEL" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwicklung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne.
11
Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskostensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum Heizölpreis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (ErdgasBezugskosten ) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller Gasversorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den deutschen Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach der HEL-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugspreisen des Klauselverwenders könnten sich zwar aus unterschiedlichen Vertragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht.
12
Jedenfalls aus derzeitiger Sicht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-Arbeitspreises an die Entwicklung eines Heizölpreis -Indexes bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erdgas und Heizöl um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit Heizöl nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von vornherein unvertretbar erscheine.

II.

13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des Arbeitspreises innerhalb des Sondervertrages V und des Vertrages f. erdgas zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
14
1. Bei den von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Abschluss des Vertrags f. erdgas und des Sondervertrags V stellt.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).
16
Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus unschwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable HEL abhängen, die in den textlichen Erläuterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes mitgeteilter Heizölpreis definiert ist.
17
Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpassungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der Beklagten ihrerseits von der "HEL"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Beklagten und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständlich. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständliche Koppelung des Arbeitspreises an die Bezugsgröße "HEL" vorgenommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Angemessenheit der Klausel von Bedeutung.
18
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestimmungen , die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären.
19
a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen , von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).
20
Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied , ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 Rdnr. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 BGB, der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.).
21
b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45, für entsprechende Klauseln in Fernwärmelieferverträgen; aA LG München I, WuM 2008, 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe enthält aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [Beklagten] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der Beklagten nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen Preisabrede würde.
22
4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so Büttner /Däuper, ZNER 2002, 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln ), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, Tz. 35, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG München I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Schöne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromlieferverträge Rdnr. 83).
23
Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein deshalb im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N.).
24
Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., § 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.
25
5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
26
Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet , kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.).
27
Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Preisänderungsklauseln nicht generell für unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern , und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben , wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 59, vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 41, vorgesehen, Tz. 24).
28
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entscheidungen vom 26. November 1975 (VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 (V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsicherungsklausel - hierzu zählen auch genehmigungsfreie Spannungsklauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige Spannungsklauseln in langfristigen Vertragsverhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an deren Verwendung nicht vorliegt.
29
a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, sondern als Spannungsklauseln unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes Heizöl auch die Gestehungskosten der Beklagten beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpassungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes Heizöl indes keinen Kostenfaktor , sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne Rück- sicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll.
30
In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N.). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit , einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung.
31
Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen Heizölpreise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.
32
b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den beanstandeten Preisanpassungsklauseln diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
33
aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gewähren und für die Gasversorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem Raumwärmemarkt sichern sollte (vgl. BTDrs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.
34
bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be- klagten abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen.
35
Der Senat hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).
36
cc) Letzteres ist bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzo- gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten benachteiligen deren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen.
37
(1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) angenommen , dass die Preise in allen Verträgen von Gasversorgern - also auch in denjenigen der Beklagten - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der Beklagten ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern ) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare Festanteile ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. Schon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge (vgl. OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht.
38
(2) Denn selbst unterstellt, dass die Bezugspreise für die Beklagte aufgrund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Maße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den HEL-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksichtigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der Beklagten zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Erhöhung des Arbeitspreises selbst dann, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.
39
(3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkungen im Rahmen des von der Beklagten neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der Beklagten benutzten Vertragswerke "Sondervertrag V" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der Beklagten abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen.
40
Denn auch die von der Beklagten für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten Stundenlohn L. Sie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkosten , nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass Kostensenkungen außerhalb von Gasbezugs- und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des Arbeitspreises in bestimmten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge.

III.

