Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 19. März 2014 - 4 O 450/11

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0319.4O450.11.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.187,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.219,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für die im Zeitraum vom 21.09.2006 bis 31.12.2011 erlittenen Beeinträchtigungen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2012 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Zahnbehandlung vom 21.09.2006 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, sowie ihr sämtliche immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 21.09.2006 zu ersetzen, soweit diese nach dem 31.11.2011 entstanden sind oder noch entstehen sollten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 %, der Beklagte 75 %.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der am 10.05.2012 zugestellten Klage wegen rechtswidriger und fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung auf Rückerstattung von Behandlungskosten, Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und künftige immaterielle Schäden in Anspruch.

2

Am 14.09.2006 besuchte die Klägerin, die unter diversen körperlichen Schmerzen und unter emotionaler Erschöpfung litt, einen Vortrag des Beklagten, der in seinem Internet-Auftritt für eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von Störfeldern im Kiefer, die er als Ursache von allgemeinen körperlichen Beschwerden sieht, wirbt.

3

Am Folgetag unterzeichnete sie in der Praxis des Beklagten eine Vereinbarung über die Privatberechnung einer „kinesiologischen Testung zur Herdsuche“.

4

Ferner füllte sie ein Formular „Fragebogen zur herdbezogenen Krankengeschichte“ aus, in welchem sie ihre Beschwerden wie folgt beschrieb: „Schwäche, Gelenkschmerzen, Verdauungsbeschwerden, Muskel- und Sehnenschmerzen, Rückenbeschwerden: Nacken, mittlere Wirbelsäule, untere Wirbelsäule, seit Jahren kalte Füße, kalte Hände“. Neben weiteren Angaben, hinsichtlich derer auf die vorgelegte Anlage K 1 (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen wird, gab sie unter der Rubrik „psychische Störungen“ folgendes an: „sehr labiles Selbstwertgefühl, starke innere Schwankungen“.

5

Am 15.09.2006 nahm der Beklagte eine von ihm so bezeichnete „Herd- und Störfeldtestung“ vor und stellte daraufhin folgende Diagnose: „mehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderungen von Eiweißzerfallsgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib“. Des Weiteren stellte er ein „Kieferknochendystrophiesyndrom“ und einen „stillen Gewebsuntergang im Knochenmark“ fest. Als Therapie empfahl er der Klägerin die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens (vgl. Anlage K 3, Bl. 24 ff. d.A.).

6

Die Einzelheiten des daraufhin geführten Aufklärungsgespräches stehen zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin unterzeichnete in diesem Zusammenhang eine „Einwilligung zur Herdsanierung“, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 4 (Bl. 27 ff. d.A.) verwiesen wird. Die voraussichtlichen Kosten der Behandlung einschließlich einer prothetischen Versorgung veranschlagte der Beklagte auf einen Betrag von 10.000,-- bis 11.000,-- €.

7

Die Klägerin entschloss sich dann, in einem ersten Schritt die Zähne 14 - 17 im rechten Oberkiefer entfernen und den Kieferknochen in der Region 14 - 18 ausfräsen zu lassen.

8

Diese Maßnahme führte der Beklagte am 21.09.2006 durch.

9

Am 07.11.2006 erhielt die Klägerin einen Zahnersatz, wobei sie diesen selbst im Zahnlabor in Neustadt/Wstr. abholte, so dass keine Einsetzung, Anpassung oder Einweisung in den Umgang mit der Prothese durch den Beklagten erfolgten.

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Am 17.11.2006 stellte sie sich wegen Druckstellen der Prothese einmalig in der Praxis des Beklagten vor.

11

Wegen weiterer Passprobleme wandte sie sich dann an den wohnortnah als Zahnarzt tätigen Zeugen A, der die Prothese als völlig unbrauchbar bezeichnete.

12

Mit Schreiben vom 28.12.2006 teilte die Klägerin dem Beklagen mit, dass sie wegen Diagnose-, Aufklärungs- und Behandlungsfehlern die Zahlung weiteren Honorars vorerst ablehne (Anlage K 6, Bl. 38 ff. d.A.). Gleichzeitig erklärte sie die Kündigung des Vertrages.

13

Für die bereits erfolgte Behandlung durch den Beklagten zahlte die Klägerin an diesen insgesamt 1.187,06 €

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Sie begab sich sodann in anderweitige Behandlung bei den Zeugen A und Dr. B sowie den Physiotherapeuten C und D. Welche Behandlungen insofern notwendig waren und welche Kosten der Klägerin hierfür entstanden, ist zwischen den Parteien streitig.

15

Die Klägerin behauptet,

16

die durch den Beklagten vorgenommene Testung sei in keiner Weise geeignet gewesen, eine sichere Diagnose zu stellen, die die sodann empfohlene und durchgeführte Behandlung hätte indizieren können. Es stelle einen (groben) Befunderhebungsfehler dar, dass der Beklagte keine weiteren Diagnosemaßnahmen ergriffen habe. Die Extraktion der Backenzähne und die Ausfräsung des Oberkieferknochens seien unter keinem Gesichtspunkt medizinisch indiziert und auch nicht geeignet gewesen, ihre körperlichen Beschwerden zu beheben oder zu lindern.

