Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 23. März 2016 - 2 S 349/15

Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger begehren Rückzahlung eines in Höhe von 1.000,00 € seitens des Beklagten im Rahmen eines Darlehensvertrages in Rechnung gestellten so genannten Kostenbeitrages. Der Kläger zu 1) war 2005 Mitarbeiter der (Beklagte) IT Services GmbH, einer Gruppengesellschaft der (Beklagte) SE. Die Klägerin zu 2) ist seine Ehefrau. Der Beklagte ist eine Sozialeinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung der (Beklagte) SE. Mitglieder des Beklagten können von diesem zinsgünstige Baudarlehen erhalten. Dabei kann Mitglied des Beklagten nur werden, wer Mitarbeiter der Trägergesellschaft (Beklagte) SE ist, Mitarbeiter einer der Gruppengesellschaften oder Rentenbezieher dieser Arbeitgeber. Mit Vertrag vom Mai 2005 (Bl. 37 ff. d. A.) haben die Kläger ein Baudarlehen in Höhe von 100.000,00 € vom Beklagten erhalten. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren betrug der effektive Jahreszins anfänglich 3,87 %. Nach 9.4.1 der Darlehensbedingungen hat der Darlehensnehmer eine Kostenbeteiligung in Höhe von 1 % der Darlehenssumme, maximal 1.500,00 € zu leisten. Die Parteien haben denn auch in einem eigens dafür vorgesehenen Kästchen im Darlehensvertrag hierzu den Betrag von 1.000,00 € eingefügt. Diese Summe haben die Kläger noch im Jahre 2005 an den Beklagten gezahlt.
- 2
Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich um einen Verbraucherkreditvertrag und die von ihnen gezahlte Summe seien Bearbeitungsgebühren, deren Verabredung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei.
- 3
Die Kläger haben demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen.
- 4
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen darauf gestützt, es handele sich um ein Arbeitgeberdarlehen, zumindest habe der Beklagte nicht als Unternehmer gehandelt und deshalb seien die Regelungen, entwickelt von der Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Der einbehaltene Betrag sei nicht mit einer Bearbeitungsgebühr vergleichbar, vielmehr lasse er sich nicht die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vergüten, sondern belaste im Interesse aller Mitglieder einen Teil der entstehenden Kosten und Aufwendungen an den jeweiligen Darlehensnehmer weiter, so etwa der Aufwand im Zusammenhang mit der Ermittlung des Beleihungswertes, der Bearbeitung des Darlehensantrages, der Darlehensgewährung selbst.
- 5
Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen:
- 6
Der Beklagte sei nicht um den geltend gemachten Betrag ungerechtfertigt bereichert, da die entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht unwirksam sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da kein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB streitgegenständlich sei. Ob ein so genanntes Arbeitgeberdarlehen vorliege, könne offen bleiben. Jedenfalls habe der Beklagte nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Er habe vielmehr seine Verpflichtung als soziale Einrichtung seines Trägers gegenüber dessen Arbeitnehmern, seinen Mitgliedern erfüllt. Dies zeige sich nicht nur daran, dass sein Handeln ausschließlich gegenüber einem beschränkten Kreis von Mitgliedern möglich sei, sondern auch an den günstigen Konditionen. Damit gehe einher, dass der Beklagte auch steuerlich nicht als gewerblich Handelnder anerkannt sei, sondern von der Gewerbe- und Körperschaftssteuer befreit. Die Konditionen seien vorliegend signifikant günstiger als auf dem freien Markt. Dort wäre die Zinslast für die Kläger für ein gleichartiges Darlehen um rund 1 % und damit etwa ein Viertel höher gewesen. Schließlich nehme der Beklagte die Darlehensvergabe auch nicht als Kernaufgabe wahr, so dass er sich darauf berufen könne, dass ihm im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung Kosten erwüchsen, die er zumindest anteilig auf die Begünstigten umlegen können müsse. Dabei handele es sich um vollständig andere Zahlungen als Bearbeitungsgebühren.
- 7
Im Übrigen kann auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
- 8
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit welcher sie den ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgen, gemäß Hinweis in der mündlichen Verhandlung vorsorglich auch Zahlung an sie als einfache Mitgläubiger beantragen: Die entsprechende Vertragsklausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Es handele sich um ein Verbraucherdarlehen, nicht um ein Darlehen eines Arbeitgebers. Es fehle auch nicht an einer Unternehmereigenschaft des Beklagten. Dabei komme es auch auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Die streitgegenständliche Kostenbeteiligung entspreche den in Bankdarlehensverträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelten. Dass die Konditionen vorliegend günstiger seien als am freien Markt, sei offensichtlich aus der Luft gegriffen. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da wegen Unzumutbarkeit vorheriger Klageerhebung nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch Einreichung des Mahnbescheidsantrages vom 29. Dezember 2014 rechtzeitig gehemmt worden sei.