41
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 113/11 Verkündet am:
14. März 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel
nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem
Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen
werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen
, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen
, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung
erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 - LG Köln
AG Wipperfürth
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen , welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorg- te, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.621,54 € nebst Zinsenund die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2008. Die Parteien schlossen am 7. April/1. Juni 1981 rückwirkend zum 1. Januar 1981 einen vorformulierten Erdgasliefervertrag (GasversorgungsSondervertrag ). Als Arbeitspreis waren 4,2 Pf/kWh netto vereinbart, als Grund- preis 36,40 DM/Monat netto. § 2 des Vertrages sieht vor, dass sich der Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Beklagten eintritt.
2
Nach § 5 Ziffer 1 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.
3
Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsklausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht. Zum 1. Oktober 2008 kündigte er den Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 beanstandete der Kläger die Preiserhöhungen der Beklagten und forderte die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück.
4
Er hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,15 ct/kWh (4,2 Pf/kWh), den Rückforderungsanspruch mit 2.621,54 € beziffert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung von 1.861,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ver- urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2009 habe der Kläger für die Gaslieferungen der Beklagten lediglich einen Grundpreis von 223,33 € und einen Arbeitspreis von 2,15 ct/kWh zu entrichten gehabt.
8
Das vertragliche Preisänderungsrecht in § 2 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich sei und die Kunden deswegen unangemessen benachteilige. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV, denn § 2 des Vertrages enthalte eine ausdrückliche und abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung.
9
Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Bei einer einseitigen Erhöhung von Gaspreisen des Gasversorgers gegenüber Sonderkunden werde der Gaspreis auch dann nicht zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin widerspruchslos Gas beziehe. Beide Parteien handelten insoweit in dem Bewusstsein , die Erhöhungen des Arbeitspreises seien von dem vertraglichen Preisanpassungsrecht gedeckt, so dass dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, er würde die Änderungen auch bei einer Unwirksamkeit des vertraglichen Preisänderungsrechts akzeptieren.
10
Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung ergebe sich auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dies könne hier nicht festgestellt werden.
11
Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Denn ebenso wenig wie eine einseitige Vertragsverschiebung könne eine unzumutbare Härte für die Beklagte durch das Festhalten an dem Vertrag festgestellt werden.
12
Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung oder ein sonstiger Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen. Insoweit fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, denn hierfür sei auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Preisänderungsrechts abzustellen.
13
Unter Zugrundelegung der Verbrauchszahlen ergebe sich - entgegen der Berechnung des Klägers - indes nur ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.861,72 €.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 4,2 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) zugrunde gelegt.
15
1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) zutreffend vom Vorliegen eines (Norm-)Sonderkundenvertrages und von der Unwirksamkeit des in diesem Vertrag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Beklagten ausgegangen. Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht.
16
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass weder in der Zahlung der Abrechnungen noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt.
17
Eine Vertragsänderung bedarf entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen der vertragsschließenden Parteien. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Vertragsangebot der Beklagten. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrages hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN).
18
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich diese Beurteilung nicht dadurch, dass die Beklagte die Änderungen ihrer Preise nicht nur öffentlich bekannt gab, sondern allen Kunden - und damit auch dem Kläger - in individuellen Schreiben ankündigte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie Preiserhöhungen dem Kläger lediglich bekannt gemacht. Dass hierin ein - von dem Kläger auch ablehnbares - Angebot zur einvernehmlichen Vertragsanpassung liegen kann, ist für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Kunden stellte sich die Mitteilung der Beklagten vielmehr als Ausübung des vertraglich geregelten einseitigen Preisbestimmungsrechts dar und nicht als Angebot, den Preis einvernehmlich zu ändern.
19
3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, für den genannten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben.
20
Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preis- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZRVIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
21
Diese Lücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
22
a) Zwar hat der Senat in Fällen, in denen auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Preiserhöhungen gerichtete Klagen von (Norm-)Sonderkunden Erfolg hatten, die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Ziel der Ersetzung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel durch eine wirksame Klausel als nicht erfüllt angesehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN). Diese Fälle waren aber dadurch gekennzeichnet, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.
23
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.
24
b) Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen (Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 78, und VIII ZRVIII ZR 106/83, aaO Rn. 33). Bereits deshalb kommt es nicht in Betracht, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen. Auch widerspräche dies im Ergebnis dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 118 f. mwN). Es geht vielmehr darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektivgeneralisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 75; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c).