17

Sie ist der Auffassung, ihre Einwilligungserklärung in die Behandlung sei unwirksam, da sie diese nur auf der Basis der ihr geschilderten, medizinisch aber völlig falschen Diagnose abgegeben habe. Weiter ist sie der Auffassung, der schriftliche Aufklärungsbogen sei inhaltlich unzureichend und fehlerhaft. So werde die streitgegenständliche Behandlung dort als einziger vernünftiger Behandlungsansatz dargestellt. Außerdem sei dieses Aufklärungsschreiben nicht individuell auf ihren Fall bezogen, sondern werde generalisiert verwendet. Ihr seien keine Behandlungsalternativen genannt worden. Des Weiteren seien die Folgen der aufklärungsgegenständlichen Behandlung falsch dargestellt worden. So sei in dem Bogen zwar mitgeteilt, dass ein Zahnersatz notwendig werde; verschwiegen werde aber, dass weder eine Prothese noch eine Brücke noch Implantate möglich sein würden und der Kieferknochen sich zwangsläufig weiter zurückbilden werde. Weder in diesem Bogen noch in dem geführten Gespräch habe der Beklagte sie darüber aufgeklärt, dass es sich um eine absolute Außenseitermethode handele.

18

Ihre Beschwerden hätten sich durch die Behandlung nicht verbessert; die Verdauungsprobleme hätten sich sogar noch verstärkt.

19

Um einen sicher abstützenden Zahnersatz herstellen zu können, bedürfe es nun einer umfangreichen Aufbaumaßnahme des Kieferknochens durch Knochenaufbau mit Beckenkammknochen und der Insertion von Implantaten.

20

Für zahnärztliche und physiotherapeutische Leistungen, die erforderlich gewesen seien, um die Voraussetzungen für einen funktionierenden Zahnersatz zu ermöglichen, habe sie bisher 11.114,78 € aufgewendet (vgl. im Einzelnen Seite 13 ff. der Klageschrift Bl. 123 ff. d.A.). Möglicherweise seien in der Zukunft noch weitere Knochenaufbaumaßnahmen erforderlich.

21

Die Klägerin beantragt nach Modifizierung des Feststellungsantrages hinsichtlich der Herausnahme übergegangener oder übergehender Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden zuletzt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.187,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

23

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 10.372,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

24

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,-- € für den Zeitraum vom 21.09.2006 bis 31.12.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

25

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Zahnbehandlung vom 21.09.2006 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen sollten, sowie sämtliche immateriellen Schäden, soweit diese nach dem 31.12.2011 entstehen.

26

Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

28

Er behauptet,

29

er habe die Klägerin ordnungsgemäß und ausführlich aufgeklärt über die Art der Behandlung, die von ihm angewendeten Methoden, die gegenläufigen Ansätze der Schulmedizin und sein bewusstes Abweichen von diesen, über die Erfolgsaussichten und Risiken sowie über die Bedeutung der Maßnahmen für die Möglichkeiten einer späteren prothetischen Versorgung. Den Einwilligungsbogen habe er der Klägerin am 15.09.2006 ausgehändigt, unterzeichnet habe diese ihn am 22.09.2006.

30

Die Extraktion der Zähne 14 - 17 und die Ausfräsung des Kiefers seien indiziert und gerechtfertigt gewesen, da diese Bereiche sehr starke Herd- und Störfeldbelastungen aufgewiesen hätten.

31

Infolge seiner Behandlung seien frühere Müdigkeitserscheinungen der Klägerin zurückgegangen. Soweit andere Beschwerden fortbestünden, beruhe dies auf dem Behandlungsabbruch durch die Klägerin.

32

Auch die klagegegenständlichen Folgekosten seien allein auf den Behandlungsabbruch seitens der Klägerin zurückzuführen. Zudem habe das Zuwarten der Klägerin mit der Nachbehandlung eine Kostensteigerung zur Folge gehabt.

33

Soweit die Klägerin eine Passungenauigkeit der Prothese rüge, habe sie sich lediglich einmal (am 17.11.2006) zur Entfernung einer Druckstelle vorgestellt. Deshalb habe er für etwaige Passprobleme nicht zu haften.

34

Soweit die Klägerin moniere, dass wegen der Ausfräsung des Kieferknochens keine Implantate gesetzt werden könnten, obwohl diese notwendig seien, um einen weiteren Abbau des Kieferknochens zu verhindern, stellten Implantate erhebliche Krankheitsrisiken dar, da sie das Abwandern von Herdgiften in den Körper ermöglichten, was zu Autoimmunerkrankungen und anderen Schwersterkrankungen führen könne. Mit Implantaten versorgte Menschen erkrankten früher oder später als Folge der Insertionen, viele davon schwerst.

35

Auf den klägerischen Antrag vom 19.11.2007 hin hat die Kammer unter dem Aktenzeichen 4 OH 18/07 ein selbständiges Beweisverfahren geführt und zwei schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E eingeholt. Die Kammer hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

36

Im Hauptsacheverfahren hat die Kammer die Parteien angehört und die Zeugen D, Dr. B und A vernommen, eine schriftliche Aussage der Zeugin C sowie zwei ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. E und ein Gutachten des Sachverständigen Dr. F eingeholt; ferner hat sie beide Sachverständige ergänzend angehört.