- 9
Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes kann auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils sowie die dort in Bezug genommenen Schriftstücke und Unterlagen Bezug genommen werden.
II.
- 10
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.
- 11
Der Anspruch der Kläger scheitert zwar nicht bereits an der erhobenen Einrede der Verjährung. Nach der Rechtsprechung (BGHZ 203, 115) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen die kenntnisabhängige Verjährungsfrist de Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar gewesen sei. Dies deshalb, weil bis zu diesem Jahre der Zumutbarkeit der Klageerhebung noch die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen stand, wonach Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 %, gebilligt wurden. Die dreijährige Verjährungsfrist konnte deshalb vorliegend erst am 31. Dezember 2014 ablaufen, bereits am 30. Dezember 2014 ging jedoch der entsprechende Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ein, welcher dann am 05. Januar 2015 erlassen und am 09. Januar 2015 zugestellt wurde. Aufgrund dieser demnächst im Sinne des Gesetzes erfolgten Zustellung war die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB rückwirkend rechtzeitig gehemmt. Nachdem der Darlehensvertrag erst im Mai 2005 geschlossen wurde, konnte zuvor auch nicht entsprechend die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB ablaufen.
- 12
Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, wonach ein Verbraucherdarlehen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des § 491 Abs. 1 BGB deshalb nicht vorliege, weil der Beklagte nicht als Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe. Unabhängig von der steuerlichen Behandlung ist Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB für den Bereich des Zivilrechts jede natürliche oder juristische Person, welche am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an. Diese Voraussetzungen sind für den Beklagten gegeben. Dies betrifft auch den vorliegenden Fall, dass abweichend vom Kerngeschäft des Beklagten ein Baudarlehen gewährt wird. Nachdem dies regelmäßig und nicht nur im Falle der Kläger geschieht und im Übrigen entsprechend § 488 Abs. 1 BGB auch die Kläger als Darlehensnehmer verpflichtet waren, als Entgelt Zinsen zu zahlen, liegen sämtliche Voraussetzungen nach der Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 2006, 2250) vor, wonach eine Gewerblichkeit ein selbstständiges und planmäßiges auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraussetzt.
- 13
Dem steht nicht entgegen, dass die Darlehensvergabe nicht das Kerngeschäft darstellt. Auch eine Tätigkeit des Gewerbetreibenden außerhalb seines Geschäftszweckes geschieht insoweit „in Ausübung" im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB (BGHZ 179, 126).
- 14
Dass der Beklagte insoweit nur auf einem beschränkten Markt tätig wird, da die Darlehensvergabe nur seinen eigenen Mitgliedern gegenüber erfolgt, steht einer Unternehmereigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einem Umkehrschluss aus § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag nur dann aus dem Bereich der Verbraucherdarlehensverträge ausgeklammert, wenn diese zu niedrigeren als den marktüblicheren Zinsen abgeschlossen werden und zudem diese Verträge anderen Personen nicht angeboten werden. Aus der Vorschrift ist also zu schließen, dass derartige Verträge (Arbeitgeberdarlehen) grundsätzlich § 491 Abs. 1 BGB unterfallen (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 491 Randnr. 78).
- 15
Für Verbraucherdarlehensverträge hat jedoch der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass Vereinbarungen von Bearbeitungsentgelten wie hier in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Eine allgemeine Geschäftsbedingung ist vorliegend gegeben. In Ziff. 9.4.1 der Darlehensbedingungen wird die Kostenbeteiligung auf 1 % der Darlehenssumme festgesetzt. Dementsprechend haben die Vertragsparteien das entsprechend hierfür vorgesehene Kästchen unter Ziff. 4. des Vertrages mit dem Betrag 1.000,00 € ausgefüllt.
- 16
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft jedoch die Kreditvergabe durch Banken. Sie ist auf den vorliegenden Fall, wie auszuführen sein wird, nicht uneingeschränkt übertragbar und führt insbesondere im Rahmen der auch nach § 307 BGB vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung im konkreten Fall nicht zur Unwirksamkeit der Klausel.
- 17
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Punkt ist zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sondern um eine Kostenbeteiligung handele. Die Rechtsprechung betrifft den Aufwand für Tätigkeiten, zu denen der Verwender nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Hierunter fallen insbesondere auch Aufwendungen für die Vertragsvorbereitung, die Führung des Kundengespräches, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten. Genau derartige Positionen enthält jedoch die beklagtenseits insoweit eingereichte Kostenaufstellung (Bl. 57 d. A.).
- 18
Der Bundesgerichtshof hat eine Unwirksamkeit solcher Kostenbeteiligungen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen insbesondere vor dem Hintergrund angenommen, dass es sich um eigene Aufwendungen des Kreditgewährenden handele und im Übrigen diese entgegen des Leitbildes des § 488 Abs. 1 BGB laufzeitunabhängig in einem Betrag geltend gemacht würden. Diese Gedanken führen im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit der Klausel, weil zum einen sich für den vorliegenden Fall ein derartiges gesetzliches Leitbild des Darlehensvertrages nicht in diesem strengen Maße feststellen lässt und zum anderen im konkreten Fall im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägungen den Klägern als Kunden Vorteile eingeräumt wurden, die die Regelung nicht als unangemessen erscheinen lassen.