25
c) Nach Ansicht des Senats ist ein in diesem Sinne angemessener Interessenausgleich dadurch zu erzielen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
26
aa) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis , das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 106/83, aaO Rn. 32; vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258). Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 77 f., und VIII ZR 106/83, aaO; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.
27
bb) Bei der Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, darf auch der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 EnwG) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 unter III 2 a; Büdenbender, EnWG, 2003, § 1 Rn. 56). Zwar wurde er erstmals durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in den Gesetzestext selbst aufgenommen. Er war jedoch auch schon in der Präambel des davor geltenden Energiewirtschaftsgesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7521 , veröffentlichten bereinigten Fassung) enthalten und konnte bereits damals für die Auslegung des Energierechts herangezogen werden (Büdenbender, aaO Rn. 4; Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle , 2003, S. 9 f.; Germer/Loibl/Dorß, Energierecht, 2. Aufl., S. 69).
28
Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften (Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2011, § 1 EnWG Rn. 19; Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 28; vgl. Braband, aaO S. 30). Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben , ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34 [für die AVBGasV]; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24, und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 27, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 34).
29
Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit (vgl. Danner/Theobald, aaO Rn. 7 und 26). Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer mengenmäßig stets ausreichenden Versorgung der Abnehmer (BRDrucks. 806/96, S. 28; Braband, aaO S. 29). Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen (Britz/Hellermann/Hermes, aaO Rn. 26; Salje, EnWG, 2006, § 1 Rn. 27). Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können.
30
cc) Die Rückforderung bereits gezahlter Entgelte durch den Kunden berührt die genannten Zielsetzungen des Energiewirtschaftsrechts, da hierdurch dem Versorger im Nachhinein die Möglichkeit genommen wird, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass er sich einer möglichen Unterdeckung durch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages entziehen kann, zu der er bei einem zeitnahen Widerspruch des Kunden Anlass gehabt hätte. Die Parteien hätten daher, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
31
dd) Die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, trägt den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Gasliefervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb; vgl. für die Energieversorger die Abrechnungsfrist in § 40 Abs. 2 EnWG). Zudem handelt es sich um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten.
32
ee) Ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, ist im Energierecht auch sonst verschiedentlich vorgesehen, so dass es nahe liegt, sich an diesen Vorbildern auch für die hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren. Das gilt namentlich für die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Tarifkundenbereich geltende - AVBGasV, die in besonderer Weise darauf abzielt, den mit der Leitungsgebundenheit zusammenhängenden wirtschaftlich-technischen und rechtlichen Besonderheiten der Gasversorgung sowie dem energiepolitischen Ziel einer mög- lichst kostengünstigen Gasversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34).
33
So ist etwa in § 21 AVBGasV geregelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Zur Begründung dafür führte der Verordnungsgeber an: Es gelte zu vermeiden, dass der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt werde, die weit in die Vergangenheit zurückreichten. Es empfehle sich daher, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei sei zwar zu berücksichtigen , dass dem Gasversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen könnten. Unter Abwägung dieser Umstände erscheine es aber gerechtfertigt, an einer für beide Seiten gleichen Ausschlussfrist von zwei Jahren festzuhalten. Beide Seiten müssten es in Kauf nehmen, dass ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung beziehungsweise Nachzahlung abgeschnitten würden (BR-Drucks. 77/79, S. 58). An dieser Zielsetzung hat die GasGVV in ihrem § 18, der die Anspruchsbeschränkung gegenüber § 21 AVBGasV von zwei auf drei Jahre erweitert, im Wesentlichen festgehalten, wobei der Verordnungsgeber auch hier darauf hingewiesen hat, dass diese Bestimmung im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche enthalte (BR-Drucks. 306/06, S. 39).
34
In § 30 AVBGasV findet sich eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. Zur Begründung heißt es: Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, sei es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und -verweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen (BRDrucks. 77/79, S. 64). Das bedeute nicht, dass der Kunde das Recht verliere, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er solle dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (BR-Drucks. 77/79, aaO).
35
e) Einer derartigen ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen , dass theoretisch unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandenen vertraglichen Regelungslücke in Betracht gekommen wären (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 80 f.; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter III 1 c mwN; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317 mwN; vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 43). Die vorstehend aus einer objektiv-generalisierenden Abwägung der gegenseitigen Interessen und den Erfordernissen einer funktionierenden Energiewirtschaft entwickelte, die Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel begrenzende Regelung stellt, was entscheidend ist, eine für beide Seiten zumutbare Lösung dar. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt im Übrigen nicht voraus, dass sich für jede Einzelheit der "technischen" Ausgestaltung der Vertragsergänzung konkrete Anhaltspunkte im Willen oder in den Erklärungen der Vertragsparteien nachweisen lassen (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 81).
36
4. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:
37
Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beendigung des Vertrages den Preiserhöhungen widersprochen. Während der gesamten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.
38
Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 somit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