37

Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 23.04.2009 (Bl. 248 ff. der Beiakte), vom 17.02.2010 (Bl. 366 ff. der Beiakte), die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 17.05.2013 (Bl. 279 ff. d. A.) und 14.06.2013 (Bl. 308 ff. d. A.), auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F vom 10.01.2014 (Bl. 482 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 29.08.2012, 05.09.2012, 25.09.2013 und 05.03.2014 verwiesen.

38

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang auch begründet, im Übrigen indes unbegründet.

40

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Behandlungsvertrag sowie aus unerlaubter Handlung Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für weitere bzw. künftige Schäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 ff. BGB sowie gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB zu.

41

Dem Beklagten sind in Bezug auf die streitgegenständliche Entfernung der Zähne im rechten Oberkiefer und die Ausfräsung des Kieferknochens in dieser Region Befun- derhebungs-, Diagnose- und Behandlungsfehler unterlaufen, weshalb sich die betreffenden Maßnahmen sowohl als rechts- wie auch als pflichtwidrig darstellen. Des Weiteren erweist sich die Behandlung durch den Beklagten auch als völlig unbrauchbar, so dass er das hierfür erhaltene Honorar an die Klägerin zurückzuerstatten hat.

42

Die Nebenentscheidungen folgen dem Ergebnis zur Hauptsache.

1.

43

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, maßgeblich nach Einholung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E und dessen ergänzender mündlicher Anhörung, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass bereits die Befunderhebung durch den Beklagten unzureichend war.

44

Der Sachverständige Prof. Dr. E hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf das vielschichtige Beschwerdebild der Klägerin mit Sehschwäche, Gelenkschmerzen, Verdauungsbeschwerden, Muskel- und Sehnenschmerzen, Rückenbeschwerden, kalten Händen und Füßen, Einschlafschwierigkeiten, leichten Unterleibsschmerzen, labilem Selbstwertgefühl mit starken inneren Schwankungen, häufigen Ohrenschmerzen, Neigung zu Erkältungskrankheiten, Ekzemen, Kälteempfindlichkeit der Molaren 46 und 47 sowie Müdigkeit diese Beschwerden interdisziplinär abzuklären gewesen wären. Diese interdisziplinäre Befunderhebung hat der Beklagte indes ebenso unterlassen wie eine ebenfalls gebotene Befunderhebung bezüglich der von ihm gestellten Diagnose eines chronischen Schmerzzustandes. Die von ihm ergriffenen Befunderhebungsmaßnahmen waren bereits mangels Objektivierbarkeit ungeeignet; im Übrigen trugen sie der Vielzahl und Vielschichtigkeit der Beschwerden der Klägerin betreffend unterschiedliche Körperregionen ebenso wenig Rechnung wie allgemeinen medizinischen Erfahrungen und Kenntnissen. Vielmehr wendete der Beklagte lediglich nicht objektivierbare, maßgeblich von ihm selbst und daneben nur sehr vereinzelt propagierte Untersuchungsmethoden an. Diese vermochte er weder der Kammer in auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Weise plausibel zu erklären, noch waren sie für den Sachverständigen in irgendeiner Weise wissenschaftlich nachvollziehbar.

45

Soweit er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.08.2012 schilderte, eine Befunderhebung über Beschwerden, wie sie die Klägerin äußerte, habe dadurch zu erfolgen, dass mit einer Hand der Puls des Patienten am Handgelenk gemessen und mit der anderen Hand der Kiefer von Zahnbereich zu Zahnbereich palpiert werde, weil man dann Pulsänderungen dort spüre, wo der Kiefer leblos sei, ist die Kammer überzeugt, dass es sich insofern nicht um eine wissenschaftlich fundierte, hinreichend sichere Ergebnisse liefernde Vorgehensweise handelt. Die Kammer ist - durch den Gutachter Prof. Dr. E sachverständig beraten - auch zu dem Ergebnis gelangt, dass auf die geschilderte Art und Weise - Übergabe einer Ampulle mit einem Präparat aus Kiefermaterial von Rinderföten in die Hand des Patienten oder Auflegen auf dessen Brust - die Ursache von solchen Beschwerden, wie sie von der Klägerin unstreitig geschildert wurden, nicht verlässlich zu ermitteln ist. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Maßnahme des Beklagten, der Klägerin Ampullen mit toten Zähnen aufgelegt zu haben, wie auch für das Vorgehen, durch Auflegen einer Hand auf den Bauch und Druck auf den ausgestreckten Arm der Patientin Nervenblockaden und deren Ursachen zu ermitteln.

46

Im Ergebnis ist die Kammer deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Beklagten vorgenommene Befunderhebung medizinisch fehlerhaft war.

2.

47

Des Weiteren hat die Beweisaufnahme auch die Fehlerhaftigkeit der beklagtenseits gestellten Diagnosen eines Kieferknochendystrophiesyndroms, eines stillen Gewebsuntergangs im Knochenmark und eines mehrfachen Zahnherdgeschehens mit Einwanderung von Eiweißzerfallgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich bis in den Unterleib ergeben.