- 19
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Arbeitnehmerdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht selbst Arbeitgeber des Klägers zu 1. ist. Der Begriff des Arbeitsgeberdarlehens ist weit zu verstehen, um dem Ausnahmetatbestand einen umfassenden Anwendungsbereich zu sichern. Hierzu werden insbesondere auch Darlehen von Unterstützungskassen gezählt (Stau- dinger/Kessal-Wulf a. a. O., Randnr. 79). Auch die übrigen Voraussetzungen der zitierten Vorschrift sind gegeben. Unbestritten werden derartige Darlehen anderen Personen als den Mitgliedern des Beklagten und damit Angehörigen der angeschlossenen Arbeitgeber nicht gewährt. Nach dem im ersten Rechtszuge unstreitigen Sachvortrag des Beklagten erfolgte die Gewährung auch zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins. Der Beklagte hat zu unbestritten einen marktüblichen effektiven Jahreszins zur Zeit der Darlehensvergabe von 4,39 % vorgetragen, wobei noch nicht einmal die den Klägern eröffnete großzügige Sondertilgungsmöglichkeit von 50 % der Darlehenssumme über die Laufzeit des Vertrages eingerechnet war. Unbestritten war hierzu weiterhin vorgetragen, dass diese Vereinbarung von Sondertilgungen auf dem Allgemeinen Kreditmarkt einen Aufschlag von 0,5 %-Punkten bedeutet hätte. Damit haben die Kläger gegenüber dem Markt ein deutlich günstigeres Darlehen erlangt. Das jetzige, im Übrigen auch noch pauschale Bestreiten der Kläger in der Berufung ist insoweit gemäß § 531 ZPO unzulässig.
- 20
Zwar ist auch auf Arbeitgeberdarlehensverträgen in diesem Sinne das AGB-Recht anwendbar (BAG WM 1993, 2222). Bei der Beurteilung einzelner Klauseln ist jedoch zu berücksichtigen, dass Arbeitgeberdarlehen in vielen Punkten zulässiger Weise von Bankdarlehen im üblichen Sinne abweichen. So erfolgen teilweise keine Ratenzahlungen im eigentlichen Sinne, vielmehr eine Verrechnung mit dem zu beziehenden Gehalt, Klauseln, die eine betriebliche Bindung sichern sollen, sind in weitem Umfange zulässig, gleiches gilt für die Vereinbarung höherer Zinsen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vorliegend haben die Parteien etwa unter 8.2 der Geschäftsbedingungen ein Kündigungsrecht ohne Fristbestimmung für den Fall des Ausscheidens des Arbeitsnehmers vereinbart. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Beteiligung des Darlehensnehmers am Kostenaufwand für den Vertragsschluss nicht systemwidrig, da durch diese laufzeitunabhängige Beteiligung sichergestellt wird, dass auch im Falle der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei dem Beklagten, der ansonsten als Sozialeinrichtung tätig ist, keine Kosten zurückbleiben, welche er im Hinblick auf die Erwartung einer langfristigen Vertragsbindung auf sich genommen hat. Entscheidend fällt jedoch vorliegend ins Gewicht, dass die betreffende Vertragsklausel trotz einer Indizwirkung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in ihrer Wirkung durch die besonderen Vorteile des Vertrages für die Kläger als Darlehensnehmer ausgeglichen wird. Nach dem insoweit im ersten Rechtszug unbestrittenen Sachvortrag hätten die Kläger am Markt etwa einen 1 % höheren effektiven Jahreszins aufwenden müssen. Bei einer Darlehenssumme von 100.000,00 € und einer Laufzeit des Vertrages von 10 Jahren lässt sich unschwer errechnen, dass hierdurch der Nachteil der Kostenbeteiligung mehr als ausgeglichen ist. Zum anderen war dieser wirtschaftliche Vorteil auch für die Kläger von Anfang an erkennbar. Die Darlehensbedingungen enthalten unter 9.1.2 schon den ausdrücklichen Hinweis des Beklagten darauf, dass durch den günstigen eingeräumten Zinssatz sogar ein derartiger wirtschaftlicher Vorteil entsteht, welcher der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt. Nach unbestrittenem Sachvortrag des Beklagten haben die Kläger auch den daraus resultierenden geldwerten Vorteil im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnungen versteuern müssen.
- 21
Diese Erwägungen zusammengefasst vermag die Kammer im vorliegenden speziellen Fall eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB nicht zu erkennen. Nachdem diese Frage ersichtlich jedoch im Zusammenhang von Arbeitgeberdarlehen bislang nicht entschieden ist, hat die Kammer die Revision zugelassen.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

moreResultsText
Annotations
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.