III.

39
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 10 S 66/10 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/08 Verkündet am:
24. März 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein

a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im
Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der
neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu
bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung
für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers
- unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße
von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten
des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung , die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des "Sondervertrages V (V. Erdgas)" und in Anlage 47 des Vertrages "f. erdgas" verwendet.
2
Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis") zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in €/Monat. In den vorstehenden Formeln bedeuten: AP = jeweiliger Arbeitspreis GP = jeweiliger Grundpreis HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen , und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde. L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 €/hl zugrunde.
… 4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige Stundenlohn, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.
3
In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in €/Monat.
4
Das Landgericht (LG Köln, CuR 2007, 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem Sondervertrag V (V. Erdgas) sowie in dem Vertrag f. erdgas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhält- nisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Köln, OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "f. erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Vertragstyp "Sondervertrag V (V. Erdgas)" in dem beigefügten Preisblatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh- Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine vertragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des dispositiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar.
8
Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heizölpreis -Index "HEL" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten Gasversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden Preisanpassungsklauseln regelmäßig als zulässig angesehen , wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der Erdgas-Kunden der Beklagten.
9
Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathematische Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des Arbeits- preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "HEL" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes jeweils mitgeteilten Heizölpreis.
10
Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den Erdgas-Arbeitspreis determinierenden Faktoren - der Faktor "HEL" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwicklung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne.
11
Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskostensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum Heizölpreis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (ErdgasBezugskosten ) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller Gasversorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den deutschen Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach der HEL-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugspreisen des Klauselverwenders könnten sich zwar aus unterschiedlichen Vertragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht.
12
Jedenfalls aus derzeitiger Sicht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-Arbeitspreises an die Entwicklung eines Heizölpreis -Indexes bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erdgas und Heizöl um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit Heizöl nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von vornherein unvertretbar erscheine.

II.

13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des Arbeitspreises innerhalb des Sondervertrages V und des Vertrages f. erdgas zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
14
1. Bei den von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Abschluss des Vertrags f. erdgas und des Sondervertrags V stellt.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).
16
Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus unschwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable HEL abhängen, die in den textlichen Erläuterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes mitgeteilter Heizölpreis definiert ist.
17
Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpassungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der Beklagten ihrerseits von der "HEL"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Beklagten und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständlich. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständliche Koppelung des Arbeitspreises an die Bezugsgröße "HEL" vorgenommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Angemessenheit der Klausel von Bedeutung.
18
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestimmungen , die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären.
19
a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen , von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).
20
Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied , ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 Rdnr. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 BGB, der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.).
21
b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45, für entsprechende Klauseln in Fernwärmelieferverträgen; aA LG München I, WuM 2008, 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe enthält aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [Beklagten] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der Beklagten nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen Preisabrede würde.
22
4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so Büttner /Däuper, ZNER 2002, 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln ), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, Tz. 35, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG München I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Schöne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromlieferverträge Rdnr. 83).
23
Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein deshalb im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N.).
24
Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., § 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.
25
5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
26
Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet , kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.).
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Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Preisänderungsklauseln nicht generell für unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern , und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben , wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 59, vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 41, vorgesehen, Tz. 24).
28
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entscheidungen vom 26. November 1975 (VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 (V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsicherungsklausel - hierzu zählen auch genehmigungsfreie Spannungsklauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige Spannungsklauseln in langfristigen Vertragsverhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an deren Verwendung nicht vorliegt.
29
a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, sondern als Spannungsklauseln unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes Heizöl auch die Gestehungskosten der Beklagten beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpassungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes Heizöl indes keinen Kostenfaktor , sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne Rück- sicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll.
30
In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N.). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit , einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung.
31
Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen Heizölpreise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.
32
b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den beanstandeten Preisanpassungsklauseln diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
33
aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gewähren und für die Gasversorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem Raumwärmemarkt sichern sollte (vgl. BTDrs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.
34
bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be- klagten abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen.
35
Der Senat hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).
36
cc) Letzteres ist bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzo- gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten benachteiligen deren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen.
37
(1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) angenommen , dass die Preise in allen Verträgen von Gasversorgern - also auch in denjenigen der Beklagten - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der Beklagten ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern ) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare Festanteile ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. Schon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge (vgl. OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht.
38
(2) Denn selbst unterstellt, dass die Bezugspreise für die Beklagte aufgrund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Maße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den HEL-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksichtigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der Beklagten zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Erhöhung des Arbeitspreises selbst dann, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.
39
(3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkungen im Rahmen des von der Beklagten neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der Beklagten benutzten Vertragswerke "Sondervertrag V" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der Beklagten abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen.
40
Denn auch die von der Beklagten für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten Stundenlohn L. Sie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkosten , nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass Kostensenkungen außerhalb von Gasbezugs- und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des Arbeitspreises in bestimmten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge.

III.