48

a) Der Sachverständige Prof. Dr. E hat dargelegt, dass es sich bei der Bezeichnung Kieferknochendystrophiesyndrom um eine Schöpfung des Beklagten handelt, die in der medizinischen Literatur in keiner Weise beschrieben ist. Der Beklagte vermochte auch nicht, diese von ihm verwendete Begrifflichkeit plausibel zu beschreiben. Die Erläuterungen auf Seite 26 des Schriftsatzes vom 24.07.2013 (Bl. 373 d. A.), es handele sich um eine Adaption der Sudeck'schen Dystrophie, bestätigt vielmehr, dass diese vermeintliche Erkrankung nicht wissenschaftlich anerkannt ist, sondern eine Theorie des Beklagten (und ggf. seines Lehrers/Vorbildes) darstellt.

49

b) Gleiches gilt für die weitere Diagnose eines stillen Gewebsuntergangs im Knochenmark. Auch insofern handelt es sich nicht um eine anerkannte oder wenigstens von Teilen der Literatur beschriebene Diagnose. Der Beklagte hat auch diesbezüglich keine nachvollziehbare Erklärung zu diesem von ihm verwendeten Begriff abzugeben vermocht. Die Kammer erachtet auch diese Diagnose als fehlerhaft, da bereits das Wesen dieses Symptoms nicht verständlich ist, die durch den Beklagten angenommene Erkrankung in keiner Weise wissenschaftlich anerkannt ist und eine diesbezügliche Theorie nur von einer absolut vereinzelt gebliebenen Mindermeinung, namentlich durch den Beklagten und seinen Lehrer, vertreten wird. Die Kammer ist - beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. E - deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass die gestellten Diagnosen nicht nach dem heutigen Stand der Wissenschaft als lege artis zu bewerten sind, sondern wissenschaftlich nicht belegbare Vorgehensweisen und Bewertungen auf der Basis einer nicht hinreichend evidenzbasierten vereinzelten Meinung darstellen, der im Wesentlichen nur der Beklagte und dessen Ausbilder folgen. Mangels wissenschaftlicher Nachweisbarkeit und Evidenz geht die Kammer von einem vorwerfbaren Diagnosefehler aus.

50

c) Auch die weitere Diagnose eines mehrfachen Zahnherdgeschehens mit Abwanderung von Eiweißzerfallsgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich bis in den Unterleib stellt eine unzutreffende, da in keiner Weise objektivier- oder verifizierbare Diagnose dar.

51

d) Im Ergebnis erweist sich somit die Diagnose des Beklagten mit Ausnahme der zutreffenden Feststellung eines chronischen Schmerzgeschehens als unzutreffend und fehlerhaft.

3.

52

Die durch den Beklagten durchgeführte Behandlung in Form der Extraktion der im rechten Quadranten gelegenen Zähne mit Ausfräsung des dort befindlichen Kieferknochens erweist sich ebenfalls als fehlerhaft.

53

Eine medizinische Indikation für diese Maßnahmen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.

54

Vielmehr waren die Extraktionen und die Ausfräsung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise medizinisch indiziert. Aufgrund des Zahnstatus waren lediglich eine Extraktion des Zahns 15 sowie eine Revision der Wurzelkanalfüllung des Zahns 17 geboten, nicht indes eine Entfernung sämtlicher Zähne in diesem Quadranten, geschweige denn eine weitreichende Abtragung der Knochensubstanz in einem Umfang, der eine Implantat getragene Versorgung ausschließt.

4.

55

Der Beklagte vermag sich auch nicht auf eine wirksame Einwilligung der Klägerin - bei deren Vorliegen prinzipiell nicht nur eine Rechtswidrigkeit, sondern auch eine Pflichtwidrigkeit der Behandlung ausscheiden würden - zu berufen. Zwar hat die Klägerin in die betreffenden Maßnahmen tatsächlich eingewilligt. Diese Einwilligung erweist sich indes als unwirksam, da sie auf einer unzureichenden und fehlerhaften Aufklärung über Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten sowie ganz generell darauf beruht, dass der Beklagte der Klägerin sein Vorgehen im Rahmen einer nicht von schulmedizinischen Erkenntnissen gedeckten, weder wissenschaftlich noch objektiv vernünftig nachvollziehbaren Außenseitermethode nicht hinreichend dargelegt und erläutert und so keine ausreichende - nämlich auf hinreichender Aufklärung beruhende - Basis für deren Einwilligung geschaffen hat.

56

Wie bereits ausgeführt, erweisen sich Befunderhebung und Diagnose, die der Beklagte der Klägerin mitteilte, gemessen am schulmedizinischen Wissensstand in weiten Teilen als unzutreffend. Gleiches gilt hinsichtlich der als indiziert vom Beklagten angeratenen Behandlung. Dass und welche konkreten Maßnahmen nach der zahnärztlichen Schulmedizin vorliegend geboten gewesen wären, hat der Beklagte der Klägerin unstreitig nicht hinreichend erläutert. Der Klägerin wurde dementsprechend auch nicht in hinreichend deutlicher Weise vor Augen geführt, welche konkreten alternativen Behandlungsmöglichkeiten (Extraktion des Zahns 15 und Revision der Wurzelkanalbehandlung des Zahns 17) mit welchen Erfolgsaussichten und Risiken in Betracht kamen.

57

Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die von ihm verwendete Außenseitermethode hinreichend dargestellt, geschweige denn in ihrer Bedeutung und ihren Ausmaßen der Klägerin hinreichend erläutert hat. Diesbezüglich finden sich in den vorgelegten Aufklärungsunterlagen, namentlich dem Vordruck über die „Einwilligung zur Operativen Herdsanierung“ (Anlage 4, Bl. 27 ff. d.A.) lediglich pauschale Verweise darauf, dass Kostenträger, Gutachter und Kollegen diese beklagtenseits offerierte Behandlung, insbesondere die Zahnentfernung sowie die Ausfräsung des Kieferknochens, schulmedizinisch als nicht erforderlich ansähen und ablehnten, dass in der Schulmedizin, wohl aus finanziellem Eigeninteresse, in der Regel versucht werde, Zähne - beispielsweise durch Wurzelbehandlung - zu erhalten und dass eine Kostenübernahme durch den Versicherungsträger „möglicherweise“ nicht gesichert sei. Dies indes suggerierte in unzulässiger Weise eine - in welcher Weise auch immer geartete - Vergleichbarkeit und Substituierbarkeit schuldmedizinischer Methoden mit denen des Beklagten. Dass die empfohlene „alternativmedizinische Theorie von der Herdbelastung“ vielmehr in keinem - nach wissenschaftlichen Methoden mess- und bewertbaren, objektiv nachvollziehbaren Kategorien folgenden - Konkurrenzverhältnis zur Schulmedizin stand und steht, vielmehr lediglich auf rein subjektiven Vorstellungen und Wertungen des Beklagten beruhte und beruht, wurde gerade nicht offengelegt.

58

Damit erweist sich die Aufklärung des Beklagten über Behandlungsalternativen als unzureichend, so dass die Einwilligungserklärung der Klägerin die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht zu rechtfertigen vermag.

5.

59

Der Beklagte vermochte auch nicht den Nachweis eines rechtmäßigen Alternativverhaltens zu führen. Nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Parteianhörung ist die Kammer nicht überzeugt, dass die Klägerin auch bei hinreichender Aufklärung über die absolute Außenseitermethode des Beklagten hinsichtlich Befunderhebung und Diagnose und die - nach schulmedizinischen Erkenntnissen beurteilte - Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der von ihr geschilderten multifunktionellen Beschwerden und Schmerzen in gleicher Weise in die Behandlung eingewilligt und sich dieser unterzogen hätte.

60

Vielmehr gab die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 in völlig plausibler Weise an, dass sie sich der Behandlung deshalb unterzogen habe, weil sie der Diagnose des Beklagten betreffend eine Vergiftung im Kiefer völlig vertraut habe.

61

Aus den vorstehenden Gründen erweist sich die Behandlung durch den Beklagten nicht nur als pflicht-, sondern auch als rechtswidrig, da sie nicht von einer wirksamen tatsächlichen oder hypothetischen Einwilligung der Klägerin gedeckt war.

6.

62

Somit hat der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung vom 21.09.2006 zu haften.

63

a) Im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Unbrauchbarkeit der Behandlung hat er insofern zunächst gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 ff., 628 Abs. 1 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 2 BGB das von der Klägerin gezahlte Honorar zurück zu erstatten.

64

Die Beschwerden der Klägerin haben sich durch die Behandlung nicht gebessert. Dies hat seine Ursache - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht darin, dass die „Behandlung“ nicht fortgesetzt, somit der restliche Zahnbestand nicht extrahiert und der Kieferknochen in diesen Bereichen nicht ausgefräst wurde. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Begutachtung fest, dass weder der durchgeführte Teilschritt noch die Gesamtheit der angedachten Behandlungsmaßnahmen geeignet war bzw. geeignet gewesen wäre, die streitgegenständlichen Beschwerden der Klägerin zu lindern oder gar zu beheben.

65

Der Beklagte schuldet deshalb Rückzahlung des bereits erhaltenen Honorars in Höhe von 1.187,06 €, so dass dem Klageantrag zu 1. stattzugeben war.

66

b) Des Weiteren hat der Beklagte der Klägerin Schadensersatz wegen derjenigen Aufwendungen zu leisten, die aufgrund der von ihm rechtswidrig und fehlerhaft durchgeführten Behandlung erforderlich wurden.

67

Unstreitig hat die Klägerin in der Zeit nach der streitgegenständlichen Behandlung durch den Beklagten folgende Aufwendungen getätigt:

68

1. Für eine Funktionsanalyse und Kieferabdrücke sowie die Erstellung eines Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt Dr. A zahlte sie 544,63 €.