41
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 113/11 Verkündet am:
14. März 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel
nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem
Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen
werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen
, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen
, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung
erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 - LG Köln
AG Wipperfürth
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen , welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorg- te, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.621,54 € nebst Zinsenund die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2008. Die Parteien schlossen am 7. April/1. Juni 1981 rückwirkend zum 1. Januar 1981 einen vorformulierten Erdgasliefervertrag (GasversorgungsSondervertrag ). Als Arbeitspreis waren 4,2 Pf/kWh netto vereinbart, als Grund- preis 36,40 DM/Monat netto. § 2 des Vertrages sieht vor, dass sich der Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Beklagten eintritt.
2
Nach § 5 Ziffer 1 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.
3
Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsklausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht. Zum 1. Oktober 2008 kündigte er den Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 beanstandete der Kläger die Preiserhöhungen der Beklagten und forderte die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück.
4
Er hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,15 ct/kWh (4,2 Pf/kWh), den Rückforderungsanspruch mit 2.621,54 € beziffert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung von 1.861,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ver- urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2009 habe der Kläger für die Gaslieferungen der Beklagten lediglich einen Grundpreis von 223,33 € und einen Arbeitspreis von 2,15 ct/kWh zu entrichten gehabt.
8
Das vertragliche Preisänderungsrecht in § 2 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich sei und die Kunden deswegen unangemessen benachteilige. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV, denn § 2 des Vertrages enthalte eine ausdrückliche und abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung.
9
Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Bei einer einseitigen Erhöhung von Gaspreisen des Gasversorgers gegenüber Sonderkunden werde der Gaspreis auch dann nicht zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin widerspruchslos Gas beziehe. Beide Parteien handelten insoweit in dem Bewusstsein , die Erhöhungen des Arbeitspreises seien von dem vertraglichen Preisanpassungsrecht gedeckt, so dass dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, er würde die Änderungen auch bei einer Unwirksamkeit des vertraglichen Preisänderungsrechts akzeptieren.
10
Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung ergebe sich auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dies könne hier nicht festgestellt werden.
11
Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Denn ebenso wenig wie eine einseitige Vertragsverschiebung könne eine unzumutbare Härte für die Beklagte durch das Festhalten an dem Vertrag festgestellt werden.
12
Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung oder ein sonstiger Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen. Insoweit fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, denn hierfür sei auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Preisänderungsrechts abzustellen.
13
Unter Zugrundelegung der Verbrauchszahlen ergebe sich - entgegen der Berechnung des Klägers - indes nur ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.861,72 €.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 4,2 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) zugrunde gelegt.
15
1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) zutreffend vom Vorliegen eines (Norm-)Sonderkundenvertrages und von der Unwirksamkeit des in diesem Vertrag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Beklagten ausgegangen. Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht.
16
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass weder in der Zahlung der Abrechnungen noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt.
17
Eine Vertragsänderung bedarf entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen der vertragsschließenden Parteien. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Vertragsangebot der Beklagten. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrages hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN).
18
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich diese Beurteilung nicht dadurch, dass die Beklagte die Änderungen ihrer Preise nicht nur öffentlich bekannt gab, sondern allen Kunden - und damit auch dem Kläger - in individuellen Schreiben ankündigte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie Preiserhöhungen dem Kläger lediglich bekannt gemacht. Dass hierin ein - von dem Kläger auch ablehnbares - Angebot zur einvernehmlichen Vertragsanpassung liegen kann, ist für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Kunden stellte sich die Mitteilung der Beklagten vielmehr als Ausübung des vertraglich geregelten einseitigen Preisbestimmungsrechts dar und nicht als Angebot, den Preis einvernehmlich zu ändern.
19
3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, für den genannten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben.
20
Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preis- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZRVIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
21
Diese Lücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
22
a) Zwar hat der Senat in Fällen, in denen auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Preiserhöhungen gerichtete Klagen von (Norm-)Sonderkunden Erfolg hatten, die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Ziel der Ersetzung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel durch eine wirksame Klausel als nicht erfüllt angesehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN). Diese Fälle waren aber dadurch gekennzeichnet, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.
23
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.
24
b) Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen (Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 78, und VIII ZRVIII ZR 106/83, aaO Rn. 33). Bereits deshalb kommt es nicht in Betracht, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen. Auch widerspräche dies im Ergebnis dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 118 f. mwN). Es geht vielmehr darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektivgeneralisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 75; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c).
25