69

2. Für die Anpassung eines Bionators, eine dentinadhäsive Mehrschichtenkonstruktion, Anpassungen des Bionators, eine Kontrolle der Aufbisshilfe und eine Magnetfeldbestrahlung durch die Zeugin Dr. B wendete die Klägerin insgesamt 1.690,50 € auf.

70

3. Zur physiotherapeutischen Behandlung des durch die Ausfräsung entstandenen Kieferfehlstandes durch die Zeuginnen C und D entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 639,50 €.

71

4. Für die Anfertigung und Anbringung einer teleskopierenden Teilprothese im rechten Oberkiefer durch den Zeugen Dr. A zahlte die Klägerin an diesen ein Honorar in Höhe von 8.240,15 €.

72

Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die betreffenden Maßnahmen wären bei Fortsetzung seiner Behandlung nicht entstanden, so dass die Klägerin sich die aus dem Behandlungsabbruch resultierenden Kosten wegen Verletzung ihrer Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB müsse anlasten lassen, geht dies bereits insofern fehl, als die betreffende Behandlungsfortsetzung wiederum fehlerhaft gewesen und daher der Klägerin schon von Vornherein nicht zumutbar gewesen wäre.

73

Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der vorstehend wiedergegebenen Maßnahmen bestreitet, steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass diese im ausgeurteilten Umfang auf der rechtswidrigen und fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten beruhen.

74

Den durch den Zeugen A unter dem 15.12.2006 und dem 20.01.2011 erstellten Rechnungen ist zu entnehmen, dass diese zum einen (Rechnung vom 15.12.2006) eine Abdrucknahme, eine Scharnierachsenbestimmung und eine Registrierung der Bisslage zur Vorbereitung einer prothetischen Neuversorgung, zum anderen (Rechnung vom 20.01.2011) die Versorgung sowohl der betroffenen Oberkieferregion wie auch weiterer Kiefer mit Kronen und Prothesen zum Gegenstand haben. Die Kammer ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass lediglich ein Maßnahmen- und Kostenaufwand von 1.712,75 € (von insgesamt 8.784,78 €) zur Behebung des durch den Beklagten geschaffenen Zustandes erforderlich war.

75

Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. E ausgeführt, dass sämtliche durch den Zeugen A vorgenommenen Behandlungen notwendig gewesen seien, um eine adäquate, zahngetragene Abstützung im Oberkiefer zu realisieren und in sinnvoller und zielführender Weise eine korrekte Kaufunktion wieder herzustellen. Er hat indes ausdrücklich mehrfach auf die Notwendigkeit eines prothetischen Gutachtens zur exakten Klärung hingewiesen. Nach Einholung eines prothetischen Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen Dr. F ist die Kammer überzeugt, dass lediglich ein Gesamtaufwand von 1.712,75 € durch den Beklagten zu verantworten ist. Der Sachverständige Dr. F hat insofern ausgeführt, dass zur Versorgung der Regionen 14 - 17 lediglich 3 Teleskopkronen und eine Prothese in diesem Bereich erforderlich waren, es sich bei den weiteren Arbeiten dagegen um eine allgemeine Gebisssanierung handele, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch den Beklagten geschaffenen Situation stehe. Dies war für die Kammer auch plausibel und nachvollziehbar, so dass sie dem Sachverständigen Dr. F dahingehend folgt, dass die in den anderen Kieferteilen getroffenen Maßnahmen nicht dem Beklagten zuzurechnen sind.

76

Die Gesamtkosten für eine Versorgung der Regionen 14 - 17 einschließlich Vorbereitungsmaßnahmen, dreier Teleskopkronen und einer Prothese hat er mit 3.003,00 € beziffert. Des Weiteren hat er zu der Frage, dass nach den getroffenen Feststellungen der Zahn 15 auf jeden Fall zu extrahieren gewesen wäre, dargelegt, dass der Klägerin zur Versorgung der nach hypothetisch richtiger Behandlung in Form der Entfernung des Zahns 15 entstandenen Lücke Kosten in Form eines Eigenanteils in Höhe von 1.290,25 € erwachsen wären. Abzüglich der Sowiesokosten verbleibt somit ein dem Beklagten zuzurechnender Schaden der Klägerin in Form von Nachbehandlungskosten in Höhe von 1.712,75 €. In diesem Umfang besteht daher ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten.

77

Hinsichtlich der Rechnungen der Zeugen Dr. B vom 17.09.2009 und 14.12.2009 über 1.503,79 € sowie 43,27 € hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Zeugin Dr. B diagnostische Maßnahmen zur Abklärung der Kiefergelenksproblematik ergriffen, eine Schienentherapie durchgeführt und in diesem Zusammenhang auch einen Kontrolltermin durchgeführt hat, welcher Gegenstand der Rechnung vom 14.12.2009 ist.

78

Sämtliche Maßnahmen mit Ausnahme der Position „Magnetfeldbestrahlung“ hat der Sachverständige Prof. Dr. E als Maßnahmen zur Beseitigung des Folgezustandes nach Entfernung der Zähne im rechten Oberkiefer bezeichnet. Diesbezüglich hat er dargelegt, dass die Anfertigung einer Ausgleichs- und Entlastungsschiene im Oberkiefer zur besseren Abstützung der Kiefergelenke und zur Behandlung der vorliegenden Verspannungen, Druckempfindlichkeit und Myogelosen ebenso geboten war wie die Mobilisierung und Dehnung der Kiefergelenkkapsel und die mit Rechnung vom 20.12.2009 abgerechnete Kontrolle der Aufbissschiene.

79

Dagegen ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Position „Magnetfeldbestrahlung“ aus der Rechnung vom 17.09.2009 ursächlich auf der streitgegenständlichen Behandlung beruht und zur Beseitigung der hierdurch hervorgerufenen Schäden erforderlich war. Der Sachverständige vermochte die Notwendigkeit einer Magnetfeldbestrahlung nicht festzustellen. Damit ist deren Erforderlichkeit nicht erwiesen.

80

Soweit Prof. Dr. E darauf verwiesen hat, dass die Behandlung durch Dr. B erst 3 Jahre nach der Behandlung durch den Beklagten erfolgte, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es hierdurch zu einer Schadensausweitung gekommen ist, die ggf. zu einer Anspruchsreduzierung gemäß § 254 Abs. 2 BGB führen könnte. Dass bei einer zeitnahen Behandlung nur geringere Maßnahmen und Kosten zur Behebung des Fehlbisses und der Kiefergelenksfehlstellung erforderlich gewesen wären, hat der Beklagte bereits nicht substantiiert dargetan; solche Tatsachen sind auch den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E nicht zu entnehmen.

81

Lediglich weiterführend weist die Kammer darauf hin, dass eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 2 BGB auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin bewusst gewesen wäre, dass ein Zuwarten mit einer Nachbehandlung zu einer Schadensausweitung führen würde. Sollte eine diesbezügliche Aufklärung der Klägerin geboten gewesen sein, wären eventuelle Aufklärungsfehler der Nachbehandler dem Beklagten zuzurechnen, da der Kausalzusammenhang erst dann unterbrochen ist, wenn sich das Verhalten eines Nachbehandlers als grober Behandlungsfehler darstellt. Solche Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen und auch nach sonstiger Aktenlage nicht ersichtlich.

82

Soweit sich aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 17.05.2013 ergibt, dass die Zeugin Dr. B möglicherweise zum Teil diagnostische Maßnahmen anstellte, die bereits durch den Zeugen A ergriffen worden waren, führt auch dies nicht zu einer Anspruchskürzung. Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit durch den Beklagten und die hierdurch herbeigeführte Situation kann es der Klägerin nicht als Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht angelastet werden, wenn sie zunächst vor weiteren Behandlungen zurückscheute und sich erst nach 3 Jahren dazu entschloss, eine Nachbehandlung anzugehen. Dass zu diesem Zeitpunkt eine neue Diagnostik erforderlich war, erachtet die Kammer als allgemein bekannt. Insofern stellt auch das Absehen von einer zeitnahen Behandlung nach Aufsuchen des Zeugen A im November 2006 keinen Verstoß gegen die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht dar. Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf den Umstand, dass die erneuten diagnostischen Maßnahmen durch Dr. B im August 2009 lediglich überschlägige Kosten in Höhe von 1.330,83 € (Gesamtbetrag der Rechnung vom 17.09.2009 mit Ausnahme der Positionen 701 und E 603) mit sich brachten und sich somit in einem moderaten Bereich hielten.

83

Dagegen vermochte die Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Fehlbehandlung und den von der Zeugin Dr. B mit Rechnungen vom 24.06.2009 über 71,72 € und 13.07.2009 über ebenfalls 71,72 € abgerechneten Leistungen nicht festzustellen. Der Sachverständige Prof. Dr. E legte diesbezüglich dar, dass diese Rechnungen Füllungsmaßnahmen an den Zähnen 35 und 44 zum Gegenstand haben, die mit der streitgegenständlichen Behandlung nicht in Verbindung zu bringen sind.

84

Hinsichtlich der viszeralen Osteopathiebehandlungen der Zeugin C, für die diese der Klägerin unter dem 29.06.2009 und unter dem 20.07.2009 insgesamt 370,00 € in Rechnung stellte, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E nicht eindeutig festzustellen, dass diese Maßnahmen zur Beseitigung von Folgen der Behandlung durch den Beklagten geboten waren. Der Sachverständige verwies insofern auf vorbestehende Gelenk- und Rückenschmerzen und auf die Behandlungsunterlagen der Zeugin C über eine Linkskonvexität der Halswirbelsäule, einen Beckenhochstand links und eine Beinlängendifferenz auf der linken Seite. Dass die Behandlung gänzlich oder in Teilen durch die von dem Beklagten zu vertretende Kiefergelenksproblematik erforderlich wurde, war für den Sachverständigen nicht eindeutig zu erkennen.