c) Nach Ansicht des Senats ist ein in diesem Sinne angemessener Interessenausgleich dadurch zu erzielen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
26
aa) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis , das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 106/83, aaO Rn. 32; vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258). Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 77 f., und VIII ZR 106/83, aaO; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.
27
bb) Bei der Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, darf auch der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 EnwG) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 unter III 2 a; Büdenbender, EnWG, 2003, § 1 Rn. 56). Zwar wurde er erstmals durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in den Gesetzestext selbst aufgenommen. Er war jedoch auch schon in der Präambel des davor geltenden Energiewirtschaftsgesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7521 , veröffentlichten bereinigten Fassung) enthalten und konnte bereits damals für die Auslegung des Energierechts herangezogen werden (Büdenbender, aaO Rn. 4; Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle , 2003, S. 9 f.; Germer/Loibl/Dorß, Energierecht, 2. Aufl., S. 69).
28
Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften (Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2011, § 1 EnWG Rn. 19; Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 28; vgl. Braband, aaO S. 30). Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben , ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34 [für die AVBGasV]; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24, und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 27, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 34).
29
Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit (vgl. Danner/Theobald, aaO Rn. 7 und 26). Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer mengenmäßig stets ausreichenden Versorgung der Abnehmer (BRDrucks. 806/96, S. 28; Braband, aaO S. 29). Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen (Britz/Hellermann/Hermes, aaO Rn. 26; Salje, EnWG, 2006, § 1 Rn. 27). Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können.
30
cc) Die Rückforderung bereits gezahlter Entgelte durch den Kunden berührt die genannten Zielsetzungen des Energiewirtschaftsrechts, da hierdurch dem Versorger im Nachhinein die Möglichkeit genommen wird, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass er sich einer möglichen Unterdeckung durch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages entziehen kann, zu der er bei einem zeitnahen Widerspruch des Kunden Anlass gehabt hätte. Die Parteien hätten daher, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
31
dd) Die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, trägt den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Gasliefervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb; vgl. für die Energieversorger die Abrechnungsfrist in § 40 Abs. 2 EnWG). Zudem handelt es sich um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten.
32
ee) Ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, ist im Energierecht auch sonst verschiedentlich vorgesehen, so dass es nahe liegt, sich an diesen Vorbildern auch für die hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren. Das gilt namentlich für die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Tarifkundenbereich geltende - AVBGasV, die in besonderer Weise darauf abzielt, den mit der Leitungsgebundenheit zusammenhängenden wirtschaftlich-technischen und rechtlichen Besonderheiten der Gasversorgung sowie dem energiepolitischen Ziel einer mög- lichst kostengünstigen Gasversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34).
33
So ist etwa in § 21 AVBGasV geregelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Zur Begründung dafür führte der Verordnungsgeber an: Es gelte zu vermeiden, dass der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt werde, die weit in die Vergangenheit zurückreichten. Es empfehle sich daher, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei sei zwar zu berücksichtigen , dass dem Gasversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen könnten. Unter Abwägung dieser Umstände erscheine es aber gerechtfertigt, an einer für beide Seiten gleichen Ausschlussfrist von zwei Jahren festzuhalten. Beide Seiten müssten es in Kauf nehmen, dass ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung beziehungsweise Nachzahlung abgeschnitten würden (BR-Drucks. 77/79, S. 58). An dieser Zielsetzung hat die GasGVV in ihrem § 18, der die Anspruchsbeschränkung gegenüber § 21 AVBGasV von zwei auf drei Jahre erweitert, im Wesentlichen festgehalten, wobei der Verordnungsgeber auch hier darauf hingewiesen hat, dass diese Bestimmung im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche enthalte (BR-Drucks. 306/06, S. 39).
34
In § 30 AVBGasV findet sich eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. Zur Begründung heißt es: Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, sei es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und -verweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen (BRDrucks. 77/79, S. 64). Das bedeute nicht, dass der Kunde das Recht verliere, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er solle dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (BR-Drucks. 77/79, aaO).
35
e) Einer derartigen ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen , dass theoretisch unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandenen vertraglichen Regelungslücke in Betracht gekommen wären (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 80 f.; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter III 1 c mwN; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317 mwN; vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 43). Die vorstehend aus einer objektiv-generalisierenden Abwägung der gegenseitigen Interessen und den Erfordernissen einer funktionierenden Energiewirtschaft entwickelte, die Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel begrenzende Regelung stellt, was entscheidend ist, eine für beide Seiten zumutbare Lösung dar. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt im Übrigen nicht voraus, dass sich für jede Einzelheit der "technischen" Ausgestaltung der Vertragsergänzung konkrete Anhaltspunkte im Willen oder in den Erklärungen der Vertragsparteien nachweisen lassen (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 81).
36
4. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:
37
Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beendigung des Vertrages den Preiserhöhungen widersprochen. Während der gesamten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.
38
Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 somit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

III.

39
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 10 S 66/10 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.