85

Soweit die Zeugin D unter dem 07.08.2009 ganzheitliche Therapien mit osteopathischer Basis in Rechnung gestellt hat, hat sie dies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.08.2012 näher beschrieben. Sie schilderte, dass sie bei der Untersuchung der Klägerin rechtsseitig Okklusionsschwierigkeiten und auf der linken Seite eine Öffnungsstörung festgestellt habe. Daraufhin habe sie die Kiefergelenke, maßgeblich die dortige Muskulatur, bearbeitet und über eine Behandlung der Halswirbelsäule versucht, eine Tonusveränderung für die Kiefergelenke herbeizuführen, um eine möglichst physiologische Position als Voraussetzung für eine prothetische Behandlung zu erreichen. Im Hinblick auf diese Angaben kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Zeugin auch gezielt die Kiefergelenke und damit Folgen der Maßnahme des Beklagten behandelt habe. Allerdings ist nicht festzustellen, welcher Anteil der Behandlungskosten auf diese Maßnahmen entfiel, so dass die Klage insofern unschlüssig blieb.

86

Im Ergebnis hat der Beklagte der Klägerin daher folgende Aufwendungen zu erstatten:

87

1. Teilbetrag aus der Rechnung Dr. B vom 17.09.2009 in Höhe von 1.483,79 € (1.503,79 € abzüglich der Position E 603 i. H. v. 20,00 €),

88

2. Teilbetrag aus der Rechnung Dr. B vom 14.12.2009 in Höhe von 23,27 € (43,27 € abzüglich der Position E 603 i. H. v. 20,00 €),

89

3. Teilbetrag aus den Rechnungen A vom 15.12.2006 und 20.01.2011 in Höhe von insgesamt 1.712,75 € (erforderliche Kosten in Höhe von 3.003,00 € abzüglich Sowiesokosten in Höhe von 1.290,25 €).

90

Damit war dem Klageantrag zu 2. in Höhe von 3.219,81 € unter Abweisung im Übrigen stattzugeben.

91

c) Hinsichtlich des für den Zeitraum vom 21.09.2006 bis 31.12.2011, also bis zum Abschluss der Nachbehandlung, beantragten Schmerzensgeldes waren zu berücksichtigen der Verlust von 4 Zähnen und die massive Ausfräsung des Kieferknochens in diesem Bereich, aufgrund derer eine Implantat getragene Versorgung des Defekts ausscheidet. Ferner waren die erheblichen Schmerzen und Beschwerden zu bewerten, die mit den Maßnahmen des Beklagten einhergingen. Zu berücksichtigen waren auch die daraufhin eingetretenen Folgeschäden, maßgeblich die Kiefergelenksproblematik. Ferner waren einzustellen die hierdurch verursachte Verunsicherung der Klägerin mit erheblichem Vertrauensverlust und Angst vor einer Neuversorgung wie auch Dauer und Aufwand der schließlich unternommenen Nachbehandlung, maßgeblich durch die Zeugen A und Dr. B und C.

92

Dabei hat die Kammer wiederum keinen Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensgeringhaltungspflicht wegen des Zuwartens mit einer Neuversorgung für einen Zeitraum von 3 Jahren bis zur Behandlung bei Dr. B und von 4,5 Jahren bis zur Behandlung bei dem Zeugen A angenommen. Sie verweist insofern auf die vorstehenden Ausführungen, denen zufolge der Klägerin nach der traumatischen Erfahrung hinsichtlich der Behandlung durch den Beklagten und die dadurch verursachte Verunsicherung nicht verpflichtet war, sich zur Geringhaltung eines Schmerzensgeldanspruchs umgehend neu versorgen zu lassen (was nach 9 Monaten möglich gewesen wäre). Die Kammer billigt ihr vielmehr den tatsächlich in Anspruch genommenen Zeitraum zur Überwindung ihrer Angst und zur Inangriffnahme einer Nachbehandlung zu.

93

Schließlich hatte - wenn auch in untergeordnetem Umfang - einzufließen, dass der Beklagte die psychische Labilität der Klägerin, die sich aus der Verzweiflung über ihre vielfachen körperlichen Beschwerden eingestellt hatte, ausnutzte. Andererseits hat die Kammer den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Beklagte von der Richtigkeit seiner Diagnose und der Geeignetheit seiner Behandlung ausging.

94

Bei Gesamtbetrachtung all dieser Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für erforderlich, aber auch ausreichend. Insoweit vermochte die Kammer auch ohne Verstoß gegen § 308 ZPO über den Klageantrag zu 3. hinauszugehen, da die Klägerin den Schmerzensgeldanspruch lediglich in Form eines Mindestbetrags beziffert hat.

95

d) Der Antrag auf Verzinsung der Zahlungsansprüche mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, mithin ab dem 11.05.2012, erweist sich gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als begründet.

7.

96

Da der Eintritt weiterer materieller und/oder immaterieller Schäden nicht auszuschließen ist, war auch dem Klageantrag zu 4. stattzugeben; dies allerdings mit der auf Hinweis der Kammer eingefügten Einschränkung, dass der Beklagte der Klägerin Ersatz weiterer materieller Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung nur insoweit schuldet, als diese nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder künftig übergehen.

8.

97

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

98

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 PO.

99

B e s c h l u s s :

100

Der Streitwert wird auf 29.059,28 € festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 1.187,06 €, Klageantrag zu 2.: 10.372,22 €, Klageantrag zu 3: 15.000,00 €, Klageantrag zu 4.: 2.500,00 €).

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. März 2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.187,06 € nebst

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.